Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16160 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 0400
BGH, Beschluss vom 30.01.2004 - IXa ZB 285/03
§ 83 Nr. 6 ZVG stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dar, in denen die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grunde als den in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Verfahrensmängeln unzulässig ist. Ein Versagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG ist auch das Fehlen der Ausfertigung des Titels im Versteigerungstermin. Wird trotz dieses Mangels der Zuschlag erteilt, legt der Gläubiger die Ausfertigung aber spätestens im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde vor, so ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn festgestellt wird, daß der Titel während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens unverändert Bestand hatte. In einem solchen Fall werden trotz des an sich gegebenen Versagungsgrundes die Rechte des Schuldners nicht beeinträchtigt, so daß sich der Versagungsgrund nicht auswirkt.*)

IMRRS 2004, 0399

BGH, Beschluss vom 03.03.2004 - IV ZB 43/03
a) Ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß erlangt auch nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Falle seiner Unanfechtbarkeit keine materielle Rechtskraft.*)
b) Einem neuerlichen Antrag auf Prozeßkostenhilfe kann es aber am Rechtsschutzbedürfnis fehlen.*)

IMRRS 2004, 0394

KG, Beschluss vom 17.11.2003 - 1 W 350/03
1. Umsatzsteuer auf die Vergütung des Rechtsanwalts ist nach § 25 Abs. 2 BRAGO, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur zu erstatten, wenn sie anfällt.*)
2. Zur Glaubhaftmachung des Ansatzes gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt die Erklärung des Prozessbevollmächtigten, die dem Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei beglichen und an das Finanzamt abgeführt worden. Die Erklärung des Antragstellers zur Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist hierfür nicht maßgebend, jedoch hat im Kostenfestsetzungsverfahren eine Klärung schwieriger Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts überhaupt zu unterbleiben; das gilt auch bei zweifelhaftem Anfall der Umsatzsteuer auf die Vergütung des Rechtsanwalts (hier: Anwendung des § 3 a Abs. 2 UStG - Prozessvertretung des außerhalb der EG wohnhaften Mandanten als sonstige Leistung im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken).*)

IMRRS 2004, 0392

BGH, Urteil vom 17.02.2004 - VI ZR 429/02
Die Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien wird durch die Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten, grundsätzlich nicht berührt.*)

IMRRS 2004, 0390

OLG Jena, Beschluss vom 20.11.2003 - 5 W 288/03
Bei den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens handelt es sich im Rahmen des nachfolgenden Hauptsacheprozesses um Nebenforderungen i.S.d. § 4 ZPO, selbst wenn sie in den bezifferten Hauptantrag eingerechnet wurden.*)

IMRRS 2004, 0384

BayObLG, Beschluss vom 18.12.2003 - 1 Z AR 134/03
Bestimmung eines besonderen Gerichtsstandes an Stelle eines allgemeinen Gerichtsstandes in einem Ausnahmefall aus Zweckmäßigkeitsgründen.*)

IMRRS 2004, 0383

KG, Beschluss vom 07.01.2004 - 24 W 297/03
Die Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 1948 bzw. 3354), wonach Prozessvergleiche der Parteien einen Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers gegen den Gegner der unterstützten Partei ausschließen können, ist auf die gesetzlich zwingenden Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers im Falle der Klage- oder Rechtsmittelrücknahme (§§ 269 III, 516 III ZPO) nicht anzuwenden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.*)

IMRRS 2004, 0380

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2004 - 24 U 36/03
Die Zulässigkeit der Gehörsrüge gegen die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO bedarf jedenfalls dann keiner Entscheidung, wenn die Rüge offensichtlich unbegründet ist.*)

IMRRS 2004, 0379

BayObLG, Beschluss vom 16.01.2004 - 4 Z Sch 22/03
Zu den Voraussetzungen einer Präklusion der Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts.*)

IMRRS 2004, 0371

OLG Dresden, Beschluss vom 16.03.2004 - 1 AR 0016/04
Dem Verweisungsbeschluss wird die Bindungswirkung abgesprochen, wenn er sich als (objektiv) "willkürlich" erweist. Eine solche "objektive" Willkür kann vorliegen, wenn sich aus dem Akteninhalt ausdrücklich Hinweise auf die Zuständigkeit des zu verweisenden Gerichts ergeben und der Verweisungsbeschluss sich hiermit nicht auseinandersetzt.

