Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IMRRS 2020, 1506OLG München, Beschluss vom 25.06.2019 - 27 U 1099/19 Bau
1. Ein erforderlicher Sachvortrag kann nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzt werden.
2. Substanziiertes Bestreiten ist erst dann möglich und nötig, soweit substanziierter Sachvortrag vorliegt.
3. Es gibt keinen Rechtssatz, dass bei Hinweisen an die Beklagtenpartei auch Hinweise an die Klagepartei erfolgen müssen.
4. Eine Rüge der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht erfordert konkrete Angaben dazu, was genau bei rechtzeitigem Hinweis zu den Problempunkten vorgetragen worden wäre.
VolltextIMRRS 2020, 1503
OLG Celle, Urteil vom 09.12.2020 - 14 U 107/20
1. Steht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nur zur Höhe im Streit, während der Anspruch dem Grunde nach unstreitig ist, darf kein (Teil-)Grundurteil ergehen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 19.02.1991 - X ZR 90/89, IBRRS 1991, 0416).*)
2. Ein Teilurteil darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstands nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Steht die Haftung des in Anspruch genommenen Unfallgegners bzw. des Versicherers dem Grunde nach außer Streit, kann hinsichtlich einzelner Schadenspositionen (hier: Schmerzensgeld, Verdienstausfall) dann nicht durch abschließendes Teilurteil entschieden werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass die anstehende Beweisaufnahme zu der offenen Schadensposition (hier: Haushaltsführungsschaden) ein Ergebnis erbringen kann, das Auswirkung auf die weiteren Streitpunkte hat (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 08.07.2020 - 14 U 27/20, DAR 2020, 625).*)
3. Ein unzulässiges Grund- und Teilurteil ist nur im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache insoweit an das Erstgericht zurückzuverweisen. Wird ein das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil verletzendes Teilurteil nur teilweise angefochten, steht einer auf diesen Verfahrensfehler gestützten Aufhebung des gesamten Teilurteils das Verbot der reformatio in peius entgegen (vgl. BGH, IBR 2013, 1348 - nur online).*)
4. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds ist die Berücksichtigung von „Vergleichsrechtsprechung“ unentbehrlich.*)
VolltextIMRRS 2020, 1501
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2020 - 3 VA 8/20
1. Die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten gem. § 299 Abs. 2 ZPO stellt einen Justizverwaltungsakt dar.
2. Der Vorstand des Gerichts kann dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien/Verfahrensbeteiligten Einsicht in die Akten eines Zivilverfahrens gestatten, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Das gilt auch für die Akten eines selbständigen Beweisverfahrens.
3. Ein Antragsteller ist kein Dritter (mehr), wenn er dem selbständigen Beweisverfahren beitritt.
VolltextIMRRS 2020, 1499
BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - VI ZR 577/19
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (hier: zu Unrecht unterbliebene Zeugenvernehmung, weil die Zeugen den "eigentlichen Vorgang" nicht wahrgenommen hätten).*)
VolltextIMRRS 2020, 1498
LG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2020 - 3 O 253/20
Die Befangenheitsablehnung eines als originärer Einzelrichter tätigen und aus der zugestellten Einleitungsverfügung namentlich ersichtlichen Richters, die für den Beklagten ausschließlich auf dessen Verhalten in einem früheren Verfahren gestützt wird, ist nach dem seit Januar 2020 geltenden Recht gem. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO verspätet, wenn die geltend gemachten Ablehnungsgründe dem tätigen Prozessbevollmächtigten aus von ihm bereits zuvor in anderen Verfahren angebrachten gleichartigen Ablehnungsgesuchen vollständig bekannt sind und die Ablehnung nicht zeitnah nach der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft, sondern erst mit Ablauf der - gar antragsgemäß verlängerten - Erwiderungsfrist geltend gemacht werden.*)
VolltextIMRRS 2020, 0634
OLG Dresden, Beschluss vom 10.02.2020 - 4 U 1354/19
1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO gebietet es zwar, dass die Partei dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann. Dies gilt aber nicht, wenn das Gericht das Vorbringen einer Partei, zu der sie den Sachverständigen anhören will, zu ihren Gunsten als richtig unterstellt.
