Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15983 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
IMRRS 2002, 0545BGH, Urteil vom 04.07.2002 - VII ZR 103/01
Der Streitgegenstand einer Werklohnklage ändert sich nicht dadurch, daß eine neue Schlußrechnung vorgelegt wird.*)
VolltextIMRRS 2002, 0533
OLG Koblenz, Urteil vom 10.01.2002 - 2 U 825/01
Verlangt der Auftragnehmer den Werklohn und erklärt der Auftraggeber die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln des Bauwerks, kommt trotz der “Aufrechnung” lediglich ein Verrechnungsverhältnis zustande, das den Erlass eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO ausschließt.
VolltextIMRRS 2002, 0530
BGH, Urteil vom 19.07.2002 - V ZR 204/01
1. Die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch das Berufungsgericht kann von dem Revisionsgericht darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff unberücksichtigt geblieben ist.
2. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört auch die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner.
VolltextIMRRS 2002, 0528
BGH, Beschluss vom 31.07.2002 - XII ZR 171/99
Von der Aufhebung des Berufungsurteils kann trotz fehlendem Tatbestand abgesehen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichendem Umfang aus den Entscheidungsgründen ergibt.
VolltextIMRRS 2002, 0525
BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02
a) Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, hat grundsätzliche Bedeutung.*)
b) Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einer zuverlässigen Angestellten auch an den Tagen, an denen sie als einzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Teilzeitkräften im Büro anwesend ist, die Fristenkontrolle ohne zusätzliche eigene Nachprüfung überläßt, ist eine Frage des Einzelfalls und als solche einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.*)
c) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt.*)
d) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht.*)
VolltextIMRRS 2002, 0524
BGH, Urteil vom 11.07.2002 - IX ZR 326/99
a) § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bezieht sich nicht auf Erkenntnisse des Bundesverfassungsgerichts, die eine gerichtliche Entscheidung wegen verfassungsrechtlicher Mängel aufheben, den inhaltlichen Bestand der einschlägigen Rechtsvorschriften jedoch unberührt lassen.*)
b) Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993, mit dem ein die Haftung eines finanziell überforderten Bürgen betreffendes Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben wurde, bezeichnet nicht eine bestimmte Normauslegung als mit dem Grundgesetz unvereinbar; daher kann auf diese Entscheidung nicht eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Titel gestützt werden, der die Forderung aus einem Bürgschaftsvertrag betrifft, welcher nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.*)
c) Die Vollstreckung aus einem vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 erwirkten Urteil über die Forderung aus einer Bürgschaft, die nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, kann im allgemeinen nicht mit der Klage aus § 826 BGB abgewehrt werden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0523
BGH, Beschluss vom 25.07.2002 - V ZR 118/02
a) Zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es hin, daß der Beschwerdeführer glaubhaft macht, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige zwanzigtausend Euro; einer Wertermittlung nach § 3, 2. Halbsatz ZPO bedarf es nicht.*)
b) Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden, kann, wenn mit ihr zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dargelegt ist, Anlaß sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, daß nach den Darlegungen des Beschwerdeführers der Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht klar zutage tritt, also offenkundig ist (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt).*)
VolltextIMRRS 2002, 0520
BGH, Urteil vom 25.07.2002 - VII ZR 280/01
Zur Verpflichtung einer ausschließlich in den USA ansässigen Partei, eine Prozeßkostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO zu leisten.*)
Die Überweisung eines Betrages als Prozeßkostensicherheit an die Zahlstelle des Prozeßgerichts steht einer Hinterlegung nicht gleich.*)
VolltextIMRRS 2002, 0518
BGH, Urteil vom 17.07.2002 - VIII ZR 151/01
Zur Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, das über die entscheidungserhebliche Frage abweichend vom erstinstanzlichen Gericht befindet, ohne die von der Vorinstanz hierzu erhobenen Beweise in seine Überlegungen einzubeziehen bzw. die Zeugen selbst erneut zu befragen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0516
BGH, Beschluss vom 14.08.2002 - XII ZR 139/02
Zu den Voraussetzungen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO.
VolltextIMRRS 2002, 0512
OLG Jena, Urteil vom 06.06.2002 - 1 U 1449/01
1. Die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft sind im Aktiv- und im Passivprozess keine notwendigen, sondern einfache Streitgenossen.
2. Wird über das Vermögen eines GbR-Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet, so tritt im Aktiv- und im Passivprozess der streitgenössischen Gesellschafter die Unterbrechungswirkung gemäß § 240 Satz 1 ZPO nur hinsichtlich des insolventen Gesellschafters ein.
