Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IMRRS 2020, 0274
BGH, Beschluss vom 14.01.2020 - VIII ZA 12/19
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer näheren Betrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht bedarf.

IMRRS 2020, 0261

OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2019 - 7 U 46/17
1. Bei einer Klage auf Feststellung, dass es sich bei einer vom Auftraggeber ausgesprochenen Kündigung eines Ingenieurvertrags nicht um eine berechtigte außerordentliche Kündigung handelt, sind in den Streitwert auch die vom Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche einzurechnen.
2. Das wirtschaftliche Interesse des Ingenieurs an einer solchen negativen Feststellungsklage wird weder durch das von ihm für die erbrachten Leistungen geltend gemachte Honorar noch durch die Abwehr eines vom Auftraggeber geltend gemachten Überzahlungsanspruchs zutreffend abgebildet.

IMRRS 2020, 0260

OVG Saarland, Beschluss vom 21.02.2020 - 2 E 340/19
1. Das elektronisch zurückgesandte Empfangsbekenntnis erbringt nach Maßgabe der § 371a Abs. 1, § 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis Beweis sowohl für die Entgegennahme des in ihm bezeichneten Schriftstücks als auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang.*)
2. Der Gegenbeweis, dass das in einem elektronisch zurückgesandten Empfangsbekenntnis ausgewiesene Zustellungsdatum unrichtig ist, ist - ebenso wie bei einem auf dem Postweg zurückgesandten Empfangsbekenntnis - möglich. Er setzt voraus, dass die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet wird (vgl. bereits OVG Saarland, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 D 155/19, NJW 2019, 3664).*)

IMRRS 2020, 0236

VG Stuttgart, Beschluss vom 29.01.2020 - A 12 K 7781/19
§ 53 VwGO gilt (auch) in Verfahren nach § 123 VwGO. Von der Anwendung der Vorschrift ist auch nicht "aus Gründen der Prozessökonomie" abzusehen (a. A. etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 02.10.2019 - 8 K 5338/19).*)

IMRRS 2020, 0238

BayObLG, Beschluss vom 12.02.2020 - 1 AR 94/19
1. Zur Auslegung einer Gerichtsstandsklausel "Gerichtsstand und Erfüllungsort ist ..." in von der Bürgin gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.*)
2. Die Vereinbarung unterschiedlicher, jeweils ausschließlicher Gerichtsstände mit mehreren Streitgenossen kann nicht durch eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überwunden werden.*)

IMRRS 2020, 0224

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2020 - 1 S 3300/19
1. Erledigt sich in einem Klageverfahren der Rechtsstreit zwischen den Instanzen, kann der unterlegene Beteiligte grundsätzlich einen Rechtsbehelf gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem Ziel einlegen, den Rechtsstreit in zweitinstanzlichen Verfahren für erledigt zu erklären, um so das Urteil für unwirksam erklären zu lassen.*)
2. Erledigt sich ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO zwischen den Instanzen, besteht für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis. Eine Beschwerde mit dem Ziel, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, kommt nur in Betracht, wenn ausnahmsweise ein schutzwürdiges Interesse an der Klarstellung der Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht besteht (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 07.12.2009 - 1 S 1342/09, NVwZ-RR 2010, 416).*)
3. Erledigt sich ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO zwischen den Instanzen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde des erstinstanzlich unterlegenen Antragsgegners, mit der nicht der Rechtsstreit für erledigt erklärt, sondern beantragt werden soll, festzustellen, dass der mit der einstweiligen Anordnung gesicherte materielle Hauptanspruch des Antragstellers nicht besteht oder die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags des Antragstellers rechtmäßig war.*)

IMRRS 2020, 0235

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 T 10/04
Die Aufrechnung der Staatskasse führt nicht zum Neubeginn der Verjährung für Gebührenforderungen, die durch die Aufrechnung nicht erlöschen.*)

IMRRS 2020, 0206

BayObLG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 AR 60/19
1. Eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann noch in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben.
2. Eine Zuständigkeit nach § 43 Nr. 5 WEG ist nicht gegeben, wenn die vormaligen Mitglieder der WEG um ein nach Aufhebung der WEG vereinbarten Nießbrauch streiten.

