Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IMRRS 2019, 0183
OLG Dresden, Beschluss vom 16.01.2019 - 8 W 8/19
Wenn das Verfahren gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern nach einer teilweisen Klagerücknahme abgetrennt wird, ist die Höhe der ursprünglichen Klageforderung für den Gebührenstreitwert des abgetrennten Verfahrens maßgeblich.*)

IMRRS 2019, 0182

LG Köln, Beschluss vom 22.10.2018 - 5 O 410/18
1. In der Klageschrift müssen gem. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Parteien genau bezeichnet sein.
2. Auch in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung müssen die Parteien genau bezeichnet sein.
3. Zwar muss der Antragsgegner nicht unbedingt mit Namen bezeichnet werden. Notwendig ist es aber, die Partei so klar zu bezeichnen, dass kein Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen kann und dass sich anhand der Parteibezeichnung die Partei feststellen lässt.
4. In Fällen der Hausbesetzung kann es für einen Grundstückseigentümer unmöglich sein, die Besetzer mit zivilrechtlichen Mitteln in Anspruch zu nehmen.
5. Das Problem ist mit polizeirechtlichen Mitteln zu lösen, wenn zivilrechtliche Maßnahmen nicht möglich sind.

IMRRS 2019, 0175

OLG Schleswig, Beschluss vom 22.01.2019 - 16 W 146/18
Soweit es nicht um eine Erschwerung der Sachaufklärung geht, reicht zur Vermeidung der Festsetzung eines Ordnungsgelds bereits die formale Bevollmächtigung des erschienenen Prozessbevollmächtigten zum Vergleichsschluss aus.

IMRRS 2019, 0173

BGH, Beschluss vom 15.01.2019 - II ZB 12/17
Die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren sind im nachfolgenden Rechtsstreit nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO erstattungsfähig.*)

IMRRS 2019, 0172

OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2019 - 8 U 180/18
Grundsätzlich ist das Gericht nicht befugt, einen Bausachverständigen gem. § 404a Abs. 1 ZPO zu einer Bauteilöffnung zu verpflichten. Ob das im Einzelfall anders beurteilt werden kann, hängt vom Ergebnis einer Interessenabwägung ab.*)

IMRRS 2019, 0156

BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - V ZR 239/17
1. Für die Bemessung der in § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG genannten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers zusammenzurechnen.*)
2. Das Gericht muss den gem. § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen; da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt, ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten.*)

IMRRS 2019, 0145

OLG Dresden, Beschluss vom 09.01.2019 - 4 U 1197/18
Eine Gehörsrüge kann nicht auf den Vorwurf gestützt werden, das Berufungsgericht habe entgegen einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und unter Verstoß gegen das Willkürverbot eine Berufung durch Beschluss zurückgewiesen.*)

IMRRS 2018, 1468

OLG Schleswig, Beschluss vom 11.12.2018 - 16 W 128/18
Bei Veräußerung des störenden Grundbesitzes während des Laufs eines selbständigen Beweisverfahrens ist es rechtsmissbräuchlich, eine Kostenentscheidung gegen den Antragsteller herbeiführen zu wollen, der die Hauptsacheklage gegen den neuen Grundstückseigentümer richtet und der alte Grundstückseigentümer Streithelfer ist.

IMRRS 2018, 1445

LG Stralsund, Beschluss vom 02.05.2018 - 4 O 455/14
Anders als im selbständigen Beweisverfahren ist die Frage nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten für vom Sachverständigen nicht festgestellte Mängel in einem Hauptsacheverfahren nicht zulässig.

IMRRS 2019, 0146

KG, Beschluss vom 29.12.2018 - 26 U 108/17
Ein Protokollberichtigungsanspruch ist nur statthaft, um Unrichtigkeiten des Tatbestands zu berichtigen, nicht um im Tatbestand Vorgänge zu ergänzen, die unprotokolliert geblieben sind.

