Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15967 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IMRRS 2003, 0144BGH, Beschluss vom 17.12.2002 - VI ZB 56/02
Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0141
BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - V ZB 61/02
Gegen die Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht im Grundbuchverfahren die Ablehnung eines mit der weiteren Beschwerde befaßten Richters für unbegründet erklärt, findet kein Rechtsmittel statt.*)
VolltextIMRRS 2003, 0138
BGH, Urteil vom 11.12.2002 - XII ZR 51/00
Allein deshalb, weil einer Partei die Klageschrift, die Ladung zum Termin und das Urteil öffentlich zugestellt worden sind und sie deshalb unverschuldet keine Kenntnis von dem Verfahren hatte, kommt eine analoge Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn der Gegner die öffentliche Zustellung durch falsche Angaben arglistig erschlichen hat. Eine Nichtigkeitsklage ist in solchen Fällen unzulässig.*)
VolltextIMRRS 2003, 0136
BGH, Urteil vom 09.11.1994 - VIII ZR 327/93
Zur Frage, ob eine Zustellung "demnächst" i.S.d. § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt ist, wenn sowohl die Partei, der die Fristwahrung obliegt, als auch die Geschäftsstelle des Gerichts durch nachlässiges Verhalten zu der - nicht bloß geringfügigen - Zustellungsverzögerung beigetragen haben.*)
VolltextIMRRS 2003, 0133
OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.11.2002 - 2 U 2548/02
Erhält der Antragsteller nach Einreichung eines Mahnbescheids innerhalb angemessener Frist keine Mitteilung über dessen Zustellung, ist er gehalten, bei Gericht wegen der Zustellung nachzuforschen. Tut er dies nicht, geht eine verspätete Zustellung zu seinen Lasten.
VolltextIMRRS 2003, 0132
BGH, Urteil vom 17.12.2002 - XI ZR 290/01
Es steht grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es einen in erster Instanz vernommenen Zeugen ein zweites Mal vernehmen will. Die erneute Vernehmung eines Zeugen ist aber zwingend erforderlich, wenn das Berufungsgericht dessen protokollierte Aussage anders verstehen oder werten will als die Vorinstanz.
VolltextIMRRS 2003, 0130
BGH, Beschluss vom 05.11.2002 - VI ZB 54/01
a) Eine Prozeßpartei hat bei Änderung ihres Aufenthaltsortes, insbesondere bei einem Umzug, dafür Sorge zu tragen, daß sie für ihre Prozeßbevollmächtigten erreichbar bleibt.*)
b) Dies setzt nicht in jedem Fall eine ständige postalische Erreichbarkeit voraus; vielmehr kann auch die Mitteilung einer Mobilfunknummer ausreichen, über die eine fernmündliche Kontaktaufnahme möglich ist.*)
c) Erkennt die Partei einen Defekt ihres Mobiltelefons, der sie am Abhören der auf ihrer "Mailbox" eingegangenen Nachrichten hindert, gereicht es ihr zum prozessualen Verschulden im Sinne des § 233 ZPO, wenn sie im Hinblick auf eine zu erwartende gerichtliche Entscheidung nicht von sich aus Kontakt mit ihren Prozeßbevollmächtigten aufnimmt.*)
VolltextIMRRS 2003, 0125
BGH, Beschluss vom 05.12.2002 - I ZB 25/02
Fotokopiekosten sind - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig.*)
VolltextIMRRS 2003, 0120
BGH, Urteil vom 18.12.2002 - IV ZR 39/02
Die Beweisregel des § 416 ZPO bezieht sich auch auf die Begebung einer schriftlichen Willenserklärung.*)
VolltextIMRRS 2003, 0118
BGH, Beschluss vom 26.11.2002 - VI ZB 41/02
1. Wendet sich eine Krankenkasse mit einer Presseerklärung gegen ein von ihr beanstandetes Verhalten einer Kassenärztlichen Vereinigung, ist für die Unterlassungsklage der Kassenärztlichen Vereinigung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
2. Eine Zustellung, deren Mängel durch tatsächlichen Zugang des Schriftstücks geheilt werden könnten, ist nur dann anzunehmen, wenn das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt hat.