2. Teilt das Gericht den Parteien mit, dass es beabsichtigt, ein Gutachten aus einem Straf- oder Ermittlungsverfahren zu verwerten, führt die rügelose Antragstellung dazu, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz nicht mehr eingewandt werden kann.
VolltextIMRRS 2020, 1478
BayObLG, Beschluss vom 18.11.2020 - 101 VA 136/20
Es widerspricht regelmäßig der wohlverstandenen Interessenlage einer Partei, ihre Erklärung zuerst im Wege der Auslegung als förmlichen Rechtsbehelf zu deuten, um diesen sodann wegen offensichtlicher Unzulässigkeit kostenpflichtig zu verwerfen.*)
VolltextIMRRS 2020, 1483
OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2020 - 6 W 32/20
1. Eine Zeugeneinvernahme im selbständigen Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn ein Rechtsstreit in der Hauptsache (noch) nicht anhängig ist.*)
2. Das hohe Alter eines Zeugen/einer Zeugin (hier: 83 Jahre) begründet die Besorgnis, dass das Beweismittel verloren geht oder eine erschwerte Benutzung desselben eintritt; damit ist die Sicherung des Beweises durch ein selbständiges Beweisverfahren gerechtfertigt.*)
VolltextIMRRS 2020, 1480
BGH, Beschluss vom 17.09.2020 - V ZR 305/19
Ein Berufungsgericht ist verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will.
VolltextIMRRS 2020, 1479
BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - VII ZR 153/19
1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt.
2. Der Vortrag, mit der Klage sei eine Entgeltforderung geltend gemacht worden und bei dem Beklagten handele es sich nicht um einen Verbraucher, so dass der Kläger gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen könne, ist entscheidungserheblich.
VolltextIMRRS 2020, 1463
OLG München, Beschluss vom 15.10.2019 - 27 U 2897/19 Bau
1. Die die gewillkürte Prozessstandschaft setzt in der Regel die Abtretbarkeit des geltend zu machenden Rechts voraus. Ein nicht abtretbares Recht kann nur ausnahmsweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden.
2. Die Zulässigkeit der klageweisen Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen findet jedoch nur dann ihre Rechtfertigung, wenn das Interesse des Prozessstandschafters auf die Verwirklichung gerade dieses Rechts gerichtet ist.
VolltextIMRRS 2020, 1462
OLG München, Beschluss vom 02.09.2019 - 27 U 2897/19 Bau
1. Die die gewillkürte Prozessstandschaft setzt in der Regel die Abtretbarkeit des geltend zu machenden Rechts voraus. Nur unter Umständen kann ein nicht abtretbares Recht ausnahmsweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden.
2. Die Zulässigkeit der klageweisen Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen findet jedoch nur dann ihre Rechtfertigung, wenn das Interesse des Prozessstandschafters auf die Verwirklichung gerade dieses Rechts gerichtet ist.
VolltextIMRRS 2020, 1457
OLG Celle, Beschluss vom 11.11.2020 - 14 U 119/19
1. Ein Urteil, das gegen einen einfachen Streitgenossen ergangen ist, dem die Klageschrift nicht zugestellt worden ist, ist nichtig. Es erwächst nicht in materielle Rechtskraft, ist aber formell rechtskraftfähig.*)
2. Obwohl der Streitgenosse nie Partei des Rechtsstreits geworden ist, ist er im Berufungsverfahren als Partei zu führen, damit die klarstellende Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nach außen hin deutlich wird.*)
3. Ein gegen den anderen Streitgenossen ergangenes Urteil ist ein verdecktes Teilurteil, dessen Erlass bei einer Klage gegen die personenverschiedenen Halter und Führer eines Kraftfahrzeugs aufgrund der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen unzulässig ist.*)
4. Die volle Überzeugung des Tatgerichts von einem manipulierten Unfallgeschehen kann sich auch aus einer Vielzahl von Indizien ergeben.*)
VolltextIMRRS 2020, 1454
LG Berlin, Beschluss vom 11.11.2020 - 29 O 110/18
Die Tatsache, dass in der mündlichen Verhandlung 5 Personen zusätzlich zur Richterbank anwesend wären und zwei Personen davon einen längere Anreise hätten, stellt aufgrund der bei der Anreise bestehenden Infektionsgefahr sowie der Infektionsgefahr im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen wichtigen Grund für die Terminsaufhebung dar.
