Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 0764BGH, Beschluss vom 27.05.2004 - III ZB 53/03
1. Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist nur gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (inländischen) Schiedsspruch statthaft. Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens.*)
2. Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichte sind keine Schiedssprüche im Sinne der §§ 1025 ff ZPO.*)
3. Durch Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zugewiesen werden.*)
4. Das satzungsmäßig berufene Schiedsgericht ist nur dann als Schiedsgericht im vorgenannten Sinn anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung einer unabhängigen und unparteilichen Instanz unterworfen werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0760
BGH, Beschluss vom 13.05.2004 - V ZB 59/03
Der Beklagte, gegen den ein Versäumnisurteil (in gesetzlicher Weise) ergangen ist, trägt die durch die Versäumnis veranlaßten Kosten auch dann, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0759
BGH, Beschluss vom 11.05.2004 - VI ZB 19/04
Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Berufung im Urteil zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muß nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (vgl. BGHZ 78, 22).*)
VolltextIMRRS 2004, 0751
BGH, Beschluss vom 19.03.2004 - IXa ZB 57/03
Der Taschengeldanspruch des haushaltführenden Ehegatten ist nach § 850b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar.*)
VolltextIMRRS 2004, 0746
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2003 - 5 U 162/02
Eine Berufung ist wegen fehlender Beschwer unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also – im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung – deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt.
Der Übergang vom Anspruch auf Mängelbeseitigung gemäß § 633 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. zu den Gewährleistungsansprüchen gemäß §§ 634, 635 BGB a.F. stellt eine Klageänderung dar, da die Ansprüche unterschiedlicher rechtlicher Natur sind und damit verschiedene Streitgegenstände bilden.
VolltextIMRRS 2004, 0743
BGH, Beschluss vom 27.02.2004 - IXa ZB 269/03
Macht der Besitzer eines Grundstücks, gegen den aus dem Zuschlagsbeschluß die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe betrieben wird, ein durch den Zuschlag nicht erloschenes Recht (§ 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG) geltend, hat er dem Vollstreckungsgericht zumindest Anhaltspunkte darzutun, die ein Besitzrecht zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nahe legen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0742
BGH, Beschluss vom 15.04.1999 - IX ZB 57/98
Ist eine fristgebundene Sendung ans Gericht ordnungsgemäß adressiert und frankiert und wird sie zu einer Zeit zur Post gegeben, zu der sie das Gericht nach den üblichen Beförderungszeiten erreichen müßte, so steht es der Wiedereinsetzung - wenn die Sendung verspätet eingeht - nicht entgegen, daß nach einer Auswertung der Post 7 % aller Sendungen einschließlich der nicht ordnungsgemäß adressierten nur mit Verzögerung befördert werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0739
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2004 - 5 W 7/04
Das selbständige Beweisverfahren ist mit der Übermittlung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien beendet, wenn weder das Gericht eine Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO setzt noch eine mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen stattfindet.*)
Eine mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen und damit eine Fortsetzung des Beweisverfahrens ist dann anzuordnen, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Übersendung des Gutachtens Einwendungen oder Ergänzungsfragen mitgeteilt werden.*)
Wann ein Zeitraum angemessen im Sinne des § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist, richtet sich nach den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und dem Umfang der verfahrensrechtlichen Interessen, wobei eine entscheidende Rolle spielt, ob es sich um ein schriftliches Gutachten handelt, das nach Umfang, Gehalt und Schwierigkeitsgrad einer sorgfältigen und damit zeitaufwendigen Prüfung bedarf und ob die betroffene Partei dazu sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen muss. Nur in Ausnahmefällen dürfte ein zeitlicher Abstand von mehr als 3 Monaten zwischen Zustellung des schriftlichen Gutachtens und Eingang des Antrages des Beteiligten auf Beantwortung von Ergänzungsfragen durch den Sachverständigen als angemessener Zeitraum im Sinne des § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO angesehen werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0737
