Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16160 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IMRRS 2020, 1218
VG Freiburg, Beschluss vom 15.09.2020 - 10 K 2/20
Ist das Klagebegehren derart unklar, dass es dem angerufenen Gericht nicht möglich ist, den zulässigen Rechtsweg und das konkret zuständige Gericht zu ermitteln, so ist von der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs und der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auszugehen. Es obliegt dann diesem, die Klage als unzulässig abzuweisen.*)

IMRRS 2020, 1118

OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2016 - 7 VA 11/15
Das rechtliche Interesse auf Einsichtnahme in die Akte eines zwischen Dritten geführten Verfahrens erschöpft sich auf die Unterlagen, die eine sachliche Befassung mit den Punkten haben, für die der Antragsteller des Akteneinsichtsgesuchs ein Interesse darlegen kann.

IMRRS 2020, 0981

OLG Rostock, Beschluss vom 28.07.2020 - 4 W 26/20
Freundschaft, regelmäßige private Treffen und sogar gemeinsame Urlaube eines Richters, einer Prozessbevollmächtigten und ihrer Familien begründen nicht die Besorgnis der Befangenheit des Richters.

IMRRS 2020, 1219

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2020 - 5 S 1837/18
1. Aus dem Verweis des § 127 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO folgt, dass die Begründung der Anschlussberufung noch nachgereicht werden kann, solange die Anschlussfrist noch offen ist.*)
2. Da die in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Fehler (erst dann) unbeachtlich „werden“, wenn sie nicht innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist die gerichtliche Kontrollbefugnis bis zu diesem Zeitpunkt auch bei unterbliebener Rüge nicht eingeschränkt. Hat die Jahresfrist wegen eines fehlerhaften Hinweises i.S.v. § 215 Abs. 2 BauGB gar nicht zu laufen begonnen, besteht auch die gerichtliche Kontrollbefugnis fort.*)

IMRRS 2020, 1210

OVG Saarland, Beschluss vom 18.09.2020 - 2 A 228/20
1. Bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung eines Grundstücks in nicht beplanter Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wie auch bei der Beurteilung des Charakters faktischer Baugebiete auf dieser Grundlage rechtfertigt der Umstand, dass die Abgrenzung wie auch die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart bei der Anwendung des § 34 BauGB in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, in der Regel weder die Annahme "besonderer" Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch, dass das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) unterläge.*)
2. Hat sich das Verwaltungsgericht einen eigenen Eindruck von den baulichen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falls aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können.*)

IMRRS 2020, 1126

OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2018 - 7 VA 1/18
Der Vorstand des Gerichts kann dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien Einsicht in die Akten gestatten, wenn ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht wird und überwiegt.

IMRRS 2020, 1211

BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - VI ZB 60/19
Zu den Sorgfaltsanforderungen bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax.*)

IMRRS 2020, 1196

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.08.2020 - 6 W 70/20
Geht das Landgericht im Aufhebungsverfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO fälschlich von einer Antragsrücknahme aus, während tatsächlich eine einseitige Erledigungserklärung des Aufhebungsklägers vorliegt, ist der Beschluss, mit dem das Landgericht die Kosten des Verfahrens dem Aufhebungskläger auferlegt, im Beschwerdeverfahren aufzuheben und dem Landgericht das im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung durchzuführende Urteilsverfahren nach § 572 Abs. 3 zu übertragen.*)

IMRRS 2020, 1195

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.09.2020 - 6 W 47/16
Wird die Hauptsacheklage "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO zugestellt, gilt sie im Rahmen von § 926 ZPO auch dann noch als rechtzeitig erhoben, wenn die Klage innerhalb der nach § 926 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist bei Gericht eingegangen ist.*)

IMRRS 2020, 1192

OLG München, Beschluss vom 16.09.2020 - 34 AR 128/20
1. Wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist, wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt.
2. Dies gilt nicht nur für Fälle, in denen einem Streitgenossen gegenüber die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsabteilung begründet ist als für den/die übrigen Streitgenossen, sondern auch dann, wenn in Anbetracht der Streitgenossenschaft jeweils verschiedene Spezialkammern zuständig wären.

