Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IMRRS 2020, 0774LG Limburg, Beschluss vom 21.04.2020 - 4 O 267/19
Für eine Klage des Bauträgers auf Abnahme (auch) des gemeinschaftlichen Eigentums gegen den einzelnen Erwerber ist das Gericht am Ort der Belegenheit des Grundstücks örtlich ausschließlich zuständig.
VolltextIMRRS 2020, 0767
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.06.2020 - 3 M 89/20
1. Ein trotz übereinstimmender Erledigungserklärungen in der Sache ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichts ist von Anfang an wirkungslos.*)
2. Das Verwaltungsgericht bleibt für die deklaratorische Einstellung des (erstinstanzlichen) Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO und die nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung zuständig.*)
3. Mangels gesetzlicher Grundlage kommt es nicht in Betracht, der Staatskasse die durch eine unrichtige gerichtliche Sachbehandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten aufzuerlegen.*)
VolltextIMRRS 2020, 0763
OLG München, Urteil vom 14.03.2017 - 9 U 2296/16 Bau
1. Die Abstandnahme vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren ist als Klageänderungsantrag zu qualifizieren. Die Klageänderung ist nur zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält.
2. Eine Klageänderung ist nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann.
3. Im Urkundenprozess sind Zahlungsansprüche geltend zu machen. Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen durch Urkunden zu belegen sein. Das bedeutet, dass rechtsbegründende Tatsachen, Eintritt einer mitvereinbarten Bedingung, wie auch die Fälligkeit einer Forderung durch Urkunden zu belegen sind. Nur unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen bedürfen des Urkundenbeweises nicht.
4. Haben die Parteien für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten über die Anpassung des Kaufpreises wegen Änderungen der Wohnfläche die Einholung eines Schiedsgutachtens vereinbart, ist das Schiedsgutachten Anspruchsvoraussetzung.
VolltextIMRRS 2020, 0750
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2020 - 2 S 2882/19
Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Streitwertbeschlusses muss nach § 5b GKG für den Empfänger laienhaft verständlich sein; ein bloßer Verweis auf § 68 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 GKG genügt nicht. Ein nicht anwaltlich vertretener Beteiligter muss in den Stand gesetzt werden, allein anhand der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Mandatierung eines Rechtsanwalts eine formrichtige Beschwerde einzulegen.*)
VolltextIMRRS 2020, 0736
OLG Celle, Urteil vom 26.02.2020 - 3 U 157/19
1. Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 Abs. 1 ZPO ist auch bei negativen Feststellungsklagen anwendbar, mit denen die Feststellung begehrt wird, dass aus einem Darlehensverhältnis keine Zins- und Tilgungsleistungen aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr geschuldet werden.*)
2. Bei der negativen Feststellungsklage ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Rahmen des § 29 Abs. 1 ZPO die Verpflichtung des Klägers maßgeblich, deren Nichtbestehen er richterlich festgestellt wissen will.*)
VolltextIMRRS 2020, 0742
LG München II, Beschluss vom 12.03.2020 - 12 T 812/20 Miet
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung im Wege des Beschlusses ist nur zulässig, wenn der Streitwert 600,00 Euro übersteigt.
