Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IMRRS 2005, 1034KG, Urteil vom 14.03.2005 - 12 U 46/04
1. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO erstreckt sich nicht darauf, dass unter der gegebenen Zustellungsanschrift eine Wohnung des Adressaten existiert.*)
2. Die bloße Indizwirkung der Zustellungsurkunde, dass der Adressat unter der Zustellanschrift auch tatsächlich wohnhaft ist, kann durch eine plausible und schlüssige Darstellung der tatsächlichen Wohnverhältnisse durch den Adressaten erschüttert und entkräftet werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 1033
KG, Beschluss vom 24.03.2005 - 8 W 14/05
§ 269 Abs.3 ZPO findet grundsätzlich keine entsprechende Anwendung, wenn ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs.4 Satz 1 ZPO zurückgenommen wird. Dem Interesse des Antragsgegners, eine Kostenentscheidung gegen den Antragsteller zu erhalten, wird dadurch Rechnung getragen, dass ihm § 696 Abs.1 ZPO die Möglichkeit eröffnet, die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1032
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2005 - 19 W 16/05
Ist das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers einer GmbH angeordnet, kann bei dessen Nichterscheinen ein Ordnungsgeld nur gegen die GmbH, nicht aber gegen den Geschäftsführer persönlich angeordnet werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 1031
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.04.2005 - 6 W 41/05
1. Auf außergerichtliche Einigungsverträge im Sinne von Nr. 1000 VV zum RVG ist die Auslegungsregel des § 98 ZPO anzuwenden.*)
2. Eine Festsetzung außergerichtlicher Einigungsgebühren auf Grund einer gerichtlichen Kostenentscheidung kommt nur in Betracht, wenn die Parteien - in Abweichung von § 98 ZPO - eine Vereinbarung getroffen haben, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen werden sollen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1030
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2005 - 4 W 10/05
Im Wege einer Urteilsberichtigung kann auch die nach dem Rubrum beklagte Partei durch eine andere ersetzt werden, wenn sich aus dem übrigen Inhalt des Urteils zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei als Beklagte angesehen wird und verurteilt werden soll.*)
VolltextIMRRS 2005, 1029
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2005 - 6 W 218/04
Durchbrechung des Grundsatzes von § 99 I ZPO und Zulassung einer Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung, soweit diese eine Antragsänderung durch den Antragsteller als teilweise Rücknahme des Eilantrags mit entsprechender Kostenfolge wertet.*)
VolltextIMRRS 2005, 1021
BGH, Beschluss vom 11.05.2005 - XII ZB 242/03
a) Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i.V. mit § 127 Abs. 3 ZPO ist der Bezirksrevisor postulationsfähig und muß sich nicht nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.*)
b) Im Rahmen einer auch außerhalb des Scheidungsverbundes in gesetzlicher Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Klage auf Kindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des klagenden Elternteils und nicht auf diejenigen des Kindes abzustellen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1019
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 9/05
Auf einen dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen Meistgebots zu entgehen sucht, indem er einen Dritten den Grundbesitz ersteigern läßt, ist § 114a ZVG entsprechend anzuwenden. Die Wirksamkeit des Gebots des Dritten bleibt hiervon unberührt.*)
VolltextIMRRS 2005, 1018
BGH, Urteil vom 02.06.2005 - III ZR 452/04
Zur Urteilsformel bei einem Verzichtsurteil in der Revisionsinstanz.*)
VolltextIMRRS 2005, 1014
LG München I, Beschluss vom 27.01.2005 - 8HK O 1937/02
Leistet ein Streithelfer im selbständigen Beweisverfahren Vorschuss zur Akte für das von ihm veranlasste weitergehende Sachverständigengutachten, handelt es sich kostenrechtlich um ein Zahlung der von diesem Streithelfer unterstützten Partei.
VolltextIMRRS 2005, 1012
LG München I, Beschluss vom 27.01.2005 - 8 KH O 1937/02
Sehr geehrte ibr-online-Nutzer,
in die Juli-Ausgabe der IBR hat sich leider der Fehlerteufel eingeschlichen:
Das von Ihnen eingegebene und auch so in der IBR abgedruckte Aktenzeichen 8 KH O 1937/02 ist leider falsch. Richtig lautet das Aktenzeichen: 8HK O 1937/02.