IMRRS 2020, 1202

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - I ZR 214/19
1. Eine Gehörsrechtsverletzung ist auch dann gegeben, wenn ein fristgerecht eingereichter Schriftsatz lediglich versehentlich unberücksichtigt bleibt.
2. Nimmt ein Berufungsgericht die Stellungnahme einer Partei zu seinem Hinweisbeschluss überhaupt nicht zur Kenntnis, ist eine entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Stellungnahme nicht allein auf den bisherigen Vortrag verweist, sondern sich argumentativ mit dem Hinweisbeschluss auseinandersetzt und darauf angelegt ist, das Berufungsgericht davon zu überzeugen, dass der dort vertretene Rechtsstandpunkt fehlerhaft ist.

IMRRS 2020, 1198

BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - VIII ARZ 2/20
1. Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 45 Abs. 3 ZPO über das Ablehnungsgesuch einer Prozesspartei, mit dem sämtliche Richter eines Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 unter 4; BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 C 13.13, Rz. 7, IBRRS 2014, 3201 = NJW 2014, 953).*)
2. Das im Rechtszug höhere Gericht kann, um Verzögerungen der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits zu vermeiden, über ein ihm nach § 45 Abs. 3 ZPO vorgelegtes Ablehnungsgesuch auch dann entscheiden, wenn die abgelehnten Richter - anders als von diesen angenommen - zulässigerweise selbst hierüber hätten entscheiden können (Anschluss an Senatsbeschluss vom 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73, a.a.O. unter 3 m.w.N.).*)
3. Das im Rechtszug höhere Gericht muss - entsprechend dem Zweck des § 45 Abs. 3 ZPO, die Beschlussunfähigkeit des für die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche an sich zuständigen Gerichts zu überwinden - nicht über sämtliche Ablehnungsgesuche entscheiden. Es kann sich vielmehr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, sachangemessen nur über eine bestimmte Anzahl von Ablehnungsgesuchen zu befinden. Diese Anzahl kann, insbesondere wenn dies zur Vermeidung einer Verzögerung weiterer bei dem Gericht anhängiger Verfahren und zur Aufrechterhaltung der uneingeschränkten Funktionsfähigkeit des Gerichts erforderlich erscheint, die zur Wiederherstellung von dessen Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestanzahl der Ablehnungsgesuche überschreiten (Anschluss an und Fortführung von Senatsbeschluss vom 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 22.03.2012 - 2 AV 3/12, und 2 AV 4/12; vom 19.12.2012 - 5 AV 3/12; BVerwG, NVwZ 2016, 253, Rz. 5; jeweils m.w.N.).*)

IMRRS 2020, 1191

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.09.2020 - 2 U 24/20
Zur Rücknahme eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es auch nach mündlicher Verhandlung nicht der Zustimmung des Gegners.*)

IMRRS 2020, 1193

LAG Hessen, Beschluss vom 07.09.2020 - 18 Sa 485/20
1. Schriftsätze können bei Gericht als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach unter Beachtung der für die Bearbeitung vorgegebenen geeigneten technischen Rahmenbedingungen eingereicht werden.
2. Dazu zählt, dass das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF übermittelt wird.
3. Sind für die Darstellung des Dokuments notwendige Inhalte - z. B. Schriften - nicht vollständig in der Datei enthalten, ist der Schriftsatz formfehlerhaft übermittelt und wahrt keine Frist.