VolltextIMRRS 2020, 1451
OLG München, Beschluss vom 09.11.2020 - 11 W 1187/20
1. Auch wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts "am dritten Ort" im Einzelfall kostenrechtlich als sachdienlich anzusehen ist, beispielsweise weil die Kriterien der BGH-Rechtsprechung zum sog. Hausanwalt erfüllt sind oder weil die Partei eine Vielzahl von gleichartigen Prozessen im gesamten Bundesgebiet zu führen hat, bedeutet dies nicht, dass die Mehrkosten dieses Anwalts am dritten Ort automatisch in voller Höhe erstattungsfähig sind.*)
2. Wird der Rechtsstreit am Sitz der Partei geführt und sind auch dort Rechtsanwälte tätig, die als "Hausanwalt" in Betracht kämen, dann besteht kein Grund, die erstattungspflichtige Partei mit den Mehrkosten zu belasten, die daraus resultieren, dass der ständig beauftragte Anwalt seinen Geschäftssitz an einem anderen Ort hat.*)
VolltextIMRRS 2020, 1456
LG Berlin, Beschluss vom 29.10.2020 - 67 S 314/20
Die §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO finden zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits vor Einlegung des Rechtsmittels während der Dauer des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel entsprechende Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2020, 1452
OLG Dresden, Urteil vom 12.05.2020 - 4 U 2047/19
1. Die Feststellungsklage gegen einen Gebäudeversicherer ist auch dann zulässig, wenn in den Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe vorgesehen ist.*)
2. Der Austritt von Wasser aus der Zuleitung eines Zahnarztstuhls ist ein versicherter Leitungswasserschaden.*)
3. Ist zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrages ein Direktinkasso vereinbart, kommt der Versicherungsnehmer in Verzug, wenn eine qualifizierte Mahnung allein seinem Versicherungsmakler zugeht.*)
VolltextIMRRS 2020, 1450
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.10.2020 - 6 W 35/20
Die Entscheidung, einem nach § 299 Abs. 1 ZPO Berechtigten Akteneinsicht zu gewähren, ist im Allgemeinen mangels Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs auch dann nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn ein Verfahrensbeteiligter der Akteneinsicht entgegengetreten ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 1418
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.10.2020 - 1 OA 141/20
Für eine Klage auf Verlängerung eines Bauvorbescheids ist der volle Streitwert des beantragten Vorhabens maßgeblich, auch wenn auf Grundlage des Bauvorbescheids bereits ein diesen nicht voll ausschöpfendes Vorhaben genehmigt wurde.*)
VolltextIMRRS 2020, 1415
LG München I, Urteil vom 08.10.2020 - 14 HKO 910/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2020, 1365
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2018 - 12 U 180/17
1. Die Zustellung eines (Versäumnis-)Urteils an den Beklagten mittels Einlegung in den zum Geschäftsraum des Beklagten gehörenden Briefkasten ist durch eine vom Gerichtsvollzieher ausgefüllte Zustellungsurkunde nachgewiesen.
2. Bei einer Zustellungsurkunde handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet.
3. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist.
4. Der bloße Vortrag, neben dem Briefkasten des Beklagten befinde sich der Briefkasten der Mieter und es sei in der Vergangenheit mehrfach zu vertauschten Zustellungen gekommen, reicht hierfür nicht aus.
VolltextIMRRS 2020, 1448
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.04.2018 - 12 U 180/17
1. Die Zustellung eines (Versäumnis-)Urteils an den Beklagten mittels Einlegung in den zum Geschäftsraum des Beklagten gehörenden Briefkasten ist durch eine vom Gerichtsvollzieher ausgefüllte Zustellungsurkunde nachgewiesen.
2. Bei einer Zustellungsurkunde handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet.
3. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist.