VolltextIMRRS 2005, 1011
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.05.2005 - 8 W 296/05
Da der Hauptsachewert entscheidend ist, ist der Streitwert bei mehreren Antragsgegnern, die unechte Streitgenossen sind, entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung festzusetzen.
VolltextIMRRS 2005, 1005
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - VII ZB 34/05
Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs leigt vor, wenn dem Beklagten vor Erlass des Verwerfungsbeschlusses keine Gelegenheit gegeben wird, sich zu der angeblich unterbliebenen Berufungsbegründung zu äußern.
VolltextIMRRS 2005, 0999
BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 175/04
Auch eine Beweiswürdigung nach § 287 ZPO kann vom Revisionsgericht (wie bei Anwendung des § 286 ZPO) lediglich darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verstößt.*)
Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer richtunggebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0996
BGH, Beschluss vom 06.04.2005 - V ZB 25/04
a) Bei der Richterablehnung hat der Gegner der ablehnenden Partei die Stellung eines Verfahrensbeteiligten. Die Entstehung und die Erstattung seiner Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren richten sich deshalb nach allgemeinen Grundsätzen. Sie sind insbesondere nicht davon abhängig, daß der Anwalt einen Schriftsatz eingereicht hat.*)
b) Der im Hauptsacheverfahren tätige Anwalt ist in der Regel als beauftragt anzusehen, die Partei auch im Beschwerdeverfahren einer Richterablehnung zu vertreten.*)
VolltextIMRRS 2005, 0995
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 7/05
Über ein mißbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch kann der Rechtspfleger selbst entscheiden. § 47 ZPO gilt in diesem Fall nicht.*)
VolltextIMRRS 2005, 0994
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 10/05
a) In den Diensten des Beteiligten steht im Sinne von § 150a Abs. 1 ZVG nur eine Person, die sich in einem Beamten- oder festen Arbeitsverhältnis zu diesem befindet.*)
b) Die durch § 150a Abs. 1 ZVG dem Gericht eingeräumte Befugnis, dem Gläubiger eine Frist zum Vorschlag eines Institutsverwalters zu setzen, erweitert die Rechtsstellung des Gläubigers nicht, sondern beschränkt sie.*)
VolltextIMRRS 2005, 0993
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 5/05
Aufwendungen des Gläubigers, deren Zweck nicht darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forderung zu erreichen, stellen keine von dem Schuldner zu erstattenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dar.*)
VolltextIMRRS 2005, 0987
BGH, Urteil vom 10.05.2005 - XI ZR 128/04
a) Die in Computerschrift erfolgte Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des Prozeßbevollmächtigten unter einer als Computerfax übermittelten Berufungsbegründungsschrift stellt keine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO genügende Wiedergabe der Unterschrift dar.*)
b) Das Fehlen der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter der Berufungsbegründungsschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. Dabei sind nur spätestens bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dem Berufungsgericht bekannt gewordene Umstände berücksichtigungsfähig.*)
VolltextIMRRS 2005, 0981
KG, Beschluss vom 07.06.2005 - 7 U 3/05
1. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der des Anspruchs aus § 11 Abs. 1 AnfG kann die Behauptung, das der Anfechtung unterliegende Grundstück sei wertausschöpfend belastet, nur mit den nach § 294 ZPO zulässigen Mitteln glaubhaft gemacht werden. Im Zweifel bleibt die Klärung dieser für die objektive Gläubigerbenachteiligung maßgeblichen Frage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und steht dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entgegen.*)
2. Ergeben sich erst im Laufe des Verfahrens Umstände, die den ursprünglich begründeten Anspruch entfallen lassen und wird das Verfahren daraufhin sofort für erledigt erklärt, ist bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0976
OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.05.2005 - 15 W 21/05