VolltextIMRRS 2020, 0729
OLG Rostock, Beschluss vom 08.01.2020 - 4 W 25/19
Die Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG setzt nicht voraus, dass die mehreren Streitgegenstände gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden; dies gilt nicht nur für den Fall einer teilweisen Rücknahme der Klage bezüglich einzelner Streitgegenstände und deren Ersetzung durch neue Streitgegenstände im Wege einer Klageänderung, sondern auch für denjenigen einer teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich eines Teils mehrerer anhängiger Streitgegenstände in Verbindung mit einer gleichzeitigen Klageerweiterung bezüglich der danach noch anhängig bleibenden Streitgegenstände.*)
VolltextIMRRS 2020, 0741
BGH, Beschluss vom 12.05.2020 - VIII ZR 171/19
Zum Vorliegen einer gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßenden Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht bewusst von einer ihm zur Kenntnis gebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (hier: Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung bezüglich der Rückforderung von Umsatzsteuer, die für die Lieferung patientenindividuell von einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika berechnet wurde) abweicht, ohne den Parteien hierzu einen konkreten Hinweis zu erteilen und ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.*)
VolltextIMRRS 2020, 0714
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.04.2020 - 1 OA 32/20
Im Klageverfahren gegen die Ablehnung der weiteren Bearbeitung eines Bauantrags nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO wegen fehlender Bauvorlagen richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach den Kosten für die Erstellung dieser Bauvorlagen.*)
VolltextIMRRS 2020, 0712
BayObLG, Beschluss vom 10.06.2020 - 1 AR 45/20
1. Eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 281 ZPO nur hinsichtlich eines Streitgenossen führt nicht dazu, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO generell ausscheidet, sie schränkt jedoch das Auswahlermessen ein.*)
2. Zum Erfordernis der Streitgenossenschaft bei der Gerichtsstandsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für ein selbständiges Beweisverfahren.*)
VolltextIMRRS 2020, 0725
BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - IX ZB 62/18
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung.*)
VolltextIMRRS 2020, 0723
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.05.2020 - 2 W 1728/20
Die Kosten, die eine Partei zur Schaffung der Voraussetzungen für die Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen, entstanden sind, stellen jedenfalls dann keine Gerichtskosten dar, wenn der Beweisbeschluss vorsieht, dass erforderliche Bauteilöffnungen von der beweisbelastenden Partei auf deren Kosten vorzunehmen sind.*)
VolltextIMRRS 2020, 0708
OLG Celle, Urteil vom 20.05.2020 - 14 U 3/20
1. War eine richterlich gesetzte Frist bereits versäumt, so kann die säumig gewordene Partei durch Hinnahme eines Versäumnisurteils die Rechtsfolge des § 296 ZPO faktisch unterlaufen (Flucht in die Säumnis), wenn sie nur die „Gnadenfrist“ des § 340 Abs. 3 ZPO zur Nachholung des zunächst versäumten Vorbringens nutzt.*)
2. Das Gericht hat im Rahmen der Vorbereitung des Einspruchstermins alles Zumutbare zu unternehmen, um eine verzögerungsfreie Berücksichtigung des neuen Vortrags zu ermöglichen.*)
3. Der Prozessvortrag einer Partei kann nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn auch bei fristgerechtem Vortrag der Rechtsstreit nicht früher beendet werden kann als bei Berücksichtigung des verspäteten Vortrags.*)
4. Verspätetes Vorbringen darf nicht ausgeschlossen werden, wenn offenkundig ist, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag eingetreten wäre.*)
5. Im Einzelfall kann eine Verzögerung von zwei Monaten bezogen auf die zu erwartende Gesamtdauer des Verfahrens bei Zulassung des verspäteten Vorbringens keine erhebliche Verzögerung darstellen.*)
VolltextIMRRS 2020, 0710
BGH, Beschluss vom 17.03.2020 - VIII ZR 115/19
Die Beschwer des Mieters im Falle der Abweisung einer Klage auf Feststellung einer Mietminderung oder der Beseitigung von Mängeln bemisst sich nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der Minderung.
VolltextIMRRS 2020, 0703
BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - VIII ZR 222/18
1. Eine Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch - mit der hierfür erforderlichen Klarheit - aus den Urteilsgründen ergeben. Das ist regelmäßig etwa dann anzunehmen, wenn die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant bezeichnete Frage lediglich einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs betrifft (im Anschluss an BGH, Urteile vom 24.10.2017 - II ZR 16/16, Rz. 9, NJW-RR 2018, 39; vom 05.12.2018 - VIII ZR 67/18, Rz. 17; vom 16.01.2019 - VIII ZR 173/17, Rz. 11, NJW-RR 2019, 787; vom 11.12.2019 - VIII ZR 361/18, Rz. 24, WM 2020, 469; vom 29.04.2020 - VIII ZR 355/18, unter B I 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils m.w.N.).*)
