Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 0362
BGH, Urteil vom 08.12.2005 - VII ZR 138/04
1. In der Vereinbarung eines Bauherrn mit einem Architekten, für diesen eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Kosten der Architekt an ihn zu zahlen hat, liegt kein stillschweigender Ausschluss der Haftung des Architekten für Planungsmängel.*)
2. Die mit der Berufung vorgenommene Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO wegen einer weitergehenden Schlussrechnungsforderung ist keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295).*)
3. Bei der Entscheidung über die Klageerweiterung hat das Berufungsgericht den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien zu berücksichtigen. Auch neuer Vortrag der Parteien ist jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als er die Klageerweiterung betrifft.*)

IMRRS 2006, 0354

BGH, Urteil vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02
1. Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt.*)
2. Den Anfechtungsgegner, der sich auf eine wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Grundstücks beruft, trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, in welcher Höhe im Zeitpunkt seines Erwerbs Belastungen bestanden und valutierten.*)
3. Hat der Anfechtungskläger den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages mit einer nahestehenden Person sowie die dadurch verursachte unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger dargelegt und bewiesen, werden sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gesetzlich vermutet.*)

IMRRS 2006, 0353

BGH, Beschluss vom 21.12.2005 - XII ZB 33/05
Ein mit "Berufungsbegründung" überschriebener Schriftsatz genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 ZPO regelmäßig auch dann, wenn darin "zunächst" Prozesskostenhilfe beantragt und der Berufungsantrag mit den Worten "Nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde ich beantragen, ..." angekündigt wird.*)
Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht den (hilfsweise) gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Anwaltsverschuldens zurückgewiesen und sich die Verwerfung der Berufung vorbehalten hat, wenn diese Frist in Wirklichkeit nicht versäumt ist.*)
Zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde in einem solchen Fall.*)

IMRRS 2006, 0352

BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - X ARZ 367/05
Die Bestimmung eines gemeinschaftlichen zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nicht mehr möglich, wenn Klagen gegen Parteien mit unterschiedlichem Gerichtsstand bereits auf Antrag des Klägers hin an unterschiedliche Gerichte bindend verwiesen worden sind.*)

IMRRS 2006, 0348

OLG Bremen, Beschluss vom 23.08.2005 - 2 W 57/05
1. Erscheint in einem auf den Erlass eines Mahnbescheids im automatisierten Mahnverfahren gerichteten Antrag anstelle des gemeinten Betrages "€ 6.814,68" die Zahl "6.814368", weil anstelle des Kommas die Ziffer "3" geschrieben worden ist, und wird der Mahnbescheid daraufhin mit dem Betrag von "€ 6.814.368,00" erlassen, so liegt kein Fehler vor, der im Wege des § 319 ZPO berichtigt werden kann, weil das Versehen seine Ursache nicht im Bereich des Gerichts, sondern des Antragstellers hatte.*)
2. Wird in einem solchen Fall nach Bemerken des Versehens von dem Amtsgericht der Mahnbescheid dahin berichtigt, dass er auf "€ 6.814,68" laute und hat der Antragsgegner bereits zuvor gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid Widerspruch erhoben, so fehlt seiner gegen den Berichtigungsbeschluss gerichteten Beschwerde das Rechtsschutzdürfnis.*)
3. Der Streitwert für eine gleichwohl eingelegte Beschwerde ist mit dem geringsten Wert (bis € 300,--) zu bemessen.*)

IMRRS 2006, 0347

OLG Bremen, Beschluss vom 19.09.2005 - 2 W 71/05
Wird ein Streitwert von dem zur Entscheidung des Rechtsstreits in erster Instanz berufenen Gericht ausdrücklich "vorläufig" festgesetzt, so ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften des § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) ebenso wie aus den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen § 6 Satz 1, § 25 Abs. 1 GKG, dass eine eigenständige Beschwerde gegen diese Festsetzung unzulässig ist.*)

IMRRS 2006, 0344

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 48/05
Ein Grabstein ist wegen einer Geldforderung grundsätzlich jedenfalls dann pfändbar, wenn er unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und der Steinmetz wegen seines Zahlungsanspruchs vollstreckt.*)

IMRRS 2006, 0343

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZR 196/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0341

BGH, Beschluss vom 19.10.2005 - XII ZR 67/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0340

BGH, Beschluss vom 28.10.2005 - AnwZ (B) 24/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0339

