Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IMRRS 2005, 0722OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.03.2005 - 8 W 112/05
Wählen anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs (§ 794a ZPO) mit den sich aus Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV / RVG ergebenden Kostenfolgen absichtlich eine abweichende Form, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet - hier ein Anerkenntnis (Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 2. HS VV / RVG) -, so ist daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0721
KG, Beschluss vom 31.03.2005 - 24 W 170/04
Zumindest für den Antragsgegner ist auch im selbstständigen Beweisverfahren die in das freie Ermessen des Gerichts gestellte Auswahl des Sachverständigen unanfechtbar.*)
VolltextIMRRS 2005, 0720
OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.04.2005 - 8 W 16/05
Die Unterlassung der Rechtsverteidigung einer juristischen Person (GmbH) läuft dann nicht dem allgemeinen Interesse zuwider, wenn sich diese in Liquidation befindet und vermögenslos ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0710
OLG Jena, Urteil vom 27.04.2005 - 4 U 920/04
1. Anerkennt der Beklagte den mit einer Klage unbedingt erhobenen Anspruch auf Rückauflassung (eines Grundstücks) nur unter dem Vorbehalt einer Zug um Zug Zahlung von – gleichzeitig – widerklagend erhobenem Schadensersatz, so ist dem Kläger (zunächst) Gelegenheit zur Einlassung auf den Gegenanspruch (und die Widerklage) einzuräumen.*)
2. Der Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteil mit dieser Einschränkung der Zug um Zug Verurteilung ohne vorherige Anhörung des Klägers (zu dem nur unter Vorbehalt erklärten Anerkenntnis) und ohne Umstellung des Klageantrags ist unzulässig, auch wenn es nach § 307 ZPO für den Erlass eines Anerkenntnisurteils keines (prozessualen) Antrags mehr bedarf.*)
3. Die Berufung des Klägers gegen ein solches (unzulässiges) Teil-Anerkenntnisurteils scheitert nicht an einer mangelnden Beschwer. Der Kläger ist jedenfalls durch die Bindung des Erstgerichts an seine Entscheidung (§ 318 ZPO) formell und materiell auch dadurch beschwert, dass mit der Verurteilung zur Zug um Zug Leistung auch schon über die Widerklageforderung (SEA) entschieden wurde, ohne dass sich der Kläger auf diese einlassen konnte.*)
VolltextIMRRS 2005, 0707
OLG Dresden, Urteil vom 27.04.2005 - 6 U 628/04
1. Werden in einem Grundurteil einzelne, zum Grund des Anspruchs gehörende Fragen ausgeklammert, und soll ihre Klärung dem Betragsverfahren überlassen werden, so muss im Urteilstenor, zumindest aber in den Urteilsgründen kenntlich gemacht werden, über welche Punkte, die den Grund der Haftung betreffen, im Urteil nicht entschieden worden ist. Das gilt auch für mitwirkendes Verschulden gemäß § 254 BGB.
2. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse ist dann gerechtfertigt, wenn ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis zu einer angemessenen Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts besteht.
3. Besondere tatsächliche Lagen und Verhältnisse können für den Beamten zusätzliche Pflichten schaffen, also auch die Pflicht, einen Gesuchsteller über die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Maßnahmen belehrend aufzuklären oder in anderer Weise helfend tätig zu werden, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Betroffene seine Lage in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung nicht richtig zu beurteilen vermag, besonders wenn der Betreffende sonst Gefahr läuft, einen Schaden zu erleiden.
4. Die Pflicht zur Aufklärung besteht vor allem dann, wenn erkennbar ist, dass jemand aufgrund des behördlichen Verhaltens veranlasst wird, Maßnahmen zu treffen, die für ihn erheblich nachteilige Folgen haben oder zumindest mit dem Risiko des Eintritts solcher Folgen behaftet sind.
5. Eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der eine Auskunft erteilenden Behörde kommt nur in Betracht, wenn und soweit der auskunftssuchende Bürger auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen durfte.
