Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 0062BGH, Urteil vom 24.11.2003 - II ZR 127/01
Der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH vertritt diese in einem Rechtsstreit mit einem (ehemaligen) Geschäftsführer über den Widerruf einer Versorgungszusage, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 112 AktG).*)
VolltextIMRRS 2004, 0057
BGH, Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 123/03
Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Grundstückserwerbs durch den Sozialversicherungsträger.*)
Einem Teilurteil über einen von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen steht es nicht entgegen, daß die Entscheidung über den weiteren Anspruch von derselben Rechtsfrage abhängt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0054
OLG Braunschweig, Urteil vom 27.11.2003 - 8 U 106/02
1. Zur Begründung einer Vollstreckungsgegenklage kann der Auftraggeber nur solche Gegenrechte aus Mängeln geltend machen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses über den Werklohn objektiv verborgen waren; es kommt nicht darauf an, wann der Auftraggeber erstmalig von den Mängeln Kenntnis erlangt hat.*)
2. Ist der Auftraggeber nicht der Bauherr, sondern Generalunternehmer, so führt der Umstand, dass in solchen Fällen der Generalunternehmer in der Regel keine Veranlassung sieht, das Werk vorsorglich auf Mängel zu untersuchen, sondern abwartet, ob der Bauherr seinerseits Ansprüche wegen Mängeln geltend macht, nicht dazu, im Rahmen einer Abwehrklage gegen die Vollstreckung des Werklohnes des Subunternehmers die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO einzuschränken.*)
VolltextIMRRS 2004, 0053
OLG Schleswig, Beschluss vom 27.05.2003 - 14 W 27/03
Auch nach der Änderung der Zivilprozessordnung gilt der Grundsatz, dass im Zivilprozess eine Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0052
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.12.2003 - 1 U 115/03
Eine erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede ist ein neues Verteidigungsmittel, welches nach § 531 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf die Frage der Verzögerung des Rechtsstreits nicht zugelassen werden kann.*)
VolltextIMRRS 2004, 0051
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2003 - 12 W 144/03
Avalkosten für eine Bürgschaft können Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 3 ZPO sein.*)
VolltextIMRRS 2004, 0046
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 10.10.2003 - 13 O 151/03
Die Werklohnklage kann im Urkundenprozess erhoben werden, wenn nur Gegenansprüche streitig sind.
VolltextIMRRS 2004, 0040
OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2004 - 2 W 113/03
Gegen die Verweigerung von Einsicht in die Insolvenzakten innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens steht dem Gläubiger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.*)
VolltextIMRRS 2004, 0035
BGH, Beschluss vom 11.12.2003 - VII ZB 14/03
Das selbständige Beweisverfahren wird nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien unterbrochen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0034
OLG Koblenz, Urteil vom 09.10.2003 - 7 U 378/02
Wird eine streitgegenständliche Forderung nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz abgetreten, kann der Rechtsnachfolger durch Berufungseinlegung den Rechtsstreit nach § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO übernehmen. Diese Übernahme ist wirksam, wenn der Gegner sich rügelos hierauf einlässt.*)
Weil der Rechtsnachfolger das klageabweisende Urteil erster Instanz gemäß § 325 ZPO gegen sich gelten lassen müsste, ist er durch dieses Urteil in gleicher Weise beschwert, als wenn es von vorneherein gegen ihn ergangen wäre. Ihm fehlt daher nicht die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwer (Weiterentwicklung von BGH NJW 2003, 2172).*)
Nach italienischem Recht können Grundstückskaufverträge auch privatschriftlich wirksam abgeschlossen werden (Art. 1350 Nr. 1 c.c.). Eine notarielle Beurkundung ist nur für den Vollzug des Geschäfts von Bedeutung, weil eine für die Drittwirkung erforderliche Eintragung (Art. 2644 c.c.) des (nach Art. 1376 c.c. durch bloße Einigung erfolgenden) Eigentumswechsels in das Immobilienregister gemäß Art. 2659 c.c. nur auf der Grundlage einer notariellen Urkunde erfolgt.*)
Einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 326 BGB a.F. bedarf es dann nicht, wenn der Schuldner hierauf verzichtet. Der Gläubiger kann dann sofort zur Vertragsliquidierung nach Maßgabe des § 326 Abs. 1 BGB a.F. schreiten. Ein solcher Verzicht ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner im Hinblick auf ausstehende Zahlungen dem Drängen des Gläubigers auf Vertragsaufhebung nachkommt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0032
OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.02.2002 - 7 W 5/02
Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert, einer Partei die Möglichkeit einzuräumen, einem Sachverständigen nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens Fragen zu stellen, Bedenken vorzutragen oder ihn um nähere Erläuterung von Zweifelsfragen zu bitten.