IMRRS 2020, 1197

BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - VI ZB 10/20
1. Das Ablehnungsrecht steht nur den Parteien selbst - und in den Grenzen des § 67 ZPO dem Streithelfer - zu. Am Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte sind nicht ablehnungsberechtigt.*)
2. Bekannt ist der Partei nur derjenige Befangenheitsgrund, den sie positiv kennt; fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Dabei ist der Partei das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Eine Zusammenrechnung des Wissens der Partei einerseits und des Prozessbevollmächtigten andererseits findet allerdings nicht statt.*)

IMRRS 2020, 1180

BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 3.19
§ 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nicht entgegen, über den ab dem 02.06.2017 entschieden wird. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor dem 02.06.2017 und damit vor Außerkrafttreten der Norm gestellt worden ist.*)

IMRRS 2020, 1188

BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZB 88/19
Der verfassungsrechtliche Grundsatz prozessualer Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, der für das Schiedsverfahren einfachrechtlich in § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelt ist, gehört zum verfahrensrechtlichen ordre public.*)

IMRRS 2020, 1190

BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - VI ZB 59/19
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).*)

IMRRS 2020, 1177

BVerwG, Beschluss vom 28.04.2020 - 4 B 39.19
1. Eine für die Vorinstanz nicht maßgebliche Rechtsfrage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
2. Die Zulassung der Grundsatzrevision scheidet aus, wenn ein Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte.

IMRRS 2020, 1176

BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - VI ZB 79/19
1. Zur Fristwahrung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments.*)
2. Zum Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsbeschwerdeverfahren.*)

IMRRS 2020, 1139

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2020 - 5 O 1/19
Die unterschiedliche Bewertung von Windkraftanlagen nach Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs ("10% der geschätzten Herstellungskosten") gegenüber sonstigen Anlagen nach Nr. 19.1.1 des Streitwertkataloges ("2,5% der Investitionssumme, mindestens Auffangwert") ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen den Gleichheitssatz.*)

IMRRS 2020, 1171

BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - VI ZR 300/18
Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.*)

IMRRS 2020, 1141

AG Zeitz, Beschluss vom 03.08.2020 - 6 F 292/19
Eine Neufestsetzung der Kosten gem. § 107 ZPO ist nicht auf die Festsetzung des bisher nicht festgesetzten Differenzbetrags zu beschränken, der sich durch eine nachträgliche Erhöhung des Streitwerts ergibt. Vielmehr kann die obsiegende Partei eine Neufestsetzung des Gesamtbetrags der entstandenen Kosten auf der Grundlage des geänderten Streitwerts einschließlich Zinsen auf den Gesamtbetrag ab Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrags beanspruchen.*)

IMRRS 2020, 1165

BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - VI ZB 7/20
1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.
2. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein.
3. Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist. Das gilt auch für die Prüfung der Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung.
4. Ein Verweis auf eine andere Entscheidung reicht in aller Regel für eine ausreichende Begründung nicht aus. Anders liegt es, wenn der von der Berufungsbegründung genannte Beschluss in einem im wesentlichen sachverhaltsgleichen Parallelverfahren ergangen ist.

IMRRS 2020, 1143

VG Schwerin, Urteil vom 13.07.2020 - 2 A 1827/19
1. Wird die Beiziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erklärt, hat der Rechtsträger, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Gebühren und Auslagen des Anwalts zu erstatten.
2. Diese notwendigen Gebühren werden nach dem Streitwert bestimmt, der sich nach der aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bemisst.
3. Bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus beträgt der Streitwert bzw. anwaltliche Gegenstandswert regelmäßig 20.000 Euro. Geht es nur um einen Bauvorbescheid, liegt der Streitwert bei einem Bruchteil dieses Streitwerts.
4. Dies gilt auch dann, wenn das der Bauvoranfrage zu Grunde liegende Haus als "Musterhaus" betitelt wird, jedoch eine notwendige konkrete Bauabsicht für weitere Gebäude aus dem Bauvorbescheidsantrag nicht hinreichend deutlich erkennbar wird.

IMRRS 2020, 1155

BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZR 73/20
Auch ein Fachanwalt kann sich vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen nicht selbst vertreten. Dies gilt selbst dann, wenn der Fall ein Gebiet berührt, auf dem besondere Kenntnisse des Anwalts bestehen.