2. Aus den Entscheidungsgründen eines Berufungsurteils kann sich auch mit der gebotenen Deutlichkeit ergeben, dass die Revision nur bezüglich der Partei zugelassen worden ist, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm als klärungsbedürftig empfundene Rechtsfrage entschieden hat. Die Zulassung der Revision wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist und die das Urteil aus gänzlich anderen Gründen angreift (im Anschluss an BGH, Urteil vom 05.11.2003 - VIII ZR 320/02, unter II, NJW-RR 2004, 426; Beschlüsse vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10, Rz. 6, NJW 2012, 2446; vom 27.03.2014 - III ZR 387/13, Rz. 5; vom 13.05.2014 - VIII ZR 264/13, Rz. 8 f.; vom 10.04.2018 - VIII ZR 247/17, Rz. 11, NJW 2018, 1880; jeweils m.w.N.).*)
3. Ist nach Vorstehendem die Revision nur bezüglich einer abgrenzbaren Frage und nur zugunsten der insoweit unterlegenen Partei zugelassen, kann aus dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (hier: Nichtanwendung von § 713 ZPO) regelmäßig nicht gefolgert werden, das Berufungsgericht habe die Revision auch zu Gunsten der anderen Prozesspartei - und damit vorliegend unbeschränkt - zulassen wollen.*)
VolltextIMRRS 2020, 0672
OLG Hamm, Beschluss vom 11.06.2019 - 32 SA 32/19
Werden Gesellschafter einer Baufirma aus Gewährleistung auf Schadensersatz und ihr privater Haftpflichtversicherer aus einem konstitutiven, zu dem Schadensfall abgegebenen Schuldanerkenntnis in Anspruch genommen, kommt eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht, weil kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand vorliegt. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) am Ort des Bauvorhabens gilt nicht für den mit dem Schuldanerkenntnis begründeten Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer.*)
VolltextIMRRS 2020, 0638
BayObLG, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 VA 21/20
Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG wegen Vollmachtsmangels verworfen, ist über die Tragung der Gerichtskosten nach dem Veranlassungsprinzip zu entscheiden.*)
VolltextIMRRS 2020, 0049
LG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2019 - 7 O 72/17
Zur Substanziierung des Prozessvortrags hat der Werkunternehmer bei einer Restwerklohnklage sich aus den Anlagen zur Klage ergebende Massen und Mengen aus Liefer- und Wiegescheinen schriftsätzlich mit den jeweiligen Rechnungspositionen in Zusammenhang zu bringen und den jeweiligen Positionen zuzuordnen; eine bloße Bezugnahme auf diese Anlagen zur Klage ist nicht ausreichend.
VolltextIMRRS 2020, 0683
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.03.2020 - 6 Sa 102/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2020, 0685
BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - VI ZR 347/19
Ist die Berufung zulässig, so wird im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen ohne weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz; eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (Senatsbeschluss vom 24.09.2019 - VI ZR 517/18, Rz. 8 m.w.N., IBRRS 2019, 3774 = IMRRS 2020, 0687 = VersR 2020, 379). Die Zurückweisung eines in der Berufungsinstanz wiederholten Beweisangebots mit der Begründung, die Nichterhebung des Beweises sei nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist beanstandet worden, verletzt daher den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.*)
VolltextIMRRS 2020, 0687
BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - VI ZR 517/18
Zur Anwendung des Novenrechts im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2020, 0651
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.04.2020 - 2 L 119/19
1. Für die Feststellung nach § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO, dass die Klage als zurückgenommen gilt, ist gem. § 87a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO der bestellte Berichterstatter zuständig.*)
2. Eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben.*)
3. Solche Anhaltspunkte können sich daraus ergeben, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer klagenden Gesellschaft mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt wurde, sich die Gesellschaft in Liquidation befindet und der (frühere) Prozessbevollmächtigte dem Gericht mitgeteilt hat, dass er die Gesellschaft nicht mehr vertrete und ihm auch keine zustellungsfähige Anschrift vorliege.*)
4. Eine Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann auch im Berufungsverfahren ergehen, wenn der Kläger Rechtsmittelgegner ist.*)
5. Der Umstand, dass der Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten nach dessen Mitteilung nicht mehr vertreten werde, steht einer an den bisherigen Prozessbevollmächtigten gerichteten Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Anwaltsprozess nicht entgegen, wenn keine Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts gegenüber dem Gericht erfolgt ist (§ 87 Abs. 1 ZPO).*)
VolltextIMRRS 2020, 0646
VG Lüneburg, Beschluss vom 09.04.2020 - 3 B 6/20
1. Rügt der Antragsteller die fehlende Bekanntgabe eines Leistungsbescheids, der vollstreckt werden soll, kommt vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, sondern durch eine einstweilige Anordnung gem. § 123 VwGO in Betracht.*)
2. Bestreitet der Adressat eines Verwaltungsakts den Zugang desselben, muss er den Nichterhalt des Schriftstücks nicht besonders substantiieren, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Erhalt vorliegen.*)
VolltextIMRRS 2020, 0644
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.04.2020 - 8 OA 13/20
In Streitwert- und Kostenbeschwerden bzw. entsprechenden Erinnerungen besteht selbst dann kein Anwalts- oder Vertretungszwang, wenn dies im zu Grunde liegenden Hauptsacheverfahren der Fall ist.
