Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IMRRS 2005, 1863LG Hamburg, Urteil vom 21.02.2005 - 415 O 48/02
Dem Bauherr steht im VOB-Bauvertrag ein Wahlrecht zur Seite, eine auf Vorschuss gerichtete Klage im Wege der Klageänderung auf Schadensersatz in Höhe der Mangelbeseitigungskosten umzustellen. Er löst sich damit zugleich von seiner Verpflichtung, gegenüber dem Unternehmer einen Vorschuss abzurechnen.
VolltextIMRRS 2005, 1854
BGH, Beschluss vom 06.10.2005 - IX ZB 360/02
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zustellung ist vom Gericht des Vollstreckungsstaates der Zeitraum zu berücksichtigen, über den der Beklagte vor dem Gericht des Urteilsstaates tatsächlich verfügte, um den Erlass einer vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern.*)
VolltextIMRRS 2005, 1852
BGH, Urteil vom 18.10.2005 - VI ZR 270/04
Eine Partei ist auch außerhalb des Arzthaftungsprozesses grundsätzlich nicht verpflichtet, Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten bereits in erster Instanz auf ein Privatgutachten oder auf sachverständigen Rat zu stützen, wenn ihr Vortrag fachspezifische Fragen betrifft und eine besondere Sachkunde erfordert (Fortführung Senatsurteil BGHZ 159, 245).*)
VolltextIMRRS 2005, 1839
BGH, Beschluss vom 06.10.2005 - I ZB 37/05
1. Die Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 ZPO, wonach sich die Kostentragungspflicht bei einer vor Zustellung zurückgenommenen Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen bestimmt, benachteiligt die beklagte Partei nicht in einer gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden Weise.*)
2. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers scheidet nicht deshalb aus, weil er als abgemahnter Mitbewerber negative Feststellungsklage erhoben hat, ohne den Abmahnenden zuvor auf dessen fehlende Berechtigung hingewiesen zu haben; es besteht keine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, eine Gegenabmahnung auszusprechen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1838
BGH, Beschluss vom 19.09.2005 - II ZB 11/04
An dem Erfordernis der vom Reichsgericht (RG, Beschl. v. 30. September 1944 - GSE 39/1943, DNotZ 1944, 195) als Beweismittel im Rahmen der registergerichtlichen Amtsprüfung (§ 12 FGG) der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil eingeführten sog. (negativen) "Abfindungsversicherung", die sich in langjähriger stetiger Praxis der meisten Registergerichte bewährt hat und die von den Antragstellern ohne Schwierigkeiten zu erbringen ist, ist im Interesse der Kontinuität der Rechtsprechung und der stetigen zügigen Abwicklung derartiger standardisierter registergerichtlicher Verfahren festzuhalten.*)
VolltextIMRRS 2005, 1828
BGH, Urteil vom 01.06.2005 - VIII ZR 256/04
1. In der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ist im Zweifel auch die Rüge der internationalen Unzuständigkeit enthalten. Ob dies anzunehmen ist, ist durch Auslegung der Rüge zu ermitteln.*)
2. Hat die beklagte Partei die internationale Unzuständigkeit wirksam gerügt, so wirkt eine nur hilfsweise vorgebrachte Einlassung zur Sache nicht zuständigkeitsbegründend i.S.d. Art. 24 Satz 1 EuGVVO.
Im Verfahren vor einem deutschen Gericht bestimmt sich der Erfüllungsort i.S.d. Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO nach deutschem Kollisionsrecht. Gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB ist daher bei einem Streit über die Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag deutsches materielles Recht anzuwenden, wenn der Verkäufer seinen Sitz in Deutschland hat.
