Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15969 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IMRRS 2019, 0511BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - V ZB 111/18
Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nur vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.*)
VolltextIMRRS 2019, 0495
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2019 - 8 A 11076/18
Den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt die Klagebefugnis für die Anfechtung einer für das Sondereigentum eines Miteigentümers erteilten Baugenehmigung auch dann, wenn sie sich auf eine von dem Vorhaben ausgehende Gesundheitsgefahr berufen.*)
VolltextIMRRS 2019, 0494
VGH Bayern, Beschluss vom 26.03.2019 - 2 N 17.1307
1. Das Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung (aktuell) nicht verbessern kann.
2. Ist ein Bebauungsplan oder die mit dem Antrag bekämpfte einzelne Festsetzung durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, wird der Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können.
VolltextIMRRS 2019, 0491
OVG Saarland, Urteil vom 04.04.2019 - 2 C 313/18
1. Wird ein Normenkontrollantrag erstmals gegen eine Verlängerung der Veränderungssperre gestellt, so bezieht sich die auf die „Bekanntmachung der Rechtsvorschrift“ abstellende Fristbestimmung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf die Veröffentlichung des Verlängerungsbeschlusses. Ob im Normenkontrollverfahren in derartigen Fällen mit Erfolg auch Fehler oder die Frage des Nichtvorliegens einer im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB sicherungsfähigen Bauleitplanung im Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses der Veränderungssperre zum Gegenstand der Überprüfung gemacht werden können, ist eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags.*)
2. Auch an einem im Plangebiet eines Bebauungsplans liegenden Grundstück lediglich obligatorisch Berechtigte wie Mieter und Pächter können im Normenkontrollverfahren antragsbefugt sein. Das ist bei einem Windenergieunternehmen das mit dem Eigentümer von durch die Veränderungssperre erfassten Grundstücken bereits Nutzungsverträge geschlossen hat, anzunehmen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18.06.2012 – 4 BN 37.11 –, BRS 79 Nr. 60).*)
3. Im Rahmen eines erst aus Anlass der Verlängerung einer Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeleiteten Normenkontrollverfahrens ist nicht isoliert diese Verlängerungssatzung, sondern auch die „ursprüngliche“ Veränderungssperre auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen. Eine Verlängerungssatzung ist unwirksam, wenn die ursprüngliche Veränderungssperre entweder nicht (wirksam) in Kraft getreten oder vor ihrer Verlängerung außer Kraft getreten ist.*)
4. Aus dem Umstand, dass der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan erst mit seiner Bekanntgabe nach außen wirksam wird, kann nicht abgeleitet werden, dass eine Veränderungssperre erst nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses beschlossen werden darf. Beide Beschlüsse dürfen in derselben Sitzung des Gemeinderats gefasst werden und später gleichzeitig amtlich bekannt gemacht werden.*)
5. Die Ausfertigung kommunaler Satzungen ist zwar im Saarland nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben. Ihr Erfordernis folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. Danach dürfen Rechtsnormen allgemein nicht mit einem anderen Inhalt als dem vom Normgeber beschlossenen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Da die Ausfertigung der Satzung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Normsetzungsverfahrens bestätigt, muss sie bei städtebaulichen Satzungen allgemein nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung erfolgen.*)
6. Das Erfordernis der Ausfertigung einer Satzung erstreckt sich nicht auf eine darin gegebenenfalls in Bezug genommene Plankarte.*)
7. Zu den Anforderungen an eine wirksame Ersatzbekanntmachung nach dem § 16 Abs. 1 Satz 2 BauGB insbesondere unter dem Aspekt ausreichender inhaltlicher Bestimmtheit der Satzung hinsichtlich ihres Geltungsbereichs.*)
8. Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB nur dann „zur Sicherung der Planung“ beschlossen, wenn sich die Planung auf mit einer Bauleitplanung im Ergebnis umsetzbare, nicht auf von vorneherein nicht erreichbare Planungsziele richtet und wenn im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde vorliegen, worin diese Ziele bestehen. Dies erfordert ein „Mindestmaß“ an Klarheit darüber, welche – positiven – städtebaulichen Vorstellungen mit der Planung im konkreten Fall verfolgt werden sollen. Die Anforderungen an dieses „Mindestmaß“ hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.