IMRRS 2020, 1142

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2020 - 10 OA 173/20
Im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung ist bei der Bemessung des Interesses des Vollstreckungsgläubigers an der Vollstreckung gem. § 172 VwGO grundsätzlich von dem hälftigen Wert des anzudrohenden Zwangsgeldes auszugehen.*)

IMRRS 2020, 1130

LG Hamburg, Urteil vom 03.07.2020 - 311 S 78/19
Wird ein Urteil in einem anzuberaumenden Termin verkündet, ist dies in einem Protokoll festzustellen, das von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben ist. Ohne ein entsprechendes Verkündungsprotokoll liegt kein Urteil, sondern lediglich ein unverbindlicher Urteilsentwurf vor.

IMRRS 2020, 1151

AG Hamburg, Beschluss vom 29.05.2020 - 17a C 5/20
Auch einem in der Republik Irland ansässigen Beklagten ist es trotz der Corona-Pandemie möglich, Schriftverkehr mit dem Gericht zu führen oder einen Vertreter in einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu entsenden.

IMRRS 2020, 1154

BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - VI ZB 95/19
1. Eine Ablehnung wegen Befangenheit gem. § 42 Abs. 2 ZPO kann begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht (BGH, IBR 2020, 160).*)
2. Entsprechendes gilt, wenn der Richter Ansprüche gegen die Partei bislang nicht geltend gemacht hat, dies aber ernsthaft in Erwägung zieht.*)

IMRRS 2020, 1146

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.07.2020 - 5 W 33/20
1. Hat das Gericht gemäß § 142 Abs. 2 ZPO die Vorlage von Urkunden oder sonstigen Unterlagen durch einen Dritten angeordnet, so kann bei einer mit Gründen versehenen Herausgabeverweigerung, deren Begründung nicht von vorneherein völlig abwegig erscheint und deshalb unbeachtlich wäre, ein Ordnungsgeld gegen den Dritten nur festgesetzt werden, wenn dieser die Herausgabe aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund weiterhin verweigert.*)
2. Ob der vorgetragene Verweigerungsgrund unerheblich ist, muss gegebenenfalls im Rahmen eines Zwischenstreits geklärt werden.*)

IMRRS 2020, 1133

BGH, Beschluss vom 26.08.2020 - VII ZB 39/19
1. Für den Rechtsnachfolger eines Gläubigers ist bei Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO durch den zuständigen Rechtspfleger eines Amts- oder Landgerichts im ersten Rechtszug die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 ff. ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Nichts Anderes gilt, wenn dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung i.S.v. § 727 ZPO erteilt wird, er aber geltend macht, diese entspreche nicht dem Gesetz und beeinträchtige daher sein Recht auf fehlerfreie Erteilung einer Vollstreckungsklausel.*)
2. Ist dem Rechtsnachfolger eines Gläubigers eine Vollstreckungsklausel erteilt worden, wonach die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist, so ist der Rechtsnachfolger, der geltend macht, die Rechtsnachfolge sei bei dem Gericht offenkundig, beschwert.*)
3. Hat sich der Rechtspfleger von der Rechtsnachfolge durch anlässlich des Antrags vorgenommene Einsichtnahme in eine in der Generalakte des Amtsgerichts abgelegte, vom Antragsteller dort zuvor eingereichte notariell beglaubigte Abschrift einer Abtretungsvertragsurkunde überzeugt, war die Rechtsnachfolge nicht bei dem Gericht offenkundig.*)

IMRRS 2020, 1132

BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - VI ZB 67/19
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).*)

