Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IMRRS 2018, 1282
OLG Hamburg, Beschluss vom 26.01.2018 - 7 W 4/18
1. Das Gesuch auf Ablehnung eines Richters ist nur zulässig, wenn es mit einer Begründung versehen ist. Das gilt auch dann, wenn ein Umstand gegeben ist, der es der ablehnenden Partei als evident erscheinen lässt, dass ein Richter ihr gegenüber befangen sei; denn eine amtswegige Überprüfung der Akte auf das Vorliegen etwaiger Ablehnungsgründe durch die über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Richter findet nicht statt.*)
2. War ein zunächst gestelltes Ablehnungsgesuch mangels beigegebener Begründung unzulässig, kann die ablehnende Partei, sofern sie ihr Ablehnungsrecht nicht nach § 43 ZPO verloren hat, ein erneutes Ablehnungsgesuch stellen. Legt die ablehnende Partei gegen den Beschluss, mit dem ihr Ablehnungsgesuch als mangels Begründung unzulässig verworfen wird, sofortige Beschwerde ein und begründet sie darin nunmehr ihr Ablehnungsgesuch, ist dies als ein erneutes Ablehnungsgesuch zu sehen.*)

IMRRS 2018, 1271

LG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2018 - 20 S 12/18
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mit der Konsequenz, dass eine Notanwaltsbestellung zu unterbleiben hat, dann, wenn eine Partei, die nicht auf die Bestellung eines Notanwalts angewiesen ist, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

IMRRS 2018, 1279

VGH Bayern, Beschluss vom 25.10.2018 - 20 C 18.1046
1. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts in Beitragsstreitigkeiten ist nicht allein das Zahlungsverlangen, sondern der festgesetzte Beitrag als die angefochtene Regelung des Beitragsbescheids.
2. Wird die Festsetzung des Beitrags nur teilweise angefochten, darf der Streitwert auch nur in dieser Höhe festgesetzt werden.

IMRRS 2018, 1285

KG, Beschluss vom 31.10.2018 - 21 U 24/16
Der Antrag einer Partei auf Ergänzung eines Urteils gemäß § 321 oder § 716 ZPO kann durch Beschluss als unzulässig verworfen werden, wenn das Gericht die aus Sicht des Antragstellers nachzuholende Entscheidung nicht - auch nicht teilweise - übergangen hat.*)

IMRRS 2018, 1278

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.09.2018 - 6 W 33/17
Der Grundsatz, wonach die Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalts in Höhe der (fiktiven) Kosten erstattungsfähig sind, die bei Beauftragung eines Anwalts am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks entstanden wären (BGH NJW 2018, 2572 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX), gilt auch für das Berufungsverfahren; abzustellen ist daher auf die Verhältnisse im Bezirk des Berufungsgerichts.*)

IMRRS 2018, 1267

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.09.2018 - 13 W 7/18
Äußert sich der Richter zum Bestreiten einer Partei dahingehend, das Bestreiten sei "bestenfalls ungehörig" kann darin ein Grund liegen, der Anlass zur Besorgnis seiner Befangenheit gibt.*)

IMRRS 2018, 1254

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.10.2018 - 6 WF 130/18
1. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung kann ausnahmsweise - und zwar auch in Verfahren, in denen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot gilt - die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn zwingende Gründe für die Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für den betreffenden Beteiligten schlechthin unzumutbar wäre und somit dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte.
2. Ein solch zwingender Grund kann auch eine Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten an einer mehrtägigen Fortbildungsveranstaltung sein, wenn dem Beteiligten im konkreten Einzelfall weder eine Wahrnehmung des Erörterungstermins ohne anwaltlichen Beistand noch eine Vertretung seines Verfahrensbevollmächtigten durch einen anderen Rechtsanwalt zugemutet werden kann (hier bejaht).*)

IMRRS 2018, 1261

BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - I ZB 58/17
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn seine Ehegattin als Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei unter Berücksichtigung der Umstände die Besorgnis besteht, dass der Prozessbevollmächtigte des Gegners auf die Ehefrau und diese wiederum auf den Richter unzulässig Einfluss nimmt (Fortführung von BGH, IBR 2012, 429).*)

IMRRS 2018, 1244

OLG München, Beschluss vom 21.02.2017 - 9 U 1161/15 Bau
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 1259

