Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IMRRS 2019, 1444
BGH, Urteil vom 07.11.2019 - III ZR 16/18
Hat der Kläger ein unzuständiges Gericht angerufen und erklärt er nach Begleichung der Klageforderung die Hauptsache einseitig für erledigt, so setzt die Feststellung der Erledigung der Hauptsache voraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat. Wird die Verweisung erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, so ist die Feststellungsklage hingegen als unbegründet abzuweisen (Anschluss an BGH [XII. Zivilsenat], Beschluss vom 22.05.2019 - III ZR 16/18, IBRRS 2019, 1987).*)

IMRRS 2019, 1423

BayObLG, Beschluss vom 19.11.2019 - 1 AR 109/19
Dritte werden in den Anwendungsbereich des ausschließlichen Gerichtsstands gem. § 29a ZPO einbezogen, wenn sie aus dem Mietvertrag und nicht aufgrund eines selbständigen Vertrags hinsichtlich des Mietverhältnisses verpflichtet sind.

IMRRS 2019, 1420

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.10.2019 - 2-13 S 72/19
Streitigkeiten über den Bestand oder die Übertragung eines Sondernutzungsrechts sind keine WEG-Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 WEG, sondern gehören vor die allgemeinen Zivilgerichte.*)

IMRRS 2019, 1408

OLG Dresden, Beschluss vom 09.10.2019 - 4 W 769/19
1. Die Mitteilung einer vorläufigen Rechtsansicht kann die Befangenheit eines Richters nicht begründen.*)
2. Eine unzulässige Vorfestlegung zu Lasten einer Partei liegt auch nicht in der Anfrage, ob nach § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren vorgegangen werden kann.*)

IMRRS 2019, 1398

LAG Hessen, Beschluss vom 17.10.2019 - 4 Ta 370/19
1. Im Fall der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juristischen Person trifft die Pflicht zum Erscheinen nicht einen bestimmten Organvertreter der juristischen Person, sondern die juristische Person als Prozesspartei. Erscheint diese nicht, ist ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ggf. gegen die juristische Person zu verhängen und nicht gegen einen Organvertreter persönlich (Anschluss an BGH, NJW-RR 2017, 1446; Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung, etwa LAG Hessen, Beschluss vom 15.02.2008 - 4 Ta 39/08 -, BeckRS 2008, 54676).*)
2. Danach spricht viel dafür, dass der zum persönlichen Erscheinen geladene Organvertreter im Ladungsbeschluss nicht persönlich bezeichnet werden muss, wenn die juristische Person über mehrere Organvertreter verfügt.*)

IMRRS 2019, 1395

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2019 - 1 W 19/19
1. Das Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO dient nicht der Bestrafung der nicht erschienenen Partei und soll nicht die Institution des Gerichts schützen, sondern in erster Linie einen ordnungsgemäßen und zügigen Ablauf des Verfahrens mit einer weitgehenden Aufklärung des Sachverhalts und damit der Verfahrensförderung dienen.
2. Kann die Sache in dem von der Partei nicht wahrgenommenen Termin zur mündlichen Verhandlung ohne eine weitere Sachverhaltsaufklärung beendet werden, ist die Verhängung eines Ordnungsgelds, das dann einen ausschließlichen strafenden Charakter hätte, nicht gerechtfertigt.
3. Die Festsetzung eines Ordnungsgelds ist ermessensfehlerhaft, wenn trotz der Abwesenheit der Partei ein Vergleich zu Stande kommt, die Klage zurückgenommen wird oder ein Urteil, und sei es auch lediglich ein Versäumnisurteil, ergeht.

