Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16160 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 0278
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.02.2004 - 5 W 15/04
1. Eine zur Ablehnung des Sachverständigen berechtigende Befangenheit liegt dann vor, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.
2. Soweit einem Sachverständigen eine Beweisfrage gestellt wird, deren Beantwortung die rechtliche Bewertung von Einzelfragen praktisch unvermeidbar macht, führt die Ausführung des Gutachtenauftrages nicht bereits aus diesem Grunde zu einer Befangenheit des Sachverständigen.

IMRRS 2004, 0277

BGH, Beschluss vom 11.03.2004 - VII ZR 239/03
Die Auffassung, der Tatbestand eines Urteils erbringe Beweis darüber, dass nicht ausdrücklich in den Tatbestand Aufgenommenes auch nicht vorgetragen ist, trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn durch allgemeine Bezugnahme der Parteivortrag Gegenstand des Tatbestands geworden ist.

IMRRS 2004, 0275

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2003 - 12 W 12/03
1. § 143 ZPO dient der (Wieder-) Herstellung vollständiger Gerichtsakten bzw. Akten des Gegners. Nicht von § 143 ZPO erfasst sind bisher nicht zur Prozessführung benutzte oder erwähnte Urkunden, diese fallen unter § 142 ZPO.*)
2. Das Gericht darf die Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO nur auf der Grundlage eines schlüssigen Vortrags der Partei, die sich auf die Urkunde bezieht, anordnen.*)

IMRRS 2004, 0274

BGH, Beschluss vom 28.08.2003 - VII ZB 4/03
Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen.

IMRRS 2004, 0273

BFH, Beschluss vom 16.09.2003 - X B 55/03
Nach der ausdrücklichen Regelung des § 62a Abs. 1 Satz 2 FGO gilt der Vertretungszwang auch für die Einlegung der - gemäß § 129 Abs. 1 FGO grundsätzlich beim Finanzgericht (FG) einzureichenden - Beschwerde.

IMRRS 2004, 0272

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.11.2003 - 8 W 256/03
Für den Gebührenstreitwert eines selbständigen Beweisverfahrens ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO auf das Interesse des Antragstellers insoweit abzustellen, als es um den Bewertungsgegenstand geht.

IMRRS 2004, 0271

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.11.2003 - 4 W 252/03-29
Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren richtet sich nach dem Wert des hierdurch beweisrechtlich vorbereiteten Hauptverfahrens.

IMRRS 2004, 0267

OLG Köln, Urteil vom 11.04.2003 - 19 U 122/02
1. Die Annahme der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F. setzt den Nachweis voraus, dass die Werkleistungen für den eigenen Gewerbebetrieb des Auftraggebers erbracht worden sind. Allein der Umstand, dass das Gebäude an gewerbliche Mieter vermietet werden soll, begründet noch nicht die Annahme, die Errichtung des Hauses sei als Gewerbebetrieb anzusehen.
2. Von einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. kann nur gesprochen werden, wenn der Schuldner beabsichtigt, sich aus der Vermietung eine auf Gewinn gerichtete dauernde und berufsmäßige Erwerbsquelle zu verschaffen.
3. Die Unterberechung der Verjährung durch Einleitung des Mahnverfahrens dauert grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder Erledigung des Klageverfahrens fort.
4. Zu der Frage, wann ein streitiges Verfahren zum Stillstand kommt und wie sich dies auf die Verjährung auswirkt. Für das Weiterbetreiben eines Rechtsstreits i.S.d. § 211 Abs. 2 BGB a.F. genügt jede Prozesshandlung, die dazu bestimmt und geeignet ist, den Prozess wieder in Gang zu setzen.

IMRRS 2004, 0266

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2004 - 13 W 6/04
Ein Gegenantrag im selbständigen Beweisverfahren ist unzulässig, wenn einem entsprechenden Beweisantrag im Hauptsacheverfahren mangels Erheblichkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht nachgegangen werden müsste.*)

IMRRS 2004, 0259

OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2003 - 21 W 13/03
1. Die Verjährung des Anspruchs der Staatskasse auf Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten Sachverständigenentschädigung (§ 15 Abs. 5 ZSEG) wird durch die Einleitung des Festsetzungsverfahrens gem. § 16 Abs. 1 ZSEG nicht gem. § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen.*)
2. Die bloße Mitteilung über die Einleitung des Festsetzungsverfahrens an den Sachverständigen stellt keine Zahlungsaufforderung i.S.v. § 15 Abs. 5 ZSEG, § 10 Abs. 3 S. 2 GKG dar.*)