Über ein Ablehnungsgesuch gegen einen originären Einzelrichter hat dessen geschäftsplanmäßiger Vertreter und nicht die Zivilkammer in voller Besetzung zu entscheiden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0975
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2005 - 17 U 177/03
Mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse gem. § 204 KO (jetzt § 207 InsO) verliert der Konkursverwalter auch seine Stellung als Partei kraft Amtes im rechtshängigen Aktivprozess. Gleichzeitig endet seine Prozessführungsbefugnis. Dies führt in der Regel zu einem Parteiwechsel auf Klägerseite, wonach die (frühere) Gemeinschuldnerin als Gesellschaft in Liquidation ohne weiteres als Klägerin in den Prozess eintritt.*)
VolltextIMRRS 2005, 0974
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 - 17 W 21/05
1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass ein Darlehensvertrag unwirksam ist, bestimmt sich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta.*)
2. Die aufgrund des Darlehensvertrags geschuldeten Zinsen erhöhen den Streitwert nicht; § 9 ZPO gilt nur für die Bewertung eines Stammrechts.*)
3. Ansprüche auf Rückgabe von Sicherheiten erhöhen den Streitwert nicht.*)
4. Bei Gegenansprüchen, die auf die Auszahlung der Darlehensvaluta gestützt werden, handelt es sich um mit dem Darlehensanspruch wirtschaftlich identische Ansprüche.*)
VolltextIMRRS 2005, 0973
OLG Celle, Urteil vom 14.03.2001 - 14 U 84/00
Der klagende Architekt ist zwar grundsätzlich nicht gehindert, die Fälligkeit seiner Honorarforderung durch die nachträgliche Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung herbeizuführen. Er ist jedoch aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung in Vorprozess gehindert, ohne jeden neuen Tatsachenstoff denselben Sachverhalt nochmals dem Gericht zur Entscheidung zu unterbreiten.*)
VolltextIMRRS 2005, 0962
BGH, Urteil vom 19.10.2000 - IX ZR 255/99
Allein die nachträgliche Kenntnis des Schuldners davon, daß der Gläubiger den titulierten Anspruch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an einen Dritten abgetreten hat, begründet grundsätzlich keinen Einwand, auf den eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den aus dem Titel vorgehenden Zedenten gestützt werden kann.*)
Verlangt der Titelgläubiger Zahlung, obwohl er den geltend gemachten Anspruch während des Rechtsstreits abgetreten hat, und erhält der Schuldner, der davon erfährt, auf Anforderung keine inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen des alten und des neuen Gläubigers, an wen er leisten soll, kann er mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0961
BGH, Urteil vom 31.10.2000 - VI ZR 198/99
a) Zu den Voraussetzungen der Kenntnis des Geschädigten im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen.*)
b) Als ladungsfähige Anschrift des Beklagten in der Klageschrift kann auch die Angabe seiner Arbeitsstelle genügen, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, daß von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen (hier: Bezeichnung der beklagten Krankenhausärzte im Arzthaftungsprozeß mit Namen und ärztlicher Funktion in einer bestimmten medizinischen Abteilung des Krankenhauses).*)
VolltextIMRRS 2005, 0957
BGH, Beschluss vom 20.04.2005 - XII ZR 92/02
Die Beschwer eines zur Beseitigung von Kontaminationen Verurteilten bemißt sich nicht nach dem vom Kläger behaupteten, sondern nach dem tatsächlichen, vom Gerichtssachverständigen festgestellten Kostenaufwand (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488 ff.).*)
VolltextIMRRS 2005, 0956
OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2005 - 5 U 132/05
1. Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen, ist das ohne Einfluss auf einen vom Schuldner geführten Rechtsstreit.
2. Richtet sich das Urteil gleichwohl gegen den Insolvenzverwalter, kann dieser die Entscheidung nur mit dem Ziel der Aufhebung und Zurückverweisung in die erste Instanz anfechten, wenn zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, jedoch lediglich eine einfache Insolvenzforderung betroffen ist.