VolltextIMRRS 2020, 0643
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.04.2020 - 8 OA 14/20
Bei der Kostenrechnung handelt es sich um einen (Justiz-)Verwaltungsakt. Wird dieser mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen, bedarf es keiner Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters.
VolltextIMRRS 2020, 0645
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.05.2020 - 4 LA 163/18
1. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung.*)
2. Ein Moor i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG liegt vor, wenn ein abgrenzbarer Lebensraum auf Torfboden durch eine Lebensgemeinschaft von bestimmten wild lebenden Pflanzen, die an diesen Standort angepasst und somit für ihn charakteristisch sind, geprägt oder zumindest mitgeprägt wird und sich der Lebensraum aus diesem botanischen Blickwinkel betrachtet deshalb in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befindet. Für die nähere Bestimmung der an diesen Standort angepassten Lebensgemeinschaften spielt die Vegetation, die gemäß der Anlage "Definition und Erläuterungen der in Artikel 1 § 30 Abs. 1 genannten Biotope" (BT-Drs. 14/6378, S. 66) dem Feuchtbiotop "Moore" zuzurechnen ist, eine hervorgehobene Rolle.*)
VolltextIMRRS 2020, 0639
OLG München, Beschluss vom 29.04.2020 - 21 U 50/20
1. Eine "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" wird vom Bundesgerichtshof nur im Bereich der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten angenommen und ist deshalb nicht auf eine strittige sittenwidrige vorsätzliche Schädigung übertragbar.
2. Der Anspruchsteller ist darlegungs- und beweisbelastet für Tatsachen, die seinen Anspruch begründen. Erscheint er trotz persönlicher Vorladung zum Termin nicht, bleibt er durch die fehlende Anhörung beweisfällig.
VolltextIMRRS 2020, 0657
BGH, Beschluss vom 14.04.2020 - VI ZB 64/19
Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Auf die Darlegung eines Zulassungsgrunds kann nicht deshalb verzichtet werden, weil der gerügte Rechtsfehler des Berufungsgerichts, läge er vor, dazu geführt hätte, dass das Berufungsgericht über eine tatsächlich nicht eingelegte Berufung entschieden hat.*)
VolltextIMRRS 2020, 0637
BayObLG, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 AR 42/20
Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Geschäftstätigkeit im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung vollständig eingestellt und verweist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die vom Eröffnungsantrag betroffene Gesellschaft ihren Sitz hat, das Verfahren an das Gericht, in dessen Bezirk der Aufbewahrungsort der Geschäftsbücher der Schuldnerin lediglich vermutet wird, so bindet die Verweisung wegen objektiver Willkür nicht.*)
VolltextIMRRS 2020, 0628
BayObLG, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 AR 35/20
1. Die Insolvenz eines der beklagten Streitgenossen und die dadurch bedingte Unterbrechung des streitigen Verfahrens im Verhältnis zu diesem Streitgenossen hindert die Bestimmung eines für den Rechtsstreit einheitlich zuständigen Gerichts nicht.*)
2. Im Fall der Insolvenz eines Streitgenossen ist regelmäßig die Bestimmung des Gerichts am allgemeinen Gerichtsstand des anderen Streitgenossen sachgerecht.*)
VolltextIMRRS 2020, 0624
OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2020 - 9 U 1/20
Das unberechtigte Übergehen eines Beweisantrags stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar und begründet, da es sich bei dem Gebot der Ausschöpfung der angebotenen Beweise um das Kernstück des Zivilprozesses handelt, einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2020, 0618
BayObLG, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 AR 28/20
1. Ist ein Prozessbevollmächtigter bestellt, so haben gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO Zustellungen an ihn zu erfolgen. Dies gilt auch für formlose Mitteilungen.*)
2. Die ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist, erfüllt regelmäßig noch nicht das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftig" im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, wenn der Beschluss, mit dem sich das Gericht für unzuständig erklärt, einer Partei nicht mitgeteilt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 0621
BGH, Beschluss vom 07.04.2020 - VIII ZR 383/18
Der Wert der Beschwer einer Verurteilung des Vermieters zum Rückbau begonnener und den Mietgebrauch des Mieters beeinträchtigender Bauarbeiten bemisst sich nicht nach den Kosten des Rückbaus, sondern gem. §§ 2, 3 und 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung.
