Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IMRRS 2018, 0899
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.01.2016 - 13 U 83/13
1. Wird ein Architekt damit beauftragt, einen Holzbau unmittelbar neben einem bestehenden Massivbau zu errichten, ist ihm eine fehlerhafte Materialauswahl anzulasten, wenn er nicht berücksichtigt, dass das Verformungsverhalten des Holzbaus nur dann mit dem unnachgiebigen Massivbau vereinbar ist, wenn schwindarme Holzarten verwendet und weitere Versteifungsmaßnahmen ausgeführt werden.
2. Kommt es aufgrund von Planungsfehler zu Mängeln am Bauwerk, haftet als Architekt sowohl für die Kosten der Neuplanung als auch für die Kosten der wegen der fehlerhaften Planung am Bauwerk selbst eingetretenen Mängel.
3. Ist ein Sachverhalt im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Mangel, auf dessen Grundlage Schadensersatz begehrt wird, sondern lediglich colorandi causa als Beispiel für eine eigenmächtige Planänderung des Architekten vorgetragen worden, ist der Vortrag in der Berufungsinstanz, hierin sei ein Mangel zu sehen, als neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO zu bewerten.*)
4. Dass ein im Berufungsverfahren geltend gemachter Mangel (Störung des freien Durchgangs) zufällig ein Bauteil betrifft, das auch im Rahmen eines bereits erstinstanzlich vorgetragenen anderen Mangels (fehlerhafte Statik) eine Rolle gespielt hat, führt nicht dazu, dass ersterer als erstinstanzlich schlüssig vorgetragen anzusehen ist.*)

IMRRS 2018, 0897

VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2018 - 20 CS 18.749
Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn die Beschwerdegründe sich mit der angefochtenen Entscheidung und deren Begründung auseinandersetzt. Dafür genügt es nicht, wenn die erstinstanzliche Begründung des nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen lediglich wiederholt wird.

IMRRS 2018, 0888

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.07.2018 - 6 O 73/18
Die Wahl des Gerichtsstands nach § 35 ZPO ist bei einer objektiven Klagehäufung nur dann wirksam ausgeübt, wenn das Gericht für alle in einer Klage verbundenen Ansprüche zuständig ist. Die Klage kann daher nach § 281 ZPO insgesamt an ein für alle verbundenen Ansprüche zuständiges Gericht verwiesen werden.*)

IMRRS 2018, 0894

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.04.2018 - 5 W 16/18
1. Zur Auslegung des Tenors eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergangenen Teil-Anerkenntnisurteils kann das Prozessgericht im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO auch auf den Inhalt der Klageschrift zurückgreifen.*)
2. Beauftragt der Schuldner eines Anspruchs auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zwar einen Notar, lässt dann aber ein Jahr verstreichen, ohne die erforderlichen Maßnahmen des Notars einzufordern oder einen anderen Notar zu beauftragen, so kann er zu einem Zwangsgeld verurteilt werden.

IMRRS 2018, 0886

KG, Beschluss vom 23.07.2018 - 2 AR 32/18
Eine Zuständigkeit der Kammer für Bausachen nach § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG ist nicht begründet, wenn der ehemalige Geschäftsführer einer insolventen GmbH wegen der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.*)

IMRRS 2018, 0848

OLG München, Beschluss vom 27.06.2018 - 34 Wx 438/17
Infolge der einer Vollmachtsurkunde innewohnenden Legitimationswirkung besteht in der Regel ein Rechtsschutzinteresse des Vollmachtgebers an der Kraftloserklärung der Urkunde, für die er der Mitwirkung des Gerichts durch Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung seiner rechtsgestaltenden Erklärung bedarf.*)

