Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IMRRS 2019, 0845LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.05.2019 - 2-13 S 184/18
Auch eine Zustellung vier Monate nach Klageeinreichung kann noch "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO erfolgt sein, wenn die Summe der Verzögerungen, die der Partei zur Last fallen, 14 Tage nicht übersteigen.*)
VolltextIMRRS 2019, 0841
BGH, Beschluss vom 11.07.2019 - IX ZR 345/18
Wird dem Antragsgegner ein Mahnbescheid zugestellt, bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass während einer Abwesenheit durch eine Zustellung des Vollstreckungsbescheids Fristen in Lauf gesetzt werden, so dass es ihm obliegt, auch bei vorübergehender Abwesenheit Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen.
VolltextIMRRS 2019, 0854
BGH, Urteil vom 06.06.2019 - VII ZR 103/16
Nimmt ein Besteller einen Unternehmer auf Schadensersatz wegen Mängeln des Bauwerks in Anspruch, so darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind. An dieser Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils fehlt es, wenn das Gericht keine Feststellungen zu Mängeln des Bauwerks getroffen hat (Anschluss an BGH, IBR 2016, 740).*)
VolltextIMRRS 2019, 0849
BGH, Urteil vom 09.05.2019 - VII ZR 154/18
Die Frage, ob eine Abnahmeerklärung nicht erfolgt ist und deshalb die Abnahmewirkungen nicht eingetreten sind, kann gem. § 256 Abs. 1 ZPO Gegenstand einer negativen Feststellungsklage sein. Gleiches gilt für die Frage, ob die Abnahmewirkungen gem. § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. nicht eingetreten sind, weil keine Verpflichtung zur Abnahme besteht (Fortführung von BGH, IBR 1996, 316).*)
VolltextIMRRS 2019, 0840
BayObLG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 AR 37/19
Für die Gerichtsstandsbestimmung muss ein schutzwürdiges rechtliches Interesse vorliegen. Daran fehlt es, wenn der Antragsteller erklärt, dass eine Entscheidung vorerst nicht (mehr) erforderlich ist.
VolltextIMRRS 2019, 0836
OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2019 - 1 W 15/19
1. Ein Richter kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
2. Die konkrete Ausgestaltung einer Beweisanordnung ist als Ausfluss der Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der materiellen Prozessleitung zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit nicht geeignet.
3. Die Äußerung einer Rechtsauffassung ist ebenfalls grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
VolltextIMRRS 2019, 0801
OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2018 - 32 SA 68/17
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass nur in eng zu fassenden Ausnahmefällen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem keiner der in Anspruch genommenen Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Eine derartige Ausnahme ist denkbar, wenn die Wahl des durch den Standort des Bauwerks gemäß § 29 ZPO begründeten besonderen Gerichtsstand eine Beweisaufnahme durch die örtliche Nähe zum Objekt der Beweiserhebung spürbar erleichtern würde. Ein derartiger Ausnahmefall kann demgegenüber zu verneinen sein, wenn ein allgemeiner Gerichtsstand eines Verfahrensbeteiligten eine örtliche Nähe zum Bauwerk aufweist und als Gerichtsstand gleichermaßen zweckmäßig und prozessökonomisch ist.*)
VolltextIMRRS 2019, 0829
BGH, Beschluss vom 26.06.2019 - VII ZB 61/18
Für die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, bedarf es keiner ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags; es reicht aus, wenn die Begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - V ZB 176/11, IBRRS 2012, 2023 = IMRRS 2012, 1490).*)
VolltextIMRRS 2019, 0831
AG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2019 - 31 C 250/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2019, 0822
EuGH, Urteil vom 08.05.2019 - Rs. C-25/18
1. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit über eine Zahlungsverpflichtung, die sich aus einer Entscheidung ergibt, die von der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Wohngebäudes, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und kraft Gesetzes aufgrund der besonderen Inhaberschaft eines Rechts entsteht, mit der Mehrheit ihrer Mitglieder getroffen wird, aber alle ihre Mitglieder bindet, einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne dieser Bestimmung betrifft.*)
2. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit wie der des Ausgangsverfahrens, der eine Zahlungsverpflichtung betrifft, die sich aus einer Entscheidung der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Wohngebäudes ergibt und auf die Ausgaben für die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Bereiche dieses Gebäudes bezieht, als ein Rechtsstreit über einen Dienstleistungsvertrag im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.*)
VolltextIMRRS 2019, 0821
OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2019 - 4 W 443/19
1. War eine Rechtsbehelfsbelehrung für eine dem Anwaltszwang unterliegende Beschwerde nicht erforderlich, wird sie aber gleichwohl erteilt, muss sie einen Hinweis auf den Anwaltszwang enthalten. Ist dies nicht der Fall, ist regelmäßig von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen (Festhaltung Senat, Beschlüsse vom 01.11.2018 - 4 W 983/18, und vom 11.02.2019 - 4 W 128/19, IBRRS 2019, 0775 = IMRRS 2019, 0295).*)
2. Auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kann sich der Beschwerdeführer aber nicht berufen, wenn ihm diese aus einem vorausgegangenen Verfahren hätte bekannt sein müssen.*)
VolltextIMRRS 2019, 0813
BGH, Beschluss vom 27.06.2019 - IX ZB 5/19
Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt bei der getrennten Geltendmachung von Teilen einer einheitlichen Forderung nicht in Betracht, auch wenn sie auf demselben Klagegrund beruhen.*)
VolltextIMRRS 2019, 0811
LG München I, Urteil vom 26.06.2019 - 1 S 5268/18 WEG
Soll durch einen gerichtlichen Vergleich die notarielle Beurkundung gem. § 127a BGB ersetzt werden, ist es erforderlich, die der notariellen Beurkundungspflicht unterliegenden Erklärungen in das gerichtliche Protokoll aufzunehmen. Die Aufnahme in das Protokoll kann dabei gem. § 160 Abs. 5 ZPO auch in der Weise erfolgen, dass die der Beurkundungspflicht unterliegenden Erklärungen in eine Schrift aufgenommen werden, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet wird.
VolltextIMRRS 2019, 0814
OLG München, Beschluss vom 30.10.2018 - 9 U 2021/18 Bau
1. Die Klage ist nicht nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn der Sachvortrag zwar sehr unsubstantiiert, aber eine Identifizierung des Streitgegenstandes eindeutig vorgenommen und auch für den Gegner verständlich ist.
2. Wenn ein umfangreicher Schriftsatz eingereicht wird, darf der Gegner in der mündlichen Verhandlung pauschal bestreiten und das Gericht aufgrund dieses Bestreitens den Vortrag als verspätet zurückweisen.
VolltextIMRRS 2019, 1536
BGH, Urteil vom 03.07.2019 - IV ZR 111/18
Auch im Passivprozess des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung ist bei der zeitlichen Festlegung des Rechtsschutzfalles (hier nach § 14 (3) ARB 1975/95) nur auf denjenigen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften abzustellen, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner im Ausgangsrechtsstreit anlastet (Fortführung des Senatsurteils vom 30. April 2014 - IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73, 77 Rn. 15 ff.). (Rn. 26 - 31)*)
VolltextIMRRS 2019, 0808
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.06.2019 - 8 A 11392/18
Die Rechtsmittelbelehrung in einem Widerspruchsbescheid, die auf die Möglichkeit der Klageerhebung „schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ hinweist, ist nicht deshalb unrichtig, weil sie die E-Mail-Adresse des Verwaltungsgerichts nicht benennt.*)
VolltextIMRRS 2019, 0807
BGH, Urteil vom 17.05.2019 - V ZR 34/18
Auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses ist bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen.