BGH, Beschluss vom 24.01.2006 - VI ZR 126/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0338

BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZR 83/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0337

BGH, Urteil vom 20.12.2005 - XI ZR 119/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0336

BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - VI ZB 61/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0335

BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZR 35/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0334

BGH, Beschluss vom 11.01.2006 - IV ZR 52/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0333

OLG Bremen, Urteil vom 28.09.2005 - 1 U 49/05 a
Amtliche Auskünfte von Behörden (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) sind als Beweismittel im Prozess zulässig. Dabei kann eine amtliche Auskunft einen Sachverständigenbeweis ersetzen. Eine amtliche Auskunft, die ein Gutachten einschließt, ist ein echtes Sachverständigengutachten und prozessual nach den Bestimmungen über die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zu behandeln.*)

IMRRS 2006, 0329

OLG Bremen, Urteil vom 20.10.2005 - 2 U 9/05
1. Handelt ein Rechtsanwalt beim Einreichen eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids in Ermangelung der erforderlichen Prozessvollmacht als vollmachtloser Vertreter, so kann dieser Mangel im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren nach Abgabe an das Landgericht jedenfalls dann mit Rückwirkung durch Nachreichen einer Prozessvollmacht geheilt werden, wenn noch keine das Verfahren der Instanz abschließende Entscheidung ergangen ist (wie BGHZ 91, 111 = BVerwGE 69, 380).*)
2. Zwar regelt § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Ausschlussfrist, doch bewirkt die in § 160 Abs. 1 Satz 3 HGB angeordnete entsprechende Anwendbarkeit u.a. des § 204 BGB, dass für die Frage, ob eine zur Hemmung des Fristablaufs geeignete Handlung rechtzeitig vorgenommen worden ist, auch § 167 ZPO berücksichtigt werden muss.*)
3. Kann nicht festgestellt werden, ob ein Zeitraum von etwa drei Monaten zwischen dem Einreichen des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids und dessen Zustellung auf ein Versäumnis des Antragstellers (verspätete Einzahlung des Kostenvorschusses) oder des Gerichts (verspätete Anforderung des Kostenvorschusses) zurückzuführen ist, so ist zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass die Zustellung "demnächst" vorgenommen worden ist, weil vom Antragsteller zumal im Rahmen einer maschinellen Bearbeitung des Mahnverfahrens nicht zu verlangen ist, beim Gericht nachzufragen (Abweichung von der zu § 270 Abs. 3 ZPO ergangenen Entscheidung BGHZ 69, 364).*)
4. Die Berücksichtigung einer nur in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils niedergelegten Datumsangabe als "festgestellte Tatsache" im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist zulässig.*)
5. Bei der Beurteilung der Frage, ob die im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids enthaltene Angabe hinreichend "bestimmt" und damit der geltend gemachte Anspruch genügend "individualisiert" ist, ist auch die Kenntnis des Schuldners darüber zu berücksichtigen, dass der Anspruch nur einem bestimmten Rechtsverhältnis entstammen kann, wobei für diese Kenntnis auch die Person des Anspruchstellers von Bedeutung ist (z.B. Insolvenzverwalter).*)

IMRRS 2006, 0321

OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2005 - 6 U 1406/04
Der Berufungsführer trägt auch dann die Kosten der zulässig erhobenen Anschlussberufung, wenn die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde.*)

IMRRS 2006, 0320

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.11.2005 - 8 W 513/05
Der mit Rechtskraft der Kostengrundentscheidung endgültig und unbedingt entstandene Kostenerstattungsanspruch verjährt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren. Es bedarf hierzu nicht der Festsetzung nach §§ 103 ff ZPO.*)

IMRRS 2006, 0319

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2005 - 17 W 81/05
Die verhältnismäßige Kostenteilung nach § 92 Abs. 1 ZPO muss nicht zwingend durch eine einheitliche Quote erfolgen, sondern kann nach einer Streitwertminderung auch mit unterschiedlichen Quoten nach Zeitabschnitten vorgenommen werden.*)

IMRRS 2006, 0316

BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 207/04
Tritt ein Sachverständiger dem Rechtsstreit bei, nachdem ihm der Streit verkündet worden ist, ist er nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen.*)

