Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16160 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IMRRS 2020, 1069
OLG Dresden, Urteil vom 21.07.2020 - 4 W 242/20
Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt wird, ist auch dann durch Urteil zu treffen, wenn ein zunächst angesetzter Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und die Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen wird.*)

IMRRS 2020, 1065

VGH Bayern, Beschluss vom 19.08.2020 - 10 C 20.1853
In verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung der Sache sich für den Kläger - objektiv beurteilt - unmittelbar aufgrund seines Klageantrags ergibt. Ein ideelles Interesse an der Sache oder klägerische subjektiven Vorstellungen beeinflussen den Streitwert nicht.

IMRRS 2020, 1073

BGH, Beschluss vom 19.08.2020 - IV ZR 122/20
Legt ein Rechtsanwalt beim falschen Gericht Revision ein und wird er vom Gericht auf diesen Umstand hingewiesen, kann die versäumte Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nicht geheilt werden.

IMRRS 2020, 1047

AG Hanau, Urteil vom 31.07.2020 - 32 C 136/20
1. Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ordnet lediglich eine Beweiserleichterung i.S.d. § 252 Satz 2 BGB an.
2. Der Mieter muss daher Tatsachen vortragen, die ausreichende Anhaltspukte begründen können, dass die Nichtleistung der Miete tatsächlich unmittelbar pandemiebedingt ist.

IMRRS 2020, 1067

OLG Celle, Beschluss vom 06.08.2020 - 14 U 36/20
1. Die Möglichkeit der Urteilsergänzung ist nur dann eröffnet, wenn das Urteil versehentlich lückenhaft ist, nicht dagegen, wenn ein prozessualer Anspruch bewusst nicht beschieden worden ist.*)
2. An einer Entscheidungslücke fehlt es, wenn der Tenor den gesamten Streitstoff erfasst. Ob eine Entscheidungslücke vorliegt, beurteilt sich nach dem Tatbestand des Urteils.*)
3. Die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsergänzung erfordert nicht stets die Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung.*)
4. Durch den Antrag auf Urteilsergänzung darf nicht die Möglichkeit eröffnet werden, ein umfassendes und sich auf alle Aspekte des Streitstoffs beziehendes Urteil nach seinem Erlass neben einem Rechtsmittel erneut der Befassung des Gerichts zu unterziehen.*)

IMRRS 2020, 1064

VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2020 - 21 CS 20.1602
1. Eine Anhörungsrüge gegen eine gerichtliche Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich zu erheben.
2. Hatte die Partei einen Prozessbevollmächtigten, beginnt der Lauf der Zwei-Wochen-Frist mit Zustellung beim Bevollmächtigten.

IMRRS 2020, 1066

OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2020 - 15 U 171/19
1. Jede Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält.
2. Eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen, Urteilsversatzstücken etc. zusammensetzt, auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil nur "sporadisch" eingeht, genügt diesen Anforderungen nicht.
3. Textbausteinartige Darlegungen, die sich in Massenverfahren nicht vermeiden lassen, sind nur dann unschädlich, wenn sie die Subsumtion der (sei es umfangreichen) Textbausteine auf den Einzelfall noch - zumindest im wesentlichen Kern - an irgendeiner Stelle der Berufungsbegründung erkennen lassen (hier trotz 146 Seiten Text verneint).

IMRRS 2020, 1061

VGH Hessen, Beschluss vom 24.03.2020 - 4 B 2146/19
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen nachbarrechtlichen Eilantrag besteht unabhängig vom Grad der Fertigstellung des Gebäudes fort, wenn der Dritte (auch) Beeinträchtigungen geltend macht, die von der bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage ausgehen (hier: Einsichtsmöglichkeiten durch die Benutzung einer Hauseingangsrampe).*)
2. Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch unter dem Gesichtspunkt der Störung einer rückwärtigen Ruhelage durch eine Hinterlandbebauung kommt nur in Betracht, wenn der Dritte Eigentümer oder dinglich Berechtigter eines Grundstückes in der gestörten Ruhelage ist.*)

