Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 0197BGH, Beschluss vom 30.01.2004 - IXa ZB 153/03
Für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof sind die Gebühren eines Rechtsanwalts nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (13/10) zu bestimmen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0184
BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 62/03
In Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde statthaft; sie richtet sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Ergänzung zu BGH ZIP 2002, 1589).*)
VolltextIMRRS 2004, 0183
BGH, Beschluss vom 12.12.2003 - IXa ZB 225/03
a) Die Vorschrift des § 850f Abs. 1 ZPO gilt auch bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen. Was dem Schuldner für sich und weitere Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, als Freibetrag verbleiben muß, bestimmt sich ausschließlich nach den Abschnitten 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03 - NJW 2003, 2118).*)
b) Bei erwerbstätigen Schuldnern hat das Vollstreckungsgericht einen Betrag als pfändungsfrei zu belassen, der dem Absetzungsbetrag gemäß § 76 Abs. 2a BSHG entspricht. Bei Ermittlung der angemessenen Höhe dieses Betrages besteht keine Bindung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (im Anschluß an BVerwGE 115, 331).*)
VolltextIMRRS 2004, 0182
BGH, Beschluss vom 13.01.2004 - VI ZB 53/03
Wird in der Berufungsschrift eine Partei fälschlich als Klägerin und Berufungsführerin bezeichnet, so ist bei den gebotenen strengen Anforderungen an eine eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers regelmäßig davon auszugehen, daß die so bezeichnete Partei der Rechtsmittelführer ist, wenn sich nicht aus anderen Umständen Gegenteiliges mit der erforderlichen Klarheit ergibt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0181
BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 72/03
Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist auch dann möglich, wenn der Kläger wegen des Wegfalls des Klageanlasses die Klage zu einem Zeitpunkt zurückgenommen hat, in dem die Klage noch nicht zugestellt war, und wenn die Zustellung auch danach nicht mehr erfolgt ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0179
BGH, Urteil vom 21.01.2004 - VIII ZR 209/03
Ein Klägerwechsel kann nicht wirksam unter der Bedingung erklärt werden, daß das Gericht die Zulässigkeit der Klage des ursprünglichen Klägers als Prozeßstandschafter verneint.*)
VolltextIMRRS 2004, 0178
BGH, Urteil vom 25.11.2003 - X ZR 162/00
Der gerichtliche Sachverständige hat insbesondere die Aufgabe, dem Gericht Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns sowie die Arbeitsweise zu vermitteln, mit der dieser technische Probleme seines Fachgebiets zu bewältigen trachtet. Ob die erfindungsgemäße Lösung für den Fachmann nach seinem festgestellten Wissen und Können nahegelegen hat, ist als Akt wertender Erkenntnis nicht vom Sachverständigen zu beurteilen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0177
BGH, Urteil vom 13.01.2004 - XI ZR 5/03
Zu den gemäß § 540 ZPO bestehenden Mindestanforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils.*)
VolltextIMRRS 2004, 0173
BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 429/02
a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).
b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).
VolltextIMRRS 2004, 0172
BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 428/02
a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).
b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).