IMRRS 2020, 0223

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.02.2020 - 1 OA 18/20
Auf eine Streitwertbeschwerde kann der Streitwert von Amts wegen auch zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert werden.*)

IMRRS 2020, 0218

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2020 - 8 S 2204/19
Um seine Rechte zu wahren, muss ein Nachbar gegen eine ihm nicht bekannt gegebene Baugenehmigung innerhalb eines Jahres, nachdem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, Widerspruch einlegen, und zwar unabhängig davon, ob hinsichtlich der Bauvorlagen die hohen Anforderungen für einen Einwendungsausschluss nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO-BW erfüllt waren.*)

IMRRS 2020, 0222

OLG Celle, Urteil vom 12.02.2020 - 14 U 178/19
Ein schwerer Verfahrensverstoß, der gem. § 21 GKG eine Niederschlagung der Gerichtskosten rechtfertigt, ist zu bejahen, wenn mehrere Aufforderungen zur Überprüfung einer unrichtigen Rechtsauffassung missachtet werden und eine Partei hierdurch in eine begründete Berufung getrieben wird.*)

IMRRS 2020, 0226

OLG München, Beschluss vom 17.08.2018 - 13 U 3560/17 Bau
1. Das Berufungsgericht ist an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden.
2. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche.
3. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen; bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht.

IMRRS 2020, 0225

OLG München, Beschluss vom 22.05.2018 - 13 U 3560/17 Bau
1. Das Berufungsgericht ist an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden.
2. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche.
3. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen; bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht.

IMRRS 2020, 1551

BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19
1. Zur Überspannung der Substantiierungsanforderungen an die Darlegung des Vorhandenseins eines Sachmangels wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselmotor (hier: Motorentyp OM 651).*)
2. Eine Zulassung der Revision wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Gehörsverstoßes kommt nicht in Betracht, wenn es der Beschwerdeführer versäumt hat, im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts der nunmehr gerügten Gehörsverletzung entgegenzuwirken (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699). Hierbei ist eine anwaltlich vertretene Partei auch gehalten, das Berufungsgericht auf von ihm bislang nicht beachtete höchstrichterliche Rechtsprechungsgrundsätze hinzuweisen (hier: Voraussetzungen einer Behauptung "ins Blaue hinein" und eines "Ausforschungsbeweises").*)

IMRRS 2020, 0221

BGH, Urteil vom 18.10.2019 - V ZR 286/18
1. Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer erstreckt sich auf den Abschluss eines Prozessvergleichs. Hat der Verwalter mit der Prozessvertretung einen Rechtsanwalt beauftragt, kann er diesem eine verbindliche Weisung zum Abschluss eines Prozessvergleichs erteilen.*)
2. Vertritt der Verwalter die Wohnungseigentümer in einem gegen sie gerichteten Beschlussmängelverfahren, können sie ihm im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss Weisungen für die Prozessführung erteilen. Hierzu gehört auch der Abschluss eines Prozessvergleichs. Abweichende Weisungen einzelner Wohnungseigentümer an den Verwalter sind unbeachtlich.*)
3. Von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nicht umfasst ist hingegen ein Beschluss, der es den Wohnungseigentümern untersagt, in dem Prozess für sich selbst aufzutreten und von dem Mehrheitsbeschluss abweichende Prozesshandlungen vorzunehmen.*)
4. Die Vertretungsmacht des Verwalters und die Vollmacht des Rechtsanwalts für einen Wohnungseigentümer enden erst, wenn dieser dem Gericht die Selbstvertretung und die Kündigung des Mandatsverhältnisses in einer § 87 Abs. 1 ZPO genügenden Form mitgeteilt hat.*)
5. Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer beauftragt, kann nur er dem Rechtsanwalt Weisungen für die Prozessführung erteilen und das Mandatsverhältnis beenden, solange er zur Vertretung der Wohnungseigentümer befugt ist.*)