4. Der bloße Vortrag, neben dem Briefkasten des Beklagten befinde sich der Briefkasten der Mieter und es sei in der Vergangenheit mehrfach zu vertauschten Zustellungen gekommen, reicht hierfür nicht aus.
VolltextIMRRS 2020, 1443
BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - VII ZR 261/18
1. Bei Mängelansprüchen genügt der Auftraggeber den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mängelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie).
2. Trägt der Auftraggeber vor, dass das Brüstungsblech auf der rechten Mauer der Tiefgaragenzufahrt ein Gefälle in die falsche Richtung habe, was zu Hinterfeuchtungen und Putzabsprengungen führe, und verweist er ergänzend auf näher bezeichnete Bilder in dem Gutachten eines Privatsachverständigen, hat er den von ihm behaupteten Mangel "falsches Gefälle der Blechabdeckung" einschließlich der hierdurch verursachten nachteiligen Folgen hinreichend deutlich beschrieben.
3. Weitere Angaben dazu, welcher Art das Gefälle sei und wie es bei fachgerechter Ausführung konkret sein müsste, sind für die schlüssige Darlegung des Mangels ebensowenig erforderlich wie dessen Erkennbarkeit für das Gericht auf den in Bezug genommenen Bildern.
VolltextIMRRS 2020, 1439
BGH, Beschluss vom 21.10.2020 - XII ZR 114/19
Das Berufungsgericht ist zur erneuten Vernehmung von Zeugen verpflichtet, wenn es deren Aussagen anders verstehen will als die Vorinstanz. Unterlässt es dies, verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21.03.2012 - XII ZR 18/11, IBR 2012, 1273 - nur online).*)
VolltextIMRRS 2020, 1343
LG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2020 - 332 T 12/20
1. Verfahrensfehler rechtfertigen den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Richters nur in besonderen Fällen, etwa dann, wenn sie völlig unverständlich sind und deshalb den Verdacht nahelegen, dass sie bewusst und aufgrund sachfremder Erwägungen unter Inkaufnahme der Benachteiligung einer der Parteien erfolgt sind. Hierfür muss sich regelrecht aufdrängen, dass an die Stelle der Bemühung um richtige Rechtsanwendung ein Akt richterlicher Willkür tritt.
2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des WEG-Verwalters - ohne dass er Partei oder Streitgenosse ist - ist nicht in der Lage, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen, wenn dieser meint, der Verwalter sei gesetzlicher Vertreter der Beklagten und folglich gerade nicht Dritter, weshalb ein Anhörung nach § 141 ZPO zulässig sei.
VolltextIMRRS 2020, 1430
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.11.2020 - 2-13 T 73/20
Ein Urteilstenor, welcher den Schuldner im Rahmen von Rückbaumaßnahmen verpflichtet, den „früheren Zustand“ ohne nähere Beschreibung „wieder herzustellen“, ist unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig.*)
VolltextIMRRS 2020, 1522
OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2020 - 21 U 118/18
1. Der Einwand der Rechtshängigkeit setzt voraus, dass das neue Verfahren nach Rechtsschutzziel und Klagegrund denselben Streitgegenstand betrifft. Es müssen u.a. dieselben Parteien betroffen sein oder eine Person, auf die sich die Rechtskraft erstreckt. Außerdem muss sich die neue Klage auf denselben Lebenssachverhalt stützen, aus dem der rechtshängige Anspruch hergeleitet wird.
2. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Urkundenprozesses kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn das beschleunigte Verfahren des Urkundenprozesses zu verfahrensfremden Zwecken missbraucht werden soll.
3. Streiten sich Auftraggeber und Auftragnehmer darüber, ob es sich bei der geforderten Leistung des Auftragnehmers um (kostenlose) Mängelbeseitigungsarbeiten oder einen (vergütungspflichtigen) Auftrag handelt, und schließen die Parteien einen Vertrag, wonach die Leistung gegen Vergütung auszuführen ist, ist es nicht treuwidrig, wenn der Auftragnehmer seinen Werklohnanspruch im Urkundenprozess geltend macht.
