Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 1249BGH, Beschluss vom 21.07.2004 - XII ZB 27/03
a) Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax.*)
b) Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß des Berufungsgerichts kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die nicht schon im Verfahren der Wiedereinsetzung vorgetragen worden sind (im Anschluß an BGHZ 156, 165 ff.).*)
VolltextIMRRS 2004, 1247
BGH, Urteil vom 04.08.2004 - XII ZR 28/01
a) Die ausschließliche internationale Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen nach Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 22 Nr. 1 EuGVVO) folgt nicht schon daraus, daß ein solches Recht von der Klage berührt wird oder daß die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muß vielmehr auf ein dingliches Recht und - unbeschadet der für Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme - nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - C-294/92 - Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 1994, S. I-01717).*)
b) Ist die Klage auf Bewilligung der Löschung eines in Spanien eingetragenen Nießbrauchsrechts auf eine schuldhafte Verletzung der bei Einräumung des Nießbrauchs vereinbarten Vertragspflichten gestützt, richtet sich die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) nach dem Wohnsitz des Schuldners.*)
VolltextIMRRS 2004, 1233
BayObLG, Beschluss vom 10.08.2001 - 2Z BR 121/01
Im Wohnungseigentumsverfahren kann die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegenüber einem Beteiligten zu laufen beginnen, wenn der Amtsrichter die vollständige Entscheidung samt Gründen in dessen Gegenwart vorliest.*)
VolltextIMRRS 2004, 1225
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2004 - 17 W 20/04
Es ist nicht Sinn des Beweissicherungsverfahrens und der nach seinem Abschluss zu treffenden isolierten Kostenentscheidung, die Verantwortlichkeit zwischen zwei als Gesamtschuldnern in Anspruch genommenen Antragsgegnern festzustellen.
VolltextIMRRS 2004, 1207
BayObLG, Beschluss vom 24.10.2001 - 2Z BR 132/01
Einem Laien ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: in Wohnungseigentumssachen)bei einer Fristversäumnis grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, sofern eine Rechtsmittelbelehrung fehlte(Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen beabsichtigter Abweichung von OLG Celle NZM 1999, 287, OLG Köln, Beschluss vom 29.5.2000, 16 Wx 72/00, sowie OLG Hamburg ZMR 2001, 845).*)
VolltextIMRRS 2004, 1197
OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2004 - 23 U 233/03
1. Die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen die Hauptschuldnerin aus § 717 Abs. 3 ZPO richtet sich gemäß Art. 229 § 6 I 2 III EGBGB nach den bis zum 1.1.2002 geltenden Regeln, womit eine Verjährung dieses Anspruchs nach § 852 BGB a.F. nach Ablauf von drei Jahren eintritt.*)
2. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. beginnt schon mit dem Erlass des aufhebenden Urteils und ohne Rücksicht auf dessen Rechstkraft.*)
VolltextIMRRS 2004, 1194
BGH, Beschluss vom 22.07.2004 - VII ZB 3/03
Wird nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zwischen den Beteiligten der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig, geht die Zuständigkeit für das Beweisverfahren erst dann auf das Gericht der Hauptsache über, wenn dieses eine Beweisaufnahme für erforderlich hält und deshalb die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beizieht.*)
VolltextIMRRS 2004, 1183
BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001 - 2Z BR 153/01
Ein Richter sieht sich nicht der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt, nur weil er nicht sogleich über eine beantragte einstweilige Anordnung entscheidet, so er sie irrtümlich für unzulässig hält.*)
VolltextIMRRS 2004, 1130
OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2004 - 17 W 48/04
1. Auch im Kosten-Erstattungsrecht sind die Grundsätze von Treu und Glauben, § 242 BGB, und die Pflicht zur Schadensminderung, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, zu beachten.
