Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15969 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IMRRS 2018, 0997OLG München, Urteil vom 27.06.2018 - 15 U 1640/17
Fehlt es an einem beweiskräftigen Verkündungsprotokoll und lässt sich auch nicht anderweitig feststellen, ob das Urteil erster Instanz verkündet worden ist, ist das Urteil durch das Berufungsgericht - zur Klarstellung - aufzuheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
VolltextIMRRS 2018, 0987
VG Stuttgart, Beschluss vom 20.08.2018 - 2 K 8117/18
Die Erhebung einer Verpflichtungsklage entfaltet keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Verwaltungsgebühr im Widerspruchsbescheid.*)
VolltextIMRRS 2018, 0984
BGH, Urteil vom 05.07.2018 - IX ZR 264/17
1. Eine unverschuldete Säumnis ist nicht gegeben, wenn die ordnungsgemäß geladene Partei wegen der vermeintlich fehlerhaften Behandlung eines Befangenheitsgesuchs der mündlichen Verhandlung fern bleibt.*)
2. Das Gericht ist nicht verpflichtet, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen, wenn eine Partei gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch rechtskräftig abgewiesen wurde, Verfassungsbeschwerde eingelegt hat.*)
VolltextIMRRS 2018, 0973
BVerwG, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 BN 17.17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2018, 0971
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 B 1493/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2018, 0983
BVerwG, Beschluss vom 16.07.2018 - 4 B 65.17
1. Der Grundsatz von Treu und Glauben gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts.
2. Einer Überprüfung der Frage, ob ein Kläger durch den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert ist, einen öffentlich-rechtlichen Anspruch geltend zu machen, sind revisionsrechtliche Schranken gesetzt.
3. Sofern sich der geltend gemachte Anspruch, gegen den sich der Einwand von Treu und Glauben richtet, nicht nach Bundes-, sondern nach nicht revisiblem Landesrecht bestimmt, ist auch der Einwand von Treu und Glauben dem revisionsgerichtlichen Prüfungsraum entzogen.
VolltextIMRRS 2018, 0969
OLG München, Beschluss vom 07.02.2018 - 13 W 119/18
1. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
3. Die Äußerung, dass "Ihr da in München" so Prozesse führen mögt, bedeutet, dass der Parteivertreter nicht in der Lage ist, die (besonderen?) Anforderungen des erkennenden Gerichts zu erfüllen. Darin liegt eine unsachliche Kundgabe der Missachtung gegenüber der Person und dem fachlichen Können des Parteivertreters.
VolltextIMRRS 2018, 0967
VGH Hessen, Beschluss vom 31.07.2018 - 5 E 1267/18
Ist neben einem Gebührenbescheid auch der Widerspruchsbescheid und die darin enthaltene Festsetzung der Widerspruchsgebühr im Klageverfahren angefochten, ist neben der Höhe der Forderung aus dem Gebührenbescheid auch die Höhe der Widerspruchsgebühr bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0955
VG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2018 - 7 K 3876/18
Die durch § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVPG i.V.m. Nr. 2.2 der Anlage 5 zum UVPG begründete erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte bezieht sich auch auf Klagen anerkannter Umweltvereinigungen, welche auf die Fortschreibung eines bestehenden Luftreinhalteplans gerichtet sind.*)
VolltextIMRRS 2018, 0954
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.08.2018 - 4 O 20/18
1. Voraussetzungslose Informationszugangsbegehren bieten typischerweise keine Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers, so dass Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung § 52 Abs. 2 GKG ist.*)
2. Werden mit einer Klage unterschiedliche und selbständige Informationsbegehren geltend gemacht, namentlich einerseits ein Akteneinsichtsbegehren und andererseits ein Auskunftsbegehren oder Auskunftsbegehren zu voneinander abgrenzbaren Sach- und Themenkomplexen, ist für jedes dieser Begehren jeweils der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.*)
3. Auch eine gemäß § 91 Abs. 1 VwGO als unzulässig erkannte Klageänderung (-erweiterung) wirkt sich streitwerterhöhend aus, weil der prozessuale Bedingungseintritt bei fehlendem Einverständnis der Gegenseite von einer Befassung durch das Gericht abhängt.*)
VolltextIMRRS 2018, 0962
KG, Beschluss vom 14.08.2018 - 21 W 5/18
Nimmt der Erwerber einer neu errichteten Wohneinheit den Bauträger auf deren Übergabe in Anspruch und stellt der Bauträger seine Verpflichtung nicht generell in Abrede, sondern hält nur die vom Erwerber geleisteten oder Zug um Zug angebotenen Vergütungsanteile für zu gering, dann beläuft sich der Gebührenstreitwert dieser Klage nicht auf den Wert der Wohneinheit, sondern auf die Höhe des umstrittenen Vergütungsanteils.*)
VolltextIMRRS 2018, 0947
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2017 - 8 A 926/16
1. Für Verfahrensfehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung begründet § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG keine eigenständige Klagebefugnis (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, z. B. im Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 = IBRRS 2015, 2306).