IMRRS 2019, 1381

VG Kassel, Beschluss vom 02.10.2019 - 1 L 1985/18
1. Kosten für die Kopien einer Behördenakte, die für den Zweck der Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht von der Behörde angefertigt werden, sind grundsätzlich erstattungsfähig.*)
2. Notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind derartige Kosten, soweit sie der Behörde tatsächlich entstanden sind und die Kopie ohne erheblichen Verwaltungsaufwand hergestellt werden konnte. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Gesamtsumme aus einer ex-ante-Perspektive offensichtlich weniger als 12 € beträgt.*)

IMRRS 2019, 1377

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.10.2019 - 10 ME 191/19
1. Der Adressat eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts kann isoliert eine ihn belastende Befristung anfechten. Ob die Anfechtungsklage zur isolierten Aufhebung der Befristung führen kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2019, 140).*)
2. Mit einer solchen isolierten Anfechtungsklage kann der Kläger auch geltend machen, dass die Dauer der Befristung rechtswidrig zu kurz bemessen wurde.*)
3. Eine isolierte Anfechtungsklage suspendiert die Befristung mit der Folge, dass mit Ablauf der Frist der Verwaltungsakt im Übrigen nicht entfällt.*)

IMRRS 2019, 1376

OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2019 - 2 W 230/19
Stellt der Antragsgegner des Mahnverfahrens den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, ist er Kostenschuldner für die nach Nr. 1210 KV GKG anfallenden Verfahrensmehrkosten.*)

IMRRS 2019, 1373

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.06.2019 - 4 O 20/19
1. Der Streitwert richtet sich nach der Höhe der geforderten Geldleistung, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
2. Dieser Wert ist nach § 52 Abs. 3 Satz 2 nur anzuheben, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat.
3. In Anfechtungssachen, wenn der Kläger eine Zahlungspflicht überhaupt ablehnt, ist § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht einschlägig.

IMRRS 2019, 1368

BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - VI ZB 23/19
1. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die versäumte Prozesshandlung in der für sie vorgeschriebenen Form nachzuholen. Hat es der Rechtsmittelführer versäumt, eine unterschriebene und damit wirksame Rechtsmittelbegründung einzureichen, hat er somit bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist einen unterschriebenen Begründungsschriftsatz nachzureichen.*)
2. Die Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften (Senatsbeschlüsse vom 15.06.2004 - VI ZB 9/04, VersR 2005, 136, 137; vom 09.12.2003 - VI ZB 46/03; BGH, Urteil vom 10.05.2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088, Rz. 20 f.; Beschlüsse vom 26.10.2011 - IV ZB 9/11, Rz. 6, 11; vom 20.03.1986 - VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251, 254) ist auf die Nachholung einer Berufungsbegründung im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag nach Einreichung einer mangels Unterzeichnung unwirksamen Begründung nicht übertragbar.*)

IMRRS 2019, 1367

BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - VI ZB 22/19
1. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die versäumte Prozesshandlung in der für sie vorgeschriebenen Form nachzuholen. Hat es der Rechtsmittelführer versäumt, eine unterschriebene und damit wirksame Rechtsmittelbegründung einzureichen, hat er somit bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist einen unterschriebenen Begründungsschriftsatz nachzureichen.*)
2. Die Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften (Senatsbeschlüsse vom 15.06.2004 - VI ZB 9/04, VersR 2005, 136, 137; vom 09.12.2003 - VI ZB 46/03; BGH, Urteil vom 10.05.2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088, Rz. 20 f.; Beschlüsse vom 26.10.2011 - IV ZB 9/11, Rz. 6, 11; vom 20.03.1986 - VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251, 254) ist auf die Nachholung einer Berufungsbegründung im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag nach Einreichung einer mangels Unterzeichnung unwirksamen Begründung nicht übertragbar.*)

IMRRS 2019, 1366

OVG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2019 - 2 Bf 212/18
1. Bei Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids, deren Gegenstand die Frage ist, ob ein Grundstück überhaupt bebaubar ist, bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger nicht nur unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Bodenwertsteigerung, sondern maßgeblich unter Heranziehung des Wertes, der in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit üblicherweise für ein auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtetes Verfahren angenommen wird.*)
2. Dabei ist es angemessen, dem Gesichtspunkt der Bodenwertsteigerung dadurch Rechnung zu tragen, dass nicht nach Nr. 9.2, 1. Alt. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nur ein Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung in Ansatz gebracht wird, sondern der volle Wert.*)