2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Kosten zur Vorbereitung einer Klage oder zur Rechtsverteidigung gegen eine solche, insbesondere das Zusammensuchen und Ordnen der erforderlichen Untertagen und deren Sichtung einen nicht erstattungsfähigen Prozessaufwand darstellen und von der jeweiligen Partei selbst zu tragen sind.
3. Die Erstattung von Kosten für Privatgutachten, die vor oder während eines Rechtsstreites eingeholt werden, etwa um substantiiert vortragen oder sich derartig verteidigen zu können, unterliegt der Entscheidung im Einzelfall.
4. Bei sogenannten Substantiierungsgutachten ist Erstattungsfähigkeit gegeben, wenn die Partei ohne Hilfe des Sachverständigen ihrer Darlegungspflicht nicht nachkommen oder sich nicht sachgemäß verteidigen kann.
VolltextIMRRS 2004, 1126
BGH, Urteil vom 02.10.2000 - II ZR 54/99
1. Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.*)
2. Zur Zulässigkeit eines Grundurteils auf alternativer Grundlage.*)
VolltextIMRRS 2004, 1102
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2002 - 20 W 161/2002
Die Beschwerdeeinlegung in einem WEG-Verfahren kann per Telefax in der Form der Telekopie wirksam erfolgen. Eingangszeitpunkt ist dann der Zeitpunkt des Ausdrucks durch das Empfängergerät, unabhängig von den Dienststunden und einem aufgestempelten Entnahmezeitpunkt.*)
VolltextIMRRS 2004, 1098
OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2002 - 16 Wx 87/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1082
LG München I, Beschluss vom 14.07.2004 - 8 OH 9635/04
Die drohende Verjährung gibt dem Antragsteller eines selbstständigen Beweisverfahrens zwar ein Rechtschutzinteresse, begründet aber nicht die zusätzliche Voraussetzung eines drohenden Beweismittelverlustes gemäß § 485 Abs. 1 2. und 3. Alternative ZPO.
VolltextIMRRS 2004, 1070
OLG Dresden, Beschluss vom 17.09.2003 - 11 W 1068/03
1. Ein Befangenheitsgrund kann darin liegen, dass der Sachverständige den Eindruck vermittelt, eine streitige Behauptung zu Lasten einer Partei für erwiesen zu halten.
2. Die Tatsache, dass der Sachverständige eine objektiv vorhandene Mangelerscheinung, deren Vorhandensein ein verständiger Mensch ernsthaft nicht bestreiten kann (hier: unübersehbare Risse in der Fassade), als unstreitig bezeichnet, stellt einen solchen Befangenheitsgrund nicht dar.
VolltextIMRRS 2004, 1066
BGH, Beschluss vom 25.06.2004 - IXa ZB 44/03
Dem Zwangsverwaltungsbeschlag unterliegende Miet- oder Pachtrückstände, die von dem Zwangsverwalter nicht eingezogen werden, können wegen Mißverhältnisses zwischen der Mindestvergütung und der entfalteten außergerichtlichen Inkassotätigkeit eine Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung gebieten, auch wenn die Rückstände bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung aufgelaufen waren. Diese Erhöhung ist schon für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 nach den in § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV geregelten Grundsätzen auf 20 v.H. der Einzugsvergütung zu bemessen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1063
BGH, Beschluss vom 07.07.2004 - XII ZB 12/03
a) Auch wenn einer Prozeßpartei eine vom verkündeten Originalurteil abweichende Urteilsausfertigung zugestellt worden ist, läuft die fünfmonatige Berufungsfrist des § 517 2. Halbs. ZPO (= § 516 2. Halbs. ZPO a.F.).*)
b) Eine Prozeßpartei hat die Berufungsfrist schuldlos versäumt, wenn ihr eine fehlerhafte, für sie günstigere Urteilsausfertigung zugestellt worden ist und sie gegen das erst später bekannt gewordene, für sie ungünstigere Originalurteil vorgehen will. Dann steht auch die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1059
BGH, Beschluss vom 22.06.2004 - VI ZB 14/04
Wird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu versendenden Schriftsatz übertragen, ist eine Verwechslungsgefahr gering. In einem solchen Fall reicht es aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfängernummer mit der übertragenen Nummer abgeglichen wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 1058
BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 181/03
Zur Befugnis des Vollstreckungsgerichts, im Verfahren nach § 889 ZPO eine den Umständen entsprechende Änderung der vom Prozeßgericht angeordneten eidesstattlichen Versicherung zu beschließen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1053
