Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15983 Entscheidungen insgesamt
Ältere Dokumente
IMRRS 2001, 0064BGH, Beschluss vom 23.05.2001 - VII ZR 469/00
§ 727 ZPO findet auch für vorläufig vollstreckbare Urteile Anwendung.
VolltextIMRRS 2001, 0060
BGH, Urteil vom 18.05.2001 - V ZR 356/00
Der Klageantrag muß das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, daß über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewißheit herrschen kann
VolltextIMRRS 2001, 0054
BGH, Beschluss vom 05.04.2001 - VII ZB 37/00
Wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann eine Berufung nicht als unzulässig verworfen werden, bevor über einen Antrag auf Fristverlängerung entschieden worden ist.
VolltextIMRRS 2001, 0053
BGH, Beschluss vom 05.04.2001 - III ZB 48/00
Nimmt ein Grundstückskäufer den Urkundsnotar vor der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit auf Vornahme einer Amtshandlung in Anspruch, so ist die Streitigkeit entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verweisen, das zur Entscheidung über die Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO zuständig ist. Wird das Begehren im Wege eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO geltend gemacht, so steht einer Verweisung nicht entgegen, daß das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein selbständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht kennt.
VolltextIMRRS 2001, 0039
BGH, Urteil vom 12.07.2001 - IX ZR 380/98
Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist das Urkundenverfahren für den Rückforderungsprozeß jedenfalls in der Regel unstatthaft.
VolltextIMRRS 2001, 0032
BGH, Urteil vom 05.04.2001 - VII ZR 135/00
Eine isoliert gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten Zedenten (hier: Architekt) bei seinem Gerichtsstand erhobene Drittwiderklage ist zulässig, wenn deren Gegenstand sich deckt mit dem Gegenstand der hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung.
VolltextIMRRS 2001, 0031
BGH, Urteil vom 10.05.2001 - III ZR 262/00
Der Beklagte braucht die Einrede der Schiedsvereinbarung nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist vorzubringen; er kann sie vielmehr noch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache geltend machen.
VolltextIMRRS 2001, 0026
BGH, Urteil vom 29.03.2001 - IX ZR 34/00
Die Ansprüche des Bankkunden gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") sind, soweit der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt, grundsätzlich pfändbar.
VolltextIMRRS 2001, 0019
BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00
1. Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
2. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.
3. Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.
VolltextKG, Beschluss vom 22.08.2001 - 29 AR 54/01
//Die Kammer für Handelssachen ist für die Entscheidung über die Klage
eines Bauunternehmens gegen Gesellschafter einer GbR als Auftraggeber eines
Bauvertrages, der die Durchführung lediglich eines einzigen Bauvorhabens zum Inhalt
hat, jedenfalls dann zuständig, wenn die Abwicklung des Bauprojektes wegen dessen
Größenordnung als auf Dauer angelegte gewerbliche Tätigkeit, die mit
Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, angesehen werden kann./<\/p>/
BauR 2001, 1790
OLG München, Beschluss vom 25.04.2001 - 28 W 1086/01
//1. Im selbständigen Beweisverfahren kann dem Antragsteller bei tatsächlich nicht durchgeführter Beweisaufnahme weder gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung gesetzt, noch können ihm gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO nach ergebnislosem Fristablauf die dem Gegner entstandenen Kosten auferlegt werden./<\/p>/ /
/2. Eine isolierte Kostenentscheidung ist im selbständigen Beweisverfahren in entsprechender Anwendung der allgemeinen Kostenvorschriften auf Antrag auch dann möglich und geboten, wenn die Beweisaufnahme auf Grund einseitiger Erledigungserklärung nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde und hinsichtlich des materiellen Kostenerstattungsanspruchs weder ein gesonderter Rechtsstreit anhängig, noch eine vergleichsweise Regelung getroffen worden ist./<\/p>/ /
/3. Für die Kostenentscheidung nach einseitiger Erledigungserklärung im
selbständigen Beweisverfahren ist nicht die materielle Rechtslage zu prüfen, sondern
lediglich festzustellen, ob die beantragte Beweiserhebung nachträglich durch
tatsächliche Veränderungen oder Wegfall des rechtlichen Interesses an ihr hinfällig
geworden und wem dies zuzurechnen ist./<\/p>/
BauR 2001, 1947
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2000 - 5 W 32/00
//1. Sich aus der Tätigkeit des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren ergebende Befangenheitsgründe müssen im selbständigen Beweisverfahren geltend gemacht werden. Im Hauptverfahren können sie nicht mehr geltend gemacht werden./<\/p>/ /
/2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren über die
Ablehnung eines Sachverständigen bestimmt sich nach den Kosten für die
Beauftragung eines neuen Gutachters, da Ziel des Befangenheitsantrages die Einsetzung
eines neuen Gutachters ist./<\/p>/
BauR 2001, 835
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2000 - 5 W 51/00
//1. Ein Beitritt des Streitverkündeten im selbständigen Beweisverfahren ist nur bis zur Verfahrensbeendigung möglich./<\/p>/ /
/2. Das
selbständige Beweisverfahren endet, wenn nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten und
verlängerten Frist Stellungnahmen der Prozeßbeteiligten nicht eingegangen
sind./<\/p>/
BauR 2001, 675
OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2000 - 17 W 480/99
//1. Das Nichtweiterbetreiben des selbständigen Beweisverfahrens durch den Antragsteller rechtfertigt nicht die Auslegung als Antragsrücknahme und damit die entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO bezüglich der Kostenentscheidung und führt auch nicht ohne weiteres zur Erledigung der Beweisfragen./<\/p>/ /
/2. Das Beweisverfahren ist vielmehr - ggf. von Amts wegen - fortzusetzen und danach kann gemäß § 494 a Abs. 1 und 2 ZPO verfahren werden. Dies gilt auch bei sog. einseitiger Erledigungserklärung, da dann ggf. Feststellungsklage gemäß § 494 a ZPO zu erheben ist./<\/p>/ /
/3. Im Falle übereinstimmender
Erledigungserklärung i. S. von § 91 a ZPO fehlt allerdings für das Verfahren nach §
494 a ZPO das Rechtsschutzinteresse, so daß nur ein materiell-rechtlicher
Kostenerstattungsanspruch gemäß § 635 BGB bzw. § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B verbleibt.
