Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16160 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 1058
BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 181/03
Zur Befugnis des Vollstreckungsgerichts, im Verfahren nach § 889 ZPO eine den Umständen entsprechende Änderung der vom Prozeßgericht angeordneten eidesstattlichen Versicherung zu beschließen.*)

IMRRS 2004, 1053

BGH, Urteil vom 08.06.2004 - IX ZR 119/03
a) Enthält ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formular darstellt, außer der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung eine Abrede über die vom Rechtsanwalt zu erbringende Leistung, ist die Gebührenvereinbarung nicht wirksam begründet worden.*)
b) Die Frage, ob der Rechtsanwalt aufgrund einer Honorarvereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordert, ist anhand eines Vergleichs der für die geleistete Tätigkeit insgesamt verdienten gesetzlichen Vergütung mit dem vereinbarten Honorar zu beantworten. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln läßt, in der Regel also erst nach dem Ende der Tätigkeit des Rechtsanwalts.*)
c) Der Rechtsanwalt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Mandant freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat.*)

IMRRS 2004, 1046

OLG Köln, Beschluss vom 20.09.2002 - 16 WX 32/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1026

BGH, Urteil vom 06.07.2004 - X ZR 171/02
a) Das Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ ist nicht schon dann erfüllt, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung geht, eine schriftliche Erklärung abgibt, nachdem sie vom Inhalt der von der anderen Partei verwendeten, den Gerichtsstand regelnden Formularklausel Kenntnis erhalten hat.*)
b) "Gepflogenheiten" im Sinn des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b LugÜ setzen eine tatsächliche Übung voraus, die auf einer Einigung der Vertragsparteien beruht; sie können die Schriftform ersetzen, jedoch nicht die Einigung.*)

IMRRS 2004, 1013

BGH, Beschluss vom 13.07.2004 - VI ZB 12/04
Dem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim Landgericht beabsichtigt, kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das Landgericht für die streitige Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das Landgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang (wegen des Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll (bzw. bereits erhoben ist). Zunächst ist stets zu prüfen, ob eine Abgabe des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht in Betracht kommt.*)

IMRRS 2004, 1008

BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 326/03
Liegen die Voraussetzungen einer Klauselerinnerung nach § 732 ZPO und einer Vollstreckungsgegenklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO vor, so hat der Schuldner ein Wahlrecht.*)

IMRRS 2004, 1007

BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 310/03
Ist die erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Kind, so ist für dieses der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe und nicht lediglich der verminderte Freibetrag der zweiten Stufe maßgeblich.*)

IMRRS 2004, 1004

BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 24/04
Zur Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf die Übertragung von Aktien gerichtet ist, die sich in Sammelverwahrung befinden.*)

IMRRS 2004, 0967

BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 226/03
a) Für die Beurteilung, ob die Revision beschränkt zugelassen ist, ist nicht allein der Entscheidungssatz des Berufungsurteils maßgebend. Eine Beschränkung der Zulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.*)
b) Bei der Auslegung der Entscheidungsgründe sind die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO zu beachten.*)

IMRRS 2004, 0966

BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - VII ZB 35/03
Zur Ermittlung der Faxnummer eines Gerichts darf sich der Rechtsanwalt auf ein seit Jahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung in der Regel verlassen. Eine organisatorische Anweisung des Anwalts an seine Bürokraft, eine Abgleichung der Faxnummer mit den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, ist grundsätzlich nicht erforderlich.*)

IMRRS 2004, 0958

BGH, Beschluss vom 01.07.2004 - V ZB 66/03
a) Eine auf die Erstattung der dem Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten gerichtete Klage ist keine Hauptsacheklage im Sinne des § 494a Abs. 1 ZPO.*)
b) Wird die Ursache der Störung, zu deren Ermittlung ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet wurde, vor der Erhebung der Hauptsacheklage behoben, kann der Antragsteller nach gerichtlicher Anordnung gemäß § 494a Abs. 1 ZPO zur Vermeidung der Kostenfolge des § 494a Abs. 2 ZPO statt der Leistungsklage eine Klage auf Feststellung erheben, daß ihm gegen den Antragsgegner der Anspruch zustand.*)

