Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 0600OLG Celle, Urteil vom 24.03.2004 - 3 U 272/03
1. Die verfristete Berufung gegen eine als Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO bezeichnete Entscheidung, die inhaltlich lediglich eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO darstellt, ist gegenstandslos, wenn bereits gegen das ergänzte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt ist.*)
2. Eine norarielle Urkunde, die einen Geschäftsbesorger u. a. auch zur Einlegung und zum Verzicht auf Rechtsmittel bevollmächtigt, ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam. Der hierin liegende Verstoß ist so offenkundig, dass eine Bank auch schon 1995 nicht auf die Wirksamkeit dieser Vollmacht vertrauen durfte.*)
VolltextIMRRS 2004, 0599
OLG Celle, Urteil vom 24.03.2004 - 3 U 210/03
1. Die verfristete Berufung gegen eine als Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO bezeichnete Entscheidung, die inhaltlich lediglich eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO darstellt, ist gegenstandslos, wenn bereits gegen das ergänzte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt ist.*)
2. Eine norarielle Urkunde, die einen Geschäftsbesorger u. a. auch zur Einlegung und zum Verzicht auf Rechtsmittel bevollmächtigt, ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam. Der hierin liegende Verstoß ist so offenkundig, dass eine Bank auch schon 1995 nicht auf die Wirksamkeit dieser Vollmacht vertrauen durfte.*)
VolltextIMRRS 2004, 0597
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.03.2004 - 13 U 203/02
Verlangt der Käufer von der beklagten Bank erstinstanzlich den Ersatz des Nichterfüllungsschadens wegen der Nichtgewährung eines Sanierungsdarlehens, zweitinstanzlich aber den Schaden wegen eines Beratungsmangels, da die beklagte Bank ihn vor diesem Anlageobjekt nicht gewarnt habe, so liegt eine unzulässige (§§ 533, 529, 531 ZPO) Klageänderung vor.*)
VolltextIMRRS 2004, 0588
LG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2003 - 3 O 108/99
Wer sich als Streithelfer darauf zurückzieht, die Parteien beim Abschluss eines Vergleichs zu beobachten, ohne sich selbst an einer vergleichsweisen Regelung zu beteiligen, kann später keinen eigenen Kostenerstattungsanspruch geltend machen.
VolltextIMRRS 2004, 0584
OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.03.2004 - 1 U 22/04
1. Eine Vollstreckungsgegenklage darf auf eine vom Schuldner erklärte Aufrechnung gestützt werden, wenn sich die beiderseitigen Forderungen zu dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht aufrechenbar gegenübergestanden haben. Dies gilt auch dann, wenn dem Schuldner zu dem genannten Zeitpunkt auf Grund des Sachverhalts, der zur späteren Aufrechnungslage geführt hat, bereits ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden hat.*)
2. Ein Anspruch auf Befreiung von einer noch nicht erfüllten Gesamtschuld gemäß § 426 BGB und ein Zahlungsanspruch sind nicht gleichartig i. S. v. § 387 BGB.*)
3. Ein auf Schuldumschaffung gerichteter Vertragswille muss deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen. Im Zweifel ist nicht von einer Schuldumschaffung sondern nur von einem Abänderungsvertrag auszugehen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0583
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.05.2004 - 14 W 356/04
1. Arbeiten, die eine Partei ausführen lässt, um ein gerichtliches Sachverständigengutachten vorzubereiten, sind erstattungsfähig, wenn dem Sachverständigen ansonsten entsprechende Kosten durch Zuziehung fremder Hilfspersonen entstanden wären.
2. Bei derartigen Kosten handelt es sich jedoch nicht um gerichtliche Auslagen. Sie können auch nicht wie fiktive Gerichtskosten behandelt werden.