IMRRS 2020, 1062

BGH, Beschluss vom 05.08.2020 - VIII ZB 18/20
1. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die Berufungsbegründung ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll. Das ist aber bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (Anschluss an Senat, Beschluss vom 20.08.2019 - VIII ZB 29/19, NJW-RR 2019, 1293 Rn. 14 m.w.N. = IBRRS 2019, 2894 = IMRRS 2019, 1081). Diesen Anforderungen ist Genüge getan, wenn ein in erster Instanz vollständig unterlegener Kläger in seiner Berufungsbegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass er die Abweisung der Klage zwar insgesamt für unzutreffend hält, das erstinstanzliche Urteil allerdings vorläufig und unter Erweiterungsvorbehalt nur in reduzierter Höhe anfechten will.*)
2. Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil ein Kläger, der in erster Instanz mehrere Klageanträge gestellt hat und vollständig unterlegen ist, in der Berufungsinstanz den Gesamtumfang der Klageforderung reduziert, ohne den noch verlangten Betrag auf die erstinstanzlich gestellten Klageanträge und die verschiedenen darin enthaltenen Positionen aufzuteilen. Insoweit liegt ein die Zulässigkeit der Klage betreffender Mangel vor, der auch noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341 Rn. 9 m.w.N. = IBRRS 2017, 2222).*)
3. Es genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Urteilsbegründung in einer gegen eine Klageabweisung gerichteten Berufungsbegründung bei Ansprüchen, die sich aus mehreren Anspruchsgrundlagen ergeben können, hinsichtlich einer der Anspruchsgrundlagen mit allen hierauf bezogenen, selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen insgesamt vollständig angegriffen wird. Denn in diesem Fall stellt bereits dieser Berufungsangriff das Ergebnis des Berufungsurteils in Frage, so dass die gerügte Rechtsverletzung entscheidungserheblich ist.*)

IMRRS 2020, 1056

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.07.2020 - 1 OA 52/20
Die in den Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts genannte Nachbarklagefallgestaltung der Beeinträchtigung einzelner Räume bezieht sich auf eine Wohneinheit. Wird eine gravierende Wohnqualitätsverschlechterung mehrerer in einem Mehrfamilienhaus befindlicher Wohnungen geltend gemacht, ist ein Hauptsachestreitwert von grundsätzlich 7.500,00 EUR pro betroffene Wohnung anzusetzen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17.06.2020 - 1 ME 144/19, IBRRS 2020, 1783 = IMRRS 2020).*)

IMRRS 2020, 1054

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.07.2020 - 1 ME 33/20
1. Um die Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege zur Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes zu erschüttern, ist es erforderlich, die Punkte, die das Landesamt übersehen oder nicht hinreichend berücksichtigt haben soll, konkret zu benennen und hinreichende Anhaltspunkte für einen abweichenden Sachverhalt vorzutragen. Diese sind dann im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls durch Beweisaufnahme aufzuklären, im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes anhand der verfügbaren Unterlagen auf ihre Wahrscheinlichkeit zu überprüfen.*)
2. Nr. 17a der Streitwertannahmen des Senats (Nds. VBl. 2002, 192 = NordÖR 2002, 197) ist nur in Fällen anwendbar, in denen die Beteiligten direkt, etwa im Rahmen einer Feststellungsklage oder eines Rechtsstreits über einen Verwaltungsakt nach § 4 Abs. 5 NDSchG, über die Denkmaleigenschaft streiten. Für Klagen gegen denkmalrechtliche Anordnungen ist Nr. 17b der Streitwertannahmen maßgeblich.*)

IMRRS 2020, 1059

BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - VI ZR 468/19
Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (Festhalten an BGH, Urteil vom 08.06.1993 - VI ZR 192/92, NJW 1993, 2380; Anschluss an BGH, Beschluss vom 06.03.2019 - IV ZR 128/18, IBRRS 2019, 0847 = IMRRS 2019, 0311).*)

IMRRS 2020, 1044

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2020 - 1 AR 57/19
Der Umstand, dass es sich bei dem Geschäftsführer einer Prozesspartei um einen der Kammer zugehörigen Handelsrichter handelt, führt dazu, dass eine persönliche Beziehung besteht, die einen berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit – auch – der übrigen Handelsrichter gibt.