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2003 - 5 U 161/02
In den Anwendungsbereich des § 531 Abs. 1 ZPO fällt auch das Vorbringen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz, einem Schriftsatz, der die Grenzen des § 283 ZPO überschreitet, oder zwar nachgelassen ist, aber verspätet eingeht und deshalb nach § 296 a ZPO unberücksichtigt bleibt. Derartiges neues Vorbringen bleibt im Berufungsrechtszug ausgeschlossen, sofern nicht einer der Zulassungsgründe des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegt.*)
§ 156 ZPO gibt dem Gericht einen Ermessensspielraum und schreibt nur in Ausnahmefällen eine Verpflichtung zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung vor. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung aus neuem Vorbringen ergibt, dass die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßen Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts oder zur Erteilung von Hinweisen bestand, und darüber hinaus, wenn durch Versäumnisse des Gerichts oder durch andere Umstände im Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine vollständige und sachgerechte Erklärung unterblieb.*)
VolltextIMRRS 2004, 0736
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2003 - 5 W 48/03
Der Streitwert des Verfahrens über die Ablehnung eines Sachverständigen orientiert sich am Streitwert der Hauptsache, wobei regelmäßig 1/3 des Hauptsachewertes angemessen erscheint.*)
VolltextIMRRS 2004, 0735
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2004 - 5 W 61/03
1. Im selbständigen Beweisverfahren ist die Streitverkündung zulässig (im Anschluss an BGH, BauR 1997, 334 = NJW 1997,859).*)
2. Der Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren ist berechtigt, eigene Beweisanträge zu stellen, soweit die Beweisfrage, um die der Antragsgegner den Beweisbeschluss ergänzt haben möchte, in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Beweisthema steht, keine wesentliche Verzögerung des Verfahrens hiermit verbunden ist und das Beweisverfahren noch nicht beendet worden ist.*)
3. Will der Streithelfer das selbständige Beweisverfahren um Beweisfragen erweitern, die nur sein Verhältnis zum Streitverkünder betreffen, jedoch für das Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner ohne Bedeutung sind, fehlt es an dem erforderlichen engen sachlichen Zusammenhang. Außerdem dürfen die Beweisfragen nicht derart gestaltet sein, dass ihre Beantwortung allein zu Lasten der Partei des selbständigen Beweisverfahrens geht, der der Streitverkündete beigetreten ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0732
BGH, Beschluss vom 13.05.2004 - V ZB 62/03
a) Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten (hier: Fehlschlagen einer beschleunigten Absendung bei gleichwohl rechtzeitiger Absendung).*)
b) Eine Partei darf (auch) nach Erlaß der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 4218) darauf vertrauen, daß werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0731
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2004 - 21 E 62/04
Zur Frage der Rechtsnatur eines zwischen einem Wohnungsbauunternehmen und einer Gemeinde geschlossenen Vertrags über den Kauf eines im gemeindlichen Eigentum stehenden, für die Umsetzung eines Bauvorhabens erforderlichen Grundstücks, wenn die Vertragsparteien später einen Durchführungsvertrag i.S.v. § 12 Abs. 1 BauGB vereinbart haben (hier: Verneinung des Verwaltungsrechtsweges für die Klage auf Erstattung eines Kaufpreisanteils).*)
VolltextIMRRS 2004, 0727
BGH, Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 211/00
Hat der Rechtsanwalt Ansprüche seines Mandanten gegen den Architekten wegen mangelhafter Beaufsichtigung des Unternehmers verjähren lassen und entsteht in diesem Zusammenhang Streit über die Höhe der Leistungen, die der gekündigte Unternehmer hätte abrechnen können, so trifft den Anwalt die Beweislast.*)
VolltextIMRRS 2004, 0723
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.04.2004 - 2 W 6/04
Zum Einfluss einer überlangen Bearbeitungsdauer auf die Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0721
OLG Dresden, Beschluss vom 26.05.2004 - 12 U 1793/03
1. Wird gegen ein nicht erlassenes und nicht verkündetes Urteil im Hinblick auf § 517 2. Alternative ZPO Berufung eingelegt, erfolgt dies bei vernünftiger, objektiver Betrachtung unter der stillschweigenden Bedingung, dass das Rechtsmittel bei Nichtvorliegen der Bedingung nicht zum Tragen kommen soll.
