Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IMRRS 2005, 1414
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2005 - 15 W 23/05
Die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren verursacht zusätzliche Kosten, wenn sich ein streitiges Verfahren vor einem Landgericht anschließt, in dem ein Rechtsanwalt für den Kläger auftreten muss. Die Kosten des Rechtsbeistands sind in diesem Fall nur dann erstattungsfähig, wenn der Kläger wirtschafltich sinnvolle Gründe dafür hatte, dass er den Rechtsanwalt nicht schon im Mahnverfahren beauftragt hat.*)

IMRRS 2005, 1413

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.06.2005 - 4 U 105/05
Eine Berufung ist unzulässig, wenn der mit seinem in der ersten Instanz verfolgten Wandlungsbegehren unterlegene Berufungsführer nunmehr allein die Minderung des Kaufpreises begehrt.*)

IMRRS 2005, 1412

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2005 - 1 U 567/04
1. Ein im Berufungsrechtszug im Wege der Klageerweiterung geltend gemachter Wertersatzanspruch gem. § 346 Abs. 2 BGB wird nicht auf Noven gestützt, die nach § 529, §§ 31 ZPO unzulässig sind, wenn die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach außer Streit stehen und sich die streitige Anspruchshöhe aus dem Gesetz hier: § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, ergibt.*)
2. Ist die Innenverkleidung der vorderen Fahrzeugtüren konstruktiv bedingten formunbeständig und platzt diese in Höhe der Außenspiegel schlitzartig auf, liegt bei einem Gebrauchtfahrzeug ein erheblicher Mangel vor, der den Erwerber nachfehlgeschlagenen Reparaturversuchen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.*)

IMRRS 2005, 1410

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2005 - 4 U 122/04
Zu Inhalt und Umfang nachvertraglicher Leistungstreuepflichten.*)

IMRRS 2005, 1406

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.08.2005 - 13 AR 26/05
1. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verlangt, dass sich die Gerichte "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben. In analoger Anwendung kann jedoch eine beidseitige Kompetenzleugnung bereits genügen, wenn diese nicht rein gerichtsintern erfolgt.
2. Ein Verweisungsbeschluß ist ausnahmsweise nicht bindend, wenn er willkürlich in dem Sinne erfolgt, daß er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erschiene und offensichtlich unhaltbar wäre.

IMRRS 2005, 1401

OLG Koblenz, Urteil vom 20.06.2005 - 12 U 845/04
Wurde das Berufungsrecht durch das 1. JuMoG mit Wirkung vom 1. September 1004 dahin geändert, dass es für den Beginn der Frist zur Einlegung der Anschlussberufung auf den Ablauf der Berufungserwiderungsfrist ankommt, nicht mehr auf die Zustellung der Berufungsbegründung, dann ist die spätere Fristbestimmung, die dem Kläger günstiger ist, anzuwenden, auch wenn die Zustellung der Hauptberufung unter der Geltung des alten Rechts erfolgt, aber die Frist nach neuem Recht bei Einlegung der Anschlussberufung noch nicht abgelaufen war.*)

IMRRS 2005, 1400

OLG Koblenz, Urteil vom 20.06.2005 - 12 U 16/04
Das Gericht kann ohne Rücksicht auf die Beweislast von Amts wegen eine Parteivernehmung durchführen, wenn das Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Eine Parteivernehmung ist aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit gerechtfertigt, wenn bezüglich einer behaupteten telefonischen Vertragsvereinbarung kein unmittelbarer Zeugenbeweis angetreten, aber der Beklagte für Vorgespräche seine Angehörigen als Gesprächszeugen anbieten kann. Dann ist es zulässig, den Kläger als Partei zu vernehmen. Geboten ist dies, wenn der Kläger substantiiert geltend macht, die vom Beklagten angebotenen Zeugen hätten in erster Instanz falsch ausgesagt und seien auch bereits wegen einer Falschaussage in einem ähnlich gelagerten Fall vom Strafrichter verurteilt worden. Die Vernehmung der Partei ist sodann ein Beweismittel, das vom Gericht frei zu würdigen ist.*)