Zur stillschweigenden Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschlüssen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen von Kaufleuten.*)
VolltextIMRRS 2005, 1826
OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2005 - 7 W 117/05
1. Das Gericht hat den Streitverkündungsschriftsatz dem Betroffenen grundsätzlich ohne Prüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung zuzustellen.*)
2. Dies gilt nicht, wenn die Streitverkündung gegenüber dem im Rechtsstreit tätigen Sachverständigen in der Absicht einer rechtsmissbräuchlichen Einflussnahme auf die Gutachtertätigkeit erfolgt.*)
3. Gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag des Sachverständigen, die Zustellung der Streitverkündungsschrift für unzulässig zu erklären, zurückgewiesen wird, steht ihm das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.*)
VolltextIMRRS 2005, 1949
BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZB 208/05
1. Einstweilige Anordnungen nach §§ 575 V, 570 III ZPO haben nicht den Charakter einer einstweiligen Verfügung. Das Rechtsmittelgericht ist darauf beschränkt, Anordnungen in Bezug auf die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung zu treffen.*)
2. Das Rechtsbeschwerdegericht ist im Insolvenzeröffnungsverfahren auch dann nicht zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen befugt, wenn es in der Hauptsache mit einer Rechtsbeschwerde gegen die vom Beschwerdegericht bestätigte Zurückweisung eines Insolvenzantrags befasst ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 1824
OLG Schleswig, Beschluss vom 21.07.2005 - 16 W 37/05
Eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien ist im selbständigen Beweisverfahren unstatthaft.*)
VolltextIMRRS 2005, 1821
OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2005 - 5 W 37/05
Zu der Frage der Bestimmung des Erfüllungsortes, wenn der Käufer einer als Anlage- und Steuersparobjekt erworbenen Immobilie behauptet, der Verkäufer (zugleich Berater) habe ihn über Kosten und sonstige finanzielle Vor- und Nachteile des Erwerbs unrichtig beraten und er deshalb Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt.
VolltextIMRRS 2005, 1815
BGH, Beschluss vom 27.10.2005 - III ZB 66/05
1. Die Zulassung der (Rechts-)Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG an den Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage ist dem Spruchkörper in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung vorbehalten; eine Zulassung durch den Einzelrichter unterliegt wegen fehlerhafter Besetzung der Aufhebung von Amts wegen (Fortführung von BGHZ 154, 200).*)
2. Nimmt ein Kläger mehrere Beklagte als einfache Streitgenossen auf Schadensersatz in Anspruch und erklärt das Landgericht den beschrittenen Rechtsweg unter Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht für unzulässig, so kann ein Beklagter mit der von ihm allein eingelegten Beschwerde nicht erreichen, dass die angefochtene Entscheidung auch in Bezug auf die anderen Streitgenossen rechtlich überprüft wird.*)
VolltextIMRRS 2005, 1814
OLG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2005 - 16 W 47/05
Ein grober Verstoß gegen Vorschriften des Verfahrensrechts kann dann ein Befangenheitsgesuch gegen einen Richter begründen, wenn diesem Verstoß bereits weitere fehlerhafte Entscheidungen gegenüber der betroffenen Partei vorausgegangen sind.*)
VolltextIMRRS 2005, 1813
OLG Köln, Urteil vom 05.07.2005 - 24 U 12/05
Zur Frage der Zulässigkeit der heimlichen Videoüberwachung der gemeinschaftlichen Waschküche eines Mehrfamilienhaus wegen der Beschädigung von Waschmaschinen.