VolltextIMRRS 2004, 0581
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - VII ZR 339/02
Das Gericht darf Mängelbeseitigungskosten gemäß § 287 ZPO nur aufgrund greifbarer Anhaltspunkte schätzen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0575
OLG Celle, Beschluss vom 14.04.2004 - 4 U 50/04
Die Rücknahme der Berufung kann nach Hinausgabe des Beschlusses über die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig nicht mehr erklärt werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0571
BGH, Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 136/02
Ein Geständnis in einem Strafverfahren entfaltet in einem Zivilprozeß nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, stellt aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ein wichtiges Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen dar. Das Gericht darf diesen Beweis nur als geführt ansehen, wenn es zuvor alle für die Unrichtigkeit des Geständnisses angetretenen Beweise erhoben hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 0570
BGH, Urteil vom 08.03.2004 - II ZR 175/02
Die im ersten Rechtszug unterlegene Partei ist unabhängig davon, ob sie an dem materiellen Rechtsverhältnis beteiligt und "richtige" Partei ist, zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0568
BGH, Beschluss vom 19.03.2004 - IXa ZB 328/03
a) Bei der Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, Bauwerke und Anpflanzungen beseitigen zu lassen, selbst wenn der Schuldner nach dem Inhalt des Titels zur Beseitigung verpflichtet ist; der Beseitigungsanspruch ist nach § 887 ZPO zu vollstrecken.*)
b) Ist die Beseitigung im Rahmen der Herausgabevollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ohne die erforderliche Ermächtigung des Prozeßgerichts des ersten Rechtszuges erfolgt, können die Kosten der Ersatzvornahme nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0565
BGH, Beschluss vom 06.05.2004 - V ZA 4/04
Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann bei dem Bundesgerichtshof auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0563
BGH, Urteil vom 06.04.2004 - X ZR 132/02
Daß die Prüfung einer erstmals in der Berufungsinstanz auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegründeten Einwendung die Entscheidung verzögern würde, rechtfertigt es nicht, die Geltendmachung der Gegenforderung als nicht sachdienlich anzusehen, wenn deren Berücksichtigung zur endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet (hier: Wechsel des Bestellers vom Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln des Werks zur Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs).*)
VolltextIMRRS 2004, 0558
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2004 - 14 W 329/04
1. Wird eine Bank mit Erfolg aus einer Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch genommen, gehören die Kosten einer vorausgegangenen Beweissicherung gegen den Werkunternehmer selbst dann nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn er dem Prozess als Streithelfer der Bank beigetreten ist.
2. Die Kosten der Beweissicherung können im Allgemeinen auch nicht als Kosten zur Vorbereitung des Rechtsstreits gegen die Bank behandelt werden.
3. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn der Bauherr der Bank im selbständigen Beweisverfahren den Streit verkündet hat (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit BGHZ 134, 190).
VolltextIMRRS 2004, 0554
BFH, Urteil vom 11.03.2004 - VII R 15/03
1. Auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG kommen als vor dem BFH vertretungsberechtigte Personen in Betracht.*)
2. Für die ordnungsgemäße Begründung der Revision reicht es jedenfalls aus, wenn die Revisionsbegründung auf die in Kopie beigefügte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf den mit Gründen versehenen, die Revision wegen Divergenz zulassenden Beschluss des BFH Bezug nimmt, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrerseits ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und der BFH in seinem Zulassungsbeschluss das Vorliegen der gerügten Divergenz bejaht hat.*)
3. Der nach § 268 AO 1977 gestellte Aufteilungsantrag ist identisch mit dem in § 277 AO 1977 genannten Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung. § 277 AO 1977 entfaltet seine Schutzwirkung für jeden der Gesamtschuldner, solange über einen Aufteilungsantrag noch nicht unanfechtbar entschieden ist. Verwertungsmaßnahmen (wie z.B. die Einziehung einer Forderung) sind daher erst nach Bestandskraft des Aufteilungsbescheids zulässig, unabhängig davon, ob der betreffende Gesamtschuldner diesen Schutz auch verdient.*)
VolltextIMRRS 2004, 0552
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.03.2004 - 17 U 16/04
Eine Aufrechnung mit dem streitigen Klageanspruch gegenüber dem Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO kann nicht erfolgen. Dies gilt auch nach Insolvenz des Schuldners.