VolltextIMRRS 2020, 0611
BayObLG, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 AR 14/20
1. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung kann nur für diejenigen Fälle der Nichtleistungskondiktion in Betracht kommen, die unter dem Begriff der Eingriffskondiktion zusammengefasst werden.*)
2. Bildet das Tatsachenvorbringen des Antragstellers - insbesondere in Mehrpersonenverhältnissen - keine hinreichende Grundlage für eine zuverlässige Bewertung dahingehend, die auf Zahlung in Anspruch genommenen Streitgenossen hätten durch eigenes Handeln oder durch eine zur Bereicherung des einen Streitgenossen führende Handlung des anderen Streitgenossen als Dritten rechtswidrig in eine vermögenswerte Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen und dadurch „in sonstiger Weise“ ohne rechtlichen Grund etwas auf dessen Kosten erlangt, kann ein gemeinsamer Gerichtsstand des Delikts nicht sicher festgestellt werden.*)
VolltextIMRRS 2020, 0609
BGH, Beschluss vom 11.03.2020 - VII ZR 57/19
1. Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden.
2. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge.
VolltextIMRRS 2020, 0598
OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20
1. Keine Außervollzugsetzung von § 5 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO.*)
2. Die flächendeckende Betriebsuntersagung von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht nach § 5 Abs. 1 und 3 CoronaSchVO privilegiert sind, kann voraussichtlich über § 32 Satz 1 IfSG auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden.*)
3. Sie verstößt unter Berücksichtigung der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.*)
VolltextIMRRS 2020, 0588
VerfGH Bayern, Beschluss vom 05.03.2020 - Vf. 65-VI-18
Aufhebung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV).*)
VolltextIMRRS 2020, 0600
BGH, Beschluss vom 25.03.2020 - XII ZR 29/19
Eine Hilfsaufrechnung kann auch noch im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen werden.*)
VolltextIMRRS 2020, 0585
BayObLG, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 AR 26/20
1. Nach Rechtshängigkeit einer Klage kann ein einheitlich zuständiges Gericht für Klage und beabsichtigte Klageerweiterung auf einen Streitgenossen nur dann bestimmt werden, wenn der Verfahrensstand des streitigen Verfahrens nicht entgegensteht.*)
2. Diese Zäsur ist erreicht, wenn der Prozessstand dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten nicht mehr ermöglicht.*)
3. Das kann der Fall sein, wenn vor Klageerweiterung bereits ein Haupttermin stattgefunden hat, in dem die Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts angehört worden sind, und das Streitgericht im Anschluss daran einen Beweisbeschluss erlassen hat.*)
VolltextIMRRS 2020, 0581
OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2020 - 5 W 1/20
1. Geht ein Gericht auf den Widerspruch einer Prozesspartei gegen eine erneute Fristverlängerung für die Gegenpartei in der Bescheidung eines parallel darauf gestützten Befangenheitsantrags ein, rechtfertigt es aus Sicht einer vernünftig abwägenden Partei nicht den Vorwurf von Voreingenommenheit, wenn das Gericht darüber hinaus keine Stellung zu der Frage der mehrfachen Fristverlängerung nimmt.
2. Einfache, nicht grob fahrlässige oder willkürliche Verfahrensverstöße begründen nicht die Besorgnis der Voreingenommenheit von Richtern.