VolltextIMRRS 2019, 0802
BGH, Beschluss vom 23.05.2019 - V ZB 196/17
1. Die der beklagten Partei durch die Einreichung einer Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten sind erstattungsfähig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn sie sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Klage befunden hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 = IBRRS 2018, 0938 = IMRRS 2018, 0308; Beschluss vom 18.12.2018 - VI ZB 2/18, NJW-RR 2019, 381 = IBRRS 2019, 0473).*)
2. Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen und berechnet sich seine Vergütung nach Wertgebühren, erfolgt die Deckelung der Erhöhung durch eine Begrenzung auf einen Gebührensatz von 2,0; dass die Erhöhung das Doppelte der Ausgangsgebühr übersteigt, ist unschädlich.*)
VolltextIMRRS 2019, 0782
OLG Dresden, Beschluss vom 13.06.2019 - 4 U 496/19
1. Wird ein Schadensersatzanspruch auf die Kündigung zahlreicher Geschäftsbeziehungen durch unterschiedliche Vertragspartner wegen einer das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzenden Äußerung gestützt, so verjährt dieser Anspruch gegen den Verletzer einheitlich mit dem Schluss des Jahres, in dem die Äußerung veröffentlicht wurde.*)
2. Verzögerungen bei der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, die auf der Abstimmungsnotwendigkeit mit dem Rechtsschutzversicherer beruhen, verlängern die Frist, innerhalb derer von einer noch hinnehmbaren Verzögerung ausgegangen werden kann, nicht.*)
3. Diese Frist verlängert sich auch nicht dadurch, dass der Vorschuss nicht von dem Kläger persönlich, sondern von dessen Prozessbevollmächtigten abgefordert wird.*)
4. Wird nur ein Teilbetrag des Gerichtskostenvorschusses rechtzeitig eingezahlt, führt dies weder für einen hieraus errechenbaren Teil noch für die Gesamtforderung zu einer Verjährungshemmung.*)
VolltextIMRRS 2019, 0790
OLG Dresden, Beschluss vom 19.06.2019 - 5 U 1168/19
Über die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO kann das zuständige Prozessgericht nicht vorab und isoliert, sondern nur gemeinsam mit der Entscheidung über den Räumungsantrag entscheiden (Anschluss BGH, WuM 2014, 354; OLG München, NZM 2010, 720).*)
VolltextIMRRS 2019, 0783
OLG Dresden, Beschluss vom 05.06.2019 - 4 U 548/19
Ein Privatgutachten kann die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens entbehrlich machen, wenn es die Beweisfragen abschließend und vollständig beantwortet. Nur der Gegner der vorlegenden Partei kann den Gegenbeweis durch einen Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens antreten.*)
VolltextIMRRS 2019, 0779
KG, Beschluss vom 01.07.2019 - 2 AR 26/19
Für Streitigkeiten aus einem Vertrag, der sich auf den Anschluss einer auf einem Gebäudedach installierten Photovoltaikanlage an das Stromnetz beschränkt, ist eine Sonderzuständigkeit der Kammern für Bausachen nach § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG nicht begründet.*)
VolltextIMRRS 2019, 0777
BGH, Beschluss vom 16.04.2019 - VI ZB 33/17
1. Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post darlegt und glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (Festhaltung BGH, 16.08.2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 = IBRRS 2016, 2425 = IMRRS 2016, 1453).*)
2. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Die Schilderung der tatsächlichen Abläufe muss eine lückenlose, nicht nur auf allgemeine Vermutungen oder Erfahrungswerte gegründete Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten enthalten und den hinreichend sicheren Schluss erlauben, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmächtigten nur in das Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte und nicht unterwegs liegen geblieben, verloren gegangen oder fehlgeleitet worden war Festhaltung BGH, Beschlüsse vom 07.01.2015 - IV ZB 14/14, BRAK-Mitt 2015, 74 = IBRRS 2015, 1253, und vom 11.07.2017 - VIII ZB 20/17, IBRRS 2017, 2774).*)
VolltextIMRRS 2019, 0770
BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - VI ZR 377/17
Zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG bei Nichtberücksichtigung von Parteivortrag unter Anmaßung eigener Sachkunde.*)
VolltextIMRRS 2019, 0769
BGH, Beschluss vom 21.05.2019 - VI ZR 54/18
Zur Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Parteivortrag in einem zum Zwecke der Beweiswürdigung nach Beweisaufnahme nachgelassenen Schriftsatz.*)
VolltextIMRRS 2019, 0766
OLG München, Beschluss vom 08.08.2017 - 9 U 1634/17 Bau
1. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme "nach freier Überzeugung" zu entscheiden und in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die Überzeugungsbildung "leitend" waren. Es muss erkennbar sein, dass der Parteivortrag erfasst und in Betracht gezogen wurde und eine individuelle und argumentative Auseinandersetzung mit dem Beweiswert eines Beweismittels erfolgt ist.
2. Der Tatrichter muss sich im Urteil aber nicht mit jedem denkbaren Gesichtspunkt, jeder Behauptung und jeder Zeugenaussage ausdrücklich auseinandersetzen. Erforderlich ist nur, dass sich aus den Gründen ergibt, dass eine sachgerechte Beurteilung überhaupt stattgefunden hat.
3. Fehler der Beweiswürdigung sind Widersprüche, Lückenhaftigkeit der Würdigung, ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, sonstige Widersprüchlichkeiten sowie die Verkennung des Beweismaßes.