6. Allein aus einem vorgelegten Parkraumkonzept darf ein Investor kein verlässliches Vertrauen dahin schöpfen, dass sich auch in der Zukunft keine Veränderungen ergeben. Ein Konzept ist keine verbindliche Planung. Auch ist die Stadt grundsätzlich nicht gehindert, etwaige Planungsabsichten zu ändern. Der Investor hätte vielmehr konkret danach fragen und sich schriftlich und damit verbindlich die Umsetzung des Parkraumkonzeptes zusichern lassen müssen.
7. Zur Glaubwürdigkeit von Zeugen.
8. Die im Bereich des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze über eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sind grundsätzlich auch auf Verhandlungen anwendbar, die zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Bürger und dem Staat führen sollen.
9. Umfang und Inhalt der vorvertraglichen Pflichten der an Vertragsverhandlungen beteiligten Parteien richten sich nach dem Inhalt des beabsichtigten Vertrages.
VolltextIMRRS 2005, 0705
OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2004 - 15 W 315/03
Eine Bauverpflichtung, die bei der privaten Vermarktung von Baugrundstücken von dem Käufer unmittelbar gegenüber der Gemeinde übernommen wird, kann nicht lediglich mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO bewertet werden, wenn auf diese Weise der Verkäufer eine von ihm inhaltsgleich in einem anderen Vertrag gegenüber der Gemeinde übernommene Bauverpflichtung an den Käufer weitergibt.*)
VolltextIMRRS 2005, 0698
OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2004 - 11 W 62/04
1. Eine isolierte Drittwiderklage ist in Ausnahmefällen zulässig.*)
2. Auch nach Abschluss eines Maklervertrages ist es für den Courtageanspruch erforderlich, das noch Maklerdienste in Anspruch genommen werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0693
BGH, Urteil vom 10.03.2005 - VII ZR 220/03
Der Erlaß eines Grundurteils ist unzulässig, wenn nicht alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind.*)
Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2005, 0689
BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 83/04
Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erfordert nicht die Feststellung, daß die Berufung rechtzeitig eingelegt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0686
BGH, Beschluss vom 23.02.2005 - XII ZB 110/03
Zum Umfang der mit der Begründung der Rechtsbeschwerde darzulegenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, wenn das Berufungsgericht eine bereits kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde irrtümlich zugelassen hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02 - FamRZ 2004, 1023 f.).*)
Zur schuldhaften Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen ein vor mehr als fünf Monaten verkündetes Urteil, wenn dem Rechtsanwalt zwar kein Verkündungsprotokoll zugegangen ist und auch wiederholte Nachfragen nach dem Ergebnis des Verkündungstermins erfolglos blieben, ihm aber eine Ausfertigung des verkündeten Urteils, aus der sich auch das Verkündungsdatum ergibt, zehn Tage vor Ablauf dieser Frist zugestellt wurde.*)
VolltextIMRRS 2005, 0681
BGH, Urteil vom 16.02.2005 - VIII ZR 133/04
a) Hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Berufung versehentlich einen Berufungsantrag übergangen, so kann das Versehen nur durch eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO korrigiert werden, die innerhalb der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO beantragt werden muß. Mit Ablauf der Frist entfällt die Rechtshängigkeit der Klage, soweit diese Gegenstand des übergangenen Berufungsantrags gewesen ist (Bestätigung von BGH LM Nr. 54 zu § 322 ZPO; BGH NJW 1991, 1683; 2002, 1115). Zugleich entfällt hinsichtlich des übergangenen Antrags die Anhängigkeit der Berufung, und das Urteil der ersten Instanz, gegen das sie sich richtete, wird wirkungslos.*)
b) Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann in der zweiten Instanz nur dann durch Klageerweiterung wieder in den Prozeß eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozeßstoffs (noch) in der Berufungsinstanz anhängig ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0680
BGH, Urteil vom 01.03.2005 - VI ZR 101/04
a) Die durch die Anzeige des Schadensfalls nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR eingetretene Hemmung der Verjährung endete grundsätzlich mit Ablauf des 2. Oktober 1990.*)
b) Auf den Ausgleichsanspruch des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR ist ab dem 3. Oktober 1990 unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder außervertraglicher Anspruch grundsätzlich die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F. anzuwenden.*)
c) Bei der nach Art. 231 § 6 Abs. 2 BGB gebotenen Vergleichsberechnung ist die Prüfung der Verjährung nach den Vorschriften des ZGB-DDR nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn eine bereits begonnene Hemmung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus fortdauerte.*)
