Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IMRRS 2005, 0222BGH, Urteil vom 15.01.2002 - X ZR 31/00
1. Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen sind Verträge so auszulegen, daß sie den Interessen beider Parteien gerecht werden. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht.
2. Tritt die Beweislasterleichterung des § 252 Satz 2 BGB und § 287 Abs 1 ZPO ein, so sind keine zu strengen Anforderungen an die Darlegungspflicht des Geschädigten hinsichtlich der Umstände die für seine mögliche Gewinnerzielung sprechen, zu stellen
VolltextIMRRS 2005, 0220
OLG Naumburg, Beschluss vom 20.01.2005 - 10 SchH 2/04
1. Notwendiger Inhalt einer Schiedsvereinbarung gemäß § 1029 ZPO ist es, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits den staatlichen Gerichten entzogen und den Schiedsrichtern übertragen wird. Wenn der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nach dem Scheitern des Versuchs, die Meinungsverschiedenheiten anderweitig beizulegen, offen bleiben soll, liegt nur eine Güte- oder Schlichtungsvereinbarung vor.
2. Trotz Schiedsvereinbarung kann vor den staatlichen Gerichten geklagt werden, wenn eine Partei verarmt ist und die notwendigen Vorschüsse für das Schiedsverfahren nicht mehr aufbringen kann.
3. Allein die Behauptung, dass eine Partei verarmt ist, reicht aber nicht.
4. Im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO findet eine Amtsermittlung nicht statt, sondern es ist eine Beweisaufnahme nach allgemeinen Regeln durchzuführen; einzig im Rahmen des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO besteht die Pflicht zur Prüfung von Amts wegen.
VolltextIMRRS 2005, 0218
OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2005 - 17 W 302/04
Bei mangelnder Identität der Streitgegenstände finden die Kosten des Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren keine Berücksichtigung.
VolltextIMRRS 2005, 0217
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.12.2004 - 7 U 62/04
Zur mangelnden Erkennbarkeit des Vertreterhandels des nicht postulationsfähigen, jedoch nach § 53 BRAO bestellten Rechtsanwalts.*)
VolltextIMRRS 2005, 0212
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.01.2005 - 3 W 198/04
1. Zu den Voraussetzungen der Bindung eines Sonderrechtsnachfolgers (Wohnungserwerber) an eine schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung der Wohnungseigentümer.*)
2. Zur Rechtskontrolle des tatrichterlichen Ermessens betreffend die Durchführung einer förmlichen "Parteivernehmung" von Amts wegen im Streitverfahren nach dem WEG.*)
VolltextIMRRS 2005, 0208
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.12.2004 - 1 W 69/04
1. Die Aufhebung von Zwangsversteigerungsmaßnahmen bei Grundstücken kann nicht im Wege des Sekundärrechtsschutzes gemäß Art. 34 GG / § 839 BGB verlangt werden.*)
2. Es besteht keine Amtshaftung gemäß Art. 34 GG / § 839 BGB für Fehler eines gerichtlich bestellten Gutachters.*)
3. Eine Haftung für die Tätgkeit eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren, der hierbei richterliche Aufgaben wahrnimmt und dabei sachlich unabhängig (§ 9 RpflG) ist, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.*)
4. Eine Haftung für eine unrichtige Wertfestsetzung gemäß § 74 a ZVG durch den Rechtspfleger aufgrund eines fehlerhaften Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen setzt voraus, dass die Fehlerhaftigkeit für den Rechtspfleger nur aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nicht erkennbar war.*)
VolltextIMRRS 2005, 0203
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.09.2004 - 4 W 166/04-27-
Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines selbständigen Beweisverfahrens, kommt es nicht darauf an, dass ein Anspruch tatsächlich besteht. Diese Prüfung ist nicht Aufgabe des Gerichts im selbständigen Beweisverfahren. Vielmehr reicht es aus, wenn ein Anspruch nicht völlig aus der Luft gegriffen zu sein scheint. Die weitere Beurteilung obliegt dann dem Hauptsachegericht.