VolltextIMRRS 2005, 0946
BGH, Beschluss vom 08.02.2001 - VII ZR 477/00
Der Revisionsbeklagte kann die Aufnahme eines im Revisionsverfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Prozesses bis zur Entscheidung über die Annahme der Revision durch einen beim Revisionsgericht einzureichenden Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz erklären.*)
VolltextIMRRS 2005, 0942
BGH, Urteil vom 22.05.2001 - X ZR 21/00
Einverständnis der Parteien im Sinne von § 524 Abs. 4 ZPO liegt nicht vor, wenn zunächst nur eine Partei ihre Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt hat und erst nach deren Widerruf die andere Partei ihre Zustimmung erklärt.*)
VolltextIMRRS 2005, 0941
BGH, Beschluss vom 12.06.2001 - XI ZR 161/01
a) Nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist nur gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßer Prozeßkostenhilfeantrag gestellt worden ist.*)
b) In der Rechtsmittelinstanz darf die nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderliche Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruckerklärung nur dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden, wenn zugleich unmißverständlich mitgeteilt wird, daß seitdem keine Änderungen eingetreten sind.*)
c) § 85 Abs. 2 ZPO findet sowohl im Prozeßkostenhilfe-Verfahren als auch im Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2005, 0936
BGH, Beschluss vom 05.04.2005 - VII ZB 20/05
Sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es aus, Ansprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind.*)
VolltextIMRRS 2005, 0929
BGH, Urteil vom 04.05.2005 - XII ZR 23/03
a) Zu den Voraussetzungen des § 282 Abs. 1 ZPO (im Anschluß an BGH Urteil vom 1. April 1992 - VIII ZR 86/91 - NJW 1992, 1995).*)
b) Das im Rechtszug übergeordnete Gericht kann die fehlerhafte Begründung der Verspätung nicht durch eine andere ersetzen oder die Zurückweisung auf eine andere als die von der Vorinstanz angewandte Vorschrift stützen (im Anschluß an BGH Urteil vom 13. Dezember 1989 - VIII ZR 204/82 - NJW 1990, 1302, 1304).*)
VolltextIMRRS 2005, 0928
BayObLG, Beschluss vom 23.03.2005 - 3 Z BR 274/04
Ist der Käufer eines Grundstücks zur Abgabe einer Auflassungserklärung verurteilt worden, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat (§ 894 ZPO).
Dem Formerfordernis des § 925 BGB kann dann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verkäufer und Vollstreckungsgläubiger unter Vorlage des Urteils die Auflassung vor dem Notar erklärt (vgl. BayObLGZ 1983, 181/185 = Rpfleger 1983, 390 f.). In einem solchen Fall findet aber nicht eine - erneute - Abgabe der bereits durch Urteil ersetzten und damit existenten Auflassungserklärung statt. Fingiert wird nur die Anwesenheit des verurteilten Käufers. Der Käufer kann daher nicht wegen Abgabe einer Willenserklärung als Veranlassungsschuldner für die Kosten der Urkunde herangezogen werden.
VolltextIMRRS 2005, 0919
BVerfG, Beschluss vom 25.04.2005 - 1 BvR 644/05
1. Das Erfordernis, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache sonst zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen, um die Verfassungsverletzung auszuräumen, umfasst auch diejenigen Rechtsbehelfe, deren Zulässigkeit in der bisherigen fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist.
2. Demnach muss bei einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 321a ZPO a.F. erfolgen, bevor eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann.
VolltextIMRRS 2005, 0918
BVerfG, Beschluss vom 26.04.2005 - 1 BvR 1924/04
1. Eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO begegnet weder aus Gründen der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) noch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip darf der Zugang zu den durch die Zivilprozessordnung eröffneten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.
3. Beabsichtigt das OLG, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und wird zwischenzeitlich eine Pressemeldung veröffentlicht, wonach ein Senat des BGH die Rechtsauffassung anderer Senate in einem für die Berufung relevanten Punkt nicht teilt, so muss die Entscheidung des OLG bis zur Veröffentlichung der BGH-Entscheidung zurückgestellt werden.
4. Ergibt sich aus der dann veröffentlichten BGH-Entscheidung, dass ein Senat tatsächlich von der Auffassung anderer Senate des BGH abweicht, kann die Berufung nicht mehr nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, weil in diesem Fall jedenfalls von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auszugehen ist.
VolltextIMRRS 2005, 0915
BGH, Beschluss vom 09.02.2000 - VIII ZR 337/97
Verfahrensaussetzung bis zu einer BVerfG-Entscheidung.
VolltextIMRRS 2005, 0913
KG, Beschluss vom 06.01.2005 - 16 UF 114/04
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die maßgebliche Frist einzuhalten, § 233 ZPO.