VolltextIMRRS 2005, 0675
BGH, Beschluss vom 01.03.2005 - VI ZB 65/04
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Übermittlung des Schriftsatzes an das falsche Gericht mit Telefax erfordert die Darlegung, welche Anweisungen zur Prüfung der in einem Schriftsatz angegebenen Faxnummer des Empfängers bestanden, wenn diese Nummer zur Übermittlung verwendet wurde, aber fehlerhaft war.*)
VolltextIMRRS 2005, 0668
BGH, Beschluss vom 14.03.2005 - II ZB 31/03
Eine Begründung der Berufung wird nicht mit einem Schriftsatz bezweckt, wenn der Berufungskläger zwar einzelne Rügen erhebt, sich aber ausdrücklich die weitere Prüfung vorbehält, ob das Rechtsmittel überhaupt durchgeführt wird.*)
Die Partei hat ihr fehlendes Verschulden an der Nichteinhaltung einer Frist durch eine aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe darzulegen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0666
BGH, Beschluss vom 10.03.2005 - VII ZB 1/04
Wird der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen, so ist über die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in einem anhängigen Hauptsacheverfahren zu entscheiden (Fortführung von BGH, Beschluß vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03).*)
IMRRS 2005, 0653
OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2005 - 21 W 2/05
Der Streitwert des Anspruchs auf Anweisung an den Notar, die Auflassung zu beurkunden, entspricht beim Bauträgervertrag dem Gesamtvertragspreis und nicht lediglich einer möglicherweise geringen Restforderung.
VolltextIMRRS 2005, 0652
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2005 - 15 W 22/04
Die im selbständigen Beweisverfahren entstandene Beweisgebühr ist im anschließenden Hauptverfahren auch dann festsetzungs- und erstattungsfähig, wenn die Klage zurückgenommen wird.*)
VolltextIMRRS 2005, 0651
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.03.2005 - 4 U 148/04
Derjenige, dessen Erklärung über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen Nichtigkeit einer Vollmacht unwirksam ist, verhält sich durch die Berufung hierauf widersprüchlich und verstößt damit gegen Treu und Glauben, wenn er sich gegenüber dem Gläubiger schuldrechtlich wirksam verpflichtet hat, eine entsprechende Unterwerfungserklärung abzugeben.
VolltextIMRRS 2005, 0649
KG, Urteil vom 10.03.2005 - 8 U 122/04
Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt dann in Betracht, wenn das rechtliche Gehör einer Partei verletzt worden ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Behauptung einer Partei nicht berücksichtigt wird, weil sie sich als "Schutzbehauptung" darstelle.*)
VolltextIMRRS 2005, 0646
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2005 - 2 WF 8/05
1. Bei der Verweisung in § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf § 82 Abs. 3 SGB XII handelt es sich hinsichtlich des Personenkreises der Erwerbsfähigen um ein Redaktionsversehen mit der Folge, dass § 82 Abs. 3 SGB XII nur bei nicht erwerbsfähigen Personen (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Verb. § 43 Abs. 2 SGB VI für den Anwendungsbereich des SGB XII und § 8 Abs. 1 SGB II für den Anwendungsbereich des SGB II) zur Anwendung kommt. Bei erwerbsfähigen Personen ist dagegen der Erwerbstätigenfreibetrag des § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Wege der Schließung der bestehenden Regelungslücke zum Zweck der annäherungsweisen Verwirklichung der Intention des Gesetzgebers entsprechend § 30 SGB II zu berechnen, und zwar für Bruttoeinkommen von mindestens 1.500,00 € nach der Formel "Erwerbstätigenbonus = 300 x Nettoeinkommen / Bruttoeinkommen".*)
2. Da nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs maßgebend ist, sofern die Rechtslage in diesem Zeitpunkt für den Antragsteller (nicht entziehbar) günstiger war (Senat FamRZ 1998, 484), wird nach Leitsatz Nr. 1 im Grundsatz auch nach der beabsichtigten Änderung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO in allen den Fällen - aber auch nur in den Fällen - zu entscheiden sein, in denen die Entscheidungsreife unzweifelhaft (auch unter Einrechnung eines angemessenen gerichtlichen Entscheidungszeitraums nach Vorliegen aller Unterlagen) vor Inkrafttreten der beabsichtigten Gesetzesänderung eingetreten ist und die neue gesetzliche Regelung für den Antragsteller ungünstiger ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0645
OLG Köln, Urteil vom 23.03.2005 - 11 U 191/02
1. Die Rechtskraft des im Vorschussverfahren ergangenen Urteils kann sich nach dem Rechtsgedanken des § 767 Abs. 2 ZPO lediglich auf Umstände erstrecken, die der Werkunternehmer im Vorschussprozess bereits hätte geltend machen können, hindert ihn jedoch nicht daran, seine Einwendungen auf neue Umstände zu erstrecken.