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2018 - 1 U 1233/17
1. Der Gebührenstreitwert bei einer auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO zu bewerten. Dabei kommt es maßgebend darauf an, wie hoch das Interesse an der antragsgemäßen Abgabe der Willenserklärung anzusetzen ist. Für die Bewertung ist das verfolgte Ziel, der angestrebte Erfolg maßgebend. Entscheidend ist die Einzelfallbetrachtung. Verlangt eine Partei die Zustimmung der anderen Partei zum Vollzug der Auflassung des Wohneigentums, so ist der Gebührenstreitwert unter Berücksichtigung des Werts der (streitigen) Gegenforderung zu schätzen. § 6 ZPO findet keine Anwendung (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 06.12.2001 - VII ZR 420/00, IBR 2002, 339).*)
2. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG werden die in einer Klage und einer Widerklage geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet. Betreffen die Ansprüche nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG denselben Gegenstand, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.*)

IMRRS 2018, 1258

OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2018 - 1 U 1233/17
1. Der Gebührenstreitwert bei einer auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO zu bewerten. Dabei kommt es maßgebend darauf an, wie hoch das Interesse an der antragsgemäßen Abgabe der Willenserklärung anzusetzen ist. Für die Bewertung ist das verfolgte Ziel, der angestrebte Erfolg maßgebend. Entscheidend ist die Einzelfallbetrachtung. Verlangt eine Partei die Zustimmung der anderen Partei zum Vollzug der Auflassung des Wohneigentums, so ist der Gebührenstreitwert unter Berücksichtigung des Werts der (streitigen) Gegenforderung zu schätzen. § 6 ZPO findet keine Anwendung (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 06.12.2001 - VII ZR 420/00, IBR 2002, 339).*)
2. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG werden die in einer Klage und einer Widerklage geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet. Betreffen die Ansprüche nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG denselben Gegenstand, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.*)

IMRRS 2018, 1250

KG, Beschluss vom 18.10.2018 - 2 AR 54/18
Für die Festsetzung von Kosten, die infolge der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung entstanden sind, wenn es letztlich nicht zur Zwangsvollstreckung kommt (sog. Vorbereitungskosten), etwa weil der Schuldner die titulierte Forderung zuvor bezahlt, ist das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig (Aufgabe von KG, Beschluss vom 19.10.2007 - 2 AR 42/07, Rpfleger 2008, 145, und Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2010 - 24 W 3/10, IBRRS 2010, 1878 = IMRRS 2010, 1341).*)

IMRRS 2018, 1248

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.04.2018 - 2-13 S 42/17
Die Begrenzung des Streitwertes durch den Verkehrswert des Wohneigentums des Klägers (§ 49a Abs. 1 Satz 3 GKG) ist auf Zahlungsklagen nicht anzuwenden.*)

IMRRS 2018, 1229

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.08.2018 - 1 O 88/18
1. Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren setzt voraus, dass die Klage „vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung“ zurück genommen wird.
2. Eine Klagerücknahme zu einem Zeitpunkt, als der Richter die mündliche Verhandlung nach Erörterung der Streitsache bereits für geschlossen erklärt hat, wirkt sich nicht mehr gebührenmindernd aus.

IMRRS 2018, 1235

BGH, Beschluss vom 27.09.2018 - IX ZB 67/17
1. Der Rechtsmittelführer hat auch bei Einsatz eines Telefaxgeräts die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen.*)
2. Wird ein fünfseitiger Schriftsatz kurz vor 23:58 Uhr mit Hilfe eines Telefaxgeräts an das Gericht übermittelt, der erst nach 24:00 Uhr eingeht, scheidet ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristwahrung nur aus, wenn er vorträgt und glaubhaft macht, dass nach seinen Erfahrungswerten bei einer üblichen Übertragungsdauer von einem Eingang vor 24:00 Uhr auszugehen war.*)
3. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Prozessbevollmächtigte der Partei von dem Gericht fernmündlich oder schriftlich auf die Fristversäumung hingewiesen wird.*)
IMRRS 2018, 1234

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.2018 - 2-13 T 91/18
Zur Behandlung von Kostenerstattungsansprüchen der verklagten Wohnungseigentümer, wenn ein Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich einzelner obsiegender Beklagter unter Missachtung des § 50 WEG rechtskräftig ergangen ist.*)

IMRRS 2018, 1233

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.08.2018 - 2-13 T 73/18
Für die Streitwertbemessung bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung sind jedenfalls die Einnahmen aufgrund geleisteter Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan nicht zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2018, 1225

OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2018 - 21 W 16/18
Stellt die Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, einen Vertreter, ist die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Partei nur dann gerechtfertigt, wenn der entsandte Vertreter – dieser kann auch der Prozessbevollmächtigte sein – nicht in der Lage ist, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen oder er nicht zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere einem Vergleichsschluss, ermächtigt ist.