VolltextIMRRS 2005, 1807
BGH, Urteil vom 13.09.2005 - X ZR 62/03
Allein der Umstand, dass die klagende Partei ihr wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der von ihr verfolgten Ansprüche verloren hat, ist im Zivilprozess kein Ereignis, das die Klage gegenstandslos macht.*)
VolltextIMRRS 2005, 1801
BGH, Urteil vom 02.03.2005 - VIII ZR 174/04
1. Ansprüche aus der Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten verjähren in entsprechender Anwendung des § 477 BGB a.F. innerhalb von sechs Monaten, wenn die positive Vertragsverletzung einen Schaden an der Kaufsache verursacht hat oder sich das Verschulden auf - erteilte oder unterbliebene - Angaben über Eigenschaften der Kaufsache bezieht, von denen ihre Verwendungsfähigkeit für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck abhängt (im Anschluß an BGHZ 88, 130, 136 ff.).*)
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens können der obsiegenden Partei nach § 97 Abs. 2 ZPO auch dann auferlegt werden, wenn nicht sicher feststeht, daß das Rechtsmittel ohne das neue Vorbringen erfolglos gewesen wäre.*)
VolltextIMRRS 2005, 1800
BGH, Beschluss vom 09.06.2005 - V ZR 271/04
1. Das Gebot aus Art. 103 Abs. 1 GG, rechtliches Gehör zu gewähren, ist jedenfalls dann verletzt, wenn das Berufungsgericht neues Vorbringen unter offensichtlich fehlerhafter Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zur Verhandlung zuläßt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 945, 946 - zur Präklusion).*)
2. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Vortrag zu einem entscheidungserheblichen Punkt mangels hinreichender Substantiierung zurückgewiesen worden ist, ohne daß der Partei durch einen unmißverständlichen Hinweis Gelegenheit zur Ergänzung gegeben war, und das Berufungsgericht auch das neue, nunmehr substantiierte Vorbringen unter Hinweis auf § 531 Abs. 2 ZPO zurückweist.*)
3. Wird ein solcher Verfahrensfehler in einer Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, kann das Berufungsgericht im Beschlußwege nach § 544 Abs. 7 ZPO das Berufungsurteil aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1799
BGH, Urteil vom 12.05.2005 - VII ZR 161/04
Wirken zwei nicht planmäßige Richter an dem Urteil mit, so muss grundsätzlich auch dann, wenn das Urteil mit der Berufung nur teilweise angegriffen ist, die Entscheidung in vollem Umfang aufgehoben werden, da sie insgesamt von dem Verfahrensfehler betroffen ist. Dies gilt zumindest für das bis zum 31.12.2001 geltende Rechtsmittelrecht.
VolltextIMRRS 2005, 1797
BGH, Urteil vom 06.07.2005 - XII ZR 293/02
Auch nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage kann die Anschlußberufung nach Ablauf der Einlegungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erweitert werden, soweit die Erweiterung durch die fristgerecht eingereichte Anschlußberufungsbegründung gedeckt ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 1789
BGH, Beschluss vom 04.10.2005 - VII ZB 21/05
§ 798 a ZPO ist nur auf solche Vollstreckungstitel anwendbar, die Unterhaltsansprüche im Sinne von § 1612 a BGB in der seit 1. Juli 1998 geltenden Fassung feststellen oder die gemäß Art. 5 § 3 KindUG auf das seit 1. Juli 1998 geltende Recht umgestellt worden sind.*)
VolltextIMRRS 2005, 1788
BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 163/04
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt nicht für eine nachträgliche Klageänderung.*)
VolltextIMRRS 2005, 1787
BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 265/04
Die (streitige) Zivilgerichtsbarkeit ist zuständig für die Entscheidung über eine Drittwiderspruchsklage, mit der sich ein Dritter gegen eine Maßnahme zur Vollziehung eines im Strafverfahren angeordneten dinglichen Arrests wendet.*)
VolltextIMRRS 2005, 1786
BGH, Beschluss vom 04.10.2005 - VII ZB 26/05
1. Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gewählt, so kann er bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags schon im Jahre der Pfändung so behandelt werden, als sei sein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse zu versteuern.