3. Das die Unterbrechung feststellende Zwischenurteil ist selbstständig anfechtbar.
VolltextIMRRS 2002, 0511
OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2002 - 30 U 183/01
Ein Gläubiger, der zur Wahrung einer Verjährungsfrist einen Mahnbescheid unter Zahlung der Gerichtskosten beantragt, braucht auch nach vier Monaten nicht bei Gericht nachzufragen, warum er keine Nachricht von der fristwahrenden Zustellung erhält (gegen OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1104).
VolltextIMRRS 2002, 0510
BGH, Urteil vom 12.07.2002 - V ZR 345/01
1. Zur Unterscheidung zwischen Hilfsbegründung und eventueller Klagehäufung.
2. Eine Eigenhaftung des Vertreters oder Sachwalters unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kommt dann in Betracht, wenn dieser über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus bei dem Vertragspartner den Eindruck erweckt, er selbst werde für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages die persönliche Gewähr übernehmen.
VolltextIMRRS 2002, 0508
BGH, Beschluss vom 09.07.2002 - X ARZ 110/02
Ein Verweisungsbeschluß ist nicht schon deshalb willkürlich, weil er von einer "ganz überwiegenden" oder "fast einhelligen" Rechtsauffassung abweicht.*)
VolltextIMRRS 2002, 0507
BGH, Beschluss vom 23.07.2002 - VI ZR 91/02
Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO prüft der Bundesgerichtshof nur die Revisionszulassungsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt sind.*)
VolltextIMRRS 2002, 0506
BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02
a) Eine Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels kommt, nicht anders als bei materiellen Rechtsfehlern, nur unter den allgemeinen in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen in Betracht.*)
b) Bei der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts (hier: Verletzung des Rechts auf ein objektiv willkürfreies Verhalten) können über den Einzelfall hinaus allgemeine Interessen berührt sein, da hierdurch das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt gefährdet ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0494
BGH, Beschluss vom 16.07.2002 - VI ZB 16/02
Für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist allein das Interesse an einer Beseitigung des gegen den Beschwerten ergangenen Urteilsausspruchs maßgeblich.
VolltextIMRRS 2002, 0493
BGH, Beschluss vom 24.07.2002 - IX ZR 110/01
Die (Un-)Anfechtbarkeit der unterlassenen Abtretung wegen Gläubigerbenachteiligung ist nicht Teil des von der Klägerin darzulegenden hypothetischen Kausalverlaufs, sondern eine vom Beklagten darzulegende Einwendung.
VolltextIMRRS 2002, 0492
BGH, Beschluss vom 11.06.2002 - X ZB 27/01
Die im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegende Entscheidung, mit der dieses die Zuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen ablehnt, stellt regelmäßig keine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör der Partei dar, die einen solchen Beweisantrag gestellt hatte.*)
VolltextIMRRS 2002, 0485
OLG Schleswig, Beschluss vom 04.06.2002 - 16 W 50/02
Die Höhe des Streitwertes im selbstständigen Beweisverfahren richtet sich nur nach dem Antragsinteresse, wobei der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens regelmäßig mit der Hälfte des angegebenen möglichen Hauptsacheanspruchs anzusetzen ist.
VolltextIMRRS 2002, 0484
OLG Schleswig, Beschluss vom 29.01.2002 - 16 W 11/02
Wurde das Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen noch nicht beschieden, so beginnt im selbständigen Beweisverfahren die Frist zur Stellungnahme zum Gutachten erst mit der Bescheidung des Ablehnungsgesuchs.
VolltextIMRRS 2002, 0483
OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2001 - 16 W 282/01
Ein Sachverständiger gilt als befangen, wenn er außerhalb der Beweisfrage eine einseitige Stellungnahme zu Gunsten einer Partei abgibt, etwa wenn er den Klagevortrag als "Märchenstunde" bezeichnet.