2. Eine Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer oder mehrerer Windenergieanlagen fehlt, wenn im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung unter allen denkbaren Gesichtspunkten ganz offensichtlich keine Beeinträchtigung materieller Rechte des Klägers vorliegt.
VolltextIMRRS 2018, 0951
BGH, Beschluss vom 18.07.2018 - VII ZR 30/16
1. Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz.
2. Beim Sachverständigenbeweis gilt, dass es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen bedarf, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zu Grunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter. Unterbleibt diese gebotene Beweisaufnahme, ist das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
VolltextIMRRS 2018, 0944
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2018 - 13 U 236/16
Nach dem prozessualen Veranlassungsprinzip muss derjenige, dessen Verhalten für die Entstehung der Kosten Anlass gegeben hat, diese auch tragen. Da - ohne Zutun des Anschlussberufungsklägers - infolge der Zurückweisung der Berufung eine Sachentscheidung über die Anschlussberufung nicht ergeht, ist es gerechtfertigt, den Berufungskläger als ursprünglichen Veranlasser der Anschlussberufung (auch) mit deren Kosten zu belasten. Für den Anschlussberufungskläger macht es keinen Unterschied, ob auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückgenommen oder durch Beschluss zurückgewiesen wurde.*)
VolltextIMRRS 2018, 0935
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.07.2018 - 2 L 119/16
1. Die Entscheidung über den mit einer einseitigen Erledigungserklärung verbundenen Feststellungsantrag erfolgt im Berufungszulassungsverfahren, wenn das erledigende Ereignis erst nach Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung eintritt.*)
2. Durch die Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat sich die Hauptsache erledigt.*)
3. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache erfordert jedenfalls dann nicht die Überprüfung der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens, wenn der Beklagte kein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung hat.*)
VolltextIMRRS 2018, 1243
BGH, Beschluss vom 05.07.2018 - VII ZR 248/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2018, 0924
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.06.2018 - 10 U 157/17
Die Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung der tatsächlichen Feststellungen in den Gründen eines Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung des § 320 ZPO bedarf keiner mündlichen Verhandlung.*)
VolltextIMRRS 2018, 0918
OLG Dresden, Beschluss vom 17.07.2018 - 5 W 629/18
1. Anders als im Falle der einseitigen Erledigungserklärung ist im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht der objektive Eintritt des erledigenden Ereignisses zu prüfen, sondern gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO eine von Billigkeitserwägungen geprägte Kostenentscheidung zu treffen.*)
2. Es ist ein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 19a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu würdigender Gesichtspunkt, der zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten führen kann, wenn der Beklagte vorprozessual zur Zahlung der bereits verjährten Forderung aufgefordert wurde und die Verjährungseinrede erst im laufenden Prozess erhebt, obwohl er dazu bereits vorprozessual Gelegenheit gehabt hätte. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten ist unter diesen Umständen insbesondere dann angezeigt, wenn er den Kläger durch die unterbliebene Verjährungseinrede in den Prozess "hineinlaufen lässt" (Anschluss Schneider NJW 2017, 2874 f.).*)
3. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten ist dagegen nicht angezeigt, wenn die Entscheidung des Klägers, mit der Klage eine verjährte Forderung zu verfolgen, nicht auf dem Vertrauen in das Unterbleiben der Verjährungseinrede beruht, sondern auf der rechtsfehlerhaften - Annahmen, die Forderung sei nicht verjährt, so dass eine Verjährungseinrede nicht erheblich wäre.*)
VolltextIMRRS 2018, 0913
BGH, Urteil vom 12.06.2018 - II ZR 229/16
Unterliegt ein die Berufung zurückweisender Beschluss der Anfechtung, muss er, ebenso wie ein Berufungsurteil, erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.*)
VolltextIMRRS 2018, 0899
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.01.2016 - 13 U 83/13
1. Wird ein Architekt damit beauftragt, einen Holzbau unmittelbar neben einem bestehenden Massivbau zu errichten, ist ihm eine fehlerhafte Materialauswahl anzulasten, wenn er nicht berücksichtigt, dass das Verformungsverhalten des Holzbaus nur dann mit dem unnachgiebigen Massivbau vereinbar ist, wenn schwindarme Holzarten verwendet und weitere Versteifungsmaßnahmen ausgeführt werden.