IMRRS 2018, 0882

BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - VIII ZR 127/17
1. Für ein Ablehnungsgesuch, das gegen einen Richter gerichtet ist, dessen weitere Mitwirkung durch Eintritt in den Ruhestand ohnehin nicht mehr in Betracht kommt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
2. Für ein Ablehnungsgesuch, das gegen einen Richter gerichtet ist, der aus dem zuständigen Spruchkörper wegen Wechsels in einen anderen Spruchkörper des Gerichts ausgeschieden ist, besteht ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis.
3. Beruhte die Vertretung eines urlaubsabwesenden Richters durch einen anderen als den eigentlich zuständigen Richter auf einem Versehen, ist dies nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen.
4. Die dienstliche Äußerung eines Richters ist dessen Zeugnis, auf das sich der Ablehnende zur Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Ablehnungsgrunds beziehen darf. Sie muss sich daher nicht auf Vorbringen erstrecken, das keiner Glaubhaftmachung bedarf, weil damit ein Ablehnungsgrund offensichtlich schon nicht hinreichend dargelegt ist.

IMRRS 2018, 0859

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2018 - 5 S 548/18
Eine offensichtliche Unrichtigkeit eines mit einer Beschwerde angegriffenen Beschlusses eines Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) ermöglicht eine Abänderung der Entscheidung selbst dann, wenn der eigentlich maßgebliche Grund nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entsprechend dargelegt worden ist.*)

IMRRS 2018, 0864

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2018 - 13 W 14/18
1. Im Erkenntnisverfahren ist gegen die Ablehnung der Einholung eines neuen wie eines ergänzenden Gutachtens grundsätzlich kein eigenes Rechtsmittel gegeben.
2. Entsprechendes gilt für das selbständige Beweisverfahren.
3. Da der Nebenintervenient keine weitergehenden Rechte hat als die von ihm unterstützte Hauptpartei, kann auch er eine solche Ablehnung nicht anfechten.

IMRRS 2018, 0863

FG Bremen, Urteil vom 15.03.2018 - 2 K 150/17 1
1. Hat das Finanzamt einen Antrag auf Erteilung eines Wertfortschreibungsbescheids wegen angeblicher Wertlosigkeit des Gebäudes sowie auf Herabsetzung der Grundsteuer abgelehnt, ist eine bereits zwei Wochen nach Einlegung des Einspruchs und vor Ergehen der Einspruchsentscheidung gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Untätigkeitsklage im Falle einer bislang unzureichenden Sachverhaltsaufklärung auch dann unzulässig, wenn infolge eines möglicherweise zu hohen Einheitswerts die Vollstreckung aufgrund möglicherweise zu hoher Grundsteuerforderungen sowie ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden sind, letzteres jedoch nach § 30 ZVG einstweilen eingestellt worden ist.*)
2. Das Finanzgericht ist bei dieser Sachlage (siehe 1.) insbesondere dann nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO zu einer Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, wenn die erforderliche Sachaufklärung zum baulichen Zustand des streitigen Grundstücks nicht abgeschlossen ist, der Steuerpflichtige ohne jegliche Substanziierung, z.B. anhand von Fotos, Behauptungen zum Zustand des Grundstücks aufstellt, die im Widerspruch zu den Feststellungen eines vorhandenen Verkehrswertgutachtens stehen, und wenn zudem das Grundstück zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert worden ist, der nicht zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden ist.*)
3. Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, eine ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens erhobene Untätigkeitsklage als unzulässig abzuweisen und der Klägerin eine erneute Klageerhebung zuzumuten, nachdem geprüft worden ist, ob der neue Eigentümer zum Einspruchsverfahren gem. § 360 AO hinzuziehen ist. Die Hinzuziehung eines neuen Eigentümers zum Einspruchsverfahren erleichtert es dem Finanzamt möglicherweise auch, die in erster Linie der Klägerin als Einspruchsführerin und dem Finanzamt obliegende vollständige Sachaufklärung einschließlich einer unter Umständen erforderlichen Ortsbesichtigung durchzuführen, die, soll sie auch die Innenräume des Grundstücks umfassen, nur im Einverständnis mit einem neuen Eigentümer möglich ist.*)

IMRRS 2018, 0858

OLG Schleswig, Beschluss vom 19.06.2018 - 7 W 19/18
1. Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien im Vergleich.
2. Heben die Parteien die Kosten des Vergleichs gegeneinander auf, sind die allein durch den Vergleich entstandenen Mehrkosten (mithin auch die Verfahrens- und Termindifferenzgebühr) im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht erstattungsfähig.

