Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IMRRS 2005, 0874BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - V ZB 17/03
Dass zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung gehört, daß bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muss, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt.
VolltextIMRRS 2005, 0872
BGH, Beschluss vom 21.04.2004 - XII ZB 243/03
Der Prozessbevollmächtigte muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird.
VolltextIMRRS 2005, 0863
KG, Urteil vom 25.04.2005 - 8 U 236/04
Ein geltend gemachter Mietzinsanspruch ist in einem Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert, wenn - bei Inbetrachtkommen mehrerer Verträge - ein falsches Vertragsdatum angegeben wird, außerdem nicht ersichtlich ist, dass aus abgetretenem Recht geklagt wird und zudem - auch über etwaige Vorkorrespondenz - nicht ersichtlich ist, für welchen Zeitraum Mietzinsansprüche geltend gemacht werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0862
KG, Beschluss vom 27.04.2005 - 24 W 26/04
Ein Beschlussanfechtungsverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anfechtenden Wohnungseigentümers nicht unterbrochen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0860
OLG Hamburg, Urteil vom 28.04.2005 - 5 U 156/04
1. Die Beschwer als von Amts wegen zu berücksichtigende Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bestimmt sich nach dem Sachvortrag bei Einlegung der Berufung. Die Rüge des Nichterreichens der Beschwer unterliegt nicht -weil etwa aus prozesstaktischen Gründen erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben- dem Verspätungseinwand.*)
2. Rechteinhaber haben weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 101 a Abs. 1 UrhG einen Auskunftsanspruch über die Identität eines Kunden gegenüber einem Access-Provider, wenn der Provider allein einen Internetzugang vermittelt, über den durch Download Urheberrechtsverletztungen nach § 19 a UrhG erfolgen.*)
3. Durch Bereitstellung des technischen Zugangs zum Internet durch den Access-Provider kommt -nach Kenntniserlangung von den Urheberrechtsverletzungen- eine Verantwortlichkeit als Mitstörer in Betracht.*)
4. Die "Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TDG) eines Mitstörers umfassen nicht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 101 a Abs. 1 UrhG.*)
5. Eine "offensichtliche Rechtsverletzung" im Sinne von § 101 a Abs. 3 UrhG liegt nur dann vor, wenn die tatsächlichen Umstände und die Rechtslage unzweifelhaft sind, so dass eine Fehlentscheidung kaum möglich ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0858
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2005 - 17 U 49/04
Wird die auf werkvertragliche Ansprüche gestützte Klage des Gerüstbauers gegen den Bauherrn aus Gründen der Beweislast abgewiesen (Zustandekommen eines Vertrags mit ihm nicht bewiesen; keine positiven Feststellungen über einen anderen Vertragspartner), so steht für den Folgeprozess des Gerüstbauers gegen den vom Bauherrn mit Bauleistungen beauftragten Hauptunternehmer, dem der Streit verkündet war, nicht bereits aufgrund der Interventionswirkung des Urteils im Vorprozess fest, dass der Vertrag über Gerüstbauarbeiten mit ihm abgeschlossen worden ist, auch wenn nach dem beiderseitigen Parteivorbringen kein Dritter als Vertragspartner des Gerüstbauers in Betracht kommt.*)
Vielmehr kann der beweispflichtige Gerüstbauer erneut aus Gründen der Beweislast ("non liquet") unterliegen (im Anschluss an BGHZ 85, 252 = NJW 1983, 820).*)
VolltextIMRRS 2005, 0854
BVerwG, Beschluss vom 06.04.2005 - 7 B 1.05
Eine Behörde wird nicht i.S.d. § 67 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß vertreten, wenn ein dem Vertretungszwang unterliegender Schriftsatz von einem Bediensteten unterzeichnet ist, der weder die Befähigung zum Richteramt besitzt noch Diplomjurist im höheren Dienst ist. Die fehlende Vertretungsberechtigung des Unterzeichners ist nicht deshalb unbeachtlich, weil der Schriftsatz auf einer behördeninternen Weisung oder Billigung durch einen vertretungsberechtigten Bediensteten beruht.*)
VolltextIMRRS 2005, 0853
BGH, Urteil vom 22.03.2005 - XI ZR 286/04
§ 850k ZPO hindert die kontoführende Bank nicht an der kontokorrentmäßigen Verrechnung des auf das Girokonto ihres Kunden überwiesenen pfändungsfreien Arbeitseinkommens.*)
VolltextIMRRS 2005, 0852
BGH, Beschluss vom 05.04.2005 - VIII ZR 160/04
Erweist sich die in einer Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet, so kann das Revisionsgericht der Beschwerde dadurch stattgeben, daß es in ein und demselben Beschluß das Berufungsurteil aufhebt und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweist. Der Zulassung der Revision bedarf es nicht.*)
