Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IMRRS 2018, 0430OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2018 - 11 U 35/17
1. Die von der Rechtsprechung zur gesetzlichen Vertretung bei der Prozessführung (§ 51 ZPO) entwickelten Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn die wirksame Vertretung einer Aktiengesellschaft durch einen von der Hauptversammlung bestellten besonderen Vertreter (§ 147 AktG) in Streit steht.*)
2. Der Geltendmachungsbeschluss nach § 147 AktG muss die zu verfolgenden Ansprüche konkretisieren. Es ist insoweit nicht Aufgabe des besonderen Vertreters, die Voraussetzungen nur möglicher, allein nach der Anspruchsgrundlage bezeichneter Ersatzansprüche erst festzustellen. Hierfür sieht das Gesetz die Sonderprüfung vor.*)
3. Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen Aktionäre (allein) wegen zu Unrecht ausbezahlter Dividenden, insbesondere aus § 62 AktG, kann die Hauptversammlung nicht nach § 147 AktG beschließen. Ein gleichwohl gefasster Beschluss ist in diesem Punkt nichtig (§ 241 Nr. 3 AktG).
4. Bei der Anwendung von § 139 BGB auf teilweise nichtige Geltendmachungsbeschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens der Hauptversammlung zu berücksichtigen, ob ein ursprünglich bestehendes Stimmverbot bei einer gedachten Abstimmung nur über die nicht unmittelbar fehlerbehafteten Teile entfiele.*)
5. Ein wegen zu Unrecht ausbezahlter Dividenden in Anspruch genommener (Mehrheits-)Aktionär ist von der isolierten Abstimmung über deswegen geltend zu machende Ansprüche gegen Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nicht ausgeschlossen, wenn die anspruchsbegründenden Pflichtverletzungen verschiedener Natur sind.*)
6. Ist der Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters nichtig, so ist eine von diesem im Namen der Gesellschaft erhobene Klage aus prozessualen Gründen abzuweisen, wenn nicht die originär zuständigen Organe das Verfahren aufnehmen und die Prozessführung des besonderen Vertreters genehmigen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0428
OVG Saarland, Beschluss vom 14.03.2018 - 2 A 107/18
1. Die Rüge einer materiell-rechtlich falschen Rechtsanwendung in Gestalt einer aufgrund Nichtberücksichtigung des entscheidungserheblichen erstinstanzlichen Sachvortrags des Klägers fehlerhaften Auslegung einer Rechtsvorschrift wird bereits dem Darlegungserfordernis des § 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht gerecht.*)
2. Eine behauptete Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG ist im Rahmen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO von vornherein nicht rügefähig.*)
3. Bei einer Rüge nach § 152a VwGO, die ein Berufungszulassungsverfahren nach §§ 124, 124a VwGO betrifft, ist die gesetzliche Beschränkung des Prüfungsstoffs für das Rechtsmittelgericht durch den fristgerechten Sachvortrag des die Zulassung erstrebenden Beteiligten zu beachten.*)
VolltextIMRRS 2018, 0434
BGH, Beschluss vom 14.03.2018 - V ZB 131/17
Die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat.*)
VolltextIMRRS 2018, 0426
BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - VIII ZR 90/17
1. § 531 Abs. 1 ZPO, wonach Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen sind, ist nicht anwendbar, wenn in erster Instanz Vorbringen nach § 296a ZPO unberücksichtigt geblieben ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - VII ZR 58/12, IBRRS 2013, 1711 = NJW-RR 2013, 655 Rz. 10).*)
2. Um ein von § 531 Abs. 2 ZPO erfasstes neues Vorbringen in der Berufungsinstanz handelt es sich dann, wenn ein (streitiger) Vortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht vorgebracht und daher im erstinstanzlichen Urteil zu Recht gem. § 296a ZPO unberücksichtigt geblieben ist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 02.04.2004 - V ZR 107/03, IBRRS 2004, 1087 = NJW 2004, 2382 unter II 1 a m.w.N.; vom 31.05.2017 - VIII ZR 69/16, IBRRS 2017, 2120 = NJW 2017, 2288 Rz. 19). Anders liegen die Dinge jedoch, wenn das Vorbringen durch ein nach § 283 Satz 1 ZPO gewährtes Schriftsatzrecht gedeckt und damit zu dem nach § 296a Satz 2 ZPO zu beachtenden erstinstanzlichen Prozessstoff gehört.*)