IMRRS 2004, 0369

BGH, Beschluss vom 27.02.2004 - IXa ZB 37/03
a) Die nach dem Zeitaufwand bestimmte Vergütung des Zwangsverwalters von Grundstücken, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, kann bei der Bemessung des Stundensatzes nicht an die Vergütung von Berufsbetreuern angelehnt werden.*)
b) Für in die Jahre 2000 bis 2003 fallende Abrechnungszeiträume kann die zeitbezogene Vergütung des Zwangsverwalters gemäß § 26 ZwVerwVO bereits nach dem Stundensatzrahmen bemessen werden, der nach § 19 Abs. 1, § 25 ZwVwV erst für Abrechnungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden ist.*)

IMRRS 2004, 0366

BGH, Urteil vom 04.02.2004 - XII ZR 301/01
a) Zur Bindung der Zivilgerichte an bestandskräftige Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (hier: Versagung der Genehmigung eines langfristigen Mietvertrages mit einer Gemeinde).*)
b) Auch langfristige Mietverträge sind keine kreditähnlichen Geschäfte i.S. von § 100 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt.*)

IMRRS 2004, 0365

BGH, Beschluss vom 10.02.2004 - VI ZR 110/03
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO kann das Gericht berücksichtigen, daß sich die beklagte Partei durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und Erklärung zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (Anschluß an BAG, Urteil vom 2. November 1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO).*)

IMRRS 2004, 0364

BGH, Beschluss vom 12.02.2004 - V ZR 125/03
a) Die Berichtigung des Berufungsurteils hat auf den Beginn und Lauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich keinen Einfluß.*)
b) Grundlage der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch in tatsächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen. Dieses muß allerdings die Bindung des Revisionsgerichts durch § 559 ZPO beachten.*)
c) Inhaltliche, die Wiedergabe des Streitstoffs betreffende Mängel des Berufungsurteils, die im Revisionsverfahren zur Aufhebung von Amts wegen führen, rechtfertigen für sich genommen noch nicht die Zulassung der Revision (Fortführung des Senatsbeschl. v. 26. Juni 2003, V ZR 441/02, NJW 2003, 3208).*)

IMRRS 2004, 0362

BGH, Beschluss vom 05.02.2004 - IX ZB 97/03
Der Rechtsmittelzug richtet sich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet.*)

IMRRS 2004, 0361

BGH, Beschluss vom 27.02.2004 - IXa ZB 162/03
Bei der Umwandlung der früheren DG BANK Deutsche Genossenschaftsbank in eine Aktiengesellschaft durch das Gesetz vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102) handelt es sich um den unmittelbar durch Gesetz bewirkten identitätswahrenden Rechtsformwechsel und nicht um einen Fall der Rechtsnachfolge.*)

IMRRS 2004, 0360

BGH, Beschluss vom 27.01.2004 - VI ZB 39/03
Zu der Frage, unter welchen Umständen das Verschulden eines bei dem Prozeßbevollmächtigten einer Partei angestellten Rechtsanwalts an einer Fristversäumung dem Verschulden der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht.*)

IMRRS 2004, 0358

BGH, Urteil vom 06.02.2004 - V ZR 249/03
a) Auch das sogenannte Protokollurteil nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß nicht sogleich im Anschluß an die mündliche Verhandlung über die Berufung, über die in dem Urteil entschieden wird, verkündet werden; möglich ist auch die Verkündung am Schluß der Sitzung, nachdem das Berufungsgericht noch andere Sachen verhandelt hat.*)
b) Bei dem Erlaß eines Protokollurteils muß das Sitzungsprotokoll neben den übrigen Angaben nach § 160 ZPO die Urteilsformel, die Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Verkündung des Urteils enthalten.*)
c) Der Protokollinhalt nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO bildet die für die revisionsrechtliche Überprüfung des Protokollurteils nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage; er hat insoweit dieselbe Funktion wie die Bezugnahmen und Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO in einem Berufungsurteil, das in einem späteren Termin verkündet wird.*)

IMRRS 2004, 0357

BGH, Urteil vom 29.01.2004 - I ZR 162/01
Der Umstand, daß ein Teil einer einheitlichen Klageforderung eindeutig unbegründet ist, steht dem Erlaß eines Grundurteils nicht entgegen.*)
Zur Frage der Erfüllung der den Frachtführer beim Vorliegen von Anhaltspunkten für ein vorsatzgleiches Verschulden i.S. des Art. 29 CMR treffenden Einlassungsobliegenheit.*)