2. Soweit ein Beweismittel in der Berufungsinstanz zu mehreren Beweisthemen beantragt wird, ist für jedes einzelne von ihnen zu prüfen, ob der Beweisantritt verspätet ist oder nicht.
VolltextIMRRS 2005, 0640
OLG München, Beschluss vom 17.03.2005 - 29 W 2039/04
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Erstellung eines Parteigutachtens durch schweizerische Rechtsanwälte zu Fragen des schweizerischen Patentrechts.*)
VolltextIMRRS 2005, 0639
OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2005 - 28 U 133/03
1. Ein Rechtsanwalt, der gemäß § 53 Abs. 1, 2 BRAO zum Urlaubsvertreter bestellt ist, hat bei Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift nicht nur deren Richtigkeit und Vollständigkeit, sondern auch seine eigene Postulationsfähigkeit bei dem angerufenen Gericht zu prüfen.*)
2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt seiner Büroangestellten vor Urlaubsantritt mündlich die Anweisung erteilt hat, ihm die vorbereitete Berufungsschrift zur Unterzeichnung zuzufafxen, dies jedoch unterbleibt und die Berufungsschrift stattdessen einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt zur Unterzeichnung vorgelegt wird.*)
3. Die durch die Einlegung der Anschlussberufung veranlassten Kosten fallen der Partei, die die Anschlussberufung eingelegt hat, in analoger Anwendung der §§ 91, 92 Abs. 1, 96 ZPO zur Last, wenn sie sich einer von vorneherein unzulässigen Berufung angeschlossen hat und/oder die Anschlussberufung darüberhinaus auch wegen eigener Mängel unzulässig war (vgl. BGHZ 4, 240 [241]; OLG Köln, OLGReport 2003, 128). In beiden Fällen sind die Kosten zu quoteln.*)
VolltextIMRRS 2005, 0638
OLG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2005 - 21 AR 150/04
Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist unzulässig, wenn für die Beklagten ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 29 c ZPO begründet ist. Ein Haustürgeschäft liegt auch dann vor, wenn der erste Besuch des Vertreters zwar bereits mehrere Wochen zurücklag, die Überraschungssituation und die Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit aber dadurch fortwirken, dass der Vertreter Finanzunterlagen zur Prüfung erhalten und auf deren Grundlage vereinbarungsgemäß ein Anlagenkonzept erarbeitet hat.*)
VolltextIMRRS 2005, 0635
OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2005 - 2 Ws 306/04
Zur Anwendung der Verfahrensvorschriften des RVG auf das aus dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach der BRAGO hervorgegangene Beschwerdeverfahren.*)
VolltextIMRRS 2005, 0631
OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2005 - 16 UF 3/05
§ 119 Abs. 1 S. 2 ZPO (keine Erfolgsprüfung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung im Rechtsmittelverfahren) ist nicht anzuwenden, wenn der in der Vorinstanz erfolgreiche Prozesskostenhilfe-Antragsteller vorwerfbar (unter Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO) ein unrichtiges Urteil herbeigeführt hat.*)
VolltextIMRRS 2005, 0628
OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2005 - 21 U 34/04
Zum Streitwert bei einer Klage auf Zustimmung gegenüber dem Notar, die bereits erklärte Auflassung an das Grundbuchamt weiterzuleiten (in Abgrenzung zu einer Auflassungsklage).*)
VolltextIMRRS 2005, 0622
BGH, Urteil vom 22.12.2004 - VIII ZR 37/04
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543 ZPO a.F. ist ein mit der Revision angreifbares Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält. Allerdings kann ausnahmsweise von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben.
