Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 0324BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - VII ZB 55/02
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist auch auf den Fall einer Erklärung der Rücknahme vor der Klagezustellung, die deshalb nachfolgend unterbleibt, anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2003 - VIII ZB 72/03).
VolltextIMRRS 2004, 0317
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.01.2004 - 9 WF 115/03
Das Miteigentum an einem Zweifamilienhaus steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, wenn eine der Wohnungen von dem anderen Miteigentümer genutzt wird und an dieser weiteren Wohnung ein Wohnungsrecht eines Dritten besteht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0316
OLG Braunschweig, Urteil vom 29.01.2004 - 8 U 173/99
Es stellt keine Beweisvereitelung durch den Auftraggeber dar, wenn dieser die Zustimmung zur Durchführung zerstörender Untersuchungen verweigert, mit denen der Unternehmer die Mangelfreiheit seines Werks beweisen will, wenn
- durch die Untersuchungen erhebliche Schäden des Bauherrn oder Nachbarn drohen;
- der gerichtliche Sachverständige die Überprüfung nicht durchführt, da aufgrund der Risiken seine Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz gewährt;
- der Unternehmer Sicherheitsleistung für eventuelle Schäden ablehnt.
VolltextIMRRS 2004, 0315
BGH, Beschluss vom 12.02.2004 - V ZB 57/03
Die einseitige Erklärung des Antragstellers, ein selbständiges Beweisverfahren sei in der Hauptsache erledigt, ermöglicht keine Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner.*)
VolltextIMRRS 2004, 0313
LG Berlin, Urteil vom 16.01.2004 - 2 O 478/03
Für eine Klage auf Feststellung einer Mängelbeseitigungsverpflichtung innerhalb einer bestimmten Verjährungsfrist besteht kein Feststellungsinteresse, wenn kein konkreter Mangel vorliegt. In diesem Fall ist insbesondere eine auf Feststellung der Dauer der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist gerichtete Klage unzulässig.
VolltextIMRRS 2004, 0311
BGH, Urteil vom 11.02.2004 - VIII ZR 127/03
Zur Frage der bestimmten Angabe des Klagegrundes.*)
VolltextIMRRS 2004, 0307
BGH, Beschluss vom 27.02.2004 - IXa ZB 298/03
Wird der Zuschlag versagt, weil das Meistgebot nicht sieben Zehnteile oder die Hälfte des Grundstückswertes erreicht, und entfällt im weiteren Verfahrensverlauf das Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung des festgesetzten Grundstückswertes an veränderte Umstände, so ist die (überholte) Festsetzung in dieser Hinsicht für das Prozeßgericht bei Anwendung des § 114a ZVG nicht bindend (Abgrenzung zu BGHZ 99, 110 im Anschluß an BGH WM 2004, 98).*)
VolltextIMRRS 2004, 0304
BGH, Urteil vom 25.11.2003 - X ZR 159/00
Hat der Berufungskläger seinen Sachvortrag in der Berufungsinstanz nicht beschränkt, so sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in den Tatbestand des angefochtenen Urteils eingegangen sind, durch die auch stillschweigend mögliche Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil vorgetragen; ihre ausdrückliche Wiederholung ist entbehrlich.*)
VolltextIMRRS 2004, 0303
BGH, Beschluss vom 27.01.2004 - VI ZB 33/03
Hat die allgemeine Zivilabteilung den "Antrag" auf Abgabe an das Familiengericht desselben Amtsgerichts abgelehnt, so ist dieser Beschluß unanfechtbar. Die vom Beschwerdegericht gleichwohl zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.*)
VolltextIMRRS 2004, 0300
BGH, Urteil vom 18.02.2004 - IV ZR 126/02
Feststellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozeß zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten haben im nachfolgenden Deckungsprozeß zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nur insoweit Bindungswirkung, als Voraussetzungsidentität vorliegt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0299