VolltextIMRRS 2019, 0767
OLG München, Beschluss vom 25.09.2017 - 9 U 1634/17 Bau
1. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme "nach freier Überzeugung" zu entscheiden und in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die Überzeugungsbildung "leitend" waren. Es muss erkennbar sein, dass der Parteivortrag erfasst und in Betracht gezogen wurde und eine individuelle und argumentative Auseinandersetzung mit dem Beweiswert eines Beweismittels erfolgt ist.
2. Der Tatrichter muss sich im Urteil aber nicht mit jedem denkbaren Gesichtspunkt, jeder Behauptung und jeder Zeugenaussage ausdrücklich auseinandersetzen. Erforderlich ist nur, dass sich aus den Gründen ergibt, dass eine sachgerechte Beurteilung überhaupt stattgefunden hat.
3. Fehler der Beweiswürdigung sind Widersprüche, Lückenhaftigkeit der Würdigung, ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, sonstige Widersprüchlichkeiten sowie die Verkennung des Beweismaßes.
VolltextIMRRS 2019, 0745
VG Neustadt, Urteil vom 26.03.2019 - 5 K 1482/18
Ein Wohnungseigentümer kann eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch ein Bauvorhaben in Bezug auf den Nachbarschutz des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen, sofern ein solches Vorgehen nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vergemeinschaftet worden ist (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2017 - 5 S 2602/15, IMR 2018, 79, und VG Koblenz, Urteil vom 05.02.2019 - 1 K 870/18, IMR 2019, 302).*)
VolltextIMRRS 2019, 0761
BGH, Beschluss vom 07.05.2019 - VI ZR 257/17
Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 10.07.2018 - VI ZR 580/15, IBR 2018, 717).*)
VolltextIMRRS 2019, 0752
OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2019 - 12 U 48/16
Der Streithelfer ist im selben Umfang am Prozess beteiligt wie die von ihm unterstützte Hauptpartei. Sein möglicherweise geringeres wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits führt nicht dazu, dass für ihn separat ein geringerer Streitwert festzusetzen ist.
VolltextIMRRS 2019, 0753
VG Trier, Beschluss vom 24.06.2019 - 10 L 2468/19
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2019, 0741
KG, Beschluss vom 19.06.2019 - 21 U 116/18
1. Nimmt ein Bauträger einen Erwerber auf Rückabwicklung eines Bauträgervertrags in Anspruch und hält der Erwerber den Rücktritt des Bauträgers für unwirksam, ist der vereinbarte Kaufpreis die Bemessungsgrundlage für den Streitwert.*)
2. Das Gleiche gilt, wenn umgekehrt der Erwerber auf Erfüllung eines Bauträgervertrags klagt und der Bauträger sich auf den Rücktritt von diesem Vertrag beruft.*)
3. Ist der Vertrag, dessen Rückabwicklung umstritten ist, noch nicht vollständig erfüllt, ist der Streitwert in der Regel mit einer Quote der Bemessungsgrundlage anzusetzen.*)
VolltextIMRRS 2019, 0751
OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2019 - 15 W 388/18
1. Der Streitwert bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung beträgt 50% des Nennbetrags der Jahresabrechnung.
2. Eine Hinzuziehung des auf die klagenden Wohnungseigentümer entfallenden Einzelbetrags scheidet aus (Additionsmethode).
VolltextIMRRS 2019, 0740
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2019 - 12 W 17/19
1. Auch wenn man berücksichtigt, dass sich aus dem besonderen Charakter des selbständigen Beweisverfahrens und dem mit ihm verfolgten Zweck, einen Rechtsstreit zu vermeiden, möglicherweise niedrigere Anforderungen an die Darlegungslast ergeben und deshalb die Angabe der Beweistatsachen in groben Zügen ausreichen soll, ist jedenfalls ein Minimum an Substantiierung in Bezug auf die Beweistatsachen zu fordern.
2. Die Beweistatsachen i. S. v. § 487 Nr. 2 ZPO sind jedenfalls dann nicht ausreichend bezeichnet, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen.