VolltextIMRRS 2005, 0851
BGH, Beschluss vom 13.04.2005 - VIII ZB 77/04
Wenn dem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, muß er auch prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert ist (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03).*)
VolltextIMRRS 2005, 0841
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2005 - 12 U 432/04
Im Deckungsprozess einer Haftpflichtversicherung kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass der Haftpflichtversicherer die vom Versicherten verursachten Schäden zu tragen habe.*)
Im Deckungsprozess einer Haftpflichtversicherung kann der Versicherer nicht einwenden, der Versicherte hafte dem Geschädigten wegen eines gesetzlichen Haftungsausschlusses nicht.*)
Der gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 AHB, § 152 VVG haftungsausschließende Vorsatz bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls muss nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfolgen umfassen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0839
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.02.2005 - 4 U 72/03
1. Nach § 639 Abs. 2 BGB a.F. ist die Verjährung, wenn sich ein Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins von Mängeln unterzieht, so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt. Dabei genügt bereits die Prüfung des Werkes eines Dritten für die Hemmung nach § 639 Abs. 2 BGB a.F., wenn die Prüfung objektiv (auch) das eigene Werk betrifft und der Unternehmer damit rechnen muss, dass der Besteller von ihm auch die Prüfung des eigenen Werkes erwartet.
2. Eine Prüfung des Werkes im Sinne des § 639 Abs. 2 BGB a.F. ist schon darin zu sehen, wenn dem Bauherrn mitgeteilt wird, dass die Unterlagen zur Beseitigung der Mängel an den Generalunternehmer weitergeleitet sind.
3. Des Weiteren liegt auch in der Aufnahme der vom Besteller gerügten Mängel in den Fragenkatalog des von dem Unternehmer gegen den Generalunternehmer eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens eine "Prüfung" im Sinne der genannten Vorschrift. Unerheblich ist insoweit, dass der Besteller nicht selbst Partei des selbständigen Beweisverfahrens ist. Der Unternehmer hat mit der Aufnahme in das bereits eingeleitete selbständige Beweisverfahren zu erkennen gegeben, dass sie die vom Besteller gerügten Mängel überprüfen will.
4. Dem einzelnen Wohnungseigentümer fehlt nicht deshalb die Sachbefugnis, den sogenannten großen Schadensersatz geltend zu machen, weil die Mängel, auf die er seinen Anspruch stützt, teilweise an Gebäudeteilen auftraten, die im Gemeinschaftseigentum stehen. Die Gründe, aus denen der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 10. Mai 1979 (BGHZ 74, 258 ff.) die Geltendmachung des Anspruchs auf Minderung und kleinen Schadensersatz wegen behebbarer Mängel am Gemeinschaftseigentum durch den einzelnen Wohnungseigentümer verneint hat, treffen auf den sogenannten großen Schadensersatz nicht zu: Die Rechte der anderen Wohnungseigentümer werden durch die Geltendmachung des großen Schadensersatzes ebensowenig berührt wie bei der Wandelung des einzelnen Kaufvertrages über Wohnungseigentum. Auch im Hinblick auf die Interessen des Schuldners besteht kein Bedürfnis zu einer einheitlichen und damit gemeinschaftlichen Ausübung des Schadensersatzanspruches, der auf Rückabwicklung des einzelnen Vertrages gerichtet ist.
5. § 634 Abs. 1 BGB a.F. erfordert eine Aufforderung zur Beseitigung der gerügten Mängel; die Erklärung muß die bestimmte und eindeutige Aufforderung enthalten, die Leistung zu bewirken, und dem Schuldner erkennbar machen, dass es mit Fristablauf "ernst" wird oder werden kann. Die Aufforderung an den Schuldner, zu erklären, dass er zur Leistung bereit sei, genügt nicht.
6. Gemäß § 634 Abs. 2 BGB a.F. ist eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder der Unternehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft oder endgültig abgelehnt hat. Diesen gesetzlichen Alternativen gleichgestellt sind die Fälle, in denen der Unternehmer unzumutbare Bedingungen stellt oder nur ungeeignete Mängelbeseitigungsarbeiten anbietet, den Baumangel oder seine Gewährleistungspflicht entschieden bestreitet oder das Vertrauen des Bestellers auf ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung erschüttert ist und er ein besonderes Interesse daran hat, dass die Nachbesserung durch ein anderes Unternehmen vollzogen oder unmittelbar der Anspruch auf Minderung, Wandelung oder Schadensersatz geltend gemacht werden kann.
