Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IMRRS 2019, 0782
OLG Dresden, Beschluss vom 13.06.2019 - 4 U 496/19
1. Wird ein Schadensersatzanspruch auf die Kündigung zahlreicher Geschäftsbeziehungen durch unterschiedliche Vertragspartner wegen einer das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzenden Äußerung gestützt, so verjährt dieser Anspruch gegen den Verletzer einheitlich mit dem Schluss des Jahres, in dem die Äußerung veröffentlicht wurde.*)
2. Verzögerungen bei der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, die auf der Abstimmungsnotwendigkeit mit dem Rechtsschutzversicherer beruhen, verlängern die Frist, innerhalb derer von einer noch hinnehmbaren Verzögerung ausgegangen werden kann, nicht.*)
3. Diese Frist verlängert sich auch nicht dadurch, dass der Vorschuss nicht von dem Kläger persönlich, sondern von dessen Prozessbevollmächtigten abgefordert wird.*)
4. Wird nur ein Teilbetrag des Gerichtskostenvorschusses rechtzeitig eingezahlt, führt dies weder für einen hieraus errechenbaren Teil noch für die Gesamtforderung zu einer Verjährungshemmung.*)

IMRRS 2019, 0790

OLG Dresden, Beschluss vom 19.06.2019 - 5 U 1168/19
Über die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO kann das zuständige Prozessgericht nicht vorab und isoliert, sondern nur gemeinsam mit der Entscheidung über den Räumungsantrag entscheiden (Anschluss BGH, WuM 2014, 354; OLG München, NZM 2010, 720).*)

IMRRS 2019, 0783

OLG Dresden, Beschluss vom 05.06.2019 - 4 U 548/19
Ein Privatgutachten kann die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens entbehrlich machen, wenn es die Beweisfragen abschließend und vollständig beantwortet. Nur der Gegner der vorlegenden Partei kann den Gegenbeweis durch einen Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens antreten.*)

IMRRS 2019, 0779

KG, Beschluss vom 01.07.2019 - 2 AR 26/19
Für Streitigkeiten aus einem Vertrag, der sich auf den Anschluss einer auf einem Gebäudedach installierten Photovoltaikanlage an das Stromnetz beschränkt, ist eine Sonderzuständigkeit der Kammern für Bausachen nach § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG nicht begründet.*)

IMRRS 2019, 0777

BGH, Beschluss vom 16.04.2019 - VI ZB 33/17
1. Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post darlegt und glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (Festhaltung BGH, 16.08.2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 = IBRRS 2016, 2425 = IMRRS 2016, 1453).*)
2. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Die Schilderung der tatsächlichen Abläufe muss eine lückenlose, nicht nur auf allgemeine Vermutungen oder Erfahrungswerte gegründete Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten enthalten und den hinreichend sicheren Schluss erlauben, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmächtigten nur in das Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte und nicht unterwegs liegen geblieben, verloren gegangen oder fehlgeleitet worden war Festhaltung BGH, Beschlüsse vom 07.01.2015 - IV ZB 14/14, BRAK-Mitt 2015, 74 = IBRRS 2015, 1253, und vom 11.07.2017 - VIII ZB 20/17, IBRRS 2017, 2774).*)

IMRRS 2019, 0770

BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - VI ZR 377/17
Zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG bei Nichtberücksichtigung von Parteivortrag unter Anmaßung eigener Sachkunde.*)

IMRRS 2019, 0769

BGH, Beschluss vom 21.05.2019 - VI ZR 54/18
Zur Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Parteivortrag in einem zum Zwecke der Beweiswürdigung nach Beweisaufnahme nachgelassenen Schriftsatz.*)