VolltextIMRRS 2002, 0481
OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.05.2002 - 13 W 1304/02
Haben die Parteien in einem Prozeßvergleich die Verteilung der Kosten einschließlich, derjenigen eines selbständigen Beweisverfahrens der Entscheidung des Gerichts gemäß § 91a ZPO unterstellt, und hebt dieses die Kosten des Rechtsstreits mit der Begründung gegeneinander auf, der Verfahrensausgang sei nicht anzusehen gewesen, so ist von der Absicht des Gerichts auszugehen, jeder Partei, auch die Hälfte der Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0478
OLG Naumburg, Beschluss vom 26.03.2002 - 10 Sch 4/01
1. Hat das nach § 1062 ZPO zuständige Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch einer Partei eines Schiedsverfahrens gegen den Schiedsrichter rechtskräftig als unbegründet zurückgewiesen, so kann diese Partei einen Antrag auf Aufhebung des nachfolgend ergangenen Schiedsspruchs diese Schiedsrichters nicht auf den Einwand fehlerhafter Besetzung des Schiedsgerichts stützen.*)
2. Grundsätzlich unterliegen schiedsgerichtliche Entscheidungen nicht einer inhaltlichen Nachprüfung durch ein staatliches Gericht. Der Zweck der Schiedsgerichtsbarkeit und eines ihrer Wesensmerkmale liegt gerade darin, den Zugang zum staatlichen Rechtsschutz auszuschließen. Nur ausnahmsweise darf der Grundsatz des Verbots der "revision au fond" durchbrochen werden, nämlich dann, wenn das Ergebnis des schiedsgerichtlichen Verfahrens mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0471
BGH, Urteil vom 05.07.2002 - V ZR 97/01
Die nach Rechtshängigkeit erfolgte Umschreibung einer Auflassungsvormerkung auf den Nachkäufer hat auf den Prozeß über den Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB keinen Einfluß.*)
VolltextIMRRS 2002, 0463
OLG Hamm, Beschluss vom 24.04.2002 - 15 W 134/02
Nach der Neufassung der ZPO ist eine gerichtsverfassungsrechtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zur Entscheidung über ein beim Landgericht eingelegtes, gegen eine dort ergangene Beschwerdeentscheidung in einem ZPO-Verfahren gerichtetes Rechtsmittel unter keinem Gesichtspunkt begründet.*)
VolltextIMRRS 2002, 0461
OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2000 - 15 W 133/98
Beim Tod des Schuldners wird eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung in den Nachlass grundsätzlich fortgesetzt. Dies gilt aber nicht, wenn es um die Vollstreckung wegen einer unvertretbaren Handlung geht.
VolltextIMRRS 2002, 0460
OLG Koblenz, Urteil vom 26.04.2002 - 8 U 1967/99
1. Zur Würdigung von Zeugenaussagen.
2. Zur Möglichkeit ein Gespräch unter vier Augen ohne Wissen des Gesprächspartners von einem Dritten belauschen zu lassen.
VolltextIMRRS 2002, 0444
BGH, Urteil vom 03.07.2002 - XII ZR 234/99
1. Das Feststellungsinteresse kann nur entfallen, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zulässig ist, der Kläger also dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann.
2. Durch eine Leistungsklage auf Zahlung von Mietzinsen kann keine rechtskräftige Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob das Mietverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen, insbesondere dem vereinbarten Mietzins, fortbesteht.
3. Zur Frage der konkludenten Ermächtigung eines Gesellschafters einer GbR zur Prozessführung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft.
VolltextIMRRS 2002, 0441
BGH, Urteil vom 03.07.2002 - IV ZR 145/01
Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenserklärung auf Erweiterung des Versicherungsschutzes trägt der Versicherungsnehmer auch dann, wenn der Agent des Versicherers den Antrag ausgefüllt hat.*)
VolltextIMRRS 2002, 0437
BGH, Urteil vom 11.07.2002 - VII ZR 261/00
Die formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung müssen auch dann erfüllt sein, wenn sich die Berufung lediglich gegen die Entscheidung über eine zur Aufrechnung gestellte Forderung wendet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 389/98, NJW 2002, 1417).*)
VolltextIMRRS 2002, 0424
OLG Hamburg, Urteil vom 13.06.2002 - 3 U 168/00
1. Ist für den streitigen Inhalt einer Datei mit AGB kein Beweis angeboten worden, kommt es nicht darauf an, ob die auf elektronischem Wege übermittelte Datei den Empfänger erreicht hat.*)
2. Enthält ein Internet-Angebot allgemeine Geschäftsbedingungen, kommt ein Vertrag mit dem Verwender aber nicht bei Nutzung des Online-Dienstes, sondern hiervon unabhängig zustande, ist bei der Einigung ein eindeutiger Hinweis des Verwenders erforderlich, daß die allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen werden sollen.*)
3. Eine Nutzungserlaubnis deckt nur die Nutzung durch den Vertragspartner. Welcher Organisationsformen dieser sich bedient, um sein Verlagserzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist in der Regel für den Vertragsinhalt ohne Bedeutung und die Nutzung der Bilder durch ein konzerneigenes Unternehmen von der Erlaubnis gedeckt.*)
