Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 0250
BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 52/05
Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war.

IMRRS 2006, 0248

BGH, Beschluss vom 13.12.2005 - VI ZB 76/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0247

BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZR 74/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0246

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZB 275/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0245

BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - XII ZR 67/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0243

BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - X ZR 194/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0242

BGH, Beschluss vom 27.10.2005 - III ZR 22/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0240

BGH, Beschluss vom 11.10.2005 - X ZR 135/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0239

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZB 147/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0237

BGH, Beschluss vom 16.11.2005 - IV ZR 59/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0236

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZR 80/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0235

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZA 19/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0228

BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - V ZB 23/05
1. Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück die Selbständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war.*)
2. In einem solchen Fall ist der Gläubiger des Rechts, das auf dem früheren selbständigen Grundstück gelastet hat, nicht gehindert, einem Zwangsversteigerungsverfahren beizutreten, das das vereinigte neue Grundstück betrifft. Dabei ist es unerheblich, ob das frühere Grundstück, weil katastermäßig nicht verschmolzen, als Flurstück fortbesteht oder ob es auch als Flurstück nicht mehr existiert, da auch im letzteren Fall anhand der Genese der Flächenabschnitt ermittelt werden kann, auf den sich die Belastung mit welcher Rangfolge erstreckt.*)

IMRRS 2006, 0224

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.01.2006 - 12 W 2/06
Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, der der Antragsgegner nicht zustimmt, ist unzulässig, wenn der Antragsteller die Besorgnis des Verlustes oder der erschwerten Benutzung des Beweismittels nicht glaubhaft macht.*)

IMRRS 2006, 0223

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2005 - 4 U 86/05
1. Nach Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)GbR durch die Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (IBR 2001, 258) kann nur die GbR selbst - soweit Gesamthandforderungen geltend zu machen sind - Klägerin sein. Denn nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist materiell Rechtsinhaberin.
2. Für die Zulässigkeit einer sog. gewillkürten Prozessstandschaft, mit der Gesellschafter einer GbR mit Ermächtigung der übrigen vertretungsberechtigten Gesellschafter eine Forderung der GbR im eigenen Namen geltend machen, besteht seit der Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (IBR 2001, 258) kein Bedürfnis mehr.
3. Die fehlende Prozessführungsbefugnis der einzelnen Gesellschafter kann auch nicht durch Vornahme einer Rubrumsberichtigung gleichsam geheilt werden. Der BGH hat nach Änderung seiner Rechtsprechung zur Partei- und Rechtsfähigkeit der GbR eine Rubrumsberichtigung ausdrücklich nur für sog. "Altfälle", d.h. für seinerzeit - im Januar 2001 - anhängige Verfahren, als zulässigen und richtigen Weg aufgezeigt (vgl. BGH, IBR 2001, 258).

IMRRS 2006, 0219

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZR 246/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0218

BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZR 254/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0217

BGH, Beschluss vom 20.09.2005 - II ZR 252/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0216

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZR 79/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0213

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZB 223/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0211

BGH, Beschluss vom 16.01.2006 - II ZB 15/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0210

BGH, Beschluss vom 05.10.2005 - NotZ 13/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0208

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VI ZR 307/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0207

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - X ZB 28/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0202

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.07.2005 - 3 W 167/04
Im Rahmen der Haftung für Wohngeldansprüche tritt bei zwangsverwaltetem Wohnungseigentum der Zwangsverwalter neben den Eigentümer, nicht an dessen Stelle, weshalb die persönliche Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Zahlung rückständiger Beiträge nicht entfällt.*)

IMRRS 2006, 0192

BGH, Beschluss vom 30.11.2005 - IV ZR 214/04
Soll mit der beabsichtigten Revision ein einheitlicher vertraglicher Anspruch weiter verfolgt werden (hier: Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Hausratversicherung nach Brand), kommt es für den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstandes auf die Höhe des Gesamtbetrages an, der im beabsichtigten Revisionsverfahren weiter verfolgt werden soll; auf die mögliche Selbständigkeit von einzelnen Entschädigungspositionen kommt es nur für eine Teilzulassung der Revision, nicht aber für den Wert des Beschwerdegegenstandes an.*)

IMRRS 2006, 0191

BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04
1. Soweit die Aussetzung eines Verfahrens in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist.*)
2. Im Beschwerderechtszug über die Aussetzung eines Verfahrens kann keine Kostenentscheidung ergehen, weil bereits die Ausgangsentscheidung als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten darf und das Beschwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens bildet.*)

IMRRS 2006, 0190

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - X ZB 7/05
Bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren ist derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen.*)

IMRRS 2006, 0188

BGH, Urteil vom 30.11.2005 - XII ZR 112/03
Eine zunächst zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der Berufungskläger nach Wegfall der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil (hier: durch Abschluss eines Vergleichs) mit der Berufung nur noch eine Erweiterung der Klage in zweiter Instanz verfolgt. Auf die Zulässigkeit der Klageerweiterung als solcher kommt es dann nicht mehr an.*)

IMRRS 2006, 0187

BGH, Urteil vom 14.11.2005 - II ZR 16/04
Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung.*)

IMRRS 2006, 0182

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - IX ZR 188/04
Der Rechtsanwalt ist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Auftraggeber nicht zu dem Hinweis verpflichtet, dass durch die unaufgeforderte Abgabe einer Abschlusserklärung möglicherweise eine sonst eintretende Kostenbelastung vermieden werden kann, solange er dem Kostengesichtspunkt bei den Entscheidungen seines Auftraggebers nur untergeordnete Bedeutung beimessen darf.*)