IMRRS 2019, 0766

OLG München, Beschluss vom 08.08.2017 - 9 U 1634/17 Bau
1. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme "nach freier Überzeugung" zu entscheiden und in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die Überzeugungsbildung "leitend" waren. Es muss erkennbar sein, dass der Parteivortrag erfasst und in Betracht gezogen wurde und eine individuelle und argumentative Auseinandersetzung mit dem Beweiswert eines Beweismittels erfolgt ist.
2. Der Tatrichter muss sich im Urteil aber nicht mit jedem denkbaren Gesichtspunkt, jeder Behauptung und jeder Zeugenaussage ausdrücklich auseinandersetzen. Erforderlich ist nur, dass sich aus den Gründen ergibt, dass eine sachgerechte Beurteilung überhaupt stattgefunden hat.
3. Fehler der Beweiswürdigung sind Widersprüche, Lückenhaftigkeit der Würdigung, ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, sonstige Widersprüchlichkeiten sowie die Verkennung des Beweismaßes.

IMRRS 2019, 0767

OLG München, Beschluss vom 25.09.2017 - 9 U 1634/17 Bau
1. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme "nach freier Überzeugung" zu entscheiden und in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die Überzeugungsbildung "leitend" waren. Es muss erkennbar sein, dass der Parteivortrag erfasst und in Betracht gezogen wurde und eine individuelle und argumentative Auseinandersetzung mit dem Beweiswert eines Beweismittels erfolgt ist.
2. Der Tatrichter muss sich im Urteil aber nicht mit jedem denkbaren Gesichtspunkt, jeder Behauptung und jeder Zeugenaussage ausdrücklich auseinandersetzen. Erforderlich ist nur, dass sich aus den Gründen ergibt, dass eine sachgerechte Beurteilung überhaupt stattgefunden hat.
3. Fehler der Beweiswürdigung sind Widersprüche, Lückenhaftigkeit der Würdigung, ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, sonstige Widersprüchlichkeiten sowie die Verkennung des Beweismaßes.

IMRRS 2019, 0745

VG Neustadt, Urteil vom 26.03.2019 - 5 K 1482/18
Ein Wohnungseigentümer kann eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch ein Bauvorhaben in Bezug auf den Nachbarschutz des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen, sofern ein solches Vorgehen nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vergemeinschaftet worden ist (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2017 - 5 S 2602/15, IMR 2018, 79, und VG Koblenz, Urteil vom 05.02.2019 - 1 K 870/18, IMR 2019, 302).*)

IMRRS 2019, 0761

BGH, Beschluss vom 07.05.2019 - VI ZR 257/17
Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 10.07.2018 - VI ZR 580/15, IBR 2018, 717).*)

IMRRS 2019, 0752

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2019 - 12 U 48/16
Der Streithelfer ist im selben Umfang am Prozess beteiligt wie die von ihm unterstützte Hauptpartei. Sein möglicherweise geringeres wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits führt nicht dazu, dass für ihn separat ein geringerer Streitwert festzusetzen ist.

IMRRS 2019, 0753

VG Trier, Beschluss vom 24.06.2019 - 10 L 2468/19
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2019, 0741

KG, Beschluss vom 19.06.2019 - 21 U 116/18
1. Nimmt ein Bauträger einen Erwerber auf Rückabwicklung eines Bauträgervertrags in Anspruch und hält der Erwerber den Rücktritt des Bauträgers für unwirksam, ist der vereinbarte Kaufpreis die Bemessungsgrundlage für den Streitwert.*)
2. Das Gleiche gilt, wenn umgekehrt der Erwerber auf Erfüllung eines Bauträgervertrags klagt und der Bauträger sich auf den Rücktritt von diesem Vertrag beruft.*)
3. Ist der Vertrag, dessen Rückabwicklung umstritten ist, noch nicht vollständig erfüllt, ist der Streitwert in der Regel mit einer Quote der Bemessungsgrundlage anzusetzen.*)

IMRRS 2019, 0751

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2019 - 15 W 388/18
1. Der Streitwert bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung beträgt 50% des Nennbetrags der Jahresabrechnung.
2. Eine Hinzuziehung des auf die klagenden Wohnungseigentümer entfallenden Einzelbetrags scheidet aus (Additionsmethode).