VolltextIMRRS 2004, 0166
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2003 - 10 U 1203/02
1. Auch einem Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist grundsätzlich das gesamte Parteivorbringen bis zur Herausgabe des Hinweises zugrunde zu legen, folglich auch der Inhalt eines Schriftsatzes, der nach der Beratung, aber vor der Herausgabe des Hinweises noch bei Gericht eingeht.*)
2. Der in einem solchen Fall ohne Berücksichtigung des nach der Beratung eingegangenen Schriftsatzes herausgegebene Hinweis ist wirksame Grundlage für die weitere Fortsetzung des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO. Ebenso ist die mit ihm verbundene Setzung der Äußerungsfrist wirksam. Es bedarf keines neuerlichen Hinweises und keiner neuerlichen Fristsetzung. Der nach der Beratung eingegangene Schriftsatz ist bei der abschließenden Entscheidung, ob nach § 522 Abs. 2 Satz 1 zu verfahren ist, zu berücksichtigen; damit ist zu ihm das rechtliche Gehör nachträglich gewährt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0164
OLG Rostock, Urteil vom 20.10.2003 - 3 U 6/03
Eine im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellte Tatsache, die in den erstinstanzlichen Schriftsätzen umstritten war, ist als unstreitig für das Berufungsgericht bindend, wenn der Tatbestand nicht berichtigt wurde. Das wiederholte Bestreiten ist neues Vorbringen i.S.d. § 531 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2004, 0160
OLG Celle, Urteil vom 08.01.2004 - 4 U 134/03
1. Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist auch dann nach § 296a ZPO ausgeschlossen, wenn darauf ein Teilurteil ergeht und der durch das Teilurteil beschiedene Streitgegenstand nicht Gegenstand der anschließenden Verhandlung ist.*)
2. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. § 23 NdsNachbarG resultiert aus der rechtswidrigen Beeinträchtigung des Nachbareigentums durch eine in allzu großer Grenznähe angebrachte Einrichtung. Wenn nur ein Teil der Einrichtung einen zu geringen Grenzabstand aufweist, reicht es aus, diesen Teil zu beseitigen.
VolltextIMRRS 2004, 0154
OLG Dresden, Beschluss vom 31.07.2003 - 7 W 0934/03
Kommt der Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren der gerichtlichen Aufforderung zur Zahlung weiteren Auslagenvorschusses nicht nach, können ihm die Kosten des Verfahrens in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auferlegt werden.
VolltextIMRRS 2004, 0150
BGH, Beschluss vom 16.12.2003 - X ARZ 363/03
Der Umstand, daß das Landgericht bei der Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG übersehen hat, rechtfertigt es nicht, die Bindungswirkung der Verweisung zu durchbrechen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0149
BGH, Beschluss vom 12.12.2003 - IXa ZB 193/03
Eine erweiternde Auslegung des § 576 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, auch wenn bei der Anwendung von Landesrecht eine Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht nicht eingelegt werden kann.*)
VolltextIMRRS 2004, 0148
BGH, Beschluss vom 09.12.2003 - VI ZB 26/03
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt seiner Büroangestellten die Anweisung erteilt hat, den Namen des Berufungsklägers in der von ihm unterzeichneten Rechtsmittelschrift zu berichtigen, dazu die erste Seite des Schriftsatzes auszutauschen und die Berufungsschrift anschließend per Telefax an das Rechtsmittelgericht zu übermitteln, die Angestellte den Schriftsatz aber unverändert absendet.*)
VolltextIMRRS 2004, 0147
BGH, Urteil vom 16.12.2003 - XI ZR 474/02
a) Die Berufung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.*)
b) Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ begründet für die Klage aus einem Scheck, der zur Begleichung einer Kaufpreisschuld hingegeben wurde, keinen Gerichtsstand am Erfüllungsort der Kaufpreisforderung.*)
VolltextIMRRS 2004, 0146
BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 421/02
a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).*)
b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).*)
VolltextIMRRS 2004, 0145
BGH, Urteil vom 28.10.2003 - X ZR 76/00
Auf sachverständige Hilfe wird auch ein in Patentsachen erfahrenes Gericht vor allem dann zurückgreifen müssen, wenn zweifelhaft und auf andere Weise nicht zu klären ist, wie der einschlägige Fachmann im Patentanspruch oder in der Beschreibung verwendete technische Begriffe versteht. Ob und in welchem Umfang die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)
VolltextIMRRS 2004, 0125
BGH, Urteil vom 19.11.2003 - VIII ZR 60/03
Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Abweisung einer Klage, die auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen eines Mangels der Kaufsache gerichtet war, auf eine dieses Begehren weiterverfolgende, neue Klage, die darauf gestützt wird, daß der Verkäufer den Mangel bei Abschluß des Vertrages arglistig verschwiegen und der Käufer den Vertrag deshalb - nach Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses - angefochten habe (Fortführung von BGHZ 42, 37 und 94, 29).*)
VolltextIMRRS 2004, 0123
BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37/03
Hat der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist im behaupteten Einverständnis des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten verlängert, so ist diese Verfügung auch dann wirksam, wenn das vom Antragsteller infolge eines Mißverständnisses irrtümlich angenommene Einverständnis des Gegners in Wirklichkeit nicht vorgelegen hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 0122
BGH, Urteil vom 05.12.2003 - V ZR 341/02
Der Einwand des Schuldners, die Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung sei nicht eindeutig genug bestimmt und daher unwirksam, ist kein materiellrechtlicher Einwand gegen den titulierten Anspruch und kann daher nicht nach § 767 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden.*)
Die Möglichkeit des Käufers eines Grundstücks, seinen Anspruch auf lastenfreie Übertragung (§ 434 BGB a.F.) im Falle einer vormerkungswidrigen Belastung mit Hilfe der Zustimmungsverpflichtung des begünstigten Dritten nach § 888 Abs. 1 BGB durchzusetzen, nimmt ihm nicht das Recht, dem Zahlungsanspruch die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) entgegenzuhalten.*)
Die Einrede des § 320 BGB entsteht mit Vertragsschluß und kann einem Zessionar unabhängig davon entgegengehalten werden, ob die Umstände, die die Einrede bedeutsam werden lassen, vor oder nach der Abtretung eingetreten sind.*)
VolltextIMRRS 2004, 0121
BGH, Beschluss vom 17.12.2003 - V ZR 343/02
a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zum Teil zurückgewiesen, ergeht insoweit eine Kostenentscheidung zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei.*)
b) Der Wert des Beschwerdegegenstands bemißt sich für die Gerichtskosten nach dem erfolglosen Teil der Beschwerde, für die außergerichtlichen Kosten nach der Beschwerde insgesamt, beschränkt auf die Quote, die dem erfolglosen Teil entspricht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0119
BGH, Beschluss vom 12.12.2003 - IXa ZB 234/03
Während eines Vollstreckungsverfahrens gilt die Gebühr des § 57 Abs. 1 BRAGO auch eine Anfrage des Rechtsanwalts beim Einwohnermeldeamt über die Anschrift des Schuldners mit ab. Für eine solche Tätigkeit kann eine weitere Gebühr nach § 120 Abs. 2 BRAGO nicht verlangt werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0118
BGH, Beschluss vom 12.12.2003 - IXa ZB 207/03
Sozialleistungsansprüche nicht erwerbstätiger Schuldner, die nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar sind, unterliegen den pauschalierten Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO ohne Abschläge für Minderbedarf.*)
VolltextIMRRS 2004, 0117
BGH, Beschluss vom 12.12.2003 - IXa ZB 115/03
a) Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuern gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann den Hilfsanspruch auf Abgabe der Steuererklärung aus diesem Titel grundsätzlich durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken.*)
b) Die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer Besteuerungsunterlagen des Schuldners an den Vollstreckungsgläubiger darf erst dann angeordnet werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft gemacht hat, daß er den Besitz dieser Urkunden aufgrund einer Beteiligung an dem Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuern des Schuldners, eines eigenen Einspruchs oder einer eigenen Klage gegen den Drittschuldner benötigt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0113
BGH, Urteil vom 15.12.2003 - II ZR 358/01
a) Eine Gesellschaft, die gemäß § 726 BGB aufgelöst ist, kann von den Gesellschaftern mit einer geänderten Zweckbestimmung fortgesetzt werden.*)
b) Erhebt der Vollstreckungsschuldner eine Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung, der in einer notariellen Urkunde titulierte Anspruch bestehe aus materiell-rechtlichen Gründen nicht und die Urkunde sei außerdem aus formell-rechtlichen Gründen nicht vollstreckungsfähig, kann der formell-rechtliche Einwand in dem Klageverfahren in analoger Anwendung des § 767 ZPO mitberücksichtigt werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0110
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2004 - 5 W 82/04
1. Unterbleibt die Vorschusszahlung für ein Ergänzungsgutachten im selbständigen Beweisverfahren, rechtfertigt das nicht die konstitutive Entscheidung des Gerichts, das Verfahren sei wegen Fristversäumung beendet.