IMRRS 2019, 0148

BGH, Beschluss vom 07.01.2019 - VIII ZR 112/18
Die Beschwer des unterlegenen Vermieters bestimmt sich bei einer Klage auf Duldung der begehrten Modernisierungsmaßnahmen nach dem 3,5-fachen des infolge der Modernisierung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung.

IMRRS 2019, 0142

OLG München, Beschluss vom 22.01.2019 - 32 W 1907/18
1. Hat das Landgericht als Berufungsgericht die Streitwertfestsetzung bereits geprüft und abgeändert, ist eine weitere Beschwerde nur zulässig, wenn das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat.
2. Eine Räumungsklage zu einem beestimmten Datum und der Hilfsantrag auf Feststellung, dass das Mietverhältnis zu diesem Datum endet und der Mieter keine Fortsetzung verlangen kann, sind denselben Gegenstand betreffende Ansprüche, sodass nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist.

IMRRS 2019, 0873

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2019 - VfGBbg 1/19 EA
1. Die Auffassung, dass ein sich aus einer ärztlichen Untersuchung ergebender Befangenheitsgrund entsprechend § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO unverzüglich i.S.v. § 121 Abs. 1 BGB - und nicht erst nach Bekanntgabe des schriftlichen Gutachtens - geltend zu machen ist, ist frei von Willkür. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Sachverständige die beanstandeten Aussagen im Gutachten wiedergibt.
2. Zur Frage, ob die Bezugnahme in einem psychiatrischen Sachverständigengutachten auf Befangenheitsanträge des Betroffenen einen Ablehnungsgrund darstellen können.

IMRRS 2018, 1069

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.08.2018 - 3 W 35/18
1. Im Verfügungsverfahren auf Besitzverschaffung einer Immobilie kann der Streitwert bis in Höhe des Kaufpreises liegen und richtet sich gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG nach § 3 ZPO und liegt demnach im Ermessen des Gerichts.
2. Wird die Besitzübergabe an einer errichteten Immobilie nicht generell verweigert, sondern lediglich von einer Restzahlung abhängig gemacht, ist es unverhältnismäßig, den Streitwert des Verfahrens entsprechend § 6 ZPO am Gesamtwert der Immobilie zu orientieren.

IMRRS 2018, 0278

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2018 - 32 SA 63/17
1. Im selbständigen Beweisverfahren erfolgt keine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO mehr, wenn die Beweisaufnahme bereits begonnen hat.
2. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie ist eine Gerichtsstandsbestimmung nicht mehr möglich, sobald das selbständige Beweisverfahren in das Stadium der Beweisaufnahme gelangt ist.
3. Die Zuständigkeitsbestimmung unterbleibt, wenn vom angerufenen Gericht bereits Beweisanordnungen getroffen worden sind und ein Sachverständiger beauftragt worden ist.

IMRRS 2019, 0132

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2019 - 22 W 43/18
Auch nach der Neufassung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist es im Fall der Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage zulässig, die Klage auf Feststellung der Kostentragung zu ändern.*)

IMRRS 2017, 1457

OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2017 - 24 U 167/17
Führt der Berufungskläger das Berufungsverfahren nach einem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO, in dem der Senat auf die Absicht hingewiesen hat, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, fort, dann unterliegen die Berufungsbeklagten im Umfang des Werts ihrer Anschlussberufungen, weil deren Anschlussberufung mit Zurückweisung der Berufung gegenstandslos wird.

IMRRS 2019, 0130

LG Freiburg, Beschluss vom 21.01.2019 - 9 T 56/18
Werden Gerichtsgebühren trotz Klagerücknahme nicht nach KV 1211 Nr. 1a GKG reduziert, weil ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist, handelt es sich hierbei nicht um durch die Säumnis veranlasste Kosten i.S.v. § 344 ZPO.*)