IMRRS 2019, 0740

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2019 - 12 W 17/19
1. Auch wenn man berücksichtigt, dass sich aus dem besonderen Charakter des selbständigen Beweisverfahrens und dem mit ihm verfolgten Zweck, einen Rechtsstreit zu vermeiden, möglicherweise niedrigere Anforderungen an die Darlegungslast ergeben und deshalb die Angabe der Beweistatsachen in groben Zügen ausreichen soll, ist jedenfalls ein Minimum an Substantiierung in Bezug auf die Beweistatsachen zu fordern.
2. Die Beweistatsachen i. S. v. § 487 Nr. 2 ZPO sind jedenfalls dann nicht ausreichend bezeichnet, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen.

IMRRS 2019, 0730

BayObLG, Beschluss vom 12.06.2019 - 1 AR 62/19
1. Auch wenn keiner der im Klageweg in Anspruch genommenen Streitgenossen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt, kommt unter Umständen eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht.*)
2. Davon ist dann auszugehen, wenn einer der Streitgenossen keine Stellungnahme zum Verfahren abgibt, das angerufene Gericht sich aber unter Hinweis auf seine fehlende örtliche Zuständigkeit auf einen der Streitgenossen außer Stande sieht, gegen diesen ein Versäumnisurteil zu erlassen.*)

IMRRS 2019, 0729

LG Bamberg, Beschluss vom 17.06.2019 - 3 T 76/19
Hebt das Revisionsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts, welche das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil der ersten Instanz aufgehoben hatte, ihrerseits auf und verweist es den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, so lebt die vorläufige Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht wieder auf (in Anlehnung an KG, Beschluss vom 11.07.1989 - 1 W 630/89, NJW 1989, 3025/3026; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.1989 - 1 U 136/85, NJW 1990, 721).*)

IMRRS 2019, 0735

BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - VII ZR 180/18
Hat der Nichtzulassungsbeschwerdeführer sich in einem außergerichtlichen Vergleich gegenüber dem Nichtzulassungsbeschwerdegegner voraussetzungslos - zur Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde verpflichtet und bestehen keine Wirksamkeitsbedenken gegen diese Regelung, so ist, wenn der Prozessgegner sich auf die getroffene Vereinbarung beruft, die gleichwohl aufrecht erhaltene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (Anschluss an BGH, Urteil vom 07.03.2002 - III ZR 73/01, NJW 2002, 1503; Urteil vom 14.11.1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805).*)

IMRRS 2019, 1443

BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - III ZR 16/18
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2019, 0734

BGH, vom 23.05.2019 - V ZR 290/18
Der Wert der Beschwer des zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilten Beklagten bemisst sich grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen. Dass diese Kosten einen Betrag von 20.000 Euro übersteigen, ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und glaubhaft zu machen.

IMRRS 2019, 0726

OLG Dresden, Beschluss vom 24.08.2017 - 12 U 779/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2019, 0720

AG Bonn, Urteil vom 16.01.2019 - 27 C 48/18
1. Eine Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Eigentümer muss innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat nach Beschlussfassung erhoben werden.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten.
3. Kennt der Kläger die zuständige Hausverwaltung, ist es seine Pflicht, wenn möglicherweise eine Postkommunikation nicht erfolgreich ist und keinerlei Verwaltungsdokumente wie Einladungen zu Eigentümerversammlungen zugehen, persönlich beim WEG-Verwalter vorzusprechen und um Einblick in die entsprechenden Verwaltungs- und Beschlussdokumentationen zu erbitten.
4. Eine Fristversäumnis ist auch verschuldet, wenn eine Person weiß, dass seit längerem ihr Briefkasten defekt ist und es deshalb bereits zu Postverlusten kam. Es ist ihre Obliegenheit,den Postkasten so zu sichern, dass die eingeworfene Post auch sicher zur persönlichen Kenntnis gelangt.