9. Wird hingegen erkennbar, dass sich die „Planungen“ allein in der Absicht erschöpfen, ein bestimmtes Bauvorhaben zu verhindern, handelt es sich um eine reine Negativ- oder „Verhinderungsplanung“, die mit Blick auf den Art. 14 GG nicht zulässig ist und daher auch nicht nur vorübergehend nach § 14 Abs. 1 BauGB „gesichert“ werden kann.*)
10. So genannte „Feinplanungen“ in einem Bebauungsplan zur näheren Regelung – nicht Verhinderung – der baulichen Nutzung einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone für Windenergie zum Schutz gegenläufiger Belange durch Standortauswahl und dergleichen können grundsätzlich auch durch eine Veränderungssperre gesichert werden.*)
11. Verlautbarungen einzelner Gemeinderatsmitglieder, die die Absicht bekunden, über diese verbindliche Bauleitplanung und beschränkende Festsetzungen die Errichtung von Windkraftanlagen letztlich doch noch "zu verhindern", kommt in dem Zusammenhang keine Bedeutung zu.*)
VolltextIMRRS 2019, 0487
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.04.2019 - 5 S 2102/18
1. Wendet sich ein Nachbar gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung und hat der Begünstigte von der Baugenehmigung bereits durch Errichtung der baulichen Anlage Gebrauch gemacht, kann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Beeinträchtigungen, die vom Baukörper selbst ausgehen, dem Eilrechtsschutz suchenden Nachbarn in aller Regel keinen Vorteil mehr bringen. Der Antrag nach § 80a Abs. 3 und 1 Nr. 2 Alt. 1 sowie § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist dann insoweit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.*)
2. Die Möglichkeit eines Rechtsschutzbedürfnisses kann auch dann jedoch insoweit bestehen, als der Antrag nach § 80a Abs. 3 und 1 Nr. 2 Alt. 1 sowie § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Vollziehung des die Nutzung der baulichen Anlage gestattenden Regelungsinhalts der Baugenehmigung zum Gegenstand hat.*)
VolltextIMRRS 2019, 0486
OLG Köln, Beschluss vom 20.03.2019 - 16 W 11/19
Die Werklohnklage des Subunternehmers gegen den Hauptunternehmer kann nicht allein deswegen nach § 148 ZPO ausgesetzt werden, weil die Erbringung der Werkleistung in dem Prozess über den Werklohn des Hauptunternehmers gegen den Bauherrn ebenfalls bestritten ist. Eine die Aussetzung ermöglichende Bindung kann allerdings über eine Interventionswirkung (§§ 68, 74 Abs. 3) entstehen, wenn der Hauptunternehmer gegenüber dem Subunternehmer den Streit verkündet.*)
VolltextIMRRS 2017, 1396
BGH, Beschluss vom 16.03.2017 - V ZB 150/16
1. Ein Vollstreckungsverfahren (hier: seit rund 10 Jahren andauernde Zwangsversteigerung) ist nicht allein deshalb einzustellen, weil eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Schuldners mit der Zwangsvollstreckung verbunden ist. Vielmehr ist das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse des von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Gläubigerschutz, Art. 14 GG; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwägen. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.
2. Ist davon auszugehen, dass die Suizidgefahr durch eine konsequente längerfristige psychotherapeutische Behandlung abgewendet werden kann, ist die Möglichkeit zu prüfen, eine solche Behandlung durch bestimmte flankierende Maßnahmen sicherzustellen (z. B. vorübergehende Unterbringung oder aufzuerlegende stationäre Behandlung).
3. Dass der Schuldner in der Vergangenheit psychotherapeutische Behandlungen nicht aufgenommen oder aus eigenem Antrieb beendet hat, belegt alleine nicht, dass eine Unterbringung zum Zweck der therapeutischen Behandlung keine Aussicht auf Erfolg hat.
4. Das Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht kann gehalten sein, zunächst das Betreuungsgericht einzuschalten, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Befassung der für eine Unterbringung nach landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Ordnungsbehörden.
