Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16160 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IMRRS 2020, 1365
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2018 - 12 U 180/17
1. Die Zustellung eines (Versäumnis-)Urteils an den Beklagten mittels Einlegung in den zum Geschäftsraum des Beklagten gehörenden Briefkasten ist durch eine vom Gerichtsvollzieher ausgefüllte Zustellungsurkunde nachgewiesen.
2. Bei einer Zustellungsurkunde handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet.
3. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist.
4. Der bloße Vortrag, neben dem Briefkasten des Beklagten befinde sich der Briefkasten der Mieter und es sei in der Vergangenheit mehrfach zu vertauschten Zustellungen gekommen, reicht hierfür nicht aus.

IMRRS 2020, 1448

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.04.2018 - 12 U 180/17
1. Die Zustellung eines (Versäumnis-)Urteils an den Beklagten mittels Einlegung in den zum Geschäftsraum des Beklagten gehörenden Briefkasten ist durch eine vom Gerichtsvollzieher ausgefüllte Zustellungsurkunde nachgewiesen.
2. Bei einer Zustellungsurkunde handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet.
3. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist.
4. Der bloße Vortrag, neben dem Briefkasten des Beklagten befinde sich der Briefkasten der Mieter und es sei in der Vergangenheit mehrfach zu vertauschten Zustellungen gekommen, reicht hierfür nicht aus.

IMRRS 2020, 1443

BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - VII ZR 261/18
1. Bei Mängelansprüchen genügt der Auftraggeber den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mängelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie).
2. Trägt der Auftraggeber vor, dass das Brüstungsblech auf der rechten Mauer der Tiefgaragenzufahrt ein Gefälle in die falsche Richtung habe, was zu Hinterfeuchtungen und Putzabsprengungen führe, und verweist er ergänzend auf näher bezeichnete Bilder in dem Gutachten eines Privatsachverständigen, hat er den von ihm behaupteten Mangel "falsches Gefälle der Blechabdeckung" einschließlich der hierdurch verursachten nachteiligen Folgen hinreichend deutlich beschrieben.
3. Weitere Angaben dazu, welcher Art das Gefälle sei und wie es bei fachgerechter Ausführung konkret sein müsste, sind für die schlüssige Darlegung des Mangels ebensowenig erforderlich wie dessen Erkennbarkeit für das Gericht auf den in Bezug genommenen Bildern.

IMRRS 2020, 1439

BGH, Beschluss vom 21.10.2020 - XII ZR 114/19
Das Berufungsgericht ist zur erneuten Vernehmung von Zeugen verpflichtet, wenn es deren Aussagen anders verstehen will als die Vorinstanz. Unterlässt es dies, verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21.03.2012 - XII ZR 18/11, IBR 2012, 1273 - nur online).*)

IMRRS 2020, 1343

LG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2020 - 332 T 12/20
1. Verfahrensfehler rechtfertigen den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Richters nur in besonderen Fällen, etwa dann, wenn sie völlig unverständlich sind und deshalb den Verdacht nahelegen, dass sie bewusst und aufgrund sachfremder Erwägungen unter Inkaufnahme der Benachteiligung einer der Parteien erfolgt sind. Hierfür muss sich regelrecht aufdrängen, dass an die Stelle der Bemühung um richtige Rechtsanwendung ein Akt richterlicher Willkür tritt.
2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des WEG-Verwalters - ohne dass er Partei oder Streitgenosse ist - ist nicht in der Lage, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen, wenn dieser meint, der Verwalter sei gesetzlicher Vertreter der Beklagten und folglich gerade nicht Dritter, weshalb ein Anhörung nach § 141 ZPO zulässig sei.

IMRRS 2020, 1430

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.11.2020 - 2-13 T 73/20
Ein Urteilstenor, welcher den Schuldner im Rahmen von Rückbaumaßnahmen verpflichtet, den „früheren Zustand“ ohne nähere Beschreibung „wieder herzustellen“, ist unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig.*)

IMRRS 2020, 1522

OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2020 - 21 U 118/18
1. Der Einwand der Rechtshängigkeit setzt voraus, dass das neue Verfahren nach Rechtsschutzziel und Klagegrund denselben Streitgegenstand betrifft. Es müssen u.a. dieselben Parteien betroffen sein oder eine Person, auf die sich die Rechtskraft erstreckt. Außerdem muss sich die neue Klage auf denselben Lebenssachverhalt stützen, aus dem der rechtshängige Anspruch hergeleitet wird.
2. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Urkundenprozesses kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn das beschleunigte Verfahren des Urkundenprozesses zu verfahrensfremden Zwecken missbraucht werden soll.
3. Streiten sich Auftraggeber und Auftragnehmer darüber, ob es sich bei der geforderten Leistung des Auftragnehmers um (kostenlose) Mängelbeseitigungsarbeiten oder einen (vergütungspflichtigen) Auftrag handelt, und schließen die Parteien einen Vertrag, wonach die Leistung gegen Vergütung auszuführen ist, ist es nicht treuwidrig, wenn der Auftragnehmer seinen Werklohnanspruch im Urkundenprozess geltend macht.

