Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IMRRS 2005, 1184BGH, Urteil vom 09.06.2005 - VII ZR 43/04
Ein Vorbringen darf im frühen ersten Termin nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn nach der Sach- und Rechtslage eine Streitbeendigung in diesem Termin von vornherein ausscheidet.*)
VolltextIMRRS 2005, 1948
LG Hildesheim, Beschluss vom 09.12.2005 - 3 O 221/04
(Ohne)
VolltextIMRRS 2005, 1180
BayObLG, Beschluss vom 08.06.2005 - 2Z BR 157/04
1. Hat anstelle des an sich zuständigen Prozessgerichts das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden, ist die Entscheidung anfechtbar, aber nicht nichtig.*)
2. Gleiches gilt, wenn im Wohnungseigentumsverfahren eine Entscheidung gegen einen Beteiligten ergangen ist, der nicht verfahrensfähig ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 1178
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2005 - 3 Wx 128/05
Erlässt das Amtsgericht in einer Wohnungseigentumssache einen Beweisbeschluss, wonach ein Sachverständigengutachten über die Prozessfähigkeit des Antragstellers eingeholt werden soll und die Ärztekammer um Vorschlag eines geeigneten Sachverständigen gebeten wird, so liegt bereits hierin ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Betroffenen, der diese Zwischenentscheidung ausnahmsweise anfechtbar macht.*)
VolltextIMRRS 2005, 1177
OLG München, Beschluss vom 22.06.2005 - 34 Sch 10/05
1. Entscheidet ein Schiedsgericht ohne ausdrückliche Ermächtigung nach Billigkeitsgesichtspunkten anstatt eine Rechtsentscheidung zu fällen, begründet dies einen Verfahrensfehler, der eine Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigt.*)
2. Eine nur konkludent erteilte Ermächtigung zu einer Billigkeitsentscheidung ist auch nachträglich im laufenden Schiedsverfahren nicht ausreichend.*)
VolltextIMRRS 2005, 1175
OLG München, Beschluss vom 29.06.2005 - 34 Wx 49/05
1. In Wohnungseigentumssachen müssen nicht alle Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.*)
2. An die Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlussfassung bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.*)
3. Der Verwalter kann durch Eigentümerbeschluss beauftragt werden, eine auf dem Gemeinschaftseigentum von einem Wohnungseigentümer errichtete, die übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigende bauliche Veränderung zu entfernen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1164
LG Berlin, Beschluss vom 14.02.2005 - 29 OH 5/04
Der Verweisung der Sache an die Handelskammer gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 GVG steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Gesellschaft als Antragsgegnerin selbst nicht im Handelsregister eingetragener Kaufmann ist, sofern ihre Gesellschafter, zu denen eine GmbH und eine AG zählen können, ihrerseits als Formkaufleute eingetragen sind.
VolltextIMRRS 2005, 1159
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2004 - 3 W 51/03
Der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ist für die Streitwertfestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren weder bindend noch maßgeblich.