IMRRS 2019, 0126

LG Köln, Urteil vom 22.10.2018 - 18 O 33/18
1. Die Bestrafung des Auftragnehmers ist nicht Aufgabe des Zivilrechts. Ist ausgeschlossen, dass dem Auftraggeber aufgrund eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen Vorschriften des Tariftreue- und Vergabegesetzes ein Schaden entsteht, kann ein solches Fehlverhalten nicht mit einer Vertragsstrafe belegt werden.
2. Die Kumulierung einzelner Vertragsstrafen ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur wirksam, wenn sie eine vertretbare Höhe aufweisen und betragsmäßig angemessen nach oben begrenzt werden (hier verneint).
3. Eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafenregelung benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
4. Gerichtskosten sind erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen (Anschluss an OLG München, Urteil vom 30.11.2016 - 7 U 2038/16, IBRRS 2016, 3475).

IMRRS 2019, 0125

BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - XI ZB 16/18
Zur Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei Streitgenossenschaft in der Vorinstanz.*)

IMRRS 2019, 0115

OLG München, Beschluss vom 29.10.2018 - 34 AR 183/18
Zur Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts ab 15.09.2018 für Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 ZPO.*)

IMRRS 2019, 0122

BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - VII ZB 45/18
Lässt der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO selbst die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, ist diese Entscheidung wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufzuheben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, IBR 2016, 258; BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - VI ZB 34/17, IBRRS 2018, 3621 = IMRRS 2018, 1313).*)

IMRRS 2019, 0099

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2018 - 11 AR 21/18
Wird der Beklagte ausschließlich aus einer Gewährleistungsbürgschaft im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks in Anspruch genommen, handelt es sich nicht um eine Streitigkeit aus einem Bauvertrag im Sinne von § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG, so dass die allgemeinen Zivilkammern zuständig sind.*)

IMRRS 2019, 0097

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2018 - 6 U 278/17
1. Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr eines Widerspruchs zwischen mehreren Teilentscheidungen besteht, also namentlich dann, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren noch einmal stellt oder stellen kann, wobei es genügt, dass die Möglichkeit der unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen besteht; dass diese in Rechtskraft erwachsen oder das Gericht nach § 318 ZPO gebunden wäre, ist nicht Voraussetzung.
2. Ein Teilurteil ist dabei schon dann unzulässig, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbstständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind.

IMRRS 2019, 0096

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.2018 - 8 C 11325/17
Zur Antragsbefugnis der Eigentümer eines in einem reinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks für die Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der in etwa 350 m Entfernung von dem Grundstück einen Wohnmobilstellplatz festsetzt.*)

IMRRS 2019, 0086

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.12.2018 - 11 SV 114/18
1. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch dann zu treffen, wenn sich mehrere Spruchkörper eines Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans abhängt sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung (hier: § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG).*)
2. Die funktionelle Zuständigkeit einer Baukammer für Streitigkeiten aus Bauverträgen gem. § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG ist gegeben, wenn die vertragstypische Leistung in der Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder dem Umbau eines Bauwerks liegt. Dabei können die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Bauwerksbegriff herangezogen werden (hier bejaht für die Konfiguration, Lieferung und Installation eines Batteriespeichers in einem ehemaligen Militärflughafen).*)

IMRRS 2019, 0088

BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - V ZR 338/17
1. Die Beschwer des Beklagten, der sich gegen die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrechts eines anderen Wohnungseigentümers wendet, richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei dem Urteil bliebe (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 25.01.2018 - V ZR 135/17, WuM 2018, 181 Rz. 3).*)
2. Die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts abgewiesen worden ist, bemisst sich nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt.*)

IMRRS 2019, 0084

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2018 - 6 W 94/18
1. Der erfolgte Beitritt eines Streithelfers nach § 66 ZPO wirkt grundsätzlich auch im Kostenfestsetzungsverfahren.*)
2. Ist nach Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenz einer Partei (§ 240 ZPO) und vor Aufnahme des Verfahrens ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, kann der Streithelfer der insolventen Partei mit der Beschwerde die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und die deklaratorische Feststellung der Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens erwirken. In diesem Fall ist die Sache zur erneuten Entscheidung über den Festsetzungsantrag nach Beendigung der Unterbrechung an den Rechtspfleger zurückzuverweisen.*)