IMRRS 2004, 0953

BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 258/02
Begründet die Übertragung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks an einen Dritten einen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz, so bleibt dieser Anspruch auch dann bestehen, wenn dem Dritten später das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen worden ist.*)

IMRRS 2004, 0946

BGH, Urteil vom 07.07.2004 - IV ZR 140/03
Die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision muß nicht erst innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist (durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde oder durch davon unabhängige, auch zusätzliche Ausführungen) begründet werden. Vielmehr kann eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch schon vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist, z.B. in dem Schriftsatz gegeben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird. In diesem Fall beginnt die Frist für eine Anschlußrevision mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses.*)
a) Grundpfandrechte, mit denen schon der Erblasser Nachlaßgrundstücke belastet hatte, stellen stets außerordentliche, auf den Stammwert von Erbschaftsgegenständen gelegte Lasten dar, auch wenn sie langfristig zu tilgen sind.*)
b) Der Erblasser kann den Vorerben jedoch im Wege eines Vermächtnisses zugunsten des Nacherben verpflichten, die Grundpfandrechte aus den an sich dem Vorerben zustehenden Nutzungen der Erbschaft zu tilgen mit der Folge, daß Erstattungsansprüche aus § 2124 Abs. 2 BGB insoweit nicht geltend gemacht werden können.*)

IMRRS 2004, 0945

BGH, Urteil vom 08.07.2004 - I ZR 272/01
Die wirksame Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden Rechts (hier: Reklamationsrecht gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR) im eigenen Namen erfordert regelmäßig eine nach außen erkennbar gewordene Zustimmung des Rechtsinhabers zur fremden Rechtswahrnehmung.*)

IMRRS 2004, 0940

BGH, Urteil vom 22.07.2004 - VII ZR 232/01
Hängen Klage und Widerklage von derselben Vorfrage ab und kann über die Klage ein Grundurteil nicht ergehen, so kommt auch hinsichtlich der Widerklage ein Teilgrundurteil nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. scheidet deshalb aus.*)

IMRRS 2004, 0937

OLG Jena, Beschluss vom 29.07.2004 - 5 W 58/04
1. Die Vorschriften über die Streitverkündung und Nebenintervention verwenden insgesamt den Begriff des Rechtsstreits. Dennoch wird die Möglichkeit der Streitverkündung durch entsprechende Anwendung der Vorschriften durch höchstrichterliche Rechtsprechung auch im Falle eines selbständigen Beweisverfahrens seit 1996 bejaht.
2. Es besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach Aufwendungen zur Rechtsverteidigung oder -wahrung im Falle einer unbegründeten Inanspruchnahme durch Dritte in jedem Fall zu erstatten sind. Vielmehr gilt im selbständigen Beweisverfahren gerade der Grundsatz, dass eine Kostenentscheidung nicht erfolgt, mithin auch keine Kostenerstattung.

IMRRS 2004, 0935

OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2003 - 16 W 63/03
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach den objektivierbaren Angaben des Antragstellers aus der Antragsschrift, nicht dagegen nach dem Ergebnis der Beweissicherung (Gutachten).*)

IMRRS 2004, 0934

OLG Dresden, Beschluss vom 23.01.2004 - 1 AR 0003/04
1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO entfällt, wenn der Beschluss unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergeht.
2. Es ist für die Bindungswirkung nicht von Bedeutung, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Verweisung ursächlich war. Vielmehr bindet ein ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ergangener Verweisungsbeschluss selbst dann nicht, wenn die Verweisung nicht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht.
3. Fehlt dem Verweisungsbeschluss die Bindungswirkung, so ist das örtlich zuständige Gericht allein nach den einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften zu bestimmen.
4. Der Erfüllungsort bei Bauwerkverträgen liegt auch für die Werklohnansprüche am Ort des Bauwerks.
IMRRS 2004, 0933

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.06.2004 - 9 W 29/04
Eine sogenannte Rückfestsetzung ist unzulässig, wenn der Schuldner gegen den Rückzahlungsanspruch aufrechnet.*)