2. Wählt der Schuldner nach der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse oder behält er diese für das folgende Kalenderjahr bei, so gilt dies auch ohne Gläubigerbenachteiligungsabsicht schon dann, wenn für diese Wahl objektiv kein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 1785
BGH, Beschluss vom 05.10.2005 - VIII ZB 52/04
Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Mieter gegen eine Klage auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung, ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. In diesem Fall erhöht sich die Prozessgebühr des Rechtsanwalts für jeden Mitmieter um 3/10.*)
VolltextIMRRS 2005, 1784
BGH, Beschluss vom 04.10.2005 - VII ZB 13/05
Ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter "Anerkennungsbetrag" ist unpfändbar.*)
VolltextIMRRS 2005, 1783
BGH, Urteil vom 19.10.2005 - VIII ZR 217/04
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil zurückgewiesen, so tritt die Rechtskraft des Berufungsurteils nicht bereits mit dem Erlass, sondern erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses ein.*)
VolltextIMRRS 2005, 1776
BGH, Urteil vom 22.09.2005 - IX ZR 23/04
1. Liefert der von dem Mandanten mitgeteilte Sachverhalt keine tatsächlichen Anhaltspunkte für rechtshindernde Einwendungen, welche die Rechtslage zugunsten des Mandanten beeinflussen könnten, ist der Rechtsanwalt, der erst in der Phase der Vertragsabwicklung beauftragt worden ist, insoweit zu einer weiteren Erforschung des Sachverhalts nicht verpflichtet.*)
2. Eine Pflichtverletzung des Anwalts, der eine einschlägige Rechtsnorm übersehen hat, kann grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil es sich dabei um eine entlegene Rechtsmaterie handelt.*)
VolltextIMRRS 2005, 1770
BGH, Urteil vom 06.10.2005 - III ZR 367/04
Trägt der Kläger unter Vorlage einer von ihm und dem Beklagten unterzeichneten Vertragsurkunde - die dazu, ob der Beklagte den Vertrag in eigenem Namen oder im Namen eines Dritten abschließen wollte, auslegungsbedürftig und -fähig ist - vor, der betreffende Vertrag sei zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossen worden, so kann dieser Vortrag Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses des Beklagten sein (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578).*)
VolltextIMRRS 2005, 1767
BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - V ZR 73/05
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.
VolltextIMRRS 2005, 1766
BGH, Beschluss vom 10.10.2005 - II ZR 23/05
Zwar steht im Grundsatz der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass eine Partei ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt hat. Einer Partei hingegen ist Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn sie sich in Kenntnis eines Rechtsstreits ihres vorhandenen Vermögens aus freien Stücken und ohne Rücksicht auf eine sorgsame Wirtschaftsführung entäußert hat.
VolltextIMRRS 2005, 1765
BGH, Beschluss vom 11.10.2005 - NotZ 8/05
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, die Anträge und das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Anhörungsrüge bleibt dann ohne Erfolg, wenn das Vorbringen des Antragstellers in vollem Umfang der ablehnenden Entscheidung zugrunde gelegt wurde.
VolltextIMRRS 2005, 1762
BGH, Urteil vom 06.10.2005 - IX ZR 111/02
Hat der Auftraggeber einen Prozess in erster Instanz aufgrund unzureichenden Vortrags seines Prozessbevollmächtigten verloren, darf er, ohne sich dem Einwand des Mitverschuldens auszusetzen, die Einlegung der Berufung von dessen Erklärung abhängig machen, dass er den Auftraggeber von den Kosten der zweiten Instanz freistelle, falls ergänzender Vortrag im Hinblick auf die Verspätungsvorschriften nicht zugelassen und deshalb die Berufung zurückgewiesen werde.*)
VolltextIMRRS 2005, 1761
KG, Beschluss vom 14.10.2005 - 21 W 8/05
1. Wird der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des Sachverständigengutachtens hergeleitet, ist der Antrag unverzüglich gemäß § 121 BGB zu stellen; die Frist des § 406 Abs. 2 ZPO findet keine Anwendung.
2. Für die Befangenheitsablehnung genügen vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus objektive Gründe, die aus den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit zu erregen.