2. Kommt es aufgrund von Planungsfehler zu Mängeln am Bauwerk, haftet als Architekt sowohl für die Kosten der Neuplanung als auch für die Kosten der wegen der fehlerhaften Planung am Bauwerk selbst eingetretenen Mängel.
3. Ist ein Sachverhalt im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Mangel, auf dessen Grundlage Schadensersatz begehrt wird, sondern lediglich colorandi causa als Beispiel für eine eigenmächtige Planänderung des Architekten vorgetragen worden, ist der Vortrag in der Berufungsinstanz, hierin sei ein Mangel zu sehen, als neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO zu bewerten.*)
4. Dass ein im Berufungsverfahren geltend gemachter Mangel (Störung des freien Durchgangs) zufällig ein Bauteil betrifft, das auch im Rahmen eines bereits erstinstanzlich vorgetragenen anderen Mangels (fehlerhafte Statik) eine Rolle gespielt hat, führt nicht dazu, dass ersterer als erstinstanzlich schlüssig vorgetragen anzusehen ist.*)
VolltextIMRRS 2018, 0897
VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2018 - 20 CS 18.749
Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn die Beschwerdegründe sich mit der angefochtenen Entscheidung und deren Begründung auseinandersetzt. Dafür genügt es nicht, wenn die erstinstanzliche Begründung des nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen lediglich wiederholt wird.
VolltextIMRRS 2018, 0888
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.07.2018 - 6 O 73/18
Die Wahl des Gerichtsstands nach § 35 ZPO ist bei einer objektiven Klagehäufung nur dann wirksam ausgeübt, wenn das Gericht für alle in einer Klage verbundenen Ansprüche zuständig ist. Die Klage kann daher nach § 281 ZPO insgesamt an ein für alle verbundenen Ansprüche zuständiges Gericht verwiesen werden.*)
VolltextIMRRS 2018, 0894
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.04.2018 - 5 W 16/18
1. Zur Auslegung des Tenors eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergangenen Teil-Anerkenntnisurteils kann das Prozessgericht im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO auch auf den Inhalt der Klageschrift zurückgreifen.*)
2. Beauftragt der Schuldner eines Anspruchs auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zwar einen Notar, lässt dann aber ein Jahr verstreichen, ohne die erforderlichen Maßnahmen des Notars einzufordern oder einen anderen Notar zu beauftragen, so kann er zu einem Zwangsgeld verurteilt werden.
VolltextIMRRS 2018, 0886
KG, Beschluss vom 23.07.2018 - 2 AR 32/18
Eine Zuständigkeit der Kammer für Bausachen nach § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG ist nicht begründet, wenn der ehemalige Geschäftsführer einer insolventen GmbH wegen der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.*)
VolltextIMRRS 2018, 0848
OLG München, Beschluss vom 27.06.2018 - 34 Wx 438/17
Infolge der einer Vollmachtsurkunde innewohnenden Legitimationswirkung besteht in der Regel ein Rechtsschutzinteresse des Vollmachtgebers an der Kraftloserklärung der Urkunde, für die er der Mitwirkung des Gerichts durch Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung seiner rechtsgestaltenden Erklärung bedarf.*)
VolltextIMRRS 2018, 0882
BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - VIII ZR 127/17
1. Für ein Ablehnungsgesuch, das gegen einen Richter gerichtet ist, dessen weitere Mitwirkung durch Eintritt in den Ruhestand ohnehin nicht mehr in Betracht kommt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
2. Für ein Ablehnungsgesuch, das gegen einen Richter gerichtet ist, der aus dem zuständigen Spruchkörper wegen Wechsels in einen anderen Spruchkörper des Gerichts ausgeschieden ist, besteht ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis.
3. Beruhte die Vertretung eines urlaubsabwesenden Richters durch einen anderen als den eigentlich zuständigen Richter auf einem Versehen, ist dies nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen.