IMRRS 2004, 0932

OLG Celle, Urteil vom 24.06.2004 - 11 U 57/04
1. Ein Prozessbevollmächtigter, der sich mittels eines Computerprogramms am Vortag eines auf 11 Uhr angesetzten Termins für eine Fahrtstrecke von etwa 410 Kilometern (im Wesentlichen auf der BAB A 1) eine voraussichtliche Fahrtdauer von 3 Stunden 38 Minuten ermitteln lässt und dann mit 52 Minuten Zeitzugabe startet, darf, wenn der Verkehr für die Dauer von einer Stunde zum Erliegen kommt, nicht bis zur Terminsstunde davon ausgehen, noch rechtzeitig anzulangen.*)
2. Wenn über das mitgeführte Handy mangels Funkverbindung eine telefonische Benachrichtigung des Gerichts über die zu erwartende Verspätung nicht gelingt, obliegt es dem Bevollmächtigten, eine Raststätte oder Tankstelle aufzusuchen, um die Benachrichtigung über das Festnetz zu veranlassen.*)

IMRRS 2004, 0930

OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2004 - 17 W 17/04
Fordert das Gericht auf den Antrag der mündlichen Erläuterung eines Gutachtens vom Sachverständigen ein Ergänzungsgutachten, in dem dieser sich auch zu den gerügten Punkten äußert, braucht ohne Wiederholung des Begehrens auf mündliche Erläuterung eine Anhörung des Sachverständigen nicht mehr durchgeführt zu werden.

IMRRS 2004, 0924

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2004 - 1 U 3/04
Das neue Berufungsrecht erfordert eine Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung zur Hemmung des Eintritts der Rechtskraft bei Teilanfechtung eines Urteils. Der Teil des Urteils, der mit der Berufung nicht angegriffen wird, auf den der Berufungskläger (etwa mangels Beschwer) die Berufung nicht (mehr) erweitern kann und der nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist auch vom Berufungsbeklagten nicht mehr angegriffen werden kann, erwächst in Teilrechtskraft.*)

IMRRS 2004, 0922

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2004 - 4 U 119/03
Wirft der Kläger, der keinen Einblick in die streitentscheidenden Verhältnisse des Beklagten hat, diesem eine Schädigung durch betrügerisches Verhalten vor, so ist der Klagevortrag nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO wegen unsubstantiierten Bestreitens durch den Beklagten als unstreitig anzusehen, weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten.*)

IMRRS 2004, 0917

BGH, Urteil vom 08.07.2004 - VII ZR 231/03
Eine Vertragsstrafe ist nicht verschuldensunabhängig vereinbart, wenn sie in einer Klausel unter Bezugnahme auf § 11 VOB/B von der Überschreitung des Fertigstellungstermins abhängig gemacht wird und die VOB/B vereinbart ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00, BGHZ 149, 283, 287).*)
Das Berufungsgericht kann im Einzelfall zur Vermeidung einer mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehenden Verfahrensverzögerung gehalten sein, von einer Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht abzusehen. Von einer Zurückverweisung kann insbesondere dann abzusehen sein, wenn eine lange Verfahrensdauer auf gerichtliche Verfahrensfehler zurückzuführen ist.*)

IMRRS 2004, 0915

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2004 - 15 U 26/04
Kein zweiter Hinweis an Berufungskläger vor Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.*)

IMRRS 2004, 0914

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2004 - 8 W 380/04
1. Die Zuständigkeitsregelung in § 568 ZPO betrifft wie die in § 348 Abs. 1 ZPO den gesetzlichen Richter und nicht lediglich eine rein interne arbeitsorganisatorische Frage.*)
2. Nach Erlass des bestätigenden Berufungsurteils darf der Gläubiger nicht nur aus dem Berufungsurteil, sondern auch aus dem erstinstanzlichen Urteil ohne Sicherheitsleistung vollstrecken und darüber hinaus die Rückgabe einer bereits geleisteten Sicherheit verlangen, sofern er noch nicht aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstreckt hat (KG NJW 1976, 1752 f.). In der Übersendung eines Schecks durch den Schuldner an die bezogene Bank nach einer Vollstreckungsandrohung des Gläubigers liegt noch keine Vollstreckung, solange der Gläubiger den Scheck nicht annimmt oder dieser nicht eingelöst wird.*)

IMRRS 2004, 0913

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2004 - 12 W 79/04
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass gegen Beschlüsse nach § 769 ZPO die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO unbeschränkt zulässig ist, die inhaltliche Prüfung sich aber darauf beschränkt, ob das Landgericht offensichtlich gesetzeswidrig verfahren ist.*)