IMRRS 2005, 1397

OLG München, Beschluss vom 27.06.2005 - 34 Sch 15/05
Im Vollstreckbarerklärungsverfahren kann nicht mit einer Forderung aufgerechnet werden, die ihrerseits der Schiedsvereinbarung unterliegt.*)

IMRRS 2005, 1396

KG, Beschluss vom 27.06.2005 - 12 W 31/05
Massegläubigern im Sinne des § 55 InsO, die durch einen Erfolg der vom Insovenzverwalter beabsichtigten Prozessführung ihre Befriedigungsmöglichkeit verbessern, ist es regelmäßig zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt, BGH, X ARZ 264/05.*)

IMRRS 2005, 1394

OLG München, Beschluss vom 05.07.2005 - 32 Wx 56/05
Nach der Neufassung von § 189 ZPO durch das Gesetz zur Reform von Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (ZustRG) vom 20.6.2001 (BGBl. I 1206) kann das Unterbleiben der Parteizustellung einer im Urteilswege ergangenen Einstweiligen Verfügung durch deren formgültige Amtszustellung auch dann geheilt werden, wenn der Vollziehungswille des Antragstellers dem Antragsgegner nicht auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird.*)

IMRRS 2005, 1393

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2005 - 9 W 8/05
Ein französisches Versäumnisurteil (jugement réputé contradictoire) ist in Deutschland vollstreckbar, auch wenn das französische Gericht sich ohne Begründung über die ihm bekannte Vereinbarung deutschen Rechts und die Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes hinweggesetzt hat, sofern dem Schuldner die Verteidigung und die Einlegung eines Rechtsbehelfs in Frankreich möglich und zumutbar war.*)

IMRRS 2005, 1391

OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2005 - 4 W 134/05
Wenn ein Beschwerderechtszug überhaupt nicht gegeben ist, kann das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde selbst verwerfen.*)

IMRRS 2005, 1390

KG, Beschluss vom 18.07.2005 - 1 W 243/05
Wird gegen ein Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und als dann über die Hauptsache ein Vergleich geschlossen, so ist die Kostenentscheidung des Versäumnisurteils auch dann keine geeignete Grundlage der Kostenfestsetzung, wenn im Vergleich nur eine Bestimmung über die "weiteren Kosten des Rechtsstreits" und die Kosten des Vergleichs getroffen wird.*)

IMRRS 2005, 1389

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2005 - 19 U 46/05
1. Für die außergerichtliche Verlängerung der Widerrufsfrist in einem gerichtlich protokollierten Vergleich ist keine Anzeige vor Fristablauf gegenüber dem Gericht erforderlich.*)
2. Hält das erstinstanzliche Gericht einen Vergleichswiderruf zu Unrecht für unwirksam, kann der Rechtsstreit gemäß § 538 ZPO zurückverwiesen werden.*)

IMRRS 2005, 1387

OLG Celle, Urteil vom 26.07.2005 - 16 U 59/05
1. Ist der Beklagte Eigentümer eines Appartements in Spanien und nach seinen eigenen Angaben dort wohnhaft, so kann ihm dort eine Klageschrift oder ein Versäumnisurteil nach § 183 ZPO per Einschreiben mit Rückschein direkt zugestellt werden.*)
2. Der Hausmeister der Appartementanlage gilt dabei als Postbevollmächtigter, wenn es zu seinen Aufgaben gehört, Postsendungen in die nummerierten Briefkästen der zentralen Briefkastenanlage einzusortieren und bei Einschreiben auch den Empfang zu bestätigen.*)

