Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IMRRS 2019, 0426
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2019 - 6 U 196/18
1. Die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung nach § 929 Abs. 2 ZPO setzt auch bei einer durch Urteil erlassenen einstweiligen Verfügung die Parteizustellung oder eine andere der Parteizustellung vergleichbare formalisierte Kundgabe des Durchsetzungswillens voraus (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).*)
2. Der Einwand der missbräuchlichen Berufung auf die fehlende Vollziehung kann allenfalls auf ein Verhalten des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Vollziehung selbst (etwa eine Zustellungsvereitelung), nicht jedoch darauf gestützt werden, dass der Antragsgegner sich gegen den Unterlassungsanspruch mit strafbaren Mitteln verteidige.*)

IMRRS 2019, 0438

BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZR 182/18
Bleibt ein Angriffsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist das rechtliche Gehör der Partei verletzt.

IMRRS 2019, 0428

BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - I ZB 24/17
Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht.

IMRRS 2019, 0425

VG Augsburg, Beschluss vom 29.03.2019 - 4 M 19.30226
1. Für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG kommt es allein darauf an, ob gegen einen Gerichtsbescheid ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft und zulässig ist, nicht dagegen, ob kein anderes Rechtsmittel als der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist.
2. Die fiktive Terminsgebühr ist damit nicht auf Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt (teilweise Anschluss an BayVGH BeckRS 2018, 28752).

IMRRS 2019, 0419

AG Pforzheim, Beschluss vom 14.03.2019 - 9 C 12/19
Ein Vergleich kommt mit der Annahmeerklärung zu Stande, diese ist nicht widerruflich, da der Vergleich bereits mit der Annahmeerklärung als abgeschlossen gilt.

IMRRS 2019, 0422

BGH, Beschluss vom 05.03.2019 - VIII ZR 190/18
1. Nimmt eine Partei ausdrücklich auf die Klageschrift Bezug, sind sämtliche darin angekündigten Anträge gemäß § 297 Abs. 2 ZPO gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Verhandlungsprotokoll unmissverständlich ergibt, dass die Partei nur auf einen Teil der angekündigten Anträge Bezug genommen hat.*)
2. Wird ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsfehlerhaft bewusst nicht beschieden, kommt eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO nicht in Betracht. Vielmehr muss die Nichtberücksichtigung eines prozessualen Anspruchs in diesem Falle mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel - hier der Nichtzulassungsbeschwerde - angefochten werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 07.05.2007 - II ZR 281/05, WM 2007, 1270 Rn. 41 = IBRRS 2007, 3543 = IMRRS 2007, 1541; vom 20.09.2007 - I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28 = IBRRS 2008, 0783; vom 01.06.2011 - I ZR 80/09, GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7 = IBRRS 2011, 2406 = IMRRS 2011, 1753; jeweils mwN).*)

IMRRS 2019, 0399

OLG München, Beschluss vom 15.03.2019 - 24 W 278/19
§ 9 ZPO (in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG) findet auf die Bestimmung eines Vergleichsmehrwerts Anwendung, wenn die Parteien sich über nicht rechtshängig gewesene wiederkehrende Leistungen verglichen haben.*)

IMRRS 2019, 0398

BayObLG, Beschluss vom 20.03.2019 - 1 AR 19/19
1. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben.
2. Einer Bestimmung durch gerichtliche Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht die nach § 35 ZPO getroffene Wahl nur dann entgegen, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hat, der durch die bindende Zuständigkeitswahl eines anderen Gerichts verloren gegangen ist.
3. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat; im Regelfall ist ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) eines der beklagten Streitgenossen auszuwählen (so auch BGH, 23.10.2018 - X ARZ 252/18 = IBRRS 2018, 3602).
4. Ein Gericht, bei dem keiner der verklagten oder zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht schon deswegen im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil für einen der Beklagten dort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts eröffnet ist.

IMRRS 2019, 0392

BGH, Beschluss vom 06.03.2019 - VII ZR 303/16
1. Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO.
2. Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Weiter ist unerheblich, ob das schriftliche Gutachten Mängel aufweist.
3. Die Feststellung, welches die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, kann vom Gericht regelmäßig nur aufgrund sachverständiger Beratung getroffen werden.