VolltextIMRRS 2005, 1157
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.03.2005 - 2 W 65/05
Die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen gerichtlichen Kosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens wie des Hauptprozesses identisch sind.*)
VolltextIMRRS 2005, 1155
OLG Naumburg, Beschluss vom 14.04.2005 - 14 WF 72/05
Zwar ist grundsätzlich neuer Sachvortrag in der Beschwerde zulässig. Der neue Vortrag ist jedoch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Partei erstinstanzlich schuldhaft ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.*)
VolltextIMRRS 2005, 1154
OLG München, Beschluss vom 01.06.2005 - 34 Sch 5/05
Erstellt die Rechtsanwaltskammer im Einvernehmen mit den Parteien "zur Vermeidung eines Rechtsstreits" ein so genanntes Schiedsgutachten über eine noch geschuldete anwaltliche Honorarforderung, stellt dieses im Allgemeinen keinen Schiedsspruch dar, der nach §§ 1060 ff. ZPO für vollstreckbar erklärt werden könnte.*)
VolltextIMRRS 2005, 1149
BGH, Beschluss vom 10.05.2005 - VI ZR 245/04
Hat das Erstgericht dem rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei auf erstmalige mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht entsprochen, kann die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen entfallen. Ist dies der Fall, muß das Berufungsgericht dem in zweiter Instanz wiederholten Antrag auf Ladung des Sachverständigen stattgeben.*)
VolltextIMRRS 2005, 1142
BGH, Beschluss vom 13.04.2005 - XII ZB 165/03
Die Rechtsbeschwerde ist in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht) nach § 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2003 - XII ZB 217/02 - FamRZ 2003, 748 und vom 21. August 2002 - XII ZB 113/02 - EzFamR aktuell 2002, 338).*)
VolltextIMRRS 2005, 1141
BGH, Urteil vom 19.05.2005 - III ZR 265/04
Zu den Anforderungen an ein gerichtliches Geständnis.*)
VolltextIMRRS 2005, 1139
BGH, Urteil vom 09.06.2005 - IX ZR 152/03
a) Eine Zahlung durch Banküberweisung, die beim Gläubiger früher als fünf Bankgeschäftstage vor Fälligkeit eingeht, ist als inkongruent anzusehen.*)
b) Eine wegen verfrühter Leistung inkongruente Zahlung benachteiligt die Gläubiger in voller Höhe, wenn noch vor Eintritt der Fälligkeit ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 1137
BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - IX ZB 287/03
Das Beschwerdegericht muß eine Entscheidung der ersten Instanz aufheben und die Sache zur erneuten Behandlung durch diese zurückverweisen, wenn statt des funktionell zuständigen Richters der Rechtspfleger entschieden hat. Unterläßt es dies, hat das Rechtsbeschwerdegericht die Aufhebung und Zurückverweisung in die erste Instanz nachzuholen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1136
BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - IX ZB 235/04
a) Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch gehört als bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor die ordentlichen Gerichte (Bestätigung von BGHZ 114, 315, 320).*)
b) Hält der Insolvenzverwalter eine Aufrechnung oder Verrechnung für unzulässig, weil der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, ist die Frage der Anfechtbarkeit nicht rechtswegbestimmend.*)
VolltextIMRRS 2005, 1131
BayObLG, Beschluss vom 10.06.2005 - 1 Z AR 110/05
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann das zuständige Gericht für eine zukünftige Klage gegen eine ARGE sowie gegen ihre Gesellschafter durch das nächsthöhere Gericht nach Wahl des Antragstellers bestimmt werden, wenn ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für die ARGE nicht vereinbart wurde und ansonsten zwischen mehreren zuständigen Gerichten die Wahl besteht.
VolltextIMRRS 2005, 1130
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2005 - 2 W 30/05
Der Streitwert einer Auflassungsklage des Käufers gegen den Bauträger bemisst sich nicht nach dem gemäß § 6 ZPO anzusetzenden vollen Kaufpreis, sondern nach § 3 ZPO in Höhe des wirtschaftlichen Interesses (hier: ca. 20% des Kaufpreises), wenn der Besitz einer Immobilie bereits verschafft wurde und die Parteien nur über die noch nicht erfolgte Auflassung streiten.
VolltextIMRRS 2005, 1129
OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2005 - 4 AR 31/05
Die Einbeziehung eines Streithelfers als Antragsgegner in ein selbständiges Beweissicherungsverfahren kann unzumutbar sein, wenn seit der Antragstellung und der begehrten Einbeziehung über vier Jahre verstrichen sind.
VolltextIMRRS 2005, 1120
OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2004 - 8 W 19/04
Bei der Bemessung des Gegenstandswertes für ein selbständiges Beweisverfahren, das Gewährleistungsansprüche zum Gegenstand hat, ist maßgeblich auf den objektivierbaren Mängelbeseitigungsaufwand abzustellen. Auszugehen ist dabei grundsätzlich von dem Interesse des Antragstellers nach dem Umfang der von ihm behaupteten Gewährleistungsansprüche im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (§ 3 ZPO). Entscheidend ist allerdings nicht die subjektive Einschätzung des Antragstellers, sondern die objektive Bewertung der mitgeteilten Beweistatsachen, wie sie in der Regel durch das Sachverständigengutachten erfolgt.
