Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16160 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IMRRS 2003, 1068
BGH, Beschluss vom 13.08.2003 - XII ZR 303/02
a) Zu den Anforderungen an ein Berufungsurteil, gegen das die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet.*)
b) Zur Notwendigkeit eines Tatbestandes in einem der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegenden Berufungsurteil, für das nach § 26 Nr. 5 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung weitergelten.*)

IMRRS 2003, 1064

BGH, Beschluss vom 18.07.2003 - IXa ZB 148/03
Die mit der Pfändung eines Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung des Hauptrechts nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen (hier: Pfändung der Ansprüche aus einem Girovertrag mit Kontokorrentabrede).*)

IMRRS 2003, 1061

BGH, Urteil vom 24.07.2003 - VII ZR 360/02
a) Das in Prozeßstandschaft vom Verwalter gegen den Veräußerer einer Wohnungsanlage wegen Mängeln eingeleitete selbständige Beweisverfahren unterbricht die Verjährung der Gewährleistungsansprüche der Erwerber, wenn diese den Verwalter dazu ermächtigt haben.*)
b) Ein Beschluß der Wohnungseigentümer, wonach der Verwalter ermächtigt wird, alle rechtlich notwendigen Schritte zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens in die Wege zu leiten, kann dahin ausgelegt werden, daß der Verwalter das Beweisverfahren in gewillkürter Prozeßstandschaft durchführen darf.*)

IMRRS 2003, 1058

BGH, Urteil vom 15.05.2003 - I ZR 277/00
Das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse entfällt auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts auch unter Geltung des zum 1. Januar 2002 neu geregelten Verjährungsrechts regelmäßig nicht deshalb, weil der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte.*)

IMRRS 2003, 1055

BGH, Beschluss vom 27.06.2003 - IXa ZB 62/03
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß kann nicht mit Rücksicht auf eine gerichtsbekannte eidesstattliche Versicherung des Schuldners und das ihr zugrundeliegende Vermögensverzeichnis verneint werden.*)

IMRRS 2003, 1054

BGH, Beschluss vom 18.07.2003 - IXa ZB 151/03
Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in der Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt.*)

IMRRS 2003, 1043

BGH, Urteil vom 18.07.2003 - V ZR 187/02
a) Ein Berufungsurteil beruht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte.*)
b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht führt nicht zur Zulassung der Revision, wenn sich nach einer rechtlichen Überprüfung in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt.*)
c) Ist die Revision wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zugelassen, so ist die Überprüfung des Berufungsurteils in dem Revisionsverfahren, als das das Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO fortgesetzt wird, nicht auf die Gesichtspunkte beschränkt, die für die Zulassung der Revision maßgebend waren.*)

IMRRS 2003, 1039

BGH, Beschluss vom 31.07.2003 - III ZB 58/02
Für die Klage auf Auszahlung einer nach DDR-Recht festgesetzten, jedoch nicht geleisteten (steckengebliebenen) Enteignungsentschädigung ist der Zivilrechtsweg gegeben.*)

IMRRS 2003, 1037

BGH, Beschluss vom 23.07.2003 - XII ZB 91/03
Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz auch dann nicht statthaft, wenn es sich gegen eine greifbar gesetzeswidrige Entscheidung im Prozeßkostenhilfeverfahren richtet, gegen die die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist (Ergänzung zu BGHZ 150, 133).*)

IMRRS 2003, 1034

BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 539/02
a) Legt der Schuldner gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnende Entscheidung Beschwerde ein, kann er für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 4a InsO enthält insoweit keine Sonderregelung.*)
b) Lehnt das Beschwerdegericht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ab, weil es irrig annimmt, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO seien durch die Bestimmung des § 4a InsO ausgeschlossen, ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist.*)
c) Der Schuldner kann im Stundungsverfahren formlos die Angaben machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein Vermögen voraussichtlich die anfallenden Verfahrenskosten deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulars ist er nicht verpflichtet.*)
d) Die Angaben sind inhaltlich am Maßstab der nach § 20 Abs. 1 InsO geltenden Auskunftspflicht auszurichten; sind sie unvollständig, muß das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinweisen, welche Punkte ergänzungsbedürftig sind.*)
e) Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuß, wenn seine Insolvenz im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen.*)
f) Der Schuldner, dem ein Kostenvorschußanspruch zusteht, kann grundsätzlich nicht Stundung der Verfahrenskosten verlangen.*)
g) Einem Schuldner, der wegen Sprachschwierigkeiten nicht in der Lage ist, die ihm erteilten Auflagen zu erfüllen, hat das Insolvenzgericht einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen.*)