VolltextIMRRS 2005, 0834
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.09.2004 - 8 W 45/04
1. Das selbständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO endet, wenn ein Hauptsacheverfahren anhängig wird und das Hauptsachegericht die Akten zur Verwertung beizieht.
2. Eine Streitverkündung im Hauptsacheverfahren beendet das selbständige Beweisverfahren nicht.
VolltextIMRRS 2005, 0833
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2005 - 8 W 11/05
1. Das selbständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO endet, wenn ein Hauptsacheverfahren anhängig wird und das Hauptsachegericht die Akten zur Verwertung beizieht.
2. Eine Streitverkündung im Hauptsacheverfahren beendet das selbständige Beweisverfahren nicht.
VolltextIMRRS 2005, 0832
LG Bielefeld, Beschluss vom 18.01.2005 - 3 OH 30/04
1. Eine sachgerechte Schlichtung setzt weder zwingend noch im Regelfall voraus, dass ein neutraler Sachverständiger zuvor festgestellt hat, ob und in welchem Umfang von der Antragsgegnerin zu vertretende Baumängel vorliegen.
2. Es bestehen keine Bedenken gegen die grundsätzliche Wirksamkeit einer Schlichtungsklausel. Eine solche bedarf auch nicht der Form des § 1031 Abs. 5 ZPO, da es sich hier nicht um eine Schiedsvereinbarung gemäß §§ 1029 ff. ZPO handelt.
VolltextIMRRS 2005, 0815
OLG Köln, Beschluss vom 16.02.2005 - 16 W 2/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 0814
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.02.2005 - 11 W 12/05
Ist die Klage unschlüssig, bietet die Rechtsverteidigung des Beklagten nur dann hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn der Kläger bereits erfolglos auf die Schlüssigkeitsbedenken hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Zuvor kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Beklagten mangels Entscheidungsreife nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2005, 0813
OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2005 - 27 W 7/05
1. Gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 793 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig (entgegen BGH NJW 2004, 2224)*)
2. Die Einstellungsentscheidung der ersten Instanz ist als Ermessensentscheidung nur eingeschränkt überprüfbar.*)
3. Ist die Vollstreckungsabwehrklage unzulässig, so ist für eine Einstellung nach § 769 ZPO kein Raum.*)
4. Die Vollstreckungsabwehrklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der mit ihr verfolgte Einwand auch mit der bereits eingelegten Berufung gegen den noch nicht rechtskräftigen Titel geltend gemacht werden kann.*)
VolltextIMRRS 2005, 0812
OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2005 - 16 Wx 5/05
Liegen gravierende Ermessensfehler vor, ist das Rechtsbeschwerdegericht befugt, die Kostenentscheidung zu ändern und kann dabei auch neu vorgetragene Tatsachen berücksichtigen, soweit sie keine weiteren Ermittlungen erforderlich machen.
VolltextIMRRS 2005, 0807
OLG Naumburg, Beschluss vom 09.02.2005 - 12 W 15/05
Die Festsetzung einer Vergleichsgebühr setzt die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleiches voraus (a. A. OLG Naumburg, 12. Zivilsenat, OLG-R 2005, 52).*)
VolltextIMRRS 2005, 0806
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2005 - 10 W 98/04
Im Falle der schuldhaften Versäumung der dem Sachverständigen obliegenden Mitteilungspflicht ist seine Entschädigung um den Betrag der Kosten zu kürzen, die bei rechtzeitiger Mitteilung nicht entstanden wären.
VolltextIMRRS 2005, 0805
OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2005 - 16 Wx 13/05
Auch bei der Rücknahme eines Rechtsmittel ist eine Erstattungsanordnung gem. § 47 S. 2 WEG nicht die Regel, sondern nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles wie einer auf der Hand liegenden offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsmittels möglich.
VolltextIMRRS 2005, 0803
OLG Naumburg, Beschluss vom 27.01.2005 - 12 W 120/04
Streitgenossen, die sich jeweils getrennt haben vertreten lassen, sind im Kostenfestsetzungsverfahren so zu behandeln, als ob sie einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hätten, wenn ihre Rechtsverfolgung aufgrund der Einheitlichkeit des zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes identisch ist, die Gefahr eines Interessenwiderstreites nicht besteht und auch keine sonstigen Gründe für die Hinzuziehung jeweils eigener Prozessbevollmächtigter sprechen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0796
OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2005 - 27 U 162/04
1. Ein Urteil, das trotz Unterbrechung des Verfahrens nach § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG ergangen ist, kann von allen beteiligten Parteien angefochten werden, auch wenn die Unterbrechung fortdauert.*)
2. Eine Berufung kann in diesem Fall nur zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.*)
3. Über sie ist auch bei Säumnis des Berufungsbeklagten durch streitiges Urteil zu entscheiden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0792
OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2004 - 16 Wx 260/04
Gegen einstweilige Anordnungen im Wohnungseigentumsverfahren ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, auch keine sog. "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit".