IMRRS 2019, 0732

BGH, Urteil vom 14.05.2019 - VI ZR 393/18
1. Entscheidet ein Gericht des ersten Rechtszugs über ein gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch entgegen § 406 Abs. 4 ZPO erst in den Gründen seines Endurteils und nicht vorab durch gesonderten Beschluss, so stellt dies grundsätzlich einen Berufungsgrund dar. Das Berufungsgericht ist befugt, im Rahmen des Berufungsverfahrens inzidenter auch über die Berechtigung des Ablehnungsgesuchs zu befinden. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges kommt nur unter den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht.*)
2. Besteht ein Widerspruch zwischen den Äußerungen verschiedener Sachverständiger, ist der Tatrichter zur Aufklärung des Widerspruchs auch dann verpflichtet, wenn es dabei um Privatgutachten geht.*)
3. Zum Begriff des "Erforderlichen" in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.*)

IMRRS 2019, 0702

LG Berlin, Beschluss vom 11.04.2019 - 66 S 152/18
Hält ein Gericht die Vorschriften der Mietpreisbremse nicht für verfassungswidrig, so hat es diese weiterhin anzuwenden. Ein Aussetzen des Verfahrens kommt nicht in Frage.

IMRRS 2019, 0724

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 - 10 U 15/19
1. Der Auftraggeber hat in einem VOB/B-Vertrag vor Abnahme grundsätzlich keine Kostenerstattungsansprüche gegen den Auftragnehmer aufgrund einer mangelhaften Leistung, wenn er keine Kündigung des Vertrags ausspricht.
2. Eine Ausnahme hiervon kann gemacht werden, wenn eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers vorliegt und er zumindest konkludent zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag beenden möchte.
3. Allein der Umstand, dass eine Mängelbeseitigung durch einen Drittunternehmer durchgeführt wird, bringt nicht zum Ausdruck, dass der Vertrag beendet werden soll.
4. Für die Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers sind strenge Maßstäbe anzusetzen. Weder die bloße Untätigkeit des Unternehmers auf Mängelanzeigen noch das Bestreiten der Verantwortlichkeit für ein Mangelerscheinungsbild reichen hierfür aus.
5. Die in einem Prozess zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung, über die rechtskräftig entschieden wurde, erwächst entgegen der Regelung des § 322 Abs. 2 ZPO dann nicht in Rechtskraft, wenn das vorherige Gericht trotz Bestreitens der Klageforderung nicht geprüft hat, ob und in welcher Höhe diese tatsächlich bestanden hat.
6. Die Gegenforderung kann weiterhin in einem neuen Prozess geltend gemacht werden.

IMRRS 2019, 0678

OLG Braunschweig, Urteil vom 22.05.2019 - 11 U 18/19
1. Abweichend von Art. 4 Abs. 1 EuGVVO können in einem Vertragsstaat ansässige natürliche oder juristischen Personen vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in den Abschnitten 2 bis 7 des Kapitels I der EuGVVO genannten Wahlgerichtsstände besteht.*)
2. Für die Inanspruchnahme des Bürgen aus einer Bürgschaft ist der Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO eröffnet.*)
3. Erfüllungsort für die Verpflichtung des Bürgen aus der Bürgschaft ist dessen Wohnort zum Zeitpunkt der Begründung des Bürgschaftsverhältnisses; eine nachfolgende Verlegung des Wohnsitzes ändert an dem einmal begründeten Gerichtsstand des Erfüllungsorts nichts mehr.*)

IMRRS 2019, 0718

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.04.2019 - 2-13 S 6/17
1. Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Eigentümer auf Unterlassung von Zigarettenrauch- und sonstigen Duftabsonderungen durch dessen Mieter in Anspruch, muss vor der Klageerhebung kein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren durchgeführt werden.*)
2. Vor einer Klage gegen den als Störer in Anspruch genommenen Mieter ist demgegenüber ein derartiges Schlichtungsverfahren erforderlich.*)

IMRRS 2019, 0692

BGH, Beschluss vom 30.04.2019 - VI ZB 41/17
Zur Geltendmachung von für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn die Kosten nicht von der Partei selbst, sondern von dem hinter dieser stehenden Haftpflichtversicherer getragen worden sind (Fortführung Senatsbeschlüsse vom 25.10.2016 - VI ZB 8/16, IBR 2017, 296, und vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10, IBRRS 2011, 3649 = IMRRS 2011, 2586 = VersR 2011, 1584 Rz. 13).*)