IMRRS 2019, 0387

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2019 - 6 W 51/18
Als notwendige Kosten, die einer Partei erwachsen sind und auf deren Erstattung sie Anspruch hat, können bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten nur die tatsächlich angefallenen, der wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Kosten des gemeinsamen Anwalts festgesetzt werden. Notwendig sind nur diejenigen Kosten, mit denen eine Prozesspartei auf Dauer in ihrem Vermögen belastet wird, die sie tatsächlich bezahlen muss.

IMRRS 2019, 0383

BGH, Urteil vom 21.02.2019 - VII ZR 105/18
1. Zum Streitgegenstand bei einer Klage gegen einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen eines Planungsmangels, der zu einem Bauwerksmangel geführt haben soll.*)
2. Ein Ergänzungsurteil, mit dem ein erstinstanzliches Gericht während des laufenden Berufungsverfahrens sein Urteil zu Lasten des Berufungsführers abändert, obwohl weder die Voraussetzungen des § 321 ZPO noch eine sonstige verfahrensrechtliche Grundlage hierfür vorliegen, entfaltet keine Bindungswirkung für das Berufungsgericht, ohne dass es seinerseits angefochten werden muss.*)

IMRRS 2019, 0376

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2019 - 6 W 50/19
1. Anlass zur Klageerhebung gibt der Schuldner (hier: ein Bürge) einer fälligen Geldforderung in der Regel dann, wenn er diese trotz Aufforderung durch den Gläubiger nicht bezahlt. Allerdings kann der Gläubiger im Einzelfall gehalten sein, dem Schuldner vor Klageerhebung die Anspruchsvoraussetzungen zu belegen.
2. Muss der Gläubiger aufgrund des Verhaltens des Schuldners davon ausgehen, dass er ohne eine Klage nicht zu seinem Recht kommt, ist es ihm nicht zuzumuten, mit dem Schuldner einen „Prozess vor dem Prozess“ zu führen, bis der Anspruch zur Überzeugung des Schuldners lückenlos belegt ist.

IMRRS 2019, 0349

BGH, Urteil vom 11.10.2018 - I ZR 114/17
1. Verfolgt der Zessionar mit der Leistungsklage die Beitreibung einer abgetretenen Forderung und erhebt der Schuldner eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten, ist eine doppelte Inanspruchnahme des Schuldners durch den Zessionar und den Zedenten ausgeschlossen, wenn der Leistungsklage des Zessionars stattgegeben und die im Wege der isolierten Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen wird. Der Zedent ist infolge des im selben Prozess zugunsten des Zessionars ergangenen Leistungsurteils gehindert, den Schuldner ein zweites Mal auf Leistung in Anspruch zu nehmen.*)
2. Bei der isolierten Drittwiderklage geht der Streit der Beteiligten regelmäßig nur darum, ob der Zedent abtretbare Ansprüche gehabt hat. Dagegen hängt der Erfolg oder das Scheitern der isolierten Drittwiderklage nicht von der Wirksamkeit der Abtretung ab.*)
3. Da der Klage des Zessionars und der Drittwiderklage gegen den Zedenten inhaltlich identische Ansprüche zugrunde liegen, folgt der Erfolg oder das Scheitern der Drittwiderklage grundsätzlich der Entscheidung über die Klageforderung.*)
4. Ist es für die Entscheidung über die auf eigene und abgetretene Ansprüche gestützte Klage nicht erforderlich zu klären, ob der Kläger oder der Zedent Anspruchsinhaber ist, muss diese Frage auch nicht im Rahmen der Entscheidung über die Begründetheit der Drittwiderklage gegen den Zedenten entschieden werden.*)

IMRRS 2019, 0347

LG München II, Beschluss vom 11.01.2018 - 5 O 1729/17 Bau
Begleicht der Beklagte den Klagebetrag einen Tag vor Fertigung der Klageschrift und nimmt der Kläger die dessen ungeachtet eingereichte Klage daraufhin zurück, hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dem Kläger ist es nicht zumutbar, den Informationsfluss zu seinem anwaltlichen Vertreter derart engmaschig zu halten, dass diesem eine Zahlung schon zum nächsten Tag mitteilbar war.