IMRRS 2004, 0356

BGH, Beschluss vom 03.03.2004 - IV ZB 21/03
a) Bei Anfechtungen von Kostenentscheidungen nach §§ 93, 99 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.*)
b) Ist eine Klage (hier: auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld wegen fehlender Angaben zur Fälligkeit gemäß § 1193 BGB) zunächst nicht schlüssig, kann die beklagte Partei trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren nach entsprechend ergänztem Sachvortrag den Anspruch noch "sofort" i.S. von § 93 ZPO anerkennen.*)

IMRRS 2004, 0354

BGH, Urteil vom 04.03.2004 - IX ZR 101/03
Für Gebührenforderungen aus Anwaltsverträgen besteht in der Regel kein Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Kanzleisitz (Anschluß an BGH, Beschl. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/03, z.V.b. in BGHZ).*)

IMRRS 2004, 0350

BGH, Beschluss vom 09.02.2004 - VIII ZR 290/03
1. Der Schuldner kann sich nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.
2. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben.

IMRRS 2004, 0349

BGH, Beschluss vom 09.02.2004 - VIII ZR 289/03
1. Der Schuldner kann sich nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.
2. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben.

IMRRS 2004, 0347

BGH, Beschluss vom 18.02.2004 - XII ZR 196/99
1. § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO findet entsprechend § 47 KO keine Anwendung auf Vollstreckungsmaßnahmen von dinglich gesicherten Gläubigern.
2. Die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind.
3. § 54 KO ist im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht entsprechend anwendbar.
4. Im Verhältnis zum Zwangsversteigerungsgesetz gehen die einschlägigen insolvenzrechtlichen Bestimmungen (hier: § 7 Abs. 5 GesO) vor.

IMRRS 2004, 0345

OLG München, Beschluss vom 12.03.2004 - 29 W 2840/03
1. Beantragt ein Kläger eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, so kann ihm das Gericht ohne Antrag des Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nicht auferlegen.*)
2. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist auch anwendbar, wenn
a) die Klage erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit zurückgenommen wird und
b) der Klageanlass bereits vor Einreichung der Klage weggefallen ist.*)

IMRRS 2004, 0343

BGH, Beschluss vom 12.02.2004 - V ZR 247/03
Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn mehrere Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu einer im Ergebnis richtigen Entscheidung führen (Abgrenzung zu Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 72/02, NJW 2004, 72).*)

IMRRS 2004, 0338

BGH, Urteil vom 27.01.2004 - VI ZR 150/02
Zur Verpflichtung des Tatrichters, einem Antrag der Partei, den gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, stattzugeben und das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sorgfältig und kritisch zu würdigen.*)

IMRRS 2004, 0337

BGH, Urteil vom 10.02.2004 - VI ZR 94/03
Die Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind für Urteile, die in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden, nicht herabgesetzt. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO erlaubt es nur, die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Inhalt des Urteils unerläßlichen Darstellungen in das Protokoll zu verlagern.*)

IMRRS 2004, 0336

BGH, Beschluss vom 04.12.2003 - I ZB 19/03
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG ist nicht auf Streitigkeiten beschränkt, an denen zumindest eine der Parteien als Leistungsträger oder Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt ist, sondern ist auch gegeben, wenn eine Partei gleichsam als Repräsentant von Leistungserbringern (hier: Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände) in Anspruch genommen wird.*)

IMRRS 2004, 0334

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.03.2004 - 8 W 56/03
1. Die Kostenfolge des § 494 a Abs. 2 ZPO ist jedenfalls dann auszusprechen, wenn die in Aussicht genommene Klage aufgrund Mängelbeseitigung durch Dritte gegenstandlos geworden ist, dem Beweisgegner aber kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht.*)
2. Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht durch den Antragsgegner, sondern durch einen Dritten, hat der Antragsteller des Beweisverfahrens die Alternative, entweder vor Erfüllung der Mängelbeseitigung Hauptsacheklage zu erheben mit der Folge einer Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren oder die Kosten des Beweisverfahrens tragen zu müssen.

IMRRS 2004, 0333

BGH, Beschluss vom 02.10.2003 - V ZB 72/02
Beruht eine falsche Entscheidung alternativ auf mehreren Rechtsfehlern, ist der Zugang zur Revision verschlossen, wenn sich darunter einer befindet, an dessen Bereinigung kein öffentliches Interesse im Sinne der Zulassungsgründe dargelegt wird.*)

IMRRS 2004, 0328

BGH, Urteil vom 10.02.2004 - XI ZR 36/03
a) Bei einem Urkundenprozeß sind diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die im Vorbehaltsurteil beschieden werden mußten, damit es überhaupt ergehen konnte, als endgültig beschieden dem Streit im Nachverfahren entzogen.*)
b) Der Beklagte kann im Nachverfahren die Echtheit einer Privaturkunde nicht nur dann bestreiten, wenn er sich dazu im Urkundenprozeß nicht erklärt hat, sondern auch dann, wenn das Gericht sein Bestreiten im Urkundenprozeß nicht als ausreichend angesehen und die Echtheit der Urkunde daher keiner Prüfung unterzogen hat.*)