IMRRS 2020, 0220

BGH, Beschluss vom 21.01.2020 - VI ZR 165/19
Zu der Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Vortrags einer Partei erfassenden Wahrnehmung durch das Gericht.*)

IMRRS 2020, 0173

BayObLG, Beschluss vom 09.01.2020 - 1 AR 137/19
1. Eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 29a ZPO besteht für die Anmietung einer Ferienwohnung nicht.
2. Da umstritten ist, ob ein einheitlicher Erfüllungsort am Beherbergungsort auch dann gegeben ist, wenn - wie hier - der Gast die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nimmt, ist ein Verweisungsbeschluss an den Wohnort des Gastes nicht willkürlich.

IMRRS 2020, 0217

OLG München, Beschluss vom 04.02.2020 - 11 W 1542/19
1. Eine Partei kann einen Prozessbevollmächtigten am Wohn-/Geschäftsort und am Ort des Prozessgerichts beauftragen. Ausnahmsweise können auch die Kosten eines Anwalts an einem "dritten Ort" erstattungsfähig sein.
2. Liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines "Hausanwalts" an einem dritten Ort vor, führt dies jedoch nicht dazu, dass anwaltliche Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig sind.
3. Reise-Mehrkosten sind nicht zu erstatten, wenn auch am Geschäftssitz der Partei ein gleichwertiger "Hausanwalt" auffindbar ist. Die Höhe der Reisekosten richtet sich dann nach der innerhalb des Gerichtsbezirks maximalen Entfernung eines Orts zum Gerichtsgebäude.

IMRRS 2020, 0216

OLG München, Urteil vom 14.02.2020 - 10 U 3953/19
Eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage wird auch nach Neuregelung des Verjährungsrechts nicht dadurch unzulässig, dass im Laufe des Rechtsstreits eine Bezifferung und damit der Übergang zu einer Leistungsklage möglich werden.

IMRRS 2020, 0215

BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZB 39/19
1. Der Partei, welche den rechtzeitigen Eingang ihres Rechtsmittels beweisen muss, steht gegen den durch den Eingangsstempel als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO erbrachten Beweis für einen Eingang des Schriftsatzes erst an dem im Stempel angegebenen Tag gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zu, welcher die volle Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert (im Anschluss an BGH, Urteile vom 30.03.2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1a = IBRRS 2000, 1508; vom 02.11.2006 - III ZR 10/06, NJW 2007, 603 Rn. 5 = IBRRS 2007, 0158 = IMRRS 2007, 0092; vom 31.05.2017 - VIII ZR 224/16, NJW 2017, 2285 Rn. 18 = IBRRS 2017, 2143; jeweils m.w.N.).*)
2. Zur Pflicht des Rechtsmittelgerichts, insoweit auch Zeugenbeweis - vorliegend durch den die Rechtsmittelschrift in den Nachtbriefkasten einwerfenden Prozessbevollmächtigten der Partei - zu erheben.*)

IMRRS 2020, 0208

LG Berlin, Beschluss vom 13.02.2020 - 67 O 78/19
1. Erhebt der Vermieter Klage gegen den Mieter, ist für die Beurteilung der ausschließlichen amtsgerichtlichen Zuständigkeit für Wohnraummietsachen gem. § 23 Nr. 2a GVG nicht nur auf den schlüssigen Vortrag des Klägers, sondern auch auf das erhebliche Gegenvorbringen des Beklagten abzustellen.*)
2. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Wohnraummietsachen hängt nicht von der zufälligen Verteilung der Parteirollen ab. Es reicht aus, dass zwischen den Parteien eine "Streitigkeit" über den Bestand eines Wohnraummietverhältnisses besteht. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts wird deshalb auch dann begründet, wenn der beklagte Mieter das Bestehen eines Wohnraummietverhältnisses einwendet, selbst wenn ein solches vom klagenden Vermieter bestritten wird.*)