IMRRS 2020, 1045

BGH, Beschluss vom 30.07.2020 - III ZR 100/19
Ein Ablehnungsgesuch, das sich unterschiedslos gegen alle an der Entscheidung beteiligten Richter richtet, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten, aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache oder sonstigen ernsthaften Umständen hergeleitet wird oder sonst erkennbar ist, stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig dar.

IMRRS 2020, 1035

OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.07.2020 - 2 U 248/19
Im Falle einer Klage des Vermieters auf Zahlung rückständiger Miete und auf Räumung des Mietobjekts ist die zur Unzulässigkeit eines Teilurteils über den geltend gemachten Räumungsanspruch führende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen auch dann gegeben, wenn das Erstgericht zwar die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung als durchgreifend erachtet, jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Rechtsmittelgericht diesbezüglich zu einem abweichenden Ergebnis gelangt und im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der durch den Vermieter ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung Feststellungen zu einem Zahlungsverzug des Mieters zu treffen hat.*)

IMRRS 2020, 1041

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2020 - 17 U 398/20
Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO muss ein elektronisches Dokument von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine auf elektronischem Weg eingelegte Berufung ist daher nur in diesem Sinne formgerecht eingelegt, wenn die verantwortende Person eine zweiaktige Handlung - einfache Signatur und Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg - vorgenommen hat, nicht aber wenn die von einem Rechtsanwalt einfach signierte Berufungsschrift aus dem beA eines anderen Rechtsanwalts bei Gericht eingereicht wird, § 519 Abs. 1, 4, § 130a Abs. 3 ZPO.*)
IMRRS 2020, 1013

VG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2020 - 2 K 4518/19
Die neuere Tendenz in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung, bei der Bemessung des Streitwerts für Bauvorbescheide in Fällen fraglicher Bebaubarkeit eines Grundstücks die halbe Bodenwertsteigerung durch den vollen Wert für die jeweilige Baugenehmigung zu deckeln (sog. Deckelungsmethode, vgl. insbesondere VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2019 - 5 S 1704/19, IBRRS 2020, 0007; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2019 - 2 Bf 212/18, IBRRS 2019, 3752), vermag im Regelfall nicht zu überzeugen.*)

IMRRS 2020, 0982

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2020 - 4 E 402/20
Zu den in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Akten der ordentlichen Gerichte zählen grds. auch Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts über die Bestellung eines Zwangsverwalters, auch soweit hierfür nach § 3 Nr. 1 lit. i RPflG der Rechtspfleger funktionell zuständig ist.

IMRRS 2020, 1038

BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - X ARZ 156/20
1. Bei einer Erweiterung der Klage auf zusätzliche Beklagte kann eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nicht erfolgen, wenn der Kläger von einer bei Klageerhebung bestehenden Möglichkeit zur Wahl eines für alle späteren Beklagten zuständigen Gerichts keinen Gebrauch gemacht hat.*)
2. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann aber erfolgen, wenn der Kläger bei Klageerhebung von der Existenz möglicher weiterer Schuldner der Klageforderung keine Kenntnis hatte und diese auch nicht ohne wesentliche Schwierigkeiten ermitteln konnte.*)

IMRRS 2020, 1014

VG Würzburg, Beschluss vom 10.08.2020 - 4 M 20.643
1. Außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Dieser Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit ist in den Tenor aufzunehmen und zu begründen.
2. Unterbleibt eine ausdrückliche Entscheidung über die außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen, erfasst die getroffene Kostengrundentscheidung diese Aufwendungen nicht, sodass diese im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Ansatz gebracht werden dürfen.

IMRRS 2020, 1024

OLG München, Beschluss vom 15.07.2020 - 20 U 4176/19
Der Gegner einer negativen Feststellungsklage muss darlegen und beweisen, dass das Recht, dessen er sich berühmt, besteht.

IMRRS 2020, 1037

BGH, Beschluss vom 30.07.2020 - III ZB 48/19
Die Begründung einer Berufung in einem Zivilprozess muss zwar weder in sich schlüssig noch rechtlich haltbar sein - aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten. Ist der Schriftsatz eines Anwalts aber "größtenteils bereits sprachlich unverständlich und inhaltlich schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar", ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

IMRRS 2020, 1023

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2020 - 15 WF 158/20
Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung bietet nicht grundsätzlich und in jedem Fall Anlass, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre, deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt.