VolltextIMRRS 2019, 0477
AG München, Beschluss vom 16.03.2018 - 158 C 21117/17
Gegen die Festlegung eines Auslagenvorschusses in einem Beweisbeschluss gibt es kein Rechtsmittel.
VolltextIMRRS 2019, 0473
OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2018 - 2 W 88/18
Bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung durch mehrere Kläger findet sich für eine Begrenzung des Streitwerts auf den höchsten Einzelwert der beteiligten Kläger im Gesetz keine Stütze.
VolltextIMRRS 2019, 0447
OLG Rostock, Urteil vom 28.03.2019 - 3 U 76/17
1. Ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten folgt nicht daraus, dass er beim Unterliegen der unterstützten Partei im Hauptprozess von dieser in Anspruch genommen werden könnte.
2. Die Bindungswirkung des § 68 ZPO wirkt nie zu Lasten der unterstützten Partei.
VolltextIMRRS 2019, 0481
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.04.2019 - 1 W 68/19
1. Bei dem selbständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich der Hauptsachestreitwert maßgebend. Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragsstellers festzusetzen. Dies ist der Wert der Hauptsache oder des Teils der Hauptsache, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 16.09.20104 - III ZB 33/04 - MDR 2005, 162).*)
2. Der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert nach § 61 GKG ist weder bindend noch maßgeblich (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 16.09.2004, aaO; OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2014 - 4 W 127/14 - MDR 2014, 1344), so dass auch über ihn hinausgegangen werden kann (in Anknüpfung an OLG München, Beschluss vom 10.06.20103 - 13 W 1577/03 - BauR 2004, 707), es dürfen allerdings über den Antrag hinausgehende Positionen nicht erfasst werden (in Anknüpfung an OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2010 - 10 W 43/10 - NZBau 2011, 40; Beschluss vom 19.04.2010 - 3 W 21/10 - BauR 2010, 1113 (Leitsatz). Bestätigt der Sachverständige die vom Antragsteller behaupteten Mängel, sind in der Regel die Mängelbeseitigungskosten der Streitwert (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2010 - 4 W 17/10 - MDR 2010, 1418).*)
3. Werden im selbständigen Beweisverfahren aber nicht alle behaupteten Mängel bestätigt, sind für die Wertfestsetzung diejenigen Kosten der Mängelbeseitigung zu berücksichtigen, die sich ergeben hätten, wenn die Mängel festgestellt worden wären.*)
VolltextIMRRS 2019, 0472
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2018 - 2 W 77/18
Hat das Erstgericht in der Sache noch nicht entschieden, so ist an dieses Gericht gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG ohne entsprechende Anträge der Beteiligten von Amts wegen zurückzuverweisen. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn das Erstgericht eine Entscheidung über das dem Verfahrensgegenstand zugrundeliegende Rechtsverhältnis noch nicht oder noch nicht in der gebotenen Weise umfassend getroffen hat, insbesondere wenn das Erstgericht sich nur mit der Frage der Zulässigkeit eines Antrages oder mit dem Rechtsschutzbedürfnis befasst hat und aus diesem Grunde eine Beschäftigung mit der Sache unterblieben ist. Gleiches gilt, wenn das Gericht sich mit einem von mehreren Anträgen inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt hat.
VolltextIMRRS 2019, 0471
LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2018 - 316 T 51/18
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2019, 0470
BayObLG, Beschluss vom 20.03.2019 - 1 AR 6/19
1. Eine Niederlassung ist jede an einem anderen Ort als dem Sitz auf Dauer eingerichtete Geschäftsstelle, die selbständig zum Geschäftsabschluss und zum Handeln berechtigt ist.
2. Gewerbetreibende i.S.d. § 21 ZPO sind auch die Inhaber von freien Berufen.
3. Erweckt ein Standort einer überörtlichen Kanzlei den Anschein einer selbständigen Niederlassung, können sowohl die Kanzlei als auch ihre Sozien am Gerichtsstand dieser Niederlassung verklagt werden.
VolltextIMRRS 2019, 0469
OLG München, Beschluss vom 09.04.2019 - 1 AR 31/19
Eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben.