VolltextIMRRS 2005, 0199
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2004 - 24 W 38/04
Im Prozeßkostenhilfeverfahren ist das Beschwerdegericht an die rechtskräftige Entscheidung der Vorinstanz in der Hauptsache gebunden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0198
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2004 - 4 W 53/04
Zur Abgrenzung zwischen einem Protokollberichtigungsantrag und einem Protokollaufnahmeantrag*)
VolltextIMRRS 2005, 0197
OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2004 - 27 U 61/04
Die erstmalige Aufrechnung mit einer rechtskräftig festgestellten Gegenforderung in zweiter Instanz ist dann nicht sachdienlich i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO, wenn die Wirksamkeit der Aufrechnung aus Gründen in Frage steht, die durch die Rechtskraft nicht bereits entschieden sind, und deshalb die Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffs durch das Berufungsgericht erforderlich wird.*)
VolltextIMRRS 2005, 0196
OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.12.2004 - 4 U 639/03
a) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung gem. § 1 Abs. 1 AnfG scheidet aus, wenn der veräußerte Gegenstand Wert ausschöpfend belastet ist.*)
b) Die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens setzt nicht voraus, dass der Gläubiger erfolglos versucht hat, in Vermögenswerte eines neben dem Schuldner haftenden weiteren Gesamtschuldners zu vollstrecken.*)
c) Eine unentgeltliche Zuwendung i. S. des § 4 Abs. 1 AnfG kann auch in unbenannten Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen liegen, für die objektiv keine Gegenleisung erbracht wird.*)
d) Im Fall des § 4 Abs. 1 AnfG kommt es auf Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht an.*)
e) Rechtfolge der Gläubigeranfechtung ist im Falle der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das gesamte Grundstück, ohne dass es der vorherigen Pfändung und Überweisung des Auseinandersetzungsanspruchs bedürfte. Befriedigung kann der Gläubiger jedoch nur in Höhe des dem Schuldner ohne die angefochtene Rechtshandlung zustehenden Anteils am Versteigerungserserlös verlangen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0195
OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.12.2004 - 4 U 706/03
Zur Begrenzung des erstinstanzlichen Streitgegenstandes bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die sich auf eine vertragliche Rechtsgrundlage stützen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0193
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.12.2004 - 13 W 98/04
Eine Entscheidung nach § 142 Abs. 1 ZPO ist nicht beschwerdefähig.*)
VolltextIMRRS 2005, 0191
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2005 - 5 W 57/05
Dem Bauherrn, gegen den bereits einer Werklohnklage des Unternehmers anhängig ist, kann Prozesskostenhilfe für einen gesonderten Mängelgewährleistungsprozess nicht bewilligt werden, wenn dieses Begehren kostengünstiger zum Gegenstand einer Widerklage gemacht werden kann. Die Rechtsverfolgung in einem gesonderten Prozess ist dann mutwillig.
VolltextIMRRS 2005, 0183
BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 308/03
1. Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält.
2. Das Fehlen einer Baugenehmigung und darauf beruhender Mietausfälle stellen beim Verkauf eines Mietobjektes einen Schaden dar. Der Schaden besteht darin, dass dem Kaufgegenstand die zugesicherte Eigenschaft fehlt: Ein Mietshaus, in dem zwei Wohnungen entgegen der Zusicherung nicht vermietet werden dürfen, ist, verglichen mit dem angestrebten vertraglichen Zustand, weniger wert.
3. Der Erlass eines Grundurteils setzt voraus, dass ein Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht.*)
VolltextIMRRS 2005, 0181
LAG Hessen, Urteil vom 19.07.2004 - 16 Sa 2167/03
1. Verpflichtungen aus den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes treffen einen Arbeitgeber nicht schon dann, wenn er Mitglied einer der Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite ist. Zur Geltung der Tarifverträge ist ferner erforderlich, dass der Arbeitgeber einen Betrieb unterhält der unter den betrieblichen Geltungsbereich, der Bautarifverträge fällt. Aus § 4 Abs. 2 TVG ergibt sich nichts abweichendes.*)
2. Genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen, so ist auch ohne entsprechende Berufungsrüge eine vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung darauf zu überprüfen, ob dem Arbeitsgericht insoweit Verfahrensfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob die Beweiswürdigung den Voraussetzungen des § 2896 ZPO genügt (im Anschluss an BGH 12. März 2004, NJW 2004, 1876).*)
VolltextIMRRS 2005, 0179
OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2005 - 4 U 225/04
Wird die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, trägt der Berufungsführer nicht auch die Kosten der Anschlussberufung.*)
VolltextIMRRS 2005, 0175
OLG Dresden, Beschluss vom 29.12.2004 - 14 W 1489/04
1. Maßgeblich für die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ist, ob objektive Tatsachen vorliegen, die bei verständiger Würdigung diese Besorgnis rechtfertigen.