BGH, Beschluss vom 08.01.2004 - IX ZB 87/03
Für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Rückerstattungsstreits gilt die fünfjährige Ausschlußfrist nach Rechtskraft des Ersturteils entsprechend. Eine Hemmung der Ausschlußfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a.F., § 206 BGB n.F. kommt nicht in Betracht (insoweit Bestätigung von BGHZ 19, 20).*)
VolltextIMRRS 2004, 0294
BGH, Beschluss vom 30.01.2004 - IXa ZB 274/03
Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger, der ihm einen Vollstreckungsauftrag erteilt hat, über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten. Dazu genügt eine kurze Mitteilung, die aber erkennen lassen muß, aus welchem Grund der Vollstreckungsversuch ohne Erfolg geblieben ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0293
BGH, Beschluss vom 30.01.2004 - IXa ZB 233/03
Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet im Zwangsversteigerungsverfahren keine Anwendung (im Anschluß an BGHZ 151, 384).*)
Das Vollstreckungsgericht darf daher das Verfahren nicht mit der Begründung aufheben, ein Versteigerungserlös sei zugunsten des Gläubigers nicht zu erwarten.*)
VolltextIMRRS 2004, 0292
BGH, Urteil vom 27.11.2003 - IX ZR 310/00
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage bleibt bestehen, wenn nach einem erfolglosen Pfändungsversuch eine Wiederholung der Vollstreckung aus dem Titel in den Gegenstand möglich ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0289
BGH, Urteil vom 18.12.2003 - I ZR 195/01
Ein in den Entscheidungsgründen gegebener "Hinweis", dem sich nicht ohne weiteres entnehmen läßt, weshalb die Klage (zum Teil) ebenfalls unbegründet sein könnte, stellt in der Regel keine die Klageabweisung tragende Erwägung dar, die mit der Berufungsbegründung selbständig angegriffen werden muß.*)
VolltextIMRRS 2004, 0287
BSG, Urteil vom 05.02.2004 - B 11 AL 47/03 R
1. Nach § 325 Abs. 4 SGB III ist Wintergeld innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die Leistungen beantragt werden.
2. Wirksam wird der Antrag als öffentlich-rechtliche Willenserklärung erst mit Zugang bei der Behörde. Das Übermittlungsrisiko und damit auch das Risiko des Verlustes auf dem Postweg trägt das Unternehmen.
3. Die Verwendung des Wortes "Ausschlussfrist" bei einer Fristbestimmung in einer verwaltungsrechtlichen Vorschrift, die nach Inkrafttreten des SGB X am 1. Januar 1981 erlassen worden ist, weist regelmäßig darauf hin, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung dieser Frist ausgeschlossen sein soll. Dies gilt jedenfalls für Vorschriften wie § 325 Abs. 4 SGB III, bei denen sich der Antrag nur auf Leistungen für die Vergangenheit beziehen kann, die Fristversäumnis also stets zum vollständigen Anspruchsverlust führt und es gleichgültig ist, ob die Frist als Verfahrens- oder als materielle Frist angesehen wird.
VolltextIMRRS 2004, 0282
BGH, Beschluss vom 22.01.2004 - V ZB 47/03
1. Eine Berufungsbegründung, die sich gegen ein auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestütztes klageabweisendes Urteil richtet, muss sich mit beiden Erwägungen auseinandersetzen und darlegen, warum sie die Entscheidung nicht tragen.
2. Dies gilt auch im Hinblick auf die ZPO-Reform für das neue Recht.
3. Ob eine Entscheidung auf mehreren selbständigen Erwägungen beruht, ist eine Frage des Einzelfalls. Sollte das Berufungsgericht sie im konkreten Fall falsch beantwortet haben, liegt darin ein einfacher Rechtsfehler, der der Rechtssache indes keine grundsätzliche Bedeutung verleiht.
VolltextIMRRS 2004, 0278
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.02.2004 - 5 W 15/04
1. Eine zur Ablehnung des Sachverständigen berechtigende Befangenheit liegt dann vor, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.