IMRRS 2018, 1222

OVG Saarland, Beschluss vom 05.10.2018 - 2 B 292/18
1. Selbst bei Eintritt der Bestandskraft einer Baugenehmigung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag erst dann, wenn das bekämpfte Vorhaben zusätzlich auch ausgeführt ist.*)
2. Dies gilt entsprechend für die begehrte vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Allein mit der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einzelhandelsvorhaben ist der Bebauungsplan noch nicht abschließend "vollzogen".*)

IMRRS 2018, 1215

BVerwG, Beschluss vom 11.09.2018 - 4 B 34.18
Die Prüfung, ob das verfahrensrechtliche Recht zum Widerspruch gegen eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung verwirkt ist, kann nur veranlasst sein, wenn die Baugenehmigung nicht schon wegen Versäumung der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist.*)

IMRRS 2018, 1216

BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - V ZR 270/17
Darf eine Garage nicht abgerissen werden, bemisst sich die Beschwer an der Wertminderung, die das Grundstück durch die zu unterlassende Handlung, also den Abriss, erleidet.

IMRRS 2018, 1214

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VI ZB 70/16
Zur Ersatzfähigkeit der dem Berufungsbeklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten, wenn die anwaltliche Tätigkeit (Antrag auf Zurückweisung der Berufung) in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme erfolgt (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 = IBRRS 2016, 0852 = IMRRS 2016, 0546).*)

IMRRS 2018, 1211

BVerwG, Beschluss vom 30.04.2018 - 4 B 59.17
1. Eine Rechtssache ist nur bedeutsam, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage zu erwarten ist.
2. In der Beschwerdebegründung muss näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.
3. Wird eine Baugenehmigung für den Umbau einer Gaststätte zu einem Brauhaus wegen fehlender Gebietsverträglichkeit aufgehoben, ist die Frage, wie ein Gebiet abzugrenzen ist, dessen Versorgung die jeweilige Schank- oder Speisewirtschaft dient, nicht entscheidungserheblich.

IMRRS 2018, 1210

BGH, Beschluss vom 29.08.2018 - VII ZR 195/14
1. Da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu eigen macht, verletzt das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses deren Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist.
2. Ein Gehörsverstoß liegt dabei auch dann vor, wenn sich das Gericht über die einer Partei günstigen sachverständigen Beurteilungen mit Erwägungen hinwegsetzt, die Fachwissen voraussetzen, ohne hierzu ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen oder eigene besondere Sachkunde auszuweisen.

IMRRS 2018, 1208

AG Köln, Urteil vom 29.06.2018 - 220 C 50/18
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 0958

OLG Schleswig, Beschluss vom 10.08.2018 - 16 W 78/18
Der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens hat auch bei streitigen Anforderungen zum Schallschutz ein rechtliches Interesse, im selbständigen Beweisverfahren feststellen zu lassen, welcher Minderwert anzunehmen ist, wenn Schallschutz nach der VDI 4100 Schallschutzstufe 2 bzw. den DEGA-Empfehlungen unterstellt werden soll.

IMRRS 2018, 1515

OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2018 - 30 U 121/18
Eine Partei ist nicht säumig, wenn ihr kurzfristig erkrankter Prozessbevollmächtigter noch rechtzeitig einen Terminverlegungsantragt stellt, ohne die Umstände seiner Erkrankung konkret anzuführen und zu belegen. Vielmehr ist dem Verlegungsantrag dann regelmäßig stattzugeben oder im Anschluss an die Verhandlung Verkündungstermin anzuberaumen und dem Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen und ggf. Einreichen von Attesten zu geben (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 12.03.2015 - AnwZ(Brfg) 43/14, IBRRS 2015, 1603).*)

IMRRS 2018, 1196

BGH, Beschluss vom 02.10.2018 - X ARZ 482/18
1. Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist.
2. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend.
3. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht.

IMRRS 2018, 1194

BVerwG, Beschluss vom 02.05.2018 - 4 B 19.18
1. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt.
2. Behörden haben hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Ermittlung der durch eine Sanierung eintretenden Bodenwertsteigerungen eine Wahlfreiheit.