2. Eine solche ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Sachverständige verspätet zum Ortstermin erscheint, oder mit der Gegenseite bekannt ist. Insbesondere unzulässig ist durch offensichtlich haltlose Angriffe in einem Befangenheitsantrag eine Reaktion zu provozieren, welche dann wiederum einen Befangenheitsantrag rechtfertigen soll.
VolltextIMRRS 2005, 0174
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2005 - 6 U 175/04
1. Zur Bestimmung des Wertes der Leistungen des Unternehmers bei § 648 Abs. 1 S. 2 BGB im einstweiligen Verfügungsverfahren*)
2. Das Leistungsverweigerungsrecht des § 641 Abs. 3 BGB spielt im Rahmen des § 648 Abs. 1 S. 2 BGB keine Rolle.*)
3. Zur Beweisvereitelung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, wenn der Bauherr während des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Schlösser am Bauwerk austauscht und so verhindert, dass Mitarbeiter des Unternehmers oder seine Subunternehmer die gerügten Mängel überprüfen und eidesstattliche Versicherungen abgeben.*)
4. Zur Anwendung des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren.*)
VolltextIMRRS 2005, 0173
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.12.2003 - 2-20 O 97/03
Ein außerhalb des Prüfungstermins erfolgtes Bestreiten genügt nicht, um die Klagemöglichkeit einer Feststellungsklage nach §§ 179 ff InsO zu eröffnen.
VolltextIMRRS 2005, 0172
LG Zwickau, Beschluss vom 17.02.2004 - 7 O 1704/03
Für die Gerichtsstandbestimmung bei Honorarklagen des Architekten ist der Sitz des Auftraggebers maßgeblich. Dort ist eine Honorarklage zu erheben, wenn der Architekt lediglich Planungsleistungen nach Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 HOAI erbringen soll.
VolltextIMRRS 2005, 0171
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.01.2005 - 5 W 55/05
Erstrebt der Schuldner mit seinem Vollstreckungsschutzantrag lediglich einen kurzen Aufschub der Räumung der Mietsache, richtet sich der Gegenstandswert nach dem auf diesen Zeitraum entfallenden Nutzungsentgelt.
VolltextIMRRS 2005, 0161
BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - BLw 14/04
§ 309 ZPO gilt nicht für eine Entscheidung durch Beschluß, die nach mündlicher Verhandlung ergeht.*)
VolltextIMRRS 2005, 0155
BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 77/04
Beauftragt der Rechtsanwalt des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren zunächst einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung am Geschäftsitz des Schuldners und anschließend einen anderen Gerichtsvollzieher an dessen Wohnsitz, weil der Geschäftssitz nicht mehr besteht, so stehen beide Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang. Dem Rechtsanwalt steht nur eine 3/10 Gebühr zu, weil der zweite Gerichtsvollzieherauftrag dem Ziel der Befriedigung derselben Forderung des Gläubigers dient und eine inhaltsgleiche Wiederholung des ersten Auftrags darstellt.*)
VolltextIMRRS 2005, 0152
BGH, Beschluss vom 09.11.2004 - VIII ZB 36/04
Übersteigt die Beschwer der in erster Instanz unterlegenen Partei die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht. Ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungssumme unterschreitet, kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erweitert werden, soweit die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist (Bestätigung von BGHZ 12, 52, 67; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063). Das gilt auch für den Fall, daß die Berufung zugleich mit ihrer Einlegung begründet und dabei ein Berufungsantrag angekündigt wird, mit dem die in erster Instanz abgewiesene Klage nur teilweise weiterverfolgt wird.*)
VolltextIMRRS 2005, 0140
LG Verden, Beschluss vom 22.11.2004 - 4 O 459/02
Sachkundige Parteiberater dürfen nicht von einem Ortstermin durch die das Hausrecht besitzende Gegenpartei ausgeschlossen werden. Es könnte dieser sonst Beweisfälligkeit drohen.