IMRRS 2020, 1018

BayObLG, Beschluss vom 25.06.2020 - 1 AR 62/20
1. Voraussetzung einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist, dass der Antragsteller zur Begründung seiner Klageansprüche Tatsachen behauptet, mit denen die Voraussetzungen einer passiven Streitgenossenschaft i. S. v. §§ 59, 60 ZPO schlüssig vorgetragen sind.*)
2. Zur schlüssigen Darstellung einer hinsichtlich des Streitgegenstands bestehenden Rechtsgemeinschaft aufgrund Gesamtschuldnerschaft reicht es nicht aus, dass der Klageantrag auf die Verurteilung mehrerer Personen „als Gesamtschuldner“ gerichtet ist.*)

IMRRS 2020, 1015

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.07.2020 - 20 VA 19/19
1. Ein Rechtsschutzversicherer, der Deckung gewährt hat, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits, an dem sein Versicherungsnehmer beteiligt ist, wenn er prüfen will, ob ihm ein Kraft Gesetztes (§§ 86 Abs. 1 VVG) übergegangener Anspruch des Versicherungsnehmers gegen dessen Prozessbevollmächtigten zusteht (Anschluss an: OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020 - I-15 VA 35/19 und OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2019 - 7 VA 12/19 und vom 12.08.2019 - 7 VA 17/19).*)
2. Gegen die Bewilligung von Akteneinsicht für einen nicht prozessbeteiligten Dritten steht dem Rechtsanwalt einer Partei des Prozesses im Grundsatz eine Antragsbefugnis aus § 24 Abs. 1 EGGVG nicht zu.*)
3. Ausnahmsweise kann der Rechtsanwalt durch die Bewilligung von Akteneinsicht aber drittbetroffene und im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG antragsbefugt sein; dies gilt dann, wenn dem Rechtschutzversicherer der von ihm vertretenen Partei als Drittem Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO bewilligt worden ist, weil dieser das Bestehen von nach § 86 Abs. 1 VVG auf ihn übergangener Schadensersatzansprüche gegen eben jenen Rechtsanwalt prüfen will.*)

IMRRS 2020, 0983

BVerfG, Beschluss vom 15.05.2020 - 2 BvQ 24/20
1. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten.*)
2. Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.*)
3. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.*)
4. Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung lässt den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten erscheinen. Die Folgen, die einträten, wenn die Löschung der zu Gunsten der Antragstellerin bestehenden Auflassungsvormerkung im Grundbuch erfolgte, sich aber später herausstellte, dass die Bestätigung des Insolvenzplans verfassungswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn der Vollzug des Insolvenzplans insoweit einstweilen untersagt würde, sich aber später herausstellte, dass er ohne Verfassungsverstoß hätte vollzogen werden können*)

IMRRS 2020, 0969

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2020 - 20 W 2/20
Eine (sofortige) Beschwerde gegen eine Anordnung nach § 142 ZPO, bestimmte Urkunden vorzulegen, ist nicht statthaft. Dies gilt nicht nur im selbstständigen Beweisverfahren, sondern auch bei einer Anordnung während eines Klageverfahrens.

IMRRS 2020, 0977

BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - II ZR 20/20
Ein Berufungsgericht muss eine bereits in erster Instanz angehörte Partei nochmals hören, wenn es deren Aussage anders würdigen will als die Vorinstanz. Es gelten die gleichen Maßstäbe wie bei der Vernehmung eines Zeugen.

IMRRS 2020, 0965

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.2020 - 26 W 14/20
Gegen einen Beschluss des Landgerichts als Beschwerdeinstanz über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist die Rechtsbeschwerde nur im Fall ihrer Zulassung, ansonsten jedoch kein Rechtsmittel statthaft.*)

IMRRS 2020, 0953

VGH Hessen, Beschluss vom 01.07.2020 - 3 F 1148/19
1. Der grundsätzlich statthafte Antrag auf Fortsetzung eines Verfahrens nach gerichtlichem Vergleich ist unzulässig, wenn das Recht auf Einbringung eines solchen Antrags verwirkt ist.*)
2. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann bereits vor Ablauf eines Jahres Verwirkung eintreten. Die äußerste Grenze markiert die Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO.*)