IMRRS 2005, 1381

OLG Celle, Urteil vom 25.08.2005 - 5 U 86/05
Ein Urkundenverfahren gemäß §§ 592 ff. ZPO ist unzulässig, wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben und sich der Beklagte hierauf beruft (so auch Wolff, DB 1999, 1101 ff.; OLG Köln, OLGR 2001, 227; a.A. OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 225 und OLG Bamberg, OLGR 2005, 79 f.). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1994, 136) zum Wechselprozess ist auf das „schlichte“ Urkundenverfahren gemäß § 592 ZPO nicht zu übertragen.*)

IMRRS 2005, 1377

BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05
a) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.*)
b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.*)

IMRRS 2005, 1376

BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 10/05
Wird in der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO die "weitere" Vollstreckung aus einem bestimmten Titel für unzulässig erklärt, ist regelmäßig auf die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Titels erkannt.*)

IMRRS 2005, 1374

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.08.2005 - 8 W 1538/05
Stellt das zuständige Gericht nach Weiterleitung der Klageerwiderung des Beklagten an den Kläger ohne weitere Fristsetzung nach 6 Monaten der Untätigkeit der Parteien fest, dass das Verfahren gem. § 7 Nr. 3 AktO als erledigt gilt, ohne die Parteien hiervon in Kenntnis zu setzen, so stellt dies eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 GKG dar, die für die Entstehung späterer Gerichtskosten der Parteien regelmäßig als ursächlich zu sehen ist.

IMRRS 2005, 1354

OLG Celle, Beschluss vom 15.08.2005 - 4 W 165/05
Die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens durch Ablauf einer Frist nach § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO setzt eine formgerechte Fristsetzung und deren Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO voraus.*)

IMRRS 2005, 1351

BGH, Beschluss vom 13.07.2005 - XII ZR 295/02
a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich auch die Beschwer des weiter Klageabweisung begehrenden Beklagten grundsätzlich nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten.*)
b) Die Beschwer bei Teilerledigung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ist mit einer Differenzrechnung (dazu BGH, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92 - NJW-RR 1993, 765 und Beschluß vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94 - NJW-RR 1996, 1210) zu ermitteln.*)

IMRRS 2005, 1346

BGH, Beschluss vom 07.06.2005 - X ZR 174/04
Die Anschlußberufung kann im Patentnichtigkeitsverfahren weiterhin bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon BGHZ 17, 305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses gelten insoweit nicht.*)
Jedoch ist die Anschlußberufung dann, wenn sie vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegt wird, entsprechend der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses geltenden Regelung in § 522a Abs. 2 ZPO bis zum Ablauf dieser Frist zu begründen.*)

IMRRS 2005, 1345

BGH, Beschluss vom 22.06.2005 - XII ZB 186/03
a) Die nach Art. 3 Abs. 1 Brüssel II-VO begründete Annexzuständigkeit der Ehegerichte für Entscheidungen der elterlichen Verantwortung endet im Falle der Entführung der gemeinsamen Kinder in das Ausland, wenn innerhalb der Jahresfrist kein Rückführungsantrag nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen gestellt worden ist und die Kinder sich in ihrem neuen Umfeld sozial integriert haben.*)
b) Zur Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung eines ausländischen Verbundurteils (hier: Italien), wenn einheitlich über die Kosten des Ehestatusverfahrens und des als Folgesache geführten Sorgerechtsstreits entschieden worden ist und das ausländische Gericht für die erlassene Sorgerechtsentscheidung international unzuständig war.*)

IMRRS 2005, 1344

BGH, Urteil vom 20.07.2005 - XII ZR 155/04
Der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen, die gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Parteivortrags auszulegen sind.*)

IMRRS 2005, 1343

BGH, Beschluss vom 07.07.2005 - I ZB 7/05
Der Einwand des Schuldners, die im Zug-um-Zug-Urteil als Gegenleistung konkret bezeichnete Sache sei mit einem Mangel behaftet, ist vom Gerichtsvollzieher nicht zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2005, 1342

BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 23/05
Der Nachweis der Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Rechtsnachfolge zugesteht, § 288 ZPO, und der bisherige Gläubiger der Erteilung der Vollstreckungsklausel an den Rechtsnachfolger zustimmt. § 138 Abs. 3 ZPO ist nicht anwendbar.*)
Der Rechtspfleger kann im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, den Schuldner und den bisherigen Gläubiger anzuhören, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, daß und aus welchen nachvollziehbaren Gründen zu erwarten ist, daß der Schuldner die Rechtsnachfolge zugestehen und der bisherige Gläubiger der Klauselerteilung zustimmen werde.*)

IMRRS 2005, 1341

BGH, Beschluss vom 20.07.2005 - XII ZB 31/05
Zur Frage, wann eine Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe eingelegt und damit unzulässig ist (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553).*)

IMRRS 2005, 1327

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.05.2005 - 20 W 138/04
1. Für die wirksame Verfahrenseinleitung im Wohnungseigentumsverfahren ist die vereinfachte und unmissverständliche Kurzbezeichnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausreichend, ohne dass etwa alle Wohnungseigentümer einzeln und namentlich aufgeführt zu werden brauchen.*)
2. Es ist nicht zulässig, durch Eigentümerbeschluss die Möglichkeit zu schaffen, sog. Eventualeinberufungen vorzunehmen. Hierfür fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz.*)

IMRRS 2005, 1324

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.05.2005 - 9 U 55/04
Dem Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" in § 522 Abs. 2 ZPO kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Es handelt sich um ein vom Gesetzgeber ohne eigenen Inhalt gebrauchtes, das allgemeine Beschleunigungsprinzip in Bezug nehmendes und verstärkendes Adverb, aus dem Fristanforderungen an die Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht hergeleitet werden können.*)

IMRRS 2005, 1323

OLG Rostock, Urteil vom 17.05.2005 - 3 U 107/04
Abweichend vom Grundsatz, dass der Ersteher einer beweglichen Sache erst durch Ausbau und körperlicher Übergabe Eigentum erwirbt, ist in Ausnahmefällen zur Ablieferung auch die Zuweisung mittelbaren Besitzes durch den Gerichtsvollzieher an den Ersteher ausreichend, wenn durch die Größe und Beschaffenheit der Sache Transportprobleme entstehen oder wenn die Sache Scheinbestandteil des Grundstückes und der Ersteher dessen Eigentümer ist.

IMRRS 2005, 1318

BayObLG, Beschluss vom 12.04.2005 - 2Z BR 22/04
Erledigt sich das Verfahren nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde in der Hauptsache, so bleibt das Rechtsmittel nur zulässig, wenn es auf die Kosten beschränkt wird.*)

IMRRS 2005, 1317

KG, Urteil vom 11.04.2005 - 12 U 207/03
1. Die formelle Beweiskraft einer Privaturkunde bezieht sich auch darauf, dass die schriftliche Willenserklärung mit Willen des Erklärenden in Verkehr gebracht worden ist.
2. Die private, ohne Einschaltung einer selbständig tätigen Mittelsperson erstellte Urkunde birgt die Gefahr einer falschen Beurkundung im Gegensatz zur öffentlichen Urkunde nicht in sich, weswegen die Erweiterung des Gegenbeweises i.S.v. § 416 ZPO, dass die nur als Entwurf gedachte Urkunde abhanden gekommen ist, auf die Privaturkunde nicht erfolgt.