IMRRS 2020, 1521

OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2020 - 21 U 118/18
1. Der Einwand der Rechtshängigkeit setzt voraus, dass das neue Verfahren nach Rechtsschutzziel und Klagegrund denselben Streitgegenstand betrifft. Es müssen u.a. dieselben Parteien betroffen sein oder eine Person, auf die sich die Rechtskraft erstreckt. Außerdem muss sich die neue Klage auf denselben Lebenssachverhalt stützen, aus dem der rechtshängige Anspruch hergeleitet wird.
2. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Urkundenprozesses kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn das beschleunigte Verfahren des Urkundenprozesses zu verfahrensfremden Zwecken missbraucht werden soll.
3. Streiten sich Auftraggeber und Auftragnehmer darüber, ob es sich bei der geforderten Leistung des Auftragnehmers um (kostenlose) Mängelbeseitigungsarbeiten oder einen (vergütungspflichtigen) Auftrag handelt, und schließen die Parteien einen Vertrag, wonach die Leistung gegen Vergütung auszuführen ist, ist es nicht treuwidrig, wenn der Auftragnehmer seinen Werklohnanspruch im Urkundenprozess geltend macht.

IMRRS 2020, 1417

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2020 - 1 OA 89/20
Hat die Behörde einem Verpflichtungsbegehren des Klägers vollständig abgeholfen, so ist die Rechtssache erledigt i.S.d. Nr. 1002 VV-RVG; die abstrakte Möglichkeit, noch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu stellen, ändert daran regelmäßig nichts.*)

IMRRS 2020, 1414

KG, Beschluss vom 16.11.2020 - 2 AR 1053/20
1. Bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen über bewegliche Sachen aufgrund Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung ist nach der unverändert geltenden Rechtsprechung ein einheitlicher Erfüllungsort und damit ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO an dem Ort anzunehmen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Kaufvertrages vertragsgemäß befindet (Anschluss an BGH, Urteil vom 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104; IBRRS 2011, 4387).*)
2. Der Austauchort ist auch dann für die Bestimmung des Erfüllungsorts maßgeblich, wenn die verkaufte Sache untergegangen oder bereits an den Verkäufer zurückgeben worden ist, da hierdurch Zufallsergebnisse vermieden werden und der Käufer nicht schlechter stehen sollte, als wenn der die Kaufsache behalten hätte.*)

IMRRS 2020, 1402

OLG München, Beschluss vom 19.11.2020 - 34 Wx 430/20
Zur effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Geschäftswertfestsetzungsverfahrens ist der Beteiligte nicht nur vorab auf die Grundlagen der Berechnung hinzuweisen, vielmehr sind ihm auch Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf sich die Entscheidung gründen soll. Nur so kann ein Beteiligter vor Erlass der Entscheidung in die Lage versetzt werden, die Entscheidung zu einer Wertberechnung nachzuvollziehen und Fehler der Entscheidung zu benennen (Anschluss an OLG München vom 8.1.2018, 31 Wx 12/18 Kost).*)

IMRRS 2020, 1389

OLG Dresden, Beschluss vom 08.10.2020 - 4 W 655/20
1. Allein der Bezug auf das ungünstige Ergebnis einer Beweiswürdigung reicht für die Darlegung einer Gehörsrügenverletzung nicht aus. Gleiches gilt für die Behauptung im Rechtsmittelverfahren perpetuierter Gehörsrügenverletzungen der Vorinstanz.*)
2. Jedenfalls ein mit einer unzulässigen Gehörsrüge verknüpftes Befangenheitsgesuch ist nach einer die Instanz abschließenden Entscheidung unzulässig und kann durch die an der Ausgangsentscheidung beteiligten Richter verworfen werden.*)

IMRRS 2020, 1393

AG Schweinfurt, Beschluss vom 26.08.2020 - 3 C 107/19
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2020, 1378