IMRRS 2018, 0855

LG Koblenz, Beschluss vom 26.06.2018 - 2 S 16/18 WEG
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 0843

BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 57/17
Das Festhalten an einer im Urteil erster Instanz zurückgewiesenen Rechtsansicht führt auch dann nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn in der Berufungsbegründung lediglich bereits in erster Instanz vorgetragene rechtliche Argumente wiederholt werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 09.03.1995 - IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560; Beschluss vom 23.10.2012 - XI ZB 25/11, Rn. 10, IBR 2013, 59 = NJW 2013, 174).*)

IMRRS 2018, 0841

OVG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2018 - 2 Bs 48/18
1. Der Streitwert für ein Abänderungsverfahren gem. § 80 Abs. 7 VwGO ist nach dem Interesse des Abänderungsantragstellers festzusetzen.*)
2. Verfolgt die Baugenehmigungsbehörde mit ihrem Änderungsantrag den Vollzug einer objektiv rechtswidrigen Baugenehmigung, so macht sie sich zum Sachwalter der Interessen des beigeladenen Bauherrn. Dies rechtfertigt es, den Streitwert gem. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in derselben Höhe festzusetzen, wie nach dem Interesse des Beigeladenen.*)

IMRRS 2018, 0840

KG, Beschluss vom 12.07.2018 - 2 AR 31/18
1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer allgemeinen Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen ist der funktionell zuständige Spruchkörper in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 37 ZPO durch das im Rechtszug übergeordnete Gericht zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn die an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Spruchkörper demselben Gericht angehören.*)
2. Klagt ein Insolvenzverwalter eine Forderung des Insolvenzschuldners aus einem beidseitigen Handelsgeschäft ein und macht er dabei im Hinblick auf eine durch den Beklagten erklärte Aufrechnung geltend, dass der Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO), ist für den Rechtsstreit die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG begründet (Anschluss an BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - IX ZB 235/04, NJW-RR 2005, 1138).*)

IMRRS 2018, 0837

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.06.2018 - 6 W 63/18
Für den Wert des Eilverfahrens ist dann ausnahmsweise kein Abschlag (§ 51 Abs. 4 GKG) gegenüber den Angaben in der Abmahnung vorzunehmen, wenn der Rechtsanwalt im Abmahnschreiben klargestellt hat, dass der der Kostenforderung zugrunde liegende Gegenstandswert das wirtschaftliche Interesse seines Mandanten an der Durchsetzung des Anspruchs im Eilverfahren repräsentiere (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung).*)

IMRRS 2018, 0835

BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - V ZB 254/17
1. Das Berufungsgericht darf die Berufung nicht allein deshalb als unzulässig verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nicht glaubhaft gemacht worden ist. Vielmehr hat es den Wert bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen; als Tatsachengericht muss es dabei den Akteninhalt von Amts wegen auswerten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20.10.1997 - II ZR 334/96, IMR 2012, 435 = NJW-RR 1998, 573, sowie BGH, Beschluss vom 16.03.2012 - LwZB 3/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 17).*)
2. Bei der Anfechtung eines Beschlusses über eine Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme, die der klagende Wohnungseigentümer als optische Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Farbwahl des Fassadenanstrichs) ansieht, können die auf den Kläger entfallenden Kosten der Maßnahme jedenfalls als Hilfsmittel für die Schätzung der klägerischen Beschwer dienen; wird nach dem Vortrag des Klägers das gesamte Gebäude optisch erheblich verändert, ist im Regelfall zu dem Kostenanteil ein Wert von etwa 1.000 Euro hinzuzurechnen, der dem ideellen Interesse an der Gebäudegestaltung Rechnung trägt.*)