VolltextIMRRS 2020, 1521
OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2020 - 21 U 118/18
1. Der Einwand der Rechtshängigkeit setzt voraus, dass das neue Verfahren nach Rechtsschutzziel und Klagegrund denselben Streitgegenstand betrifft. Es müssen u.a. dieselben Parteien betroffen sein oder eine Person, auf die sich die Rechtskraft erstreckt. Außerdem muss sich die neue Klage auf denselben Lebenssachverhalt stützen, aus dem der rechtshängige Anspruch hergeleitet wird.
2. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Urkundenprozesses kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn das beschleunigte Verfahren des Urkundenprozesses zu verfahrensfremden Zwecken missbraucht werden soll.
3. Streiten sich Auftraggeber und Auftragnehmer darüber, ob es sich bei der geforderten Leistung des Auftragnehmers um (kostenlose) Mängelbeseitigungsarbeiten oder einen (vergütungspflichtigen) Auftrag handelt, und schließen die Parteien einen Vertrag, wonach die Leistung gegen Vergütung auszuführen ist, ist es nicht treuwidrig, wenn der Auftragnehmer seinen Werklohnanspruch im Urkundenprozess geltend macht.
VolltextIMRRS 2020, 1417
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2020 - 1 OA 89/20
Hat die Behörde einem Verpflichtungsbegehren des Klägers vollständig abgeholfen, so ist die Rechtssache erledigt i.S.d. Nr. 1002 VV-RVG; die abstrakte Möglichkeit, noch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu stellen, ändert daran regelmäßig nichts.*)
VolltextIMRRS 2020, 1414
KG, Beschluss vom 16.11.2020 - 2 AR 1053/20
1. Bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen über bewegliche Sachen aufgrund Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung ist nach der unverändert geltenden Rechtsprechung ein einheitlicher Erfüllungsort und damit ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO an dem Ort anzunehmen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Kaufvertrages vertragsgemäß befindet (Anschluss an BGH, Urteil vom 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104; IBRRS 2011, 4387).*)
2. Der Austauchort ist auch dann für die Bestimmung des Erfüllungsorts maßgeblich, wenn die verkaufte Sache untergegangen oder bereits an den Verkäufer zurückgeben worden ist, da hierdurch Zufallsergebnisse vermieden werden und der Käufer nicht schlechter stehen sollte, als wenn der die Kaufsache behalten hätte.*)
VolltextIMRRS 2020, 1402
OLG München, Beschluss vom 19.11.2020 - 34 Wx 430/20
Zur effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Geschäftswertfestsetzungsverfahrens ist der Beteiligte nicht nur vorab auf die Grundlagen der Berechnung hinzuweisen, vielmehr sind ihm auch Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf sich die Entscheidung gründen soll. Nur so kann ein Beteiligter vor Erlass der Entscheidung in die Lage versetzt werden, die Entscheidung zu einer Wertberechnung nachzuvollziehen und Fehler der Entscheidung zu benennen (Anschluss an OLG München vom 8.1.2018, 31 Wx 12/18 Kost).*)
VolltextIMRRS 2020, 1389
OLG Dresden, Beschluss vom 08.10.2020 - 4 W 655/20
1. Allein der Bezug auf das ungünstige Ergebnis einer Beweiswürdigung reicht für die Darlegung einer Gehörsrügenverletzung nicht aus. Gleiches gilt für die Behauptung im Rechtsmittelverfahren perpetuierter Gehörsrügenverletzungen der Vorinstanz.*)
2. Jedenfalls ein mit einer unzulässigen Gehörsrüge verknüpftes Befangenheitsgesuch ist nach einer die Instanz abschließenden Entscheidung unzulässig und kann durch die an der Ausgangsentscheidung beteiligten Richter verworfen werden.*)
VolltextIMRRS 2020, 1393
AG Schweinfurt, Beschluss vom 26.08.2020 - 3 C 107/19
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2020, 1378
OLG Dresden, Beschluss vom 19.10.2020 - 4 W 759/20
1. Die Verfahrensdauer lässt für sich genommen keinen Rückschluss auf eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu. Der Vorwurf, das Verfahren werde so gestaltet, dass es in der Sache einer Rechtsschutzverweigerung gleichkomme, kann diese Besorgnis nur begründen, wen sich für eine objektive Partei der Eindruck einer willkürlichen und voreingenommenen Verfahrensweise ergibt.*)
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens über eine Richterablehnung entspricht dem Streitwert in der Hauptsache.*)
VolltextIMRRS 2020, 1311
LG Schweinfurt, Beschluss vom 28.10.2020 - 11 T 120/20
Die Anforderungen an die Nachforschungen über den Aufenthalt des Mieters nach erfolgter Räumung und Herausgabe sind nicht zu überspannen. Insbesondere ist die Qualität der Beziehung zwischen den Parteien für die Entscheidung über die Anordnung der öffentlichen Zustellung zu berücksichtigen.