4. Die dienstliche Äußerung eines Richters ist dessen Zeugnis, auf das sich der Ablehnende zur Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Ablehnungsgrunds beziehen darf. Sie muss sich daher nicht auf Vorbringen erstrecken, das keiner Glaubhaftmachung bedarf, weil damit ein Ablehnungsgrund offensichtlich schon nicht hinreichend dargelegt ist.
VolltextIMRRS 2018, 0859
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2018 - 5 S 548/18
Eine offensichtliche Unrichtigkeit eines mit einer Beschwerde angegriffenen Beschlusses eines Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) ermöglicht eine Abänderung der Entscheidung selbst dann, wenn der eigentlich maßgebliche Grund nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entsprechend dargelegt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2018, 0864
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2018 - 13 W 14/18
1. Im Erkenntnisverfahren ist gegen die Ablehnung der Einholung eines neuen wie eines ergänzenden Gutachtens grundsätzlich kein eigenes Rechtsmittel gegeben.
2. Entsprechendes gilt für das selbständige Beweisverfahren.
3. Da der Nebenintervenient keine weitergehenden Rechte hat als die von ihm unterstützte Hauptpartei, kann auch er eine solche Ablehnung nicht anfechten.
VolltextIMRRS 2018, 0863
FG Bremen, Urteil vom 15.03.2018 - 2 K 150/17 1
1. Hat das Finanzamt einen Antrag auf Erteilung eines Wertfortschreibungsbescheids wegen angeblicher Wertlosigkeit des Gebäudes sowie auf Herabsetzung der Grundsteuer abgelehnt, ist eine bereits zwei Wochen nach Einlegung des Einspruchs und vor Ergehen der Einspruchsentscheidung gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Untätigkeitsklage im Falle einer bislang unzureichenden Sachverhaltsaufklärung auch dann unzulässig, wenn infolge eines möglicherweise zu hohen Einheitswerts die Vollstreckung aufgrund möglicherweise zu hoher Grundsteuerforderungen sowie ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden sind, letzteres jedoch nach § 30 ZVG einstweilen eingestellt worden ist.*)
2. Das Finanzgericht ist bei dieser Sachlage (siehe 1.) insbesondere dann nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO zu einer Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, wenn die erforderliche Sachaufklärung zum baulichen Zustand des streitigen Grundstücks nicht abgeschlossen ist, der Steuerpflichtige ohne jegliche Substanziierung, z.B. anhand von Fotos, Behauptungen zum Zustand des Grundstücks aufstellt, die im Widerspruch zu den Feststellungen eines vorhandenen Verkehrswertgutachtens stehen, und wenn zudem das Grundstück zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert worden ist, der nicht zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden ist.*)
3. Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, eine ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens erhobene Untätigkeitsklage als unzulässig abzuweisen und der Klägerin eine erneute Klageerhebung zuzumuten, nachdem geprüft worden ist, ob der neue Eigentümer zum Einspruchsverfahren gem. § 360 AO hinzuziehen ist. Die Hinzuziehung eines neuen Eigentümers zum Einspruchsverfahren erleichtert es dem Finanzamt möglicherweise auch, die in erster Linie der Klägerin als Einspruchsführerin und dem Finanzamt obliegende vollständige Sachaufklärung einschließlich einer unter Umständen erforderlichen Ortsbesichtigung durchzuführen, die, soll sie auch die Innenräume des Grundstücks umfassen, nur im Einverständnis mit einem neuen Eigentümer möglich ist.*)
VolltextIMRRS 2018, 0858
OLG Schleswig, Beschluss vom 19.06.2018 - 7 W 19/18
1. Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien im Vergleich.
2. Heben die Parteien die Kosten des Vergleichs gegeneinander auf, sind die allein durch den Vergleich entstandenen Mehrkosten (mithin auch die Verfahrens- und Termindifferenzgebühr) im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht erstattungsfähig.