IMRRS 2018, 0832

VG Saarlouis, Urteil vom 04.07.2018 - 5 K 292/18
Schriftsätze an ein anderes Gericht in einem Verfahren mit einem völlig anderen Streitgegenstand sind ungeeignet ein Klageverfahren im Sinne von § 92 Abs. 2 VwGO zu betreiben.*)

IMRRS 2018, 0829

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2018 - 13 U 20/17
Ein als sachverständiger Zeuge angebotener Privatsachverständiger muss auch dann vernommen werden, wenn sich das Gericht mit seinen schriftlichen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung befasst.*)

IMRRS 2018, 0828

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.06.2018 - 6 W 49/18
Im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs kann der Kläger die volle Erstattung der Verfahrensgebühr auch dann verlangen, wenn er wegen eines eingeklagten materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erstattung einer vorprozessualen Geschäftsgebühr zunächst nur Erstattung einer eine 0,65-Verfahrensgebühr verlangt, auf den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch jedoch sodann verzichtet hat; dies gilt unabhängig davon, ob der materiell-rechtliche Erstattungsanspruch tatsächlich bestand oder nicht.*)

IMRRS 2018, 0826

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2018 - 8 S 700/18
Gibt das Verwaltungsgericht dem Antrag eines Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung nur teilweise statt und lehnt es ihn unter Anordnung weitergehender (Lärmschutz-)Auflagen im Übrigen ab, kann darin insgesamt eine Teilstattgabe zu sehen sein, die unabhängig davon zulässig ist, ob das Gericht sonst, etwa nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO (entspr.), eine (Teil-)Antragsablehnung mit Auflagen versehen kann.*)

IMRRS 2018, 0808

LG Berlin, Beschluss vom 28.06.2018 - 67 S 373/15
Bei Klagen des Vermieters auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist gem. § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 3 GKG für die Bemessung des Gebührenstreitwerts nicht nur auf den Jahresbetrag des voraussichtlichen Erhöhungsbetrags abzustellen, der das vom Mieter zu entrichtende (Netto-)Grundentgelt betrifft. Beabsichtigt der Vermieter nach Durchführung der Maßnahmen auch die modernisierungsbedingte Erhöhung oder Neueinführung von Nebenkostenvorauszahlungen, sind die darauf voraussichtlich entfallenden Beträge ebenfalls zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2018, 0804

OLG Jena, Beschluss vom 29.01.2018 - 4 U 46/15
1. Eine außergerichtliche Vereinbarung der Prozessparteien des Inhalts, dass der Kläger seine Klage zurücknimmt und der Beklagte „keinen Kostenantrag stellt“, bedarf keiner Form.*)
2. Eine derartige Vereinbarung ist im Regelfall dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nicht bestehen soll und verdrängt insoweit die gesetzliche Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Sie ist deshalb einer auf Antrag oder ggf. auch von Amts wegen ergehenden gerichtlichen Kostenentscheidung gem. § 269 Abs. 4 ZPO zugrunde zu legen.*)
3. Haben die Parteien in einem solchen Fall keine Regelung über einen Kostenerstattungsanspruch eines dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten getroffen, so hat der Kläger nach dem Grundsatz der „Kostenparallelität“ auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten weder ganz noch teilweise zu tragen.*)

IMRRS 2018, 0805

LG Berlin, Beschluss vom 05.07.2018 - 9 C 167/17
Erklären die Mietvertragsparteien einen nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung geführten Räumungsrechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 ZPO grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn der Mieter den vom Vermieter behaupteten Eigenbedarf – mit Nichtwissen – bestritten und das Gericht noch keinen Beweis erhoben hat.*)

IMRRS 2018, 0791

BGH, Beschluss vom 31.01.2018 - XII ZB 565/16
Bei einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in einer Räumungssache ist dem Beschleunigungsgebot im Rahmen des richterlichen Ermessens auf der Rechtsfolgenseite Rechnung zu tragen.*)

IMRRS 2018, 0802

BGH, Beschluss vom 14.03.2018 - V ZB 187/17
Die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel an dem Gemeinschaftseigentum setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat.