3. Von einem nach § 283 Satz 1 ZPO gewährten Schriftsatzrecht ist nur solches Vorbringen gedeckt, das sich als Erwiderung auf den verspäteten Vortrag des Gegners darstellt (Fortführung von BGH, Urteil vom 12.03.1992 - IX ZR 141/91, NJW 1992, 1446 unter II 2 b). Dazu zählen auch neue tatsächliche Behauptungen, soweit sie als Reaktion auf das der Partei nicht rechtzeitig mitgeteilte gegnerische Vorbringen erfolgen (Fortführung von BGH, Urteil vom 11.11.1964 - IV ZR 320/63, JR 1965, 263, 264 [zu § 272a ZPO a.F.]).*)
VolltextIMRRS 2018, 0415
OLG München, Beschluss vom 03.02.2015 - 27 U 3783/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2018, 0414
OLG München, Beschluss vom 12.01.2015 - 27 U 3783/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2018, 0420
BGH, Beschluss vom 01.03.2018 - IX ZR 2/18
Verstirbt ein sich in einem Rechtsstreit selbst vertretender Rechtsanwalt, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens auch dann ein, wenn für ihn ein allgemeiner Vertreter bestellt war, dessen Vertretungsbefugnis mit dem Tod des Rechtsanwalts endet.*)
VolltextIMRRS 2018, 0408
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.03.2018 - 2-13 S 102/17
Für den Streit zwischen zwei Wohnungseigentümern über die "Grenzbepflanzung" der jeweiligen Sondernutzungsrechte ist kein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren durchzuführen (Abgrenzung zu LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2017 - 1 S 282/16, IMR 2018, 44).*)
VolltextIMRRS 2018, 0405
OLG Frankfurt, Gerichtlicher Hinweis vom 16.11.2017 - 3 U 176/15
1. Nach der Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht dem einzelnen Gesellschafter für zurückliegende Zeiträume kein vertraglicher Anspruch auf seinen Gewinnanteil mehr zu, sondern nur noch ein Anspruch auf seinen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben. Etwas anderes gilt nicht schon dann, wenn sich die Auseinandersetzung wegen der Unnachgiebigkeit der Gesellschafter lange hinzieht.*)
2. Ein nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingehender Schriftsatz, mit dem geänderte Anträge angekündigt werden, ist in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO zu behandeln und verliert bei einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO analog § 524 Abs. 4 ZPO seine Wirkung.*)
VolltextIMRRS 2018, 0404
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2018 - 3 U 176/15
1. Nach der Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht dem einzelnen Gesellschafter für zurückliegende Zeiträume kein vertraglicher Anspruch auf seinen Gewinnanteil mehr zu, sondern nur noch ein Anspruch auf seinen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben. Etwas anderes gilt nicht schon dann, wenn sich die Auseinandersetzung wegen der Unnachgiebigkeit der Gesellschafter lange hinzieht.*)
2. Ein nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingehender Schriftsatz, mit dem geänderte Anträge angekündigt werden, ist in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO zu behandeln und verliert bei einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO analog § 524 Abs. 4 ZPO seine Wirkung.*)
VolltextIMRRS 2018, 0401
BGH, Urteil vom 22.02.2018 - IX ZR 83/17
1. Eine bei einem deutschen Gericht erhobene Klage ist von Anfang an unzulässig, wenn wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine Klage bei einem international zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union anhängig ist.*)
2. Wird ein vor einem deutschen Gericht anhängiges Verfahren wegen einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits anhängigen Klage ausgesetzt, bewirkt die Feststellung der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts im inländischen Verfahren nicht die Erledigung der Hauptsache.*)