IMRRS 2004, 0325

BGH, Beschluss vom 27.02.2004 - IXa ZB 247/03
1. Die Vorschrift des § 182 ZPO a.F. stellt eine Zugangsfiktion dar, deren Eintritt allein von den darin genannten Voraussetzungen abhängig ist. Auf die Kenntniserlangung des Zustellungsadressaten oder die Möglichkeit dazu kommt es nicht an.
2. Haben ungewöhnliche Umstände dazu geführt, dass der Zustellungsempfänger von dem Zugang einer Nachricht unverschuldet keine Kenntnis erlangt hat und auf diese Weise die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen ist, sind seine Rechte dadurch gewahrt, dass er die Möglichkeit hat, gemäß §§ 233 ff ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erwirken.
3. Die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes steht einer Neubewertung dann nicht entgegen, wenn wesentliche neue Tatsachen, die nicht schon mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG hätten geltend gemacht werden können, eine Anpassung erfordern. In diesem Fall hat das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert gegebenenfalls von Amts wegen anzupassen.

IMRRS 2004, 0324

BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - VII ZB 55/02
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist auch auf den Fall einer Erklärung der Rücknahme vor der Klagezustellung, die deshalb nachfolgend unterbleibt, anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2003 - VIII ZB 72/03).

IMRRS 2004, 0317

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.01.2004 - 9 WF 115/03
Das Miteigentum an einem Zweifamilienhaus steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, wenn eine der Wohnungen von dem anderen Miteigentümer genutzt wird und an dieser weiteren Wohnung ein Wohnungsrecht eines Dritten besteht.*)

IMRRS 2004, 0316

OLG Braunschweig, Urteil vom 29.01.2004 - 8 U 173/99
Es stellt keine Beweisvereitelung durch den Auftraggeber dar, wenn dieser die Zustimmung zur Durchführung zerstörender Untersuchungen verweigert, mit denen der Unternehmer die Mangelfreiheit seines Werks beweisen will, wenn
- durch die Untersuchungen erhebliche Schäden des Bauherrn oder Nachbarn drohen;
- der gerichtliche Sachverständige die Überprüfung nicht durchführt, da aufgrund der Risiken seine Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz gewährt;
- der Unternehmer Sicherheitsleistung für eventuelle Schäden ablehnt.

IMRRS 2004, 0315

BGH, Beschluss vom 12.02.2004 - V ZB 57/03
Die einseitige Erklärung des Antragstellers, ein selbständiges Beweisverfahren sei in der Hauptsache erledigt, ermöglicht keine Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner.*)

IMRRS 2004, 0313

LG Berlin, Urteil vom 16.01.2004 - 2 O 478/03
Für eine Klage auf Feststellung einer Mängelbeseitigungsverpflichtung innerhalb einer bestimmten Verjährungsfrist besteht kein Feststellungsinteresse, wenn kein konkreter Mangel vorliegt. In diesem Fall ist insbesondere eine auf Feststellung der Dauer der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist gerichtete Klage unzulässig.

IMRRS 2004, 0311

BGH, Urteil vom 11.02.2004 - VIII ZR 127/03
Zur Frage der bestimmten Angabe des Klagegrundes.*)

IMRRS 2004, 0307

BGH, Beschluss vom 27.02.2004 - IXa ZB 298/03
Wird der Zuschlag versagt, weil das Meistgebot nicht sieben Zehnteile oder die Hälfte des Grundstückswertes erreicht, und entfällt im weiteren Verfahrensverlauf das Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung des festgesetzten Grundstückswertes an veränderte Umstände, so ist die (überholte) Festsetzung in dieser Hinsicht für das Prozeßgericht bei Anwendung des § 114a ZVG nicht bindend (Abgrenzung zu BGHZ 99, 110 im Anschluß an BGH WM 2004, 98).*)

IMRRS 2004, 0304

BGH, Urteil vom 25.11.2003 - X ZR 159/00
Hat der Berufungskläger seinen Sachvortrag in der Berufungsinstanz nicht beschränkt, so sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in den Tatbestand des angefochtenen Urteils eingegangen sind, durch die auch stillschweigend mögliche Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil vorgetragen; ihre ausdrückliche Wiederholung ist entbehrlich.*)