IMRRS 2019, 0326

OLG München, Beschluss vom 07.02.2019 - 34 AR 114/18
Zur analogen Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei einem Kompetenzkonflikt zwischen einer allgemeinen Zivilkammer und einer für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen zuständigen Spezialkammer.*)

IMRRS 2019, 0338

BGH, Urteil vom 27.02.2019 - VIII ZR 255/17
1. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Sachverständigengutachten ohne Antrag des Beweispflichtigen von Amts wegen einholt; dies befreit die Partei jedoch nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, IBRRS 2015, 1488).*)
2. Daher ist es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter, nachdem er zuvor auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Beweisantrags hingewiesen hat, wegen des offen ausgesprochenen entgegenstehenden Willens der beweisbelasteten Partei von der Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen absieht.*)
3. Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht darf das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Grenzen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulassen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 02.04.2004 - V ZR 107/03 unter II 4 a, IBRRS 2004, 1087 = IMRRS 2004, 0540; Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 178/15, Rz. 19, IBRRS 2016, 2307 = IMRRS 2016, 1396).*)
4. Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag durch das Berufungsgericht unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung (st. Rspr.; vgl. BGH, IBR 2008, 1109 - nur online; Urteil vom 02.03.2005 - VIII ZR 174/04 unter II 1, IBRRS 2005, 3447 = IMRRS 2005, 1801; jeweils m.w.N.).*)

IMRRS 2019, 0336

KG, Beschluss vom 14.03.2019 - 2 AR 6/19
1. Die Zuständigkeitsregelungen in § 72a GVG sind nach der Überleitungsvorschrift in § 40a EGGVG nur auf solche Verfahren anwendbar, die ab dem 01.01.2018 anhängig geworden sind, ohne dass es auf den Eintritt der Rechtshängigkeit ankäme.*)
2. Auf eine nach § 72a GVG erfolgte Abgabe oder Verweisung eines Rechtsstreits von einer Kammer eines Landgerichts an eine andere ist § 281 ZPO weder unmittelbar noch analog anwendbar. Derartige Verweisungen entfalten daher auch keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.05.1978 – IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264 [272]).*)

IMRRS 2019, 0321

VG Schleswig, Urteil vom 05.12.2018 - 4 A 148/16
1. Ein mittels gerichtlichen Beschlusses für ein Grundstück bestellter Zwangsverwalter ist gesetzlicher Prozessstandschafter des Zwangsverwaltungsverfahrensschuldners sowie Partei kraft Amtes.
2. Auf diese Stellung im Verfahren hat es keinen Einfluss, wenn das Amtsgericht mittels Beschluss das Zwangsverwaltungsverfahren über das Flurstück aufgehoben hat.

IMRRS 2019, 0316

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.03.2019 - 7 LA 94/18
Wird die Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags versäumt, weil ein von den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers beauftragter, bisher zuverlässiger Kurierdienst den Begründungsschriftsatz nicht auftragsgemäß dem Gericht überbringt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Fristversäumung in Betracht.*)

IMRRS 2019, 0340

BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - V ZR 130/18
1. An den Streitwertangaben in der Klageschrift muss sich der Kläger grundsätzlich festhalten lassen.
2. Jedenfalls wenn der Kläger die Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen nicht angegriffen hat, kann er sich nicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BGH erstmals auf eine Beschwer von über 20.000 Euro berufen.

IMRRS 2019, 0335

BGH, Beschluss vom 07.02.2019 - VII ZR 274/17
1. Teilabnahmen im Sinne von § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB setzen eine entsprechende vertragliche Vereinbarung hierüber voraus, die auch konkludent erfolgen kann. Wegen ihrer gravierenden Folgen muss aber der Wille des Auftraggebers zur Teilabnahme klar zum Ausdruck kommen.
2. Die Beauftragung von Nachfolgegewerken allein lässt nicht den Schluss auf den Willen des Auftraggebers zu, eine Teilabnahme der Leistungen des Auftragnehmers zu erklären. Regelmäßig kann allein dem Weiterbau im Rahmen eines Bauvorhabens kein Erklärungswert beigemessen werden.
3. Wird der Auftragnehmer mit Abdichtung der Terrasse eines Wohnhauses beauftragt, schuldet er die Herbeiführung eines Zustands, der ausschließt, dass (Regen-)Wasser über die Terrasse oder durch sie durch in das Gebäude eindringt. Die Wasserundurchlässigkeit ist Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung.
4. Der Auftragnehmer schuldet Nacherfüllung verschuldensunabhängig auch dann, wenn ihm ein Ausführungsfehler, der dazu geführt hat, dass die vereinbarte Beschaffenheit nicht erreicht wurde, nicht nachzuweisen ist.
5. Die Anwendung der Beweislastregeln zur Streitentscheidung stellt eine ultima ratio dar, die erst dann zum Tragen kommt, wenn und soweit das Gericht alle zulässigen Beweismöglichkeiten ohne Erfolg ausgeschöpft hat und weitere Feststellungen nicht mehr möglich erscheinen (BGH, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 254/05, NJW 2007, 2122 = IBRRS 2007, 2786 = IMRRS 2007, 1051). Dies gilt auch dann, wenn die Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten aus einem Grund ganz oder teilweise unterbleiben muss, der aus der Sphäre des Beweisbelasteten stammt.*)
6. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Gerichts des ersten Rechtszugs begründen und deshalb eine erneute Feststellung geboten sei, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, ist der revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen. Dies gilt auch dann, wenn die (ergänzende) Beweisaufnahme in zweiter Instanz angeordnet worden, aber ergebnislos geblieben ist.*)