BGH, Urteil vom 08.06.2004 - IX ZR 119/03
a) Enthält ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formular darstellt, außer der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung eine Abrede über die vom Rechtsanwalt zu erbringende Leistung, ist die Gebührenvereinbarung nicht wirksam begründet worden.*)
b) Die Frage, ob der Rechtsanwalt aufgrund einer Honorarvereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordert, ist anhand eines Vergleichs der für die geleistete Tätigkeit insgesamt verdienten gesetzlichen Vergütung mit dem vereinbarten Honorar zu beantworten. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln läßt, in der Regel also erst nach dem Ende der Tätigkeit des Rechtsanwalts.*)
c) Der Rechtsanwalt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Mandant freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 1046
OLG Köln, Beschluss vom 20.09.2002 - 16 WX 32/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1026
BGH, Urteil vom 06.07.2004 - X ZR 171/02
a) Das Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ ist nicht schon dann erfüllt, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung geht, eine schriftliche Erklärung abgibt, nachdem sie vom Inhalt der von der anderen Partei verwendeten, den Gerichtsstand regelnden Formularklausel Kenntnis erhalten hat.*)
b) "Gepflogenheiten" im Sinn des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b LugÜ setzen eine tatsächliche Übung voraus, die auf einer Einigung der Vertragsparteien beruht; sie können die Schriftform ersetzen, jedoch nicht die Einigung.*)
VolltextIMRRS 2004, 1013
BGH, Beschluss vom 13.07.2004 - VI ZB 12/04
Dem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim Landgericht beabsichtigt, kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das Landgericht für die streitige Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das Landgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang (wegen des Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll (bzw. bereits erhoben ist). Zunächst ist stets zu prüfen, ob eine Abgabe des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht in Betracht kommt.*)
VolltextIMRRS 2004, 1008
BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 326/03
Liegen die Voraussetzungen einer Klauselerinnerung nach § 732 ZPO und einer Vollstreckungsgegenklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO vor, so hat der Schuldner ein Wahlrecht.*)
VolltextIMRRS 2004, 1007
BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 310/03
Ist die erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Kind, so ist für dieses der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe und nicht lediglich der verminderte Freibetrag der zweiten Stufe maßgeblich.*)
VolltextIMRRS 2004, 1004
BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 24/04
Zur Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf die Übertragung von Aktien gerichtet ist, die sich in Sammelverwahrung befinden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0967
BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 226/03
a) Für die Beurteilung, ob die Revision beschränkt zugelassen ist, ist nicht allein der Entscheidungssatz des Berufungsurteils maßgebend. Eine Beschränkung der Zulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.*)
b) Bei der Auslegung der Entscheidungsgründe sind die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO zu beachten.*)
VolltextIMRRS 2004, 0966
BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - VII ZB 35/03
Zur Ermittlung der Faxnummer eines Gerichts darf sich der Rechtsanwalt auf ein seit Jahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung in der Regel verlassen. Eine organisatorische Anweisung des Anwalts an seine Bürokraft, eine Abgleichung der Faxnummer mit den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, ist grundsätzlich nicht erforderlich.*)
VolltextIMRRS 2004, 0958
BGH, Beschluss vom 01.07.2004 - V ZB 66/03
a) Eine auf die Erstattung der dem Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten gerichtete Klage ist keine Hauptsacheklage im Sinne des § 494a Abs. 1 ZPO.*)