VolltextIMRRS 2005, 0790
OLG Schleswig, Beschluss vom 16.12.2004 - 16 W 85/04
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens entspricht in der Regel dem Hauptsachestreitwert oder dem Teil des Hauptsachestreitwertes, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (Aufgabe der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats).*)
VolltextIMRRS 2005, 0787
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2004 - 10 W 143/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 0784
OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2004 - 22 W 27/04
1. Fehlt es an einem Streitverkündungsgrund, liegen auch die Voraussetzungen für einen Beitritt der Streitverkündeten nicht vor.
2. Zwar soll die Streitverkündung grundsätzlich zur Intervention berechtigen. Eine "grundlose" Streitverkündung scheidet jedoch als Grundlage für einen Streitbeitritt aus.
VolltextIMRRS 2005, 0776
BVerfG, Urteil vom 02.07.2003 - 2 BvR 273/03
Zur Rüge des Art. 19 Abs. 4 GG wegen überlanger Verfahrensdauer bei der Beschlussfassung eines OLG.
VolltextIMRRS 2005, 0775
OLG Köln, Urteil vom 01.04.2003 - 22 U 196/02
1. Eine Berufungsschrift kann auslegungsfähig sein; zur Auslegung sind alle Unterlagen heranzuziehen, die dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt worden sind.
2. Zur Auslegung der Berufungsschrift ist u.a. das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts heranzuziehen.
VolltextIMRRS 2005, 0769
BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - X ZB 29/04
Der Rechtsanwalt, dem eine Akte aufgrund einer Vorfrist zur Bearbeitung vorgelegt wird, darf die Fristenkontrolle zwar auf den Tag nach der Vorlage verschieben, er darf sie jedoch nicht zurückstellen, bis er die eigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt (BGH, Beschl. v. 24.10.2001 - VIII ZB 19/01, VersR 2002, 1391).
VolltextIMRRS 2005, 0767
BGH, Urteil vom 01.02.2005 - X ZR 112/02
Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Vorschußklage gegen den Werkunternehmer erfaßt auch spätere Erhöhungen der Forderung, sofern sie denselben Mangel betreffen. Das gilt unabhängig davon, ob der Erhöhungsbetrag von vornherein in die Vorschußforderung hätte einbezogen werden können oder ob sich zwischenzeitliche Kostensteigerungen ergaben oder neue Erkenntnisse zu einem größeren Schadensumfang führen (Fortführung von BGH, Urt. v. 10.11.1988 - VII ZR 140/87, NJW-RR 1989, 208; BGHZ 66, 138, 141, 142; 149, 272, 274).*)
Die pauschale Erwägung, es sei nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, erstinstanzlich nicht geschaffene Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten, kann eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 539 ZPO nicht begründen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0758
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2005 - 4 U 129/04
Eine stillschweigende Abnahme durch Ingebrauchnahme setzt voraus, dass nicht gleichzeitig oder zeitnah Mängel gerügt werden, die zur Verneinung der Abnahmereife führen, wenn ihr Vorliegen unterstellt wird.
VolltextIMRRS 2005, 0757
OLG Naumburg, Beschluss vom 18.02.2005 - 8 UF 249/04
Die Wiedereinsetzung nach § 234 ZPO i.d.F. des 1. JustizmodernisierungsG wegen Versäumung der Berufungsbegründung kommt nicht in Betracht, wenn die Berufung rechtzeitig unbedingt eingelegt wurde. In diesem Fall kann nur noch eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0756
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.02.2005 - 2 W 8/05
Zu den Gründen, auf die die Ablehnung eines Sachverständigen gestützt werden kann.*)