VolltextIMRRS 2020, 0546
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2020 - 1 W 75/20
1. Eine isolierte Kostenentscheidung in einem selbständigen Beweisverfahren ist nicht veranlasst, wenn das Hauptsacheverfahren anhängig ist. In diesem ist dann auch über die Kosten des Beweisverfahrens zu entscheiden.*)
2. Ein entsprechendes Hauptsacheverfahren liegt vor, wenn in dem Rechtsstreit über denselben Lebenssachverhalt mit denselben Beteiligten wie in dem Beweisverfahren zu entscheiden ist. Dies ist auch bei einem "umgekehrten" Rubrum der Fall, d.h. wenn der Antragsteller im Beweisverfahren nun Beklagter ist.*)
3. Eine Identität des Streitgegenstandes liegt auch dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstandes des selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand einer Klage gemacht werden. Diese Divergenz kann kostenmäßig im Hauptsacheverfahren über § 96 ZPO gelöst werden.*)
VolltextIMRRS 2020, 0562
OLG Celle, Beschluss vom 24.03.2020 - 14 U 10/20
Zustellung "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO heißt nicht "gleich".*)
VolltextIMRRS 2020, 0557
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2020 - 22 U 222/19
1. Ein Urteil, mit dem die Aufrechnung des Werkunternehmers mit einer Restwerklohnforderung gegen die Klage des Auftraggebers auf Erstattung von überzahlten Abschlagszahlungen nur mangels (vorrangig zu prüfender) Prüfbarkeit seiner Schlussrechnung zurückgewiesen wird, entfaltet infolge der entsprechenden Ausführungen des Erstgerichts in den Urteilsgründen nur eingeschränkte Rechtskraft dahingehend, dass dem beklagten Werkunternehmer die spätere aktive Geltendmachung seiner (dann ggf. erstmals prüffähig abgerechneten und damit fälligen) Restwerklohnforderung vorbehalten bleibt.*)
2. Nur für den Fall, dass das Erstgericht einen Aufrechnungseinwand berücksichtigt, ihn aber - nach den Entscheidungsgründen - deswegen für erfolglos hält, weil das zugrunde liegende Vorbringen unsubstantiiert (i.S.v. unschlüssig bzw. unerheblich) bzw. unbegründet sei, kann die vom Erstgericht aberkannte Forderung wegen § 322 Abs. 2 ZPO nicht mehr anderweitig gerichtlich geltend gemacht werden.*)
3. Zu den erbrachten Werkleistungen bei einem vorzeitig beendeten Werkvertrag gehören grundsätzlich nur diejenigen Arbeiten, die sich im Zeitpunkt der Kündigung des Werkvertrags bereits im Bauwerk verkörpern. Demzufolge gehören zu den erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht die bereits hergestellten bzw. gelieferten, aber noch nicht eingebauten Bauteile, unabhängig davon, ob sie bereits zur Baustelle geliefert wurden oder nicht.*)
4. Bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten (Detail-)Pauschalvertrags obliegt die Anwendung des materiellen Rechts (einschließlich der Grundsätze der diesbezüglichen Rechtsprechung des BGH) ausschließlich dem Gericht ("jura novit curia", vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG) und der Auftragnehmer hat - auch im Lichte der Dispositionsmaxime im Zivilprozess - keine "Ausschaltungs- /Ausschließungsbefugnis" dahingehend, das Gericht möge seinen Vergütungsanspruch nur (ausschnittsweise) beschränkt auf von ihm genannte Materialpreise prüfen und dürfe von ihm nicht die Vorlage einer Vor-/Ur- Gesamtkalkulation bzw. die Erstellung einer entsprechenden Nach- /Gesamtkalkulation fordern.*)
VolltextIMRRS 2020, 0522
OLG Schleswig, Beschluss vom 13.08.2019 - 2 AR 20/19
Ein Rechtsstreit zwischen einem Erwerber und einer Bank, die eine "Bürgschaft gem. § 7 MaBV" für eine Schuld des Bauträgers übernommen hat, ist keine Streitigkeit aus einem Bauvertrag, sondern eine Streitigkeit aus einem Bank- und Finanzgeschäft, weil die Parteien nicht durch einen Bauvertrag verbunden sind.
VolltextIMRRS 2020, 0464
LG Stuttgart, Beschluss vom 06.08.2019 - 19 T 390/18
1. Die Beschwerde der obsiegenden Partei gegen eine Streitwertfestsetzung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie von einem Rechtsanwalt vertreten wurde.
2. Auch im Gebührenrecht gilt, dass Streitwerte dann nicht zusammenzuaddieren sind, wenn sie wirtschaftlich identisch sind.
3. Der Beschluss über die Sanierungsmaßnahmen und die Finanzierung derselben - mittels dreier Sonderumlagen - sind wirtschaftlich identisch.
VolltextIMRRS 2020, 0553
VG Berlin, Urteil vom 28.05.2019 - 19 K 12.16
Gegen Störungen, die ihren Ursprung auf dem gemeinschaftlichen Grundstück haben, kann nur zivilrechtlich vorgegangen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Störer Mitglied der Gemeinschaft ist oder nicht.
VolltextIMRRS 2020, 0534
BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - VI ZR 265/19
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden.*)
VolltextIMRRS 2020, 0526
AG Brühl, Beschluss vom 26.02.2020 - 28 C 25/20
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2020, 0525
AG Brühl, Beschluss vom 17.02.2020 - 28 C 25/20
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2020, 0524
AG Brühl, Beschluss vom 12.02.2020 - 28 C 25/20
(ohne amtliche Leitsätze)
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