IMRRS 2019, 0675

OLG Dresden, Beschluss vom 16.05.2019 - 4 U 384/19
1. Die Kopfzeile eines per Telefax an das Gericht übermittelten Schriftsatzes erbringt keinen Nachweis, dass die Sendung auch zu der aufgedruckten Zeit eingegangen ist. Maßgeblich ist hierfür allein der Empfangsbericht.*)
2. Schöpft ein Rechtsanwalt eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, muss er eine ausreichende Zeitreserve für die Übermittlung des Schriftsatzes einplanen. Diese beträgt auch bei einem nur wenige Seiten umfassenden Schriftsatzes mindestens 20 Minuten.*)

IMRRS 2019, 0708

BGH, Beschluss vom 21.05.2019 - VIII ZB 66/18
Wird der Vermieter einer Wohnung verurteilt, die Anbringung eines Transparents, Plakats oder Banners durch den Mieter an der Fassade des Hauses zu dulden, richtet sich die Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er durch die Beeinträchtigung der Substanz und/oder des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet (Fortführung von Senatsbeschluss vom 17.05.2006 - VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639 Rz. 8, 10 = IMR 2006, 63). Zudem ist bei der Bemessung der durch die Eigentumsstörung verursachten Beschwer des Vermieters zu berücksichtigen, ob der Text des Transparents, Banners oder Plakats den Eindruck erwecken kann, der Vermieter missachte Mieterinteressen.*)

IMRRS 2019, 0686

VG Lüneburg, Beschluss vom 06.06.2019 - 8 A 150/18
Für Entscheidungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sowie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Entscheidungen sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte berufen.*)

IMRRS 2019, 0689

VGH Hessen, Urteil vom 27.02.2019 - 4 C 1840/17
Der Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans befindlichen Grundstücks kann seine Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren darauf stützen, eine Verschlechterung der lokalen klimaökologischen Funktionsabläufe trete dadurch ein, dass die geplante Bebauung eine Verringerung der Abluftvolumina oder der Abflussgeschwindigkeit von Kaltluftströmungen von mehr als 10 % im Bereich seines Grundstücks bewirkt. Die Abwasserbeseitigung gehört zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Der Planung muss zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine Konzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Abwasser so beseitigt werden kann, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 WHG).*)

IMRRS 2019, 0837

LG München I, Beschluss vom 23.01.2019 - 17 O 8406/15
(Ohne)

IMRRS 2019, 0691

BGH, Beschluss vom 16.04.2019 - VI ZB 44/18
1. Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen. Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann.*)
2. Ein Rechtsanwalt muss, wenn er unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist. Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten.*)

