Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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Online seit 2004
IMRRS 2004, 1959
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.09.2004 - 5 W 222/04
Der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet, wenn die Gemeinde die gemäß § 21 Saarländisches Straßengesetz dem Straßenbaulastträger zu vergütenden Kosten aufgrund einer Zusage oder Bestätigung des Vergütungspflichtigen erstattet verlangt.*)

IMRRS 2004, 1958

OLG Jena, Beschluss vom 20.09.2004 - 6 U 620/04
1. Nach § 33 Abs. 1 ZPO kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. Der Kläger hat eine Klage auf Rückzahlung eines der GbR gewährten Darlehens erhoben. Der Beklagte bestreitet die Vereinbarung eines Darlehens, hat hilfsweise mit bestrittenen Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag aufgerechnet und einen überschießenden Teil dieser Ansprüche allein gegen den Kläger im Wege der Widerklage geltend gemacht. Soweit Zahlungen an die GbR geflossen sind, soll es sich nach seinem Vortrag um die Tilgung von Werklohnforderungen handeln.*)
2. Ist Streitgegenstand einer Drittwiderklage allein der Anspruch auf Auskunft und Einsicht in Geschäftsunterlagen, der sich aus der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit der ehemaligen Mitgesellschafter ergibt, ist diese Widerklage auch dann unzulässig, wenn das Ergebnis dieser Auskunft dem Beklagten die Verteidigung gegen die Klageforderung erleichtern kann.*)
3. Literatur und Rechtsprechung lassen eine Drittwiderklage als parteierweiternde Widerklage und als konnexe streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zu, also mit Einwilligung des Dritten oder bei Sachdienlichkeit der subjektiven Klagehäufung im Sinne des § 263 ZPO. Daneben ist für bestimmte Fallgruppen die isolierte Drittwiderklage eröffnet.*)
4. Sowohl die streitgenössische als auch die isolierte Drittwiderklage setzt einen Zusammenhang zwischen dem klageweise geltend gemachten Anspruch oder den hiergegen vorgebrachten Verteidigungsmitteln bzw. die Sachdienlichkeit der Prozessverbindung voraus. Umstritten sind die Grenzen der Sachdienlichkeit und die Frage, ob und in welchem Umfang der besondere Gerichtsstand nach § 33 Abs. 1 ZPO auch für die parteierweiternde Widerklage gilt, oder ob bei Abweichungen zwischen dem Gerichtsstand der Klage und dem der Widerklage eine Gerichtsstandbestimmung erfolgen kann.*)
5. Die Einbeziehung in den Prozess und die Annahme oder Bestimmung eines ihm fremden Gerichtsstandes ist dem Dritten nur zumutbar, wenn der gegen ihn erhobene Anspruch in engem Zusammenhang mit den zwischen den Hauptparteien streitigen Ansprüchen steht oder die Ansprüche auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen. Hieran fehlt es, wenn durch die Widerklage ein neuer Streitstoff in den Prozess eingeführt würde (z.B. Drittwiderklage gegen Mitgesellschafter auf Vorlage von als Verteidigungsmittel gegen die Darlehensrückzahlungsklage benötigten Dokumenten).*)

IMRRS 2004, 1955

OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2004 - 17 W 49/04
Die Kosten für die Hinzuziehung eines Dritten zur Vorbereitung einer Klage oder Rechtsverteidigung durch eine Partei, die selbst über den erforderlichen Sachverstand verfügt, sind grundsätzlich nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig zu erstatten.

IMRRS 2004, 1945

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.07.2004 - 5 W 28/04-32
Eine nicht offen gelegte Kontaktaufnahme eines Sachverständigen mit einer der Parteien des Rechtsstreits begründet die Besorgnis seiner Befangenheit.

IMRRS 2004, 1934

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.02.2004 - 1 U 422/03-108
Kommt die Partei erst nach Eingang des auf ihre Einwendungen hin eingeholten Ergänzungsgutachtens mit dem Antrag der mündlichen Erläuterung, muss sie ihren Erklärungsbedarf konkret begründen.

