Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15967 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
IMRRS 2002, 0192BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 397/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0191
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 18/02
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0190
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 395/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0189
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 390/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0188
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 357/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0187
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 70/02
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0186
BGH, Beschluss vom 10.04.2002 - XII ZR 248/01
In Verfahren, in denen Bestand oder Dauer eines Mietverhältnisses streitig sind, wozu auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung zählen, folgt der Rechtsmittelstreitwert grundsätzlich aus § 8 ZPO. Bei Verträgen von unbestimmter Dauer berechnet sich die streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO von der Klageerhebung bis zu dem Tag, auf den derjenige hätte kündigen können, der die längere Bestehenszeit behauptet.
VolltextIMRRS 2002, 0185
BGH, Beschluss vom 20.03.2002 - IV ZR 3/01
Das Auskunftsinteresse ist gemäß § 3 ZPO danach zu schätzen, in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs des Klägers von der Auskunft der Beklagten abhängt. Es ist mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bewerten, die nach der Rechtsprechung in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und die umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.
VolltextIMRRS 2002, 0183
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 388/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0181
BGH, Urteil vom 12.03.2002 - VI ZR 379/01
Eine von einem Rechtsanwalt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten des Gegners abgegebene Erklärung, die fristwahrend eingelegte Berufung sei zurückgenommen worden, er möge sich nicht bestellen, kann als Verzicht auf die Berufung auszulegen sein.*)
VolltextIMRRS 2002, 0178
BGH, Beschluss vom 20.03.2002 - XII ZB 27/02
Zu den Voraussetzungen der Umdeutung einer unstatthaften Beschwerde gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in eine dem Bundesgerichtshof vorzulegende Rechtsbeschwerde.*)
VolltextIMRRS 2002, 0176
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2002 - 3 W 78/01
Lehnt der Auftraggeber nach gekündigtem Bauvertrag ein Abnahmeverlangen des Auftragnehmers gemäß § 8 Nr. 6 VOB/B lediglich mit dem Hinweis ab, er sehe die Voraussetzungen für die Abnahme derzeit nicht gegeben und werde „zum gegebenen Zeitpunkt“ auf das Abnahmeverlangen zurückkommen, gibt er Anlass zur Klageerhebung.
VolltextIMRRS 2002, 0172
BGH, Beschluss vom 11.04.2002 - V ZR 308/01
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt u.a. voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Dabei muß der Nachteil durch die Vollstreckung, nicht etwa schon durch die Tatsache des Titels selbst, eintreten.
VolltextIMRRS 2002, 0170
BGH, Beschluss vom 27.03.2002 - III ZB 43/00
Zum Nachweis der Bevollmächtigung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs.*)
VolltextIMRRS 2002, 0165
EuGH, Urteil vom 19.02.2002 - Rs. C-256/00
Die besondere Zuständigkeitsregel für vertragliche Streitigkeiten gemäß Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ist nicht anwendbar in einem Fall, in dem, wie im Ausgangssachverhalt, der Erfüllungsort der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verpflichtung deshalb nicht bestimmt werden kann, weil die streitige vertragliche Verpflichtung eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht ist und damit durch eine Vielzahl von Orten gekennzeichnet wird, an denen sie erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; in einem solchen Fall kann die Zuständigkeit nur nach dem allgemeinen Zuständigkeitskriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt werden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0159
BGH, Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 28/01
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht nach § 561 ZPO a.F. gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
VolltextIMRRS 2002, 0157
BGH, Urteil vom 19.03.2002 - XI ZR 183/01
Der Beweisantritt zu einer Haupttatsache darf nicht aufgrund der Würdigung von Indiztatsachen übergangen werden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0151
BGH, Beschluss vom 13.11.2001 - X ARZ 266/01
Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist in dem durch § 17 a GVG eröffneten Instanzenzug festzulegen. Ein Ausspruch zur Zulässigkeit des Rechtswegs entsprechend § 36 ZPO kommt allerdings ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0148