2. Der Beweisantrag kann in derartigen Fällen nur unter den Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden. Dafür bedarf es einer gerichtlichen Ermessensentscheidung. Ein Ermessensnichtgebrauch führt zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses.
3. Das Beschwerdegericht darf unterbliebene oder fehlerhafte Ermessenserwägungen der angefochtenen Entscheidung nicht durch eigene ersetzen. In Ausnahmefällen kann jedoch das Ermessen derart reduziert sein, dass eine Zurückweisung des Beweisantrages als verspätet ausscheidet. Das Rechtsmittelgericht ist dann befugt, eine ergänzende Beweiserhebung anzuordnen.
4. Bei der Ermessenserwägung kann im Einzelfall auch zu berücksichtigen sein, dass einer erheblichen Verfahrensverzögerung durch das Gericht eine weniger schwer wiegende Verzögerung durch den Beweisführer gegenübersteht.
VolltextIMRRS 2004, 0109
OLG Schleswig, Beschluss vom 21.08.2003 - 16 W 115/03
1. Nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens sind Ergänzungsanträge zu den Beweisfragen unzulässig.*)
2. Eine Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens durch Ablauf einer Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO setzt eine formgerechte Fristsetzung und deren Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO voraus.*)
VolltextIMRRS 2004, 0108
KG, Beschluss vom 01.04.2003 - 1 W 109/01
1. Regt das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer beweisbedürftigen Tatsache durch die Parteien selbst an und wird das von ihnen eingeholte Gutachten anschließend in den Prozess eingeführt, so erwächst ihren Prozessbevollmächtigten gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO eine Beweisgebühr.*)
2. Die Beweisgebühr fällt gemäß § 34 Abs. 2 BRAGO auch dadurch an, dass das Gericht die in dem Gutachten enthaltenen Feststellungen einer Beweiswürdigung unterzieht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0106
BGH, Urteil vom 18.12.2003 - VII ZR 124/02
Die Zulässigkeit der Berufung kann nicht deshalb verneint werden, weil mit ihr die Werklohnklage ausschließlich auf eine neue Schlussrechnung gestützt wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 0105
BGH, Urteil vom 20.11.2003 - I ZR 104/01
a) Ein Automobilclub stellt regelmäßig weder eine auf berufsständischer Grundlage errichtete Vereinigung noch eine berufsstandsähnliche Vereinigung i.S. des Art. 1 § 7 RBerG dar.*)
b) Zu den Voraussetzungen der Verbandsklagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn ein Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG geltend gemacht wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 0102
BGH, Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 122/03
Ein Berufungsurteil, das keine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthält, unterliegt im Revisionsverfahren grundsätzlich von Amts wegen der Aufhebung und Zurückverweisung.*)
VolltextIMRRS 2004, 0100
BGH, Beschluss vom 20.10.2003 - II ZB 27/02
Der nach § 349 Abs. 2, 3 ZPO an Stelle der Kammer entscheidende Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter i.S. von § 568 Satz 1 ZPO. Über eine sofortige Beschwerde gegen dessen Entscheidung hat das Beschwerdegericht nicht durch eines seiner Mitglieder als (originärer) Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO), sondern in der gemäß § 122 GVG vorgeschriebenen Besetzung als Senatskollegium zu entscheiden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0098
BGH, Urteil vom 20.11.2003 - I ZR 102/02
Es wird - trotz inzwischen erfolgter Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung (vgl. OLG München TranspR 2003, 155 f.) - daran festgehalten, daß auch Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ i.V. mit Art. 31 Abs. 1 CMR eine die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründende Bestimmung i.S. von Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ ist (Bestätigung von BGH, Urt. v. 27. Februar 2003 - I ZR 58/02, TranspR 2003, 302 f.).*)