IMRRS 2018, 0796

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.04.2018 - 12 KN 243/17
Mit einer Beiladung im Normenkontrollverfahren kann lediglich einem Anliegen des Beiladungsinteressenten Rechnung getragen werden, den Bestand der Norm zu verteidigen, nicht aber zu erreichen, dass diese für unwirksam erklärt wird.*)

IMRRS 2018, 0792

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VI ZR 378/17
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Fortführung BGH, Beschluss vom 27.10.2015 - VI ZR 355/14, NJW 2016, 641).*)

IMRRS 2018, 0738

KG, Urteil vom 27.04.2018 - 7 U 98/15
1. Die alleinige Bezugnahme auf Anlagen in der Klageschrift ersetzt einen substanziierten und damit schlüssigen Sachvortrag nicht.
2. Eines richterlichen Hinweises zur Unschlüssigkeit bedarf es nicht, wenn der Kläger durch die Gegenseite zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet ist.

IMRRS 2018, 0778

BGH, Beschluss vom 29.05.2018 - VI ZR 370/17
1. Der in erster Instanz siegreiche Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern dann auch Gelegenheit zu erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten.*)
2. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat. Hiervon ist aber bereits dann auszugehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs, hätte es die später vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete Rechtsauffassung geteilt, zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre.*)

IMRRS 2018, 0777

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VI ZB 44/16
Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 06.03.1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026).*)

IMRRS 2018, 0776

BGH, Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 233/17
1. Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.*)
2. Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.*)

IMRRS 2018, 0766

VGH Hessen, Beschluss vom 25.01.2018 - 4 B 1535/17
1. Auf das "dringend Gebotensein" einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile kann auch bei ganz überwiegender Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren nicht verzichtet werden. Wenn Maßnahmen zum Vollzug der angefochtenen Norm bis zur Normenkontrollentscheidung in der Hauptsache mit hinreichender Sicherheit nicht zu erwarten sind, ist eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten.*)
2. Es besteht ein Anwendungsvorrang der Zielfestlegungen in einem Regionalplan im Verhältnis zu den Darstellungen im Flächennutzungsplan, sodass mit Inkrafttreten des Regionalplans bei der Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - jedenfalls was die Ausschlusswirkung im Hinblick auf raumbedeutsame Windkraftanlagen betrifft - die Festlegungen des Regionalplans maßgeblich sind.*)

IMRRS 2018, 0765

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2018 - 2 A 2747/15
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 0877

LG Kleve, Urteil vom 14.12.2017 - 6 S 23/17
Wenn das Amtsgericht in einem Urteil über mehrere in objektiver Klagehäufung geltend gemachte Ansprüche entschieden hat, richtet sich die Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch dann einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn nur ein einziger der streitgegenständlichen Ansprüche eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG betrifft.

IMRRS 2018, 0748

BGH, Beschluss vom 16.05.2018 - X ARZ 69/18
Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht ist und sich die Bestimmungszuständigkeit des Oberlandesgerichts deshalb aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt; sie ist unzulässig, wenn das Oberlandesgericht selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und mithin nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 21.06.2000 - XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214).*)