IMRRS 2019, 0330

BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - VII ZB 78/17
Für die zulässige Einlegung eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter reicht es aus, wenn sie noch als prozessfähige Gesellschaft einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und Auftrag zur Einlegung des Rechtmittels erteilt hat. Eine solche Vollmacht wird gemäß § 86 ZPO durch den Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nicht berührt, und zwar unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit stattgefunden hat. Entsprechendes gilt, wenn eine partei- und prozessfähige Handelsgesellschaft eine Prokura erteilt hat.*)

IMRRS 2019, 0301

LG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 3 O 22/14
Zahlt eine beklagte Partei eine Vergleichssumme auf das Konto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ohne dazu aufgefordert zu sein, so entsteht eine Hebegebühr nach Nr. 1009 VV-RVG, die im Rahmen des § 91 ZPO als notwendige Kosten des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist.

IMRRS 2019, 0313

BGH, Beschluss vom 30.01.2019 - VI ZR 428/17
1. Die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen ist nur über solche Tatsachen zulässig, die weder ihre eigenen Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Ein Bestreiten eigener Wahrnehmungen und Handlungen mit Nichtwissen kommt nur ausnahmsweise und dann in Betracht, wenn die Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können.
2. Die Partei, die sich auf fehlende Erinnerung beruft, muss daher nähere Umstände dartun, die das Fehlen von Erinnerung glaubhaft machen. Bestreitet der Gegner diese Umstände, muss sie die Partei, die sich auf fehlende Erinnerung beruft, beweisen.

IMRRS 2019, 0312

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.02.2019 - 2-13 S 59/18
1. Ist ein Genehmigungsbeschluss über eine bauliche Veränderung für ungültig erklärt worden, beginnt die Verjährung nicht erneut zu laufen, sondern der Zeitraum in welchem der Genehmigungsbeschluss nach § 23 Abs. 4 WEG gültig war, ist lediglich in den Verjährungszeitraum nicht einzuberechnen.*)
2. Ein Berufungsurteil in WEG-Sachen, welches vor dem 01.01.2016 erging und in welchem die Revision nicht zugelassen worden war, ist mit Verkündung rechtskräftig geworden.*)

IMRRS 2019, 0311

BGH, Beschluss vom 06.03.2019 - IV ZR 128/18
Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßem Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, bedarf es dann einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter.

IMRRS 2019, 1543

BGH, Beschluss vom 21.02.2019 - IX ZR 226/18
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2019, 0128

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.01.2019 - 19 W 74/18
Die Beschwerdeinstanz ist eine volle Tatsacheninstanz (§ 571 Abs. 2 ZPO), in der ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens grundsätzlich zulässig ist. Wird jedoch trotz Fristsetzung unter Verweis auf die Präklusionsfolgen (§ 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO) kein solcher Antrag in der Vorinstanz gestellt, ist der in der Beschwerdeinstanz nach Fristversäumung gestellte Antrag, den Sachverständigen anzuhören, zurückzuweisen (§ 414 Abs. 4 Satz 2, § 296 Abs. 1 ZPO).