IMRRS 2004, 1928

BGH, Beschluss vom 23.09.2004 - VII ZB 13/04
1. § 118 BRAGO ist anwendbar, wenn eine außergerichtliche Beilegung eines Streites betrieben wird.
2. Ist dagegen ein Klageauftrag erteilt, ergibt sich die Gebührenregelung für den Rechtsanwalt aus dem dritten Abschnitt der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung.
3. Zum Klageverfahren gehört auch die Vorbereitung der Klage (§ 37 Nr. 1 BRAGO). Diese schließt die Information des Prozessbevollmächtigten ein.

IMRRS 2004, 1926

BGH, Beschluss vom 11.04.2001 - XII ZB 59/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1925

BGH, Beschluss vom 11.04.2001 - VIII ZR 206/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1924

BGH, Beschluss vom 05.04.2001 - IX ZR 27/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1921

BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VIII ZR 10/04
a) Der Revisionsführer bzw. der Führer einer Nichtzulassungsbeschwerde ist verhindert, die Frist zur Begründung der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten, wenn und solange seinem Prozeßbevollmächtigten vor Ablauf der Frist die Prozeßakten nicht oder nicht vollständig zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.*)
b) Das Hindernis ist nicht unverschuldet, wenn die Möglichkeit zu rechtzeitiger und vollständiger Akteneinsicht vor Fristablauf dadurch vereitelt worden ist, daß der Beschwerde- bzw. Revisionsführer es aufgrund eines eigenen oder eines ihm zuzurechnenden Verschuldens seines Verkehrsanwaltes unterlassen hat, seinem Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig den diesem zustehenden Gebührenvorschuß zu leisten (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 21.6.1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122).*)

IMRRS 2004, 1920

BGH, Beschluss vom 16.09.2004 - III ZB 33/04
a) In dem selbständigen Beweisverfahren auf Begutachtung durch einen Sachverständigen (§ 485 Abs. 2 ZPO) ist der Sachvortrag des Antragstellers hinsichtlich des Hauptanspruchs, zu dessen Geltendmachung die Begutachtung dienen soll, grundsätzlich nicht auf seine Schlüssigkeit oder Erheblichkeit zu prüfen. Ausnahmen können etwa gelten, wenn von vornherein ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozeßgegner oder ein Anspruch nicht erkennbar ist.*)
b) Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht.*)

IMRRS 2004, 1918

KG, Urteil vom 08.07.2004 - 12 W 21/04
Hat das Beschwerdegericht den Arrest oder die einstweilige Verfügung erlassen, so ist es auch für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zuständig.

IMRRS 2004, 1917

BGH, Urteil vom 05.04.2001 - IX ZR 309/00
Weckt ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter selbst ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit seiner eigenen Bevollmächtigung, darf das Gericht diese auch von Amts wegen prüfen.*)

IMRRS 2004, 1916

BGH, Urteil vom 05.04.2001 - IX ZR 441/99
1. Der Schuldner kann den Drittschuldner grundsätzlich auf Erfüllung der gepfändeten Forderung an die Pfändungsgläubiger verklagen.*)
2. Behauptet der Schuldner, die Befriedigung der Pfändungsgläubiger zehre die Forderung gegen den Drittschuldner nicht vollständig auf, kann er darüber hinaus auf Zahlung nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger klagen.*)
3. Die Klageanträge müssen die einzelnen Pfändungsgläubiger ihrem Rang entsprechend bezeichnen, die Höhe ihrer Forderungen beziffern, den vom Drittschuldner zu leistenden Gesamtbetrag angeben und die Erklärung enthalten, daß an den Kläger nur der nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verbleibende Restbetrag auszukehren ist.*)

IMRRS 2004, 1912

BGH, Urteil vom 03.04.2001 - XI ZR 223/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1911

BGH, Urteil vom 03.04.2001 - VI ZR 203/00
Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, daß sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind. Das Gericht hat auch diesen Vortrag der Partei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2004, 1909

LG Köln, Urteil vom 05.05.2004 - 20 O 690/03
Auch wenn der Geschädigte nach § 157 VVG befugt ist, den Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer einzuziehen, ändert dies nichts an der Passivlegitimation des Insolvenzverwalters im Haftpflichtprozess. Das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung kann ohne Umwege über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