IMRRS 2018, 0741

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2018 - 10 W 25/18
1. Werden in einem Prozessvergleich gesamtschuldnerische Innenausgleichsansprüche, die nicht rechtshängig waren, miterledigt, kann dies einen Vergleichsmehrwert begründen, gleich ob die mit erledigten Ansprüche zwischen zwei Prozessparteien bestehen, oder zwischen einer Partei und einem Streithelfer, wobei auf das jeweilige Verhältnis der am Innenausgleich Beteiligten abzustellen ist (Fortführung: Senat, Beschluss vom 15.12.2014 - 10 U 158/13 = IBRRS 2015, 0583).*)
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Wertes der den Mehrwert begründenden, nicht rechtshängigen Ansprüche ist derjenige des Vergleichsabschlusses (Fortführung: Senat, Beschluss vom 28.03.2018 - 10 W 8/18 = IBRRS 2018, 1557).*)
3. Der Wert des zwischen den Gesamtschuldnern aufzuteilenden Vergleichsbetrages begrenzt den Wert des mit erledigten, nicht rechtshängig gewordenen Gesamtschuldnerinnenausgleichsanspruchs nach oben hin. Der Vergleichsbetrag stellt damit die Obergrenze für den im mitgeregelten Gesamtschuldnerausgleich liegenden Vergleichsmehrwert dar.*)

IMRRS 2018, 0752

BAG, Urteil vom 24.10.2017 - 1 AZR 166/16
1. Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist; auch darf es nicht etwas Anderes zusprechen als das Beantragte.
2. Dem Antragserfordernis kann nicht durch eine bloße streitige Erörterung der Sach- und Rechtslage Genüge getan werden.

IMRRS 2018, 0740

OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.2018 - 5 U 1321/17
1. Der bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vor Abnahme erfolgte Wechsel von einem Leistungs- auf ein Feststellungsbegehren aufgrund der Änderung der Rechtsprechung des BGH zur fiktiven Abrechnung von werkvertraglichen Mängelbeseitigungskosten (BGH, IBR 2018, 196) unterfällt der privilegierenden Regelung des § 264 Nr. 2 ZPO.*)
2. Der Gläubiger ist bei der Nachfristsetzung nicht gehalten, dem Schuldner eine das Vielfache der zur Leistungsausführungen erforderlichen Zeit einzuräumen, um diesem eine Klärung der Verantwortlichkeit im Verhältnis zu Dritten zu eröffnen. Die Frist muss den Schuldner nur in die Lage versetzen, die bereits vorbereitete Leistung zu vollenden.*)

IMRRS 2018, 0750

BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 266/16
1. Legt der Verwalter auf eine entsprechende Anordnung des Gerichts eine Eigentümerliste vor, kann das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in aller Regel davon ausgehen, dass der Verwalter die Liste nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat und diese den Eigentümerbestand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zutreffend ausweist (Fortführung von Senat, Urteil vom 14. 12.2012 - V ZR 162/11, IMRRS 2013, 0263 = NJW 2013, 1003).*)
2. Anders liegt der Fall aber, wenn der Verwalter selbst auf Fehler der vorgelegten Liste oder Zweifel an ihrer Richtigkeit hinweist, diese Fehler aber nicht korrigiert bzw. die Zweifel nicht aufklärt. Es ist Aufgabe des Verwalters, die für das Erstellen einer korrekten Eigentümerliste etwaig erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Weigert er sich, eine entsprechende Liste vorzulegen, ist er hierzu mit Zwangsmitteln anzuhalten. Als Zwangsmittel steht hierbei allerdings nur die Verhängung eines Ordnungsgelds entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 390 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung, nicht jedoch eine Haftanordnung (Fortführung von Senat, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 162/11, IMRRS 2013, 0263 = NJW 2013, 1003).*)

IMRRS 2018, 0744

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2018 - 10 W 12/18
1. Die in einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten sind Kosten eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptsacheprozesses identisch sind.
2. Es ist nicht erforderlich für die Kostenberücksichtigung, dass das Beweisergebnis des Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren in einer gerichtlichen Entscheidung verwertet worden ist.