VolltextIMRRS 2005, 0134
BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 17/04
Beihilfeansprüche nordrhein-westfälischer Landes- und Kommunalbeamter für Aufwendungen im Krankheitsfall sind für Gläubiger jedenfalls dann unpfändbar, wenn ihre Forderung nicht dem konkreten Beihilfeanspruch zugrunde liegt (keine Anlaßforderung) und dessen Anlaßgläubiger noch nicht befriedigt sind.*)
VolltextIMRRS 2005, 0132
BGH, Urteil vom 15.05.2003 - IX ZR 218/02
Hat der Schuldner eine zur Sicherheit abgetretene Forderung ein weiteres Mal abgetreten und zahlt der Drittschuldner an den zweiten Zessionar mit befreiender Wirkung, so erstreckt sich das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters nicht auf den Bereicherungsanspruch des vorrangigen Sicherungsnehmers gegen den nachrangigen Zessionar; in einem solchen Fall kann sich die Prozeßführungsbefugnis des Verwalters nach den zur gewillkürten Prozeßstandschaft entwickelten Grundsätzen ergeben.*)
VolltextIMRRS 2005, 0131
BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 174/03
Ein Zwischenfeststellungsurteil kann nur auf Antrag einer Partei ergehen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0130
BGH, Beschluss vom 10.12.2004 - IXa ZB 231/03
Das Vorhaben des Zwangsverwalters, ein beschlagnahmtes Gebäude durch Umbau nachhaltig zu verändern oder in die vom Schuldner dem Objekt zugedachte Nutzung in einer Weise einzugreifen, die die wirtschaftliche Beschaffenheit des Grundstücks in ihrem Gesamtcharakter berührt, ist durch das Vollstreckungsgericht nicht genehmigungsfähig.*)
VolltextIMRRS 2005, 0124
OLG Rostock, Beschluss vom 05.11.2003 - 7 U 218/01
Nahe persönliche Beziehungen eines Richters zum Prozessvertreter einer Partei, insbesondere eine Ehe, sind Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen.
VolltextIMRRS 2005, 0123
KG, Beschluss vom 06.10.2004 - 15 W 98/04
Zur Behandlung eines Ablehnungsgesuchs bei vorangegangener Zurückweisung eines Antrags auf Terminverlegung.*)
VolltextIMRRS 2005, 0117
BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 76/04
1. Selbst bei Prozessunfähigkeit des Schuldners ist eine an ihn erfolgte Zustellung geeignet, die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 96 ZVG i.V. mit § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.) in Gang zu setzen. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Prozessunfähigkeit bereits in dem Verfahren, in dem die zuzustellende Entscheidung ergangen ist, oder aus dem zuzustellenden Titel selbst erkennbar geworden ist.
2. Nach der Bestimmung des § 100 ZVG kann eine Beschwerde gegen die Zuschlagsentscheidung allein darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81 und 83 bis 85a ZVG verletzt worden ist. Diese Beschränkung der zulässigen Beschwerdegründe hat auch für die in § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F.) enthaltene außerordentliche Beschwerde Geltung. Das Rechtsmittel darf demnach nicht zu einer Erweiterung der in das ZVG aufgenommenen Beschwerdegründe führen.
3. Geht es jedoch um den absoluten Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG, der unter anderem dann vorliegt, wenn die Zwangsversteigerung sich gegen einen prozessunfähigen Schuldner richtet, so ist die sogenannte Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss in diesem Fall grundsätzlich statthaft. Ihre weitere Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich nach § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F.), § 579 Abs. 1 Nr. 4 und § 586 Abs. 3 ZPO.
4. Der jeweilige Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG ist anhand einer Interessenabwägung im Einzelfall zu beurteilen. Nur wenn sich sicher feststellen lässt, dass trotz des Verfahrensmangels die Rechte des Schuldners nicht verkürzt worden sind, muss dies nicht zwingend zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und zur Versagung des Zuschlags führen.
5. Die ordnungsgemäße Vertretung eines Prozessunfähigen in der Zwangsversteigerung sichert dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör.
6. Die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters behoben werden, weil sich allein dadurch der absolute Versagungsgrund für die Erteilung des Zuschlages nicht nachträglich ausräumen lässt.
VolltextIMRRS 2005, 0110
OLG Celle, Urteil vom 22.12.2004 - 4 U 175/04
Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem dem Verkäufer eine Kaufpreisforderung zugesprochen worden und der Einwand des Käufers, den Kaufvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung und/oder Irrtums angefochten zu haben erfolglos geblieben ist, hindert den Käufer, als Kläger einer Zwangsvollstreckungsgegenklage gegenüber dem Titel aus dem Vorprozess die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung erneut mit dem Argument der Unwirksamkeit des Kaufvertrages wegen Anfechtung aus einem anderen Grund geltend zu machen, wenn dieser Grund während des Vorprozesses bereits objektiv vorlag.*)
VolltextIMRRS 2005, 0103
OLG Dresden, Beschluss vom 14.01.2005 - 3 W 1532/04
1. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem vollen Hauptsachewert, da das selbständige Beweisverfahren als vorweggenommener Teil des späteren Hauptsacheverfahrens anzusehen ist.