IMRRS 2006, 0314

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2005 - 3 W 220/05
Wird ein (originärer oder obligatorischer) Einzelrichter der Zivilkammer beim Landgericht im ersten Rechtszug wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, entscheidet darüber die Kammer, der der abgelehnte Richter angehört, durch einen anderen Einzelrichter und nicht durch das Kollegium (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung).*)

IMRRS 2006, 0310

OLG Schleswig, Urteil vom 02.12.2005 - 10 U 10/05
1. Bei der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts darauf beschränkt, ob ein Fall der schuldhaften Säumnis vorgelegen hat. Eine Prüfung, ob das erste Versäumnisurteil verfahrensrechtlich zu Recht ergangen ist, findet nicht statt.*)
2. Zu den Voraussetzungen des "Verhandelns" im Sinne der §§ 333, 345 ZPO.*)

IMRRS 2006, 0309

KG, Beschluss vom 05.12.2005 - 8 U 207/05
Auch wenn die Berufung so rechtzeitig bei dem wegen § 119 Abs. 1 Ziff. 1 b) GVG unzuständigen Landgericht eingegangen ist, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Berufungsgericht möglich wäre, scheidet eine Wiedereinsetzung dann aus, wenn die Sachakten beim Landgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingehen, so dass erst dann eine Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit möglich wäre.*)

IMRRS 2006, 0308

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.12.2005 - 5 W 332/05
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Beschlüsse auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier: aus einem Versäumnisurteil) ist unzulässig.*)

IMRRS 2006, 0306

LG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2006 - 414 OH 2/04
Den Antragsgegner trifft keine Kostenvorschusspflicht, wenn er zu dem im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vorgelegten Sachverständigengutachten lediglich Ergänzungsfragen stellt, die keine eigenständigen Beweisanträge darstellen.

IMRRS 2006, 0301

OLG München, Beschluss vom 28.11.2005 - 34 Sch 19/05
Ist in einem ausländischen Schiedsspruch die Bezeichnung einer Partei nicht eindeutig, kann diese unter engen Voraussetzungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren nachgeholt werden.*)

IMRRS 2006, 0297

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.12.2005 - 2 W 353/05
Zum Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden - mittellosen - Streitgenossen bei gleichzeitigem Unterliegen des anderen - vermögenden - Streitgenossen.*)

IMRRS 2006, 0295

OLG München, Beschluss vom 12.01.2006 - 32 Wx 72/05
1. In einem Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz beurteilt sich die Zulässigkeit einer Antragsänderung entsprechend § 533 Nr. 1 ZPO analog. § 533 Nr. 2 ZPO ist nicht anzuwenden (Anschluss an KG ZMR 2006, 62).*)
2. Eine materielle Einigung über die Tragung der Kosten für ein Gutachten, das der vom Gericht bestellte Sachverständige erstattet, ist bei der Kostenentscheidung nach § 47 WEG zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2006, 0293

KG, Beschluss vom 16.12.2005 - 7 U 80/05
Durch einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO kann grundsätzlich das rechtliche Gehör einer Partei nicht verletzt werden.*)

IMRRS 2006, 0292

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2005 - 26 Sch 29/05
Ein Schiedsspruch kann nicht für vollstreckbar erklärt werden, wenn es nach der Schiedsvereinbarung im Belieben der Parteien verbleibt, trotz der Entscheidung des Schiedsgerichts die staatlichen Gerichte anzurufen.*)

IMRRS 2006, 0291

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2005 - 2 W 84/05
Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bei Rücknahme einer Räumungsklage, die zwar nach Beendigung des Mietverhältnisses, aber bereits kurz vor Ablauf des vom Mieter für einen 2 Monate später liegenden Zeitpunkt angekündigte und auch innegehaltenen Räumungstermins eingereicht worden ist. In einem solchen Fall verbleibt es bei der Kostenlast des Vermieters.*)

IMRRS 2006, 0288

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.01.2006 - 14 Wx 52/05
1. Bei wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfallen, handelt es sich um Antragsverfahren i.S.v. § 8 KostO. Es ist deshalb regelmäßig gerechtfertigt, die Antragsschrift nicht vor Eingang des Vorschusses zuzustellen.*)
2. Ein Antragsteller kann Zustellung seines Antrags ohne Vorschussleistung nicht mit der Begründung verlangen, seine Sache sei von besonderer Bedeutung und Eilbedürftigkeit.*)
3. Der Kostenvorschuß umfasst auch die Zustellungsauslagen. Das gilt auch, wenn die Zustellung wegen Interessenkollision nicht über den Verwalter bewirkt werden kann, sondern an die einzelnen Eigentümer erfolgen muß.*)