IMRRS 2018, 0739

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.10.2017 - 8 WF 7/17
Der Anspruch auf Mitwirkung an der Abgabe einer gemeinsamen Erklärung gegenüber dem gemeinsamen Vermieter im Sinne des § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB ist im Verfahren der sonstigen Familienstreitsachen zu behandeln.*)

IMRRS 2018, 0725

BGH, Beschluss vom 06.06.2018 - IV ZB 10/17
Eine Berufung kann rechtzeitig eingelegt sein, wenn die Berufungsschrift vor Fristablauf an einem Telefaxgerät der Referendarabteilung des Berufungsgerichts eingeht.*)

IMRRS 2018, 0716

BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - V ZR 230/17
1. Die aus der Verurteilung zur Herausgabe eines Grundstücks folgende Beschwer bemisst sich im Ausgangspunkt nicht nach dem Verkehrswert des Grundstücks, sondern nach dem Nutzungsentgelt.
2. Dies gilt auch, wenn das zwischen den Parteien vereinbarte Nutzungsverhältnis unentgeltlich war. In diesem Fall ist der Streitwert nach freiem Ermessen zu bestimmen.

IMRRS 2018, 0576

OLG Nürnberg, Urteil vom 10.06.2015 - 2 U 2316/14
1. Die Parteivernehmung ist subsidiär und erst nach Ausschöpfung aller sonstigen Erkenntnisquellen zulässig. Hieran ändert auch der Grundsatz der Waffengleichheit nichts.
2. Der formellen Parteivernehmung kommt gegenüber der informatorischen Anhörung kein erhöhtes Gewicht zu.

IMRRS 2018, 0713

BGH, Beschluss vom 22.03.2018 - I ZR 76/17
1. Die Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Zustellung einer in diesem Rechtsstreit eingereichten Streitverkündungsschrift kommt weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 148 ZPO in Betracht.*)
2. Trifft das Gericht eine Entscheidung, bevor eine in dem Rechtsstreit eingereichte Streitverkündungsschrift zugestellt worden ist, wird dadurch weder das Recht der streitverkündenden Partei auf ein faires Verfahren und auf wirkungsvollen Rechtsschutz noch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.*)

IMRRS 2018, 1505

BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - XI ZR 538/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 0665

LG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2018 - 19 O 181/16
1. Voraussetzung eines zulässigen Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist lediglich das Vorliegen einer Erinnerung oder einer Beschwerde nach § 66 GKG.
2. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht ersichtlich, warum die aufschiebende Wirkung im Rahmen einer Beschwerde zulässig sein kann, im Rahmen einer (Erst-)Erinnerung jedoch grundsätzlich nicht.

IMRRS 2018, 0698

LG Berlin, Beschluss vom 07.06.2018 - 67 T 66/18
Es entspricht pflichtgemäß ausgeübtem Aussetzungsermessen, wenn ein Gericht analog § 148 ZPO einen Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsgemäßheit der sog. Mietpreisbremse aussetzt, sofern die §§ 556d ff. BGB für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sind (Fortführung Kammer, Beschluss vom 01.03.2018 - 67 T 20/18, ZMR 2018, 507; Anschluss LG Berlin, Beschluss vom 23.01.2018 - 63 S 156/17, GE 2018, 263).*)

IMRRS 2018, 0697

OLG München, Urteil vom 06.06.2018 - 20 U 2297/17
1. Ein fristwahrender Schriftsatz, der per Fax übermittelt wird, ist erst in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem er vom Empfangsgerät des Gerichts ausgedruckt wird.
2. Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass die abgesandten Signale im Empfangsgerät des Gerichts vollständig eingegangen sind und ihr Ausdruck nur infolge eines Fehlers oder fehlerhafter Handhabung des Empfangsgeräts nicht zu einem Ausdruck geführt haben, ist der Zugang zu fingieren.
3. Unterlagen, wie Sendebericht, Auszüge aus den Journalen des Sendegeräts und des Empfangsgeräts beim Landgericht sind ein hinreichender Nachweis dafür, dass der Schriftsatz rechtzeitig beim Landgericht eingegangen ist.