VolltextIMRRS 2018, 0377
OVG Saarland, Beschluss vom 12.03.2018 - 1 F 101/18
Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz sind gemäß § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei. Dagegen fallen in - erfolglosen - Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Gerichtsgebühren nach GKG-KV Nr. 5502 an.*)
VolltextIMRRS 2018, 0395
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.02.2018 - 2-13 T 115/17
Zur Wertfestsetzung für die Anfechtung des Beschlusses über die Bestellung eines Verwaltungsbeirats.*)
VolltextIMRRS 2018, 0394
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.02.2018 - 2-13 T 18/18
Zur Wertfestsetzung für die Anfechtung des Beschlusses über die Bestellung eines Verwaltungsbeirats.*)
VolltextIMRRS 2018, 0386
BGH, Beschluss vom 01.03.2018 - IX ZR 179/17
Beabsichtigt eine nicht der deutschen Sprache mächtige Partei, in der mündlichen Verhandlung von dem Recht zur persönlichen Anhörung Gebrauch zu machen, hat das Gericht von Amts wegen einen Dolmetscher beizuziehen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0378
OVG Saarland, Beschluss vom 28.02.2018 - 2 B 811/17
Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 UmwRG setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Einlegung die Umweltvereinigung bereits anerkannt ist oder aber jedenfalls ihre Anerkennung rechtzeitig betrieben hat (vgl. § 2 Abs. 2 UmwRG).*)
VolltextIMRRS 2018, 0370
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.02.2018 - 8 W 9/18
1. Im Fall eines Rücktritts richtet sich der Streitwert danach, welche im Klageantrag konkretisierte Rechtsfolge aus dem Rücktritt hergeleitet wird.*)
2. Die Wertangabe in einer Klageschrift bindet weder die jeweilige Klägerin noch das Gericht; das Gericht kann den Streitwert also auch abweichend von der Wertangabe der Klägerin festsetzen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0379
BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 253/16
Ist die Verpflichtung zum Ersatz künftig eintretender Schäden rechtskräftig festgestellt, so steht die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft (ne bis in idem) der Zulässigkeit einer erneuten Feststellungsklage in unverjährter Zeit mit gleichem Streitgegenstand nicht entgegen, wenn Schäden noch nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist eintreten können.*)
VolltextIMRRS 2018, 0376
VG Magdeburg, Beschluss vom 12.12.2017 - 7 B 985/17
1. Wird zur Gewährung von Akteneinsicht die Versendung der Akten beantragt und gewährt, erfolgt diese als zusätzliche Leistung der Behörde (oder des Gerichts). Diese Leistung kann - unabhängig davon, ob die Akteneinsicht als solche kostenfrei ist - immer auch Grundlage eines eigenständigen Gebührentatbestandes sein.*)
2. Das Gebot der Aktenmäßigkeit, also die Verpflichtung zum Führen von Akten, umfasst auch das Gebot der Vollständigkeit der Akten und der Aktenerhaltung sowie das Verbot der Aktenverfälschung. Letzteres soll eine wahrheitsgetreue Aktenführung gewährleisten. Hierzu gehört auch das fortlaufende Paginieren der Behördenakten. Es stellt u. a. sicher, dass die Akte nicht vor einer Akteneinsicht verändert werden kann, indem unpaginierte Bestandteile der Akte entfernt oder hinzugefügt werden. Folglich kann das Paginieren der Behördenakte nicht über Gebühren abgegolten werden.*)
3. Das Kopieren von für eine Versendung vorgesehenen Verwaltungsvorgängen, in die Akteneinsicht beantragt worden ist, um den Akteninhalt zu sichern und ihn ggf. während des Versandzeitraumes für weitere Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung zu haben, stellt keine gebührenfähige Amtshandlung dar.*)
VolltextIMRRS 2018, 0331
LG Berlin, Beschluss vom 27.11.2017 - 65 T 132/17
Der Gebührenstreitwert für eine Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Duldung einer Besichtigung zwecks Verkaufs der Wohnung ist mit 1% des erwarteten Verkaufserlöses anzusetzen.