IMRRS 2004, 1907

BGH, Beschluss vom 02.04.2001 - AnwZ (B) 33/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1905

BGH, Beschluss vom 29.03.2001 - LwZR 3/01
Die zurückweisende Entscheidung über einen Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer zur Erreichung der Revisionssumme bedarf nicht der Zuziehung ehrenamtlicher Richter.*)

IMRRS 2004, 1902

BGH, Urteil vom 28.03.2001 - XII ZR 128/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1899

BGH, Beschluss vom 28.03.2001 - XII ZB 32/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1896

BGH, Urteil vom 27.03.2001 - VI ZR 18/00
Das Gericht hat Zweifel und Unklarheiten aufgrund unterschiedlicher Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen im Laufe eines Arzthaftungsprozesses durch eine gezielte Befragung des Gutachters zu klären. Mangels ausreichender medizinischer Sachkunde darf es sich nicht mit einer eigenen Interpretation der Ausführungen über Widersprüche hinwegsetzen.*)

IMRRS 2004, 1889

BGH, Urteil vom 22.03.2001 - IX ZR 373/98
1. Eine (unentgeltliche) Verfügung liegt auch vor, wenn die zuwendende Handlung des Gemeinschuldners zwar von einem vollmachtlosen Vertreter vorgenommen wurde, den Begünstigten aber in die Lage versetzte, das zugewendete Vermögensgut tatsächlich zu nutzen und weiterzuübertragen.*)
2. Ist das Recht zur Teilnahme mit Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga von Rechts wegen übertragbar und werden für die Übertragung üblicherweise Geldbeträge bezahlt, so ist es grundsätzlich pfändbar und unterliegt dem Konkursbeschlag.*)
3. Zu Zwecken der Liquidation galt ein eingetragener Verein trotz Konkurseröffnung über sein Vermögen als rechtsfähig. Damit verblieb ihm grundsätzlich auch die Befugnis, das übertragbare Teilnahmerecht seiner Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga zu verwerten.*)
4. Zur Wertbemessung für ein Teilnahmerecht von Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga.*)

IMRRS 2004, 1888

BGH, Urteil vom 22.03.2001 - IX ZR 407/98
Die Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe kann unter denselben Voraussetzungen wie das ursprüngliche Gesuch den Fristablauf hemmen, solange darüber nicht entschieden ist (im Anschluß an BGHZ 70, 235 ff).*)

IMRRS 2004, 1877

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - VI ZR 325/99
Besteht die Möglichkeit des Eintritts weiterer Verletzungsfolgen, so kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden auch dann gegeben sein, wenn der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach bereits für gerechtfertigt erklärt worden ist.*)

IMRRS 2004, 1871

OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2004 - 2 W 24/04
Wird der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach Zustellung und vor dem Beginn einer Beweiserhebung zurückgenommen, sind auf entsprechendes Begehren des Antragsgegners die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Antragsgegners selbst dann dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn Grund für die Rücknahme ist, dass der Antragsgegner die gerügten Mängel nachträglich beseitigt hat.

IMRRS 2004, 1869

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2003 - 14 W 52/03
Eine Fristsetzung zur Klageerhebung scheidet aus, wenn sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben und für eine Klageerhebung mithin kein Raum mehr ist, denn eine etwaige Klage müsste wegen der außergerichtlichen Einigung als unzulässig abgewiesen werden.

IMRRS 2004, 1868

OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2003 - 24 U 111/02
1. Die Bedeutung der Symptom-Rechtsprechung des BGH beschränkt sich nicht auf vorprozessuale Mängelrügen, sie gilt auch für das prozessuale Verfahren.
2. Mangelt es am vollsteckungsfähigen Inhalt eines Ausspruchs, ist eine Vollstreckungsgegenklage unzulässig.
3. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht.

IMRRS 2004, 1863

OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2004 - 5 W 8/04
1. Das von einer klagenden Partei zunächst angegangene Gericht darf, auch wenn es sich selbst für unzuständig hält, eine Verweisung an ein anderes Gericht erst dann aussprechen, wenn es zuvor dessen Zuständigkeit pflichtgemäß geprüft und bejaht hat.
2. Eine Verweisung bindet ausnahmsweise dann nicht, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, weil er entweder auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden muss.