VolltextIMRRS 2004, 0030
BGH, Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 335/00
Zur sekundären Darlegungslast des Bereicherungsschuldners hinsichtlich des Rechtsgrundes im Rahmen der Leistungskondiktion.*)
VolltextIMRRS 2004, 0027
BGH, Beschluss vom 27.11.2003 - V ZB 43/03
a) Die Interventionswirkung kommt Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen), nicht zu.*)
b) Maßgeblich dafür, ob eine Feststellung überschießt, ist nicht die Sicht des Erstgerichts. Es kommt vielmehr darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Würdigung beruht.*)
c) Eine bei dem von dem Erstgericht gewählten Begründungsansatz objektiv notwendige Feststellung wird nicht deshalb zu einer überschießenden Feststellung, weil sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätte.*)
§ 12 SchuldRAnpG ist auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle jedenfalls dann nicht analog anzuwenden, wenn diese über das Grundstück nicht verfügt.*)
Die Verfügungsbefugnis erlischt mit Eintritt der Bestandskraft eines Zuordnungsbescheids und lebt nach dessen Aufhebung jedenfalls dann nicht wieder auf, wenn dieser im Grundbuch vollzogen worden ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0026
BGH, Urteil vom 30.10.2003 - I ZR 59/00
Zur Begründung der Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung i.S. des Art. 17 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) ist die schlüssige Darlegung des Anspruchs, auf welchen sich die Vereinbarung bezieht, erforderlich, aber auch ausreichend (im Anschluß an BGHZ 124, 237, 240 f.; 133, 240, 243).*)
VolltextIMRRS 2004, 0025
OLG Celle, Beschluss vom 04.09.2003 - 8 Sch 11/02
1. Die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) im Inland betreibt (§ 1061 ZPO), ist darlegungs und beweispflichtig für das Zustandekommen einer wirksamen Schiedsabrede.*)
2. Das innerstaatliche Gericht ist nicht an die Feststellungen des ausländischen Schiedsgerichts zum Vorliegen einer wirksamen Schiedsabrede gebunden.*)
3. Der Antragsgegner im Anerkennungs und Vollstreckungsverfahren ist jedenfalls dann berechtigt, die Unwirksamkeit der Schiedsabrede geltend zu machen, wenn er die Zuständigkeitsrüge bereits vor dem ausländischen Schiedsgericht erhoben und sich nicht auf das dortige Verfahren eingelassen hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 0024
OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2003 - 16 W 126/03
Über ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen hat stets die vollbesetzte Kammer unter Mitwirkung des Vorsitzendenvertreters und der beiden nach der Geschäftsverteilung zuständigen Handelsrichter zu entscheiden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0023
OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2003 - 16 W 145/03
Zu den rechtlichen Grenzen von Ergänzungsanträgen im selbständigen Beweisverfahren.*)
IMRRS 2004, 0013
BGH, Urteil vom 27.11.2003 - IX ZR 250/00
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (ständige Rechtsprechung).*)
VolltextIMRRS 2004, 0011
BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - IX ZB 369/02
a) Das Rechtsbeschwerdegericht prüft von Amts wegen, ob die sofortige Beschwerde zulässig war.*)
b) Die Beschwerdeschrift muß bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz erkennen lassen. Eine zur Vorbereitung einer Entscheidung eingereichte Stellungnahme kann nicht in eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung umgedeutet werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0010
BGH, Beschluss vom 19.11.2003 - IV ZB 20/03
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht sie zuläßt. Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.*)
VolltextIMRRS 2004, 0006
OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2003 - 21 U 58/03
Der Rechtsbegriff der Abnahme enthält einen Tatsachenkern, so dass ein erstmaliges Bestreiten der Abnahme in der zweiten Instanz nach § 531 Abs. 2 ZPO verspätet sein kann.