IMRRS 2020, 1121

BayObLG, Beschluss vom 15.09.2020 - 101 AR 101/20
Ein Verweisungsbeschluss kann als willkürlich und daher nicht bindend zu werten sein, wenn das verweisende Gericht trotz des Auslandsbezugs der Streitsache, der wegen des in der Schweiz liegenden Sitzes der beklagten Partei auf der Hand liegt, ausschließlich auf Zuständigkeitsvorschriften des nationalen Prozessrechts abstellt, ohne die sich aufdrängende Frage ihrer Anwendbarkeit zu thematisieren und ohne vorrangige staatsvertragliche Regelungen auch nur zu erwähnen.*)

IMRRS 2020, 1122

BAG, Beschluss vom 05.06.2020 - 10 AZN 53/20
Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.*)
IMRRS 2020, 1120

BayObLG, Beschluss vom 15.09.2020 - 101 AR 99/20
1. §§ 72a und 119a GVG sind gegenüber Zuständigkeitsregelungen im Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums vorrangig.*)
2. Dass mit der Klage weitere Ansprüche geltend gemacht werden, die nicht unter §§ 72a, 119a GVG fallen, steht der gesetzlichen Zuständigkeit der Spezialspruchkörper nicht entgegen.*)

IMRRS 2020, 1112

OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2019 - 2 U 1237/18
1. Hat der Sachverständige ein fachlich stichhaltiges und überzeugendes Gutachten erstellt und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ergänzt und erläutert, kann das erkennende Gericht es seiner Entscheidung zu Grunde legen.
2. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gerichtliche Sachverständige fachlich nicht hinreichend qualifiziert ist oder ein anderer Sachverständiger überlegene Erkenntnismöglichkeiten besitzt, besteht für das Gericht keine Veranlassung, eine neue Begutachtung anzuordnen.

IMRRS 2020, 1111

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.03.2019 - 2 U 1237/18
1. Hat der Sachverständige ein fachlich stichhaltiges und überzeugendes Gutachten erstellt und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ergänzt und erläutert, kann das erkennende Gericht es seiner Entscheidung zu Grunde legen.
2. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gerichtliche Sachverständige fachlich nicht hinreichend qualifiziert ist oder ein anderer Sachverständiger überlegene Erkenntnismöglichkeiten besitzt, besteht für das Gericht keine Veranlassung, eine neue Begutachtung anzuordnen.

IMRRS 2020, 1110

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.08.2020 - 2 O 50/20
Da das Berufungsgericht in einem Berufungszulassungsverfahren die Voraussetzungen von Amts wegen prüft, ist es als Zulassungsantragsgegner nicht erforderlich, direkt nach Eingang eines Berufungszulassungsantrags und ohne Kenntnis der Zulassungsgründe einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

IMRRS 2020, 1107

BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - VI ZB 68/19
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).*)

IMRRS 2020, 1105

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.08.2020 - 1 E 10895/20
1. Zur Zulässigkeit einer Beschwerde durch Verfahrensbeteiligte gegen die Ablehnung einer Beiladung.*)
2. Zu den Voraussetzungen für die Beiladung des Architekten im öffentlich-rechtlichen Bauprozess.*)

IMRRS 2020, 1101

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.07.2020 - 17 W 15/20
1. Es ist unerheblich, ob der Kläger die Kosten wegen des vorprozessualen Beweissicherungsverfahrens mit dem Klageantrag formal in einer Gesamtforderung geltend macht oder ob er bereits im Klageantrag seine Forderung in mehrere Posten aufgliedert. Unabhängig davon bleibt nur die Hauptforderung streitwertbestimmend und nicht der um die Nebenforderung erhöhte Zahlungsanspruch.*)
2. Die Einordnung der vorprozessualen Kosten zur Rechtsdurchsetzung als Nebenforderung gemäß den § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG ist eine Rechtsfrage, die nicht der Disposition des Klägers unterliegt.*)

IMRRS 2020, 1097

BayObLG, Beschluss vom 02.09.2020 - 1 AR 76/20
1. Verweisungsbeschlüsse und deren Bindungswirkung sind unanfechtbar. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss als objektiv willkürlich betrachtet werden muss und offensichtlich unhaltbar ist, etwa wegen Verletzung rechtlichen Gehörs.
2. Hat sich ein Amtsgericht durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss für unzuständig erklärt, erfüllt diese ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.