IMRRS 2004, 1862

OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2004 - 11 W 13/04
1. Der Antrag ist für die Streitwertbemessung insoweit von maßgebender Bedeutung, als die jeweilige Partei durch ihn ihr Interesse am Rechtstreit konkretisiert und zum Ausdruck bringt. Er ist jedoch gegebenenfalls auszulegen.
2. Ein Antrag eines Streithelfers oder Nebenintervenienten ist selbst ohne ausdrückliche Beschränkung dahin zu verstehen, dass der Streithelfer bzw. Nebenintervenient die Partei nur soweit unterstützt, als sein eigenes Interesse betroffen ist.

IMRRS 2004, 1860

OLG Rostock, Beschluss vom 19.03.2004 - 1 W 28/03
Gegen den Kostenvorschussanspruch aus § 887 Abs. 2 ZPO kann jedenfalls mit einer unstreitigen Forderung aufgerechnet werden.*)

IMRRS 2004, 1856

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.04.2004 - 4 U 149/02
1. Das Gericht hat - auch bei fehlendem Klägereinwand - darauf hinzuweisen, wenn eine Rechnung nicht hinreichend spezifiziert ist.
2. Das Erfordernis einer näher spezifizierte Rechnung ist keine Frage der Beweiswürdigung, sondern eine solche der Anforderungen an die Darlegung der Partei, der zur Bewirkung vollständiger Erklärung und der Ergänzung unzureichender Angaben gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch gerichtlichen Hinweis nachzugehen ist.

IMRRS 2004, 1855

OLG Rostock, Urteil vom 06.05.2004 - 1 U 183/02
1. Der Besitz an beweglichen Sachen begründet nicht in jedem Fall ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.v. § 771 Abs. 1 ZPO. Hierzu bedarf es grundsätzlich noch eines Rechts zum Besitz.*)
2. Rein schuldrechtliche Ansprüche auf Verschaffung oder Belassung des Besitzes stellen ein die Veräußerung hinderndes Recht nur dar, wenn das obligatorische Recht geeignet ist, die Nichtzugehörigkeit der betreffenden Sache zum Vermögen des Schuldners zu begründen.*)
3. Daran fehlt es, wenn der Schuldner die von ihm betriebene Hotelanlage einem Dritten zwar auf der Grundlage eines "Pachtvertrages" überläßt, dieser Vertrag jedoch als sog. Management-Vertrag ausgestaltet ist, bei dem zur Bewahrung erhaltener öffentlicher Zuschüsse das volle unternehmerische Risiko bei dem Schuldner verbleibt.*)
4. Ein Sicherungsübereignungsvertrag mit einer Übersicherung von 500 % ist sittenwidrig und damit nichtig.*)

IMRRS 2004, 1846

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.07.2004 - 5 W 88/04
1. Mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs können neue Ablehnungsgründe in Bezug auf einen Sachverständigen geltend gemacht werden.*)
2. Die nicht offen gelegte Kontaktaufnahme eines Sachverständigen mit einer Partei begründet die Besorgnis der Befangenheit.*)