OLG Dresden, Beschluss vom 19.10.2020 - 4 W 759/20
1. Die Verfahrensdauer lässt für sich genommen keinen Rückschluss auf eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu. Der Vorwurf, das Verfahren werde so gestaltet, dass es in der Sache einer Rechtsschutzverweigerung gleichkomme, kann diese Besorgnis nur begründen, wen sich für eine objektive Partei der Eindruck einer willkürlichen und voreingenommenen Verfahrensweise ergibt.*)
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens über eine Richterablehnung entspricht dem Streitwert in der Hauptsache.*)

IMRRS 2020, 1311

LG Schweinfurt, Beschluss vom 28.10.2020 - 11 T 120/20
Die Anforderungen an die Nachforschungen über den Aufenthalt des Mieters nach erfolgter Räumung und Herausgabe sind nicht zu überspannen. Insbesondere ist die Qualität der Beziehung zwischen den Parteien für die Entscheidung über die Anordnung der öffentlichen Zustellung zu berücksichtigen.

IMRRS 2020, 1385

BGH, Beschluss vom 27.10.2020 - VI ZB 6/20
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).*)

IMRRS 2020, 1383

BGH, Urteil vom 23.09.2020 - XII ZR 86/18
1. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage, die entsprechend § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Widerruf des Einverständnisses mit der Entscheidung durch den Einzelrichter in der Berufungsinstanz rechtfertigt, kann auch durch einen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO herbeigeführt werden, wenn der Einzelrichter auf bestimmte, bislang von den Parteien nicht erkannte rechtliche Gesichtspunkte hinweist oder zu erkennen gibt, dass er entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen anders beurteilen will als beide Parteien (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 105, 270 = FamRZ 1989, 164).*)
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen Maßnahmen des Vermieters zur Mangelerforschung und Mangelbeseitigung die Annahme eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der vom Mieter behaupteten Mängel der Mietsache rechtfertigen können.*)

IMRRS 2020, 1375

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2020 - 5 N 36.17
Das Zweckentfremdungsverbot zielt auf die Sicherstellung der Wohnversorgung. Dieser Schutzzweck rechtfertigt es nicht, dem Eigentümer zu verwehren, Räumlichkeiten, die er als Zweitwohnung nutzt und die lediglich zwischenzeitlich zweckentfremdungsrechtlich erlaubt leer stehen, während dieser begrenzten Zeiten als Ferienwohnung zu vermieten.

IMRRS 2020, 1373

BayObLG, Beschluss vom 28.10.2020 - 1 AR 78/20
1. Eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn hinsichtlich mehrerer beklagter Streitgenossen kollidierende ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen zu beachten sind.*)
2. Eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kann auch die Ansprüche der Dritten erfassen.*)
3. In der Regel erfasst die Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertrag auch die Geltendmachung von deliktischen Ansprüchen, soweit sie mit vertraglichen konkurrieren. Das gilt grundsätzlich auch für Gerichtsstandsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.*)
4. Gerichtsstandsvereinbarungen sind bei der Durchsetzung der davon erfassten Ansprüche durch einen Rechtsnachfolger zu beachten, auch wenn dieser selbst nicht pro- und derogationsbefugt ist.*)

IMRRS 2020, 1369

BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - VI ZB 28/20
Im selbständigen Beweisverfahren ist für eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kein Raum.*)

IMRRS 2020, 1329

AG München, Urteil vom 03.09.2020 - 161 C 16953/19
ohne amtliche Leitsätze

IMRRS 2020, 1362

BayObLG, Beschluss vom 28.10.2020 - 1 AR 79/20
Zu den Voraussetzungen von Streitgenossenschaft i.S. des § 60 ZPO (hier verneint).*)

IMRRS 2020, 1357

BGH, Beschluss vom 23.09.2020 - XII ZR 54/19
1. Bei einer verfahrensfehlerhaften Prozesstrennung erfolgt eine Berechnung der Rechtsmittelbeschwer aus dem einheitlichen Wert des Verfahrens vor der Trennung nur, wenn die durch die unzulässige Prozesstrennung geschaffenen Einzelverfahren gemeinsam in die Rechtsmittelinstanz gelangt sind und der Rechtsmittelführer aus ihnen eine zusammenhängende Beschwer geltend macht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.04.2019 - V ZB 108/18, IBRRS 2019, 1573 = MDR 2019, 757).*)
2. Dies gilt für den Wert der Beschwer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch dann, wenn die unzulässige Verfahrenstrennung in der ersten Instanz erfolgte und das Berufungsgericht über ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung in einem der durch Abtrennung entstandenen Einzelverfahren in der Sache entschieden hat.*)