4. Zur Lizenzhöhe für die Internetnutzung von Lichtbildern, die zur Veröffentlichung in einer Zeitschrift überlassen worden sind.*)
VolltextIMRRS 2002, 0423
BGH, Beschluss vom 24.06.2002 - II ZR 126/01
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
VolltextIMRRS 2002, 0422
BGH, Urteil vom 19.06.2002 - XII ZR 211/99
Ein der Revision zugängliches Urteil muss stets einen Tatbestand enthalten. Ansonsten ist es grundsätzlich aufzuheben, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
VolltextIMRRS 2002, 0420
BGH, Beschluss vom 18.06.2002 - VIII ZB 6/02
Zur Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beim Aktivprozeß der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft.*)
VolltextIMRRS 2002, 0419
BGH, Urteil vom 28.06.2002 - V ZR 74/01
a) Verweist das Landgericht einen Teil des Rechtsstreits durch Urteil an das Landwirtschaftsgericht, so ist das statthafte Rechtsmittel dagegen nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 22 LwVG, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG die sofortige Beschwerde.*)
b) Der Grundsatz des Meistbegünstigungsgebotes eröffnet dem durch die Verweisung Beschwerten zwar die Möglichkeit, die Entscheidung auch mit der Berufung anzufechten. Der Meistbegünstigungsgrundsatz ermöglicht es aber nicht, die Vorteile des einen Rechtsmittels (hier: kein Begründungszwang bei der sofortigen Beschwerde) mit denen des anderen (längere Rechtsmittelfrist bei der Berufung) zu verbinden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0411
BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - IX ZB 221/02
Die formularmäßige Erklärung zur Prozeßkostenhilfe ist regelmäßig auch dann nicht entbehrlich, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0409
BGH, Urteil vom 25.06.2002 - X ZR 83/00
Für die rechtliche Einordnung eines Vertrages ist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich. Vielmehr bestimmt der sich aus dem Wortlaut des Vertrages und dessen praktischen Durchführung ergebende wirkliche Wille der Vertragspartner den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp. Die Parteien können die zwingenden Schutzvorschriften des AÜG nicht dadurch umgehen, daß sie einen vom tatsächlichen Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen.*)
a) Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht, indem es vor der mündlichen Verhandlung allgemeine und pauschale Hinweise erteilt; vielmehr muß es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmißverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Erforderlichkeit ergänzenden Vortrags von der Bewertung des Gerichts im Einzelfall abhängt.*)
Erweist sich, daß die Parteien einen Hinweis falsch aufgenommen haben, so muß das Gericht diesen präzisieren und der Partei erneut Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das gleiche gilt dann, wenn das Gericht von seiner in einer gerichtlichen Verfügung geäußerten Auffassung später abweichen will.*)
b) Es ist regelmäßig verfahrensfehlerhaft, eine dem Grunde nach gerechtfertigte Klage abzuweisen, ohne die Mindesthöhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 287 ZPO zu schätzen, wenn nach den getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann, daß der Anspruch schlechthin entfällt.*)
VolltextIMRRS 2002, 0405
BGH, Beschluss vom 06.06.2002 - III ZB 44/01
Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts, durch die es seine Zuständigkeit verneint (Prozeßschiedsspruch), kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach § 1059 ZPO gestellt, aber nur auf die dort ausdrücklich genannten Aufhebungsgründe gestützt werden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0404
BGH, Beschluss vom 01.07.2002 - II ZB 11/01
Auf allgemeine organisatorische Anordnungen zur Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es nicht an, wenn der Anwalt eine Angestellte mit der Telefaxübermittlung eines eilbedürftigen Schriftsatzes konkret beauftragt und sich über die Ausführung des Auftrags durch Nachfrage vergewissert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Angestellte zusätzlich allgemein angewiesen ist, die Telefaxübermittlung jeweils anhand des (auszudruckenden) Sendeberichts zu kontrollieren.*)
VolltextIMRRS 2002, 0403
BGH, Urteil vom 12.06.2002 - VIII ZR 187/01
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 270 Abs. 3 ZPO, wenn die Klageschrift gegen eine infolge Verschmelzung erloschene GmbH eingereicht worden ist.*)
Zur rechtsmißbräuchlichen Berufung auf die Einrede der Verjährung, wenn der übertragende und der neue Rechtsträger - auch unabsichtlich - den Gläubiger von der Erhebung der Klage gegen den "richtigen" Schuldner abgehalten haben.*)