VolltextIMRRS 2005, 1116
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2005 - 9 U 159/04
Kann der mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt nicht darlegen, wie er während besonders kritischer Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, die Aufsicht konkret geführt hat, so muss er sich eine mangelhafte Bauaufsichtsleistung entgegenhalten lassen, wenn genau in dieser Phase Fehler bei der Bauausführung geschehen, durch die das Gebäude in der Folge beschädigt wird.
VolltextIMRRS 2005, 1111
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2005 - 1 AR 21/05
1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - zumindest in entsprechender Anwendung – erfasst auch die Fälle, in denen für einen Streitgenossen die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen, für den anderen aber die Zuständigkeit der (allgemeinen) Zivilkammer begründet ist.
2. Dass schon Klage erhoben ist, steht der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen, insofern der Prozess noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass es bereits zu einer Beweisaufnahme oder gar Sachentscheidung gekommen ist.
VolltextIMRRS 2005, 1108
BGH, Urteil vom 07.03.2005 - II ZR 144/03
Ein Grundurteil darf, sofern ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, nur dann ergehen, wenn alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der beklagten Partei bei Urteilserlaß im Beschlußwege die Möglichkeit eingeräumt wird, zu bislang nicht schlüssigen Gegenforderungen ergänzend vorzutragen, die in ihrer Gesamthöhe die Klageforderung übersteigen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1107
OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.06.2005 - 8 W 209/05
1. Schließen Klägerin und Beklagte einen zweiseitigen Vergleich ohne Miteinbeziehung eines Streithelfers, fällt für den Streithelfer grundsätzlich keine Vergleichsgebühr an. Etwas anderes gilt, wenn Klägerin und Beklagte in dem Vergleich ein Rechtsverhältnis zu dem Streithelfer, z.B. dessen Freistellung von Verfahrenskosten mit regeln.
2. Hat der Streithelfer ausnahmsweise einen Erstattungsanspruch, muss er diesen vor Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens durch Beschluss feststellen lassen.
VolltextIMRRS 2005, 1106
OLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2005 - 8 W 88/05
Ein Fachunternehmen kann auch bei komplizierten bauphysikalischen Fragen keine Erstattung für Kosten eines im Rahmen eines Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens verlangen.
VolltextIMRRS 2005, 1103
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.04.2005 - 2-12 OH 17/05
Nennt der Sachverständige in seiner Abrechnung zu den im Gutachtentext verwendeten Anschlägen eine Zahl, muss die Anweisungsstelle so lange die Richtigkeit annehmen und von Schätzung absehen, wie sie nicht die Fehlerhaftigkeit konkret belegen kann.
VolltextIMRRS 2005, 1099
LG München I, Urteil vom 22.12.2004 - 8 O 23/04
1. Ein Vertragsstrafenanspruch wegen Nichtfertigstellung eines Werks besteht nicht, wenn ein bindender vertraglicher Fertigstellungstermin nicht vereinbart worden ist, bzw. es sich jedenfalls nicht um einen Gesamtfertigstellungstermin handelt.
2. Trotz Aushandelns einzelner Klauseln bleibt ein vorformulierter Vertrag eine Allgemeine Geschäftsbedingung.
3. Eine Regelung, nach der die Vertragsstrafe auch für verschobene oder neu vereinbarte Termine gilt, ist AGB-widrig.
4. Die Gefahr, dass widerstreitende Entscheidungen wegen eines durch Teilurteil entschiedenen Werklohnanspruches und wegen eines restlichen Klageanspruches ergehen können, besteht nicht, wenn die Entscheidung über eine Vertragsstrafe und die Entscheidung über einen mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens nicht von einer für beide Ansprüche maßgeblichen Vorfrage abhängig sind.
VolltextIMRRS 2005, 1098
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2005 - 13 W 77/04
1. Bei einem selbständigen Beweisverfahren beginnt die Änderungssperrfrist des § 25 Abs. 3 Satz 3 GKG mit dessen Abschluss, sofern kein Hauptsacheverfahren folgt.