2. Soweit einem Sachverständigen eine Beweisfrage gestellt wird, deren Beantwortung die rechtliche Bewertung von Einzelfragen praktisch unvermeidbar macht, führt die Ausführung des Gutachtenauftrages nicht bereits aus diesem Grunde zu einer Befangenheit des Sachverständigen.
VolltextIMRRS 2004, 0277
BGH, Beschluss vom 11.03.2004 - VII ZR 239/03
Die Auffassung, der Tatbestand eines Urteils erbringe Beweis darüber, dass nicht ausdrücklich in den Tatbestand Aufgenommenes auch nicht vorgetragen ist, trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn durch allgemeine Bezugnahme der Parteivortrag Gegenstand des Tatbestands geworden ist.
VolltextIMRRS 2004, 0275
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2003 - 12 W 12/03
1. § 143 ZPO dient der (Wieder-) Herstellung vollständiger Gerichtsakten bzw. Akten des Gegners. Nicht von § 143 ZPO erfasst sind bisher nicht zur Prozessführung benutzte oder erwähnte Urkunden, diese fallen unter § 142 ZPO.*)
2. Das Gericht darf die Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO nur auf der Grundlage eines schlüssigen Vortrags der Partei, die sich auf die Urkunde bezieht, anordnen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0274
BGH, Beschluss vom 28.08.2003 - VII ZB 4/03
Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen.
VolltextIMRRS 2004, 0273
BFH, Beschluss vom 16.09.2003 - X B 55/03
Nach der ausdrücklichen Regelung des § 62a Abs. 1 Satz 2 FGO gilt der Vertretungszwang auch für die Einlegung der - gemäß § 129 Abs. 1 FGO grundsätzlich beim Finanzgericht (FG) einzureichenden - Beschwerde.
VolltextIMRRS 2004, 0272
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.11.2003 - 8 W 256/03
Für den Gebührenstreitwert eines selbständigen Beweisverfahrens ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO auf das Interesse des Antragstellers insoweit abzustellen, als es um den Bewertungsgegenstand geht.
VolltextIMRRS 2004, 0271
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.11.2003 - 4 W 252/03-29
Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren richtet sich nach dem Wert des hierdurch beweisrechtlich vorbereiteten Hauptverfahrens.
VolltextIMRRS 2004, 0267
OLG Köln, Urteil vom 11.04.2003 - 19 U 122/02
1. Die Annahme der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F. setzt den Nachweis voraus, dass die Werkleistungen für den eigenen Gewerbebetrieb des Auftraggebers erbracht worden sind. Allein der Umstand, dass das Gebäude an gewerbliche Mieter vermietet werden soll, begründet noch nicht die Annahme, die Errichtung des Hauses sei als Gewerbebetrieb anzusehen.
2. Von einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. kann nur gesprochen werden, wenn der Schuldner beabsichtigt, sich aus der Vermietung eine auf Gewinn gerichtete dauernde und berufsmäßige Erwerbsquelle zu verschaffen.
3. Die Unterberechung der Verjährung durch Einleitung des Mahnverfahrens dauert grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder Erledigung des Klageverfahrens fort.
4. Zu der Frage, wann ein streitiges Verfahren zum Stillstand kommt und wie sich dies auf die Verjährung auswirkt. Für das Weiterbetreiben eines Rechtsstreits i.S.d. § 211 Abs. 2 BGB a.F. genügt jede Prozesshandlung, die dazu bestimmt und geeignet ist, den Prozess wieder in Gang zu setzen.