VolltextIMRRS 2019, 0459
BVerfG, Beschluss vom 22.01.2019 - 2 BvR 93/19
1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Gericht nach fruchtlosem Ablauf des vom Antragsteller selbst in Aussicht gestellten Zeitpunkts für die Einreichung einer Antragsbegründung ohne Nachfrage oder Fristsetzung eine nicht stattgebende Sachentscheidung trifft, sofern der danach zur Verfügung gestandene Zeitraum zur Abgabe einer Erklärung objektiv angemessen war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Erklärung innerhalb des vom Rechtsschutzsuchenden selbst angekündigten Zeitraums aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht möglich war.
2. Kündigt der rechtskundige Vertreter eines Rechtsuchenden gegenüber dem Gericht an, bis zur "Monatsmitte" eine Antragsbegründung einzureichen, so wird dadurch angesichts der gesetzlichen Definition in § 192 BGB kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass das Gericht über den 15. des Monats hinaus mit einer nicht stattgebenden Entscheidung zuwarten würde.
VolltextIMRRS 2019, 0450
OLG München, Beschluss vom 04.04.2019 - 34 AR 50/19
Die Bestimmung der funktionalen Zuständigkeit einer Spezialkammer nach § 72a Satz 1 GVG ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des örtlich und sachlich zuständigen Landgerichts ergibt, dass die für das Sachgebiet zuständige Kammer für die Erledigung des gesamten Rechtsstreits zuständig ist, auch wenn die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil eine Sachgebietszuständigkeit begründen.*)
VolltextIMRRS 2019, 0439
OLG Celle, Urteil vom 08.02.2018 - 6 U 77/17
1. Ein Gericht verletzt seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO, wenn es ohne vorherigen Hinweis eine Klage mangels Schlüssigkeit abweist, nachdem es zuvor durch eine Beweisaufnahme zu erkennen gegeben hat, dass es die Klage für schlüssig hält.
2. Eine Klageabweisung wegen Unschlüssigkeit ist dann nur möglich, wenn zuvor gemäß § 139 Abs. 2 ZPO ein entsprechender Hinweis an die Partei ergangen ist, wobei das Gericht der gesetzlichen Hinweispflicht nicht durch allgemeine und pauschale Hinweise in der mündlichen Verhandlung genügt.
VolltextIMRRS 2019, 0430
OLG Hamburg, Urteil vom 04.10.2016 - 12 U 13/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2019, 0426
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2019 - 6 U 196/18
1. Die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung nach § 929 Abs. 2 ZPO setzt auch bei einer durch Urteil erlassenen einstweiligen Verfügung die Parteizustellung oder eine andere der Parteizustellung vergleichbare formalisierte Kundgabe des Durchsetzungswillens voraus (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).*)
2. Der Einwand der missbräuchlichen Berufung auf die fehlende Vollziehung kann allenfalls auf ein Verhalten des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Vollziehung selbst (etwa eine Zustellungsvereitelung), nicht jedoch darauf gestützt werden, dass der Antragsgegner sich gegen den Unterlassungsanspruch mit strafbaren Mitteln verteidige.*)
VolltextIMRRS 2019, 0438
BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZR 182/18
Bleibt ein Angriffsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist das rechtliche Gehör der Partei verletzt.
VolltextIMRRS 2019, 0428
BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - I ZB 24/17
Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht.
VolltextIMRRS 2019, 0425
VG Augsburg, Beschluss vom 29.03.2019 - 4 M 19.30226
1. Für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG kommt es allein darauf an, ob gegen einen Gerichtsbescheid ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft und zulässig ist, nicht dagegen, ob kein anderes Rechtsmittel als der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist.
2. Die fiktive Terminsgebühr ist damit nicht auf Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt (teilweise Anschluss an BayVGH BeckRS 2018, 28752).
VolltextIMRRS 2019, 0419
AG Pforzheim, Beschluss vom 14.03.2019 - 9 C 12/19
Ein Vergleich kommt mit der Annahmeerklärung zu Stande, diese ist nicht widerruflich, da der Vergleich bereits mit der Annahmeerklärung als abgeschlossen gilt.