(Leitsätze der Schriftleitung.)/<\/p>/
BauR 2000, 1777
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.1999 - 22 U 219/98
//1. Das Schiedsgutachten über den Verkehrswert eines durch Ausschachtungsarbeiten am Nachbargrundstück zum Einsturz gebrachten Gebäudes ist erst dann offenbar unrichtig, wenn sich die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter, möglicherweise auch erst nach gründlicher Prüfung, aufdrängt; dabei kommt es grundsätzlich allein auf das Ergebnis an./<\/p>/ /
/2. Wer
sich auf offenbare Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens beruft, hat die Tatsachen
darzulegen und zu beweisen, welche die Unrichtigkeit begründen sollen./<\/p>/
BauR 2000, 1229
OLG München, Beschluss vom 27.09.1999 - 28 W 2150/99
//Wird die Bewilligung zur Eintragung einer
Bauhandwerkersicherungshypothek zusammen mit der abzusichernden Zahlungsforderung in einem Klageverfahren
geltend gemacht, so erhöht sich der Streitwert um den Wert der Sicherungshypothek,
der sich seinerseits aus dem ungekürzten Betrag der zu sichernden Forderung
ergibt./<\/p>/
BauR 2000, 927
OLG Stuttgart, vom 11.01.1999 - 19 U 253/97
//Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der
Prüffähigkeit einer Architektenhonorarrechnung stellt eine unrichtige Sachbehandlung durch
das Gericht dar, die die Niederschlagung der dadurch verursachten Kosten gemäß
§ 8 GKG rechtfertigt./<\/p>/
BauR 1999, 514
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.1998 - 23 W 25/98
//Für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens fehlt das
rechtliche Interesse, wenn die Parteien vereinbart haben, bei
Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen von Mängeln ein Schiedsgutachten einzuholen./<\/p>/
BauR 1998, 1111
OLG Köln, Beschluss vom 11.12.1997 - 12 W 59/97
//1. Der Beschluß, durch den dem Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung gesetzt wird, ist nicht anfechtbar./<\/p>/ /
/2. Die Entscheidung des Gerichts, durch die ein Antrag auf Ergänzung des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Gutachtens abgelehnt wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar./<\/p>/ /
/3. Ein Antrag auf Ergänzung des im selbständigen Beweisverfahren
eingeholten schriftlichen Gutachtens kann nur innerhalb angemessener Zeit nach Zugang
des Gutachtens bei den Parteien gestellt werden. Erfolgt die Antragstellung mehr
als 6 Monate nach diesem Zeitpunkt, ist der Antrag regelmäßig auch dann
verspätet, wenn eine Fristsetzung gemäß §§ 492 Abs. 1, 414 Abs. 4 ZPO nicht erfolgt
ist./<\/p>/
BauR 1998, 591
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.11.1997 - 19 W 68/97
//Das selbständige Beweisverfahren ist beendet, wenn innerhalb der Frist
des § 411 Abs. 4 ZPO keine Einwendungen und Anträge der Parteien dem Gericht
mitgeteilt werden. Ein Beitritt des Streitverkündeten zum selbständigen
Beweisverfahren ist daher nach Fristablauf grundsätzlich nicht mehr möglich./<\/p>/
BauR 1998, 589
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.1997 - 22 W 48/97
//1. Die Ablehnung des Antrages, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, ist auch im selbständigen Beweisverfahren unanfechtbar./<\/p>/ /
/2. Die auf den Inhalt seines Gutachtens gestützte Ablehnung des
Sachverständigen als befangen ist verspätet, wenn sie erst mehr als einen Monat nach Erhalt
des Gutachtens erfolgt./<\/p>/
BauR 1998, 366
LG Mannheim, Beschluss vom 08.01.1998 - 3 O 336/97
//Ein Rechtsanwalt, der als Beisitzer in einem Schiedsgericht tätig ist,
ist nicht allein deshalb befangen, weil er oder seine Sozietät die ihn
benennende Partei bzw. eine ihrer selbständigen Niederlassungen gelegentlich beraten hat
oder berät./<\/p>/
BauR 1998, 403
OLG München, Beschluss vom 12.09.1997 - 28 W 2066/97
//Die nach § 485 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässige Feststellung eines
Sachmangels im selbständigen Beweisverfahren kann auch die Festlegung der Quote der
Verursachung aus technischer Sicht durch den Sachverständigen umfassen./<\/p>/