VolltextIMRRS 2004, 0551
BGH, Beschluss vom 17.03.2004 - XII ZR 162/00
a) Im Falle einer Klage auf künftige Miete bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 9 ZPO; eingeklagte Mietrückstände sind entsprechend § 17 Abs. 4 GKG hinzuzurechnen.*)
b) Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete richtet sich nach § 3 ZPO, begrenzt durch den Wert einer entsprechenden Leistungsklage.*)
c) Zur Streitwertberechnung bei Leistungsklage und wechselseitig erhobenen Feststellungsklagen im Rahmen eines Mietverhältnisses.*)
VolltextIMRRS 2004, 0550
BGH, Urteil vom 01.03.2004 - II ZR 88/02
a) Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung des Anlageobjekts, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für die Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen.*)
b) Wird die Übermittlung einer Klageschrift per Telefax aus vom Übersender nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen und werden die fehlenden Seiten noch am selben Tag ebenfalls per Telefax übersandt, liegt dem Gericht eine die Erfordernisse des § 253 Abs. 2 ZPO erfüllende Klageschrift vor, auch wenn in der Folge die beiden Sendungen nicht zusammengeführt werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0548
BGH, Urteil vom 01.04.2004 - IX ZR 117/03
Nicht zu verkündende Entscheidungen werden erlassen in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich ihrer in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat. Dies setzt voraus, daß der Beschluß die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0546
BGH, Beschluss vom 17.03.2004 - IV ZB 41/03
Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte die von seiner Angestellten in den Fristenkalender eingetragene Frist überprüft hat, befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen seiner Vorbereitung einer Prozeßhandlung die Einhaltung der für diese vorgeschriebenen Frist nachzuprüfen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0540
BGH, Urteil vom 02.04.2004 - V ZR 107/03
Sind bei einem durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Vertrag mehrere Personen Vertragspartner des Vertretenen, so müssen sie, sofern sich aus ihrem Innenverhältnis nichts anderes ergibt, sämtlich an einer Aufforderung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB mitwirken.*)
Das Berufungsgericht darf auch nach einer Zurückverweisung der Sache neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen. Ist von dem Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO zugelassener Tatsachenvortrag (Ausgangsvortrag) unschlüssig, muß das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung ergänzendes, zur Schlüssigkeit des Ausgangsvortrags führendes Parteivorbringen auch dann unberücksichtigt lassen, wenn die Partei vor der Zurückverweisung keine Gelegenheit erhalten hatte, ihren Ausgangsvortrag zu ergänzen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0533
OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2004 - 5 W 13/04
Bei der Frage, ob dem Antragsteller für ein selbständiges Beweisverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, kommt es bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nur darauf an, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das selbständige Beweisverfahren vorliegen. Auf die Erfolgsaussichten eines etwaigen Hauptprozesses kommt es nicht an.*)
VolltextIMRRS 2004, 0525
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2003 - 9 U 148/02
Ist der Hinweis eines Gerichts nicht aktenkundig gemacht worden, ist nach § 139 Abs. 4 ZPO davon auszugehen, dass er nicht erteilt wurde. Soweit eine Partei vorträgt, der Hinweis sei gleichwohl erteilt, aber nicht aktenkundig gemacht worden, kann hierzu in der Berufung keine Beweisaufnahme erfolgen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0524
OLG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2004 - 14 W 19/04
Ein Gerichtssachverständiger ist nicht alleine durch unterbliebene Ladung eines Beteiligten als befangen zu betrachten. Er ist im Ortstermin nicht verpflichtet, bei Ausbleiben eines der Beteiligten dessen ordnungsgemäße Ladung zu prüfen.
VolltextIMRRS 2004, 0521
OLG Köln, Beschluss vom 24.09.2003 - 19 W 51/03
Zu der Frage, wann ein Ordnungsgeld gegen einen der Verhandlung ferngebliebenen Zeugen aufzuheben ist.