b) Wird die Ursache der Störung, zu deren Ermittlung ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet wurde, vor der Erhebung der Hauptsacheklage behoben, kann der Antragsteller nach gerichtlicher Anordnung gemäß § 494a Abs. 1 ZPO zur Vermeidung der Kostenfolge des § 494a Abs. 2 ZPO statt der Leistungsklage eine Klage auf Feststellung erheben, daß ihm gegen den Antragsgegner der Anspruch zustand.*)
VolltextIMRRS 2004, 0953
BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 258/02
Begründet die Übertragung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks an einen Dritten einen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz, so bleibt dieser Anspruch auch dann bestehen, wenn dem Dritten später das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen worden ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0946
BGH, Urteil vom 07.07.2004 - IV ZR 140/03
Die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision muß nicht erst innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist (durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde oder durch davon unabhängige, auch zusätzliche Ausführungen) begründet werden. Vielmehr kann eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch schon vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist, z.B. in dem Schriftsatz gegeben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird. In diesem Fall beginnt die Frist für eine Anschlußrevision mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses.*)
a) Grundpfandrechte, mit denen schon der Erblasser Nachlaßgrundstücke belastet hatte, stellen stets außerordentliche, auf den Stammwert von Erbschaftsgegenständen gelegte Lasten dar, auch wenn sie langfristig zu tilgen sind.*)
b) Der Erblasser kann den Vorerben jedoch im Wege eines Vermächtnisses zugunsten des Nacherben verpflichten, die Grundpfandrechte aus den an sich dem Vorerben zustehenden Nutzungen der Erbschaft zu tilgen mit der Folge, daß Erstattungsansprüche aus § 2124 Abs. 2 BGB insoweit nicht geltend gemacht werden können.*)
VolltextIMRRS 2004, 0945
BGH, Urteil vom 08.07.2004 - I ZR 272/01
Die wirksame Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden Rechts (hier: Reklamationsrecht gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR) im eigenen Namen erfordert regelmäßig eine nach außen erkennbar gewordene Zustimmung des Rechtsinhabers zur fremden Rechtswahrnehmung.*)
VolltextIMRRS 2004, 0940
BGH, Urteil vom 22.07.2004 - VII ZR 232/01
Hängen Klage und Widerklage von derselben Vorfrage ab und kann über die Klage ein Grundurteil nicht ergehen, so kommt auch hinsichtlich der Widerklage ein Teilgrundurteil nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. scheidet deshalb aus.*)
VolltextIMRRS 2004, 0937
OLG Jena, Beschluss vom 29.07.2004 - 5 W 58/04
1. Die Vorschriften über die Streitverkündung und Nebenintervention verwenden insgesamt den Begriff des Rechtsstreits. Dennoch wird die Möglichkeit der Streitverkündung durch entsprechende Anwendung der Vorschriften durch höchstrichterliche Rechtsprechung auch im Falle eines selbständigen Beweisverfahrens seit 1996 bejaht.
2. Es besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach Aufwendungen zur Rechtsverteidigung oder -wahrung im Falle einer unbegründeten Inanspruchnahme durch Dritte in jedem Fall zu erstatten sind. Vielmehr gilt im selbständigen Beweisverfahren gerade der Grundsatz, dass eine Kostenentscheidung nicht erfolgt, mithin auch keine Kostenerstattung.
VolltextIMRRS 2004, 0935
OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2003 - 16 W 63/03
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach den objektivierbaren Angaben des Antragstellers aus der Antragsschrift, nicht dagegen nach dem Ergebnis der Beweissicherung (Gutachten).*)
VolltextIMRRS 2004, 0934
OLG Dresden, Beschluss vom 23.01.2004 - 1 AR 0003/04
1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO entfällt, wenn der Beschluss unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergeht.
2. Es ist für die Bindungswirkung nicht von Bedeutung, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Verweisung ursächlich war. Vielmehr bindet ein ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ergangener Verweisungsbeschluss selbst dann nicht, wenn die Verweisung nicht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht.