VolltextIMRRS 2004, 0005
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2003 - 21 AR 106/03
Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einer Klage aus einem Bauvertrag.*)
VolltextIMRRS 2004, 0004
BGH, Beschluss vom 10.11.2003 - II ZB 14/02
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eine Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne Übertragungsermessen das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO), weil allein dieser Spruchkörper nach dem Gesetz befugt ist darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - zuzulassen ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0003
BGH, Beschluss vom 25.11.2003 - VI ZR 418/02
Sind mehrere Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, so beläuft sich der Wert der mit der angestrebten Revision aller verurteilten Beklagten geltend zu machenden Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO maximal auf den (einfachen) Betrag der Verurteilung. Der Verurteilungsbetrag ist nicht mit der Anzahl der verurteilten Beklagten zu vervielfältigen.*)
VolltextOnline seit 2003
IMRRS 2003, 1453BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - VI ZB 41/03
Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO anzusehen, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (sog. "Outsourcing").*)
VolltextIMRRS 2003, 1451
BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - LwZB 1/03
Der Beginn der Rechtsmittelfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung wird nicht dadurch gehindert, daß die betroffene Partei von dem konkreten Verkündungstermin keine Kenntnis hatte.*)
Gelingt es dem Anwalt einer Partei trotz mehrfacher, auch schriftlicher Anfragen nicht, von dem Gericht zu erfahren, ob, gegebenenfalls wann und gegebenenfalls mit welchem Inhalt eine Entscheidung verkündet worden ist, so beruht die Versäumung der Rechtsmittelfrist auch dann nicht auf dem Verschulden des Anwalts, wenn die absolute Frist des § 48 Abs. 2 Satz 2 LwVG i.V.m. § 517 ZPO abgelaufen ist. Es ist der Partei nicht zuzumuten, fristwahrend ein Rechtsmittel gegen eine zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt auch immer ergangene Entscheidung einzulegen.*)
VolltextIMRRS 2003, 1450
BGH, Urteil vom 05.11.2003 - VIII ZR 10/03
Eine analoge Anwendung des § 321a ZPO scheidet jedenfalls dann aus, wenn gegen eine Entscheidung, die unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist, die Rechtsbeschwerde statthaft ist.*)
Hat eine Partei aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts gegen einen Beschluß, mit dem ihre Berufung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unzulässig verworfen worden ist, verfahrensfehlerhaft die Abhilfe analog § 321a ZPO beantragt, anstatt das an sich statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) einzulegen, so darf ihr nach dem Meistbegünstigungsprinzip die Wahl des falschen Rechtsbehelfs nicht zum Nachteil gereichen.*)
Die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen eines Wohnungsmietvertrages enthaltene Klausel
"Bei preisgebundenem Wohnraum gilt die jeweils gesetzlich zulässige Miete als vertraglich vereinbart"
verstößt nicht gegen das Transparenzgebot.*)
Zu den Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung bei preisgebundenem Wohnraum.*)
VolltextIMRRS 2003, 1449
BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - I ZB 45/02
Bei der - gegebenenfalls durch Auslegung vorzunehmenden - Feststellung, gegen wen sich ein im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung erwirkter Unterlassungstitel richtet, können grundsätzlich auch Umstände außerhalb des Titels berücksichtigt werden, wenn dem nicht berechtigte Schutzinteressen des Antragsgegners entgegenstehen.*)
Die kumulative Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft widerspricht zwar der Vorschrift, daß Ordnungsgeld und Ordnungshaft nur alternativ angedroht werden dürfen, ist aber als Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln wirksam.*)