IMRRS 2004, 0258

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 - 23 U 222/02
1. Gemäß § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem Steuerberaterverhältnis in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Hat ein Steuerberater steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet, so beginnt die Verjährung des vertraglichen Ersatzanspruchs bereits mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids.*)
2. Ein für den sogenannten „sekundären“ Ersatzanspruch gegen einen Steuerberater erforderlicher Anlass, die Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens zu erkennen und den Mandanten auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen, kann sich bei gleichartiger, jährlich wiederkehrender Tätigkeit des Steuerberaters als Folge eines einheitlichen Dauermandats und der darauf beruhenden gleichartigen Befassung mit derselben Frage in den jeweiligen Folgejahren hinsichtlich einer Pflichtverletzung in einem früheren Jahr ergeben.*)
3. Erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachter Sachvortrag ist auch dann gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen, wenn er unstreitig ist. Anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall einer der Fälle des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegt. Ob darüber hinaus auch dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Nichtberücksichtigung des unstreitigen Vortrags zu einer evidenten Unrichtigkeit der Entscheidung führt, bleibt offen.*)
4. Die bloße Anmeldung von Ansprüchen durch den Berechtigten begründet auch dann keine Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB n. F., wenn der Verpflichtete hierauf entsprechend einem Wunsch des Berechtigten mit einem Verjährungsverzicht reagiert, weil allein hieraus noch keine berechtigte Erwartung des Berechtigten folgt, der Verpflichtete lasse sich auf Eörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein.*)

IMRRS 2004, 0257

LG Augsburg, Beschluss vom 24.11.2003 - 2 OH 692/02
Die Streitverkündung in einem Klageverfahren gegen den Antragsgegner eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens schließt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO des Antragsgegners auch dann nicht aus, wenn es in dem Klageverfahren im Wesentlichen um die gleiche Sachfrage geht wie schon im selbständigen Beweisverfahren.

IMRRS 2004, 0256

OLG Celle, Beschluss vom 25.02.2004 - 16 W 16/04
Die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens ist nicht identisch mit der Frist zur Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten. Der Sachverständige ist vielmehr regelmäßig innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntniserlangung vom Ablehnungsgrund abzulehnen. Eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Gutachten berührt die Ablehnungsfrist nicht.*)

IMRRS 2004, 0254

BGH, Urteil vom 12.11.2003 - IV ZR 43/03
1. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist; ansonsten ist der treuhandvertrag nach § 134 BGB nichtig.
2. Die nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit erfasst neben dem Treuhandvertrag selbst auch die dem Treuhänder zur Ausführung der ihm übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht.
3. Eine Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen.
4. Wer eine aus materiellen Gründen unwirksame notarielle Vollmacht erteilt, von der bei der notariellen Beurkundung eines Rechtsgeschäfts Gebrauch gemacht wird, ist dem im Beurkundungstermin nicht anwesenden oder vertretenen Geschäftsgegner gegenüber aus Gründen der Rechtsscheinhaftung an die beurkundete Erklärung nur gebunden, wenn der Notar das Vorliegen der Vollmacht ausdrücklich in die Verhandlungsniederschrift aufnimmt und deren Ausfertigung zusammen mit einer (beglaubigten) Abschrift der Vollmacht dem Geschäftsgegner zustellt.

IMRRS 2004, 0248

BGH, Beschluss vom 19.01.2004 - II ZR 108/02
a) Der - mit der Rechtskraftwirkung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ausgestattete - Beschluß des Revisionsgerichts über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist (nach gegenwärtiger Rechtslage) einer Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung der §§ 321 a, 705 (i.V.m. § 555 Abs. 1) ZPO nicht zugänglich.*)
b) § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO verlangt eine ins einzelne gehende Begründung des Beschlusses über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde ebensowenig wie die Angabe konkreter Gründe für das - nach Halbs. 2 1. Alt. der Vorschrift zulässige - Absehen von einer Begründung überhaupt.*)

IMRRS 2004, 0245

BGH, Beschluss vom 16.12.2003 - X ARZ 270/03
Vom Gerichtsstand des § 29a ZPO werden Ansprüche des Vermieters aufgrund eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages gegen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über Räume, dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfaßt.*)

IMRRS 2004, 0239

BGH, Beschluss vom 22.01.2004 - V ZR 187/03
Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsachenvortrags die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat.*)

IMRRS 2004, 0238

BGH, Beschluss vom 20.01.2004 - VI ZB 68/03
Können trotz unrichtiger Parteibezeichnung bei dem Berufungsgericht keine vernünftigen Zweifel über die Person des Rechtsmittelklägers aufkommen, so darf die Berufung nicht wegen des genannten Mangels als unzulässig verworfen werden.*)