IMRRS 2019, 1353

FG Hamburg, Beschluss vom 19.09.2019 - 2 V 121/19
1. Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach vollständigem Ausgleich der Steuerforderungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO aufrecht erhalten, richtet sich der Streitwert für das anschließende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Rücknahme des Insolvenzantrags nach dem Interesse des Antragstellers an der Vermeidung der gravierenden Folgen der Aufrechterhaltung des Insolvenzeröffnungs- und sich gegebenenfalls anschließenden Insolvenzverfahrens.*)
2. Auf den gegebenenfalls im Schätzungswege ermittelten Ausgangsstreitwert ist für das Anordnungsverfahren ein Abschlag von (nur) einem Drittel vorzunehmen, weil zwar keine abschließenden Rechtswirkungen eintreten, in der Regel aber in tatsächlicher Hinsicht ein endgültiger Rechtszustand herbeigeführt wird.*)

IMRRS 2019, 1360

BGH, Beschluss vom 27.08.2019 - VI ZR 460/17
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht.*)

IMRRS 2019, 1539

BGH, Beschluss vom 06.11.2019 - VII ZR 139/19
Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.

IMRRS 2019, 1340

LG Berlin, Urteil vom 10.09.2019 - 67 S 149/19
1. Im Fall eines vom Vermieter zu beweisenden Eigenbedarfs ist die bloße Plausibilität des Kündigungsgrunds nicht ausreichend. Erforderlich ist auch hier die Führung des Vollbeweises.
2. Erweisen sich Aussagen des Vermieters oder der als Zeugen benannten Bedarfsperson im Detail als unwahr, ist der Vollbeweis des behaupteten Eigenbedarfs in der Regel nicht zu führen, unabhängig davon, wer von beiden die Unwahrheit bekundet hat.
3. Zur Beweiswürdigung einer Zeugenaussage und einer Parteianhörung.

IMRRS 2019, 1339

BGH, Beschluss vom 17.09.2019 - VI ZR 396/18
Zum Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO (hier: Berücksichtigung von sogenannten Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung).*)

IMRRS 2019, 1337

AG Idstein, Beschluss vom 07.08.2019 - 3 C 165/19
1. Für Klagen Dritter gegen Wohnungseigentümer, die sich auf das Sondereigentum beziehen, ist nach § 43 Nr. 5 WEG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet.
2. Dies ist auch bei Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts zu bejahen, der im Auftrag eines Wohnungseigentümers Ansprüche wegen des Sondereigentums geltend macht.

IMRRS 2019, 1334

OLG Dresden, Beschluss vom 10.10.2019 - 4 W 785/19
Die mit einer Beweisanordnung verbundene Fristsetzung kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.*)

IMRRS 2019, 1326

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2019 - 8 S 2368/19
Die Regelungen zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Kosten gem. § 158 Abs. 1 bzw. 158 Abs. 2 VwGO gelten auch für die Entscheidung des Gerichts über die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO.*)

IMRRS 2019, 1316

VG Cottbus, Urteil vom 07.05.2019 - 4 K 1376/17
1. Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, ist eine Untätigkeitsklage zulässig.
2. Derjenige, auf dessen Rechnung eine Zahlung bewirkt worden ist, hat gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags, wenn eine Abgabe oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist.
3. Ob ein Abgabenbescheid rechtswidrig ist, hat dabei auf die Entstehung der Säumniszuschläge keinen Einfluss.
4.Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Abgabenbetrags zu entrichten ist, wenn eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird.