2. Wenn mithin keine Berufung vorliegt, bedarf es auch keiner Verwerfung; damit entfällt auch eine Kostenentscheidung.
VolltextIMRRS 2004, 0718
OLG Celle, Beschluss vom 15.04.2004 - 4 AR 23/04
Der Gerichtsstand des § 29c ZPO gilt für alle Klagen, gleich welcher Klageart und gleich welcher Anspruchsgrundlage, die auf Haustürgeschäften beruhen. Erfasst sind alle Ansprüche, die ein Haustürgeschäft betreffen wie Erfüllungsansprüche, insbesondere auch vertragliche Schadensersatzansprüche. Dies gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei, sondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden (BGH NJW 2003, 1190). Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt dann nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0717
OLG Celle, Urteil vom 08.04.2004 - 22 U 88/00
Ein Teil-Urteil ist trotz Gefahr widersprechender rechtskräftiger Entscheidungen dann nicht unzulässig, wenn diese Gefahr nicht auf der Verfahrensweise des Gerichts, sondern derjenigen der Parteien beruht.
VolltextIMRRS 2004, 0715
OLG Celle, Urteil vom 21.04.2004 - 3 U 273/03
1. Zur Glaubhaftmachung durch Versicherung an Eides Statt ist eine eigene Darstellung der glaubhaft zu machenden Tatsachen erforderlich; die bloße Bezugnahme auf Angaben oder Schriftsätze Dritter ist unzureichend.*)
2. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis noch vor Fristablauf entfällt und die Nachholung der versäumten Prozesshandlung objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0710
OLG Celle, Urteil vom 06.05.2004 - 6 U 231/03
1. Im Berufungsverfahren ist nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitmäßiges Urteil zu entscheiden, wenn das angefochtene Urteil an einem Mangel leidet, der ihm die Eignung als Grundlage des weiteren Verfahrens nimmt, und die säumige Partei Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen.*)
2. Auf die Widerklage darf restlicher Werklohn nicht durch Teilurteil zuerkannt werden, wenn die Klagforderung, über die Beweis erhoben werden soll, durch Verrechnung mit der Widerklage verknüpft ist, sodass auch keine Entscheidung durch Vorbehaltsurteil in Betracht kommt.*)
3. Mit der Begründung, es fehle dem Vorbringen an Substanz, dürfen einzelne Positionen der Klagforderung nicht durch Teilurteil abgewiesen werden, da es keinen Grund gibt, den Parteien die Möglichkeit abzuschneiden, weiter vorzutragen, solange der Rechtsstreit nicht für die Instanz im Ganzen entschieden ist und das Urteil nicht auch im Ganzen Rechtsfrieden stiften kann.*)
VolltextIMRRS 2004, 0708
OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.06.2004 - 15 U 8/04
Zur Frage der Befangenheit eines Richters wegen rechtlicher Ausführungen in einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.
VolltextIMRRS 2004, 0705
OLG Celle, Urteil vom 03.06.2004 - 6 U 175/03
Ist die Klage auf Restwerklohn mit derjenigen auf Bestellung der Bauhandwerker-Sicherungshypothek verbunden und hält u. a. der Besteller den Werklohn wegen von ihm behaupteter Mängel zurück, ist ein Grundurteil zu beiden Klagansprüchen zulässig.*)
VolltextIMRRS 2004, 0704
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2004 - 1 W 26/04
1. Zur Entscheidung über Ablehnungsgesuch gegen einen Richter am Landgericht ist auch dann die Kammer in voller Besetzung berufen, wenn der Einzelrichter in der Hauptsache allein zur Entscheidung berufen wäre.*)
2. Hat über das Befangenheitsgesuch fälschlicherweise der Einzelrichter des Landgerichts entschieden und wird gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt, ist diese Entscheidung durch den Einzelrichter des Oberlandesgerichts aufzuheben und an das Landgericht zur anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen; denn die fehlerhafte Besetzung des Landgerichts wirkt sich auch auf die Besetzung des Senats im Beschwerdeverfahren und damit auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdegerichts aus.*)
3. Der ZPO ist nicht zu entnehmen, dass der Senat in voller Besetzung zwecks Entscheidung in der Sache an die Stelle des gemäß § 568 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufenen Einzelrichters treten dürfte, wenn die Entscheidung des Landgerichts durch die Kammer hätte ergehen müssen und dies zu einer Zuständigkeit des Senats in voller Besetzung geführt hätte. Dies hat auch dann zu gelten, wenn der Senat kraft Sachzusammenhangs auch für eine neuerliche Beschwerde in der Sache zuständig wäre, wenn nicht sicher absehbar ist, dass nach der Geschäftsverteilung des Senats dieselben Senatsmitglieder zur Entscheidung auch über die neue Beschwerde berufen wären.*)
VolltextIMRRS 2004, 0698
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.11.2003 - 15 W 87/03
1. Der Gerichtssachverständige kann im Wege der gerichtlichen Leitung seiner Tätigkeit gegen seinen Willen nicht zur Vornahme von Bauteilöffnungen verpflichtet werden.