IMRRS 2020, 0951

VGH Hessen, Beschluss vom 14.07.2020 - 4 C 2108/15
Die Aufhebung eines Vorranggebiets in einem Regionalplan, der nicht als Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ergeht, kann nicht im Wege der Normenkontrolle angegriffen werden.*)

IMRRS 2020, 0948

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 - 8 W 2303/20
1. Die Kosten der Übersetzung der Klageschrift und der Klageerwiderung sind einer obsiegenden ausländischen Prozesspartei grundsätzlich auch dann zu erstatten, wenn der streitgegenständliche Vertrag ca. 15 Jahre vor Klageerhebung in deutscher Sprache geschlossen und die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart worden ist.
2. Mit dem bestrittenen Einwand, ihm sie bei Vertragsschluss zugesagt worden, das gesamte Verhältnis der Parteien vollziehe sich auch im Falle streitiger Auseinandersetzung in deutscher Sprache, kann der Kostenschuldner im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO nicht gehört werden.

IMRRS 2020, 0945

LG Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2020 - 5 S 24/19
§ 37a Abs. 1 Nr. 1 a AGJusG Saarland gilt auch bei Streitigkeiten zwischen Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Für die Gütepflicht genügt es daher, dass die Parteien im Saarland wohnen und Streit über eine der in § 906 BGB geregelten Immissionen herrscht. Die zwischen den Wohnungseigentümern bestehende Sonderverbindung schließt eine Gütepflicht nicht aus.*)

IMRRS 2020, 0952

BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020 - 1 BvR 1978/19
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht sich in einer mündlichen Verhandlung zu äußern. Wird eine mündliche Verhandlung beantragt, ist diese deshalb auch durchzuführen.

IMRRS 2020, 0941

BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - I ZB 83/19
Der absolute Revisionsgrund der mangelnden vorschriftsmäßigen Vertretung gem. § 547 Nr. 4 ZPO bezweckt den Schutz der Parteien, die ihre Angelegenheiten im Prozess nicht verantwortlich regeln konnten oder denen die Handlungen vollmachtloser Vertreter nicht zugerechnet werden dürfen. Die Vorschrift findet bei Fortfall eines Bevollmächtigten im Parteiprozess (§ 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keine Anwendung, weil die Partei ohne Unterbrechung selbst an die Stelle des oder der Bevollmächtigten tritt. Das schließt die Annahme eines Nichtvertretenseins i.S.v. § 547 Nr. 4 ZPO aus.*)

IMRRS 2020, 0935

BayObLG, Beschluss vom 23.07.2020 - 1 AR 56/20
1. Sofern der Ort für die Leistung nicht vertraglich bestimmt ist, ist Erfüllungsort für die Verpflichtung des Beauftragten der Ausführungsort, somit der Ort, an dem der Beauftragte die Handlung, die zum Auftrag gehört, vorzunehmen hat.*)
2. Der Verbrauchergerichtsstand der Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn Verbraucher und Unternehmer nicht in unterschiedlichen Vertragsstaaten ansässig sind. Ein Auslandsbezug kann sich allerdings aus dem Grund der Streitigkeit ergeben, wenn dieser die Durchführung eines Vertrags allein oder auch im Ausland betrifft.*)

IMRRS 2020, 0923

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2020 - 1 ME 99/19
1. Zwar ist für die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht Voraussetzung, dass der (notwendig) Beigeladene sich nach § 154 Abs. 3 VwGO selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Allein aus der Rechtsstellung nach § 65 Abs. 2 VwGO folgt jedoch noch nicht, dass die Belastung des unterlegenen Verfahrensbeteiligten mit den außergerichtlichen Kosten des notwendig Beigeladenen als billig anzusehen ist (Änderung der Senatsrechtsprechung).*)
2. Zur entwicklungsbedingten Änderung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit bei der Umnutzung eines im Außenbereich gelegenen Stallgebäudes zur Wohnung für Feriengäste.*)