a) Wird die Hauptsache übereinstimmend und uneingeschränkt für erledigt erklärt, hat dies zur Folge, daß ein im Verfahren erlassener, noch nicht rechtskräftig gewordener Unterlassungstitel ohne weiteres entfällt. Der Titel kann danach auch dann keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr sein, wenn die Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Unterlassungsgebot zuvor begangen worden ist.*)
b) Ein Gläubiger kann jedoch seine Erledigterklärung auf die Zeit nach dem erledigenden Ereignis beschränken, wenn ein bereits erstrittener Unterlassungstitel weiterhin als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen, die vor dem erledigenden Ereignis begangen worden sind, aufrechterhalten bleiben soll.*)
Zur Frage der Bemessung von Ordnungsmitteln.*)
VolltextIMRRS 2003, 1447
BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - LwZR 2/03
In Rechtsstreitigkeiten über die Zuteilung oder den Übergang von Milchreferenzmengen ist der Wert des Streitgegenstands in der Regel auf den innerhalb eines Wirtschaftsjahres durch die Anlieferung von Milch erzielbaren Ertrag festzusetzen; er kann pauschalierend mit 0,10 Euro pro Kilogramm der streitigen Referenzmenge veranschlagt werden. Auf den durch die Veräußerung der Referenzmenge erzielbaren Erlös kann dagegen nur abgestellt werden, wenn eine solche Art der Verwertung beabsichtigt ist.*)
VolltextIMRRS 2003, 1445
BGH, Urteil vom 01.12.2003 - II ZR 161/02
a) Wird eine durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretene GmbH während des Rechtsstreits auf eine AG verschmolzen, tritt diese entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Prozeß ein und wird entsprechend § 86 ZPO durch den bisherigen Prozeßbevollmächtigten der GmbH "nach Vorschrift der Gesetze" vertreten (vgl. Senat, BGHZ 121, 263).*)
b) Die (zulässige) Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen diese wird nach deren Verschmelzung auf eine AG nicht dadurch unzulässig, daß der Kläger in seiner Berufungsschrift das Vertretungsorgan der AG falsch bezeichnet. Auch die Zulässigkeit der Berufung bleibt davon unberührt.*)
c) Zu den Voraussetzungen des Nachschiebens von Gründen für die fristlose Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages (§ 626 BGB).*)
VolltextIMRRS 2003, 1444
BGH, Urteil vom 09.10.2003 - I ZR 17/01
a) Macht eine Partei in der Berufungsbegründung die Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO a.F. durch das erstinstanzliche Gericht geltend, ist es nicht erforderlich, daß sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfahrensrüge anführt, welchen Vortrag sie in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat. Vielmehr reicht es aus, daß nach dem Inhalt der Berufungsbegründung ohne Zweifel ersichtlich ist, was aufgrund des gerichtlichen Hinweises vorgetragen worden wäre.*)
b) Zur Hinweispflicht nach § 139 ZPO a.F., wenn dies eine Änderung des Streitgegenstands zur Folge hat.*)
VolltextIMRRS 2003, 1436
BGH, Urteil vom 05.11.2003 - VIII ZR 320/02
Zur Beschränkung der Revisionszulassung.*)
VolltextIMRRS 2003, 1432
BGH, Urteil vom 30.09.2003 - VI ZR 438/02
a) Findet gegen ein Berufungsurteil die Nichtzulassungsbeschwerde statt, muß aus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen.*)
b) Ist der Parteivortrag im Berufungsverfahren ergänzt worden und hielt das Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich, muß es im Urteil eine kurze Begründung dafür geben, weshalb es dem erstinstanzlichen Urteil in vollem Umfang folgt.*)
VolltextIMRRS 2003, 1431
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2003 - 14 W 469/03
1. Lässt der Bauherr und spätere Beklagte zuvor in einem selbständigen Beweisverfahren neben Baumängeln auch Schäden feststellen, die der Bauunternehmer am Eigentum des Auftraggebers verursacht hat, können die dadurch verursachten anteiligen Kosten der Beweissicherung nicht als Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits festgesetzt werden, wenn dort nur die Baumängel Streitgegenstand waren.