IMRRS 2020, 0191

OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2020 - 4 W 65/20
Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, formelhafte und nicht auf den konkreten Fall angepasste Rechtsschutzgesuche, die offensichtlich querulatorisch motiviert sind, immer wieder erneut zu bescheiden.*)

IMRRS 2020, 0190

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.01.2020 - 4 U 70/19
1. Die Klageschrift muss unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antrag muss den erhobenen Anspruch konkret bezeichnen und dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abstecken, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lassen, und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen.
2. Verlangt der Kläger Mangelbeseitigung, müssen die Mängel so genau bezeichnet sein, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil möglich ist. Die Beschreibung der Mängel muss aus sich heraus verständlich sein und erkennen lassen, was der Besteller vom Unternehmer verlangt. Falls notwendig, ist der Mangel örtlich genau einzugrenzen; auf Skizzen, Lagepläne, Sachverständigengutachten und Fotos kann dabei Bezug genommen werden.
3. Ausreichend ist eine genaue Bezeichnung der Mangelerscheinung; die Mangelursache muss nicht angegeben werden. Dementsprechend kann und darf für die Bestimmtheit einer Leistungsklage, die auf Beseitigung eines Baumangels gerichtet ist, nicht verlangt werden, dass der Besteller die Art und Weise, in der der gerügte Mangel zu beseitigen ist bzw. mit welchen konkreten Maßnahmen die Mängelbeseitigung herbeizuführen ist, benennt.

IMRRS 2020, 0187

LG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2019 - 6 OH 20/18
1. Maßgebend für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist der Wert, der sich nach Erhebung des Gutachtens als der "richtige" Hauptsachestreitwert ergibt. Sofern der Sachverständige nicht alle Behauptungen des Antragstellers bestätigt, sind für dessen maßgebendes Interesse die Mängelbeseitigungskosten entscheidend, die sich unter Zugrundelegung seiner Darstellung ergeben hätten.
2. Im selbständigen Beweisverfahren kommt es für die Streitwertfestsetzung auf eine Beschränkung ermittelter "Sowieso"-Kosten nicht an (entgegen OLG Karlsruhe, IBR 2015, 232).

IMRRS 2020, 0186

BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 16.19
Will ein Tatsachengericht eine Entscheidung ganz oder teilweise auf die Unbeachtlichkeit von Fehlern eines Bebauungsplans nach § 215 Abs. 1 BauGB stützen, muss es bei seiner Amtsermittlung in Rechnung stellen, dass nur die Gemeinde Kenntnis aller erhobenen Rügen hat, während einem Antragsteller die zu seinen Gunsten wirkenden Rügen Dritter unbekannt sein können.*)

IMRRS 2020, 0172

BGH, Beschluss vom 26.11.2019 - VIII ZA 4/19
Bei einem Fristverlängerungsantrag, der sich bis zu einem bestimmten Datum richtet, ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass abweichend vom Wortlaut eine nach den jeweiligen Vorschriften grundsätzlich mögliche weitergehende Fristverlängerung begehrt wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.11.1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568 unter II 1 a). *)
IMRRS 2020, 0171

BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - VII ZB 96/17
Gegen die Ablehnung, den gerichtlich bestellten Sachverständigen anzuweisen, eine Bauteilöffnung vorzunehmen, ist im selbständigen Beweisverfahren ein Rechtsmittel nicht gegeben.*)

IMRRS 2019, 0420

OLG Celle, Beschluss vom 17.01.2019 - 7 U 265/18
1. Vergisst das Berufungsgericht nach Rücknahme der Berufung in der Kostengrundentscheidung, mit der dem Berufungskläger die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden, über die Kosten des Streithelfers der Berufungsbeklagten zu entscheiden, bedarf es zur Ergänzung eines fristgebundenen Ergänzungsantrags des Streithelfers.
2. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit Zustellung des Beschlusses an den Streithelfer.
3. Ein nach Ablauf der Frist gestellter Ergänzungsantrag ist unzulässig.
4. Ein innerhalb der Frist bei der Vorinstanz eingehender Kostenfestsetzungsantrag des Streithelfers kann nicht als Ergänzungsantrag ausgelegt werden.