IMRRS 2003, 1033

BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - VII ZB 8/03
a) Maßgeblich für die Zeitbestimmung, die erforderlich ist, um die Einhaltung von prozessualen Fristen zu beurteilen, ist die gesetzliche Zeit im Sinne von §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung vom 25. Juli 1978 (BGBl. I 1110, ber. 1262).*)
b) Zur Bedeutung des Zeitnachweises in Abrechnungen von Telekommunikationsverbindungen der Telekom für die Ermittlung der gesetzlichen Zeit, wenn die Zeitangabe der Abrechnung von der Zeitangabe eines gerichtlichen Telefaxgerätes abweicht.*)

IMRRS 2003, 1028

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.06.2003 - 9 W 43/03
Über ein den Einzelrichter am Landgericht betreffendes Ablehnungsgesuch hat ein Einzelrichter zu entscheiden, sofern das Verfahren ab 1.1.2002 anhängig wurde.*)

IMRRS 2003, 1027

OLG Dresden, Beschluss vom 11.07.2003 - 2 U 382/03
Im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Berufung im Rahmen der zu § 301 ZPO entwickelten Grundsätze auch teilweise zurückgewiesen werden.*)

IMRRS 2003, 1024

BGH, Urteil vom 16.07.2003 - XII ZR 100/00
Der Vortrag einer Partei, der Vertrag sei mit dem Gegner zustande gekommen, kann Gegenstand eines Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO sein.*)

IMRRS 2003, 1022

BGH, Urteil vom 16.09.1999 - VII ZR 385/98
Zur Unterbrechung der Verjährung durch den Antrag eines Prozeßstandschafters auf Erlaß eines Mahnbescheids.*)

IMRRS 2003, 1019

KG, Urteil vom 21.08.2003 - 27 U 338/02
Der Nachbar einer Baumaßnahme wird in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Bauunternehmer und dem Bauherrn einbezogen. Dem Nachbarn stehen damit vertragliche Schadenersatzansprüche gegen den Bauunternehmer zu.

IMRRS 2003, 1017

BGH, Urteil vom 17.07.2003 - IX ZR 268/02
Erklärt der Beklagte nach Klagezustellung mit einer bereits vor Klageerhebung der Klageforderung aufrechenbar gegenüberstehenden Forderung gegen diese die Aufrechnung, so ist trotz der materiell-rechtlichen Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389 BGB) erst die Aufrechnungserklärung das "erledigende Ereignis" für eine bis dahin zulässige und begründete Klage.*)

IMRRS 2003, 1015

BGH, Beschluss vom 18.07.2003 - IXa ZB 124/03
Für die Lohnpfändung darf dem Gläubiger die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden.*)

IMRRS 2003, 1013

BGH, Beschluss vom 15.07.2003 - VIII ZB 30/03
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG findet auch auf Mietstreitigkeiten Anwendung.*)

IMRRS 2003, 1012

BGH, Beschluss vom 29.07.2003 - VIII ZB 55/03
Bei der Prüfung der Frage, ob der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme übersteigt, ist grundsätzlich auf das voraussichtliche Unterliegen einer Partei abzustellen, von dem das Gericht bei seinem Kostenausspruch ausgegangen ist.*)

IMRRS 2003, 1010

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.08.2003 - 3 W 47/03
Ein Rechtsstreit im Sinn des § 494a ZPO ist auch dann gegeben, wenn der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens Grundlage für Einwendungen und Einreden im Rahmen der Rechtsverteidigung gegen die Werklohnklage des Unternehmers ist (a.M. u.a. OLG Köln NJW-RR 97, 1295; Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 494a Rdnr. 2; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 494a Rdnr. 4). Für eine Fristsetzung zur Klageerhebung ist deshalb in diesen Fällen kein Raum.