VolltextIMRRS 2005, 0611
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.04.2005 - 5 W 159/05
Zur Vermeidung eines Rechtsstreits kann ein selbständiges Beweisverfahren auch dann dienen, wenn der Antragsgegner eine gütliche Streitbeilegung bereits bestimmt und scheinbar endgültig abgelehnt hat.
VolltextIMRRS 2005, 0607
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.11.2004 - 14 WF 225/04
Gegen den Beschluss, durch den die Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich festgestellt wurde, ist kein Rechtsbehelf gegeben.*)
VolltextIMRRS 2005, 0603
BayObLG, Beschluss vom 01.12.2004 - 2 Z BR 93/04
1. Ein Rechtsanwalt muss in seiner Kanzlei sicherstellen, dass seine Angestellten bei der Versendung von Schriftsätzen per Telefax die Empfänger-Nummer genau überprüfen und ihn bei fehlgeschlagenen Übermittlungsversuchen unverzüglich benachrichtigen.*)
2. Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Frist zur Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen scheidet aus, wenn die Wiedereinsetzung später als ein Jahr nach Fristversäumnis beantragt wird.*)
VolltextIMRRS 2005, 0595
LG Wiesbaden, Beschluss vom 18.03.2005 - 11 OH 1/03
Eine einseitige Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren durch den Antragsteller führt jedenfalls, wenn die Mängelbeseitigung streitig bleibt, grundsätzlich zur Kostentragungspflicht des Antragstellers.
VolltextIMRRS 2005, 0593
LG Frankenthal, Beschluss vom 20.10.2004 - 8 T 142/04
1. Eine Fertigstellungsbescheinigung im Sinne des § 641a Abs. 1 Satz 1 BGB stellt kein Privatgutachten dar, sondern eine bloße Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO.
2. Grundsätzlich hat der Unternehmer als Auftraggeber des Sachverständigen die Kosten der Fertigstellungsbescheinigung zu tragen.
3. Eine Kostenerstattung des Auftragnehmers kommt nur beim Vorliegen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage in Betracht, etwa wenn sich der Besteller in Verzug befindet, was unter anderem ein Verschulden des Bestellers voraussetzt.
VolltextIMRRS 2005, 0590
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2004 - 4 U 9/04
1. Ein außerhalb des Prüfungstermins erfolgtes Bestreiten genügt nicht, um die Klagemöglichkeit einer Feststellungsklage nach §§ 179 ff InsO zu eröffnen.