IMRRS 2020, 0160

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2020 - 13 SV 2/20
Eine Ausnahme von der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen nach § 281 Abs. 1 ZPO ist gegeben, wenn sich das als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft zuständige Gericht darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt, oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl nicht berücksichtigt hat.*)

IMRRS 2020, 0121

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2019 - 4 A 349/18
1. Ein Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es annimmt, der Kläger habe die Klagefrist verschuldet nicht eingehalten, weil sein Prozessbevollmächtigter die Klageschrift erst zwei Tage vor Fristablauf zur Post gegeben, nicht vorab per Fax abgesandt und sich nicht rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht über den rechtzeitigen Klageeingang erkundigt habe.*)
2. Wird eine Klage zugleich als unzulässig und als unbegründet abgewiesen, müssen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung Zulassungsgründe nur hinsichtlich der Zulässigkeit erhoben werden, weil die Ausführungen zur Begründetheit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Rechtskraft erwachsen.*)

IMRRS 2020, 0131

OLG Dresden, Urteil vom 28.01.2020 - 4 U 559/17
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Streitbeitritt ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Beitretende zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung sicher weiß, dass die unterstützte Partei im Rechtsstreit unterliegen wird.*)

IMRRS 2020, 0111

OVG Saarland, Beschluss vom 12.12.2019 - 1 A 343/19
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet das Recht, sich im Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zu Grunde liegenden Sachverhalt äußern zu können.
2. Dieses Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch weder dazu, dem Vortrag inhaltlich zu folgen noch jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.
3. Nur wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, muss das Gericht die vorgebrachten Argumente erwägen.

IMRRS 2020, 0145

BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - VII ZR 123/17
1. Bleibt ein Angriffsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist das rechtliche Gehör der Partei verletzt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZR 182/18, IBRRS 2019, 1155 = IMRRS 2019, 0438).
2. Es stellt eine objektiv willkürliche, weil in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Handhabung dar, eine "Präklusion gemäß § 279 Abs. 3, § 285 ZPO" anzunehmen, wenn eine Partei ihren Vortrag einschließlich Beweisantritten im Anschluss an eine Beweisaufnahme zu einem anderen Teil des Streitstoffs nicht ausdrücklich wiederholt.

IMRRS 2020, 0144

BGH, Beschluss vom 17.12.2019 - VI ZB 19/19
Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags - innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (Anschluss BGH, IBR 2019, 231).*)

IMRRS 2020, 0134

BGH, Beschluss vom 18.12.2019 - XII ZR 67/19
Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substanziierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27.07.2016 - XII ZR 59/14, IBRRS 2016, 2223 = NJW-RR 2016, 1291).*)

IMRRS 2020, 0125

BGH, Beschluss vom 07.11.2019 - V ZB 12/16
1. Wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz gerügt, ein Beschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG aber nicht gefasst, ist die Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren nachzuholen.*)
2. Der ordentliche Rechtsweg ist für eine Abwehrklage aus § 862 BGB ausgeschlossen, wenn das Besitzrechtsverhältnis durch ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis überlagert ist und eine der Besitzschutzklage stattgebende Entscheidung im Widerspruch zu den Rechten und Pflichten der Beteiligten aus diesem Rechtsverhältnis stehen könnte.*)
3. Ein Besitzrechtsverhältnis, das durch eine öffentlich-rechtliche vorzeitige Besitzeinweisung - hier nach § 116 BauGB - begründet worden ist, wird durch das der vorzeitigen Besitzeinweisung zu Grunde liegende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis überlagert, bis dieses seinen Zweck erreicht hat oder vollständig rückabgewickelt worden ist. Zur Entscheidung über Besitzansprüche sind je nach dem Stadium, in dem sich dieses Rechtsverhältnis befindet, die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die Kammern und Senate für Baulandsachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit berufen.*)