2. Wird eine Streitwertbeschwerde nach Ablauf der Sperrfrist eingelegt, so ist sie auch dann unzulässig, wenn der Festsetzungsbeschluss nur den Parteien zugestellt worden ist.
VolltextIMRRS 2005, 1097
OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2005 - 3 U 65/05
Eine Abstandnahme vom Urkundenprozess ist im zweiten Rechtszug nicht zugelassen. Der Rechtsstreit bleibt im Urkundenprozess anhängig. Eine Zurückverweisung an die erste Instanz kommt nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2005, 1092
KG, Beschluss vom 11.05.2005 - 24 W 130/03
Die erst in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen ist zuzulassen, wenn das WEG-Gericht die Aufrechnung für sachdienlich hält. Die weitere Voraussetzung des § 533 Nr. 2 ZPO n.F. ist im FGG-Verfahren nicht anwendbar. Nach wie vor ist aber die Sachdienlichkeit zu verneinen, wenn das Bescherdeverfahren durch Zulassung der Aufrechnung verzögert würde. Dasselbe gilt für eine zweitinstanzliche Antragserweiterung in WEG-Sachen, die nicht unter § 264 ZPO fällt.*)
VolltextIMRRS 2005, 1086
OLG Celle, Urteil vom 16.06.2005 - 14 U 247/04
1. Zur Frage der Notwendigkeit, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.*)
2. Für die Bewertung nicht oder nur teilweise erbrachter Grundleistungen kann auf die Steinfort-Tabelle oder andere Bewertungstabellen als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden (im Anschluss an BGH, IBR 2005, 159).
3. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, ein Bauwerk auf etwaige Mängel zu untersuchen. Auch aus der Prozessführungspflicht erwächst für den Auftraggeber keine Verpflichtung, tatsächliche Umstände, die ihm nicht bekannt sind, zu ermitteln.
VolltextIMRRS 2005, 1080
OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2005 - 4 U 83/05
1. Für die Festsetzung des Streitwertes einer Insolvenzfeststellungsklage gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter ist ausschließlich die zu erwartende Insolvenzquote maßgeblich; gleiches gilt für die Festsetzung der Beschwer im Berufungsverfahren.*)
2. Die Möglichkeit der Vollstreckung gegen den Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung ist bei der Festsetzung des Wertes der Insolvenzfeststellungsklage nicht zu berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1071
BGH, Urteil vom 04.05.2005 - VIII ZR 5/04
a) Verbindet der Vermieter von Wohnraum die Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung mit einer Klage auf Zahlung der erhöhten Miete, so bestehen im Berufungsverfahren gegen die Zulässigkeit der Zahlungsklage jedenfalls dann keine Bedenken (mehr), wenn der Mieter in erster Instanz verurteilt worden ist, der Mieterhöhung zuzustimmen, und diese Verurteilung vor der Berufungsverhandlung über die Zahlungsklage in Teilrechtskraft erwachsen ist.*)
b) Die zweimonatige Kündigungssperre für den Wohnraumvermieter nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt auch dann, wenn der Mieter rechtskräftig verurteilt worden ist, einer rückwirkenden Mieterhöhung zuzustimmen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1069
BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - V ZB 32/05
a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.*)
b) Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.*)
c) Gläubiger der Gemeinschaft können auf deren Verwaltungsvermögen zugreifen, das auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte umfaßt.*)
d) Zu den pfändbaren Ansprüchen der Gemeinschaft gehören der Anspruch, ihr die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser Verpflichtung.*)
e) Soweit der Verwalter als Organ der Gemeinschaft nicht kraft Gesetzes zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt, denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt.*)
f) Die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung betrifft die Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft und richtet sich daher nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer.*)