VolltextIMRRS 2020, 1385
BGH, Beschluss vom 27.10.2020 - VI ZB 6/20
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).*)
VolltextIMRRS 2020, 1383
BGH, Urteil vom 23.09.2020 - XII ZR 86/18
1. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage, die entsprechend § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Widerruf des Einverständnisses mit der Entscheidung durch den Einzelrichter in der Berufungsinstanz rechtfertigt, kann auch durch einen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO herbeigeführt werden, wenn der Einzelrichter auf bestimmte, bislang von den Parteien nicht erkannte rechtliche Gesichtspunkte hinweist oder zu erkennen gibt, dass er entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen anders beurteilen will als beide Parteien (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 105, 270 = FamRZ 1989, 164).*)
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen Maßnahmen des Vermieters zur Mangelerforschung und Mangelbeseitigung die Annahme eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der vom Mieter behaupteten Mängel der Mietsache rechtfertigen können.*)
VolltextIMRRS 2020, 1375
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2020 - 5 N 36.17
Das Zweckentfremdungsverbot zielt auf die Sicherstellung der Wohnversorgung. Dieser Schutzzweck rechtfertigt es nicht, dem Eigentümer zu verwehren, Räumlichkeiten, die er als Zweitwohnung nutzt und die lediglich zwischenzeitlich zweckentfremdungsrechtlich erlaubt leer stehen, während dieser begrenzten Zeiten als Ferienwohnung zu vermieten.
VolltextIMRRS 2020, 1373
BayObLG, Beschluss vom 28.10.2020 - 1 AR 78/20
1. Eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn hinsichtlich mehrerer beklagter Streitgenossen kollidierende ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen zu beachten sind.*)
2. Eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kann auch die Ansprüche der Dritten erfassen.*)
3. In der Regel erfasst die Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertrag auch die Geltendmachung von deliktischen Ansprüchen, soweit sie mit vertraglichen konkurrieren. Das gilt grundsätzlich auch für Gerichtsstandsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.*)
4. Gerichtsstandsvereinbarungen sind bei der Durchsetzung der davon erfassten Ansprüche durch einen Rechtsnachfolger zu beachten, auch wenn dieser selbst nicht pro- und derogationsbefugt ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 1369
BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - VI ZB 28/20
Im selbständigen Beweisverfahren ist für eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kein Raum.*)
VolltextIMRRS 2020, 1329
AG München, Urteil vom 03.09.2020 - 161 C 16953/19
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIMRRS 2020, 1362
BayObLG, Beschluss vom 28.10.2020 - 1 AR 79/20
Zu den Voraussetzungen von Streitgenossenschaft i.S. des § 60 ZPO (hier verneint).*)
VolltextIMRRS 2020, 1357
BGH, Beschluss vom 23.09.2020 - XII ZR 54/19
1. Bei einer verfahrensfehlerhaften Prozesstrennung erfolgt eine Berechnung der Rechtsmittelbeschwer aus dem einheitlichen Wert des Verfahrens vor der Trennung nur, wenn die durch die unzulässige Prozesstrennung geschaffenen Einzelverfahren gemeinsam in die Rechtsmittelinstanz gelangt sind und der Rechtsmittelführer aus ihnen eine zusammenhängende Beschwer geltend macht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.04.2019 - V ZB 108/18, IBRRS 2019, 1573 = MDR 2019, 757).*)
2. Dies gilt für den Wert der Beschwer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch dann, wenn die unzulässige Verfahrenstrennung in der ersten Instanz erfolgte und das Berufungsgericht über ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung in einem der durch Abtrennung entstandenen Einzelverfahren in der Sache entschieden hat.*)
VolltextIMRRS 2020, 1353
OLG Dresden, Beschluss vom 14.10.2020 - 4 W 749/20
Wird das Verfahren im ersten Termin durch Vergleich beendet, kommt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen säumigen Zeugen nicht mehr in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2020, 1324
AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 K 45/19
1. Solange nicht ein Impfstoff gegen eine Erkrankung am Corona-Virus entwickelt ist, besteht jederzeit ein Ansteckungsrisiko für die gesamte Bevölkerung.