IMRRS 2003, 1007

BGH, Urteil vom 10.07.2003 - VII ZR 8/02
Zur notwendigen Auseinandersetzung mit sachverständigen Stellungnahmen und Berücksichtigung des Ansehens von Sachverständigen in Bauprozessen.

IMRRS 2003, 1006

BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - VII ZB 5/03
Läßt der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, die Rechtsbeschwerde zu, so führt die auf die Rechtsbeschwerde von Amts wegen gebotene Aufhebung der Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter.

IMRRS 2003, 1005

BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - VII ZR 209/01
Die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden als Kläger eine notwendige Streitgenossenschaft. Einen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Anspruch können sie nur gemeinsam geltend machen; eine in Bezug auf einzelne klagende Gesellschafter ergehende Entscheidung ist unzulässig. Deshalb muß nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters das Verfahren insgesamt ausgesetzt werden.

IMRRS 2003, 1002

OLG Bremen, Beschluss vom 27.06.2003 - Verg 2/2002
Dem Rechtsanwalt sind für Geschäftsreisen als Reisekosten unter anderem die Fahrtkosten zu erstatten. Der Anwalt darf das für ihn bequemste und zeitlich günstigste Verkehrsmittel wählen. Diese Wahl ist auch für die Erstattungspflicht maßgebend, sofern die Aufwendungen nicht angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits missbräuchlich wäre.

IMRRS 2003, 0991

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.05.2003 - 10 U 460/02
Es ist begegnet in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, die Berufung einzelner Prozessbeteiligter nach § 522 ZPO zurückzuweisen, bezüglich anderer hingegen in die mündliche Verhandlung einzutreten. § 522 ZPO lässt eine unterschiedliche verfahrensrechtliche Behandlung verschiedener Prozessbeteiligter zu. Dass § 301 ZPO ausdrücklich eine Regelung für den Erlass eines Teilurteils enthält, sich indes eine vergleichbare Regelung in § 522 ZPO nicht findet, steht dem nicht entgegen (in Anknüpfung an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 105/02; vgl. auch zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren nach § 522 ZPO Senatsbeschluss vom 20.2.2003 VersR 2003, 658).*)

IMRRS 2003, 0985

BGH, Beschluss vom 25.06.2003 - IV ZR 366/02
Der Bundesgerichtshof ist an eine Entscheidung des Berufungsgerichts, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, gebunden. Dies hindert den Bundesgerichtshof jedoch nicht, die vom Revisionskläger beantragte Prozeßkostenhilfe wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zu versagen.

IMRRS 2003, 0984

BGH, Beschluss vom 26.06.2003 - III ZB 57/02
Haben die Parteien eines schiedsgerichtlichen Verfahrens dieses durch Vergleich erledigt, so bewirkt dies auch, wenn sie nichts anderes vereinbart haben, dass die Kosten des Verfahrens der Schiedsrechterablehnung vor dem staatlichen Gericht gegeneinander aufgehoben werden.

IMRRS 2003, 0981

BGH, Urteil vom 14.05.2003 - XII ZR 186/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2003, 0980

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2003 - 13 U 117/02
Die pauschale Rüge gegenüber der Schlussrechnung des Generalunternehmers, es sei nicht geklärt, ob die dort spezifizierten Arbeiten im einzelnen (allesamt) erforderlich waren, ist jedenfalls dann unsubstanziiert und damit im Prozess unbeachtlich, wenn der Beklagte selbst fachkundig ist und zusätzlich einen Architekten beschäftigt.