g) Der Einzelwirtschaftsplan gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan ist auf Antrag für ungültig zu erklären.*)
VolltextIMRRS 2005, 1068
BGH, Urteil vom 25.05.2005 - VIII ZR 301/03
Ein Zwangsverwalter, der auf Rückgabe einer Mietsicherheit klageweise in Anspruch genommen wird, ist zur Führung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr befugt, wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden ist. In diesem Fall ist die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis des als Zwangsverwalter in Anspruch genommenen Beklagten als unzulässig abzuweisen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1064
BGH, Beschluss vom 09.06.2005 - III ZR 21/04
Bei Streitigkeiten über den Bestand eines privatrechtlichen dauernden Dienstverhältnisses vor den ordentlichen Gerichten (hier: Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer) bestimmt sich der Gebührenstreitwert grundsätzlich in Anlehnung an § 17 Abs. 3 GKG a.F. (§ 42 Abs. 3 n.F.). § 13 Abs. 4 GKG a.F. und § 12 Abs. 7 ArbGG a.F. (§ 52 Abs. 4 GKG n.F. und § 42 Abs. 4 GKG n.F.) sind nicht entsprechend anwendbar (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 13. Februar 1986 - IX ZR 114/85 - NJW-RR 1986, 676). Das verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.*)
VolltextIMRRS 2005, 1062
BGH, Urteil vom 04.05.2005 - VIII ZR 123/04
Zur Bindungswirkung eines Zwischenurteils, das das Minderungsbegehren eines Käufers dem Grunde nach für berechtigt erklärt.*)
VolltextIMRRS 2005, 1058
BGH, Urteil vom 13.01.2005 - III ZR 265/03
a) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bindet.*)
b) Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten.*)
c) Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch formularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht.*)
VolltextIMRRS 2005, 1053
OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2005 - 8 U 116/04
1. Das Gericht hat den Architekten nach § 139 ZPO konkret darauf hinzuweisen, welche Umstände einer Prüfbarkeit der Schlussrechnung entgegenstehen.
2. Die Vorlage einer neuen prüfbaren Schlussrechnung in der Berufungsinstanz ist zulässig.
3. Bestreitet der Auftraggeber eine Honorarforderung des Architekten mit der Behauptung, es sei kein Architektenvertrag geschlossen worden, kann er sich nicht auf die Bindungswirkung einer früheren Schlussrechnung berufen.
VolltextIMRRS 2005, 1052
KG, Urteil vom 18.12.2003 - 12 U 54/02
1. Da ein jeder Vertrag die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen voraussetzt, ist zur substantiierten Darlegung eines streitigen Vertragsschlusses zumindest erforderlich, dass vorgetragen wird, welche Personen welche Willenserklärungen - ausdrücklich oder konkludent - abgegeben haben; wird dies dem Gericht nicht mitgeteilt, so fehlt dem Gericht die Grundlage für die Prüfung der Frage, ob Tatsachen behauptet werden, die geeignet sind, einen Erlass- oder Aufhebungsvertrag als abgeschlossen erscheinen zu lassen; die Vernehmung von Zeugen über die angebliche Entlassung aus der Bürgschaftsverpflichtung ist daher nicht angezeigt. Die Grundsätze der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung des Bürgen oder Mithaftenden, der - ohne eigenes wirtschaftliches Interesse - nur aus persönlicher, enger emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernimmt, sind nur anwendbar, wenn die vom Bürgen behauptete "emotionale Verbundenheit" auf einer Beziehung beruht, die einer Ehe, Verlobung, nichtehelichen Lebensgemeinschaft, geschwisterlichen Beziehung oder einem Eltern-Kind-Verhältnis gleichkommt.*)
2. Wird das Darlehenskonto als Kontokorrent geführt mit der Folge eines Saldoanerkenntnisses, kann sich die Bank zur Darlegung der Hauptschuld auf das Saldoanerkenntnis berufen, was wiederum zur Beweislastumkehr - auch im Verhältnis zwischen Bank und Bürgen - führt.*)
VolltextIMRRS 2005, 1050
KG, Urteil vom 15.06.2004 - 6 U 268/03
1. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich nicht darauf, dass unter der Zustellungsanschrift eine Wohnung des Empfängers besteht.*)