2. Verweigert der Sachverständige die Bauteilöffnung, so sind sie sowie die Tragung des Schadenbeseitigungsrisikos der für das konkrete Beweisthema beweisbelasteten Partei aufzugeben.
VolltextIMRRS 2004, 0697
OLG Schleswig, Beschluss vom 13.04.2004 - 16 W 7/04
Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO an der Durchführung des beantragten selbständigen Beweisverfahrens ist zu verneinen, wenn eine Anspruchsgrundlage für einen behaupteten Schadensersatzanspruch zwar theoretisch denkbar ist, aber nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ganz offensichtlich nicht gegeben sein kann (Ausnahme vom Verbot der Schlüssigkeitsprüfung im selbständigen Beweisverfahren).*)
VolltextIMRRS 2004, 0693
BGH, Urteil vom 08.03.2004 - II ZR 316/01
Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Aktivlegitimation des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer Einmann-GmbH im Hinblick auf eine durch Selbstkontrahieren an sich abgetretene Forderung der Gesellschaft.*)
VolltextIMRRS 2004, 0690
BGH, Beschluss vom 06.05.2004 - IX ZB 349/02
Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) gilt im Beschwerdeverfahren, auch nach Aufhebung und Zurückverweisung.*)
Wer sich mit falschem Diplomtitel unter Vorspiegelung nicht vorhandener Qualifikation in strafbarer Weise die Bestellung zum Insolvenzverwalter erschleicht, ist von der Festsetzung einer Vergütung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgeschlossen.*)
Ein Insolvenzverwalter, dem ein Anspruch auf Vergütung nach § 63 Abs. 1 InsO zu versagen ist, kann einen Bereicherungsanspruch nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 64 InsO geltend machen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0689
BGH, Beschluss vom 06.05.2004 - IX ZB 43/03
a) Die über eine Ersatzzustellung nach § 184 Abs. 1 ZPO a.F. errichtete Urkunde begründet keinen vollen Beweis dafür, daß die Person, der die Sendung übergeben wurde, Bediensteter des Adressaten ist; insoweit stellt die Urkunde lediglich ein wesentliches Beweisanzeichen dar.*)
b) Zu den Anforderungen an ein Vorbringen des Adressaten, das geeignet ist, das für die Übergabe der Sendung an einen Bediensteten sprechende Beweisanzeichen zu entkräften.*)
a) Der Antragsgegner, der sich im Ausland nicht eingelassen hat, kann im Anerkennungsverfahren die Rüge, das Urteil sei durch vorsätzlich falschen Prozeßvortrag erschlichen worden, auch auf Tatsachen stützen, die schon vor dem Gericht des Erststaates hätten geltend gemacht werden können.*)
b) Zu den Anforderungen an das Vorbringen des Antragsgegners, der sich darauf beruft, der Antragsteller habe in den Rechnungen über das vereinbarte Stundenhonorar bewußt eine den wirklichen Aufwand weit überschreitende Arbeitszeit angegeben.*)
VolltextIMRRS 2004, 0680
BGH, Beschluss vom 28.04.2004 - IV ZR 144/03
Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes, wenn insbesondere die Verfassungswidrigkeit eines nachkonstitutionellen Gesetzes geltend gemacht werden soll.*)
VolltextIMRRS 2004, 0678
BGH, Beschluss vom 27.04.2004 - VIII ZB 103/02
Die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde bestimmt sich außer in Zwangsvollstreckungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren nach der sinngemäß anwendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03).*)
VolltextIMRRS 2004, 0673
BGH, Beschluss vom 29.04.2004 - VII ZB 39/03
Erklären die Parteien vor dem Prozessgericht übereinstimmend, sie seien damit einverstanden, dass die Ergebnisse eines noch nicht abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren abgewartet und später verwertet werden, soweit sie für dieses Verfahren erheblich sind, ist das Prozessgericht aufgrund dieser Erklärung befugt, das Hauptsacheverfahren erst nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens fortzusetzen.