IMRRS 2018, 1185

LG Berlin, Urteil vom 25.09.2018 - 55 S 235/17 WEG
Zur Befugnis des einzelnen Wohnungseigentümers, eine Schadensersatzklage gegen einen (ausgeschiedenen) WEG-Verwalter im Rahmen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) zu betreiben.*)

IMRRS 2018, 1184

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2018 - 14 U 52/18
Die Verwendung einer Container-Signatur bei Übermittlung elektronischer Dokumente an das EGVP erfüllt seit 01.01.2018 nicht die Anforderungen aus § 130 Abs. 3 Alt. 1 ZPO, § 4 Abs. 2 ERVV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur dann gewährt werden, wenn die formunwirksame Rechtsmittelschrift so rechtszeitig bei Gericht eingeht, dass der Formmangel in angemessener Zeit bemerkt und der Rechtsmittelführer bei Bearbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist informiert werden kann, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden.*)

IMRRS 2018, 1182

OVG Sachsen, Urteil vom 06.06.2018 - 1 C 21/16
1. Zur Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) einer Nachbargemeinde gegen einen Bebauungsplan für einen Ersatzschulneubau in der Nähe der Gemeindegrenze (hier bejaht).*)
2. Für eine auf § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden kann.*)
3. Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG), die einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, sind als subjektive gemeindliche Abwehrrechte im gerichtlichen Verfahren unabhängig davon verteidigungsfähig, ob sie als Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eingestuft werden können.*)
4. Einer Gemeinde ist es rechtlich nicht verwehrt, sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auf einen raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz zu berufen; § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB enthält keine Präklusionsregelung.*)
5. Die Rechtmäßigkeit der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 BauGB hängt nicht davon ab, dass die Bekanntgabe der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, auch das jeweilige Dienstzimmer des Verwaltungsgebäudes bezeichnet (Änderung der langjährigen Senatsrechtsprechung).*)
6. Für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist es unerheblich, ob er nach Abschluss des Satzungsverfahrens gemäß der Sollvorschrift des § 10a Abs. 2 BauGB mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in das Internet eingestellt wurde.*)

IMRRS 2018, 1175

OLG München, Urteil vom 04.10.2018 - 24 U 279/18
Zur Frage eines einheitlichen Gerichtsstands des Erfüllungsorts im kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis.*)

IMRRS 2018, 1174

KG, Beschluss vom 23.07.2018 - 2 AR 33/18
1. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist.
2. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss.

IMRRS 2018, 1169

AG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 - 31 C 107/18
Die "Hauptsache" i.S.v. § 91a ZPO ist bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht der zu sichernde materielle Verfügungsanspruch, sondern vielmehr die begehrte Rechtsfolge auf einstweilige Regelung oder Sicherung, also der Verfügungsgrund.

IMRRS 2018, 1156

BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - VII ZB 56/15
Werden umfangreiche Gutachten, welche die beklagte Partei mangels eigener Sachkunde nicht nachvollziehen kann, zur Grundlage einer Klage gemacht, können unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast die Kosten für von ihr eingeholte Sachverständigengutachten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein.*)

IMRRS 2018, 1155

OLG München, Beschluss vom 20.06.2017 - 28 U 280/17 Bau
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 1146

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2018 - 1 U 217/18
1. Nach dem mit Einführung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001, BGBl. I. 2001, S. 1887 ff.) geänderten Zivilprozessrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.*)
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet.
Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rz. 22 m.w.N; Beschluss vom 19.11.2014 - IV ZR 317/13, IBRRS 2014, 3241; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14, MDR 2015, 1097 f.; Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 15.06.2018 - 1 U 1288/17, IBRRS 2018, 2226; Hinweisbeschluss vom 02.07.2018 - 1 U 367/18).*)

IMRRS 2018, 1145

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.09.2018 - 1 U 217/18
1. Nach dem mit Einführung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001, BGBl. I. 2001, S. 1887 ff.) geänderten Zivilprozessrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.*)
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet.
Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rz. 22 m.w.N; Beschluss vom 19.11.2014 - IV ZR 317/13, IBRRS 2014, 3241; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14, MDR 2015, 1097 f.; Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 15.06.2018 - 1 U 1288/17, IBRRS 2018, 2226; Hinweisbeschluss vom 02.07.2018 - 1 U 367/18).*)

IMRRS 2018, 1142

OLG Celle, Beschluss vom 23.08.2018 - 13 U 71/18
Die Zustellung eines entgegen § 313b Abs. 3 ZPO nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen, im Ausland geltend zu machenden Versäumnisurteils setzt regelmäßig die Einspruchsfrist in Gang.*)

IMRRS 2018, 1133

BGH, Beschluss vom 15.08.2018 - XII ZB 32/18
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047).*)

IMRRS 2018, 1131

BGH, Beschluss vom 12.07.2018 - V ZB 218/17
Bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung einer Eigentumsstörung richtet sich das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse des Eigentümers, wenn sich die Störung nach Art bzw. Umfang nicht in einer Wertminderung der Sache niederschlägt, ausnahmsweise nach den Kosten, die dem Eigentümer durch die Störung entstehen und die ohne diese nicht angefallen wären.*)

IMRRS 2018, 1501

OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2018 - 17 W 151/17
1. Die Löschung einer vermögenslosen GmbH hat zwar zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein.
2. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft aber trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Dafür reicht bei einem Aktivprozess schon die bloße Tatsache, dass die Gesellschaft einen Vermögensanspruch geltend macht.
3. Bei einem Passivprozess ist die gelöschte Gesellschaft jedenfalls dann parteifähig, wenn der Kläger substanziiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden.