IMRRS 2019, 1324

BGH, Beschluss vom 16.05.2019 - V ZB 101/18
Ist eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter miteinander verheiratet sind, Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks und überträgt ein ausländisches Gericht in einer güterrechtlichen Entscheidung einem Ehegatten den Gesellschaftsanteil des anderen, steht § 24 Abs. 1 ZPO der internationalen Zuständigkeit und damit der Anerkennung dieser Entscheidung in einem grundbuchrechtlichen Berichtigungsverfahren nicht entgegen.*)

IMRRS 2019, 1317

BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 914/16
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn im fachgerichtlichen Verfahren die gebotene Anhörungsrüge nicht erhoben wurde.

IMRRS 2019, 1318

BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - XII ZB 243/18
Die Rücknahme einer wirksam eingelegten Beschwerde muss zwar nicht ausdrücklich, aber klar und unzweideutig erfolgen; bei Zweifeln ist der Erklärung des Beschwerdeführers die Bedeutung beizumessen, welche die geringeren verfahrensrechtlichen Folgen nach sich zieht.*)

IMRRS 2019, 1554

BGH, Beschluss vom 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 59/17
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2019, 1304

OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2019 - 4 W 124/17
Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und gibt eine Partei dabei eine Kostenübernahmeerklärung ab, ist diese Kostenübernahmeerklärung - wie ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 Satz 1 ZPO - als prozessuale Bewirkungshandlung nicht widerruflich.*)

IMRRS 2019, 1300

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.02.2019 - 3 O 1/19
1. Bei freien Berufen soll der Streitwert, soweit es um die Berufsberechtigung, Eintragung oder Löschung geht, mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens (aber) einem Betrag von 15.000 Euro festgesetzt werden.
2. Der Streitwert ist niedriger, wenn das Interesse des Klägers nicht auf den Zugang zum Beruf des Ingenieurs, sondern nur auf das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" gerichtet ist.

IMRRS 2019, 1299

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2019 - 11 N 24.16
Zur Frage, ob die Formulierung, die Klägerin lasse vortragen, trotz abschließender anwaltlicher Unterschrift Zweifel begründet, ob der Bevollmächtigte anschließend eingerückten Text als von ihm selbst zu verantwortenden Vortrag verstanden will oder aber lediglich eine - prozessual nicht zu berücksichtigende - Einschätzung der Mandantin überbringen will.*)

IMRRS 2019, 1286

OLG Bremen, Beschluss vom 02.10.2019 - 1 W 23/19
1. Der Erlass einer auf Herausgabe gerichteten einstweiligen Verfügung kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die Sache so dringend benötigt, dass allein ihre Sicherstellung oder Sequestrierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht ausreicht. Dies kann z.B. der Fall sein, weil er auf die Sache zur Abwendung einer unmittelbar gegenwärtigen Existenzgefährdung, zur Behebung einer anders nicht zu bewältigenden, existentiellen Notlage, zur Vermeidung eines die Existenz gefährdenden, unverhältnismäßigen Schadens oder zur Abwendung eines endgültigen, irreparablen Rechtsverlustes dringend angewiesen ist.*)
2. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht nicht nur der Sicherung des Anspruchs, sondern auch dazu dient, auf den Schuldner Druck auszuüben, dass dieser seine Verbindlichkeit erfüllt.*)

IMRRS 2019, 1276

BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - V ZR 63/18
1. Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Lüftungsrohr) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen.
2. Lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen der Verurteilung bleiben bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht.

IMRRS 2019, 1277

OLG München, Beschluss vom 02.10.2019 - 25 U 4144/18
1. Die Kosten einer Anschlussberufung sind nach Rücknahme der Berufung ausnahmsweise dann nicht dem Berufungskläger aufzuerlegen, wenn die Anschlussberufung von vornherein unzulässig war.*)
2. Eine klageerweiternde Anschlussberufung ist nach § 533 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn der geltend gemachte neue Anspruch nicht auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht bei der Verhandlung über die im Berufungsverfahren streitigen Ansprüche zugrunde zu legen hatte, sondern auf gegenüber dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch völlig neue Sachverhalte gestützt wird.*)