VolltextIMRRS 2004, 0671
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2004 - 12 W 26/04
Zur Berücksichtigung einer nach § 118 I Nr. 2 BRAGO entstandenen Rechtsanwaltsgebühr als "Kosten des Rechtsstreits".*)
VolltextIMRRS 2004, 0659
OLG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2004 - 4 U 47/03
Die besseren Argumente sprechen dafür, bei nur einseitiger Erledigungserklärung einen unveränderten Streitwert zugrunde zu legen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0658
OLG Naumburg, Beschluss vom 10.02.2004 - 12 W 159/03
Ein Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO bedarf keiner Kostenentscheidung.*)
VolltextIMRRS 2004, 0643
BGH, Urteil vom 06.05.2004 - III ZR 297/03
Zur Pflicht des Gerichts, Tatsachenvortrag zu berücksichtigen, den eine Partei im Anschluß an einen in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis (hier: zur Zulässigkeit der Klage) innerhalb einer ihr vom Gericht nachgelassenen Frist in das Verfahren eingeführt hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 0639
BGH, Beschluss vom 29.04.2004 - V ZB 46/03
Die Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren bedeutet keine Zurückverweisung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.*)
VolltextIMRRS 2004, 0636
LG Essen, Beschluss vom 07.05.2004 - 4 OH 11/02
Das Nichtbetreiben eines selbständigen Beweisverfahrens durch Nichteinzahlung des Vorschusses führt zur Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens.
VolltextIMRRS 2004, 0633
BGH, Beschluss vom 30.03.2004 - VI ZB 81/03
Die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien und ihrer Vertreter vor einem Vergleichsschluß nach § 278 Abs. 6 ZPO werden durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten und lösen keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus. Münden sie in einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich, erhält der Anwalt darüber hinaus die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO.*)
VolltextIMRRS 2004, 0632
BGH, Urteil vom 19.03.2004 - V ZR 104/03
a) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung außer den von dem erstinstanzlichen Gericht als wahr oder unwahr festgestellten Tatsachen solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auch das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, weil sie offenkundig oder gerichtsbekannt, ausdrücklich zugestanden oder unstreitig waren, oder weil sie sich aus gesetzlichen Vermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben.*)
b) Konkrete Anhaltpunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich auch aus neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln ergeben, wenn diese in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/03).*)
c) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestattet neues, d.h. in erster Instanz noch nicht geltend gemachtes Vorbringen zu tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die von dem Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, von dem erstinstanzlichen Gericht jedoch erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurden und aus einem von diesem mit zu verantwortenden Grund in erster Instanz nicht geltend gemacht worden sind (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03).*)
d) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betrifft insbesondere den Fall, daß nach § 139 ZPO gebotene Hinweise des erstinstanzlichen Gerichts unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz Anlaß gegeben hätten (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03).*)
e) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO schließt die Berücksichtigung solcher tatsächlichen Umstände, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl sie und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits der Partei bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in der Berufungsinstanz aus.
f) Änderungen des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO sind auch in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderung anzusehen; § 533 ZPO findet auf sie keine Anwendung.*)
g) Das Berufungsgericht darf seiner rechtlichen Beurteilung eines nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO geänderten Klageantrags nicht nur die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag festgestellten Tatsachen zugrunde legen, sondern auf den gesamten erstinstanzlichen Prozeßstoff zurückgreifen; kommt es dabei aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts auf Tatsachen an, die in dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt worden sind, bestehen Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht zu eigenen Feststellungen berechtigt und verpflichtet.*)
VolltextIMRRS 2004, 0628
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2003 - 16 UF 20/03
Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann sich dann unterschiedslos gegen sämtliche Richter eines Spruchkörpers richten, wenn die Besorgnis der Befangenheit sich aus dem Inhalt einer früheren Entscheidung dieses Spruchkörpers ergeben soll.*)
VolltextIMRRS 2004, 0623
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.12.2003 - 3/2 O 108/03
1. Wenn der Beklagte dritte Personen in Vergleichsverhandlungen mit dem Kläger schickt, kann dieser zumindest aufgrund Rechtsscheinsvollmacht davon ausgehen, dass Vertretungsmacht vorliegt.