VolltextIMRRS 2003, 0116
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.10.2002 - 18 W 216/02
Privatgutachterkosten können ausnahmsweise gerichtlich festgesetzt werden.
VolltextIMRRS 2003, 0115
BGH, Urteil vom 13.12.2002 - V ZR 359/01
1. Im Zivilprozeß ist es wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig, eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufzustellen.
2. Nennt der Käufer genaue Zahlen, welche den tatsächlichen Wert des Kaufobjektes wiedergeben sollen, und setzt er sich mit einem Gutachten, das den Preis des Verkäufers bestätigt, auseinander und zeigt dessen Fehler auf, so ist dieser Vortrag beachtlich und einer Beweisführung zugänglich.
VolltextIMRRS 2003, 0108
OLG Bamberg, Beschluss vom 16.12.2002 - 4 W 123/02
Die Aussetzung eines von zwei parallel geführten Verfahren ist unzulässig, wenn und solange im “auszusetzenden” Prozess noch beweismäßig zu klärender Prozessstoff abzuarbeiten ist.
VolltextIMRRS 2003, 0106
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.05.2002 - 18 W 72/02
Privatgutachterkosten können ausnahmsweise gerichtlich festgesetzt werden.
VolltextIMRRS 2003, 0103
OLG Dresden, Urteil vom 31.01.2001 - 8 U 1339/00
Die Zustellung eines Mahnbescheids erst mehrere Wochen oder Monate nach Ablauf der zu wahrenden Frist kann noch als "demnächst" gelten, wenn der Antragsteller alles ihm Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Das ist nicht der Fall, wenn es sein Prozessbevollmächtigter unterließ, spätestens binnen zwei Wochen die Zustellung unter den ihm bekannten Anschriften der geschäftsführenden Gesellschafter einer OHG zu beantragen, in deren Geschäftslokal Zustellversuche mehrfach gescheitert waren. Die mündliche Mitteilung der Wohnanschriften genügt den Formanforderungen des § 690 Abs. 2 ZPO an die Änderung des Mahnbescheidsantrages nicht.*)
VolltextIMRRS 2003, 0093
BVerwG, Beschluss vom 26.09.2002 - 2 B 23.02
Der Streitwert eines Verfahrens, das einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung betrifft, bestimmt sich nach § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG (6,5fache des Endgrundgehalts aus dem Beförderungsamt).*)
VolltextIMRRS 2003, 0091
BGH, Beschluss vom 17.12.2002 - X ZB 27/02
Beantragt der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsbeklagten die Zurückweisung der Revision, bevor die Revision begründet worden ist, so ist dem Revisionsbeklagten nur die halbe Prozeßgebühr zu erstatten.*)
VolltextIMRRS 2003, 0088
BGH, Beschluss vom 10.12.2002 - X ARZ 208/02
Nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) hat das nach § 32 ZPO örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, wenn im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht wird.*)
VolltextIMRRS 2003, 0086
BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - VII ZB 14/02
Der Antrag auf Klageerhebung nach § 494 a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn die im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel unstreitig beseitigt worden sind. Für einen Antrag nach § 494 a Abs. 2 ZPO ist dann kein Raum.*)
VolltextIMRRS 2003, 0083
BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - VII ZR 101/02
a) Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils ist allein kein hinreichender Grund für die Zulassung einer Revision.*)
b) Die Revision ist nicht schon deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast im Einzelfall überspannt hat. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt in diesem Fall in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires, willkürfreies Verfahren vorliegt. Das ist in aller Regel erst dann anzunehmen, wenn die Auffassung des Gerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht.*)
c) Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die für die Zulassungsgründe relevante Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Das ist mit der Beschwerde darzulegen.*)
d) Zu den Anforderungen an den Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, wenn sich diese aus einem Sachverhalt ergibt, der dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen ist.*)
VolltextIMRRS 2003, 0077
BGH, Urteil vom 29.11.2002 - V ZR 297/01
1. Eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs gemäß § 304 Abs. 1 ZPO ist nur dann zulässig, wenn einerseits sämtliche den Grund des Anspruchs betreffenden Fragen zur Entscheidung reif sind und andererseits nach dem Sach- und Streitstand zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, daß der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht, für das Nachverfahren also nichts als die Feststellung der Höhe des Anspruchs übrig bleibt.