VolltextIMRRS 2004, 0097
BGH, Urteil vom 20.11.2003 - I ZR 294/02
Die Rechtshängigkeit einer vom Schuldner gegen den Gläubiger bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR international zuständigen Gericht erhobenen negativen Feststellungsklage steht der späteren Erhebung der Leistungsklage durch den Gläubiger vor dem zuständigen Gericht eines anderen Vertragsstaats der CMR nicht entgegen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0092
BGH, Beschluss vom 10.12.2003 - IV ZR 319/02
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (hier: Klausel 65 zu den ABU) abhängt, aber nicht dargelegt wird, daß die Auslegung der Klausel über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0090
LG Potsdam, Beschluss vom 06.11.2003 - 4 O 297/01
Hat der Sachverständige einen höheren Vorschuss gefordert, als die Parteien und das Gericht zunächst bewilligt haben, muss der Sachverständige rechtzeitig darauf hinweisen, wenn voraussichtlich höhere Kosten erwachsen. Stundennachweise des Gutachters müssen plausibel sein.
VolltextIMRRS 2004, 0089
LG Berlin, Urteil vom 30.10.2003 - 5 O 92/03
1. Der Bauträger ist verpflichtet, Vermögenswerte der Auftraggeber nur entsprechend dem Bauablauf entgegenzunehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen zu lassen.
2. Eine vertragliche Regelung, die die Fälligkeit des Kaufpreises davon abhängig macht, dass der Bauherr durch den Architekten oder Bauleiter schriftlich mitteilt, dass die Arbeiten erbracht wurden, verstößt gegen §§ 3, 12 der Makler- und Bauträgerverordnung und ist daher gemäß § 134 BGB nichtig. Aufgrund der Klausel könnte etwa im Wege des Urkundenprozesses auf die Vermögenswerte des Auftraggebers zugegriffen werden, ohne dass die in § 3 MaBV geregelten Fälligkeitsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen; denn an die Stelle des tatsächlichen Bautenstandes tritt die bloße Mitteilung über den Bautenstand.
VolltextIMRRS 2004, 0087
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2002 - 13 U 233/01
1. Die Vergütung grundsätzlich ohne Erteilung einer Rechnung fällig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien vereinbaren, daß die Vergütung erst nach Erteilung einer Rechnung fällig werden soll.
2. Kann der Beklagte den Nachweis für Bestechungen der Klägerin im Urkundsprozess nicht führen, ist die Verwertung der Vernehmungsprotokolle der Staatsanwaltschaft als Urkundsbeweis unzulässig, weil dadurch lediglich die unmittelbare Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung ersetzt werden soll.
VolltextIMRRS 2004, 0086
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2002 - 13 U 233/2001
1. Ob ein Wartungsvertrag als Werkvertrag oder als Dienstvertrag anzusehen ist, kann in des meisten Fällen dahingestellt bleiben. In beiden Fällen wird die Vergütung grundsätzlich ohne Erteilung einer Rechnung fällig. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Parteien vereinbaren, daß die Vergütung erst nach Erteilung einer Rechnung fällig werden soll.
2. Kann der Beklagte den Nachweis für Bestechungen der Klägerin im Urkundsprozess nicht führen, ist die Verwertung der Vernehmungsprotokolle der Staatsanwaltschaft als Urkundsbeweis unzulässig, weil dadurch lediglich die unmittelbare Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung ersetzt werden soll.
VolltextIMRRS 2004, 0081
OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2003 - 12 U 1922/01
Eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht, wenn der Streithelfer nicht dem Streitverkünder, sondern dem Gegner des Streitverkünders beigetreten ist.