2. Wegen der nicht in der Hauptsache festzusetzenden anteiligen Kosten der Beweissicherung kommt eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Antragstellers der Beweissicherung in entsprechender Anwendung von § 494a Abs. 2 ZPO oder §§ 91 ff ZPO in Betracht.
VolltextIMRRS 2003, 1423
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2003 - 5 W 49/03
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung gem. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO (keine Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) hat keinen Erfolg, wenn der Antragsteller erst im Beschwerdeverfahren die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt.*)
VolltextIMRRS 2003, 1421
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.06.2003 - 5 W 20/03
Eine Aussetzung des Hauptsacheverfahrens gemäß § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, weil es an einem vorgreiflichen Rechtsverhältnis fehlt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites bildet.*)
Eine analoge Anwendung von § 148 ZPO scheidet nach dem Zweck dieser Vorschrift aus, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht besteht und weil die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf das selbständige Beweisverfahren dessen Sinn und Zweck widerspräche. Die Zulässigkeit der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.*)
VolltextIMRRS 2003, 1418
BGH, Urteil vom 11.11.2003 - VI ZR 371/02
Auch die Haftung für Schäden des Prozeßgegners, die durch die Verteidigung in einem Rechtsstreit verursacht werden, setzt nicht nur voraus, daß die sich verteidigende Partei die materielle Unrichtigkeit ihrer Einwendung kennt und dem Prozeßgegner zumindest mit bedingtem Vorsatz Schaden zufügt; vielmehr müssen besondere Umstände aus der Art und Weise der Rechtsverteidigung hinzutreten, die das Vorgehen als sittenwidrig prägen (im Anschluß an Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - VersR 2003, 653, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).*)
VolltextIMRRS 2003, 1413
BGH, Beschluss vom 10.10.2003 - IXa ZB 128/03
a) Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, den rechtskräftig festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) abzuändern, wird mit der Zuschlagserteilung infolge prozessualer Überholung unzulässig.*)
b) Erreicht im ersten Versteigerungstermin das Meistgebot nicht 7/10 des rechtskräftig festgesetzten Grundstückswertes und wird deshalb der Zuschlag gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG versagt, fehlt im weiteren Zwangsversteigerungsverfahren das Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung des festgesetzten Grundstückswertes an veränderte Umstände.*)
VolltextIMRRS 2003, 1410
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2003 - 12 U 55/03
1. Eine Schiedsgutachtenklausel muss grundsätzlich nur derjenige gegen sich gelten lassen, der an ihrem Abschluss beteiligt war.*)
2. Die Schiedsgutachtenklausel in einem Bauvertrag bindet also nicht den (Gewährleistungs-)Bürgen.*)
3. Ebenso wenig bindet eine Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen zwei Bauvertragspartnern den (Gewährleistungs-)Bürgen.*)
VolltextIMRRS 2003, 1400
BGH, Urteil vom 14.10.2003 - VI ZR 425/02
Der Tatrichter verstößt gegen § 286 Abs. 1 ZPO, wenn er den ihm unterbreiteten Sachverhalt verfahrensfehlerhaft nicht ausschöpft und die Beweise nicht umfassend würdigt.*)
VolltextIMRRS 2003, 1399
BGH, Beschluss vom 04.11.2003 - VI ZB 50/03
a) In einer Anwaltskanzlei müssen organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß eine mündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer an eine Fachangestellte nur mündlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung deshalb unterbleibt.*)
b) Werden die (gegen das Vergessen einer lediglich mündlichen Anweisung) getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist vorgetragen und glaubhaft gemacht, ist ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) zu vermuten und der Antrag zurückzuweisen.*)
VolltextIMRRS 2003, 1392
BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - V ZB 28/03
Verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der beschwerten Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, so ist die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unabhängig davon zulässig, ob sich der Rechtsverstoß auf das Endergebnis auswirkt.*)