2. Wird einem Verkäufer ein Zuschuss gewährt für die Errichtung und Erhaltung eines Erschließungssystems und darf er von den Käufern erst nach bestimmungsgemäßen Verbrauch des Zuschusses Erschließungskosten verlangen, so ist der bestimmungsgemäße Verbrauch von ihm zu beweisen, bevor er eine Zahlungsaufforderung an die Käufer richten darf; eine nur "hinreichende Wahrscheinlichkeit" des Verbrauchs genügt insoweit nicht.
VolltextIMRRS 2003, 0076
BGH, Urteil vom 29.11.2002 - V ZR 40/02
1. Eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs gemäß § 304 Abs. 1 ZPO ist nur dann zulässig, wenn einerseits sämtliche den Grund des Anspruchs betreffenden Fragen zur Entscheidung reif sind und andererseits nach dem Sach- und Streitstand zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, daß der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht, für das Nachverfahren also nichts als die Feststellung der Höhe des Anspruchs übrig bleibt.
2. Wird einem Verkäufer ein Zuschuss gewährt für die Errichtung und Erhaltung eines Erschließungssystems und darf er von den Käufern erst nach bestimmungsgemäßen Verbrauch des Zuschusses Erschließungskosten verlangen, so ist der bestimmungsgemäße Verbrauch von ihm zu beweisen, bevor er eine Zahlungsaufforderung an die Käufer richten darf; eine nur "hinreichende Wahrscheinlichkeit" des Verbrauchs genügt insoweit nicht.
VolltextIMRRS 2003, 0075
BGH, Beschluss vom 05.12.2002 - V ZB 52/02
1. Von mehreren in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten hat grundsätzlich derjenige die Fristen zu überwachen, der bei dem zuständigen Gericht zugelassen ist.
2. Wird eine Weisung zur Fristwahrung von einem bei dem zuständigen Gericht nicht zugelassenen Anwalt erteilt und nicht beachtet, so berührt das nicht die eigene Verpflichtung des eigentlichen Prozeßbevollmächtigten. Diesem ist die Fristversäumung gleichsam zuzurechnen.
VolltextIMRRS 2003, 0073
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.04.2002 - 7 W 16/02
Eine Schiedsgutachtervereinbarung schließt die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gem. §§ 485 ff ZPO vor den staatlichen Gerichten nicht in jedem Fall aus.