IMRRS 2003, 0979

OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.04.2003 - 4 U 98/02
Behauptet der Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug, die Schlussrechnung des klagenden Architekten sei nicht prüffähig, weil ihr keine Kostenermittlungen beigefügt worden seien, so handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, das nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden kann.*)

IMRRS 2003, 0978

BGH, Beschluss vom 30.03.2000 - VII ZR 213/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2003, 0977

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2003 - 4 U 158/01
1. Für die Klage gegen einen in Deutschland ansässigen Miteigentümer einer niederländischen Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung rückständigen Wohngelds sind nach Art. 16 Abs. 1 a) EuGVÜ die niederländischen Gerichte international zuständig.*)
2. Die Frage, ob ein in deutscher Sprache verfasstes Schreiben des Wohnungseigentümers an den Bevollmächtigten der Wohnungseigentümergemeinschaft als Anerkenntnis der Forderung zu werten ist, ist mangels einer Rechtswahl nach niederländischem Recht zu beurteilen, dem auch die Wohngeldforderung unterliegt.*)
3. Da ein Anerkenntnis nach niederländischem Recht durch Feststellungsvertrag zustande kommt, liegt kein bindendes Anerkenntnis vor, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft das Ratenzahlungsangebot des Wohnungseigentümers nicht in angemessener Zeit angenommen hat.*)

IMRRS 2003, 0976

OLG Köln, Urteil vom 09.04.2003 - 2 U 5/01
1. Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet der zwischen einem Anlageinteressenten und einem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarf es grundsätzlich vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden. Liegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muss er dies dem anderen Teil zumindest offen legen.
2. Der Grundsatz, dass ein über der Unterschrift stehender Text die Vermutung der Echtheit für sich hat (§ 440 Abs. 2 ZPO), gilt nach allgemeiner Meinung nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Urkunde keine äußeren Mängel im Sinne des § 419 ZPO aufweist. Ein äußerer Mangel in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn das äußere Erscheinungsbild eine Änderung der Urkunde nach Unterzeichnung als möglich erscheinen lässt, sie muss nicht feststehen.

IMRRS 2003, 0975

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.05.2003 - 5 U 375/02
Fehler bei der richtigen Bezeichnung des Zustellungsadressaten, die nach § 191 Ziff. 6 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung auf der Urkunde zu vermerken war, sind unschädlich, solange an der Identität des Adressaten nicht gezweifelt werden kann. Die Wirksamkeit der Zustellung wird durch eine fehlerhafte Bezeichnung des Zustellungsadressaten erst dann tangiert, wenn aufgrund der Umstände unklar bleibt, wer die Sendung erhalten soll.

IMRRS 2003, 0974

OLG München, Beschluss vom 04.08.2003 - 7 W 1804/03
Bei der einseitigen Teil-Erledigterklärung des Klägers richtet sich der Streitwert ab diesem Zeitpunkt nach dem Wert des verbliebenen Teils der Hauptsache, dem lediglich der Betrag der bis dahin angefallenen, auf den für erledigt erklärten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten hinzuzurechnen ist.*)

IMRRS 2003, 0973

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.07.2003 - 5 W 155/03
Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter gemäß § 42 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der die ablehnende Partei bei vernünftiger Betrachtung befürchten lassen muss, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden. Hierbei stellen Verfahrensfehler oder materiellrechtlich fehlerhafte Entscheidungen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar.

IMRRS 2003, 0971

BGH, Beschluss vom 09.07.2003 - XII ZB 147/02
Zur Frist, innerhalb derer eine versäumte Berufungsbegründung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachzuholen ist.*)

IMRRS 2003, 0966

BGH, Beschluss vom 26.06.2003 - V ZR 441/02
Das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen in einem Berufungsurteil begründet - für sich genommen - keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.*)

IMRRS 2003, 0963

BGH, Urteil vom 11.07.2003 - V ZR 414/02
Bei Einreichung einer im Ausland zuzustellenden Klage obliegt es dem Kläger weder, eine besondere Art der Zustellung zu beantragen, noch ohne eine Aufforderung durch das Gericht weitere Exemplare der Klageschrift einzureichen, deren es zur Zustellung im Ausland bedarf.*)