VolltextIMRRS 2019, 0422
BGH, Beschluss vom 05.03.2019 - VIII ZR 190/18
1. Nimmt eine Partei ausdrücklich auf die Klageschrift Bezug, sind sämtliche darin angekündigten Anträge gemäß § 297 Abs. 2 ZPO gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Verhandlungsprotokoll unmissverständlich ergibt, dass die Partei nur auf einen Teil der angekündigten Anträge Bezug genommen hat.*)
2. Wird ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsfehlerhaft bewusst nicht beschieden, kommt eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO nicht in Betracht. Vielmehr muss die Nichtberücksichtigung eines prozessualen Anspruchs in diesem Falle mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel - hier der Nichtzulassungsbeschwerde - angefochten werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 07.05.2007 - II ZR 281/05, WM 2007, 1270 Rn. 41 = IBRRS 2007, 3543 = IMRRS 2007, 1541; vom 20.09.2007 - I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28 = IBRRS 2008, 0783; vom 01.06.2011 - I ZR 80/09, GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7 = IBRRS 2011, 2406 = IMRRS 2011, 1753; jeweils mwN).*)
VolltextIMRRS 2019, 0399
OLG München, Beschluss vom 15.03.2019 - 24 W 278/19
§ 9 ZPO (in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG) findet auf die Bestimmung eines Vergleichsmehrwerts Anwendung, wenn die Parteien sich über nicht rechtshängig gewesene wiederkehrende Leistungen verglichen haben.*)
VolltextIMRRS 2019, 0398
BayObLG, Beschluss vom 20.03.2019 - 1 AR 19/19
1. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben.
2. Einer Bestimmung durch gerichtliche Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht die nach § 35 ZPO getroffene Wahl nur dann entgegen, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hat, der durch die bindende Zuständigkeitswahl eines anderen Gerichts verloren gegangen ist.
3. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat; im Regelfall ist ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) eines der beklagten Streitgenossen auszuwählen (so auch BGH, 23.10.2018 - X ARZ 252/18 = IBRRS 2018, 3602).
4. Ein Gericht, bei dem keiner der verklagten oder zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht schon deswegen im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil für einen der Beklagten dort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts eröffnet ist.
VolltextIMRRS 2019, 0392
BGH, Beschluss vom 06.03.2019 - VII ZR 303/16
1. Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO.
2. Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Weiter ist unerheblich, ob das schriftliche Gutachten Mängel aufweist.
3. Die Feststellung, welches die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, kann vom Gericht regelmäßig nur aufgrund sachverständiger Beratung getroffen werden.
VolltextIMRRS 2019, 0387
OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2019 - 6 W 51/18
Als notwendige Kosten, die einer Partei erwachsen sind und auf deren Erstattung sie Anspruch hat, können bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten nur die tatsächlich angefallenen, der wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Kosten des gemeinsamen Anwalts festgesetzt werden. Notwendig sind nur diejenigen Kosten, mit denen eine Prozesspartei auf Dauer in ihrem Vermögen belastet wird, die sie tatsächlich bezahlen muss.
VolltextIMRRS 2019, 0383
BGH, Urteil vom 21.02.2019 - VII ZR 105/18
1. Zum Streitgegenstand bei einer Klage gegen einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen eines Planungsmangels, der zu einem Bauwerksmangel geführt haben soll.*)
2. Ein Ergänzungsurteil, mit dem ein erstinstanzliches Gericht während des laufenden Berufungsverfahrens sein Urteil zu Lasten des Berufungsführers abändert, obwohl weder die Voraussetzungen des § 321 ZPO noch eine sonstige verfahrensrechtliche Grundlage hierfür vorliegen, entfaltet keine Bindungswirkung für das Berufungsgericht, ohne dass es seinerseits angefochten werden muss.*)
VolltextIMRRS 2019, 0376
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2019 - 6 W 50/19
1. Anlass zur Klageerhebung gibt der Schuldner (hier: ein Bürge) einer fälligen Geldforderung in der Regel dann, wenn er diese trotz Aufforderung durch den Gläubiger nicht bezahlt. Allerdings kann der Gläubiger im Einzelfall gehalten sein, dem Schuldner vor Klageerhebung die Anspruchsvoraussetzungen zu belegen.