IMRRS 2019, 1274

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.09.2019 - 13 SV 15/19
Greift das Amtsgericht die vom Landgericht als Rechtsmittelgericht ausgesprochene Zurückweisung der Sache zur erneuten Abhilfeprüfung an, findet § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO weder direkt noch analog Anwendung. Das Amtsgericht ist an die Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und die Zurückweisung durch das Landgericht gebunden, und zwar auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung.*)

IMRRS 2019, 1270

OLG Dresden, Beschluss vom 17.10.2019 - 3 W 825/19
Zur Ersatzfähigkeit anwaltlicher Reisekosten bei der Abwehr gleichgelagerter Ansprüche vor verschiedenen Gerichten.*)

IMRRS 2019, 1237

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2019 - 3 S 2169/19
1. Der Ausgangsstreitwert von 5.000 Euro ist bei einer doppelseitigen Werbeanlage zu verdoppeln und damit in Höhe von 10.000 Euro festzusetzen.*)
2. Die Beleuchtung der Werbeanlage führt nicht zu einer weiteren Erhöhung des Streitwerts.*)

IMRRS 2019, 1273

BGH, Beschluss vom 19.09.2019 - VII ZR 224/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2019, 1247

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2019 - 8 S 1626/19
Bei großflächigen Werbetafeln ohne Wechselfläche ist - nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten des beschließenden Gerichtshofs - auch bei Beleuchtung grundsätzlich von der pauschalisierenden Streitwertempfehlung der Nummer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 2013 auszugehen (wie 5. Senat, Beschluss vom 20.03.2019 - 5 S 2766/18, NVwZ-RR 2019, 703; bereits Senatsbeschluss vom 18.06.2019 - 8 S 1265/19, n.v.; anders noch 3. Senat, Beschluss vom 25.06.2019 - 3 S 1471/19).*)

IMRRS 2019, 1251

BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - VIII ZR 289/18
1. Grobe Nachlässigkeit i.S.d. § 296 Abs. 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn eine Prozesspartei ihre Pflicht zur Prozessförderung in besonders gravierender Weise vernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterlässt, was nach dem Stand des Verfahrens jeder Partei als notwendig hätte einleuchten müssen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24.09.1986 - VIII ZR 255/85, NJW 1987, 501 unter II 2 b cc; Beschlüsse vom 02.09.2013 - VII ZR 242/12, Rz. 13; vom 10.05.2016 - VIII ZR 97/15, GE 2016, 1207 Rz. 15).*)
2. Zur Annahme grober Nachlässigkeit bei verspäteter Einzahlung eines Auslagenvorschusses (§§ 402, 379 ZPO), nachdem das erkennende Gericht eine Gegenvorstellung gegen die Höhe des von ihm angeforderten Auslagenvorschusses zurückgewiesen hat.*)

IMRRS 2019, 1250

BGH, Beschluss vom 26.09.2019 - V ZR 224/18
Übersteigt das Interesse des beklagten Wohnungseigentümers, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Abgasrohr für eine dezentrale Pelletheizung) verurteilt worden ist, an dem Erhalt des Bauwerks die grundsätzlich maßgeblichen Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, so ist die Beschwer regelmäßig nach dem höheren Interesse an dem Erhalt des Bauwerks zu bemessen; dieses bestimmt sich grundsätzlich nach den für den Bau aufgewendeten Kosten.*)

IMRRS 2019, 0897

LG Essen, Beschluss vom 20.03.2019 - 44 O 12/18
1. Das Gericht kann die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.
2. Das LG Dresden hat mit Beschluss vom 08.02.2018 (IBR 2019, 384) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht dahingehend auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der es in Verträgen mit Architekten und/oder Ingenieuren nicht gestattet ist, ein Honorar zu vereinbaren, das die Mindestsätze der sich aus der HOAI zu berechnenden Vergütung unterschreitet. Das dortige Verfahren ist ein "anderer Rechtsstreit".