VolltextIMRRS 2005, 0909
KG, Beschluss vom 07.04.2005 - 1 W 81/05
Nach § 91 Absatz 1 ZPO sind die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten des Rechtsstreits nur insoweit zu erstatten, wie diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
VolltextIMRRS 2005, 0897
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.05.2005 - 14 W 305/05
1. Haben die Parteien oder das Gericht sich mit einem bestimmten Stundensatz des Sachverständigen einverstanden erklärt, rechtfertigt dies eine den Kostenvorschuss erheblich übersteigende Gesamtentschädigung allenfalls dann, wenn der Sachverständige vor der Einverständniserklärung auch mitgeteilt hat, dass der Vorschuss unzureichend ist ( Abgrenzung zu OLGR Düsseldorf 2003, 367 und OLGR Frankfurt 2004, 32 ).
2. Die Entschädigung eines Sachverständigen wird erst mit der Vorlage des Gutachtens bei Gericht fällig.
VolltextIMRRS 2005, 0896
BGH, Beschluss vom 05.04.2005 - VII ZB 18/05
1. Eine bestimmte Form ist für den Vollstreckungsauftrag nicht vorgeschrieben, er kann vielmehr mündlich und insbesondere auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden.
2. Deshalb spricht viel dafür, dass ein Vollstreckungsauftrag auch dann - formlos wirksam - erteilt ist, wenn er durch ein mit eingescannter Unterschrift versehenes Schriftstück übermittelt worden ist.
VolltextIMRRS 2005, 0893
OLG Celle, Beschluss vom 26.04.2005 - 4 W 87/05
In Wohnungseigentumssachen ist auch nach einer Rechtsmittelrücknahme für die außergerichtlichen Kosten allein die Spezialvorschrift des § 47 Satz 2 WEG anwendbar, die in jedem Fall eine Abwägung nach billigem Ermessen verlangt; dabei kommt die Anordnung der Kostenerstattung nur als Ausnahme von der Regel in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2005, 0889
OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2005 - 16 W 44/05
1. Grundsätzlich ist die Ausdehnung eines selbständigen Beweisverfahrens auf einen weiteren Antragsgegner, auch nach bereits erfolgter Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens, möglich.
2. Die Einbeziehung eines Streithelfers ist aber nicht möglich, wenn kein gemeinsamer Gerichtsstand vereinbart ist.
3. Eine Einbeziehung ist nicht zumutbar, wenn das Verfahren bereits seit mehr als vier Jahren läuft.
VolltextIMRRS 2005, 0886
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.01.2004 - 4 W 493/04
Das Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen ist keine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 48 Abs. 2 GKG. Der Beschwerdewert bemisst sich daher gem. § 3 ZPO nach dem Interesse an der begehrten Entscheidung, das mit einem Bruchteil des Hauptsachestreitwertes anzusetzen ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0885
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2005 - 6 E 58/05
Ist der mit der Erstellung des Gutachtens gerichtlich Beauftragte kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, gibt nur dies noch keinen berechtigten Anlass, an seiner Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit i.S.d. § 406 ZPO zu zweifeln.*)
VolltextIMRRS 2005, 0882
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2005 - 7 W 10/05
1. Die einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren ermöglicht keine Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner.
2. Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO nicht möglich.
VolltextIMRRS 2005, 0879
BGH, Urteil vom 05.09.2001 - XII ZR 108/00
Zur Frage der Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung - hier: Änderung der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 BGB (Fortführung der Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569 ff.; und vom 2. Februar 1994 - XII ZR 191/92 - FamRZ 1994, 562 ff.).*)
VolltextIMRRS 2005, 0877
OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2005 - 21 U 149/04
Ein nach dem 30. März 2000 abgeschlossener gerichtlicher Vergleich, nach dem „5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2001“ zu zahlen sind, ist dahin auszulegen, dass Zinsen in Höhe von „5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ geschuldet werden.
VolltextIMRRS 2005, 0876
BGH, Urteil vom 03.02.1998 - X ZR 18/96
Zur Anfechtung eines Lizenzvertrages wegen arglistiger Täuschung durch unrichtige Angaben zur Schutzrechtslage (hier: Hinweis auf Patentschutz bei in Wahrheit lediglich vorliegender veröffentlichter Patentanmeldung und Gebrauchsmustereintragung).*)
VolltextIMRRS 2005, 0875
BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - VIII ZB 19/01
Der Rechtsanwalt hat die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten auf Vorfrist zur Bearbeitung vorgelegt werden.
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