2. Muss der Gläubiger aufgrund des Verhaltens des Schuldners davon ausgehen, dass er ohne eine Klage nicht zu seinem Recht kommt, ist es ihm nicht zuzumuten, mit dem Schuldner einen „Prozess vor dem Prozess“ zu führen, bis der Anspruch zur Überzeugung des Schuldners lückenlos belegt ist.
VolltextIMRRS 2019, 0349
BGH, Urteil vom 11.10.2018 - I ZR 114/17
1. Verfolgt der Zessionar mit der Leistungsklage die Beitreibung einer abgetretenen Forderung und erhebt der Schuldner eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten, ist eine doppelte Inanspruchnahme des Schuldners durch den Zessionar und den Zedenten ausgeschlossen, wenn der Leistungsklage des Zessionars stattgegeben und die im Wege der isolierten Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen wird. Der Zedent ist infolge des im selben Prozess zugunsten des Zessionars ergangenen Leistungsurteils gehindert, den Schuldner ein zweites Mal auf Leistung in Anspruch zu nehmen.*)
2. Bei der isolierten Drittwiderklage geht der Streit der Beteiligten regelmäßig nur darum, ob der Zedent abtretbare Ansprüche gehabt hat. Dagegen hängt der Erfolg oder das Scheitern der isolierten Drittwiderklage nicht von der Wirksamkeit der Abtretung ab.*)
3. Da der Klage des Zessionars und der Drittwiderklage gegen den Zedenten inhaltlich identische Ansprüche zugrunde liegen, folgt der Erfolg oder das Scheitern der Drittwiderklage grundsätzlich der Entscheidung über die Klageforderung.*)
4. Ist es für die Entscheidung über die auf eigene und abgetretene Ansprüche gestützte Klage nicht erforderlich zu klären, ob der Kläger oder der Zedent Anspruchsinhaber ist, muss diese Frage auch nicht im Rahmen der Entscheidung über die Begründetheit der Drittwiderklage gegen den Zedenten entschieden werden.*)
VolltextIMRRS 2019, 0347
LG München II, Beschluss vom 11.01.2018 - 5 O 1729/17 Bau
Begleicht der Beklagte den Klagebetrag einen Tag vor Fertigung der Klageschrift und nimmt der Kläger die dessen ungeachtet eingereichte Klage daraufhin zurück, hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dem Kläger ist es nicht zumutbar, den Informationsfluss zu seinem anwaltlichen Vertreter derart engmaschig zu halten, dass diesem eine Zahlung schon zum nächsten Tag mitteilbar war.
VolltextIMRRS 2019, 0326
OLG München, Beschluss vom 07.02.2019 - 34 AR 114/18
Zur analogen Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei einem Kompetenzkonflikt zwischen einer allgemeinen Zivilkammer und einer für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen zuständigen Spezialkammer.*)
VolltextIMRRS 2019, 0338
BGH, Urteil vom 27.02.2019 - VIII ZR 255/17
1. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Sachverständigengutachten ohne Antrag des Beweispflichtigen von Amts wegen einholt; dies befreit die Partei jedoch nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, IBRRS 2015, 1488).*)
2. Daher ist es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter, nachdem er zuvor auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Beweisantrags hingewiesen hat, wegen des offen ausgesprochenen entgegenstehenden Willens der beweisbelasteten Partei von der Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen absieht.*)
3. Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht darf das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Grenzen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulassen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 02.04.2004 - V ZR 107/03 unter II 4 a, IBRRS 2004, 1087 = IMRRS 2004, 0540; Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 178/15, Rz. 19, IBRRS 2016, 2307 = IMRRS 2016, 1396).*)
4. Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag durch das Berufungsgericht unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung (st. Rspr.; vgl. BGH, IBR 2008, 1109 - nur online; Urteil vom 02.03.2005 - VIII ZR 174/04 unter II 1, IBRRS 2005, 3447 = IMRRS 2005, 1801; jeweils m.w.N.).*)
VolltextIMRRS 2019, 0336
KG, Beschluss vom 14.03.2019 - 2 AR 6/19
1. Die Zuständigkeitsregelungen in § 72a GVG sind nach der Überleitungsvorschrift in § 40a EGGVG nur auf solche Verfahren anwendbar, die ab dem 01.01.2018 anhängig geworden sind, ohne dass es auf den Eintritt der Rechtshängigkeit ankäme.*)
2. Auf eine nach § 72a GVG erfolgte Abgabe oder Verweisung eines Rechtsstreits von einer Kammer eines Landgerichts an eine andere ist § 281 ZPO weder unmittelbar noch analog anwendbar. Derartige Verweisungen entfalten daher auch keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.05.1978 – IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264 [272]).*)
VolltextIMRRS 2019, 0321
VG Schleswig, Urteil vom 05.12.2018 - 4 A 148/16
1. Ein mittels gerichtlichen Beschlusses für ein Grundstück bestellter Zwangsverwalter ist gesetzlicher Prozessstandschafter des Zwangsverwaltungsverfahrensschuldners sowie Partei kraft Amtes.