IMRRS 2004, 0303

BGH, Beschluss vom 27.01.2004 - VI ZB 33/03
Hat die allgemeine Zivilabteilung den "Antrag" auf Abgabe an das Familiengericht desselben Amtsgerichts abgelehnt, so ist dieser Beschluß unanfechtbar. Die vom Beschwerdegericht gleichwohl zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.*)

IMRRS 2004, 0300

BGH, Urteil vom 18.02.2004 - IV ZR 126/02
Feststellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozeß zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten haben im nachfolgenden Deckungsprozeß zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nur insoweit Bindungswirkung, als Voraussetzungsidentität vorliegt.*)

IMRRS 2004, 0299

BGH, Beschluss vom 08.01.2004 - IX ZB 87/03
Für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Rückerstattungsstreits gilt die fünfjährige Ausschlußfrist nach Rechtskraft des Ersturteils entsprechend. Eine Hemmung der Ausschlußfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a.F., § 206 BGB n.F. kommt nicht in Betracht (insoweit Bestätigung von BGHZ 19, 20).*)

IMRRS 2004, 0294

BGH, Beschluss vom 30.01.2004 - IXa ZB 274/03
Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger, der ihm einen Vollstreckungsauftrag erteilt hat, über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten. Dazu genügt eine kurze Mitteilung, die aber erkennen lassen muß, aus welchem Grund der Vollstreckungsversuch ohne Erfolg geblieben ist.*)

IMRRS 2004, 0293

BGH, Beschluss vom 30.01.2004 - IXa ZB 233/03
Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet im Zwangsversteigerungsverfahren keine Anwendung (im Anschluß an BGHZ 151, 384).*)
Das Vollstreckungsgericht darf daher das Verfahren nicht mit der Begründung aufheben, ein Versteigerungserlös sei zugunsten des Gläubigers nicht zu erwarten.*)

IMRRS 2004, 0292

BGH, Urteil vom 27.11.2003 - IX ZR 310/00
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage bleibt bestehen, wenn nach einem erfolglosen Pfändungsversuch eine Wiederholung der Vollstreckung aus dem Titel in den Gegenstand möglich ist.*)

IMRRS 2004, 0289

BGH, Urteil vom 18.12.2003 - I ZR 195/01
Ein in den Entscheidungsgründen gegebener "Hinweis", dem sich nicht ohne weiteres entnehmen läßt, weshalb die Klage (zum Teil) ebenfalls unbegründet sein könnte, stellt in der Regel keine die Klageabweisung tragende Erwägung dar, die mit der Berufungsbegründung selbständig angegriffen werden muß.*)

IMRRS 2004, 0287

BSG, Urteil vom 05.02.2004 - B 11 AL 47/03 R
1. Nach § 325 Abs. 4 SGB III ist Wintergeld innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die Leistungen beantragt werden.
2. Wirksam wird der Antrag als öffentlich-rechtliche Willenserklärung erst mit Zugang bei der Behörde. Das Übermittlungsrisiko und damit auch das Risiko des Verlustes auf dem Postweg trägt das Unternehmen.
3. Die Verwendung des Wortes "Ausschlussfrist" bei einer Fristbestimmung in einer verwaltungsrechtlichen Vorschrift, die nach Inkrafttreten des SGB X am 1. Januar 1981 erlassen worden ist, weist regelmäßig darauf hin, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung dieser Frist ausgeschlossen sein soll. Dies gilt jedenfalls für Vorschriften wie § 325 Abs. 4 SGB III, bei denen sich der Antrag nur auf Leistungen für die Vergangenheit beziehen kann, die Fristversäumnis also stets zum vollständigen Anspruchsverlust führt und es gleichgültig ist, ob die Frist als Verfahrens- oder als materielle Frist angesehen wird.

IMRRS 2004, 0282

BGH, Beschluss vom 22.01.2004 - V ZB 47/03
1. Eine Berufungsbegründung, die sich gegen ein auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestütztes klageabweisendes Urteil richtet, muss sich mit beiden Erwägungen auseinandersetzen und darlegen, warum sie die Entscheidung nicht tragen.
2. Dies gilt auch im Hinblick auf die ZPO-Reform für das neue Recht.
3. Ob eine Entscheidung auf mehreren selbständigen Erwägungen beruht, ist eine Frage des Einzelfalls. Sollte das Berufungsgericht sie im konkreten Fall falsch beantwortet haben, liegt darin ein einfacher Rechtsfehler, der der Rechtssache indes keine grundsätzliche Bedeutung verleiht.