IMRRS 2006, 0283

OLG München, Beschluss vom 25.01.2006 - 7 U 5103/05
1. Verwechselt der Anwalt den Berufungsführer dahingehend, dass er ausdrücklich namens einer ausgeschiedenen Partei, die er als Drittwiderbeklagte neben der Klägerin anwaltlich bereits in erster Instanz vertreten hatte, Berufung einlegt, so kommt eine Rubrumsberichtigung nicht in Betracht.*)
2. Die Mitteilung des Anwalts, die Berufung sei für die Klägerin eingelegt, die Drittwiderbeklagte bleibe außen vor, ist als Rücknahme der für die Drittwiderbeklagte eingelegten Berufung auszulegen.*)
3. Ist aus dem Inhalt der Berufungsbegründung zu schließen, dass Rechtsmittelführer die Klägerin sein soll, so ist hierin eine Berufungseinlegung für die Klägerin zu sehen.*)
4. Ist diese nach § 517 ZPO verspätet, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Büroversehens nicht in Betracht, da der Anwalt den Berufungsschriftsatz nicht ungeprüft, insbesondere auch hinsichtlich der rechtsmittelführenden Partei, unterzeichnen und an das Rechtsmittelgericht weiterleiten darf.*)

IMRRS 2006, 0274

OLG München, Beschluss vom 16.11.2004 - 1 W 2704/04
1. Eine isolierte Kostenentscheidung nach Ende eines selbständigen Beweisverfahrens ist auch dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 494a ZPO nicht vorliegen.*)
2. Wird ein Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen, so sind dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, ohne dass es darauf ankommt, ob er Hauptsacheklage erhebt.*)

IMRRS 2006, 0273

OLG München, Beschluss vom 19.10.2004 - 1 W 2347/04
Der Kostenausspruch umfasst nach einer Klagerücknahme in entsprechender Anwendung von § 494a Abs. 2 ZPO auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, wenn die Parteien beider Verfahren und der Streitgegenstand identisch sind.*)

IMRRS 2006, 0270

BGH, Urteil vom 21.12.2005 - III ZR 451/04
1. § 296 Abs. 2 ZPO findet auf Rügen des Beklagten, die die Zulässigkeit der Klage betreffen (§ 296 Abs. 3 ZPO), keine Anwendung.*)
2. Zur Auslegung eines Maklervertrags, in dem sich eine GmbH zur Provisionszahlung bei der Veräußerung "ihres Unternehmens" verpflichtet.*)

IMRRS 2006, 0268

BGH, Beschluss vom 24.10.2005 - II ZR 234/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0265

BGH, Beschluss vom 19.10.2005 - VIII ZR 349/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0264

BGH, Beschluss vom 16.11.2005 - VIII ZR 186/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0263

BGH, Beschluss vom 16.11.2005 - VIII ZB 78/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0261

BGH, Beschluss vom 07.12.2005 - VI ZB 62/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0260

BGH, Beschluss vom 17.10.2005 - II ZB 8/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0257

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZR 215/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0256

BGH, Beschluss vom 06.12.2005 - VIII ZB 30/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0255

BGH, Beschluss vom 09.11.2005 - VIII ZR 68/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0253

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 62/05
Die Pfändung von Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 ZPO kann durch Blankettbeschluss entsprechend § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO bewirkt werden.

IMRRS 2006, 0252

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 94/05
Beantragt ein minderjähriger Unterhaltsgläubiger für die Zwangsvollstreckung die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann diese nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamts zu beantragen.*)

IMRRS 2006, 0251

BGH, Beschluss vom 24.01.2006 - VII ZB 93/05
1. Der in § 850c Abs. 2a Satz 1, 1. Halbsatz ZPO bezeichnete Vergleichszeitraum ("Vorjahreszeitraum") umfasst die zwei Jahre, die seit dem letzten Zeitpunkt der Anpassung der Pfändungsfreigrenzen vergangen sind. Die vom Bundesministerium der Justiz am 25. Februar 2005 im Bundesgesetzblatt bekanntgemachte Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. Juli 2005 ist rechtswirksam.*)
2. Über den Antrag des Gläubigers auf Klarstellung eines in Form eines Blankettbeschlusses ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entscheidet das Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger.*)