IMRRS 2019, 0677

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2018 - 22 U 123/17
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i. S. v. Art. 103 GG ist - im Sinne eines erheblichen Verfahrensfehlers gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - verletzt, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Sachvortrag einer Partei infolge von überzogenen Anforderungen an die prozessuale Darlegungs- bzw. Substantiierungslast (§ 138 ZPO) bzw. die Bezeichnung der Tatsachen, zu denen ein Zeuge vernommen werden soll (§ 373 ZPO), als unsubstantiiert außer Betracht lässt und infolgedessen die Klage als unbegründet abweist.*)
2. Für die Abgrenzung eines (zulässigen) Beweisantrags von einem (unzulässigen) Beweisermittlungsantrag ist entscheidend, ob der Kläger ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme einer derartigen Willkür ist regelmäßig Zurückhaltung geboten; sie kann regelmäßig nur bei Fehlen von jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten vorliegen.*)
3. Werden mehrere Hilfstatsachen vorgetragen, die jeweils für sich allein betrachtet keine sicheren Rückschlüsse auf die Haupttatsache zulassen, ist ergänzend zu prüfen, ob die Hilfstatsachen in ihrer Gesamtschau - ggf. im Zusammenhang mit dem übrigen (unstreitigen bzw. bewiesenen) Prozessstoff - geeignet sind, einen hinreichenden Schluss auf die Haupttatsache zu ziehen.*)
4. Der Beweispflichtige muss grundsätzlich nicht darlegen, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen eines Zeugen gestellten Behauptungen hat oder woraus er sein Wissen bezieht. Soll der Zeuge indes über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden, muss der Beweispflichtige - wie auch sonst beim Indizienbeweis - regelmäßig die äußeren Umstände darlegen, die einen Rückschluss auf die zu beweisende (innere) Tatsache bei einer anderen Person zulassen.*)
5. Bei Auftragserteilung an einen Konzern, in dem mehrere rechtlich selbständige Unternehmen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammengefasst sind, entspricht es in der Regel dem Interesse des Auftraggebers, dass der beabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns zustande kommt, der mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist, d. h. mit dem "zuständigen" Konzernunternehmen.*)
6. Bei Auftragserteilung durch einen Konzern können die für einen Konzerntarifvertrag geltenden Grundsätze (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2009 - 4 AZR 491/08, BAGE 132, 268, dort Rz. 15 m. w. N.) - jedenfalls im Lichte der allgemeinen Grundsätze der zivilrechtlichen Stellvertretung (§ 164 BGB) - auf einen Architekten-/Ingenieurvertrag zu einem Großbauvorhaben angewendet werden.*)

IMRRS 2019, 0673

KG, Beschluss vom 07.06.2019 - 21 U 16/19
1. Steht fest, dass ein der Höhe nach umstrittener Vergütungsanspruch jedenfalls im Umfang eines Sockelbetrages begründet ist, ist insoweit der Erlass eines stattgebenden Teilurteils zulässig.*)
2. Neben einem solchen Teilurteil muss gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2, § 304 Abs. 1 ZPO auch dann ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergehen, wenn dieser dem Grunde nach nicht umstritten ist.*)
3. Ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO muss als solches tenoriert werden, die bloße Zuerkennung des Anspruchs in den Entscheidungsgründen genügt nicht.*)
4. Leidet ein Teilurteil daran, dass das Gericht nicht zugleich ein Grundurteil erlassen hat, kann das Berufungsgericht dies im Rahmen eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO nachholen.*)

IMRRS 2019, 0671

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2018 - 22 U 34/18
1. Ein Teilurteil ist wegen "materieller Verzahnung" im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. z. B. Urteil vom 15.11.2018 - III ZR 69/17, IBRRS 2018, 3920) unstatthaft, wenn sich für beide Teilkomplexe eines werkvertraglichen Rechtsstreits ("Hallenboden" bzw. "Außenanlage" einer Produktionsstätte) bereits die Frage stellt, welche konkreten Rechte bzw. Pflichten sich aus einem Werkvertrag überhaupt ergeben, d. h. insbesondere wie das sog. "Leistungs- bzw. Funktionssoll" bzw. das "Vergütungssoll" unter Berücksichtigung welcher Fassung der VOB anhand der anerkannten Auslegungsmethoden von Willenserklärungen bzw. Verträgen (§§ 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Werkvertragsrecht zu bemessen ist (mit den daraus sich ergebenden Folgen für die Frage der Mangelhaftigkeit von Werkleistungen, sei es als Planungs- bzw. sei es als Bauleistungen bzw. für die Frage der Berücksichtigung von Sowiesokosten bzw. einer sonstigen Vorteilsausgleichung).*)
2. Die Ansprüche wegen jedes einzelnen Mangels (im Hinblick auf zwei Teilkomplexe einer werkvertraglichen Auseinandersetzung) können zwar unterschiedlich verjähren. Ein Teilurteil über einen Teilkomplex der Klageforderung ist indes bereits dann mangels der notwendigen Widerspruchsfreiheit (auch in allen theoretischen Instanzenzügen) unzulässig, wenn die Beklagte gegenüber sämtlichen Teilansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben hat.*)
3. Ein Teilurteil über den Leistungsantrag eines Teilkomplexes ist in einem solchen Fall darüber hinaus auch dann nicht statthaft, wenn ein (beide Teilkomplexe der "Produktionsstätte" betreffender) Feststellungsantrag (im Hinblick auf die Ersatzpflicht weitergehender Schäden) in erster Instanz weiter anhängig ist, dort zunächst nur zurückgestellt und daher bislang nicht beschieden worden ist.*)
4. Im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 ZPO kommt die Nichterhebung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gemäß § 21 GKG in Betracht.*)