IMRRS 2020, 0913

OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19
1. Die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs dem Grunde nach ist ein zulässiges Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO, der nicht erst das Bestehen von Ansprüchen, sondern bereits das "Bestehen oder Nichtbestehen von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen" als der Feststellung zugänglich behandelt. Damit kann auch die rechtliche Würdigung typischer Tatsachenkonstellationen und damit auch eine Rechtsfrage, Gegenstand der Feststellung sein. (Rn. 35) (Rn. 36)
2. Auch Tatsachen und rechtliche Voraussetzungen für das Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen können Gegenstand der Musterfeststellungsklage sein. Dazu gehören auch rechtsvernichtende Einwendungen wie Verjährung und Verwirkung. Ob deren tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen vorliegen, ist für die klagenden Verbraucher von der gleichen Bedeutung wie das Bestehen des Anspruchs. Es kommt nicht darauf an, ob der Einwand der Verjährung bereits erhoben worden ist. (Rn. 44)
3. Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ... % verzinst". Mit der Klausel "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ... % verzinst wird dem Kreditinstitut ein einseitiges Bestimmungsrecht über die Höhe des vereinbarten variablen Zinssatzes eingeräumt. Dies ist bei in den Vertrag mit einem Verbraucher einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, die dahingehende Vereinbarung ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. (Rn. 53)
4. Bei einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel ist im Rechtsstreit eine Bestimmung des Zinssatzes durch das Gericht vorzunehmen. Diese Bestimmung ist daran zu orientieren, welche Regelungen die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel nach dem Vertragszweck in angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen als redliche Vertragspartner nach Treu und Glauben getroffen hätten. (Rn. 60)
5. Die Verjährung des Anspruchs auf Sparzinsen beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Zinsleistung zu bewirken war. Das ist erst der Zeitpunkt, zu dem die Berechnungsparameter feststehen und zu dem die Zinsen vertragsgerecht zu leisten waren. (Rn. 88 - 94)

IMRRS 2020, 0939

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19
1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 20 ff., IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 128/19, IMRRS 2020, 0938, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt).*)
2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) - mit der Zusage einer Freistellung des Mieters von jeglichem Kostenrisiko - im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile IMR 2020, 78; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 30 ff., a.a.O.; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, a.a.O.; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, IMRRS 2020, 0676, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 2, jeweils a.a.O.).*)
3. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, Rz. 162, a.a.O.; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 1 b, a.a.O., VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 2 b jeweils a.a.O.).*)
4. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht je-doch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 77f., a.a.O., vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, a.a.O., sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 2, a.a.O., VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 3, jeweils a.a.O.).*)

IMRRS 2020, 0929

BGH, Beschluss vom 07.07.2020 - VI ZR 212/19
Da die Handhabung der Substanziierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (hier: Überspannung der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen).*)

IMRRS 2020, 0921

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.07.2020 - 1 OA 83/20
1. Der Streitwert für ein Anpassungsverlangen nach § 85 Abs. 2 NBauO bemisst sich nach dem für die Umsetzung der Anordnungen erforderlichen Kostenaufwand.*)
2. § 107 ZPO ist im Verwaltungsgerichtsverfahren nach § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar (wie BayVGH, Beschluss vom 09.04.2002 - 26 C 98.259).*)

IMRRS 2020, 0918

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.07.2020 - 1 OA 20/20
1. Als Streitwert für ein Nutzungsverbot ist regelmäßig der Jahresnutz- oder Mietwert anzusetzen. Dies gilt auch bei der Untersagung des Betriebs eines Wettbüros.*)
2. Zur Bezifferung des Jahresnutz- oder Mietwerts ist regelmäßig die Jahresnettomiete heranzuziehen. Fehlt es an mietvertraglichen Regelungen oder werden diese nicht offenbart, kann auf selbst recherchierte Vergleichsmieten abgestellt werden.*)

IMRRS 2020, 0917

OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2020 - 3 U 3/20
1. Ist die örtliche Zuständigkeit gem. § 29 Abs. 1 ZPO für eine negative Feststellungsklage begründet, mit der die Feststellung begehrt wird, dass aus einem Darlehensverhältnis keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr geschuldet werden, ist das Gericht auch für die Leistungsanträge zuständig, die auf Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses sowie eines gem. § 358 Abs. 3 BGB hiermit verbundenen Vertrags zielen.*)
2. Befindet sich die Kaufsache vertragsgemäß am Wohnsitz des Käufers, liegt der gemeinsame Erfüllungsort im Anwendungsbereich des § 358 Abs. 3 BGB für die negative Feststellungsklage und die Leistungsklage am Wohnsitz des Käufers.*)