IMRRS 2006, 0181

BGH, Beschluss vom 02.11.2005 - VIII ZR 52/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0180

BGH, Beschluss vom 29.09.2005 - IX ZB 296/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0179

BGH, Beschluss vom 25.07.2005 - II ZR 327/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0178

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZR 176/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0177

BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - V ZB 101/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0176

BGH, Urteil vom 28.10.2005 - V ZR 91/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0175

BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZB 210/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0174

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZR 147/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0173

BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - XII ZB 161/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0172

BGH, Beschluss vom 21.12.2005 - XII ZB 80/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0171

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VIII ZR 7/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0170

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VIII ZR 320/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0169

BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 268/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0168

BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - VII ZR 67/05
Grobe Nachlässigkeit wegen erst im zweiten Rechtszug hinreichend substantiierten Sachvortrags und damit Ausschluss nach § 528 Abs. 2 ZPO a.F. scheidet aus, wenn die Verspätung durch eine versäumte Ausübung der Hinweispflicht des Gerichts mit verursacht worden ist.

IMRRS 2006, 0167

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VI ZR 91/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0166

OLG Jena, Beschluss vom 09.01.2006 - 6 U 569/05
1. Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1029 ZPO ist die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichts. Eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Schiedsklausel genügt daher dem Bestimmtheitserfordernis des § 1029 ZPO nicht, wenn aus dem Gesellschaftsvertrag zwar hervorgeht, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten auf ein Schiedsgericht übertragen werden sollen, ein konkretes Schiedsgericht jedoch nicht benannt wurde.*)
2. Eine Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren ist gem. § 48 GmbHG Abs. 2 zulässig, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform (vgl. § 126 b BGB) mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden sind. Lehnt ein Gesellschafter die Zustimmung ab, ist die Beschlussfassung fehlgeschlagen, auch wen er später erklärt, der angestrebten Regelung doch zustimmen zu wollen. Die Stimmabgabe eines Gesellschafters ist eine Willenserklärung, durch welche Zustimmung, Ablehnung oder Neutralität gegenüber dem jeweiligen Beschlussantrag zum Ausdruck gebracht werden kann. Auf die Stimmabgabe ist § 130 BGB anzuwenden. Die Erklärung entfaltet somit ab dem Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft Wirksamkeit und bindet den Erklärenden an ihren Inhalt. Die abgegebene Stimme kann nach Zugang nicht mehr zurückgenommen oder abgeändert werden. Es bleibt offen, ob der Widerruf der Stimmabgabe für Kapitalgesellschaften bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam ist (vgl. Michalski/Römermann, GmbHG, 2002, § 47 Rn. 379).*)
3. Auch wenn das Einverständnis mit einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren in schlüssiger Weise erklärt werden kann, muss die Zustimmung zur schriftlichen Abstimmung doch eindeutig erfolgen. Stimmt ein Gesellschafter einem Beschlussantrag inhaltlich nicht zu, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er jedenfalls mit der Abstimmung im schriftlichen Verfahren einverstanden gewesen sei, denn dem Gesellschafter kam es darauf an, dass eine Beschlussfassung mit dem angestrebten Inhalt gänzlich unterbleibt.*)
4. Allein der Verstoß gegen § 48 Abs. 2 GmbHG führt nicht zur Nichtigkeit des im schriftlichen Verfahren zu Stande gekommenen Beschlusses, wenn sämtliche Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt waren. Nichtigkeit ist nur gegeben, wenn einzelne Gesellschafter bei der Abstimmung unberücksichtigt bleiben. War dies nicht der Fall, ist der Beschluss lediglich anfechtbar. Unterbleibt die Anfechtung ist der Beschluss ist mit dem Zugang der letzten schriftlichen Stimmabgabe bei der Gesellschaft wirksam zustande gekommen und er kann mangels Anfechtung auch nicht nachträglich beseitigt worden.*)
5. Ein Gesellschafterbeschlusses ist einheitlich auszulegen, so dass Umstände, die nur einzelnen Gesellschafter bekannt oder erkennbar sind, außer Betracht bleiben.*)
6. Betrifft die Stimmabgabe die Verwendung des Jahresüberschusses, kann ein ablehnendes Votum nicht als treuwidrig übergangen werden. Dies wäre nur möglich, wenn die Ablehnung des Beschlusses ohne triftigen Grund erfolgt und die Vermögensinteressen der Gesellschafterin Lahn in keiner Weise berührt gewesen wären. (vgl. BGHZ 88, 320, 328; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1180, 1181). Die Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses greift jedoch wesentlich in die Vermögensinteressen eines Gesellschafters ein.*)

IMRRS 2006, 0163

BGH, Urteil vom 01.12.2005 - III ZR 191/03
1. Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des Vertrags (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet.*)
2. Der Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem - nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden nationalen Recht.*)
3. Art. 34 des (deutschen) EGBGB beruft für die Entscheidung über Ansprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht ( § 661a BGB).*)
4. Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressaten der Gewinnzusage.*)

IMRRS 2006, 0162

BGH, Urteil vom 09.11.2005 - VIII ZR 116/05
Für den Begriff der öffentlichen Versteigerung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt die Legaldefinition des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB.*)

IMRRS 2006, 0160

BGH, Beschluss vom 22.11.2005 - XI ZB 43/04
Zur eindeutigen Bezeichnung des Rechtsmittelführers.*)