VolltextIMRRS 2002, 0399
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2001 - 14 U 187/00
1. Im selbständigen Beweisverfahren trifft den Antragsgegner zwar keine prozessuale Verpflichtung, an der Beweiserhebung mitzuwirken. Soll durch das Beweisverfahren aber geklärt werden, ob aufgrund auf dem Grundstück des Antragsgegners vorgenommener Abgrabungen die Gefahr besteht, daß das Grundstück des Antragstellers abrutscht, so kann sich ein gegen den Antragsteller gerichteter Anspruch des Antragsteller, dem Sachverständigen im Rahmen des selbständigen Besweisverfahrens zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen das Betreten des Grundstücks zu ermöglichen, aus § 809 BGB ergeben.*)
2. Der Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB unterliegt als solcher zwar nicht der Verjährung. Indessen kann mit der Verjährung des Hauptanspruchs, dessen Durchsetzung der Besichtigungsanspruch dienen soll, das Informationsbedürfnis und damit das schutzwürdige Interesse an der Besichtigung entfallen.*)
3. In der Zustellung der Urteilsverfügung von Amts wegen liegt keine Vollziehung der einstweiligen Verfügung, sie ist lediglich Voraussetzung für die Vollziehung.*)
4. Wurde gegen den Antragsgegner eines selbständigen Beweisverfahrens eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach er bestimmte der Beweiserhebung dienende Maßnahmen zu dulden hat, so liegt in der an das Gericht, bei dem das Beweisverfahren anhängig ist, gerichteten und in Doppel an den Antragsgegner / Verfügungsbeklagten gegangenen Aufforderung, dem Beweisverfahren in Hinblick auf die ergangene einstweilige Verfügung Fortgang zu geben, ein Vollziehen der einstweiligen Verfügung im Sinne von § 929 Abs. 2 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2002, 0397
BGH, Beschluss vom 05.03.2002 - VI ZR 286/01
Wenn dem Rechtsanwalt anläßlich eines bevorstehenden Auftrags zur Revisionseinlegung die Sache vorgelegt wird, muß er selbständig und eigenverantwortlich überprüfen, ob das Ende der Frist zur Revisionseinlegung richtig ermittelt und eingetragen worden ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0390
BGH, Urteil vom 21.06.2002 - V ZR 177/01
1. Zur Frage des Rücktritts von einem Grundstückskaufvertrag, weil eine vertraglich vorausgesetze Anlage nicht genehmigungsfähig sei.
2. Kommt es auf die materielle Genehmigungsfähigkeit an, hat diese das Zivilgericht selbst zu prüfen, wenn die Partei, wie hier der Kläger, diese verneint.
VolltextIMRRS 2002, 0385
BGH, Urteil vom 18.06.2002 - VI ZR 448/01
Zum Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis gemäß § 212a ZPO enthaltenen Angaben.*)
VolltextIMRRS 2002, 0383
BGH, Urteil vom 13.06.2002 - IX ZR 242/01
Leistet der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger, weil er irrtümlich davon ausgeht, daß die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung besteht, kann er den gezahlten Betrag vom Vollstreckungsgläubiger kondizieren (im Anschluß an BGHZ 82, 28).*)
VolltextIMRRS 2002, 0854
BGH, Entscheidung vom 18.12.2002 - IX ZA 31/02
(Ohne)
VolltextIMRRS 2002, 0377
BGH, Beschluss vom 19.06.2002 - XII ZR 5/02
1. Bei Mietzinsklagen ist für die Bemessung der Beschwer des Beklagten die Urteilssumme selbst dann maßgebend, wenn sich die Parteien letztlich nur über den (Fort-)Bestand des zugrundeliegenden Mietverhältnisses streiten.
2. Für die Beschwer des Rechtsmittelklägers ist der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend.
VolltextIMRRS 2002, 0370
BGH, Urteil vom 08.05.2002 - I ZR 28/00
a) Zu den Voraussetzungen, unter denen das Führen von Vergleichsverhandlungen ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB a.F. beinhaltet.*)
b) Die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen bezüglich innerer Tatsachen bei einer bestimmten Person kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht diese Person selbst als Zeuge benannt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0361
OLG Koblenz, Urteil vom 22.02.2002 - 10 U 1213/01
Einem gerichtlichen Sachverständigen ist es gestattet, Hilfskräfte und Mitarbeiter - hier Assistenzarzt - zu einzelnen Untersuchungen heranzuziehen. Dies begegnet insoweit keinen Bedenken, als die Mitwirkung die persönliche Verantwortung des Sachverständigen nicht ausschließt. Der Sachverständige entzieht sich seiner Gesamtverantwortlichkeit für das Gutachten jedenfalls dann nicht, wenn er das Gutachten nicht nur mit "einverstanden", sondern mit "einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsfindung" unterzeichnet (in Anknüpfung an Senatsentscheidung vom 5.2.1999 - 10 U 518/98 - VersR 2000, 339 LS = r+s 2001, 211).*)
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