IMRRS 2004, 0910

OLG Dresden, Beschluss vom 17.05.2004 - 6 U 2010/03
Die Kosten wegen einer Zurückweisung der Berufung gemäß. § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung hat der Anschlussberufungskläger zu tragen.*)

IMRRS 2004, 0907

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.05.2004 - 26 W 20/04
Inhalt und Umfang der in einem Prozessvergleich enthaltenen materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des den Vollstreckungstitel begründeten prozessualen Vertrages andererseits können auseinander fallen. Denn während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich auch soweit gebunden sein können, als ihr übereinstimmender Wille nach außen nicht eindeutig hervortritt, stellt ein Prozessvergleich einen zur Vollstreckung geeigneten Titel nur her, wenn er einen aus sich heraus genügend bestimmten oder doch bestimmbaren Inhalt hat.*)

IMRRS 2004, 0906

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2004 - 1 U 49/04
1. Die Versäumung der an einem Fastnachtsdienstag ablaufenden Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden des Berufungsklägers, wenn er erst am Nachmittag dieses Tages Kontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten sucht, um ihm den Auftrag zur Einlegung der Berufung zu erteilen.*)
2. Die Partei darf nicht darauf vertrauen, dass das Faxgerät ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten funktioniert. Die Grundsätze zur zu gewährleistenden Funktionsfähigkeit gerichtlicher Faxgeräte sind auf die Geräte von Rechtsanwälten nicht zu übertragen.*)

IMRRS 2004, 0905

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2004 - 19 U 184/03
Einem anwaltlichen Vertreter ist das Wissen des von ihm vertretenen Rechtsanwalts aus einem zurückliegenden anderen Auftragsverhältnis mit dem gleichen Mandanten nicht zuzurechnen.*)

IMRRS 2004, 0904

BayObLG, Beschluss vom 05.05.2004 - 2Z BR 269/03
1. Auch ein größerer Zeitraum (hier: über 22 Monate) zwischen mündlicher Verhandlung und Beschlussfassung im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren begründet für sich allein keinen Mangel der angefochtenen Entscheidung.*)
2. Sind die wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften über bauliche Veränderungen wirksam abbedungen, beurteilt sich ein Anspruch auf Beseitigung einer solchen nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.*)
3. Das Rechtsbeschwerdegericht selbst ist grundsätzlich an die rechtliche Beurteilung, die es in seinem zurückverweisenden Beschluss zugrunde gelegt hat, gebunden, falls die Sache nach erneuter Rechtsbeschwerde gegen die neue Beschwerdeentscheidung noch einmal dorthin gelangt.*)

IMRRS 2004, 0903

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2004 - 4 W 17/04
Dem Kläger können die Kosten gem. § 269 III 2 ZPO nicht auferlegt werden, wenn der Beklagte durch außergerichtlichen Vergleich zur Kostentragung verpflichtet ist.*)

IMRRS 2004, 0902

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.04.2004 - 1 U 265/03
Zum Begriff der Wohnung im Sinne § 178 Abs. 1 Satz 1 ZPO.*)

IMRRS 2004, 0901

KG, Beschluss vom 26.04.2004 - 22 W 19/04
Das bei dem Landgericht eingegangene PKH-Gesuch ist insgesamt zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Klage nur zu einem Teil Aussicht auf Erfolg hat, der unterhalb der Zuständigkeit des Landgerichts liegt.*)

IMRRS 2004, 0900

OLG Schleswig, Beschluss vom 22.04.2004 - 15 UF 38/04
Am Ablauf der absoluten Berufungsfrist von 5 Monaten nach Verkündung des Urteils ändert auch die spätere Zustellung des zwischenzeitlich abgefassten Urteils nichts. Wussten die Prozessbevollmächtigten der Parteien von der Verkündung, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht.*)

IMRRS 2004, 0899

BVerfG, Beschluss vom 15.04.2004 - 1 BvR 622/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 0896

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.04.2004 - 2 W 20/04
Zum Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht*)

IMRRS 2004, 0892

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2004 - 1 U 275/03
Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor die Berufung begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten nach der Zurücknahme des unbegründet gebliebenen Rechtsmittels nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten.*)