2. Aus diesem Grund ist es nicht gerechtfertigt, ein gerichtliches Zwangsversteigerungsverfahren bis in eine Zeit nach Ende der Corona-Pandemie auszusetzen.
3. Ist ein Beteiligter der Ansicht, dass das Infektionsrisiko bei einer Teilnahme an einem Besichtigungstermin im Rahmen der Wertfestsetzung zu groß sei, liegt dies in seiner Sphäre und er hat gegebenenfalls selbst Vorkehrungen zu treffen, zB durch Erteilung von entsprechenden Vollmachten.
VolltextIMRRS 2020, 1354
BGH, Beschluss vom 13.10.2020 - VIII ZR 290/19
1. Der Feststellung des Annahmeverzugs im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kommt ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zu, weil die Frage des Annahmeverzugs nur ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch ist (st. Rspr. siehe nur BGH, Beschlüsse vom 18.01.2018 - III ZR 537/16, Rz. 11, IBRRS 2018, 0438; vom 20.03.2018 - II ZR 349/16, Rz. 1, IBRRS 2018, 1392; vom 16.07.2019 - XI ZR 538/18, Rz. 9, IBRRS 2019, 2504; vom 26.05.2020 - XI ZR 414/19, Rz. 1, IBRRS 2020, 1727).*)
2. Auch für das Rechtsmittel der beklagten Partei ist die Feststellung des Annahmeverzugs neben einer Zug-um-Zug-Verurteilung wertmäßig für die Beschwer ohne Bedeutung (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 23.06.2016 - III ZR 104/15, Rz. 5, IBRRS 2016, 3711; vom 25.10.2016 - XI ZR 33/15, Rz. 3, IBRRS 2016, 3123).*)
VolltextIMRRS 2020, 1347
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.10.2020 - 1 OA 138/20
1. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verbietet es, die Angaben einer Zeugin ohne persönliche Einvernahme allein unter Berufung auf deren infolge eines besonderen Näheverhältnisses zur beweisbelasteten Partei fehlende Glaubwürdigkeit als ohne zusätzlichen Beweiswert unberücksichtigt zu lassen.*)
2. Hängt die Entscheidung von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ab, so berechtigt auch der grundsätzlich auf Verfahrenseffizienz gerichtete Charakter des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht dazu, nach Aktenlage zu entscheiden.*)
VolltextIMRRS 2020, 1322
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.03.2020 - 2-17 T 13/20
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIMRRS 2020, 1348
LG München I, Urteil vom 11.12.2019 - 1 S 11509/19 WEG
1. Vor Erhebung der Klage eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht erforderlich.
2. Ersetzt ein Eigentümer eine 88 cm hohe Mauer durch eine 1,80 m hohe Mauer, die die sich zu 4-5 cm auf der Sondernutzungsfläche eines andren Eigentümers befindet, hat er diese neue Mauer zu beseitigen und die ursprüngliche Mauer wieder herzustellen.
VolltextIMRRS 2020, 1350
BGH, Beschluss vom 06.10.2020 - XI ZR 355/18
Dem Großen Senat für Zivilsachen wird gemäß § 132 Abs. 4 GVG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist über einen Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG weiterhin durch den Senat in der Besetzung gemäß § 139 Abs. 1 GVG zu entscheiden?
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