IMRRS 2004, 0237

BGH, Beschluss vom 20.01.2004 - VI ZB 76/03
Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist dann nicht notwendig und die damit verursachten Kosten sind auch nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht.*)

IMRRS 2004, 0236

BGH, Urteil vom 08.01.2004 - III ZR 401/02
a) Rechnet der Beklagte mit einer in einem anderen Verfahren bereits aufgerechneten Gegenforderung in einem weiteren Prozeß erneut auf, so hat das mit der Zweitaufrechnung befaßte Gericht - soweit es auf die Einwendung ankommt - zu prüfen, ob die Gegenforderung (noch) besteht. Es ist unzulässig, die Gegenforderung in dem zweiten Prozeß nur deswegen zu verneinen, weil über sie bereits in dem ersten Verfahren sachlich entschieden werde.*)
b) Bei einer doppelten Prozeßaufrechnung ist es im allgemeinen zweckmäßig, den zweiten Prozeß bis zur Erledigung desjenigen Verfahrens auszusetzen, in dem die erste Aufrechnung erklärt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Zweitaufrechnung in einem Urkundenprozeß erfolgt ist.*)

IMRRS 2004, 0234

BGH, Urteil vom 20.01.2004 - VI ZR 70/03
Zur Frage der Zulässigkeit einer Teilklage im Schmerzensgeldprozeß.*)

IMRRS 2004, 0231

BGH, Urteil vom 13.01.2004 - X ZR 212/02
§ 227 Abs. 1 ZPO ist im erstinstanzlichen Patentnichtigkeitsverfahren entsprechend anzuwenden.*)
Leidet das Verfahren vor dem Bundespatentgericht an einem Mangel, kann die Patentnichtigkeitssache ohne Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückverwiesen werden.*)

IMRRS 2004, 0228

BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 18/03
Ein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozeßbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts schriftlich zu instruieren. Beauftragt der Verband dennoch einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Prozeßführung, sind dessen im Zusammenhang mit der Reise zum Prozeßgericht entstandene Auslagen im allgemeinen keine notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung.*)

IMRRS 2004, 0227

OLG Hamburg, Urteil vom 30.12.2003 - 11 U 152/03
1. Im Bauprozess stellt der Übergang von der Abschlagszahlung zur Schlusszahlung eine Klageänderung dar.
2. Eine einmal gültige Freistellungsbescheinigung §§ 48 Abs. 2, 48 b EStG muss nicht ständig aktualisiert werden.

IMRRS 2004, 0224

OLG Celle, Urteil vom 11.12.2003 - 5 U 67/03
Nimmt der Auftraggeber als Begünstigter eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu Unrecht in Anspruch, kann er gegen den dadurch resultierenden Rückforderungsanspruch des vom Bürgen in Rückgriff genommenen Auftragnehmers nicht mit Ansprüchen aufrechnen, die nicht vom Sicherungszweck der Bürgschaft erfasst sind.

IMRRS 2004, 0223

KG, Beschluss vom 16.09.2003 - 1 W 424 /03
1. Hat eine Partei die Berufung ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt und nimmt sie ihr Rechtsmittel, bevor sie es begründet hat, innerhalb der (verlängerten) Begründungsfrist zurück, ist die durch den Sachantrag der Gegenpartei ausgelöste zweite Hälfte der Prozessgebühr auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsführer in seinem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht nochmals auf die Vorsorglichkeit der Berufung hingewiesen hat (Aufgabe von Senat, JurBüro 1991, 1193).*)
2. Es wird offen gelassen, ob an der Rechtsprechung des Senats (JurBüro 1990, 1003) festgehalten wird, dass ein vor der Berufungsbegründung gestellter Sachantrag stets dann als notwendig i.S.v. § 91 Abs.1 ZPO anzusehen ist, wenn die Berufung ohne Vorsorglichkeitserklärung eingelegt wurde, oder ob auch hier ausschlaggebend ist, dass der vorzeitige Antrag bei objektiver Beurteilung keine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lässt.*)

IMRRS 2004, 0222

KG, Beschluss vom 27.05.2003 - 1 W 352/02
1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Abschrift einer vom Notar in seinen Nebenakten verwahrten Abtretungsurkunde steht dem Zessionar einer späteren Abtretungserklärung aus eigenem Recht auch dann nicht zu, wenn sämtliche Beteiligten zustimmen.*)
2. Rechte des Zedenten kann der Zessionar auch unter dem Gesichtspunkt der gewillkürten Verfahrensstandschaft nicht geltend machen, wenn ihm ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt.*)