Eine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht nur dann allgemeine organisatorische Regelungen obsolet, wenn diese durch die Einzelanweisung ihre Bedeutung für die Einhaltung der Frist verlieren; das ist nicht der Fall, wenn die Weisung nur dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die Fristüberschreitung aber darauf beruht, daß es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf.*)
VolltextIMRRS 2003, 1391
OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2003 - 21 W 28/03
Ein selbständiges Beweisverfahren wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der antragstellenden Partei unterbrochen.*)
VolltextIMRRS 2003, 1388
OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2003 - 21 U 26/03
Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn es die Möglichkeit widerstreitender Entscheidungen eröffnet, die sich auch aus der höchstrichterlich bislang noch nicht geklärten Rechtsfrage, ob die Honorarforderung eines Architekten und die Schadensersatzforderung des Bauherrn in einem Abrechnungsverhältnis zu einander stehen oder nur gegeneinander aufgerechnet werden können, ergeben kann.*)
VolltextIMRRS 2003, 1385
BGH, Beschluss vom 31.10.2003 - IXa ZB 200/03
Die Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ist zulässig.*)
VolltextIMRRS 2003, 1384
BGH, Beschluss vom 31.10.2003 - IXa ZB 197/03
Die vom Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Erfolgsaussicht läßt sich nur beurteilen, wenn der Schuldner darlegt, gegen welche vollstreckungsgerichtliche Maßnahme er sich im einzelnen wenden oder wie er sich sonst konkret am Verfahren beteiligen möchte; die pauschale Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren insgesamt kommt bei der Immobiliarvollstreckung nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2003, 1383
BGH, Beschluss vom 31.10.2003 - IXa ZB 195/03
Herausgabebereitschaft im Sinne des § 809 ZPO setzt voraus, daß der Dritte über den Pfändungsakt hinaus mit der Wegnahme der Sache zum Zwecke der Verwertung einverstanden ist. Das hat der Gerichtsvollzieher im Einzelfall festzustellen.*)
Erlangt ein Dritter Gewahrsam an der gepfändeten Sache, darf der Gerichtsvollzieher diese gegen seinen Widerspruch nur wegschaffen, wenn der Gläubiger gegen den nicht herausgabebereiten Dritten zuvor einen entsprechenden Titel erwirkt hat.*)
VolltextIMRRS 2003, 1382
BGH, Beschluss vom 31.10.2003 - IXa ZB 194/03
Bei der Abtretung mehrerer Arbeitseinkommen entscheidet über eine Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO das Prozeß-, nicht das Vollstreckungsgericht.*)
VolltextIMRRS 2003, 1380
BGH, Urteil vom 16.10.2003 - IX ZR 55/02
a) Die Ein-Mann-GmbH ist nicht gehindert, gegen Gläubiger ihres Alleingesellschafters Drittwiderspruchsklage zu erheben, wenn deren Vollstreckung ein eigenes, von § 771 ZPO erfaßtes Recht verletzt.*)
b) Verbleibt eine Sache, die der Geschäftsführer einer GmbH nur als Organ der Gesellschaft genutzt hat, nach Beendigung der Organstellung in seiner tatsächlichen Gewalt, so erwirbt er an ihr unmittelbaren Besitz.*)
c) Die Tatsache, daß der unmittelbare Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache zuvor als geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH ausgeübt hat, begründet keine Vermutung dafür, daß er nach Beendigung der Organstellung lediglich Fremdbesitzer geworden ist; diese die Vermutung des § 1006 BGB ausschließende Voraussetzung hat vielmehr die gegen die Vollstreckung klagende Gesellschaft zu beweisen.*)
d) Die zugunsten des Besitzers eines Kraftfahrzeugs geltende Eigentumsvermutung wird nicht allein dadurch widerlegt, daß ein anderer den Kraftfahrzeugbrief in Besitz hat und dort als Halter eingetragen ist.*)
VolltextIMRRS 2003, 1374
BGH, Urteil vom 05.11.2003 - VIII ZR 380/02
a) Sind die Bedenken des Gerichts gegen die Schlüssigkeit der Klageforderung nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt, muß es zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung diesen unmißverständlich hierauf hinweisen und ihm Gelegenheit zum weiteren Vortrag geben.*)
b) Zur Verpflichtung des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in einem solchen Fall.*)
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