IMRRS 2020, 0133

BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - VIII ZR 377/18
Erteilt das Gericht einen Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst im Termin zur mündlichen Verhandlung und gewährt einen Schriftsatznachlass (§ 139 Abs. 5, § 296a Satz 2 ZPO), ist es verpflichtet, den fristgerecht eingereichten Schriftsatz bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und gegebenenfalls die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21.12.2004 - XI ZR 17/03, IBRRS 2004, 4983; Beschluss vom 12.09.2019 - V ZR 276/18, Rz. 5, IBRRS 2019, 3378).*)

IMRRS 2020, 0110

OVG Saarland, Beschluss vom 20.12.2019 - 2 A 26/19
1. Allein der Umstand, dass die auf einer Tatsachenwertung der tatsächlichen Auswirkungen im konkreten Umfeld eines Bauvorhabens beruhende Einschätzung, ob eine Verletzung des dem § 15 Abs. 1 BauNVO zu entnehmenden Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme vorliegt, in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht schon die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).*)
2. Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Einzelfalles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses der Zumutbarkeitsbewertung begründen können.*)

IMRRS 2020, 0128

BGH, Beschluss vom 17.12.2019 - V ZR 87/19
Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann eine Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen.

IMRRS 2020, 0108

OVG Saarland, Beschluss vom 20.01.2020 - 2 B 316/19
Ein Anspruch auf Akteneinsicht setzt das Vorhandensein einer Akte voraus.*)

IMRRS 2020, 0118

AG Tostedt, Urteil vom 28.03.2019 - 5 C 141/15
1. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn eine Klage objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann.
2. Dementsprechend sind sog. Negativbeschlüsse, die einen Antrag eines Wohnungseigentümers in einer Eigentümerversammlung zurückweisen, nicht isoliert anfechtbar. Mit dem bloßen Wegfall eines Negativbeschlusses erreicht der die Anfechtungsklage erhebende Wohnungseigentümer nicht das von ihm angestrebte Beschlussergebnis.
3. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Negativbeschlusses besteht daher nur dann, wenn zugleich mit der Anfechtung eine positive Regelung durch das Gericht erstrebt wird.
4. Ein Rechtsschutzbedürfnis wird auch angenommen, wenn die Ablehnung des Antrags des Wohnungseigentümers sein Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung verletzen kann.

IMRRS 2020, 0120

OLG München, Urteil vom 13.11.2018 - 9 U 589/18
1. Missachtet die erste Instanz die Bindungswirkung eines zurückverweisenden Urteils, liegt darin jedenfalls dann ein erheblicher Mangel, wenn dadurch das Parteivorbringen beschnitten wird.
2. Die fehlerhafte Überprüfung eines obergerichtlichen Urteils ist nicht anders zu bewerten als die Missachtung der Bindungswirkung eines zurückweisenden Urteils. Eine obergerichtliche Entscheidung hat der erstinstanzliche Richter ohne Rücksicht auf seine eigene Meinung hinzunehmen.
3. Was rechtskräftig entschieden ist, ergibt sich aus der Urteilsformel, zu deren Auslegung Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie der in Bezug genommene Parteivortrag samt Antrag und das Protokoll der mündlichen Verhandlung, das der Entscheidung vorausgegangen ist, heranzuziehen sind.