3. Fehlt dem Verweisungsbeschluss die Bindungswirkung, so ist das örtlich zuständige Gericht allein nach den einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften zu bestimmen.
4. Der Erfüllungsort bei Bauwerkverträgen liegt auch für die Werklohnansprüche am Ort des Bauwerks.
IMRRS 2004, 0933
OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.06.2004 - 9 W 29/04
Eine sogenannte Rückfestsetzung ist unzulässig, wenn der Schuldner gegen den Rückzahlungsanspruch aufrechnet.*)
VolltextIMRRS 2004, 0932
OLG Celle, Urteil vom 24.06.2004 - 11 U 57/04
1. Ein Prozessbevollmächtigter, der sich mittels eines Computerprogramms am Vortag eines auf 11 Uhr angesetzten Termins für eine Fahrtstrecke von etwa 410 Kilometern (im Wesentlichen auf der BAB A 1) eine voraussichtliche Fahrtdauer von 3 Stunden 38 Minuten ermitteln lässt und dann mit 52 Minuten Zeitzugabe startet, darf, wenn der Verkehr für die Dauer von einer Stunde zum Erliegen kommt, nicht bis zur Terminsstunde davon ausgehen, noch rechtzeitig anzulangen.*)
2. Wenn über das mitgeführte Handy mangels Funkverbindung eine telefonische Benachrichtigung des Gerichts über die zu erwartende Verspätung nicht gelingt, obliegt es dem Bevollmächtigten, eine Raststätte oder Tankstelle aufzusuchen, um die Benachrichtigung über das Festnetz zu veranlassen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0930
OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2004 - 17 W 17/04
Fordert das Gericht auf den Antrag der mündlichen Erläuterung eines Gutachtens vom Sachverständigen ein Ergänzungsgutachten, in dem dieser sich auch zu den gerügten Punkten äußert, braucht ohne Wiederholung des Begehrens auf mündliche Erläuterung eine Anhörung des Sachverständigen nicht mehr durchgeführt zu werden.
VolltextIMRRS 2004, 0924
OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2004 - 1 U 3/04
Das neue Berufungsrecht erfordert eine Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung zur Hemmung des Eintritts der Rechtskraft bei Teilanfechtung eines Urteils. Der Teil des Urteils, der mit der Berufung nicht angegriffen wird, auf den der Berufungskläger (etwa mangels Beschwer) die Berufung nicht (mehr) erweitern kann und der nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist auch vom Berufungsbeklagten nicht mehr angegriffen werden kann, erwächst in Teilrechtskraft.*)
VolltextIMRRS 2004, 0922
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2004 - 4 U 119/03
Wirft der Kläger, der keinen Einblick in die streitentscheidenden Verhältnisse des Beklagten hat, diesem eine Schädigung durch betrügerisches Verhalten vor, so ist der Klagevortrag nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO wegen unsubstantiierten Bestreitens durch den Beklagten als unstreitig anzusehen, weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten.*)
VolltextIMRRS 2004, 0917
BGH, Urteil vom 08.07.2004 - VII ZR 231/03
Eine Vertragsstrafe ist nicht verschuldensunabhängig vereinbart, wenn sie in einer Klausel unter Bezugnahme auf § 11 VOB/B von der Überschreitung des Fertigstellungstermins abhängig gemacht wird und die VOB/B vereinbart ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00, BGHZ 149, 283, 287).*)
Das Berufungsgericht kann im Einzelfall zur Vermeidung einer mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehenden Verfahrensverzögerung gehalten sein, von einer Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht abzusehen. Von einer Zurückverweisung kann insbesondere dann abzusehen sein, wenn eine lange Verfahrensdauer auf gerichtliche Verfahrensfehler zurückzuführen ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0915
OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2004 - 15 U 26/04
Kein zweiter Hinweis an Berufungskläger vor Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2004, 0914
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2004 - 8 W 380/04
1. Die Zuständigkeitsregelung in § 568 ZPO betrifft wie die in § 348 Abs. 1 ZPO den gesetzlichen Richter und nicht lediglich eine rein interne arbeitsorganisatorische Frage.*)