IMRRS 2019, 0078

BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - VIII ZB 37/18
Eine Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne dass die in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, kann vom unterlegenen Prozessgegner - bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten - diejenigen fiktiven Reisekosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17, IBRRS 2018, 2160 = IMRRS 2018, 0775 = NJW 2018, 2572 Rn. 12 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX).*)

IMRRS 2019, 0060

OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2018 - 17 W 134/18
1. An der Unvoreingenommenheit des Richters besteht Anlass zu Zweifeln, wenn dieser einen der Parteivertreter in einem (privaten) Rechtsstreit beauftragt hat, auch wenn er dies rechtzeitig anzeigt.
2. Es besteht die Besorgnis, dass sich der Richter nicht von seinem Vertrauen in "seinen" Rechtsanwalt freimachen kann und diesem nicht mehr objektiv-kritisch, sondern mit einem Vertrauensvorschuss begegnet.

IMRRS 2019, 0075

BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - III ZR 17/18
1. Wird der Anspruch (erstmals) klageerweiternd im Wege der Anschlussberufung geltend gemacht, so führt dies zur Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.*)
2. Die Hemmung der Verjährung von erstmals im Wege der Anschlussberufung gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen endet gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach dem - mit der rechtskräftigen Zurückweisung der Hauptberufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verbundenen - Wegfall der Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO.*)

IMRRS 2019, 0047

OLG München, Beschluss vom 25.07.2018 - 9 U 1513/16 Bau
Der Streitwert der Nebenintervention bestimmt sich nach deren Interesse an einem Obsiegen der unterstützten Partei. Schließt sich der Streithelfer den Anträgen der unterstützten Partei an, ist der Streitwert der Hauptsache maßgebend, soweit sich nicht aus seinem Sachvortrag ergibt, dass sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits geringer zu bewerten ist, als das der unterstützten Partei.

IMRRS 2019, 0073

BGH, Beschluss vom 12.12.2018 - XII ZR 99/17
Die Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann; weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter schon dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 11.10.2016 - VI ZR 547/14, IBRRS 2016, 3427, und vom 12.09.2012 - IV ZR 177/11, IBRRS 2012, 3811).*)

IMRRS 2018, 1230

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.04.2018 - 8 W 6/18
Zum schlüssigen Vortrag einer Klage auf restlichen Werklohn gehört die Darstellung der vertraglichen Grundlagen, insbesondere des vereinbarten Leistungsumfangs sowie Höhe und Art der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus ist der Leistungsstand zu beschreiben.

IMRRS 2019, 0067

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.11.2018 - 13 U 258/17
1. Erkennen Bauherr und Architekt nicht, dass die zwischen ihnen mündlich getroffene Pauschalhonorarvereinbarung formunwirksam ist, ist die Geltendmachung des restlichen Honoraranspruchs auf Basis der Mindestsätze der HOAI nicht treuwidrig.
2. Es liegt eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das verfahrensrechtliche Willkürverbot verstoßende Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, den beide Parteien im ersten Rechtszug für unerheblich gehalten haben.*)

IMRRS 2019, 0048

OLG München, Beschluss vom 29.11.2018 - 28 W 1782/18
Die persönliche Bekanntschaft des Richters mit dem Prozessbevollmächtigten einer Partei, die auf ca. 10 Jahre zurückliegende geschäftliche Kontakte zwischen dem Rechtsanwalt und dem Vater des Richters beruht, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit des Richters.

IMRRS 2019, 0070

LG Berlin, Urteil vom 16.06.2015 - 14 O 425/14
Zur Schlüssigkeit eines Vorbringens in einem Zivilprozess gehört, dass nicht nur zwischen den Parteien einzelne Positionen aus Rechnungen jeweils verständlich sind, sondern, dass auch das Gericht als unbeteiligter Dritter jeweils, zumindest unter Hinzuziehung von Anlagen verstehen kann, worüber genau die Parteien streiten und wie sich eine Forderung insgesamt auch zusammensetzt.