VolltextIMRRS 2004, 0266
OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2004 - 13 W 6/04
Ein Gegenantrag im selbständigen Beweisverfahren ist unzulässig, wenn einem entsprechenden Beweisantrag im Hauptsacheverfahren mangels Erheblichkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht nachgegangen werden müsste.*)
VolltextIMRRS 2004, 0259
OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2003 - 21 W 13/03
1. Die Verjährung des Anspruchs der Staatskasse auf Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten Sachverständigenentschädigung (§ 15 Abs. 5 ZSEG) wird durch die Einleitung des Festsetzungsverfahrens gem. § 16 Abs. 1 ZSEG nicht gem. § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen.*)
2. Die bloße Mitteilung über die Einleitung des Festsetzungsverfahrens an den Sachverständigen stellt keine Zahlungsaufforderung i.S.v. § 15 Abs. 5 ZSEG, § 10 Abs. 3 S. 2 GKG dar.*)
VolltextIMRRS 2004, 0258
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 - 23 U 222/02
1. Gemäß § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem Steuerberaterverhältnis in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Hat ein Steuerberater steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet, so beginnt die Verjährung des vertraglichen Ersatzanspruchs bereits mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids.*)
2. Ein für den sogenannten „sekundären“ Ersatzanspruch gegen einen Steuerberater erforderlicher Anlass, die Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens zu erkennen und den Mandanten auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen, kann sich bei gleichartiger, jährlich wiederkehrender Tätigkeit des Steuerberaters als Folge eines einheitlichen Dauermandats und der darauf beruhenden gleichartigen Befassung mit derselben Frage in den jeweiligen Folgejahren hinsichtlich einer Pflichtverletzung in einem früheren Jahr ergeben.*)
3. Erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachter Sachvortrag ist auch dann gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen, wenn er unstreitig ist. Anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall einer der Fälle des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegt. Ob darüber hinaus auch dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Nichtberücksichtigung des unstreitigen Vortrags zu einer evidenten Unrichtigkeit der Entscheidung führt, bleibt offen.*)
4. Die bloße Anmeldung von Ansprüchen durch den Berechtigten begründet auch dann keine Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB n. F., wenn der Verpflichtete hierauf entsprechend einem Wunsch des Berechtigten mit einem Verjährungsverzicht reagiert, weil allein hieraus noch keine berechtigte Erwartung des Berechtigten folgt, der Verpflichtete lasse sich auf Eörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein.*)
VolltextIMRRS 2004, 0257
LG Augsburg, Beschluss vom 24.11.2003 - 2 OH 692/02
Die Streitverkündung in einem Klageverfahren gegen den Antragsgegner eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens schließt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO des Antragsgegners auch dann nicht aus, wenn es in dem Klageverfahren im Wesentlichen um die gleiche Sachfrage geht wie schon im selbständigen Beweisverfahren.
VolltextIMRRS 2004, 0256
OLG Celle, Beschluss vom 25.02.2004 - 16 W 16/04
Die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens ist nicht identisch mit der Frist zur Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten. Der Sachverständige ist vielmehr regelmäßig innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntniserlangung vom Ablehnungsgrund abzulehnen. Eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Gutachten berührt die Ablehnungsfrist nicht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0254
BGH, Urteil vom 12.11.2003 - IV ZR 43/03
1. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist; ansonsten ist der treuhandvertrag nach § 134 BGB nichtig.
2. Die nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit erfasst neben dem Treuhandvertrag selbst auch die dem Treuhänder zur Ausführung der ihm übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht.
3. Eine Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen.
4. Wer eine aus materiellen Gründen unwirksame notarielle Vollmacht erteilt, von der bei der notariellen Beurkundung eines Rechtsgeschäfts Gebrauch gemacht wird, ist dem im Beurkundungstermin nicht anwesenden oder vertretenen Geschäftsgegner gegenüber aus Gründen der Rechtsscheinhaftung an die beurkundete Erklärung nur gebunden, wenn der Notar das Vorliegen der Vollmacht ausdrücklich in die Verhandlungsniederschrift aufnimmt und deren Ausfertigung zusammen mit einer (beglaubigten) Abschrift der Vollmacht dem Geschäftsgegner zustellt.