IMRRS 2019, 1243

OLG München, Beschluss vom 07.12.2018 - 27 U 3385/18 Bau
(kein amtlicher Leitsatz)

IMRRS 2019, 1238

BVerwG, Beschluss vom 20.09.2019 - 7 A 5.19
1. Bedient sich die Verwaltung privatrechtlicher Organisationsformen, ohne dass diesen die Befugnis eingeräumt wird, hoheitlich zu handeln, kommt für Klagen gegen diese privatrechtlichen Organisationen, auch wenn sie vom Staat gegründet und beherrscht werden, nur der Zivilrechtsweg in Betracht (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 06.03.1990 - 7 B 120.89, IBRRS 1990, 0003).*)
2. Abwehransprüche gegen Planungsarbeiten der privatrechtlich organisierten DB Netz AG sind als privatrechtlich zu qualifizieren.*)

IMRRS 2019, 1236

AG Zossen, Urteil vom 21.02.2019 - 75 C 2/18
1. Eine gegen den Verband "Wohnungseigentümergemeinschaft" gerichtete Anfechtungsklage ist nur dann als zulässig anzusehen, wenn sie als gegen die "übrigen Wohnungseigentümer" erhoben ausgelegt werden kann.
2. Hat der Anwalt der Gegenseite in seinem Schriftsatz bereits auf die fehlende Klagebegründung hingewiesen und hat der Anfechtende mehr als 2 Wochen zugewartet mit der Behebung des Hindernisses (hier: Einreichung des verloren gegangenen Schriftsatzes), kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Klagebegründungsfrist nicht mehr gewährt werden.

IMRRS 2019, 1232

AG Potsdam, Urteil vom 25.04.2019 - 31 C 32/18
1. Eine Anfechtungsklage gegen die übrigen Miteigentümer ist auch dann zulässig, wenn nicht sämtliche Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung namentlich bezeichnet sind, weil ein Erbfall eingetreten ist.
2. Sofern hinsichtlich dieser Wohneinheit die Bezeichnung "Erbengemeinschaft nach X, ehemals wohnhaft ..." erfolgt, genügt dies, solange im Grundbuch noch keine Änderung eingetragen ist.

IMRRS 2019, 1224

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.08.2019 - 3-09 O 61/17
Die in mündlicher Verhandlung unter Ansetzung eines Verkündungstermins erfolgende Fristsetzung nach § 89 Abs. 1 ZPO ist wie ein Schriftsatznachlass zu behandeln.*)

IMRRS 2019, 1223

BayObLG, Beschluss vom 09.10.2019 - 1 AR 120/19
Zur Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Verfahren über die gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts.*)

IMRRS 2019, 1218

BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - VIII ZB 82/18
1. Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung.
2. In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber ist der abgelehnte Richter zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert.

IMRRS 2019, 1217

BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - VIII ZB 80/18
Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung. In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber ist der abgelehnte Richter zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert.

IMRRS 2019, 1219

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2019 - 21 U 73/17
1. In der Berufungsinstanz ist eine Neuberechnung und teils auch Erweiterung der erstinstanzlichen Klage aufgrund des BGH-Urteils vom 22.02.2018 (IBR 2018, 300) möglich.
2. Die vom Gericht zu schätzende Minderung orientiert sich am unteren Ende der vertretbaren Bandbreite (schon BGH, IBR 2013, 70).
3. Die "neue Schadensberechnung" gilt auch für Altverträge (BGH, IBR 2018, 300).
4. Für die haftungsbegründende Kausalität ist nicht zwingend die technische Ursächlichkeit aufzuarbeiten. Es reicht aus, wenn für das Gericht mit sicherer Überzeugung feststeht, dass eine von zwei streitigen Handlungen des Schuldners den Schaden verursacht hat.

IMRRS 2019, 1216

BGH, Urteil vom 12.09.2019 - IX ZR 262/18
1. Zur Zustellung "demnächst" bei einer Verzögerung von über vier Monaten.*)
2. Ein Dokument ist dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugegangen, wenn er es in die Hand bekommt (Anschluss an BFHE 244, 536).*)