IMRRS 2004, 1838

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2004 - 23 U 172/03
1. Der Bürge hat nach Erfüllung der Bürgschaftsschuld einen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde aus einer entsprechenden Anwendung des den Schuldschein betreffenden § 371 BGB (Anschluss an OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, NJW-RR 2003, 668); wegen dieses Anspruchs kann er gegenüber dem Erfüllungsverlangen des Gläubigers ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB geltend machen.*)
2. Dieses Zurückbehaltungsrecht stellt eine Einrede des Bürgen mit der Rechtsfolge des § 274 BGB dar; der Gläubiger muss die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde dagegen bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern für eine formal ordnungsgemäße Inanspruchnahme des Bürgen nicht von sich aus anbieten, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.*)
3. Der aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtete Bürge kann seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft Einwendungen aus dem Verhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner nur entgegensetzen, wenn der Gläubiger seine formale Rechtsstellung offensichtlich missbraucht. Das ist nur dann der Fall, wenn es offen auf der Hand liegt oder zumindest liquide beweisbar ist, dass der materielle Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).*)
4. Alle Streitfragen, deren Beantwortung sich nicht ohne weiteres ergibt, sind bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht im Erstprozess, sondern im Rückforderungsprozess auszutragen; damit ist im Urkundenprozess nicht das Nachverfahren des § 600 ZPO gemeint, sondern der auf Rückzahlung der Bürgschaftssumme gerichtete Prozess nach Zahlung durch den Bürgen.*)
5. Diese Grundsätze gelten auch für die Einwendung des Bürgen, die Verpflichtung des Hauptschuldners zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern sei deshalb unwirksam, weil sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei.*)
6. Im Einzelnen ausgehandelt im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG a. F. (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB n. F.) kann eine Vertragsklausel insbesondere im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Einzelfall auch dann sein, wenn sie selbst als Ergebnis der Vertragsverhandlungen unverändert bleibt.*)
7. Beruft sich der Schuldner erst nach Eintritt des Verzuges auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB, wird der bereits eingetretene Verzug nicht ohne weiteres beseitigt (Anschluss BGH, Urteil vom 6.6.2000 – X ZR 48/98; BGH NJW 1971, 421).*)

IMRRS 2004, 1837

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.07.2004 - 5 W 2374/04
Werden in einem Prozessvergleich Ansprüche aus einem anderen Rechtsstreit mitverglichen und vertritt der Rechtsanwalt die Partei in beiden Prozessen, erhält dieser nur in dem mitverglichenen Rechtsstreit eine volle Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) sowie insgesamt eine Vergleichsgebühr aus dem addierten Geschäftswert aller mitverglichenen Prozesse (§ 23 Abs. 1 BRAGO), aber keine (weitere) halbe Differenzprozessgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO.*)

IMRRS 2004, 1835

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.07.2004 - 12 W 58/04
Ein Insolvenzverwalter, der Rechtsanwalt ist, ist wie ein Unternehmer mit Rechtsabteilung zu behandeln, nicht wie ein Rechtsanwalt, der einen Privatprozess führt (Abweichung von Thüringer OLG, ZinSO 2003, 523).*)

IMRRS 2004, 1830

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2004 - 2 W 44/02
Zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung, wenn der Zustelladressat versucht, die Zustellung an ihn zu vereiteln.*)

IMRRS 2004, 1821

BayObLG, Beschluss vom 30.06.2004 - 2Z BR 116/04
§ 287 ZPO ist in einem Schadensersatzverfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz entsprechend anwendbar.*)

IMRRS 2004, 1820

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2004 - 25 W 34/04
Wird der Rechtsanwalt von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit ihrer Vertretung beauftragt, fällt die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO nicht an, da die GbR selbst (teil-)rechtsfähig ist. Wenn die Gesellschafter der GbR den Rechtsanwalt als Einzelperson beauftragen, verstoßen sie gegen den das Kostenerstattungsrecht beherrschenden Grundsatz möglichst kostensparenden prozessualen Vorgehens und können aus diesem Verstoß keine Rechte herleiten.*)

IMRRS 2004, 1819

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.06.2004 - 4 W 78/04
Eine Beweisantizipation ist im Prozesskostenhilfeverfahren nur dann erlaubt, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Entscheidung zu Gunsten des Hilfsbedürftigen ausschließt.*)

IMRRS 2004, 1813

OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.04.2004 - 4 U 145/03
Ein Teilurteil, das die Klageforderung in dem Umfang zuspricht, in dem bestimmte, ihr als bloße Rechnungsposten in einem Abrechnungsverhältnis entgegen gesetzte Abzugspositionen für unbegründet erachtet werden, ist unzulässig.*)

IMRRS 2004, 1812

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.03.2004 - 4 W 22/04
1. Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur teilweise Aussicht auf Erfolg und ist insoweit die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben, so ist die Prozesskostenhilfe für eine Klage vor dem Landgericht zu versagen.*)
2. Auf Antrag des Antragstellers kann in diesem Falle das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren an das sachlich zuständige Amtsgericht verwiesen werden.*)