IMRRS 2004, 0205

BGH, Beschluss vom 12.12.2003 - IXa ZB 165/03
Erhält ein Schuldner laufend vom Umsatz abhängige Lizenzgebühren als Entgelt für die Nutzung eines von ihm persönlich entwickelten "Produkts" können diese dem Pfändungsschutz nach § 850 oder § 850i Abs. 1 ZPO jeweils in Verbindung mit § 850c ZPO unterfallen.*)

IMRRS 2004, 0202

BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 413/02
Ist ein Rückerstattungsverfahren rechtskräftig wieder aufgenommen worden, trägt für die im Rechtszug der weiteren Beschwerde dagegen zugelassene Behauptung von Restitutionsgründen der Verfahrensteil die Feststellungslast, der sich auf diese Gründe beruft (Ergänzung zu BGH LM ÜberlG Nr. 1).*)

IMRRS 2004, 0201

BGH, Beschluss vom 02.02.2004 - II ZR 294/01
Ein Nichtannahmebeschluß des Bundesgerichtshofs gemäß § 554 b ZPO a.F. ist einer Gegenvorstellung nicht zugänglich.*)

IMRRS 2004, 0200

BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 21/03
Die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozeßbevollmächtigten sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre.*)

IMRRS 2004, 0199

BGH, Urteil vom 20.01.2004 - XI ZR 69/02
a) Wird auf Auszahlung des aus der Abrechnung einer Forderung mit Gegenforderungen sich ergebenden Saldos oder eines Teils davon geklagt, so sind die zwischen den Parteien umstrittenen Gegenforderungen rechtlich unselbständige Abrechnungsposten und keine selbständigen Streitgegenstände.*)
b) Gibt das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag in vollem Umfang statt, weist es aber dennoch in Verkennung des Streitgegenstandes die Klage teilweise ab, so ergibt sich daraus eine Beschwer des Klägers, die er mit der Revision beseitigen kann.*)

IMRRS 2004, 0198

BGH, Beschluss vom 20.01.2004 - X ZR 167/02
Für den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kommt es auf einen lediglich hilfsweise, etwa für ein Zurückbehaltungsrecht, geltend gemachten Gegenanspruch des revisionsführenden Beklagten grundsätzlich nicht an.*)

IMRRS 2004, 0197

BGH, Beschluss vom 30.01.2004 - IXa ZB 153/03
Für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof sind die Gebühren eines Rechtsanwalts nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (13/10) zu bestimmen.*)

IMRRS 2004, 0184

BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 62/03
In Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde statthaft; sie richtet sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Ergänzung zu BGH ZIP 2002, 1589).*)

IMRRS 2004, 0183

BGH, Beschluss vom 12.12.2003 - IXa ZB 225/03
a) Die Vorschrift des § 850f Abs. 1 ZPO gilt auch bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen. Was dem Schuldner für sich und weitere Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, als Freibetrag verbleiben muß, bestimmt sich ausschließlich nach den Abschnitten 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03 - NJW 2003, 2118).*)
b) Bei erwerbstätigen Schuldnern hat das Vollstreckungsgericht einen Betrag als pfändungsfrei zu belassen, der dem Absetzungsbetrag gemäß § 76 Abs. 2a BSHG entspricht. Bei Ermittlung der angemessenen Höhe dieses Betrages besteht keine Bindung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (im Anschluß an BVerwGE 115, 331).*)

IMRRS 2004, 0182

BGH, Beschluss vom 13.01.2004 - VI ZB 53/03
Wird in der Berufungsschrift eine Partei fälschlich als Klägerin und Berufungsführerin bezeichnet, so ist bei den gebotenen strengen Anforderungen an eine eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers regelmäßig davon auszugehen, daß die so bezeichnete Partei der Rechtsmittelführer ist, wenn sich nicht aus anderen Umständen Gegenteiliges mit der erforderlichen Klarheit ergibt.*)

IMRRS 2004, 0181

BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 72/03
Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist auch dann möglich, wenn der Kläger wegen des Wegfalls des Klageanlasses die Klage zu einem Zeitpunkt zurückgenommen hat, in dem die Klage noch nicht zugestellt war, und wenn die Zustellung auch danach nicht mehr erfolgt ist.*)

IMRRS 2004, 0179

BGH, Urteil vom 21.01.2004 - VIII ZR 209/03
Ein Klägerwechsel kann nicht wirksam unter der Bedingung erklärt werden, daß das Gericht die Zulässigkeit der Klage des ursprünglichen Klägers als Prozeßstandschafter verneint.*)