2. Anmeldung und Prüfung der Forderung im Prüfungstermin sind zwingende Sachurteilsvoraussetzungen.
VolltextIMRRS 2005, 0578
BGH, Beschluss vom 10.12.2004 - IXa ZB 73/04
Ein Vollstreckungstitel ist regelmäßig als hinreichend bestimmt anzusehen, wenn er eine Wertsicherungsklausel enthält, die einen vom Statistischen Bundesamt erstellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten in Bezug nimmt.*)
VolltextIMRRS 2005, 0563
OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.10.2004 - 4 U 33/04
Ist ein bestimmter Geschehensablauf sowohl unter Sachverständigen- als auch unter Zeugenbeweis gestellt, so darf das Gericht nicht mit der Begründung von der Zeugenvernehmung absehen, das behauptete Geschehen könne bereits nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht zutreffen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0561
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.11.2004 - 4 W 155/04
Hat der Beklagte zur Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe beantragt, so wird das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dadurch unterbrochen, dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.*)
VolltextIMRRS 2005, 0559
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.12.2004 - 4 W 166/04
Für die Klage der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, die noch vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056) zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Außengesellschaft erhoben wurde, ist die Erhöhungsgebühr aus § 6 Abs. 1 BRAGO zu erstatten.*)
VolltextIMRRS 2005, 0558
OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.12.2004 - 4 U 25/04
Ein Teilurteil über die Klage ist unzulässig, wenn für Klage und Widerklage das Vorliegen derselben Gerichtsstandsvereinbarung streitig ist und sich zudem bei der Entscheidung über die Widerklage die für die Beurteilung der Klageforderung maßgebenden Fragen deshalb von neuem stellen, weil der Kläger bei der Berechnung der Klageforderung Teile ausgenommen hat, mit denen er gegenüber der Widerklage aufrechnet.*)
VolltextIMRRS 2005, 0557
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.12.2004 - 4 W 162/04
Abmahnkosten sind auch nach der Neuregelung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG und nach der Neufassung des § 12 Abs. 1 UWG keine Kosten der Prozessvorbereitung, sondern solche, über deren Ersatzfähigkeit nach materiellem Recht zu entscheiden ist. Die auf die vorgerichtliche Abmahnung entfallende hälftige Besprechungsgebühr und Auslagenpauschale sind deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0556
OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.12.2004 - 4 U 192/03
Begehren die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft mit ihrer Klage Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zum Zwecke der Auseinandersetzung, so darf das Gericht nicht selbst eine Auseinandersetzungsbilanz erstellen, die beklagten Gesellschafter dazu verurteilen, der Bilanz zuzustimmen und sodann die Feststellung treffen, dass den Klägern ein bestimmter Überschussanteil zustehe.*)
VolltextIMRRS 2005, 0555
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.01.2005 - 4 W 142/04
Ist über das Vermögen des Antragsgegners im selbstständigen Beweisverfahren das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so kann der Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung nur vom Insolvenzverwalter gestellt werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0554
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2005 - 8 W 411/04
1. Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 5 Nr. 1a EuGVVO für einen Zahlungsanspruch einer deutschen Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen im Ausland (hier: Spanien) wohnenden Wohnungseigentümer international zuständig.*)
2. Die starke Ortsbezogenheit eines solchen Anspruchs rechtfertigt es, in Abweichung von den §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB als Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers an die Gemeinschaft den Ort der Wohnungsanlage anzusehen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0553
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2005 - 8 W 488/04
Wird eine zur Fristwahrung eingelegte Beschwerde nicht innerhalb angemessener Frist, die durch eine vom Gericht gesetzte Frist konkretisiert wird, begründet, ist die Anordnung der Erstattung der durch den nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz des Beschwerdegegners entstehenden außergerichtlichen Kosten nach Beschwerderücknahme angemessen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0549
OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2005 - 8 W 70/05
Wird eine zur Fristwahrung eingelegte Berufung nicht begründet, sind die durch den nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellten Antrag auf Verwerfung der Berufung entstehenden Anwaltsgebühren notwendige Kosten der Rechtsverteidigung.*)
VolltextIMRRS 2005, 0548
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.02.2005 - 4 W 5/05
Die Abänderung eines Beweisbeschlusses und die Anordnung einer Vorschussleistung sind nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.*)
VolltextIMRRS 2005, 0547
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2005 - 3 W 335/04
Gegen die Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Urteils kann der Schuldner auch nach Inkrafttreten der EuGVVO gemäß § 12 Abs. 1 AVAG mit der Beschwerde geltend machen, der titulierte Anspruch sei nach Urteilserlass durch Erfüllung erloschen, wenn der Gläubiger dieselbe nicht bestreitet.*)
VolltextIMRRS 2005, 0546
OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2005 - 8 W 89/05
Wird in einem Rechtsstreit ein in einem anderen Verfahren rechtshängiger Anspruch mit verglichen, fällt allein dadurch eine Terminsgebühr und Einigungsgebühr in dem anderen Verfahren nicht an.*)
VolltextIMRRS 2005, 0545
BVerfG, Beschluss vom 26.05.2004 - 1 BvR 172/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 0544
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.10.2004 - 21 U 75/03
Für Berufungsurteile gilt die Gehörsrüge nach § 321a ZPO gilt entsprechend, soweit kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist.*)
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