BGH, Urteil vom 19.02.2002 - VI ZR 394/00
Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift.*)
VolltextIMRRS 2002, 0147
BGH, Beschluss vom 01.02.2001 - V ZB 49/00
a) Die Vorschriften in § 13 Abs. 2 und 3 GBO regeln nur die funktionelle Empfangszuständigkeit des Grundbuchamts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Grundbuchamt - im Vollstreckungsverfahren leitet sich allein aus § 1 Abs. 1 S. 1 GBO her.*)
b) Die Frist zur Arrestvollziehung durch Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch ist auch dann gewahrt, wenn der Eintragungsantrag fristgemäß bei dem Amtsgericht, zu dem das für die Eintragung zuständige Grundbuchamt gehört, eingeht; nicht erforderlich ist, daß er innerhalb der Vollziehungsfrist dem zuständigen Mitarbeiter des Grundbuchamts vorgelegt wird.*)
VolltextIMRRS 2002, 0146
BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 BN 43.01
Veräußert der Grundeigentümer, der sich antragsbefugt mit einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gegen die Gültigkeit eines Bebauungsplans wendet, während des Normenkontrollverfahrens sein Grundstück und führt der Erwerber den Rechtsstreit nicht in eigenem Namen fort, bleibt es gemäß § 173 VwGO, § 265 Abs. 2 ZPO bei der Prozessführungsbefugnis des ursprünglichen Eigentümers.*)
VolltextIMRRS 2002, 0145
OLG Dresden, Beschluss vom 20.02.2002 - 8 W 1980/01
Die Streitwertfestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren ist auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung behaupteten Tatsachen und dem von ihm verfolgten Anspruch vorzunehmen. Diesbezüglich kann auch auf spätere, besser fundierte Erkenntnisquellen (z.B. Sachverständigengutachten) abgestellt werden; auf die subjektive Einschätzung des Antragstellers zu Beginn des Verfahrens kommt es nicht entscheidend an. Werden im Ergebnis der Begutachtung nicht alle vom Antragsteller behaupteten Mängel festgestellt, so ist der Streitwert hinsichtlich der nicht erweislichen Mängel zu schätzen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0144
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2001 - 1 W 34/01
Zu den Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses, auch unter dem Gesichtspunkt einer außerordentlichen Beschwerde (§§ 252, 355 Abs. 2 ZPO).*)
VolltextIMRRS 2002, 0136
BGH, Beschluss vom 28.02.2002 - IX ZB 129/00
Sofern der Streitgegenstand nur die Feststellung zur Konkurstabelle war, richtet sich der Streitwert gem. § 148 KO nach der auf die streitige Forderung voraussichtlich entfallenden Quote.
VolltextIMRRS 2002, 0135
BGH, Urteil vom 22.03.2002 - V ZR 107/01
Das Urteil eines Berufungsgerichts ist aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält, der erkennen läßt, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
VolltextIMRRS 2002, 0134
BGH, Beschluss vom 29.11.2001 - II ZB 13/01
Der Auslegungsgrundsatz, daß im Zweifel gewollt sei, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht, rechtfertigt regelmäßig keine Auslegung gegen den Wortlaut eines Vorbringens.
VolltextIMRRS 2002, 0131
BGH, Urteil vom 07.03.2002 - VII ZR 193/01
Erstmalige Darlegungen des Berufungsklägers in der Revision zur Vollmacht seiner Berufungsanwälte begegnen nicht dem Einwand der Verspätung.*)
VolltextIMRRS 2002, 0125
BayObLG, Beschluss vom 16.01.2002 - 4 Z SchH 9/01
Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzlichen Frist hat die Antragsgegnerin ihr Recht auf Schiedsrichterernennung verloren, da gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach Fristablauf der Schiedsrichter auf Antrag der betreibenden Partei durch das Gericht zu bestellen ist.
VolltextIMRRS 2002, 0124
BayObLG, Beschluss vom 07.02.2002 - 1 Z AR 6/2002
Zur Frage des Erfüllungsortes bei Malerarbeiten an einem Bauwerk.
VolltextIMRRS 2002, 0122
BGH, Urteil vom 06.12.2001 - VII ZR 440/00
Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden soll, hat die Mängel im einzelnen so genau zu bezeichnen, daß kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht.*)
VolltextIMRRS 2002, 0121
BGH, Urteil vom 20.02.2002 - VIII ZR 228/00
Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des Sachverständigengutachtens an die Parteien, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (im Anschluß an BGHZ 120, 329).*)
VolltextIMRRS 2002, 0120
BGH, Urteil vom 14.02.2002 - VII ZR 363/01
Die fehlerhafte Bezeichnung einer Partei als "Berufungsbeklagte" allein rechtfertigt es nicht, die Berufung als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Berufungsschrift ergibt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird.*)
VolltextIMRRS 2002, 0118
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2002 - Verg 33/01
Zu den Fragen, wann ein Antragssteller gem. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten hat und welchen Umfang diese Kostentragungspflicht hat.