VolltextIMRRS 2005, 1753
BGH, Urteil vom 11.10.2005 - XI ZR 398/04
1. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (im Anschluss an BGHZ 102, 332).*)
2. Die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts bei einem Gericht ist Prozesshandlungsvoraussetzung und muss im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung gegeben sein.*)
3. Anders als im Fall des Fehlens einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift und der Prüfung, ob Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses Schriftsatzes eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten sowie seinen Willen ergeben, für den Inhalt die Verantwortung zu übernehmen und ihn bei Gericht einzureichen, müssen die Rechtsmittelvoraussetzungen, wenn das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verwirft, sondern aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, - erst - nach dem Erkenntnisstand am Schluss dieser mündlichen Verhandlung gegeben sein.*)
VolltextIMRRS 2005, 1752
BGH, Beschluss vom 04.10.2005 - VII ZB 40/05
Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 5. November 2003 - 10 AZB 38/03, NJW 2004, 701).*)
VolltextIMRRS 2005, 1751
BGH, Beschluss vom 04.10.2005 - VII ZB 9/05
Öffentlichrechtliche Gebührenansprüche eines ausländischen Staates (hier: Zahlungsansprüche der Russischen Föderation aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten) unterliegen nicht der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und daher nicht dem inländischen Vollstreckungszugriff.*)
VolltextIMRRS 2005, 1749
BGH, Beschluss vom 05.10.2005 - VIII ZB 125/04
Das Gebot eines fairen Verfahrens erfordert es nicht, dass das angegangene Berufungsgericht unmittelbar nach Eingang einer Berufungsschrift seine Zuständigkeit prüft, um diesbezügliche Fehler des Rechtsmittelführers ausgleichen zu können.*)
VolltextIMRRS 2005, 1743
BGH, Beschluss vom 27.09.2005 - VIII ZB 105/04
Zu den Anforderungen an die Unterschriftleistung eines Rechtsanwalts unter die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift.*)
VolltextIMRRS 2005, 1742
BGH, Beschluss vom 18.10.2005 - VI ZB 81/04
Auch nach neuem Recht (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F.) muss, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.*)
VolltextIMRRS 2005, 1741
BGH, Beschluss vom 17.10.2005 - II ZB 4/05
Hat das Beschwerdegericht über eine unzulässige Beschwerde rechtsfehlerhaft sachlich entschieden und lässt es die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zu, so ist das Rechtsbeschwerdegericht, wenn es die Zulässigkeit von Beschwerde und Rechtsbeschwerde verneint, gehindert, die unzulässige Beschwerdeentscheidung aufzuheben.*)
VolltextIMRRS 2005, 1740
BGH, Urteil vom 08.06.2005 - XII ZR 75/04
1. Zu den gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen.*)
2. Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen von Enkeln gegen ihre Großeltern (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795).*)
3. Zu den Voraussetzungen der nach § 1607 Abs. 2 BGB eintretenden Ersatzhaftung eines nachrangig haftenden Verwandten.*)
VolltextIMRRS 2005, 1736
BGH, Beschluss vom 08.09.2004 - V ZR 260/03
1. Ein grundlegendes Mißverständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet eine strukturelle Wiederholungsgefahr und erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruht, deshalb die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.*)
2. Lagen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vor, so ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auch dann zuzulassen, wenn die gerügte Fehlerpraxis des Berufungsgerichts nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde in einer Parallelsache durch eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes korrigiert worden ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 1721
OLG Köln, Beschluss vom 21.06.2005 - 22 W 33/05
1. Stellt der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren für alle Beweisfragen des Antragstellers eine bestimmte Summe fest, so ist diese Summe der Hauptsachewert des selbständigen Beweisverfahrens.
2. Lediglich wenn von vornherein klar ist, dass im späteren Hauptsacheprozess nur ein Teil der zu ermittelnden Kosten geltend gemacht wird, vermindert die beabsichtigte Beschränkung des Hauptsacheklage auch den Streitwert des Beweisverfahrens.
3. Auch die voraussichtlichen „Sowieso-Kosten“ wirken sich nicht streitwertmindernd aus, wenn aus der Antragsschrift des Antragstellers eine solche Streitwertbeschränkung nicht hervorgeht.