2. Der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ist weder bindend noch maßgeblich, sondern das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen.
3. Wenn im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt werden, sind für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn auch jene Mängel festgestellt worden wären.
VolltextIMRRS 2005, 0102
BGH, Urteil vom 30.09.2004 - VII ZR 92/03
Ist aus dem Mahnbescheid ersichtlich, daß der Antragsteller aus abgetretenem Recht vorgeht, dann wird die Verjährung auch dann unterbrochen, wenn die sachliche Berechtigung nicht auf einer Abtretung, sondern auf einer Einziehungsermächtigung durch den Gläubiger beruht.*)
VolltextIMRRS 2005, 0096
OLG Schleswig, Urteil vom 23.09.2004 - 7 U 31/04
1. Neues Vorbringen, welches gemäß § 531 ZPO nicht zuzulassen ist, kann kein konkreter Anhaltspunkt sein, der Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung im Sinne des § 529 I ZPO begründet und deshalb eine erneute Feststellung gebietet.*)
2. Bei einem Parteigutachten, mit welchen in der Berufung ein im ersten Rechtszug eingeholtes gerichtliches Gutachten angegriffen wird, handelt es sich um ein neues, nicht zulassungsfähiges Angriffsmittel, wenn das Gutachten auch bereits im ersten Rechtszug hätte eingeholt werden können (§ 531 II Satz 1 Nr. 3 ZPO).*)
3. Zu den Anforderungen an die Einwendungen einer Partei gegen ein gerichtliches Gutachten (Nachlässigkeit im Sinne des § 531 II Satz 1 Nr. 3 ZPO).*)
VolltextIMRRS 2005, 0095
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 UF 166/04
Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Kosten der Anschlußberufung nach Rücknahme der Berufung analog § 91 a ZPO zu verteilen sind.*)
VolltextIMRRS 2005, 0092
OLG Celle, Beschluss vom 28.10.2004 - 6 W 110/04
Die Kostenerstattung für den Streithelfer richtet sich nach der für die Hauptparteien geltenden Quote, auch wenn er in einem geringeren Umfang als diese am Streit beteiligt war und die von ihm unterstützte Partei in diesem Umfang voll obsiegt hat.*)
VolltextIMRRS 2005, 0090
BayObLG, Beschluss vom 26.02.2004 - 2 Z BR 255/03
1. Wenn sämtliche Wohnungseigentümer den Anspruch auf Rechnungslegung geltend machen, bedarf es nicht eines vorherigen förmlichen Beschlusses in einer Wohnungseigentümerversammlung.*)
2. Ob der frühere Verwalter zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts bereits alle Verwaltungsunterlagen herausgegeben hat, ist im Erkenntnisverfahren zu prüfen und kann nicht auf das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0086
BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 33/03
Werden mehrere Grundstücke durch denselben Zwangsverwalter wie ein einziges Wirtschaftsgut vermietet oder verpachtet, ohne daß für die einbezogenen Grundstücke bestimmte Miet- oder Pachtanteile feststellbar sind, so ist die Vergütung mit einheitlichen Hundertsätzen nach den ungeteilten Miet- oder Pachteinnahmen zu berechnen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0085
BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 32/04
Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt.*)
VolltextIMRRS 2005, 0083
BGH, Beschluss vom 09.11.2004 - XI ZB 6/04
Die Einwilligung des Berufungsbeklagten in die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bedarf nicht der Schriftform, sondern kann vom Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0079
EuGH, Urteil vom 20.01.2005 - Rs. C-464/01
Die Zuständigkeitsvorschriften des EuGVÜ sind wie folgt auszulegen:
- Eine Person, die einen Vertrag abgeschlossen hat, der sich auf einen Gegenstand bezieht, der für einen teils beruflich-gewerblichen, teils nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnenden Zweck bestimmt ist, kann sich nicht auf die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 13 bis 15 EuGVÜ berufen, es sei denn, der beruflich-gewerbliche Zweck ist derart nebensächlich, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäftes nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, wobei die Tatsache, dass der nicht beruflich-gewerbliche Zweck überwiegt, ohne Bedeutung ist;
- es ist Sache des angerufenen Gerichts, zu entscheiden, ob der betreffende Vertrag abgeschlossen wurde, um in nicht ganz untergeordnetem Maße Bedürfnisse zu decken, die der beruflich-gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen zuzurechnen sind, oder ob im Gegenteil der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine unbedeutende Rolle spielte;
- hierbei hat dieses Gericht sämtliche tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich objektiv aus den Akten ergeben; nicht zu berücksichtigen sind jedoch Umstände oder Merkmale, die für den Vertragspartner der Person, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, erkennbar waren, es sei denn, diese hat sich so verhalten, dass ihr Vertragspartner zu Recht den Eindruck gewinnen konnte, sie handele zu beruflich-gewerblichen Zwecken.*)
VolltextIMRRS 2005, 0078
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.01.2005 - 14 W 17/05
1. Wer ein Verkehrswertgutachten in der Zwangsversteigerung erfolglos mit der Beschwerde angreift, hat die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Sachverständigenkosten zu tragen. Die Kosten sind nicht aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen.