2. Die Zustellungsurkunde hat insoweit nur die Bedeutung eines beweiskräftigen Indizes, dass erschüttert werden kann.*)
VolltextIMRRS 2005, 1048
KG, Beschluss vom 14.10.2004 - 28 AR 55/04
1. Der Gerichtsstand des § 29 ZPO ist auch für quasivertragliche Schuldverhältnisse, die auf dem gesetzlichen Anschluss- und Benutzungszwang basieren, anwendbar (hier: Straßenreinigung und Müllentsorgung).*)
2.Gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus solchen Schuldverhältnissen ist der Ort des belegenen Grundstücks.*)
VolltextIMRRS 2005, 1046
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2004 - 24 U 105/04
1. Die Ersatzzustellung in der Wohnung setzt voraus, dass der Zustellungsadressat dort lebt und nicht nur eine Kontaktadresse unterhält.*)
2. Der Erlass eines zweiten Versäumnisurteils nach Einspruch des Beklagten gegen einen Vollstreckungsbescheid ist fehlerhaft, wenn ihm die Anspruchsbegründung nicht nachweislich zugestellt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 1045
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2005 - 24 U 125/04
1. Der Rechtsanwalt - nicht sein Mandant - ist Bereicherungsschuldner, wenn der Gläubiger in Erwartung eines Treuhandverhältnisses, das dann nicht zustande kommt, an den Rechtsanwalt Zahlungen erbracht hat*)
2. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Rechtsanwalt nicht berufen, wenn er die Treuhandgelder in Kenntnis der Umstände seinem eigenen Vermögen zuführt.*)
3. Will oder darf der Rechtsanwalt den Treuhandauftrag nicht annehmen, ist er zur unverzüglichen Rückzahlung der voraus gezahlten Geldbeträge verpflichtet und haftet andernfalls dem Gläubiger auf Schadensersatz.*)
VolltextIMRRS 2005, 1043
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2005 - 10 W 2/05
Mandiert sich für eine im Zeitpunkt der Klagzustellung bereits verstorbene beklagte Partei ein Rechtsanwalt mit dem Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen, so ist für den Kostenantrag nach anschließender Klagrücknahme die Existenz dieser Partei zu fingieren (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12.05.04 - XII ZB 226/03, NJW RR 2004, 1505).*)
VolltextIMRRS 2005, 1041
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.01.2005 - 20 W 438/04
Die für die Vertretung bei endgültiger und dauernder Verhinderung entwickelten Grundsätze können nicht auf die Besetzung der Spruchkörper übertragen werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 1040
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.02.2005 - 20 W 321/01
Ein Beschluss, mit dem das Gericht im Wohnungseigentumsverfahren einen Antrag auf Ergänzung der Sitzungsniederschrift ablehnt, ist nicht anfechtbar.*)
VolltextIMRRS 2005, 1038
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2005 - 5 WF 49/04
Entstandene Gutachterkosten können nur dann nicht angesetzt werden, wenn die Beweiserhebung als unrichtige Sachbehandlung gewertet werden muss.*)
VolltextIMRRS 2005, 1035
KG, Urteil vom 28.02.2005 - 12 U 74/03
1. Auch ein schriftlich abgeschlossener Mietvertrag, der widersprüchliche Regelungen enthält, wahrt die Schriftform des § 126 BGB. Haben die Parteien im schriftlichen Mietvertrag mit fester Laufzeit von 10 Jahren eine Vereinbarung dahin getroffen, dass nach Ablauf eines Jahres über die angemessene Anhebung des Mietzinses jeweils Einvernehmen zu erzielen ist, und ist der Mieter dann jeweils den Bitten des Vermieters nachgekommen, monatlich eine um zwischen 1,5 % und 5 % erhöhte Miete zu zahlen, so führt die dadurch getroffene Vereinbarung nicht dazu, dass der Mietvertrag nicht mehr die Schriftform des § 550 BGB n. F. (§ 566 BGB a. F.) wahrt. Nicht jede nachträgliche, zeitlich nicht beschränkte Änderung der schriftlich vereinbarten Miethöhe ist "wesentlich" mit der Folge, dass die Schriftform des § 550 Satz 1 BGB n. F. in jedem Fall nicht mehr gewahrt ist.*)
2. § 550 BGB n. F. dient vorrangig dem Schutz des in ein bestehendes Mietverhältnis eintretenden Grundstückserwerbers.*)
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