VolltextIMRRS 2019, 0730
BayObLG, Beschluss vom 12.06.2019 - 1 AR 62/19
1. Auch wenn keiner der im Klageweg in Anspruch genommenen Streitgenossen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt, kommt unter Umständen eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht.*)
2. Davon ist dann auszugehen, wenn einer der Streitgenossen keine Stellungnahme zum Verfahren abgibt, das angerufene Gericht sich aber unter Hinweis auf seine fehlende örtliche Zuständigkeit auf einen der Streitgenossen außer Stande sieht, gegen diesen ein Versäumnisurteil zu erlassen.*)
VolltextIMRRS 2019, 0729
LG Bamberg, Beschluss vom 17.06.2019 - 3 T 76/19
Hebt das Revisionsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts, welche das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil der ersten Instanz aufgehoben hatte, ihrerseits auf und verweist es den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, so lebt die vorläufige Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht wieder auf (in Anlehnung an KG, Beschluss vom 11.07.1989 - 1 W 630/89, NJW 1989, 3025/3026; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.1989 - 1 U 136/85, NJW 1990, 721).*)
VolltextIMRRS 2019, 0735
BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - VII ZR 180/18
Hat der Nichtzulassungsbeschwerdeführer sich in einem außergerichtlichen Vergleich gegenüber dem Nichtzulassungsbeschwerdegegner voraussetzungslos - zur Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde verpflichtet und bestehen keine Wirksamkeitsbedenken gegen diese Regelung, so ist, wenn der Prozessgegner sich auf die getroffene Vereinbarung beruft, die gleichwohl aufrecht erhaltene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (Anschluss an BGH, Urteil vom 07.03.2002 - III ZR 73/01, NJW 2002, 1503; Urteil vom 14.11.1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805).*)
VolltextIMRRS 2019, 1443
BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - III ZR 16/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2019, 0734
BGH, vom 23.05.2019 - V ZR 290/18
Der Wert der Beschwer des zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilten Beklagten bemisst sich grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen. Dass diese Kosten einen Betrag von 20.000 Euro übersteigen, ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und glaubhaft zu machen.
VolltextIMRRS 2019, 0726
OLG Dresden, Beschluss vom 24.08.2017 - 12 U 779/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2019, 0720
AG Bonn, Urteil vom 16.01.2019 - 27 C 48/18
1. Eine Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Eigentümer muss innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat nach Beschlussfassung erhoben werden.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten.
3. Kennt der Kläger die zuständige Hausverwaltung, ist es seine Pflicht, wenn möglicherweise eine Postkommunikation nicht erfolgreich ist und keinerlei Verwaltungsdokumente wie Einladungen zu Eigentümerversammlungen zugehen, persönlich beim WEG-Verwalter vorzusprechen und um Einblick in die entsprechenden Verwaltungs- und Beschlussdokumentationen zu erbitten.
4. Eine Fristversäumnis ist auch verschuldet, wenn eine Person weiß, dass seit längerem ihr Briefkasten defekt ist und es deshalb bereits zu Postverlusten kam. Es ist ihre Obliegenheit,den Postkasten so zu sichern, dass die eingeworfene Post auch sicher zur persönlichen Kenntnis gelangt.
VolltextIMRRS 2019, 0732
BGH, Urteil vom 14.05.2019 - VI ZR 393/18
1. Entscheidet ein Gericht des ersten Rechtszugs über ein gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch entgegen § 406 Abs. 4 ZPO erst in den Gründen seines Endurteils und nicht vorab durch gesonderten Beschluss, so stellt dies grundsätzlich einen Berufungsgrund dar. Das Berufungsgericht ist befugt, im Rahmen des Berufungsverfahrens inzidenter auch über die Berechtigung des Ablehnungsgesuchs zu befinden. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges kommt nur unter den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht.*)
2. Besteht ein Widerspruch zwischen den Äußerungen verschiedener Sachverständiger, ist der Tatrichter zur Aufklärung des Widerspruchs auch dann verpflichtet, wenn es dabei um Privatgutachten geht.*)
3. Zum Begriff des "Erforderlichen" in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.*)
VolltextIMRRS 2019, 0702
LG Berlin, Beschluss vom 11.04.2019 - 66 S 152/18
Hält ein Gericht die Vorschriften der Mietpreisbremse nicht für verfassungswidrig, so hat es diese weiterhin anzuwenden. Ein Aussetzen des Verfahrens kommt nicht in Frage.
VolltextIMRRS 2019, 0724
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 - 10 U 15/19
1. Der Auftraggeber hat in einem VOB/B-Vertrag vor Abnahme grundsätzlich keine Kostenerstattungsansprüche gegen den Auftragnehmer aufgrund einer mangelhaften Leistung, wenn er keine Kündigung des Vertrags ausspricht.
2. Eine Ausnahme hiervon kann gemacht werden, wenn eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers vorliegt und er zumindest konkludent zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag beenden möchte.