IMRRS 2019, 0066

BGH, Urteil vom 20.11.2018 - VI ZR 394/17
Werden zwei einfache Streitgenossen rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz als Gesamtschuldner verurteilt, so steht ihre Haftung zwar im Verhältnis zum Gläubiger, nicht aber im Verhältnis zwischen den Streitgenossen selbst rechtskräftig fest. Jedem der rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen bleibt im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich damit die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt in Frage zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 922, 923).*)

IMRRS 2019, 0061

OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2019 - 12 U 123/18
Der Schaden, der durch die Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO abgedeckt werden soll, ist in Höhe der Bauhandwerkersicherheitsleistung nach § 648a BGB (in der Fassung vom 23.10.2008) nebst zusätzlich rund 10% (Kostenzuschlag und mögliche weitere Vollstreckungsschäden) zu bemessen.*)

IMRRS 2019, 0018

KG, Beschluss vom 26.11.2018 - 8 W 58/18
1. Die Gebrauchsgewährpflicht des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet auch ohne ausdrückliche mietvertragliche Regelung die Pflicht zur Fernhaltung von unzumutbarer Konkurrenz. Diese liegt dann vor, wenn sich die Leistungen des Mieters und des Konkurrenten im "Hauptsortiment" überschneiden und an den selben Verbraucherkreis richten.
2. In einem Verfügungsverfahren ist der Antrag mit seinem Eingang bei Gericht nicht nur anhängig, sondern auch rechtshängig.
3. Hat der Antragsgegner aus Sicht des Antragstellers Anlass zur Rechtsverfolgung gegeben und dieser deshalb eine einstweilige Verfügung beantragt, die jedoch von Anfang an unbegründet war, ist dies so zu behandeln, als wäre der Anlass zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO
IMRRS 2019, 0053

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2018 - 4 U 31/18
Wer in Deutschland ein selbständiges Beweisverfahren betrieben hat, kann als Beklagter, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) hat, nach dem auch bei Anwendung des LugÜ zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben gehindert sein, sich auf die Rüge der mangelnden internationalen Entscheidungszuständigkeit zu berufen. Ein Verfahren kann in diesem Fall so zu behandeln sein, als ob der Beklagte sich nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 LugÜ rügelos eingelassen hätte.*)

IMRRS 2019, 0051

OLG München, Beschluss vom 07.01.2019 - 34 AR 245/18
Für Ansprüche auf Beseitigung von Grenzbepflanzungen nach § 1004 BGB bzw. Art. 47 ff. BayAGBGB ist der ausschließliche dingliche Gerichtsstand nach § 24 ZPO gegeben (Anschluss an BayObLG vom 31.01.1996 - 1 Z AR 5/96).*)

IMRRS 2019, 0015

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2018 - 13 W 40/18
1. Im noch laufenden selbständigen Beweisverfahren steht es dem Antragsgegner frei, einen eigenen Gegenantrag zu stellen und damit eine Erweiterung oder Ergänzung der Beweisfrage herbeizuführen.
2. Gegenanträge müssen jedoch im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Beweisthema stehen und dürfen das Verfahren nicht wesentlich verzögern.

IMRRS 2019, 0049

BGH, Beschluss vom 15.11.2018 - V ZR 25/18
1. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren der Erteilung des Zuschlags zugestimmt wird, ist in der Regel auf 20% des Meistgebots zu schätzen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18.01.2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rz. 6; Beschluss vom 19.07.2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rz. 3).*)
2. In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20% des Meistgebots (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18.01.2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rz. 6 und 8; Beschluss vom 19.07.2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rz. 4).*)