VolltextIMRRS 2018, 0374
BGH, Beschluss vom 30.01.2018 - VIII ZB 57/16
1. Wird eine Klage des Mieters gegen den Vermieter auf Zustimmung zur Tierhaltung in der gemieteten Wohnung abgewiesen, erfordert die Beurteilung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands einer dagegen gerichteten Berufung die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt, eine umfassende Betrachtung des auf die begehrte Tierhaltung in der Mietwohnung gerichteten Interesses des Mieters. Das schließt subjektive Gesichtspunkte ein, weil die Wohnung für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz ist und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglicht. Daher sind nicht nur objektive Kriterien, sondern namentlich die Beweggründe und Bedürfnisse des Mieters zu berücksichtigen.*)
2. Diese Gewichtung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die zu berücksichtigenden Umstände individuell und vielgestaltig sind, so dass sich jede schematische Lösung verbietet (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 14.11.2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 19; vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12, NJW 2013, 1526 Rn. 19).*)
VolltextIMRRS 2018, 0371
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.02.2018 - 8 W 8/18
Wenn ein Rechtsanwalt trotz bereits seit geraumer Zeit bestehender Erkrankungen keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar.*)
VolltextIMRRS 2018, 0369
OLG München, Beschluss vom 01.03.2018 - 34 AR 12/18
1. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist nur möglich, wenn der Antragsteller das Streitverhältnis daher so umfassend darstellen, dass dem bestimmenden Gericht eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglich ist.*)
2. Eine Pflicht des bestimmenden Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, besteht nicht.*)
VolltextIMRRS 2018, 0361
AG München, Urteil vom 14.09.2017 - 483 C 13301/16 WEG
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs ist nur dann gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde.
2. Bei dem Protokoll einer Eigentümerversammlung handelt es sich um eine Privaturkunde i.S.d. § 416 ZPO, der keine erhöhte Beweiskraft zukommt, sondern lediglich die formelle Beweiskraft, dass die protokollierten Erklärungen vom Aussteller abgegeben wurden; nicht jedoch eine materielle Beweiskraft dahingehend, dass die protokollierten Äußerungen inhaltlich richtig sind.
VolltextIMRRS 2018, 0192
OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2017 - 4 U 26/15
Für die Klärung der Haftung des Gerichtssachverständigen muss das Regressgericht prüfen, wie das Ursprungsverfahren richtigerweise hätte entschieden werden müssen; darüber ist gegebenenfalls Beweis zu erheben.
VolltextIMRRS 2018, 0362
KG, Beschluss vom 28.12.2017 - 12 W 48/17
1. Wird die Räumung "wegen der Beendigung des Mietverhältnisses" begehrt, ist für die Festsetzung des Streitwerts nicht entscheidend, aus welchem Grund der Mietvertrag beendet wurde.
2. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist der Jahresbetrag des zuletzt geschuldeten Mietzinses ohne Nebenkosten.
VolltextIMRRS 2018, 0325
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - L 7 AY 3934/17
1. Gem. § 61 Abs. 1 SGG i.V.m. § 184 Satz 1 GVG ist die Gerichtssprache deutsch.*)
2. In einer Fremdsprache verfasste Schriftsätze haben keine unmittelbare rechtserhebliche Wirkung, sofern nicht wegen eines grenzüberschreitenden Bezugs Art. 76 Abs. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung findet. Sie sind grundsätzlich unwirksam und wahren daher keine Rechtsmittelfristen. Das Gericht ist auch nicht zur Übersetzung einer fremdsprachigen (Rechtsmittel-)Schrift verpflichtet.*)
VolltextIMRRS 2018, 0357
BGH, Urteil vom 08.12.2017 - V ZR 16/17
1. Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte, die innerhalb einer gesetzlich angeordneten Ausschlussfrist mit der Klage geltend zu machen sind, unterliegen der obligatorischen Streitschlichtung. Sie sind hiervon nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LSchliG-SH ausgenommen.*)
2. Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 LSchliG-SH hemmt in entsprechender Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 a BGB den Lauf der Ausschlussfrist nach § 40 Abs. 1 NachbG-SH.*)
VolltextIMRRS 2018, 0345
BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - VII ZB 60/17
1. Die unterliegende Partei trifft keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gemäß § 3a RVG vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt.*)
2. Eine vom Rechtsanwalt im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung löst, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30 Mio. Euro entfällt, keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch aus.*)
VolltextIMRRS 2017, 1702
AG München, Beschluss vom 31.01.2017 - 481 H 21666/16 WEG
Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf die Ermittlung der Ursachen eines Wasserschadens ist nur nach Vorbefassung der Eigentümerversammlung zulässig.