2. Nach Erlass des bestätigenden Berufungsurteils darf der Gläubiger nicht nur aus dem Berufungsurteil, sondern auch aus dem erstinstanzlichen Urteil ohne Sicherheitsleistung vollstrecken und darüber hinaus die Rückgabe einer bereits geleisteten Sicherheit verlangen, sofern er noch nicht aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstreckt hat (KG NJW 1976, 1752 f.). In der Übersendung eines Schecks durch den Schuldner an die bezogene Bank nach einer Vollstreckungsandrohung des Gläubigers liegt noch keine Vollstreckung, solange der Gläubiger den Scheck nicht annimmt oder dieser nicht eingelöst wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 0913
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2004 - 12 W 79/04
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass gegen Beschlüsse nach § 769 ZPO die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO unbeschränkt zulässig ist, die inhaltliche Prüfung sich aber darauf beschränkt, ob das Landgericht offensichtlich gesetzeswidrig verfahren ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0910
OLG Dresden, Beschluss vom 17.05.2004 - 6 U 2010/03
Die Kosten wegen einer Zurückweisung der Berufung gemäß. § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung hat der Anschlussberufungskläger zu tragen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0907
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.05.2004 - 26 W 20/04
Inhalt und Umfang der in einem Prozessvergleich enthaltenen materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des den Vollstreckungstitel begründeten prozessualen Vertrages andererseits können auseinander fallen. Denn während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich auch soweit gebunden sein können, als ihr übereinstimmender Wille nach außen nicht eindeutig hervortritt, stellt ein Prozessvergleich einen zur Vollstreckung geeigneten Titel nur her, wenn er einen aus sich heraus genügend bestimmten oder doch bestimmbaren Inhalt hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 0906
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2004 - 1 U 49/04
1. Die Versäumung der an einem Fastnachtsdienstag ablaufenden Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden des Berufungsklägers, wenn er erst am Nachmittag dieses Tages Kontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten sucht, um ihm den Auftrag zur Einlegung der Berufung zu erteilen.*)
2. Die Partei darf nicht darauf vertrauen, dass das Faxgerät ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten funktioniert. Die Grundsätze zur zu gewährleistenden Funktionsfähigkeit gerichtlicher Faxgeräte sind auf die Geräte von Rechtsanwälten nicht zu übertragen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0905
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2004 - 19 U 184/03
Einem anwaltlichen Vertreter ist das Wissen des von ihm vertretenen Rechtsanwalts aus einem zurückliegenden anderen Auftragsverhältnis mit dem gleichen Mandanten nicht zuzurechnen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0904
BayObLG, Beschluss vom 05.05.2004 - 2Z BR 269/03
1. Auch ein größerer Zeitraum (hier: über 22 Monate) zwischen mündlicher Verhandlung und Beschlussfassung im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren begründet für sich allein keinen Mangel der angefochtenen Entscheidung.*)
2. Sind die wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften über bauliche Veränderungen wirksam abbedungen, beurteilt sich ein Anspruch auf Beseitigung einer solchen nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.*)
3. Das Rechtsbeschwerdegericht selbst ist grundsätzlich an die rechtliche Beurteilung, die es in seinem zurückverweisenden Beschluss zugrunde gelegt hat, gebunden, falls die Sache nach erneuter Rechtsbeschwerde gegen die neue Beschwerdeentscheidung noch einmal dorthin gelangt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0903
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2004 - 4 W 17/04
Dem Kläger können die Kosten gem. § 269 III 2 ZPO nicht auferlegt werden, wenn der Beklagte durch außergerichtlichen Vergleich zur Kostentragung verpflichtet ist.*)
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