VolltextIMRRS 2004, 0516
BGH, Beschluss vom 27.02.2004 - IXa ZB 185/03
Der Vollstreckungsschuldner kann gegen den Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes sofortige Beschwerde einlegen. Diese kann grundsätzlich auch mit dem Ziel einer Herabsetzung des Verkehrswertes erfolgen, wenn daran im Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse besteht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0513
BGH, Beschluss vom 11.03.2004 - VII ZB 27/03
Die Reisekosten eines beim Prozeßgericht nicht zugelassenen und weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Prozeßpartei ansässigen Prozeßbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte.*)
VolltextIMRRS 2004, 0510
BGH, Beschluss vom 18.03.2004 - V ZR 222/03
a) Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr können sich auch daraus ergeben, daß das Berufungsgericht bei seiner Begründung erkennbar von einem - nicht formulierten - unrichtigen Obersatz ausgeht (Fortführung von Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, NJW 2003, 754).*)
b) Ergibt sich die Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr auf diese Weise aus der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts oder aus offenkundigen Umständen (§ 291 ZPO), so sind entsprechende Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht erforderlich (Abgrenzung zu BGHZ 152, 182).*)
VolltextIMRRS 2004, 0509
BGH, Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 133/03
a) Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet.*)
b) Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.*)
c) Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0507
BGH, Beschluss vom 25.03.2004 - I ZB 28/03
Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch, das die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig erscheinen läßt, kann nicht mit der Begründung als entbehrlich angesehen werden, einem Unternehmen, das nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, sei die Einrichtung einer solchen jedenfalls zuzumuten.*)
VolltextIMRRS 2004, 0505
OLG Schleswig, Urteil vom 29.01.2004 - 5 U 102/03
1.Hält das erstinstanzliche Gericht einen verspäteten Sachvortrag aus Rechtsgründen für unerheblich, darf es ihn in Anbetracht der Präklusionsfolgen für die Berufungsinstanz (§ 531 Abs. 1 ZPO n.F.) nicht zugleich als verspätet (§ 296 ZPO) zurückweisen.*)
2. Unterlässt es ein Vollstreckungsschuldner im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen vorzutragen, obwohl ihm dies objektiv und subjektiv möglich ist, so ist er mit diesen Einwendungen nicht nur in einem weiteren Vollstreckungsabwehrverfahren, sondern auch bei der späteren gerichtlichen Geltendmachung von Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüchen präkludiert (entsprechende Anwendung von § 767 Abs. 3 ZPO ).*)
VolltextIMRRS 2004, 0502
OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2003 - 19 U 56/02
1. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis schließt nur solche Einwendungen aus, welche die Vertreter der Beklagten bei Abgabe ihrer Erklärung kannten oder mit denen sie zumindest rechneten.
2. Zwar sind Prozesshandlungen und Titel auslegungsfähig und gegebenenfalls auslegungsbedürftig. Nicht zulässig ist es jedoch, einer eindeutigen Prozesserklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten entspricht.
VolltextIMRRS 2004, 0500
KG, Urteil vom 09.09.2003 - 7 U 213/02
1. Gemäß § 520 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind in der Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, warum die Feststellungen des Landgerichts unrichtig sind, um zu einer Neufeststellung zu kommen. Ausschlaggebend dafür ist der Tatbestand des angefochtenen Urteils, an den das Berufungsgericht gebunden ist. Fehler bei der Sachverhaltsverstellung müssen zunächst mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag korrigiert werden. Dass bestimmte Angriffs- und Verteidigungsmittel übergangen worden sind, kann nur durch das Sitzungsprotokoll oder den Tatbestand des angefochtenen Urteils nachgewiesen werden (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO).*)
2. Der Streithelfer kann nicht weitergehende Rechte haben als die Partei, die er unterstützt, auch wenn ihm erst in der Berufungsinstanz der Streit verkündet worden ist. Bei der Präklusion verspäteten Vorbringens ist stets auf die Hauptpartei abzustellen; der Streithelfer muss eine gegenüber der Hauptpartei begründete Präklusion hinnehmen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0499
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2003 - 2 W 53/03
Die Gerichtskasse ist nicht befugt, im Wege des Vorschusses Zahlungen an einen Sachverständigen zu leisten, die bei ihr noch nicht von den Parteien eingezahlt worden waren.*)
VolltextIMRRS 2004, 0497
KG, Urteil vom 13.10.2003 - 10 U 160/01
Eine Zustimmung des Beklagten zu einem Parteiwechsel auf der Gegenseite ist nicht notwendig, wenn er vor Beginn der mündlichen Verhandlung stattfindet.
VolltextIMRRS 2004, 0496
OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.11.2003 - 2 W 155/03
Zur Frage, ob bei der Kostenausgleichung gequotelt werden muss, wenn die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren nicht mit verwertet worden sind und somit auf das Ergebnis des Hauptprozesses keinen Einfluss hatten oder ob hypothetisch zu fragen ist, welche Kosten entstanden wären, wenn von vornherein das Beweisverfahren nur hinsichtlich des anhängig gewordenen Hauptsachestreitgegenstandes durchgeführt worden wäre.