IMRRS 2004, 0178

BGH, Urteil vom 25.11.2003 - X ZR 162/00
Der gerichtliche Sachverständige hat insbesondere die Aufgabe, dem Gericht Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns sowie die Arbeitsweise zu vermitteln, mit der dieser technische Probleme seines Fachgebiets zu bewältigen trachtet. Ob die erfindungsgemäße Lösung für den Fachmann nach seinem festgestellten Wissen und Können nahegelegen hat, ist als Akt wertender Erkenntnis nicht vom Sachverständigen zu beurteilen.*)

IMRRS 2004, 0177

BGH, Urteil vom 13.01.2004 - XI ZR 5/03
Zu den gemäß § 540 ZPO bestehenden Mindestanforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils.*)

IMRRS 2004, 0173

BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 429/02
a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).
b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).

IMRRS 2004, 0172

BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 428/02
a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).
b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).

IMRRS 2004, 0166

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2003 - 10 U 1203/02
1. Auch einem Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist grundsätzlich das gesamte Parteivorbringen bis zur Herausgabe des Hinweises zugrunde zu legen, folglich auch der Inhalt eines Schriftsatzes, der nach der Beratung, aber vor der Herausgabe des Hinweises noch bei Gericht eingeht.*)
2. Der in einem solchen Fall ohne Berücksichtigung des nach der Beratung eingegangenen Schriftsatzes herausgegebene Hinweis ist wirksame Grundlage für die weitere Fortsetzung des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO. Ebenso ist die mit ihm verbundene Setzung der Äußerungsfrist wirksam. Es bedarf keines neuerlichen Hinweises und keiner neuerlichen Fristsetzung. Der nach der Beratung eingegangene Schriftsatz ist bei der abschließenden Entscheidung, ob nach § 522 Abs. 2 Satz 1 zu verfahren ist, zu berücksichtigen; damit ist zu ihm das rechtliche Gehör nachträglich gewährt.*)

IMRRS 2004, 0164

OLG Rostock, Urteil vom 20.10.2003 - 3 U 6/03
Eine im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellte Tatsache, die in den erstinstanzlichen Schriftsätzen umstritten war, ist als unstreitig für das Berufungsgericht bindend, wenn der Tatbestand nicht berichtigt wurde. Das wiederholte Bestreiten ist neues Vorbringen i.S.d. § 531 ZPO.*)

IMRRS 2004, 0160

OLG Celle, Urteil vom 08.01.2004 - 4 U 134/03
1. Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist auch dann nach § 296a ZPO ausgeschlossen, wenn darauf ein Teilurteil ergeht und der durch das Teilurteil beschiedene Streitgegenstand nicht Gegenstand der anschließenden Verhandlung ist.*)
2. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. § 23 NdsNachbarG resultiert aus der rechtswidrigen Beeinträchtigung des Nachbareigentums durch eine in allzu großer Grenznähe angebrachte Einrichtung. Wenn nur ein Teil der Einrichtung einen zu geringen Grenzabstand aufweist, reicht es aus, diesen Teil zu beseitigen.

IMRRS 2004, 0154

OLG Dresden, Beschluss vom 31.07.2003 - 7 W 0934/03
Kommt der Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren der gerichtlichen Aufforderung zur Zahlung weiteren Auslagenvorschusses nicht nach, können ihm die Kosten des Verfahrens in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auferlegt werden.

IMRRS 2004, 0150

BGH, Beschluss vom 16.12.2003 - X ARZ 363/03
Der Umstand, daß das Landgericht bei der Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG übersehen hat, rechtfertigt es nicht, die Bindungswirkung der Verweisung zu durchbrechen.*)

IMRRS 2004, 0149

BGH, Beschluss vom 12.12.2003 - IXa ZB 193/03
Eine erweiternde Auslegung des § 576 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, auch wenn bei der Anwendung von Landesrecht eine Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht nicht eingelegt werden kann.*)

IMRRS 2004, 0148

BGH, Beschluss vom 09.12.2003 - VI ZB 26/03
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt seiner Büroangestellten die Anweisung erteilt hat, den Namen des Berufungsklägers in der von ihm unterzeichneten Rechtsmittelschrift zu berichtigen, dazu die erste Seite des Schriftsatzes auszutauschen und die Berufungsschrift anschließend per Telefax an das Rechtsmittelgericht zu übermitteln, die Angestellte den Schriftsatz aber unverändert absendet.*)