VolltextIMRRS 2004, 0248
BGH, Beschluss vom 19.01.2004 - II ZR 108/02
a) Der - mit der Rechtskraftwirkung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ausgestattete - Beschluß des Revisionsgerichts über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist (nach gegenwärtiger Rechtslage) einer Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung der §§ 321 a, 705 (i.V.m. § 555 Abs. 1) ZPO nicht zugänglich.*)
b) § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO verlangt eine ins einzelne gehende Begründung des Beschlusses über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde ebensowenig wie die Angabe konkreter Gründe für das - nach Halbs. 2 1. Alt. der Vorschrift zulässige - Absehen von einer Begründung überhaupt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0245
BGH, Beschluss vom 16.12.2003 - X ARZ 270/03
Vom Gerichtsstand des § 29a ZPO werden Ansprüche des Vermieters aufgrund eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages gegen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über Räume, dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfaßt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0239
BGH, Beschluss vom 22.01.2004 - V ZR 187/03
Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsachenvortrags die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 0238
BGH, Beschluss vom 20.01.2004 - VI ZB 68/03
Können trotz unrichtiger Parteibezeichnung bei dem Berufungsgericht keine vernünftigen Zweifel über die Person des Rechtsmittelklägers aufkommen, so darf die Berufung nicht wegen des genannten Mangels als unzulässig verworfen werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0237
BGH, Beschluss vom 20.01.2004 - VI ZB 76/03
Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist dann nicht notwendig und die damit verursachten Kosten sind auch nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0236
BGH, Urteil vom 08.01.2004 - III ZR 401/02
a) Rechnet der Beklagte mit einer in einem anderen Verfahren bereits aufgerechneten Gegenforderung in einem weiteren Prozeß erneut auf, so hat das mit der Zweitaufrechnung befaßte Gericht - soweit es auf die Einwendung ankommt - zu prüfen, ob die Gegenforderung (noch) besteht. Es ist unzulässig, die Gegenforderung in dem zweiten Prozeß nur deswegen zu verneinen, weil über sie bereits in dem ersten Verfahren sachlich entschieden werde.*)
b) Bei einer doppelten Prozeßaufrechnung ist es im allgemeinen zweckmäßig, den zweiten Prozeß bis zur Erledigung desjenigen Verfahrens auszusetzen, in dem die erste Aufrechnung erklärt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Zweitaufrechnung in einem Urkundenprozeß erfolgt ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0234
BGH, Urteil vom 20.01.2004 - VI ZR 70/03
Zur Frage der Zulässigkeit einer Teilklage im Schmerzensgeldprozeß.*)
VolltextIMRRS 2004, 0231
BGH, Urteil vom 13.01.2004 - X ZR 212/02
§ 227 Abs. 1 ZPO ist im erstinstanzlichen Patentnichtigkeitsverfahren entsprechend anzuwenden.*)
Leidet das Verfahren vor dem Bundespatentgericht an einem Mangel, kann die Patentnichtigkeitssache ohne Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückverwiesen werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0228
BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 18/03
Ein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozeßbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts schriftlich zu instruieren. Beauftragt der Verband dennoch einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Prozeßführung, sind dessen im Zusammenhang mit der Reise zum Prozeßgericht entstandene Auslagen im allgemeinen keine notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung.*)
VolltextIMRRS 2004, 0227
OLG Hamburg, Urteil vom 30.12.2003 - 11 U 152/03
1. Im Bauprozess stellt der Übergang von der Abschlagszahlung zur Schlusszahlung eine Klageänderung dar.
2. Eine einmal gültige Freistellungsbescheinigung §§ 48 Abs. 2, 48 b EStG muss nicht ständig aktualisiert werden.
VolltextIMRRS 2004, 0224
OLG Celle, Urteil vom 11.12.2003 - 5 U 67/03
Nimmt der Auftraggeber als Begünstigter eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu Unrecht in Anspruch, kann er gegen den dadurch resultierenden Rückforderungsanspruch des vom Bürgen in Rückgriff genommenen Auftragnehmers nicht mit Ansprüchen aufrechnen, die nicht vom Sicherungszweck der Bürgschaft erfasst sind.