VolltextIMRRS 2018, 0855
LG Koblenz, Beschluss vom 26.06.2018 - 2 S 16/18 WEG
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2018, 0843
BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 57/17
Das Festhalten an einer im Urteil erster Instanz zurückgewiesenen Rechtsansicht führt auch dann nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn in der Berufungsbegründung lediglich bereits in erster Instanz vorgetragene rechtliche Argumente wiederholt werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 09.03.1995 - IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560; Beschluss vom 23.10.2012 - XI ZB 25/11, Rn. 10, IBR 2013, 59 = NJW 2013, 174).*)
VolltextIMRRS 2018, 0841
OVG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2018 - 2 Bs 48/18
1. Der Streitwert für ein Abänderungsverfahren gem. § 80 Abs. 7 VwGO ist nach dem Interesse des Abänderungsantragstellers festzusetzen.*)
2. Verfolgt die Baugenehmigungsbehörde mit ihrem Änderungsantrag den Vollzug einer objektiv rechtswidrigen Baugenehmigung, so macht sie sich zum Sachwalter der Interessen des beigeladenen Bauherrn. Dies rechtfertigt es, den Streitwert gem. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in derselben Höhe festzusetzen, wie nach dem Interesse des Beigeladenen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0840
KG, Beschluss vom 12.07.2018 - 2 AR 31/18
1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer allgemeinen Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen ist der funktionell zuständige Spruchkörper in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 37 ZPO durch das im Rechtszug übergeordnete Gericht zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn die an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Spruchkörper demselben Gericht angehören.*)
2. Klagt ein Insolvenzverwalter eine Forderung des Insolvenzschuldners aus einem beidseitigen Handelsgeschäft ein und macht er dabei im Hinblick auf eine durch den Beklagten erklärte Aufrechnung geltend, dass der Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO), ist für den Rechtsstreit die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG begründet (Anschluss an BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - IX ZB 235/04, NJW-RR 2005, 1138).*)
VolltextIMRRS 2018, 0837
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.06.2018 - 6 W 63/18
Für den Wert des Eilverfahrens ist dann ausnahmsweise kein Abschlag (§ 51 Abs. 4 GKG) gegenüber den Angaben in der Abmahnung vorzunehmen, wenn der Rechtsanwalt im Abmahnschreiben klargestellt hat, dass der der Kostenforderung zugrunde liegende Gegenstandswert das wirtschaftliche Interesse seines Mandanten an der Durchsetzung des Anspruchs im Eilverfahren repräsentiere (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung).*)
VolltextIMRRS 2018, 0835
BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - V ZB 254/17
1. Das Berufungsgericht darf die Berufung nicht allein deshalb als unzulässig verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nicht glaubhaft gemacht worden ist. Vielmehr hat es den Wert bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen; als Tatsachengericht muss es dabei den Akteninhalt von Amts wegen auswerten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20.10.1997 - II ZR 334/96, IMR 2012, 435 = NJW-RR 1998, 573, sowie BGH, Beschluss vom 16.03.2012 - LwZB 3/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 17).*)
2. Bei der Anfechtung eines Beschlusses über eine Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme, die der klagende Wohnungseigentümer als optische Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Farbwahl des Fassadenanstrichs) ansieht, können die auf den Kläger entfallenden Kosten der Maßnahme jedenfalls als Hilfsmittel für die Schätzung der klägerischen Beschwer dienen; wird nach dem Vortrag des Klägers das gesamte Gebäude optisch erheblich verändert, ist im Regelfall zu dem Kostenanteil ein Wert von etwa 1.000 Euro hinzuzurechnen, der dem ideellen Interesse an der Gebäudegestaltung Rechnung trägt.*)
VolltextIMRRS 2018, 0832
VG Saarlouis, Urteil vom 04.07.2018 - 5 K 292/18
Schriftsätze an ein anderes Gericht in einem Verfahren mit einem völlig anderen Streitgegenstand sind ungeeignet ein Klageverfahren im Sinne von § 92 Abs. 2 VwGO zu betreiben.*)
VolltextIMRRS 2018, 0829
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2018 - 13 U 20/17
Ein als sachverständiger Zeuge angebotener Privatsachverständiger muss auch dann vernommen werden, wenn sich das Gericht mit seinen schriftlichen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung befasst.*)
VolltextIMRRS 2018, 0828
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.06.2018 - 6 W 49/18
Im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs kann der Kläger die volle Erstattung der Verfahrensgebühr auch dann verlangen, wenn er wegen eines eingeklagten materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erstattung einer vorprozessualen Geschäftsgebühr zunächst nur Erstattung einer eine 0,65-Verfahrensgebühr verlangt, auf den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch jedoch sodann verzichtet hat; dies gilt unabhängig davon, ob der materiell-rechtliche Erstattungsanspruch tatsächlich bestand oder nicht.*)