BauR 1998, 363
OLG Köln, Beschluss vom 24.01.1997 - 1 W 1/97
//1. Wird ein Antrag auf Ergänzung eines im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens oder auf Anhörung des Sachverständigen nicht innerhalb des i. S. der §§ 411 Abs. 4, 492 Abs. 1 ZPO angemessenen Zeitraums gestellt, so ist davon auszugehen, daß das selbständige Beweisverfahren beendet ist./<\/p>/ /
/2. Die Angemessenheit des Zeitraums, innerhalb dessen
ein solcher Antrag zu stellen ist, richtet sich nach den schutzwürdigen Interessen
der Parteien und den verfahrensrechtlichen Erfordernissen. In einem einfach
gelagerten Fall kann es nach Ablauf von vier Monaten nach Übersendung des
Gutachtens an dieser Angemessenheit fehlen./<\/p>/
BauR 1997, 886
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.1997 - 22 W 29/97
//Ein Bauträger kann in einem gegen ihn gerichteten selbständigen
Beweisverfahren den Sachverständigen mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit
ablehnen, wenn der Sachverständige bereits für andere Erwerber des selben Haustyps im
selben Baugebiet als Privatgutachter tätig war./<\/p>/
BauR 1998, 365
OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.1997 - 4 U 264/96
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1997, 1071
OLG München, vom 07.02.1996 - 27 W 303/95
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 589
OLG Celle, Beschluss vom 13.02.1995 - 8 W 42/95
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 144
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.1995 - 23 W 3/95
//1. Ein Sachverständiger kann - und muß - auch nach der Neufassung der §§ 485 ff. ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. 12. 1990 grundsätzlich bereits im selbständigen Beweisverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden./<\/p>/ /
/2. Ist ein Sachverständiger zuvor für
einen Dritten - hier Krankenversicherer einer Partei - tätig geworden, so liegt ein
die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigender Grund jedenfalls dann vor, wenn
der Sachverständige seine frühere Tätigkeit auch als eine solche für die Partei
verstanden
hat./<\/p>/
BauR 1995, 876
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.1994 - 22 W 45/94
//Umfaßt der in einem selbständigen Beweisverfahren gestellte
Beweisantrag mehrere Beweisfragen, an denen einige Antragsgegner nur teilweise beteiligt
sind, so ist der Gegenstandswert im Verhältnis zu den einzelnen Antragsgegnern
jeweils getrennt nach dem Wert der ihnen gegenüber zu sichernden Ansprüche
festzusetzen./<\/p>/
BauR 1995, 586
OLG München, Beschluss vom 22.09.1993 - 27 W 173/93
//Nach Rücknahme eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens kann eine Kostengrundentscheidung des Inhalts ergehen, daß der
Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen
hat./<\/p>/
BauR 1994, 276
OLG München, Beschluss vom 02.04.1993 - 14 W 43/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1993, 636
OLG München, Beschluss vom 26.01.1993 - 28 W 2698/92
//Im selbständigen Beweisverfahren sind Beweisanträge des Antragsgegners
(Gegnerbeweisanträge), welche das Beweisthema des Antragstellers erweitern oder
ein anderes Beweisthema zum Gegenstand haben oder sich gegen Dritte richten,
nicht
zulässig./<\/p>/
BauR 1993, 365
OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.1993 - 17 W 23/92
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1993, 362
OLG Rostock, Beschluss vom 11.01.1993 - 2 UH 3/92
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1993, 367
OLG Schleswig, Beschluss vom 11.02.1992 - 16 W 29/92
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1993, 117
KG, Beschluss vom 13.11.1991 - 24 W 4409/91
//Der Antrag, im selbständigen Beweisverfahren Bauwerksmängel und deren
Beseitigungsaufwand festzustellen, erfordert nicht die Angabe konkreter
Sanierungsmaßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen
Kosten./<\/p>/
BauR 1992, 407
BGH, vom 26.10.1989 - VII ZR 75/89
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1990, 86