IMRRS 2020, 0915

BayObLG, Beschluss vom 23.07.2020 - 1 AR 54/20
Enthält ein Schriftstück mehrere Anträge und richtet sich der Zustellungswille des Gerichts nur auf einen Teil davon, so entfaltet die Zustellung des gesamten Schriftstücks nur hinsichtlich dieser Anträge Wirkungen. Hinsichtlich der anderen, nicht vom Zustellungswillen erfassten Anträge liegt lediglich eine formlose Mitteilung vor.*)

IMRRS 2020, 0920

BGH, Urteil vom 07.07.2020 - XI ZR 320/18
Zur Maßgeblichkeit von § 524 Abs. 4 ZPO bei teilweiser Rücknahme des klägerischen Berufungsantrags und Verwerfung im Übrigen, wenn in erster Instanz die Klage abgewiesen und deshalb nicht über die Hilfswiderklage der beklagten Partei entschieden worden ist und in zweiter Instanz nach Berufungseinlegung durch die Klägerseite die beklagte Partei ihren Widerklageantrag nicht mehr vom Erfolg der Klage abhängig macht.*)

IMRRS 2020, 0914

BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - V ZR 2/20
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers daran, eine bestimmte Art der Finanzierung einer baulichen Maßnahme zu verhindern, bemisst sich nach seinem Anteil an den aufzubringenden Kosten.*)

IMRRS 2020, 0338

AG Hannover, Urteil vom 24.02.2020 - 532 C 11182/19
Unpünktliche Zahlungen führen zum Verzug und lassen (weitere) anwaltliche Kosten entstehen.

IMRRS 2020, 0910

BayObLG, Beschluss vom 23.07.2020 - 1 AR 66/20
1. Die Erhebung einer Widerklage bei dem für die Hauptklage örtlich unzuständigen Gericht steht einer Gerichtsstandsbestimmung (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) für die Klage nicht entgegen.*)
2. Mit Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Klage wird dieses unter den Voraussetzungen des § 33 ZPO auch für die bereits erhobene Widerklage zuständig.*)

IMRRS 2020, 0832

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2020 - 5 U 540/19
1. Ansprüche des Vermieters, die auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Mietobjekts, auf die Erfüllung einer vom Mieter übernommenen Instandhaltungspflicht bzw. auf Schadensersatz wegen deren Nichterfüllung gerichtet sind, fallen in den gegenständlichen Anwendungsbereich von § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Werden mit einem Mahnbescheid mehrere prozessuale Einzelansprüche unter Zusammenfassung in einer Summe geltend gemacht, müssen die jeweiligen Einzelforderungen nach Individualisierungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein, um den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs zu genügen. Macht der Anspruchsteller demgegenüber eine einheitliche Schadensersatzforderung geltend, die sich lediglich aus mehreren unselbstständigen Rechnungsposten zusammensetzt, so bedarf es einer Aufschlüsselung der einzelnen Rechnungsposten im Mahnantrag nicht, solange der Schadensersatzanspruch selbst hinreichend individualisiert ist.
3. Verfolgt der Anspruchsteller Ersatzansprüche wegen verschiedener Mängel, so liegen in aller Regel mehrere Einzelansprüche vor, so dass, um dem Erfordernis der Individualisierung zu genügen, die einzelnen Mängel, aus denen die Ansprüche resultieren, im Mahnantrag zu bezeichnen sind.
4. Sollen unterschiedliche Mängel beseitigt, ein Serverschrank sowie eine Küchenzeile entfernt werden, handelt es sich um Einzelansprüche.

IMRRS 2020, 0894

OLG München, Beschluss vom 29.01.2020 - 34 AR 70/20
Zur Abgrenzung der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen und der Kammer für Bau-und Architektensachen. Bestimmung einer nicht am Zuständigkeitsstreit beteiligten Spezialkammer.*)