2. Der Zulässigkeit des Urkundsverfahrens steht nicht entgegen, dass die eingereichten Abrechnungslisten nicht unterschrieben sind. Eine Unterschrift ist nicht Voraussetzung einer Urkunde.
VolltextIMRRS 2004, 0622
OLG Celle, Beschluss vom 06.05.2004 - 4 W 79/04
Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Entscheidung nach § 494 Abs. 2 ZPO, dem Antragsteller antragsgemäß die dem Gegner entstandenen Kosten aufzuerlegen, nicht zulässig, wenn der Antragsteller zwar die Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage versäumt, jedoch vor der Entscheidung über den Kostenantrag die Klageerhebung nachweist (a.A. OLG Frankfurt NJWRR 2001, 862).*)
VolltextIMRRS 2004, 0620
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.04.2004 - 20 W 5/04
1. Gegen den Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen im Spruchverfahren ist die sofortige Beschwerde nach § 406 Abs. 5 ZPO statthaft. Auf das Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des FGG anzuwenden.*)
2. Die Beschwerdeschrift muss nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. § 12 SpruchG betrifft die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen nicht.*)
3. Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, kann der sofortigen Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend § 572 Abs. 1 ZPO abhelfen.*)
4. Einen Verfahrensbeteiligten trifft keine Pflicht, ohne Anlass nach Umständen zu forschen, die eine Befangenheit des Sachverständigen begründen könnten.*)
VolltextIMRRS 2004, 0616
BGH, Beschluss vom 20.04.2004 - X ZB 39/03
Die Anfechtung eines die Urteilsberichtigung wegen Verneinung der Unrichtigkeit ablehnenden Beschlusses ist nicht statthaft, wenn auf das Beschwerdeverfahren die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0612
BGH, Beschluss vom 14.04.2004 - XII ZB 224/02
Zur Berechnung der Rechtsmittelbeschwer, wenn sich der Mieter eines getrennt angemieteten Garagenplatzes gegenüber der Kündigung des Vermieters darauf beruft, die Garage so lange wie die angemietete Wohnung nutzen zu dürfen, der Zeitpunkt der Beendigung der Wohnungsnutzung aber ungewiß ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0608
BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 37/03
Wird ein Urteil entgegen § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht verkündet, den Parteien aber zum Zwecke der Verlautbarung förmlich zugestellt, so liegt eine bloß fehlerhafte Verlautbarung vor, die die Wirksamkeit der Entscheidung nicht berührt.*)
Ein im schriftlichen Verfahren vor dem anberaumten Verkündungstermin erlassenes Anerkenntnisurteil kann den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0607
BGH, Beschluss vom 07.04.2004 - XII ZB 51/02
a) Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer bereits kraft Gesetzes zulässigen, vom Beschwerdegericht aber irrtümlich unter Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit zugelassenen Rechtsbeschwerde.*)
b) Die Frage, ob ein ausländischer Titel für vollstreckbar erklärt werden kann, wenn er nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Recht des Urteilsstaates dort nicht vollstreckbar wäre, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.*)
VolltextIMRRS 2004, 0606
OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2004 - 9 W 1014/04
Unter § 16 Abs. 2 GKG fällt nicht die Räumungs- und Herausgabeklage des Grundstücksverkäufers gegen den Käufer.*)
VolltextIMRRS 2004, 0604
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.04.2004 - 6 WF 7/04
Zum Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung bei einer Stufenklage, wenn bereits gegenüber dem Auskunftsanspruch Einwendungen zum Grunde des Anspruchs erhoben werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0603
BGH, Urteil vom 15.04.2004 - VII ZR 130/03
Ermächtigen Wohnungseigentümer den Verwaltungsbeirat, im eigenen Namen Mängelgewährleistungsansprüche gegen den Bauträger geltend zu machen, sind damit die jeweils amtierenden Mitglieder des Verwaltungsbeirats sachbefugt.*)
Der einzelne Erwerber hat gegen den Veräußerer auch dann einen auf die vollen Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruch, wenn der Veräußerer Mitglied einer Bauherrengemeinschaft war und der Erwerb erst nach individueller Zuteilung der einzelnen Eigentumswohnungen an die Mitglieder erfolgt ist.*)
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veräußerers, wonach die Verjährung mit der Übergabe der Eigentumswohnung an den Erwerber beginnt, ist unwirksam.*)
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