IMRRS 2019, 0579

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2019 - 12 U 123/18
Hat der Berufungsführer im Rahmen der Berufung ein Vorabentscheidungsverfahren über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 718 ZPO gewonnen, hat er gem. § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO trotz Obsiegens auch die durch das Vorabentscheidungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen, wenn er die Berufung zurücknimmt.

IMRRS 2019, 0665

BGH, Urteil vom 14.05.2019 - VIII ZR 126/18
1. Das Gericht verstößt gegen das Recht einer Partei auf rechtliches Gehör, wenn es im Urteil nicht zu erkennen gibt, dass es die konträren Stellungnahmen des gerichtlichen Sachverständigen einerseits und des von der Partei beauftragten Privatgutachters andererseits sorgfältig und kritisch gewürdigt und gegebenenfalls die Streitpunkte mit dem gerichtlichen Sachverständigen erörtert hat.
2. Stellt ein Privatsachverständiger eine bestimmte Kontamination mit Schadstoffen fest und rechnet von diesen Werten aus auf die ursprüngliche Kontamination beim Einzug zurück, kann der Gerichtssachverständige eine solche Ableitung nicht einfach negieren, sondern er muss dies fachlich fundiert begründen.

IMRRS 2019, 0660

BGH, Beschluss vom 15.05.2019 - XII ZB 573/18
Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur genügt seit dem 01.01.2018 nicht mehr den Anforderungen des § 130a ZPO (im Anschluss an BSG, Beschlüsse vom 20.03.2019 - B 1 KR 7/18 B, NJW 2018, 2222; BVerwG, NVwZ 2018, 1880; BAG, NJW 2018, 2978; Abgrenzung zu BGHZ 197, 209 = NJW 2013, 2034 = IBRRS 2013, 2253 = IMRRS 2013, 1268).*)
IMRRS 2019, 0654

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.03.2019 - 1 OWi 2 Ss Rs 76/18
Keine Heilung einer fehlerhaften Ersatzzustellung nach § 180 ZPO aufgrund Akteneinsicht des Zustellungsempfängers.*)

IMRRS 2019, 0644

OLG München, Urteil vom 08.05.2019 - 20 U 4223/18
1. Lässt sich vorgelegter Mailkorrespondenz der Parteien entnehmen, dass der Schuldner vorgerichtlich zu keiner Zeit die Beauftragung, die Leistungserbringung, die abgerechneten Stunden oder die geltend gemachte Rechnungshöhe in Frage gestellt und sogar die Bezahlung angekündigt hat, ist dies ein Anerkenntnis im Sinne einer einseitigen tatsächlichen Erklärung des Schuldners.
2. Solches Verhalten dient dazu, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um ihn dadurch von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern.
3. Derartige als „Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst“ zu wertende Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken.

IMRRS 2019, 0645

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.05.2019 - 13 ME 136/19
Ist bis zur Einlegung eines Rechtsmittels eine formgerechte Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht erfolgt und nimmt die Rechtsmittelschrift auf die angefochtene Entscheidung Bezug, dokumentiert dies den tatsächlichen Zugang der angefochtenen Entscheidung jedenfalls im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung und tritt die gesetzliche Zustellungsfiktion nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO ein.*)

IMRRS 2019, 0634

KG, Beschluss vom 25.02.2019 - 19 W 70/18
Die Erstattungsfähigkeit der für die durchgängig prozessbegleitende Tätigkeit eines Privatsachverständigen auf der Seite einer nicht fachkundigen Partei angefallenen Kosten ist unter Berücksichtigung des Kostenschonungsgebots grundsätzlich für jede Einzeltätigkeit gesondert festzustellen. Eine solche komplette sachverständige Prozessbegleitung der Beklagten ist indes zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in aller Regel nicht erforderlich.*)