IMRRS 2020, 0109

OVG Saarland, Beschluss vom 14.01.2020 - 8 F 346/19
1. Der Antrag auf Durchführung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO vor dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts unterliegt dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO.*)
2. Der Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO hat zur Voraussetzung, dass von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde auf ein Verlangen des Verwaltungsgerichts hin die Aktenvorlage oder die Auskunft verweigert worden ist (sog. Sperrerklärung).*)
3. Die Zuständigkeit der obersten Aufsichtsbehörde für die Sperrerklärung gilt auch für Akten und Auskünfte von Selbstverwaltungskörperschaften.*)

IMRRS 2020, 0101

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2020 - 10 S 1579/18
Der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen eine abfallrechtliche Auflage zur Beibringung einer Sicherheitsleistung bemisst sich nach dem Betrag der für den Betreiber mit der Auflage verbundenen Mehrkosten.*)

IMRRS 2020, 0114

BGH, Beschluss vom 19.11.2019 - VI ZR 215/19
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das Gericht eine dem Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet (vgl. Senatsbeschluss vom 15.05.2018 - VI ZR 287/17, IBR 2018, 542 = VersR 2018, 935 Rz. 8; BVerfGE 12, 110, 113).*)

IMRRS 2020, 0096

VG Schwerin, Beschluss vom 13.11.2019 - 7 B 1739/19
Der für die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO notwendige unmittelbare Bezug zum konkreten Planfeststellungsverfahren für den Abschnitt des Fahrradwegs an einer Bundesstraße besteht bei einer Streitsache, in der geltend gemacht wird, planfrei durchgeführte Bauarbeiten in einem direkt anschließenden Bauabschnitt gefährdeten bei der anstehenden Planfeststellung die erforderliche Abwägung bei der Frage der Trassenführung, indem sie diese durch das Setzen von "Zwangspunkten" präjudizierten.*)

IMRRS 2020, 0105

BGH, Beschluss vom 14.01.2020 - X ZR 33/19
1. Zu den Prozessakten im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO gehören grundsätzlich alle Schriftsätze und Unterlagen, die bei dem Gericht zu dem Rechtsstreit geführt werden.*)
2. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn das Gericht mit Rücksicht auf einen bei der Einreichung der Unterlagen erklärten Vorbehalt einer Partei von einer Weitergabe der Unterlagen an die Gegenpartei abgesehen hat.*)

IMRRS 2020, 0013

OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2019 - 19 U 187/18
Wechselt der Kläger während des Prozesses aufgrund einer geänderten Rechtsprechung von einem Schadensersatzanspruch auf den Ersatzvornahmekostenvorschuss, so stehen ihm Zinsen auf die geltend gemachte Forderung erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klageänderung beim Beklagten zu.

IMRRS 2020, 0098

BVerwG, Beschluss vom 10.10.2019 - 4 CN 6.18
1. Ausreichend für die Bekanntgabe im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine Handlung des Normgebers, welche den potenziell Antragsbefugten die Möglichkeit eröffnet, dass sie sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen können, und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Das gilt auch bei einer elektronischen Bekanntmachung.*)
2. Eine Veröffentlichung in einem elektronischen Medium muss der Verkündung dienen. Das Einstellen von Gesetzen und Verordnungen in öffentliche Datenbanken zu Informationszwecken oder in private Datenbanken genügt nicht.*)

IMRRS 2020, 0094

OLG Rostock, Urteil vom 14.11.2019 - 3 U 28/18
1. Ansprüche können im Urkundsprozess und im ordentlichen Verfahren im Wege der objektiven Klagehäufung i.S.d. § 260 ZPO nebeneinander geltend gemacht werden.*)
2. Die Erteilung einer Dauerrechnung, die allein zur Vorlage vor den Finanzbehörden zur Geltendmachung steuerlicher Ansprüche dient, ist nicht Bestandteil der Erfüllung der in § 535 BGB bestimmten Hauptpflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung, sondern nur eine Nebenpflicht, gegenüber der nur ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB besteht.*)
3. Die Frage, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum dem Mieter, der die mit Mängeln behaftete Mietsache weiter nutzen kann und auch nutzt, danach ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, entzieht sich einer allgemein gültigen Betrachtung. Sie ist vielmehr vom Tatrichter im Rahmen seines Beurteilungsermessens aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 320 Abs. 2, § 242 BGB) zu beantworten.*)