IMRRS 2004, 1807

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2004 - 15 AR 1/04
1. Ein Verweisungsbeschluss in einem Bauprozess, bei dem das Gericht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers - entgegen der herrschenden Meinung - keinen Erfüllungsort am Ort des Bauwerks annimmt, ist nicht willkürlich und daher bindend.*)
2. Für die Bindungswirkung ist darauf abzustellen, ob der Verweisungsbeschluss bei objektiver Betrachtungsweise vertretbar erscheint; auf die Frage, inwieweit die maßgeblichen Rechtsfragen von dem verweisenden Gericht gesehen und geprüft wurden, kommt es nicht an.*)

IMRRS 2004, 1806

OLG Köln, Beschluss vom 10.05.2004 - 11 W 26/04
1. Die Zurückweisung des innerhalb eines selbständigen Beweisverfahrens gestellten Gesuches auf eine erneute Begutachtung oder eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zum gleichen Beweisthema unterliegt nicht der sofortigen Beschwerde.
2. Wird Einholung eines Gutachtens zu einer über das ursprüngliche Beweisthema hinausgehenden Frage verweigert oder gibt das Gericht dem Antrag mit der Begründung nicht statt, das selbständige Beweisverfahrens sei beendet, ist die sofortige Beschwerde statthaft.

IMRRS 2004, 1803

BayObLG, Beschluss vom 26.05.2004 - 2Z BR 56/04
1. Der Umfang der materiellen Rechtskraft eines im Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Beschlusses ist durch Auslegung zu ermitteln.*)
2. Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kann bei zerstrittenen Wohnungseigentümern die Pflicht folgen, ihre Rechte so auszuüben, dass Streit fördernde Begegnungen vermieden werden.*)

IMRRS 2004, 1801

OLG Köln, Beschluss vom 28.05.2004 - 16 W 8/04
1. Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren sind grundsätzlich berechtigt, dem Sachverständigen Ergänzungsfragen zu seinem vorgelegten schriftlichen Gutachten zu stellen und bei Lückenhaftigkeit des Gutachtens ein Ergänzungsgutachten zu beantragen.
2. Nicht möglich ist es jedoch, bereits eindeutig beantwortete Fragen erneut vom Sachverständigen überprüfen zu lassen.

IMRRS 2004, 1796

BayObLG, Beschluss vom 09.06.2004 - 2Z BR 94/04
1. Ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer führt nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache abschließend entscheiden kann.*)
2. Ein erheblicher zeitlicher Abstand (hier: ca. 2 1/2 Jahre) zwischen mündlicher Verhandlung und Entscheidung führt im Wohnungseigentumsverfahren nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn von einer erneuten Verhandlung weder eine weitere Sachaufklärung noch eine gütliche Einigung zu erwarten gewesen wäre.*)
3. Eine bauliche Veränderung liegt nicht vor, wenn der Bauträger vor Eintragung einer Eigentumsvormerkung eine von der Teilungserklärung abweichende Bauausführung vollendet.*)

IMRRS 2004, 1783

BGH, Urteil vom 16.07.1998 - I ZR 32/96
1. Das Berufungsgericht muß die Aussage einer nach § 448 ZPO vernommenen Partei in die Beweiswürdigung auch dann einbeziehen, wenn es aus seiner Sicht keinen Anlaß für eine Parteivernehmung gesehen hätte.*)
2. Auch von der Würdigung der Aussage einer Partei im angefochtenen Urteil darf das Rechtsmittelgericht nicht abweichen, ohne die Partei erneut vernommen zu haben.*)
3. Ein in der Anordnung einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO liegender Verfahrensverstoß kann grundsätzlich noch in der Berufungsbegründung gerügt werden. Ein nach der Vernehmung erfolgtes rügeloses Verhandeln steht der späteren Rüge nicht entgegen.*)
4. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 448 ZPO kann auch der Umstand berücksichtigt werden, daß es um die Aufklärung eines sog. Vieraugengesprächs geht, das die zu vernehmende Partei mit einem als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Gegenseite geführt hat. Dem Gebot der prozessualen Waffengleichheit kann allerdings auch durch eine persönliche Anhörung der Partei nach § 141 ZPO genügt werden.*)

IMRRS 2004, 1780

BGH, Beschluss vom 27.02.2002 - IV ZR 191/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