2. Auf diese Stellung im Verfahren hat es keinen Einfluss, wenn das Amtsgericht mittels Beschluss das Zwangsverwaltungsverfahren über das Flurstück aufgehoben hat.
VolltextIMRRS 2019, 0316
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.03.2019 - 7 LA 94/18
Wird die Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags versäumt, weil ein von den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers beauftragter, bisher zuverlässiger Kurierdienst den Begründungsschriftsatz nicht auftragsgemäß dem Gericht überbringt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Fristversäumung in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2019, 0340
BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - V ZR 130/18
1. An den Streitwertangaben in der Klageschrift muss sich der Kläger grundsätzlich festhalten lassen.
2. Jedenfalls wenn der Kläger die Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen nicht angegriffen hat, kann er sich nicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BGH erstmals auf eine Beschwer von über 20.000 Euro berufen.
VolltextIMRRS 2019, 0335
BGH, Beschluss vom 07.02.2019 - VII ZR 274/17
1. Teilabnahmen im Sinne von § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB setzen eine entsprechende vertragliche Vereinbarung hierüber voraus, die auch konkludent erfolgen kann. Wegen ihrer gravierenden Folgen muss aber der Wille des Auftraggebers zur Teilabnahme klar zum Ausdruck kommen.
2. Die Beauftragung von Nachfolgegewerken allein lässt nicht den Schluss auf den Willen des Auftraggebers zu, eine Teilabnahme der Leistungen des Auftragnehmers zu erklären. Regelmäßig kann allein dem Weiterbau im Rahmen eines Bauvorhabens kein Erklärungswert beigemessen werden.
3. Wird der Auftragnehmer mit Abdichtung der Terrasse eines Wohnhauses beauftragt, schuldet er die Herbeiführung eines Zustands, der ausschließt, dass (Regen-)Wasser über die Terrasse oder durch sie durch in das Gebäude eindringt. Die Wasserundurchlässigkeit ist Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung.
4. Der Auftragnehmer schuldet Nacherfüllung verschuldensunabhängig auch dann, wenn ihm ein Ausführungsfehler, der dazu geführt hat, dass die vereinbarte Beschaffenheit nicht erreicht wurde, nicht nachzuweisen ist.