IMRRS 2018, 1120

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2018 - 15 E 219/18
Ein Begehren, das auf die Verhinderung eines Grundstücksverkaufs durch die Gemeinde zielt, ist nur dann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn dem Grundstücksverkauf eine öffentlich-rechtliche (Auswahl-)Entscheidung - etwa anhand von Vergaberichtlinien - vorgeschaltet ist.*)

IMRRS 2018, 0959

LG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2018 - 15 O 110/18
Die Besitzverschaffung im Wege der einstweiligen Verfügung ist auch bei Zahlung der fälligen Kaufpreisrate unter Vorbehalt durchsetzbar. Eine solche Zahlung unter Vorbehalt hat Erfüllungswirkung nach § 362 BGB, wenn sich der Käufer offenhalten will, die Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzufordern, ohne sich dem Einwand ausgesetzt zu sehen, er habe die Forderung bereits anerkannt oder in Kenntnis der Nichtschuld bezahlt.

IMRRS 2018, 1119

BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018 - 1 BvR 2420/15
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger. Die Prozessbeteiligten sind berechtigt, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten.
2. Die Gerichte sind verpflichtet, dem Antrag eines Beteiligten auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger stattzugeben. Auf die Frage, ob das Gericht selbst das Sachverständigengutachten für erklärungsbedürftig hält, kommt es nicht an.
3. Die mündliche Anhörung eines Sachverständigen ist nicht die einzig mögliche Behandlung eines Antrags auf Befragung des Sachverständigen. Die Gerichte können die Beteiligten auch darauf verweisen, Fragen und Einwendungen schriftlich vorzutragen, um den Sachverständigen damit zu konfrontieren.

IMRRS 2018, 1116

BGH, Beschluss vom 04.09.2018 - VIII ZB 70/17
1. Bei Stellung eines Fristverlängerungsantrags muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann. Zugleich mit der Eintragung des beantragten (voraussichtlichen) Fristenendes ist hierfür auch eine Vorfrist einzutragen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 14.07.1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663 unter II 1, 2; vom 22.03.2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12, 14, 16).*)
2. Dem Prozessbevollmächtigten einer Partei ist ein - ihr zuzurechnendes - Verschulden an der Fristversäumung dann nicht anzulasten, wenn zwar die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend sind, er aber einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20.03.2012 - VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10; vom 10.09.2013 - VI ZB 61/12, NJW-RR 2013, 1467 Rn. 9 mwN; vom 25.02.2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 12 mwN; vom 13.07.2017 - IX ZB 110/16, NJW-RR 2017, 1142 Rn. 15; vom 12.06.2018 - II ZB 23/17 mwN). Gleiches gilt, wenn die konkrete Einzelanweisung zwar nicht allein, jedoch in Verbindung mit einer allgemein bestehenden - für sich genommen unzureichenden - Anweisung im Falle der Befolgung beider Anordnungen geeignet gewesen wäre, die Fristversäumung zu verhindern.*)

IMRRS 2018, 1107

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2018 - 15 W 87/18
1. Für das Verfahren der Streitwertbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer durch eine von seinem Antrag abweichende Entscheidung formell beschwert ist.
2. Auch ein "antragsgemäß" festgesetzter Streitwert beschwert den Beschwerdeführer, denn maßgeblich ist eine materielle Beurteilung.

IMRRS 2018, 1367

BGH, Beschluss vom 31.07.2018 - VII ZR 206/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 1100

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2018 - 1 AR 990/18
1. Die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) gilt nicht nur, wenn sich "verschiedene Gerichte" sondern auch wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts ihre Zuständigkeit bestreiten und die Zuständigkeitsbestimmung aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen hat.
2. Anderes gilt nur, wenn die Entscheidung des Kompetenzkonflikts (hier: zwischen Zivilkammer und Baukammer wegen Streitigkeit "aus einem Architektenvertrag") nicht von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung, sondern von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans abhängt.
3. Eine Zuständigkeitsbestimmung setzt jedoch voraus, dass sich die am Kompetenzkonflikt beteiligten Zivilkammern rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, also den Parteien die jeweiligen Entscheidungen der Spruchkörper bekannt gemacht worden sind.