VolltextIMRRS 2018, 0324
BGH, Beschluss vom 15.02.2018 - V ZR 76/17
1. Für Urteile, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 317 ZPO zum 01.07.2014 zugestellt worden sind, setzt der Beginn der Frist zur Berufungseinlegung - für die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt Entsprechendes - nicht mehr die Zustellung einer Urteilsausfertigung voraus, sondern es genügt die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils.
2. Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden, wobei anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen ist.
3. In aller Regel lässt sich nur durch Vorlage des Originals der übersandten Abschrift verlässlich feststellen, ob der Einwand, das Urteil sei nicht ordnungsgemäß gesiegelt, zutreffend ist.
4. Die Beweislast für die Tatsachen, von denen die Zulässigkeit des Rechtsmittels abhängt, trägt grundsätzlich der Rechtsmittelkläger.
5. Eine Ausnahme gilt nur für gerichtsinterne Vorgänge, von denen der Rechtsmittelkläger keine Kenntnis haben kann.
VolltextIMRRS 2018, 0320
BVerwG, Beschluss vom 30.01.2018 - 9 B 20.17
1. Bei Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht ist dieses nicht verpflichtet, auf seine Unzuständigkeit hinzuweisen. Jedoch muss das Gericht den Schriftsatz jedenfalls dann, wenn es bereits mit der Sache befasst war, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterleiten. Diese Grundsätze gelten - unabhängig von der Ordnungsgemäßheit der Rechtsmittelbelehrung - auch im Verwaltungsprozess (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20.06.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99 (115); Kammerbeschluss vom 03.03.2003 - 1 BvR 310/03 - NVwZ 2003, 728 (729)).*)
2. Aus einem Verstoß gegen die Weiterleitungspflicht folgt nicht die Unbeachtlichkeit der fehlerhaften Rechtsmitteleinlegung. Vielmehr ist dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0311
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017 - 3 S 153/17
Der Eigentümer eines mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan überplanten Grundstücks ist daran gehindert, sich in einem später angestrengten gerichtlichen Verfahren auf die Nichtigkeit des Plans zu berufen, wenn ihm auf der Grundlage des auf seine Veranlassung und in Abstimmung mit ihm aufgestellten Plans eine Baugenehmigung erteilt worden ist und er von der Genehmigung inzwischen Gebrauch gemacht hat.*)
VolltextIMRRS 2018, 0310
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2017 - 3 S 642/16
Die Aufhebung des § 47 Abs. 2a VwGO durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 führt nicht dazu, dass ein nach der bisher geltenden Rechtslage unzulässiger Normenkontrollantrag im Nachhinein zulässig wird. Das hat jedenfalls in Fällen zu gelten, in denen die Frist für die Stellung eines neuen Normenkontrollantrags im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 47 Abs. 2a VwGO bereits abgelaufen war.*)
VolltextIMRRS 2018, 0308
BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - XII ZB 112/17
1. Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Abzustellen ist mithin auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation und dann zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit bejahen würde. Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25.01.2017 - XII ZB 447/16 - FamRZ 2017, 643 und Abgrenzung zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).*)
2. Ist dem Berufungsbeklagten mit dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Berufungserwiderungsfrist gesetzt und reicht der Berufungsbeklagte nach Berufungsrücknahme eine Berufungserwiderung ein, sind die hierdurch entstandenen Kosten erstattungsfähig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn er sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Berufung befunden hat (Abgrenzung zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).*)
3. Ein Schriftsatz ist bereits eingereicht im Sinne des Ermäßigungstatbestands von Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, wenn er so auf den Weg gebracht worden ist, dass sein Zugang ausschließlich von der Tätigkeit Dritter, etwa eines Postbeförderungsunternehmens, abhängig ist.*)