VolltextIMRRS 2018, 0826
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2018 - 8 S 700/18
Gibt das Verwaltungsgericht dem Antrag eines Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung nur teilweise statt und lehnt es ihn unter Anordnung weitergehender (Lärmschutz-)Auflagen im Übrigen ab, kann darin insgesamt eine Teilstattgabe zu sehen sein, die unabhängig davon zulässig ist, ob das Gericht sonst, etwa nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO (entspr.), eine (Teil-)Antragsablehnung mit Auflagen versehen kann.*)
VolltextIMRRS 2018, 0808
LG Berlin, Beschluss vom 28.06.2018 - 67 S 373/15
Bei Klagen des Vermieters auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist gem. § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 3 GKG für die Bemessung des Gebührenstreitwerts nicht nur auf den Jahresbetrag des voraussichtlichen Erhöhungsbetrags abzustellen, der das vom Mieter zu entrichtende (Netto-)Grundentgelt betrifft. Beabsichtigt der Vermieter nach Durchführung der Maßnahmen auch die modernisierungsbedingte Erhöhung oder Neueinführung von Nebenkostenvorauszahlungen, sind die darauf voraussichtlich entfallenden Beträge ebenfalls zu berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0804
OLG Jena, Beschluss vom 29.01.2018 - 4 U 46/15
1. Eine außergerichtliche Vereinbarung der Prozessparteien des Inhalts, dass der Kläger seine Klage zurücknimmt und der Beklagte „keinen Kostenantrag stellt“, bedarf keiner Form.*)
2. Eine derartige Vereinbarung ist im Regelfall dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nicht bestehen soll und verdrängt insoweit die gesetzliche Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Sie ist deshalb einer auf Antrag oder ggf. auch von Amts wegen ergehenden gerichtlichen Kostenentscheidung gem. § 269 Abs. 4 ZPO zugrunde zu legen.*)
3. Haben die Parteien in einem solchen Fall keine Regelung über einen Kostenerstattungsanspruch eines dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten getroffen, so hat der Kläger nach dem Grundsatz der „Kostenparallelität“ auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten weder ganz noch teilweise zu tragen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0805
LG Berlin, Beschluss vom 05.07.2018 - 9 C 167/17
Erklären die Mietvertragsparteien einen nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung geführten Räumungsrechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 ZPO grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn der Mieter den vom Vermieter behaupteten Eigenbedarf – mit Nichtwissen – bestritten und das Gericht noch keinen Beweis erhoben hat.*)
VolltextIMRRS 2018, 0791
BGH, Beschluss vom 31.01.2018 - XII ZB 565/16
Bei einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in einer Räumungssache ist dem Beschleunigungsgebot im Rahmen des richterlichen Ermessens auf der Rechtsfolgenseite Rechnung zu tragen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0802
BGH, Beschluss vom 14.03.2018 - V ZB 187/17
Die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel an dem Gemeinschaftseigentum setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat.
VolltextIMRRS 2018, 0796
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.04.2018 - 12 KN 243/17
Mit einer Beiladung im Normenkontrollverfahren kann lediglich einem Anliegen des Beiladungsinteressenten Rechnung getragen werden, den Bestand der Norm zu verteidigen, nicht aber zu erreichen, dass diese für unwirksam erklärt wird.*)
VolltextIMRRS 2018, 0792
BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VI ZR 378/17
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Fortführung BGH, Beschluss vom 27.10.2015 - VI ZR 355/14, NJW 2016, 641).*)
VolltextIMRRS 2018, 0738
KG, Urteil vom 27.04.2018 - 7 U 98/15
1. Die alleinige Bezugnahme auf Anlagen in der Klageschrift ersetzt einen substanziierten und damit schlüssigen Sachvortrag nicht.
2. Eines richterlichen Hinweises zur Unschlüssigkeit bedarf es nicht, wenn der Kläger durch die Gegenseite zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet ist.
VolltextIMRRS 2018, 0778
BGH, Beschluss vom 29.05.2018 - VI ZR 370/17
1. Der in erster Instanz siegreiche Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern dann auch Gelegenheit zu erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten.*)
2. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat. Hiervon ist aber bereits dann auszugehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs, hätte es die später vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete Rechtsauffassung geteilt, zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre.*)
VolltextIMRRS 2018, 0777
BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VI ZB 44/16
Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 06.03.1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026).*)
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