VolltextIMRRS 2005, 1719
KG, Urteil vom 24.09.2004 - 7 U 228/03
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrages, dass bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen von Mängeln ein Sachverständiger die erforderlichen Feststellungen mit bindender Wirkung treffen soll, liegt eine Schiedsgutachtervereinbarung vor.
2. Wendet der Auftraggeber im Vergütungsprozess des Auftragnehmers Mängel ein, ohne dass das vereinbarte Schiedsgutachterverfahren durchlaufen wurde, ist die Klage als derzeit nicht fällig abzuweisen.
VolltextIMRRS 2005, 1717
BGH, Urteil vom 22.09.2005 - VII ZR 34/04
1. Gerichtliche Hinweise, die in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind in der Regel in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.*)
2. Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nicht, indem es vor der mündlichen Verhandlung allgemeine oder pauschale Hinweise erteilt. Vielmehr muss es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen.
3. Verletzt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bei Abschluss eines Bauvertrages ihre vorvertragliche Pflicht, weil sie nicht auf das Erfordernis der Gesamtvertretung hinweist, kann der dem Vertragspartner zustehende Anspruch auf Ersatz Vertrauensschadens die Höhe des Werklohns erreichen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1714
BGH, Beschluss vom 21.07.2005 - VII ZB 44/05
War das selbständige Beweisverfahren zum Zeitpunkt der Klagerücknahme noch nicht abgeschlossen, sondern sollte vielmehr die Beweiserhebung noch fortgesetzt werden, so werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von einer nach Klagerücknahme ergehenden Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 ZPO nicht erfasst.
VolltextIMRRS 2005, 1712
LG Darmstadt, Urteil vom 12.09.2005 - 22 O 90/05
Hat der Auftraggeber zur Feststellung von Mängeln ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, so hat dieses Verfahren, wenn dem Auftragnehmer die Antragsschrift nicht förmlich zugestellt wurde, den Ablauf der Verjährung der Mängelansprüche nicht gehemmt. Der Auftragnehmer kann die Einrede der Verjährung erfolgreich erheben.
VolltextIMRRS 2005, 1710
OLG Dresden, Beschluss vom 20.09.2005 - 8 W 702/05
Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend § 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.*)
VolltextIMRRS 2005, 1708
OLG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2005 - 2 Wx 76/05
In Wohnungseigentumssachen bestimmt sich der Beschwerdewert nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (BGHZ 119, 216). Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft oder zu einer Rechnungslegung ist die Beschwer demgemäß nach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bemessen, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs für den Beschwerdeführer erfordert.
VolltextIMRRS 2005, 1703
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.10.2005 - 4 U 35/05
1.) Auch bei rechtskräftig zuerkanntem Anspruch auf Pfandfreigabe aus den Globalgrundschulden kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
2.) Ein prozessuales Anerkenntnis kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Seine Wirksamkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es mit einem Gegenrecht - etwa einem Zahlungsanspruch - verbunden wird (BGHZ 107, 142, ebenso OLG Düsseldorf OLGR 1998, 193). Der Annahme eines prozessualen Anerkenntnis durch schlüssiges Verhalten steht entgegen, wenn
zum Ausdruck kommt, dass die Klageforderung nur in dem Fall durchgreifen soll, dass dem erhobenen Gegenanspruch stattgegeben wird.
3.) Die Grundschuld begründet gerade keinen Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer, sondern verpflichtet diesen nur, die Zwangsvollstreckung wegen des Grundschuldbetrages in das Grundstück zu dulden.
VolltextIMRRS 2005, 1702
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2005 - 12 W 26/05
1. § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. findet nur Anwendung, wenn Klage und Widerklage nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden.
2. Klage und Widerklage werden aber auch in den Fällen in getrennten Prozessen verhandelt, in denen zunächst beide Klagen in einer gemeinsamen ersten mündlichen Verhandlung erörtert werden und erst danach eine Auftrennung in zwei getrennte Prozesse stattfindet.
Volltext