IMRRS 2019, 0295

OLG Dresden, Beschluss vom 11.02.2019 - 4 W 128/19
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags unterliegt beim Landgericht dem Anwaltszwang, eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erforderlich.*)
2. Enthält eine gleichwohl erteilte Belehrung keinen Hinweis auf die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung, rechtfertigt dies regelmäßig die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren.*)

IMRRS 2019, 0303

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2019 - 9 W 33/18
1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten mit keinem Wort eingegangen wird, leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel.*)
2. Dieser Verfahrensfehler rechtfertigt regelmäßig die Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht.*)

IMRRS 2019, 0296

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2019 - 32 SA 59/18
Zur Bestimmung einer BLB-Niederlassung als einer nach § 18 Abs. 1 VOB/B für die Prozessvertretung des BLB zuständigen Stelle.*)

IMRRS 2019, 0292

BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - II ZB 21/16
Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO beginnt bei einem Beschluss, der nicht förmlich zugestellt werden muss, mit dessen formloser Mitteilung.*)

IMRRS 2019, 0261

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2019 - 12 U 132/18
Das Versäumnis eines früheren Prozessbevollmächtigten ist der Partei nicht mehr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2007 - VIII ZB 44/07, IBRRS 2007, 4525 = IMRRS 2007, 2174).

IMRRS 2019, 0260

OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2019 - 10 W 19/18
Befindet sich der Beklagte im Zahlungsverzug, hat er regelmäßig Veranlassung zur Klage gegeben, so dass ein sofortiges Anerkenntnis nicht mehr in Betracht kommt.*)

IMRRS 2019, 0256

LG München I, Beschluss vom 24.09.2018 - 36 T 12113/16
1. Bei der Bestimmung des Streitwerts für den Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung durch den Verwalter sind sowohl das Interesse an der Abrechnungsleistung selbst als auch an der Übernahme der Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege (Rechenschaftsinteresse) zu berücksichtigen.
2. Die Abrechnungsleistung kann - bei Fehlen anderer betragsmäßiger Größen - auf 20 bis 25% des Verwalterhonorars geschätzt werden.
3. Das Rechenschaftsinteresse wird grundsätzlich vom Wert der Abrechnungsleistung erfasst, es sei denn, der Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung kommt im Einzelfall einem vorbereitenden Auskunftsanspruch gleich.

IMRRS 2019, 0247

OLG Schleswig, Beschluss vom 24.01.2019 - 9 W 182/18
1. Waren Streitgenossen in einem Prozess, in dem ein Streitgenosse obsiegt hat und ein anderer unterlegen ist, durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02, IBRRS 2003, 1875 = IMRRS 2003, 0760).
2. Aus der gesetzlichen Verpflichtung eines Streitgenossen, die gesamten Prozesskosten endgültig zu tragen, kann sich eine für die Kostenfestsetzung maßgebliche anderweitige Bestimmung ergeben. Hat aufgrund der Regelungen für das Innenverhältnis der Streitgenossen einer von ihnen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen, sind dies die vom Gegner zu erstattenden Kosten.

IMRRS 2019, 0242

VGH Hessen, Beschluss vom 25.09.2018 - 3 B 1684/18
Zu den Voraussetzungen eines Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO bei Antragstellung durch nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen.*)

IMRRS 2019, 0223

BGH, Beschluss vom 31.01.2019 - III ZA 34/18
1. An der Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG kann es fehlen, wenn der "Klage" kein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtschutzbegehren zugrunde liegt. Dies ist insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war. Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient.*)
2. Zur Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, wenn durch ein Rechtsmittel allein der Rechtsweg für ein offensichtlich unbegründetes Klagebegehren geklärt werden soll.*)

IMRRS 2019, 0239

BGH, Beschluss vom 31.01.2019 - III ZB 88/18
Der Prozessbevollmächtigte einer Partei, der aufgrund der bereits auf dem Originalschriftsatz kaum sichtbaren (blassen) Unterschrift damit rechnen muss, dass diese entgegen § 130 Nr. 6 ZPO möglicherweise nicht auf die Telekopie übertragen werden wird, handelt schuldhaft, wenn das bei Gericht eingehende und dort ausgedruckte Fax eine im Original tatsächlich vorhandene Unterschrift nicht erkennen lässt und er dadurch eine Frist im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO versäumt.*)

IMRRS 2019, 0231

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2018 - 8 S 2368/16
Die bloße Behauptung, eine unterbrochene Nutzung (hier: einen Schweinehaltungsbetrieb) wieder aufnehmen zu wollen, begründet noch keinen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB schutzwürdigen Belang, wenn hierfür keine nachvollziehbare Perspektive aufgezeigt wird und eine Wiederaufnahme des Betriebs ohne eine erhebliche Ertüchtigung der baulichen Anlagen sowie eine grundlegende Umstellung der Nutzungsbedingungen gar nicht zulässig ist.*)