VolltextIMRRS 2005, 0754
OLG Köln, Urteil vom 23.02.2005 - 11 U 76/04
1. Von einer Berufungsbegründung ist zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig ist.
2. Formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen genügen nicht.
VolltextIMRRS 2005, 0753
OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2005 - 27 U 208/04
1. Entgegen dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO findet § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bei der Prozesskostenhilfe keine Anwendung.*)
2. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber ist bei der Prozesskostenhilfe nach wie vor ein Erwerbstätigkeitsfreibetrag von höchstens 148,50 Euro abzusetzen; das entspricht 50 % des höchsten Eckregelsatzes nach § 22 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung.*)
VolltextIMRRS 2005, 0748
BGH, Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03
a) Zur Frage der Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen (hier: die Beweiswürdigung) des Gerichts der ersten Instanz (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).*)
b) Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht im Falle einer erneuten Tatsachenfeststellung die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beachtet hat (Fortführung von BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458).*)
VolltextIMRRS 2005, 0743
BGH, Beschluss vom 07.04.2005 - IX ZB 63/03
Ist mangels Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde nicht feststellbar, muß die Entscheidung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufgehoben werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0741
BGH, Urteil vom 10.03.2005 - VII ZB 32/04
Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich Kostenaufhebung, steht dem Streithelfer einer Partei selbst dann kein prozeßrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu, wenn diese Vereinbarung bezweckte, Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers auszuschließen. Etwa bestehende materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche bleiben davon unberührt.*)
VolltextIMRRS 2005, 0740
BGH, Beschluss vom 05.04.2005 - VII ZB 28/05
Die auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO zu treffende Bestimmung hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu erfolgen. Das schließt nicht aus, sich in diesem Rahmen an bestimmten Berechnungsmodellen zu orientieren. Ermessensfehlerhaft ist es lediglich, dieselbe Berechnungsformel unterschiedslos auf verschiedenartige Fallgestaltungen anzuwenden (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04, FamRZ 2005, 438 = Rpfleger 2005, 201).*)
VolltextIMRRS 2005, 0739
BGH, Beschluss vom 05.04.2005 - VII ZB 17/05
Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger nicht geführt werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0738
BGH, Beschluss vom 05.04.2005 - VII ZB 15/05
Die Pfändung von Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 ZPO kann durch Blankettbeschluß entsprechend § 850 b Abs. 3 Satz 2 ZPO bewirkt werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0732
BGH, Urteil vom 17.03.2005 - III ZR 342/04
Streiten die Parteien im Rahmen einer Räumungsklage über eine Kleingartenparzelle, die auf unbestimmte Zeit verpachtet worden ist, über die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung, ist mangels anderer hinreichend konkreter Anhaltspunkte die "streitige Zeit" im Sinn des § 8 ZPO in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0731
OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2005 - 27 W 58/04
1. Gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig (entgegen BGH NJW 2004, 2224)*)
2. Die Einstellungsentscheidung der ersten Instanz ist als Ermessensentscheidung nur eingeschränkt überprüfbar.*)
3. Die vorgenommene Ermessensausübung muss spätestens durch eine Begründung der Nichtabhilfeentscheidung dargelegt werden. Lässt diese Begründung die Bewertung und Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien nicht erkennen, so begründet dies einen Verfahrensfehler, der gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.*)
VolltextIMRRS 2005, 0730
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.02.2005 - 21 AR 133/04
Bei Wohnsitzwechsel des Schuldners nach Mahnbescheidsantrag oder -zustellung ist die Wahl zwischen dem Gericht des Erfüllungsortes und dem Wohnsitzgericht bis zur Zustellung der Klagebegründung möglich.*)
VolltextIMRRS 2005, 0727
OLG Köln, Beschluss vom 04.03.2005 - 16 Wx 14/05
1. Der einzelne Wohnungseigentümer haftet für die Erfüllung des Verwalterhonorars als Gesamtschuldner neben den übrigen Wohnungseigentümern.
2. Eine Schlechterfüllung der Pflichten des Verwalters hat nicht den Wegfall des Vergütungsanspruchs zur Folge, sondern kann allenfalls Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer begründen, mit denen sie gegebenenfalls gegenüber dem Vergütungsanspruch des Verwalters aufrechnen können.
VolltextIMRRS 2005, 0726
OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2005 - 16 Wx 191/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 0724
OLG Jena, Urteil vom 09.03.2005 - 4 U 44/04
Ein Feststellungsurteil unter Vorbehalt der Bestimmung eines Mitverursachungsanteils ist unzulässig. Dieser Fehler führt zur Aufhebung der Entscheidung auch hinsichtlich des ansonsten zulässigen Grundurteils über die Zahlungsklage.*)
VolltextIMRRS 2005, 0723
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.03.2005 - 4 U 154/04
Das in Art. 13 EMRK normierte Recht einer Person, die in ihren in der EMRK anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, ist in der Bundesrepublik Deutschland bereits dadurch gewährleistet, dass jedes Gericht die EMRK bei seiner Entscheidungsfindung - also im Ausgangsverfahren - im Range eines einfachen Gesetzes berücksichtigen muss.
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