IMRRS 2005, 1315

OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.03.2005 - 20 W 125/05
1. Gegen einen Beschluss des Landgerichts, in dem dieses nach Beschwerderücknahme isoliert über die Kosten der Erstbeschwerde in einem WEG-Verfahren befindet, ist die sofortige weitere Beschwerde gegeben, wenn der Beschwerdewert des § 20a Abs. 2 FGG überschritten ist und in der Hauptsache eine Entscheidung nach § 45 Abs. 1 WEG angefochten werden könnte.*)
2. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Landgericht nicht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten anordnet, wenn nach gerichtlichem Hinweis auf die Erfolglosigkeit die Beschwerde zurückgenommen wird.*)

IMRRS 2005, 1313

OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2005 - 28 U 161/04
1. Zum Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB und dessen Verjährung.*)
2. Mehrfachbegründungen des Urteils im Vorprozess nehmen nicht an der Interventionswirkung des § 68 ZPO teil und entfalten in dem gegen den Streitverkündungsempfänger geführten Folgeprozess keine Bindungswirkung.*)

IMRRS 2005, 1311

OLG Köln, Urteil vom 14.03.2005 - 16 U 89/04
1. Nach der am 01.03.2002 in Kraft getretenen EuGVVO ist beim Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen der für die internationale Gerichtszuständigkeit maßgebliche Erfüllungsort nicht mehr, wie zur Zeit der Geltung des EuGVÜ, nach dem IPR des Gerichtsstaates zu bestimmen. Maßgebend ist jetzt allein der Ort in einem Mitgliedsstaat, an dem die Waren vertragsgemäß geliefert worden sind oder hätten geliefert werden können, bzw. der Ort, an dem die Dienstleistungen vertragsgemäß erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Abgestellt wird nunmehr ohne kollisionsrechtliche Verweisung einheitlich für Leistung und Gegenleistung auf den Ort der Erbringung der vertragscharakteristischen Leistung, jedenfalls dann, wenn der hiernach ermittelte Erfüllungsort innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs der EuGVVO liegt.
2. Der Begriff der Dienstleistung ist weit auszulegen. Im Kern geht es um Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, um Werk- und Werklieferungsverträge und Geschäftsbesorgungsverhältnisse, wobei gemeinsames Merkmal ist, dass eine tätigkeitsbezogene Leistung erbracht wird.

IMRRS 2005, 1305

OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2004 - 12 W 40/04
Der Beendigungszeitpunkt des Selbständigen Beweisverfahrens wird hinausgeschoben, wenn innerhalb einer angemessenen Frist nach Übersendung der Protokolle Ergänzungsfragen mitgeteilt werden.
Für die Frage, ob Ergänzungsanträge innerhalb angemessener Frist gestellt sind, ist auf die Übersendung des Protokolls abzustellen, da erst aus dem Protokoll für die Partei letztlich ersichtlich ist, welche Ausführungen des Sachverständigen zugrunde zu legen sind.
Ein Zeitraum von ca. einem Monat zwischen Übersendung des Protokolls und Eingang des Antrags auf weitere Begutachtung ist als in diesem Sinne angemessene Frist anzusehen, wenn die Sache einen nicht unerheblichen Umfang hat.

IMRRS 2005, 1297

BGH, Urteil vom 07.07.2005 - VII ZR 351/03
War im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Aufrechnungslage nicht gegeben, kann der auf die Aufrechnung gestützte Einwand der Erfüllung nicht deshalb gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sein, weil die Aufrechnungslage hätte geschaffen werden können.*)

IMRRS 2005, 1294

BGH, Beschluss vom 21.07.2005 - VII ZB 39/05
1. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO findet nicht entsprechend Anwendung, wenn der Kläger nach Abschluß des Mahnverfahrens und Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurücknimmt.*)
2. In diesem Fall wird der Rechtsstreit nicht wie durch die Zurücknahme der Klage endgültig beendet; das Verfahren kommt lediglich zum Stillstand. Beide Parteien können die Fortführung des Rechtsstreits herbeiführen, indem sie erneut die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen.
3. Im Einzelfall kann die Erklärung, den Streitantrag zurückzunehmen, jedoch auch als Klagerücknahme ausgelegt werden, so daß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO unmittelbar Anwendung findet.