VolltextIMRRS 2004, 0080
OLG Dresden, Beschluss vom 09.05.2003 - 12 U 1922/01
Eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht, wenn der Streithelfer nicht dem Streitverkünder, sondern dem Gegner des Streitverkünders beigetreten ist.
VolltextIMRRS 2004, 0078
OLG Schleswig, Beschluss vom 22.12.2003 - 16 W 123/03
Im selbständigen Beweisverfahren genügt die Angabe der Beweistatsachen in groben Zügen, der Tatsachenvortrag kann sich aus dem Zusammenhang des Antrages und der Begründung ergeben.
VolltextIMRRS 2004, 0076
LG Regensburg, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 OH 87/01
Der Streithelfer hat ein eigenes Antragsrecht gemäß § 494a ZPO, es sei denn, es bestünde ein Widerspruch zu den Prozesshandlungen der unterstützten Partei (ZPO § 67).
VolltextIMRRS 2004, 0075
BGH, Beschluss vom 24.11.2003 - II ZB 37/02
Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen worden, kann sie durch Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO nicht nachgeholt werden. Die Grundsätze, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Ergänzungsentscheidung führen, wenn die Zulassung der Revision im Berufungsurteil unterblieben ist (vgl. BGHZ 44, 395 zu § 546 ZPO a.F.), gelten hier entsprechend.*)
VolltextIMRRS 2004, 0073
OLG Koblenz, Urteil vom 25.09.2003 - 5 U 788/03
1. Die Behauptung des Anfechtungsgegners, der Gläubiger habe Erfolg versprechende Vollstreckungsmöglichkeiten nicht genutzt, ist im Anfechtungsprozess unerheblich, wenn die zwischenzeitlich abgegebene eidesstattliche Offenbarungsversicherung des Schuldners dessen Einkommens- und Vermögenslosigkeit ergeben hat und die behaupteten Vollstreckungsmöglichkeiten dem Gläubiger seinerzeit nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten.
2. Beim entgeltlichen Vertrag mit einer nahe stehenden Person i. S. v. § 138 InsO wird vermutet, dass sie die Benachteiligungsabsicht des Schuldners kannte. Fehlende Kenntnis muss der Anfechtungsgegner beweisen. Dabei ist maßgeblich, welche Vorstellung von den Beweggründen des Schuldners das konkrete Rechtsgeschäft vermitteln musste.
3. Zu den Anforderungen an die Darlegung fehlender Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht.
VolltextIMRRS 2004, 0068
LG München II, Beschluss vom 28.07.2003 - 1 O 4326/03
1. Soweit ein Rechtsanwalt im Einklang mit dem BGH und der wesentlichen Literatur in Bausachen den Ort des Bauvorhabens als Erfüllungsort im Sinne des § 269 BGB für alle wechselseitigen Ansprüche aus dem BGB-Bauvertrag wählt und dementsprechend eine Werklohnklage am gemäß § 29 ZPO örtlich zuständigen Gericht erhebt, verstößt er gegen seine Pflicht zur "Wahl des sichersten Weges". Denn für viele Instanzgerichte ist Werklohn am Wohn- oder Geschäftssitz des Bauherrn zu bezahlen.
2. Bei der "angeblich herschenden Meinung" handelt es sich nur um ein "Phantom".
VolltextIMRRS 2004, 0067
BGH, Urteil vom 30.09.2003 - X ZR 114/00
Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann sich eine Verpflichtung der nicht beweisbelasteten Partei ergeben, dem Gegner gewisse Informationen zur Erleichterung seiner Beweisführung zu bieten, wozu namentlich die Spezifizierung von Tatsachen gehören kann, wenn und soweit diese der mit der Beweisführung belasteten Partei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner sowohl ohne weiteres möglich als auch zumutbar erscheint. Dieser Grundsatz findet auch im Patentverletzungsprozeß Anwendung.*)
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