VolltextIMRRS 2004, 0223
KG, Beschluss vom 16.09.2003 - 1 W 424 /03
1. Hat eine Partei die Berufung ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt und nimmt sie ihr Rechtsmittel, bevor sie es begründet hat, innerhalb der (verlängerten) Begründungsfrist zurück, ist die durch den Sachantrag der Gegenpartei ausgelöste zweite Hälfte der Prozessgebühr auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsführer in seinem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht nochmals auf die Vorsorglichkeit der Berufung hingewiesen hat (Aufgabe von Senat, JurBüro 1991, 1193).*)
2. Es wird offen gelassen, ob an der Rechtsprechung des Senats (JurBüro 1990, 1003) festgehalten wird, dass ein vor der Berufungsbegründung gestellter Sachantrag stets dann als notwendig i.S.v. § 91 Abs.1 ZPO anzusehen ist, wenn die Berufung ohne Vorsorglichkeitserklärung eingelegt wurde, oder ob auch hier ausschlaggebend ist, dass der vorzeitige Antrag bei objektiver Beurteilung keine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lässt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0222
KG, Beschluss vom 27.05.2003 - 1 W 352/02
1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Abschrift einer vom Notar in seinen Nebenakten verwahrten Abtretungsurkunde steht dem Zessionar einer späteren Abtretungserklärung aus eigenem Recht auch dann nicht zu, wenn sämtliche Beteiligten zustimmen.*)
2. Rechte des Zedenten kann der Zessionar auch unter dem Gesichtspunkt der gewillkürten Verfahrensstandschaft nicht geltend machen, wenn ihm ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0205
BGH, Beschluss vom 12.12.2003 - IXa ZB 165/03
Erhält ein Schuldner laufend vom Umsatz abhängige Lizenzgebühren als Entgelt für die Nutzung eines von ihm persönlich entwickelten "Produkts" können diese dem Pfändungsschutz nach § 850 oder § 850i Abs. 1 ZPO jeweils in Verbindung mit § 850c ZPO unterfallen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0202
BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 413/02
Ist ein Rückerstattungsverfahren rechtskräftig wieder aufgenommen worden, trägt für die im Rechtszug der weiteren Beschwerde dagegen zugelassene Behauptung von Restitutionsgründen der Verfahrensteil die Feststellungslast, der sich auf diese Gründe beruft (Ergänzung zu BGH LM ÜberlG Nr. 1).*)
VolltextIMRRS 2004, 0201
BGH, Beschluss vom 02.02.2004 - II ZR 294/01
Ein Nichtannahmebeschluß des Bundesgerichtshofs gemäß § 554 b ZPO a.F. ist einer Gegenvorstellung nicht zugänglich.*)
VolltextIMRRS 2004, 0200
BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 21/03
Die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozeßbevollmächtigten sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre.*)
VolltextIMRRS 2004, 0199
BGH, Urteil vom 20.01.2004 - XI ZR 69/02
a) Wird auf Auszahlung des aus der Abrechnung einer Forderung mit Gegenforderungen sich ergebenden Saldos oder eines Teils davon geklagt, so sind die zwischen den Parteien umstrittenen Gegenforderungen rechtlich unselbständige Abrechnungsposten und keine selbständigen Streitgegenstände.*)
b) Gibt das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag in vollem Umfang statt, weist es aber dennoch in Verkennung des Streitgegenstandes die Klage teilweise ab, so ergibt sich daraus eine Beschwer des Klägers, die er mit der Revision beseitigen kann.*)
VolltextIMRRS 2004, 0198
BGH, Beschluss vom 20.01.2004 - X ZR 167/02
Für den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kommt es auf einen lediglich hilfsweise, etwa für ein Zurückbehaltungsrecht, geltend gemachten Gegenanspruch des revisionsführenden Beklagten grundsätzlich nicht an.*)
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