IMRRS 2019, 0638

BGH, Beschluss vom 11.04.2019 - V ZR 91/18
1. Wenn eine Partei eine von dem Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt und im Umfang der Nichtzulassung eine Beschwerde gegen diese Nichtzulassung der Revision erhebt, sind die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die Bestimmung des Werts nach § 26 Nr. 8 EGZPO zusammenzurechnen.
2. Bei der Abweisung einer gegen den Wirtschaftsplan gerichteten Anfechtungsklage - sofern sich diese nicht auf konkrete Teile des Plans beschränkt - bemisst sich die Beschwer in aller Regel nach dem Anteil des Klägers, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt; dabei ergibt sich der Anteil des Klägers im Zweifel aus den in dem Einzelwirtschaftsplan ausgewiesenen jährlichen Hausgeldzahlungen.
3. Soweit der Kläger Beschlüsse über baulichen Maßnahmen anficht, richtet sich seine Beschwer nach seinem Anteil an den für diese Maßnahmen anfallenden Kosten.

IMRRS 2019, 0628

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2019 - 1 U 71/18
1. Selbst wenn die Verwertung eines strafgerichtlichen Urteils durch den Zivilrichter im Wege des Urkundenbeweises zulässig ist und dies im Einzelfall dazu führen kann, dass der im Strafurteil festgestellte Sachverhalt auch im Zivilverfahren zugrunde zu legen ist, entbindet dies den Zivilrichter nicht von einer eigenständigen Beweiswürdigung und einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts in straf- und zivilrechtlicher Hinsicht.*)
2. Sind die für eine austenorierte Sachentscheidung gegebenen Gründe sachlich inhaltslos oder beschränken sie sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestextes, dann fehlen ausreichende Entscheidungsgründe.*)
3. Fehlen die vorgeschriebenen Entscheidungsgründe oder weisen sie solche Lücken auf, dass die rechtlichen Erwägungen des Gerichts nicht nachvollzogen werden können, dann ist das Urteil mit einem wesentlichen Verfahrensfehler behaftet, der die Berufung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO begründet.*)
4. Da die in einem Strafurteil enthaltenen Feststellungen für das Zivilgericht nicht bindend sind und der Tatrichter sich seine Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung selbst zu bilden hat, rechtfertigt es der Umstand, dass die Akten eines anderen Rechtsstreits und damit auch ein Strafurteil als Beweisurkunde herangezogen werden können, nicht, die zum Beweis des Gegenteils angebotenen Beweise nicht zu erheben, denn dadurch würde der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt.*)
5. Verlangt eine Partei, dass die von ihr benannten Zeugen vernommen werden und wird dies unter Hinweis auf deren Aussagen im Strafprozess oder auf die Feststellungen im Strafurteil abgelehnt, dann stellt sich diese unterlassene Beweiserhebung, die im Prozessrecht keine Stütze findet, als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und zugleich als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar.*)

IMRRS 2019, 0629

BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - XII ZB 8/19
1. Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, ist erst dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18.03.2015 - XII ZB 424/14 - FamRZ 2015, 919 = IBRRS 2015, 1625).*)
2. Die zur Übersendung einer Telekopie ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, kann nicht auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130a ZPO nicht erfüllt, übertragen werden.*)
IMRRS 2019, 0623

BGH, Beschluss vom 12.03.2019 - VI ZR 278/18
Das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle kann im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden. Dies führt aber weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten noch ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen.*)

IMRRS 2019, 0613

OVG Hamburg, Beschluss vom 29.03.2019 - 1 Bf 427/18
Wird ein Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hat, dass das in der Gerichtsakte befindliche Urteil nicht unterschrieben und damit nicht wirksam ist, so können – entgegen der herrschenden Meinung – die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 154 Abs. 4 VwGO der Staatskasse auferlegt werden.*)