IMRRS 2004, 0889

BGH, Beschluss vom 23.06.2004 - XII ZB 61/04
a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S. von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" i.S. von § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beigeordnet werden.*)
b) Der Partei ist auf Antrag zusätzlich ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins beizuordnen, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO geschuldet sind und diese die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts annähernd erreichen.*)

IMRRS 2004, 0888

BGH, Urteil vom 22.06.2004 - XI ZR 90/03
Auch wenn durch das angefochtene Urteil nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist, setzt eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges einen entsprechenden Antrag einer Partei voraus.*)
Die Überweisungsbank trifft ausnahmsweise eine Rückfragepflicht gegenüber dem Auftraggeber, wenn sich der Verdacht eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht durch dessen Vertreter aufdrängen muß.*)

IMRRS 2004, 0887

BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 199/03
a) Auch nach der Reform der Zivilprozeßordnung dürfen beim Vortrag zu medizinischen Fragen im Arzthaftungsprozeß an den Vortrag zu Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten ebenso wie an den klagebegründenden Sachvortrag nur maßvolle Anforderungen gestellt werden.*)
b) Der Patient und sein Prozeßbevollmächtigter sind nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozeßführung medizinisches Fachwissen anzueignen.*)
c) Läßt das Berufungsgericht fehlerhaft Vorbringen nicht zu, weil es zu Unrecht dieses für neu hält oder Nachlässigkeit bejaht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), so kann es sich nicht auf die Bindung an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen berufen, wenn die Berücksichtigung des Vorbringens zu Zweifeln im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hätte führen müssen.*)

IMRRS 2004, 0886

BGH, Beschluss vom 15.06.2004 - VI ZB 75/03
a) Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen und vorher mit der Sache noch nicht befaßten Gerichts, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern.*)
b) Ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten wirkt sich nur dann nicht mehr aus, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann.*)

IMRRS 2004, 0881

OLG Rostock, Urteil vom 26.05.2003 - 3 U 85/02
1. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) ist der Vermieter, der eine Mietminderung des Mieters von einem Dritten ersetzt verlangt, gehalten, die Berechtigung der Mietminderung zu überprüfen und eine übermäßige Minderung abzuwehren.
2. Gegen eine Kostenmischentscheidung im Urteil, die teils gem. § 91a ZPO, teils nach den sonstigen Kostenregelungen ergeht, ist die Berufung zulässig, wenn der Berufungskläger das Urteil auch zur Hauptsache angreift.*)
3. Ist nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache Gegenstand der Berufung auch der auf § 91a ZPO beruhende Teil der Kostenentscheidung, so ist für diesen Berufungsangriff ein gesonderter Streitwert festzusetzen, der sich nach Kosteninteresse richtet.*)

IMRRS 2004, 0877

BGH, Urteil vom 11.03.2004 - VII ZR 282/03
Hält das Berufungsgericht im Gegensatz zum Ausgangsgericht eine Forderung nicht für verjährt, so muss es über den Grund des Anspruchs entscheiden, bevor es die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweist.

IMRRS 2004, 0873

BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - VII ZB 34/03
a) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar.*)
b) Über diese Kosten kann gegebenenfalls gemäß § 96 ZPO gesondert entschieden werden.*)
c) Die Erstattungsfähigkeit der gerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufgrund des Kostenausspruchs im Urteil hängt nicht davon ab, ob das Beweisergebnis verwertet worden ist.*)

IMRRS 2004, 0867

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.03.2004 - 100 W 1/04 (Baul)
Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor die Berufung begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten nach der Zurücknahme des unbegründet gebliebenen Rechtsmittels nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten.*)

IMRRS 2004, 0866

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.03.2004 - 4 W (Baul) 284/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 0865

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2004 - 12 W 160/03
Kostenerstattung der Gerichtskosten des selbstständigen Beweisverfahrens nach Klagerücknahme.*)

IMRRS 2004, 0864

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.03.2004 - 2 U 28/03
Wird über die Hauptsache durch Vollstreckungsbescheid und über die Kosten nach einem auf den Kostenpunkt beschränkten Einspruch durch kontradiktorisches Urteil entschieden, ist dieses gemäß § 99 Abs. 1 ZPO zwar nicht mit der Berufung, aber in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; § 93 ZPO ist entsprechend anwendbar.*)