IMRRS 2020, 1095

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.09.2020 - 4 MN 53/19
Eine Versäumung der in § 6 Satz 1 UmwRG geregelten Frist führt nicht zur Unzulässigkeit der Anrufung des Gerichts.*)

IMRRS 2020, 1092

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.08.2020 - 2 L 136/19
Dritte sind grundsätzlich nicht befugt, eine denkmalrechtliche Genehmigung zum Abbruch eines Gebäudes anzufechten.*)

IMRRS 2020, 1091

BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - XI ZR 108/20
1. Die in dem Zahlungsantrag enthaltenen Zinszahlungen bleiben ebenso wie die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten bei der Bemessung des Werts des von dem Kläger verfolgten Klagebegehrens als Nebenforderungen außer Betracht.
2. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt neben der in der Hauptsache geltend gemachten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu.

IMRRS 2020, 1028

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.08.2020 - 2-05 O 160/20
Die Kostenlast bei verspäteter Mietzahlung im Prozess folgt dem Verwendungsrisiko des Mieters.

IMRRS 2020, 1085

OLG Rostock, Beschluss vom 25.08.2020 - 4 U 26/19
1. Ein Teilurteil trennt den Prozess in zwei selbstständige Verfahren. Will der Kläger im Rahmen seiner Berufung gegen ein Schlussurteil hinsichtlich der Herausgabeansprüche aus einem davor zu seinen Gunsten ergangenen rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteil nunmehr auf Schadensersatzforderungen übergehen, stellt sich dies daher für den 2. Rechtszug als Klageerweiterung dar, deren Zulässigkeit sich nicht nach § 264 ZPO, sondern nach § 533 ZPO beurteilt.*)
2. Die Fälligkeit der Leistung des Unternehmers bei einem Werkvertrag kann sich aus einer vertraglich bestimmten Frist oder aus den Umständen ergeben. Dazu sind der Wortlaut des Vertrags und die Umstände des Einzelfalls, namentlich die der Gegenseite erkennbare wirtschaftliche Bedeutung an der Einhaltung einer Frist, zu würdigen.
3. Im Zweifel hat der Unternehmer nach Vertragsschluss mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Dabei ist die für die Herstellung des Werks notwendige Zeit in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.
4. Streiten die Parteien, ob die Schuld fällig ist, nachdem der Gläubiger die Leistung verlangt hat, ist es Sache des Schuldners darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. ist; dies trifft auch bei einem Streit darüber zu, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich abgelaufen und deshalb Fälligkeit eingetreten ist.

IMRRS 2020, 1083

BGH, Beschluss vom 05.08.2020 - VIII ZR 126/20
1. Ist ein Verfahren wegen Insolvenzeröffnung unterbrochen, läuft ab diesem Zeitpunkt die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiter und das Revisionsgericht ist an einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gehindert.
2. Eine in Unkenntnis einer eingetretenen Unterbrechung ergangene Gerichtsentscheidung ist jedoch nicht nichtig, sondern nur mit dem gegen die getroffene Entscheidung eröffneten Rechtsmittel anfechtbar.
3. Gibt es kein Rechtsmittel, bleibt die Entscheidung jedoch bestehen.

IMRRS 2020, 1082

BGH, Beschluss vom 12.08.2020 - VII ZB 5/20
Die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge), muss nicht notwendig mittels als solcher bezeichneter Anträge abgegeben werden. Es reicht aus, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt. Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass eine Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Berufungskläger durch sie beschwert ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.06.2019 - VII ZB 61/18, IBRRS 2019, 2264 = IMRRS 2019, 0829 = NJW-RR 2019, 1022; Beschluss vom 20.08.2019 - VIII ZB 29/19, IBRRS 2019, 2894 = IMRRS 2019, 1081 = NJW-RR 2019, 1293).*)