IMRRS 2020, 1353

OLG Dresden, Beschluss vom 14.10.2020 - 4 W 749/20
Wird das Verfahren im ersten Termin durch Vergleich beendet, kommt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen säumigen Zeugen nicht mehr in Betracht.*)

IMRRS 2020, 1324

AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 K 45/19
1. Solange nicht ein Impfstoff gegen eine Erkrankung am Corona-Virus entwickelt ist, besteht jederzeit ein Ansteckungsrisiko für die gesamte Bevölkerung.
2. Aus diesem Grund ist es nicht gerechtfertigt, ein gerichtliches Zwangsversteigerungsverfahren bis in eine Zeit nach Ende der Corona-Pandemie auszusetzen.
3. Ist ein Beteiligter der Ansicht, dass das Infektionsrisiko bei einer Teilnahme an einem Besichtigungstermin im Rahmen der Wertfestsetzung zu groß sei, liegt dies in seiner Sphäre und er hat gegebenenfalls selbst Vorkehrungen zu treffen, zB durch Erteilung von entsprechenden Vollmachten.

IMRRS 2020, 1354

BGH, Beschluss vom 13.10.2020 - VIII ZR 290/19
1. Der Feststellung des Annahmeverzugs im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kommt ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zu, weil die Frage des Annahmeverzugs nur ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch ist (st. Rspr. siehe nur BGH, Beschlüsse vom 18.01.2018 - III ZR 537/16, Rz. 11, IBRRS 2018, 0438; vom 20.03.2018 - II ZR 349/16, Rz. 1, IBRRS 2018, 1392; vom 16.07.2019 - XI ZR 538/18, Rz. 9, IBRRS 2019, 2504; vom 26.05.2020 - XI ZR 414/19, Rz. 1, IBRRS 2020, 1727).*)
2. Auch für das Rechtsmittel der beklagten Partei ist die Feststellung des Annahmeverzugs neben einer Zug-um-Zug-Verurteilung wertmäßig für die Beschwer ohne Bedeutung (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 23.06.2016 - III ZR 104/15, Rz. 5, IBRRS 2016, 3711; vom 25.10.2016 - XI ZR 33/15, Rz. 3, IBRRS 2016, 3123).*)

IMRRS 2020, 1347

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.10.2020 - 1 OA 138/20
1. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verbietet es, die Angaben einer Zeugin ohne persönliche Einvernahme allein unter Berufung auf deren infolge eines besonderen Näheverhältnisses zur beweisbelasteten Partei fehlende Glaubwürdigkeit als ohne zusätzlichen Beweiswert unberücksichtigt zu lassen.*)
2. Hängt die Entscheidung von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ab, so berechtigt auch der grundsätzlich auf Verfahrenseffizienz gerichtete Charakter des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht dazu, nach Aktenlage zu entscheiden.*)

IMRRS 2020, 1322

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.03.2020 - 2-17 T 13/20
ohne amtliche Leitsätze

IMRRS 2020, 1348

LG München I, Urteil vom 11.12.2019 - 1 S 11509/19 WEG
1. Vor Erhebung der Klage eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht erforderlich.
2. Ersetzt ein Eigentümer eine 88 cm hohe Mauer durch eine 1,80 m hohe Mauer, die die sich zu 4-5 cm auf der Sondernutzungsfläche eines andren Eigentümers befindet, hat er diese neue Mauer zu beseitigen und die ursprüngliche Mauer wieder herzustellen.

IMRRS 2020, 1350

BGH, Beschluss vom 06.10.2020 - XI ZR 355/18
Dem Großen Senat für Zivilsachen wird gemäß § 132 Abs. 4 GVG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist über einen Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG weiterhin durch den Senat in der Besetzung gemäß § 139 Abs. 1 GVG zu entscheiden?

IMRRS 2020, 1336

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2020 - 6 U 60/18
1. Mit einer Vorschussklage wird nicht endgültig über die Höhe der Mangelbeseitigungskosten entschieden, denn über den Vorschuss muss abgerechnet werden. Stellt sich nach Durchführung der vom Auftraggeber zu veranlassenden Reparatur heraus, dass der Vorschuss nicht ausreichend bemessen worden ist, kann eine Nachzahlung verlangt werden.
2. Die Wirkung der Vorschussklage ist nicht auf den eingeklagten Betrag beschränkt. Sie deckt vielmehr auch hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung spätere Erhöhungen, gleichviel worauf sie zurückzuführen sind, ab, sofern sie nur denselben Mangel betreffen.
3. Voraussetzung einer auf Schadensersatz gerichteten Nachzahlung ist, dass der Vorschusskläger im Erfolgsfalle den ausgekehrten Betrag in angemessener Zeit bestimmungsgemäß verwenden und abrechnen muss.