VolltextIMRRS 2018, 0327
BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - XII ZB 534/17
1. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb·ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand·nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (im Anschluss an BGH, 18.12.2013 - XII ZB 38/13, IBRRS 2014, 1010; IMRRS 2014, 0496 und BGH, 13.06.2012 - XII ZB 592/11, IBRRS 2012, 2699; IMRRS 2012, 1962).*)
2. Die Unterteilung in Familienstreitsachen einerseits und andere Familiensachen andererseits gehört ebenso zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts wie das Wissen darum, dass in Familienstreitsachen die fristgebundene Rechtsmittelbegründung Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde und eine Unterhaltssache als Familienstreitsache einzuordnen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Rechtsanwalt um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt.*)
VolltextIMRRS 2018, 0328
BGH, Beschluss vom 31.01.2018 - XII ZB 527/17
Hat der Betroffene mehrere Personen in der Weise bevollmächtigt, dass sie ihn nur gemeinschaftlich vertreten können, können die Bevollmächtigten nur dann die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer besorgen, wenn davon auszugehen ist, dass sie zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es einer Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten und damit jedenfalls eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit.*)
VolltextIMRRS 2018, 0117
AG München, Beschluss vom 05.07.2017 - 481 H 11437/17 WEG
1. Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf mögliche Schäden im Gemeinschaftseigentum oder Schäden im Sondereigentum aufgrund des Zustands des Gemeinschaftseigentums ist nur nach Vorbefassung der Eigentümerversammlung zulässig.
2. Der Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem Antrag eines Wohnungseigentümers, ein Sachverständigengutachten zu Art und Ursachen bestimmter Schäden zu erholen, bedarf es aber dann nicht, wenn im Auftrag der Gemeinschaft bereits ein oder mehrere Gutachten erholt wurden, diese aber nicht zur Befriedung einer streitigen Situation geführt haben.
VolltextIMRRS 2018, 0300
BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - VII ZB 28/17
1. Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht.
2. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären.
3. Ist bei summarischer Prüfung der Verfahrensausgang offen, sind mangels anderer Verteilungskriterien die Kosten gegeneinander aufzuheben.
VolltextIMRRS 2018, 0289
OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2017 - 32 SA 64/17
Eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann aufgrund des fortgeschrittenen Prozessstands nicht mehr erfolgen, wenn eine Klage nach eingeholten Sachverständigengutachten auf weitere Beklagte erweitert werden soll.*)
VolltextIMRRS 2018, 0285
OLG Naumburg, Beschluss vom 07.12.2017 - 3 W 15/17
Der Streitwert für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung aufgrund einer Miteigentümergemeinschaft gemäß § 745 Abs. 2 BGB bemisst sich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahreswert der monatlichen Beträge.*)
VolltextIMRRS 2018, 0277
BGH, Beschluss vom 08.02.2018 - V ZR 87/17
1. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO).
2. Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist.
VolltextIMRRS 2018, 0272
AG Zeitz, Beschluss vom 29.01.2018 - 4 C 232/17
1. Bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit ist davon auszugehen, dass eine vernünftig denkende, kostenbewusste Partei, die im Anwaltsprozess am eigenen Wohnsitz klagen möchte oder am eigenen Wohnsitz verklagt wird, einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt hätte.
2. Eine Ausnahme für die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts stellt es dar, wenn die Vertretung der Partei eine besondere Spezialisierung erfordert, die ein ortsansässiger Rechtsanwalt nicht vorweisen kann (hier verneint).