VolltextIMRRS 2004, 0492
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.01.2004 - 4 W 6/04
Die Kosten eines Privatgutachtens, das zwar vor Zustellung der Klage aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem sich bereits abzeichnenden Rechtsstreit in Auftrag gegeben wurde, sind erstattungsfähig.*)
VolltextIMRRS 2004, 0485
BGH, Beschluss vom 17.03.2004 - IV ZB 21/02
Die Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO ist nicht geeignet, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0484
BGH, Beschluss vom 31.03.2004 - XII ZR 167/00
Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar.*)
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auch dann, wenn sie während der Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei ergangen ist, nicht angefochten werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0483
BGH, Beschluss vom 09.03.2004 - X ZR 178/01
Auch wenn der Beklagte auf das Streitpatent verzichtet hat, kann es billigem Ermessen entsprechen, die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Patentnichtigkeitsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0481
BGH, Urteil vom 30.03.2004 - VI ZR 25/03
Hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung verlangt und hat das Gericht ihm ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so ist er durch dieses Urteil nicht beschwert und kann es nicht mit dem alleinigen Ziel eines höheren Schmerzensgeldes anfechten (Bestätigung der Senatsurteile BGHZ 132, 341, 352 und BGHZ 140, 335, 340 f.).*)
VolltextIMRRS 2004, 0469
FG Bremen, Urteil vom 10.03.2004 - 2 K 477/02(5)
1. Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Steuerschuldnerin, so kann grundsätzlich auch nur diese - und nicht ein Gesellschafter - klagebefugt sein. Diesem Grundsatz entsprechend muss die Klage im Namen der Gesellschaft nach § 709 Abs. 1, § 714 BGB durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden.
2. Eine Klagebefugnis gegen die an die GbR gerichteten Umsatzsteuerbescheide aus eigenem Recht kann einem Gesellschafter allenfalls zustehen, wenn er Gesamtrechtsnachfolger der GbR gemäß § 45 Abgabenordnung wäre und deshalb die Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegen die GbR auf ihn übergegangen wären.
3. Voraussetzung einer Streitgenossenschaft bei Bestehen einer Rechtsgemeinschaft - wie hier einer GbR als Gesamthandgemeinschaft - ist, dass nicht die Rechtsgemeinschaft selbst, sondern deren Mitglieder als solche an dem Rechtsstreit beteiligt sind; jedes Mitglied der Rechtsgemeinschaft muss also berechtigt sein, Klage zu erheben.
VolltextIMRRS 2004, 0466
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.02.2004 - 4 W 4/04
Hat der Einzelrichter der Zivilkammer entgegen § 341 Abs. 2 ZPO den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss als unzulässig verworfen, so findet dagegen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung die sofortige Beschwerde statt. Über die sofortige Beschwerde hat der originäre Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu entscheiden. Er hat den Verwerfungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren zur erneuten, formal korrekten Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0463
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2004 - 8 S 2185/03
Das nach § 98 VwGO i.V.m. § 485 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist nur dann im Sinne des § 487 Nr. 4 ZPO hinreichend dargelegt, wenn der Antragsteller nachvollziehbar vorträgt, dass ihm ein Anspruch gegen den Antragsgegner zustehen könnte, falls die unter Beweis gestellten Tatsachen vorliegen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 3.7.1995 - 8 S 1407/95 -
IMRRS 2004, 0462
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.02.2004 - 4 W 111/03
Dem im selbstständigen Beweisverfahren an den Antragsteller gerichteten Gebot, innerhalb einer bestimmten Frist Klage zu erheben, wird durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts in dem vom Antragsgegner rechtshängig gemachten Prozess nicht Rechnung getragen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0457
OLG Celle, Beschluss vom 18.02.2004 - 16 U 78/03
Keine Verhandlungs- und Erörterungsgebühr bei Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2004, 0455
OLG Braunschweig, Urteil vom 26.02.2004 - 1 U 42/03
Wird eine Berufung mittels Computerfax begründet, ist die Begründung ohne eine eingescannte Unterschrift des Rechtsanwalts oder zumindest einen Vermerk, dass eine Unterzeichnung wegen der gewählten Übertragungsform nicht erfolgen könne, unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2004, 0450
OLG Schleswig, Beschluss vom 24.02.2004 - 16 W 19/04
Wird eine nicht existente GmbH & Co. KG verklagt, handelt es sich um die klarstellende Berichtigung der existenten GmbH als Beklagte und um eine Rubrumsberichtigung, die auch nach vorliegendem Urteil noch erfolgen kann.
VolltextIMRRS 2004, 0447
BGH, Beschluss vom 28.01.2004 - VIII ZB 66/03
Im Berufungsverfahren ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0446
BGH, Urteil vom 17.03.2004 - VIII ZR 107/02
Zur Bedeutung einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers im Rechtsstreit nach einer ordnungsgemäßen Klageerhebung.*)
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