IMRRS 2005, 1293

LG Marburg, Beschluss vom 25.01.2005 - 2 O 438/04
Enthält ein Grundstückskaufvertrag zwischen einer Person des Privatrechts und der öffentlichen Hand sowohl zivilrechtliche, als auch öffentlich-rechtliche Elemente, ist für einen Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wenn bei der Abwägung der unterschiedlichen Teile des Vertrages die zu erfüllenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben (hier: Bauleitplanung und Erschließung) der Vereinbarung ihr entscheidendes Gepräge geben.

IMRRS 2005, 1287

BGH, Beschluss vom 21.12.2004 - IXa ZB 228/03
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO umfaßten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar.*)

IMRRS 2005, 1286

BGH, Beschluss vom 21.12.2004 - IXa ZB 142/04
Die auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht gemäß § 850 Abs. 4 ZPO zu treffende Bestimmung hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu erfolgen.*)

IMRRS 2005, 1285

BGH, Urteil vom 13.12.2004 - II ZR 249/03
a) Gegen ein unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergangenes Berufungsurteil findet eine Gehörsrüge in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO auch dann nicht statt, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, diese Entscheidung aber einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO unterliegt.*)
b) Macht eine Prozeßpartei nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf eine mit dem Hinweis auf prozessuale Risiken verbundene Anregung des Berufungsgerichts zusätzlich von einer nach § 321 a ZPO nicht statthaften Gehörsrüge Gebrauch, ist diese nicht nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als zulässig zu behandeln (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598).*)

IMRRS 2005, 1281

BGH, Beschluss vom 21.12.2004 - IXa ZB 324/03
Zur Unzulässigkeit einer Erinnerung des Schuldners gegen eine bereits beendete Maßnahme zur Vollstreckung eines Räumungsanspruchs.*)

IMRRS 2005, 1280

BGH, Beschluss vom 21.12.2004 - IXa ZB 273/03
Erfaßt die erweiterte Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche überjährige Rückstände, trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat.*)

IMRRS 2005, 1279

BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 18/04
Der Lauf der in Art. 9 Abs. 1 EGStGB geregelten Verfolgungsverjährung endet jedenfalls im Anwendungsbereich des § 890 ZPO mit der Festsetzung eines Ordnungsmittels, auch soweit diese nicht rechtskräftig ist. Die Verjährung kann im weiteren Verlauf des Vollstreckungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mehr eintreten.*)

IMRRS 2005, 1277

BGH, Urteil vom 06.12.2004 - II ZR 394/02
Eine erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage ist zulässig, wenn der Gegner einwilligt und das Begehren auf unstreitigem Sachvortrag beruht.*)

IMRRS 2005, 1272

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.03.2005 - 10 W 10/05
Eine schuldhafte Herbeiführung der Unverwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen kann nicht angenommen werden, wenn eine angeordnete Begutachtung letztlich daran scheitert, dass die beweisbelastete Partei nicht für die erforderliche Baufreiheit Sorge trägt.*)

IMRRS 2005, 1271

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.03.2005 - 5 W 18/05
Die Vollstreckung einer Verurteilung, auf einem Grundstück lastende Grundschulden "auf Kosten (des Schuldners) zu beseitigen" richtet sich nicht nach § 888 ZPO.*)

IMRRS 2005, 1270

OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.03.2005 - 5 W 37/05
1. Einem Anwaltsvergleich kann Titelfunktion nur insoweit verliehen werden, als sich die Unterwerfung unter die sofortigen Zwangsvollstreckung auf den zu vollstreckenden Anspruch bezieht.*)
2. Die Verpflichtung zur Herausgabe der "entsprechenden Fahrzeugpapiere" in einem Anwaltsvergleich ist nicht hinreichend bestimmt.*)

IMRRS 2005, 1269

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2005 - 2Z BR 119/04
Bei der Anfechtung eines Wirtschaftsplanes bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der behaupteten Mehrbelastung des Antragstellers zuzüglich eines angemessenen Betrags für das Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung.*)