IMRRS 2019, 0045

BGH, Urteil vom 05.12.2018 - VIII ZR 194/17
1. Für die Frage, ob eine Saldoklage zulässig ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob sich aus der Mietkontoaufstellung unter Heranziehung der ergänzenden Angaben des Vermieters zur Höhe der Nettomiete und der Betriebskostenvorauszahlung sowie Heranziehung der Verrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB eine Zuordnung von Gutschriften und Zahlungen auf die im Mietkonto aufgeführten Forderungen vornehmen lässt, was das Gericht im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen zu beachten hat.
2. Geht es um die Verrechnung von dem Mieter erteilten Gutschriften, kommt eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB in Betracht.
3. Werden in einem Mietkonto neben der Grundmiete auch Nebenkostenvorauszahlungen eingestellt, so bringt der Vermieter damit bei Fehlen weiterer Erklärungen zum Ausdruck, dass er diese Ansprüche (und nicht Nachforderungen aus Abrechnungen) zum Gegenstand seiner Klage macht.

IMRRS 2019, 0031

OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2018 - 18 AR 33/18
1. Eine Zuständigkeitsbestimmung ist dann nicht mehr möglich, wenn gegen die potenziellen Streitgenossen bereits Klage vor verschiedenen Gerichten erhoben worden ist, an denen diese ihren allgemeinen Gerichtsstand haben.
2. Derjenige, der gegen potenzielle Streitgenossen bei verschiedenen Gerichten Klage erhebt, bringt nicht zum Ausdruck, dass die Parteien als Streitgenossen an einem gemeinsamen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden sollen.
3. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bildet keine Grundlage, um über den Anwendungsbereich von § 147 ZPO hinaus zwei Verfahren miteinander zu verbinden, wenn diese bei unterschiedlichen Gerichten rechtshängig sind.

IMRRS 2019, 0035

BGH, Beschluss vom 20.11.2018 - VI ZB 32/17
Beauftragt der Prozessbevollmächtigte einer Partei einen anderen Rechtsanwalt damit, eine Berufungsschrift zu erstellen, zu unterschreiben und wegen des mit Ende des Tages eintretenden Ablaufs der Berufungsfrist an das Berufungsgericht zu faxen, unterlässt es der beauftragte Rechtsanwalt dann aber versehentlich, die von ihm erstellte und unterschriebene Berufungsschrift per Fax an das Berufungsgericht zu versenden, so ist das darin liegende Verschulden des beauftragten Rechtsanwalts der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet in diesem Fall aus.*)

IMRRS 2019, 0029

VG Augsburg, Urteil vom 13.12.2018 - 5 K 18.1826
1. Die Postzustellungsurkunde ist geeignet, vollen Beweis über die erfolgte Bekanntgabe eins Bescheides an den Empfänger zu erbringen, § 418 ZPO.
2. Ein Rechtsirrtum des Klägers über den Fristenlauf ist kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Vielmehr ist vom Empfänger zu erwarten, sich über den Lauf der Frist rechtskundig zu machen.

IMRRS 2019, 0017

AG Koblenz, Beschluss vom 29.10.2018 - 412 C 1637/18
1. Ein einzelner Antrag, der sich auf mehrere Klagegründe stützt, ist unbestimmt und deshalb unzulässig.
2. Jede Kündigungserklärung sowie jeder einzelne Kündigungstatbestand stellen einen jeweils eigenen Streitgegenstand dar.
3. Das gilt auch dann, wenn unterschiedliche Kündigungen auf denselben Kündigungstatbestand gestützt sind, aber in Form einer neuen Erklärung, an anderem Datum, oder mit anders lautender Begründung abgegeben werden.

IMRRS 2019, 0012

BGH, Urteil vom 31.10.2018 - I ZR 20/18
1. An die Feststellung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung sind wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs sowie der Intensität eines Eingriffs in dieses grundrechtsgleiche Recht durch eine öffentliche Zustellung hohe Anforderungen zu stellen.*)
2. Vor der Bewilligung einer öffentlichen Zustellung nach § 185 Nr. 2 ZPO kann von einem erneuten Zustellversuch an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift nicht deswegen abgesehen werden, weil über ein halbes Jahr zuvor unter derselben Anschrift ein Schriftstück nicht hatte zugestellt werden können.*)