VolltextIMRRS 2002, 0117
BGH, Beschluss vom 06.12.2001 - VII ZR 420/00
Verlangt der Kläger die Zustimmung des Beklagten zum Vollzug einer Auflassung, die wegen einer umstrittenen Restgegenforderung verweigert wird, so ist der Gebührenstreitwert nicht nach § 6 ZPO zu bestimmen, sondern gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Werts der streitigen Gegenforderung zu schätzen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0110
BGH, Urteil vom 06.02.2002 - VIII ZR 185/00
Zu den Anforderungen an eine Substantiierung des Vorbringens eines Unternehmenskäufers, der erworbene Betrieb sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zahlungsunfähig gewesen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0109
BGH, Urteil vom 24.01.2002 - VII ZR 196/00
a) Aus der Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem BGB-Werkvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Besteller hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses.*)
b) Der Besteller hat schlüssig vorzutragen, in welcher Höhe er Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und daß diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht.*)
c) Hat der Besteller ausreichend vorgetragen, muß der Unternehmer darlegen und beweisen, daß er berechtigt ist, die Voraus- oder Abschlagszahlungen endgültig zu behalten. Der Besteller trägt demgegenüber die Beweislast für die behaupteten Voraus- oder Abschlagszahlungen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0100
BGH, Urteil vom 22.02.2002 - V ZR 296/00
Ein Grundurteil über den mit der Teilklage verfolgten Zahlungsanspruch kann, wenn der Beklagte hinsichtlich des Restes negative Feststellungswiderklage erhoben hat, nur zugleich mit einem Endurteil über die Widerklage ergehen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0096
BGH, Urteil vom 11.03.2002 - II ZR 32/00
Zu den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag.
VolltextIMRRS 2002, 0095
BGH, Beschluss vom 21.03.2002 - IX ZB 48/02
a) Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Entscheidung erster Instanz (hier: Eröffnung des Insolvenzverfahrens) aussetzen.*)
b) Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint. In aller Regel kann dies ohne eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung der Rechtsbeschwerde nicht angenommen werden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0092
BGH, Beschluss vom 12.03.2002 - IX ZR 220/01
Zur Art der erforderlichen Kontrollmaßnahmen für den Fall, daß der Sendebericht über ein Faxschreiben mit fristgebundenem Inhalt keine Empfängerkennung ausweist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0091
KG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 U 18/01
Ein Urteil unter dem Vorbehalt eines Zurückbehaltungsrechts ist nicht zulässig.*)
VolltextIMRRS 2002, 0088
OLG Naumburg, Beschluss vom 19.12.2001 - 10 SchH 3/01
1. Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Hinsichtlich des erstgenannten Ablehnungsgrundes ist ergänzend auf die Grundsätze abzustellen, die für die Ablehnung eines Richters gelten.*)
2. Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf berufliche und wirtschaftliche Berührungspunkte zwischen dem Einzelschiedsrichter und dem Geschäftsführer einer Streitpartei (hier: verneint).*)
VolltextIMRRS 2002, 0086
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2001 - 1 Sch 13/01
Ein Berichtigungsschiedsspruch, der eine Änderung im Willen des Schiedsgerichts enthält, ist wegen fehlender Zuständigkeit des Schiedsgerichts aufzuheben.*)
VolltextIMRRS 2002, 0084
BGH, Beschluss vom 21.03.2002 - IX ZB 18/02
Rechtsbeschwerden können wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0083
BGH, Beschluss vom 27.02.2002 - VIII ZB 35/01
Zur Frage des Beschwerdewertes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges nach § 87c Abs. 2 HGB.
VolltextIMRRS 2002, 0082
BGH, Beschluss vom 07.03.2002 - IX ZB 11/02
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist. In einem solchen Fall ist die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf (fristgebundene) Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2002, 0081
BGH, Urteil vom 03.04.2001 - XI ZR 120/00
Die Beweislast für die erfolgte Hingabe eines Darlehens trägt der Darlehensgläubiger auch dann, wenn der die Hingabe bestreitende Schuldner in notarieller Urkunde den Empfang als Darlehen bestätigt, sich der Zwangsvollstreckung unterworfen und dem Notar gestattet hat, eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne den Nachweis der Fälligkeit des Darlehens zu erteilen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 179/79, WM 1981, 1140 = NJW 1981, 2756).*)
VolltextIMRRS 2002, 0079
OLG München, Beschluss vom 21.12.2001 - 13 W 2641/01
§ 240 ZPO ist auch in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO anwendbar.*)
VolltextIMRRS 2002, 0075
BGH, Urteil vom 28.02.2002 - VII ZR 455/00
Die Vereinbarung der Bauvertragsparteien über die Anrufung der VOB-Schiedsstelle beim Innenministerium kann zur Hemmung der Verjährung führen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0074
BGH, Urteil vom 07.03.2002 - III ZR 73/01
Ein außergerichtlicher Vergleich beendet den Rechtsstreit nicht unmittelbar. Einer neuen Klage auf Erfüllung des Vergleichs kann daher, wenn er nicht novierend, sondern lediglich schuldabändernd wirken soll, die fortdauernde Rechtshängigkeit der Streitsache entgegenstehen.*)
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