IMRRS 2019, 0215

OLG Köln, Urteil vom 31.10.2018 - 11 U 166/17
1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Werkvertrag (BGH, IBR 2018, 196) gilt auch für die Durchgriffshaftung des Geschäftsführers einer Bauunternehmung wegen Baumängeln aus § 826 BGB.*)
2. Der Übergang vom Schadensersatzanspruch auf den Vorschussanspruch ist keine Klageänderung und daher grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren zulässig.*)
3. Der Übergang von einem Antrag auf Feststellung der Pflicht zur Erstattung von Umsatzsteuer im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs zu einem Antrag auf Zahlung der Umsatzsteuer im Rahmen eines Vorschussanspruchs ist eine Klageerweiterung, die der in erster Instanz erfolgreiche Berufungsbeklagte in der Berufung nur unter den Voraussetzungen einer Anschlussberufung und damit innerhalb der wirksam gesetzten Berufungserwiderungsfrist geltend machen kann (Anschluss an BGH, IBR 2015, 527).*)
4. Die Berufungserwiderungsfrist ist nur wirksam gesetzt, wenn dem Berufungsbeklagten eine beglaubigte Abschrift der Verfügung zugestellt wird und er über die Rechtsfolgen der Versäumung der Berufungserwiderungsfrist belehrt worden ist.*)

IMRRS 2019, 0214

BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - XII ZR 95/17
1. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die streitige Zeit im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrags in Anspruch nimmt.
2. Nur wenn der Beendigungszeitpunkt ungewiss ist oder sich die streitige Zeit nicht ermitteln lässt, ist § 9 ZPO für die Bemessung der Beschwer entsprechend anwendbar und der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzusetzen.

IMRRS 2019, 0219

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.01.2019 - 6 W 111/18
Die obsiegende Partei ist durch einen nach ihrer Auffassung zu geringen Streitwert beschwert, wenn sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, der zufolge sie diesem ein Honorar schuldet, das die auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts berechneten Gebühren nach dem RVG übersteigt.*)

IMRRS 2019, 0212

BGH, Urteil vom 06.02.2019 - VIII ZR 54/18
Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagebegehrens bei der sog. Saldoklage (im Anschluss an BGH, IMR 2018, 262; IMR 2018, 264, und IMR 2019, 127).*)

IMRRS 2019, 0209

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.2019 - 2-13 T 147/18
Für die Streitwertbemessung der Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung ist darauf abzustellen, welche Kosten dem Verwalter für deren Erstellung entstehen.

IMRRS 2019, 0207

OLG Bamberg, Urteil vom 30.01.2019 - 8 U 159/18
1. Soweit Art. 23 LugÜ eine „Vereinbarung“ erfordert, bezieht sich dies allein auf die Gerichtsstandsregelung, nicht auf das eine Rechtsstreitigkeit auslösende Rechtsverhältnis der Parteien.*)
2. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann auch ohne unmittelbare Kommunikation der hieran Beteiligten zustande kommen.*)

IMRRS 2019, 0205

BGH, Urteil vom 24.01.2019 - VII ZR 123/18
Zur Notwendigkeit, bei der Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags wegen Prozessverschleppungsabsicht der Partei die nach Auffassung des Gerichts hierfür sprechenden Gründe in der Entscheidung hinreichend zu dokumentieren.*)

IMRRS 2019, 0202

BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - VII ZB 43/18
1. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.
2. Wird Wiedereinsetzung mit der Behauptung begehrt, dass ein zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, muss die Partei im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist, vortragen.
3. Grundsätzlich müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch auch nach Fristablauf noch erläutert oder vervollständigt werden.

IMRRS 2019, 0189

AG Bad Segeberg, Beschluss vom 10.12.2018 - 17 C 285/18
Wird eine einstweilige Verfügung mit einer Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner erlassen, so kann dieser als Kostenschuldner von Gerichtskosten (Entscheidungsschuldner i.S.v. § 29 Nr. 1 GKG) erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die einstweilige Verfügung mit der Kostenentscheidung an ihn zugestellt worden ist.*)

IMRRS 2019, 0188

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2019 - 4 S 17/19
1. Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch bereits für den Zulassungsantrag an die Gerichte.
2. Der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO kann nicht dadurch unzulässig umgangen werden, dass ein postulationsfähiger Prozessvertreter pauschal auf Schriftstücke seines Mandanten oder von Dritten Bezug nimmt bzw. solche in eigene Schriftsätze hineinkopiert, d.h. auf der ersten Seite mit seinem Briefkopf versieht und auf der letzten Seite eigenhändig unterschreibt.*)