VolltextIMRRS 2003, 0068
BGH, Beschluss vom 17.12.2002 - X ZB 9/02
Auch wenn der Berufungskläger die Berufung nur zur Fristwahrung einlegt und vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zurücknimmt, ist dem Berufungsbeklagten eine zur Kostenfestsetzung angemeldete 13/20-Gebühr eines zu diesem Zeitpunkt bereits beauftragten zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu erstatten.*)
VolltextIMRRS 2003, 0066
BGH, Urteil vom 25.10.2002 - V ZR 293/01
Will der Tatrichter von der Aussage eines sachverständigen Zeugen über sachkundig getroffene Feststellungen abweichen, muß er seine bessere Sachkunde darlegen.*)
Den Voraussetzungen eines Altenteils ist nicht genügt, wenn der Übernehmer in den übergebenen Räumen seine Berufstätigkeit aufnimmt oder fortsetzt.*)
VolltextIMRRS 2003, 0064
BGH, Beschluss vom 31.10.2002 - V ZR 100/02
a) Bei einem Rechtsanwendungsfehler - hier: fehlerhafte Anwendung der Beweislastregeln - ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insbesondere dann gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daß dem fehlerhaften Urteil ohne Korrektur durch das Revisionsgericht eine Wiederholungsgefahr oder ein Nachahmungseffekt zukommen könnte. Hingegen reicht für diesen Zulassungsgrund eine Fehlentscheidung nur in einem Einzelfall selbst dann nicht aus, wenn der Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist (Fortführung von Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2975)*)
b) Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder einen Nachahmungseffekt liegen vor, wenn sich die rechtsfehlerhafte Begründung eines Urteils verallgemeinern läßt und überdies eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche die Argumentation übertragen werden könnte.*)
VolltextIMRRS 2003, 0057
BGH, Beschluss vom 17.12.2002 - X ZB 36/02
Die Rechtsbeschwerde ist durch Einreichen einer Beschwerdeschrift durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen (§ 133 GVG; § 78 Abs. 1 ZPO).
VolltextIMRRS 2003, 0043
BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02
Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt, der beim Prozeßgericht zwar postulationsfähig, aber nicht zugelassen ist, handelt es sich bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig war.*)
VolltextIMRRS 2003, 0038
BGH, Beschluss vom 27.11.2002 - XII ZR 205/02
Bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Verlust derselben und die Kostenfolge gemäß §§ 565 i.V. mit § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszusprechen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0037
BGH, Beschluss vom 20.11.2002 - IV ZR 197/02
Ob ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) gegeben ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde.*)
VolltextIMRRS 2003, 0033
OLG Hamm, Urteil vom 02.10.2002 - 13 U 53/02
1. Zur Zulässigkeit der Klage im Urkundsprozess, wenn der Kläger Rücktritts- oder Schadensersatzansprüche aus § 326 BGB geltend macht.*)
2. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Urkundsprozesses kann gegen § 242 BGB verstossen, wenn das beschleunigte Verfahren des Urkundsprozesses zu verfahrensfremden Zwecken mißbraucht werden soll.*)
VolltextIMRRS 2003, 0029
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2002 - 17 U 83/02
Hat das Landgericht einer Klage auf Beseitigung eines Fundaments stattgegeben, das die Gemeinde zum Bau einer Entkeimungsanlage auf einem fremden Privatgrundstück errichtet hat, wird die Zulässigkeit des Rechtsweges vom Berufungsgericht nicht geprüft (§ 17 a Abs. 5 GVG). Der Anspruch kann sich in diesem Fall aus dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches ergeben.*)
VolltextIMRRS 2003, 0023
OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.10.2002 - 11 UF 208/01
§ 321a ZPO (Rüge fehlenden rechtlichen Gehörs) ist auf nicht rechtsmittelfähige Berufungsurteile nicht entsprechend anwendbar.*)
VolltextIMRRS 2003, 0021
BGH, Beschluss vom 28.11.2002 - VII ZR 180/02
Eine in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erklärte Aufrechnung muss nicht berücksichtigt werden. Sie hätte vielmehr bis zur letzten mündlichen Verhandlung erfolgen müssen.
VolltextIMRRS 2003, 0010
OLG Köln, Beschluss vom 10.09.2002 - 22 W 43/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2003, 0007
BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 27/02
a) Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zum Bundesgerichtshof führende Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 575 ff. ZPO zu behandeln.*)
b) Das Meistbegünstigungsprinzip kommt immer dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit, das einzulegende Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht.*)
c) Zur Arbeitnehmereigenschaft eines Franchisenehmers.*)
VolltextIMRRS 2003, 0004
BGH, Beschluss vom 13.11.2002 - XII ZB 104/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2003, 0002
BGH, Urteil vom 04.11.2002 - II ZR 287/01
1. Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn sich durch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug die Gefahr widersprechender Entscheidungen ergeben kann (st. Rspr.).