5. Die Anwendung der Beweislastregeln zur Streitentscheidung stellt eine ultima ratio dar, die erst dann zum Tragen kommt, wenn und soweit das Gericht alle zulässigen Beweismöglichkeiten ohne Erfolg ausgeschöpft hat und weitere Feststellungen nicht mehr möglich erscheinen (BGH, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 254/05, NJW 2007, 2122 = IBRRS 2007, 2786 = IMRRS 2007, 1051). Dies gilt auch dann, wenn die Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten aus einem Grund ganz oder teilweise unterbleiben muss, der aus der Sphäre des Beweisbelasteten stammt.*)
6. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Gerichts des ersten Rechtszugs begründen und deshalb eine erneute Feststellung geboten sei, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, ist der revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen. Dies gilt auch dann, wenn die (ergänzende) Beweisaufnahme in zweiter Instanz angeordnet worden, aber ergebnislos geblieben ist.*)
VolltextIMRRS 2019, 0330
BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - VII ZB 78/17
Für die zulässige Einlegung eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter reicht es aus, wenn sie noch als prozessfähige Gesellschaft einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und Auftrag zur Einlegung des Rechtmittels erteilt hat. Eine solche Vollmacht wird gemäß § 86 ZPO durch den Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nicht berührt, und zwar unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit stattgefunden hat. Entsprechendes gilt, wenn eine partei- und prozessfähige Handelsgesellschaft eine Prokura erteilt hat.*)
VolltextIMRRS 2019, 0301
LG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 3 O 22/14
Zahlt eine beklagte Partei eine Vergleichssumme auf das Konto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ohne dazu aufgefordert zu sein, so entsteht eine Hebegebühr nach Nr. 1009 VV-RVG, die im Rahmen des § 91 ZPO als notwendige Kosten des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist.
VolltextIMRRS 2019, 0313
BGH, Beschluss vom 30.01.2019 - VI ZR 428/17
1. Die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen ist nur über solche Tatsachen zulässig, die weder ihre eigenen Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Ein Bestreiten eigener Wahrnehmungen und Handlungen mit Nichtwissen kommt nur ausnahmsweise und dann in Betracht, wenn die Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können.
2. Die Partei, die sich auf fehlende Erinnerung beruft, muss daher nähere Umstände dartun, die das Fehlen von Erinnerung glaubhaft machen. Bestreitet der Gegner diese Umstände, muss sie die Partei, die sich auf fehlende Erinnerung beruft, beweisen.
VolltextIMRRS 2019, 0312
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.02.2019 - 2-13 S 59/18
1. Ist ein Genehmigungsbeschluss über eine bauliche Veränderung für ungültig erklärt worden, beginnt die Verjährung nicht erneut zu laufen, sondern der Zeitraum in welchem der Genehmigungsbeschluss nach § 23 Abs. 4 WEG gültig war, ist lediglich in den Verjährungszeitraum nicht einzuberechnen.*)
2. Ein Berufungsurteil in WEG-Sachen, welches vor dem 01.01.2016 erging und in welchem die Revision nicht zugelassen worden war, ist mit Verkündung rechtskräftig geworden.*)
VolltextIMRRS 2019, 0311
BGH, Beschluss vom 06.03.2019 - IV ZR 128/18
Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßem Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, bedarf es dann einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter.
VolltextIMRRS 2019, 1543
BGH, Beschluss vom 21.02.2019 - IX ZR 226/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2019, 0128
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.01.2019 - 19 W 74/18
Die Beschwerdeinstanz ist eine volle Tatsacheninstanz (§ 571 Abs. 2 ZPO), in der ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens grundsätzlich zulässig ist. Wird jedoch trotz Fristsetzung unter Verweis auf die Präklusionsfolgen (§ 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO) kein solcher Antrag in der Vorinstanz gestellt, ist der in der Beschwerdeinstanz nach Fristversäumung gestellte Antrag, den Sachverständigen anzuhören, zurückzuweisen (§ 414 Abs. 4 Satz 2, § 296 Abs. 1 ZPO).
VolltextIMRRS 2019, 0295
OLG Dresden, Beschluss vom 11.02.2019 - 4 W 128/19
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags unterliegt beim Landgericht dem Anwaltszwang, eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erforderlich.*)
2. Enthält eine gleichwohl erteilte Belehrung keinen Hinweis auf die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung, rechtfertigt dies regelmäßig die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren.*)
VolltextIMRRS 2019, 0303
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2019 - 9 W 33/18
1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten mit keinem Wort eingegangen wird, leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel.*)
2. Dieser Verfahrensfehler rechtfertigt regelmäßig die Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht.*)
VolltextIMRRS 2019, 0296
OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2019 - 32 SA 59/18
Zur Bestimmung einer BLB-Niederlassung als einer nach § 18 Abs. 1 VOB/B für die Prozessvertretung des BLB zuständigen Stelle.*)
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