IMRRS 2020, 1331

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.10.2020 - 26 U 19/20
Nimmt zunächst die Beklagte die Berufung und sodann der Kläger wirksam die Klage zurück, so ist von Amts wegen eine Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszugs zu treffen.*)

IMRRS 2020, 1315

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.10.2020 - 26 W 24/20
1. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen (§ 570 Abs. 2 ZPO).
2. Gegen Entscheidungen nach § 570 Abs. 2 ZPO ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft.*)

IMRRS 2020, 1314

LG Magdeburg, Beschluss vom 15.09.2020 - 10 T 295/20
1. Nach der europäischen Zustellungsverordnung darf der Empfänger die Annahme des gerichtlich zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurücksenden, wenn das Schriftstück nicht in der Amtssprache des Empfangsmitgliedsstaats oder einer Sprache abgefasst ist, die der Empfänger versteht.
2. Zur Wahrung dieser einwöchigen Frist ist die rechtzeitige Absendung des Schriftstücks und nicht dessen Ankunft beim Empfänger maßgeblich.

IMRRS 2020, 1309

OLG München, Beschluss vom 16.10.2020 - 11 W 1436/20
Beanstandet eine Partei die Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren oder beruft sie sich darauf, die Rechtsanwaltsgebühren seien aus einem anderen Gegenstandswert als die Gerichtsgebühren zu bemessen (Antrag gem. § 33 Abs. 1 RVG, gegebenenfalls konkludent gestellt), so ist vor der Kostenfestsetzung zunächst eine diesbezügliche richterliche Entscheidung herbeizuführen.*)

IMRRS 2020, 1308

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2020 - 2 W 23/20
1. Bei einem auf Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Klageantrag bleibt die Gegenleistung für die Bemessung des Gebührenstreitwerts außer Betracht.*)
2. Das gilt auch, wenn der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme Zug um Zug gegen Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung beantragt.*)

IMRRS 2020, 1305

OLG Dresden, Beschluss vom 16.07.2020 - 4 W 510/20
1. Gleicht der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung aber vor Erlass des Urteils den Klagebetrag aus, tritt Erledigung des Rechtsstreits ein. Kündigt der Kläger eine Erledigungserklärung an, hat das Gericht die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.*)
2. Legt es stattdessen dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf, kann der Kläger dies nur zusammen mit der Hauptsache anfechten; eine isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist unzulässig.*)

IMRRS 2020, 1304

OLG Dresden, Beschluss vom 31.08.2020 - 4 W 621/20
Die Rüge, bei Erlass eines Ordnungsmittelbeschlusses sei das rechtliche Gehör verletzt worden, erfordert im Beschwerdeverfahren die substantiierte Darlegung, was der Antragsgegner bei einer Gehörsgewährung vorgetragen und welche Beweismittel er insoweit angeboten hätte.*)

IMRRS 2020, 1298

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.09.2020 - 6 W 48/20
1. Einfache Verfahrensfehler im Rahmen der Prozessleitung sind kein Ablehnungsgrund. Grobe Verfahrensmängel rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit erst dann, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr vom normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt.
2. Sind die als fehlerhaft gerügten prozessualen Maßnahmen des abgelehnten Richters durchgängig von dessen Überzeugung getragen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (hier: zur Frage der Notwendigkeit einer Vorlage an den EuGH) sei unrichtig, und wird sie unter Zitierung von Literatur mit rechtlicher Argumentation unterfüttert, mit der der abgelehnte Richter seine Auffassung begründet, ist keine Befangenheit zu besorgen (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, IBR 2020, 501).