2. Unterbleibt die Anforderung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten, liegt darin noch keine unrichtige Sachbehandlung, die zur Nichterhebung der Kosten führt.
VolltextIMRRS 2005, 0067
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.12.2004 - 21 AR 138/04
1. Bei einer Verweisung von Amts wegen durch die KfH nach § 97 Abs. 2 GVG - entgegen dem Antrag beider Parteien - ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob nicht doch eine Handelssache vorliegt.*)
2. Schließen sich Kaufleute als Vertragspartner eines beiderseitigen Handelsgeschäfts auf einer Seite zu einer GbR (sogenannte ARGE) zusammen, ändert sich nichts am Charakter des Vertrages als Handelsgeschäft, und zwar auch dann, wenn dies bereits vor Vertragsschluss geschieht.*)
3. Die Bau-ARGE wird ohne Publizitätsakt zur OHG und damit selbst zum Handelsunternehmen, wenn sie in einem kaufmännisch eingerichteten Betrieb ein Bauvorhaben von erheblichem Umfang ausführt.*)
VolltextIMRRS 2005, 0064
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2003 - 8 U 29/03
1. Ein Schiedsgutachten, das auf der Grundlage einer zwischen den Parteien getroffenen Schiedsgutachtervereinbarung erstellt wird, stellt eine Urkunde im Sinne von § 592 ZPO dar und ist geeignet, einen Anspruch im Urkundenprozess zu belegen.
2. Das Schiedsgutachten ist in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist.
VolltextIMRRS 2005, 0060
OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2004 - 10 W 75/04
1. Für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der durch eine Mobilfunksendeanlage verursachten Strahlenbelastung besteht ein rechtliches Interesse, wenn der Antragsteller kaufvertragliche Ansprüche geltend macht, weil ihm bei Abschluss des Vertrags über den Kauf einer Eigentumswohnung in dem Gebäude, auf dem nunmehr eine Antenne montiert ist, der seinerzeit bereits erfolgte Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Mobilfunkunternehmen nicht mitgeteilt worden war. Der gegenwärtige Stand der Rechtsprechung zu Unterlassungsansprüchen gegen den Betrieb solcher Anlagen rechtfertigt es nicht, ein Gutachten als ungeeignetes Beweismittel zu erachten, da eine ganz offensichtliche Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechtsschutzbegehrens nicht festgestellt werden kann.*)
2. Die Behauptung des Antragsgegners, er sei nicht verhandlungs- und vergleichsbereit, schließt die Bejahung eines rechtlichen Interesses an einem selbständigen Beweisverfahren nicht aus.*)
VolltextIMRRS 2005, 0056
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2004 - 21 U 229/03
Verkündet in einem Gerichtsverfahren zwischen Generalunternehmer und dessen Nachunternehmer der Generalunternehmer seinem Auftraggeber den Streit, binden die in diesem Prozess getroffenen tragenden Feststellungen das Gericht, welches später über den Rechtsstreit zwischen Generalunternehmer und Auftraggeber zu entscheiden hat.
VolltextIMRRS 2005, 0047
OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2004 - 21 W 34/04
Der Streitwert des Anspruchs auf Anweisung des Notars, die Auflassung zu erklären, ist beim Bauträgervertrag nach dem Vertragspreis ohne Berücksichtigung der Höhe einer Restforderung des Bauträgers zu bemessen.
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