VolltextIMRRS 2018, 0240
OLG Dresden, Beschluss vom 21.12.2017 - 4 W 1068/17
Wird ein Schriftsatz durch das Gericht förmlich zugestellt, werden die darin enthaltenen Ansprüche auch dann rechtshängig, wenn dieser den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht genügt.*)
VolltextIMRRS 2018, 0239
OLG Dresden, Beschluss vom 02.01.2018 - 4 W 1078/17
Eine Beschwerde, die nicht erkennen lässt, welches konkrete Ziel der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel verfolgt und wodurch er sich beschwert sieht, ist unzulässig.*)
VolltextIMRRS 2018, 0237
VGH Hessen, Beschluss vom 25.10.2017 - 3 B 1572/17
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des zu Grunde liegenden Bebauungsplans auszugehen, es sei denn dieser erweist sich als offensichtlich unwirksam (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2015 - 10 S 1773/15, IBRRS 2015, 3113; OVG Nordrhein-Westfalen, IBR 2009, 1143 - nur online; OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 - 2 B 48/12, IBRRS 2012, 2091).*)
VolltextIMRRS 2018, 0236
OLG Schleswig, Urteil vom 24.11.2017 - 1 U 49/15
1. Eine konkludente Abnahme setzt ein Verhalten des Bauherrn voraus, das der Unternehmer als Billigung seiner Leistung verstehen darf. Ein solches Verhalten kann darin gesehen werden, dass der Bauherr die Leistung des Unternehmers einem Drittunternehmer als Gegenstand weiterer Leistungen überlässt.
2. Auch eine Teilabnahme ist grundsätzlich konkludent möglich, wenn deutlich wird, dass dies dem Willen des Bauherrn entspricht und er sich der Folgen bewusst ist.
3. Nach der Abnahme der Werkleistung ist der Bauherr für das Vorliegen eines Mangels beweisbelastet.
4. Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. Das Gericht ist weder dazu gehalten, den Sachverständigen zur Bauteilöffnung anzuweisen, noch ist der Sachverständige, einer solchen Anweisung nachzukommen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bauteilöffnung nicht die eigentliche Untersuchung des Bauteils bildet, sondern sie notwendig wird, um an den zu begutachtenden Bauteil heranzukommen.
5. Die Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung sind nicht hoch. Es reicht, wenn sie, zugeschnitten auf den jeweiligen Fall, erkennen lässt, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Weitere besondere Anforderungen bestehen nicht.
VolltextIMRRS 2018, 0235
OLG Schleswig, Beschluss vom 14.12.2017 - 16 W 152/17
Es ist Aufgabe der Parteien und nicht etwa des Gerichts, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen die Ausführung seiner gutachterlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Es besteht deshalb keine Anordnungsbefugnis des Gerichts gegenüber dem Sachverständigen zu Bauteilöffnungen.
VolltextIMRRS 2018, 0234
BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - VII ZR 253/17
1. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung liegen nicht vor, wenn der Kläger nicht gehindert war, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels einzuhalten.
2. Den Kläger trifft ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis, wenn er nicht für den rechtzeitigen Ausgleich der nach Grund und Höhe nicht zu beanstandenden Kostenrechnung seines Verfahrensbevollmächtigten Sorge getragen hat.
3. Der Umstand, dass die Rechnung nicht ausdrücklich als Vorschussrechnung gekennzeichnet war, vermag den Kläger nicht zu entlasten, wenn aus dem Begleitschreiben unmissverständlich hervorgeht, dass es sich um eine Vorschussforderung handelt.
VolltextIMRRS 2018, 0208
OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2017 - 1 U 11/17
1. Ein Bedenkenhinweis, der zur Enthaftung eines Unternehmers wegen einer nicht ordnungsgemäßen Vorleistung eines anderen Unternehmers führen soll, hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form und Klarheit und an den richtigen Adressaten zu erfolgen.*)
2. Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens gehören nur dann zu den Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Vorprozesses identisch sind.*)
3. Begehrt die in erster Instanz voll obsiegende klagende Partei erstmals zweitinstanzlichen die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens im Wege eines bezifferten materiellrechtlichen Schadensersatzanspruchs, dann handelt es sich hierbei um eine Klageänderung, die nur im Wege einer Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt werden kann.*)
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