3. Allein der Umstand, dass eine Mängelbeseitigung durch einen Drittunternehmer durchgeführt wird, bringt nicht zum Ausdruck, dass der Vertrag beendet werden soll.
4. Für die Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers sind strenge Maßstäbe anzusetzen. Weder die bloße Untätigkeit des Unternehmers auf Mängelanzeigen noch das Bestreiten der Verantwortlichkeit für ein Mangelerscheinungsbild reichen hierfür aus.
5. Die in einem Prozess zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung, über die rechtskräftig entschieden wurde, erwächst entgegen der Regelung des § 322 Abs. 2 ZPO dann nicht in Rechtskraft, wenn das vorherige Gericht trotz Bestreitens der Klageforderung nicht geprüft hat, ob und in welcher Höhe diese tatsächlich bestanden hat.
6. Die Gegenforderung kann weiterhin in einem neuen Prozess geltend gemacht werden.
VolltextIMRRS 2019, 0678
OLG Braunschweig, Urteil vom 22.05.2019 - 11 U 18/19
1. Abweichend von Art. 4 Abs. 1 EuGVVO können in einem Vertragsstaat ansässige natürliche oder juristischen Personen vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in den Abschnitten 2 bis 7 des Kapitels I der EuGVVO genannten Wahlgerichtsstände besteht.*)
2. Für die Inanspruchnahme des Bürgen aus einer Bürgschaft ist der Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO eröffnet.*)
3. Erfüllungsort für die Verpflichtung des Bürgen aus der Bürgschaft ist dessen Wohnort zum Zeitpunkt der Begründung des Bürgschaftsverhältnisses; eine nachfolgende Verlegung des Wohnsitzes ändert an dem einmal begründeten Gerichtsstand des Erfüllungsorts nichts mehr.*)
VolltextIMRRS 2019, 0718
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.04.2019 - 2-13 S 6/17
1. Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Eigentümer auf Unterlassung von Zigarettenrauch- und sonstigen Duftabsonderungen durch dessen Mieter in Anspruch, muss vor der Klageerhebung kein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren durchgeführt werden.*)
2. Vor einer Klage gegen den als Störer in Anspruch genommenen Mieter ist demgegenüber ein derartiges Schlichtungsverfahren erforderlich.*)
VolltextIMRRS 2019, 0692
BGH, Beschluss vom 30.04.2019 - VI ZB 41/17
Zur Geltendmachung von für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn die Kosten nicht von der Partei selbst, sondern von dem hinter dieser stehenden Haftpflichtversicherer getragen worden sind (Fortführung Senatsbeschlüsse vom 25.10.2016 - VI ZB 8/16, IBR 2017, 296, und vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10, IBRRS 2011, 3649 = IMRRS 2011, 2586 = VersR 2011, 1584 Rz. 13).*)
VolltextIMRRS 2019, 0675
OLG Dresden, Beschluss vom 16.05.2019 - 4 U 384/19
1. Die Kopfzeile eines per Telefax an das Gericht übermittelten Schriftsatzes erbringt keinen Nachweis, dass die Sendung auch zu der aufgedruckten Zeit eingegangen ist. Maßgeblich ist hierfür allein der Empfangsbericht.*)
2. Schöpft ein Rechtsanwalt eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, muss er eine ausreichende Zeitreserve für die Übermittlung des Schriftsatzes einplanen. Diese beträgt auch bei einem nur wenige Seiten umfassenden Schriftsatzes mindestens 20 Minuten.*)
VolltextIMRRS 2019, 0708
BGH, Beschluss vom 21.05.2019 - VIII ZB 66/18
Wird der Vermieter einer Wohnung verurteilt, die Anbringung eines Transparents, Plakats oder Banners durch den Mieter an der Fassade des Hauses zu dulden, richtet sich die Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er durch die Beeinträchtigung der Substanz und/oder des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet (Fortführung von Senatsbeschluss vom 17.05.2006 - VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639 Rz. 8, 10 = IMR 2006, 63). Zudem ist bei der Bemessung der durch die Eigentumsstörung verursachten Beschwer des Vermieters zu berücksichtigen, ob der Text des Transparents, Banners oder Plakats den Eindruck erwecken kann, der Vermieter missachte Mieterinteressen.*)
VolltextIMRRS 2019, 0686
VG Lüneburg, Beschluss vom 06.06.2019 - 8 A 150/18
Für Entscheidungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sowie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Entscheidungen sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte berufen.*)
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