IMRRS 2003, 0960

BGH, Urteil vom 11.07.2003 - V ZR 233/01
a) Wird in der Berufungsschrift ein gegnerischer (einfacher) Streitgenosse als Berufungsbeklagter bezeichnet, der andere dagegen nicht, ist das Rechtsmittel gegenüber dem Nichtbezeichneten unzulässig, wenn Zweifel an seiner Inanspruchnahme als Rechtsmittelbeklagter verbleiben.*)
b) Bei der Prüfung, ob das Rechtsmittel auch gegen einen nicht als Berufungsbeklagten bezeichneten Streitgenossen eingelegt ist, hat das Berufungsgericht, wenn rechtlich beide Möglichkeiten in Frage kommen, nicht darauf abzustellen, welche aus der Sicht des Rechtsmittelklägers die zweckmäßigere ist.*)
c) Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gerichts zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten schließt nicht das Gebot ein, die Interessen der nachlässigen Partei zu Lasten des Gegners zu wahren; im Zweifel ist derjenigen Auslegung einer prozessualen Erklärung der Vorzug zu geben, die den Belangen der Partei, der kein Normverstoß anzulasten ist, gerecht wird.*)

IMRRS 2003, 0959

BGH, Beschluss vom 18.07.2003 - IXa ZB 146/03
Eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ist - abgesehen von den Fällen des § 798 ZPO - bereits dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand.*)

IMRRS 2003, 0958

BGH, Beschluss vom 27.06.2003 - IXa ZB 119/03
Ein nach dem 31. Dezember 2001 gestellter Pfändungsantrag, der in "Rechtsinstrumenten" enthaltene Deutsche-Mark-Beträge in Euro angibt, darf wegen der Währungsangabe nicht als unübersichtlich und nicht nachvollziehbar zurückgewiesen werden.*)

IMRRS 2003, 0956

BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 228/02
a) Auch ein Prozeßvergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend.*)
b) Die Rechtsnachfolge i.S.v. § 145 InsO setzt voraus, daß der Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt; sie scheidet aus, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnachfolge" unmöglich geworden war.*)
c) Der Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers stellt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners jedenfalls dann nur eine Insolvenzforderung dar, wenn dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich Wertersatz schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegenstand selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden ist.*)

IMRRS 2003, 0954

BGH, Urteil vom 10.07.2003 - IX ZR 113/01
Hat der Konkursverwalter innerhalb der Anfechtungsfrist ein Prozeßkostenhilfegesuch verbunden mit einer als Klageentwurf und "bedingte Klage" bezeichneten Klagebegründung eingereicht und wird ihm Prozeßkostenhilfe nach Ablauf der Jahresfrist versagt, so hat er die Anfechtungsfrist nicht gewahrt, wenn er innerhalb der ihm dann noch zustehenden Frist lediglich den Prozeßkostenvorschuß eingezahlt, jedoch nicht schriftsätzlich erklärt hat, daß der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden soll.*)

IMRRS 2003, 0946

BGH, Urteil vom 03.07.2003 - I ZR 270/01
Über einen Hilfsantrag ist regelmäßig auch zu entscheiden, wenn der Kläger den Hauptantrag für erledigt erklärt und es daraufhin zu keiner Entscheidung im Sinne des Hauptbegehrens kommt.*)

IMRRS 2003, 0945

BGH, Urteil vom 26.06.2003 - I ZR 269/00
Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auch im Rahmen von sog. "Ausgleichszusammenhängen" oder "(zwingenden) Sinnzusammenhängen" nicht auf präjudizielle Rechtsverhältnisse.*)

IMRRS 2003, 0944

BGH, Beschluss vom 16.07.2003 - XII ZB 193/02
Verauslagte Gerichtskosten können nicht nach § 19 BRAGO festgesetzt werden.*)

IMRRS 2003, 0934

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2002 - 11 VA 1/02
Durch § 16 Abs. 1 Hinterlegungsordnung ist der Hinterlegungsstelle das Recht eingeräumt, Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt und die Empfangsberechtigung des die Herausgabe Verlangenden nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens zwei Wochen zu setzen, binnen derer sie die Klageerhebung wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben.

IMRRS 2003, 0929

BGH, Beschluss vom 10.07.2003 - III ZB 91/02
Seit der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) können trotz des unveränderten Wortlauts des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch die Landgerichte als Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren die (Rechts-)Beschwerde an den Bundesgerichtshof aus den Gründen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zulassen.*)
Zur Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstverhältnis bei einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer Betriebswirtschaftlichen Fachschule.*)