2. Der Erlaß eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der das Berufungsgericht gem. § 539 ZPO a.F. in der Regel zur Zurückverweisung in die erste Instanz zwingt.
3. Ist dies nicht geschehen, so entscheidet das Revisionsgericht auf unmittelbare Zurückverweisung in die erste Instanz.
4. Zur Auslegung einer Abfindungsregelung im Rahmen eines atypischen Unterbeteiligungsvertrages.
VolltextOnline seit 2002
IMRRS 2002, 0834BGH, Urteil vom 14.11.2002 - I ZR 199/00
Zur Feststellung der Miturheberschaft an einem Werk der Baukunst.*)
Ein Architektenvermerk auf einem Architektenplan begründet nur eine Vermutung für die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verkörperten Gestaltung, nicht auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst, wie es in dem Gebäude verkörpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtet worden ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0833
BGH, Beschluss vom 10.10.2002 - VII ZB 7/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2002, 0832
BGH, Urteil vom 30.10.2002 - XII ZR 273/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2002, 0828
BGH, Beschluss vom 28.11.2002 - III ZB 45/02
Ein Rechtsanwalt kann in aller Regel erwarten, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er zuvor durch die Geschäftsstelle auf die großzügige Fristverlängerungspraxis des Gerichts hingewiesen worden ist.
VolltextIMRRS 2002, 0824
BGH, Beschluss vom 05.11.2002 - VI ZB 40/02
Der Rechtsanwalt, dem die Handakten zur Anfertigung der Berufungsbegründung vorgelegt werden, hat eigenverantwortlich die Berufungsbegründungsfrist zu prüfen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0820
BGH, Beschluss vom 12.11.2002 - XI ZB 5/02
a) Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG an den Bundesgerichtshof ist seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 eine Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 574 ff. ZPO (vgl. BAG ZIP 2002, 1963).*)
b) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, wenn ein Kreditinstitut den Steuerfiskus auf Rückzahlung eines zur Einlösung eines Schecks aufgewandten Betrages mit der Begründung in Anspruch nimmt, der der Bezahlung einer Steuerschuld dienende Scheck sei auf der Grundlage eines unwirksamen Girovertrages von einem vollmachtlosen Vertreter des Kontoinhabers ausgestellt worden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0818
BGH, Beschluss vom 26.09.2002 - IX ZB 180/02
Ist in dem zu vollstreckenden Titel keine oder nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren ohne Zustimmung des Schuldners nicht mehr nachweisen, daß der titulierte Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.*)
VolltextIMRRS 2002, 0812
BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02
Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen oder verneint hat.*)
Für die auf eine Gewinnzusage i.S. des § 661a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 f. EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).*)
VolltextIMRRS 2002, 0809
BGH, Urteil vom 27.09.2002 - V ZR 98/01
Wer einen Anspruch auf Herausgabe einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung geltend macht, genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem Schuldner behaupteten und die sonst nach den Umständen in Betracht kommenden Rechtsgründe ausräumt. Das Risiko, daß abstrakt-theoretisch ein Rechtsgrund gegeben sein könnte, der zu dem zu beurteilenden Prozeßstoff keinen Bezug aufweist, trägt er selbst dann nicht, wenn der Schuldner als Gesamtrechtsnachfolger des Leistungsempfängers über die Umstände der Leistung keine unmittelbaren Kenntnisse besitzt.*)
VolltextIMRRS 2002, 0808
BGH, Beschluss vom 05.11.2002 - VI ZR 399/01
Wenn ein Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne das Datum der Zustellung in den Handakten vermerkt zu haben, seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß eine korrekte Fristeintragung erfolgt.*)
VolltextIMRRS 2002, 0807
BGH, Beschluss vom 05.11.2002 - X ZB 22/02
Bei der Bestimmung der für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschriften gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 EGZPO ist es für die Frage, wann die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, ohne Bedeutung, daß einem Beteiligten gemäß § 283 Abs. 1 ZPO ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden ist.*)
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