IMRRS 2020, 1296

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.10.2020 - 2-13 T 64/20
Zur Aussetzung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung im Wege einstweiliger Verfügung - hier bejaht für eine Vertragsstrafenregelung und verneint für eine Vogelfütterverbot.*)

IMRRS 2020, 1290

KG, Beschluss vom 19.10.2020 - 2 AR 1038/20
Eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach §§ 72a, 119a GVG ist auch dann begründet, wenn ein unter die Vorschriften fallender Anspruch erst nachträglich durch eine Klageerweiterung oder eine Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt wird. Der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO steht dem nicht entgegen, weil er einen unveränderten Streitgegenstand voraussetzt.*)

IMRRS 2020, 1286

BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 8/20
1. Gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG ablehnenden Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet.*)
2. Das gilt auch, wenn erst das Beschwerdegericht die in erster Instanz getroffene Anordnung aufhebt, selbst wenn es die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.*)

IMRRS 2020, 1278

BGH, Beschluss vom 07.10.2020 - XII ZB 167/20
Die Heilung eines Zustellungsmangels setzt nicht voraus, dass dem Zustellungsempfänger eine Kopie genau des ihm zuzustellenden Schriftstücks zugeht. Vielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass er eine inhaltlich mit diesem Schriftstück übereinstimmende Kopie erhält, die etwa auch in der einem anderen Verfahrensbeteiligten zugegangenen, inhaltsidentischen beglaubigten Abschrift der zuzustellenden Entscheidung oder auch in einer Kopie von dieser bestehen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12.03.2020 - I ZB 64/19 MDR 2020, 750 = IBRRS 2020, 1134 = IMRRS 2020, 0476; Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 202/16, NJW-RR 2018, 970 = IBRRS 2018, 1780 = IMR 2018, 310, und Senatsbeschluss vom 04.05.2011 - XII ZB 632/10, FamRZ 2011, 1049 = IBRRS 2011, 2108 = IMRRS 2011, 1515).*)

IMRRS 2020, 1235

OLG München, Beschluss vom 03.08.2020 - 34 Wx 316/20
1. Der Wert einer Sache wird durch den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller ihn beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielenden Wert bestimmt (Verkehrswert).
2. Dieser Verkehrswert eines Gebäudes kann nach dem Brandversicherungswert ermittelt werden, allerdings müssen die Grundlagen der Berechnung allen Beteiligten im Vorfeld der Entscheidung mitgeteilt werden.

IMRRS 2020, 1258

BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 4/20
1. Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge.*)
2. Eine Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG kann in den Fällen des § 172 Nr. 2 und 3 GVG nach dem Ermessen des Gerichts auch gegenüber einzelnen in der nichtöffentlichen Verhandlung anwesenden Personen ausgesprochen werden.*)

IMRRS 2020, 1248

BGH, Beschluss vom 24.09.2020 - V ZB 90/19
Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum zählen nicht zu den in § 43 Nr. 1 WEG genannten Streitigkeiten; das gilt auch dann, wenn sie auf eine Änderung der Gemeinschaftsordnung gerichtet sind und die Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin (nur) aus den Vertragsparteien besteht.*)

IMRRS 2020, 1247

BGH, Beschluss vom 10.09.2020 - AnwZ (Brfg) 18/20
Begründet ein Gericht sein Urteil mit zwei selbstständig tragenden Gründen, muss für beide ein Zulassungsgrund angegeben werden, um die Berufung zuzulassen.

IMRRS 2020, 1242

OLG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2020 - 2 U 46/20
1. Zur Zulässigkeit einer Berufung.*)
2. Der Sachverständige ist Gehilfe des Gerichts. Das Gericht muss mit dieser Hilfe eigene Sachkunde gewinnen und in diesem Zusammenhang die vom Sachverständigen erhobenen Tatsachenbefunde überprüfen, dessen Schlussfolgerungen verstehen und deren Anknüpfung an die Tatsachengrundlage nachvollziehen.*)
3. Nach § 285 Abs. 1, § 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht ein Verstoß gegen § 285 Abs. 1, § 279 Abs. 3 ZPO fest (§§ 165, 160 Abs. 2 ZPO). Dies ist grundsätzlich als Verfahrensfehler anzusehen.*)

IMRRS 2020, 1217

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2020 - 16a U 55/19
Bietet der Kläger wiederholt die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweismittel an, unterlässt dann jedoch die Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses und teilt mit, es komme auf die Einholung eines Gutachtens nicht an und ihm sei die Klageforderung ohne Beweiserhebung zuzusprechen, ist weder ein Hinweis auf die Notwendigkeit eines (erneuten) Beweisantrags erforderlich, noch ist gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zu beauftragen.*)

IMRRS 2020, 1232

BGH, Urteil vom 23.09.2020 - IV ZR 88/19
Zur Frage der Anweisung an den gerichtlich bestellten Sachverständigen, eine Bauteilöffnung vorzunehmen.*)
