Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 0072BGH, Beschluss vom 26.01.2005 - XII ZB 163/04
Verliert ein zulässig erhobenes Anschlußrechtsmittel seine Wirkung durch Rücknahme des Rechtsmittels, sind dem Rechtsmittelkläger im Regelfall auch die Kosten des Anschlußrechtsmittels aufzuerlegen (im Anschluß an BGHZ 4, 229, 233 ff.; 80, 146, 150; 100, 383, 390).*)
VolltextIMRRS 2006, 0065
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.11.2004 - 14 W 735/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0064
BGH, Urteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 164/03
Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält.*)
VolltextIMRRS 2006, 0062
BGH, Urteil vom 07.03.2001 - X ZR 160/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0059
BGH, Urteil vom 19.04.2000 - XII ZR 332/97
Eine Klage auf Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens des Schuldnerverzuges ist unzulässig.*)
VolltextIMRRS 2006, 0058
BGH, Urteil vom 27.01.2000 - IX ZR 45/98
1. Zur Unzulässigkeit eines Grundurteils über einen Klageanspruch, der aus einem Zahlungs- und unbezifferten Feststellungsantrag besteht.*)
2. Zur haftungsausfüllenden Kausalität, wenn der Rechtsanwalt nicht rechtzeitig für seinen Mandanten Klage gegen eine Änderungskündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz erhoben hat.*)
VolltextIMRRS 2006, 0049
EuGH, Urteil vom 28.04.2005 - Rs. C-104/03
1. Im grenzüberschreitenden Bereich der Europäischen Union kann die Durchführung selbständiger Beweisverfahren nur beim Gericht der Hauptsache beantragt werden.
2. Artikel 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Hellenischen Republik, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme, durch die die Vernehmung eines Zeugen mit dem Ziel angeordnet wird, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Zweckmäßigkeit einer eventuellen Klage einzuschätzen, die Grundlage für eine solche Klage festzustellen und die Erheblichkeit der Klagegründe, die in diesem Rahmen geltend gemacht werden könnten, zu beurteilen, nicht unter den Begriff der "einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind", fällt.*)
VolltextIMRRS 2006, 0044
OLG Hamm, Beschluss vom 08.09.2005 - 15 W 277/05
Von einer Herabsetzung des Geschäftswertes gem. § 48 Abs. 3 S. 2 WEG im Beschlussanfechtungsverfahren ist nicht deshalb abzusehen, weil die Anwaltskosten der Antragsteller von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt werden.*)
VolltextIMRRS 2006, 0038
OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2005 - 11 W 87/05
1. Eine Streitwertbeschwerde zum Oberlandesgericht gegen Wertfestsetzungen des Landgerichts als Berufungsgericht ist unzulässig.*)
2. Das nächsthöhere Gericht als Beschwerdegericht i.S. des § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG ist - nur im Fall der Rechtsmittelzulassung - der Bundesgerichtshof.*)
VolltextIMRRS 2006, 0037
OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 W 142/05
1. Setzt das Landgericht als Berufungsgericht für den Berufungsrechtszug den Streitwert fest, findet hiergegen die Beschwerde statt. Zuständig für die Beschwerdeentscheidung ist das Oberlandesgericht.*)
2. Eine Beschwer ist auch bei zuvor erklärtem Einverständnis mit der beabsichtigten Streitwertfestsetzung zu bejahen (im Anschluss an OLG Celle, 16 W 46/05, NdsRpfl 2005, 324).*)
VolltextIMRRS 2006, 0036
OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.11.2005 - 2 WF 204/05
Bei Zurücknahme einer Berufung innerhalb der Begründungsfrist kann die gegnerische Partei bei Stellung eines Antrages auf Zurückweisung (nur) eine 1,1fache Gebühr nach Nr 3201 VV RVG erstattet verlangen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0033
OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.04.2005 - 7 U 53/04
Kann sich der Unternehmer, der Granitplatten mit optischen Mängeln verlegt hat, auf einen unverhältnismäßig hohen Behebungsaufwand berufen, dann kann das Gericht den Minderwert als Schaden nach § 287 ZPO aufgrund einer Nutzwertanalyse schätzen.
VolltextIMRRS 2006, 0032
OLG München, Beschluss vom 28.11.2005 - 2 Ws 1194/05
Fertigt der gerichtliche Sachverständige ohne entsprechenden Auftrag ein Gutachtenexemplar für sich, erhält er dafür kein Geld (gegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.09.2005 - 1 Ws 211/05, IfS-Informationen 5/2005, 28).
VolltextIMRRS 2006, 0026
BGH, Beschluss vom 04.10.2005 - VII ZB 8/05
1. Bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat darf nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518).
2. Aus der in dem Investitionsschutzvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 13. Juni 1989 (BGBl. 1990 II 342) enthaltenen Schiedsvereinbarung ergibt sich für das Zwangsvollstreckungsverfahren kein Verzicht auf Immunität.
VolltextIMRRS 2006, 0025
BGH, Urteil vom 22.11.2005 - XI ZR 226/04
Zur Frage, ob eine die Abgabe eines persönlichen Schuldanerkenntnisses nebst Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen regelnde Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Rücksicht auf ihre formale und systematische Gestaltung überraschend im Sinne des § 3 AGBG ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 0023
BGH, Urteil vom 24.11.2005 - VII ZR 304/04
1. Ein Vorbehaltsurteil nach § 302 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Besteller gegenüber der Werklohnforderung mit einem Anspruch aus demselben Vertragsverhältnis auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung oder der Fertigstellung aufrechnet.*)
2. Ein Vorbehaltsurteil kommt in einem solchen Fall ausnahmsweise in Betracht, wenn nach der auf der Grundlage des gesamten Streitstoffes vom Gericht vorzunehmenden Einschätzung die Gegenansprüche geringe Aussicht auf Erfolg haben und es unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der voraussichtlichen Dauer des weiteren Verfahrens angezeigt erscheint, dem Unternehmer durch einen Titel die Möglichkeit zu eröffnen, sich sofortige Liquidität zu verschaffen oder jedenfalls eine Sicherheit vom Besteller zu erlangen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0022
OLG München, Urteil vom 16.02.2005 - 27 U 886/03
1. Bemerkt der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt nicht, dass bei dem in ein Gebäude eingebauten Glasaufzug weder die gläserne Kabinenwand von außen noch die Scheiben der Glasschachtwand von innen gereinigt werden können, weil der Zwischenraum zwischen Aufzugsschacht und Kabine zu gering ist, so verletzt er die ihm obliegenden Überwachungs- und Koordinationspflichten.
2. Der Architekt hat die Kosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
3. Der Architekt verletzt seine ihm obliegenden Überwachungs- und Koordinationspflichten auch dann, wenn er das Fehlen von Fassadensicherungshaken für Fensterreinigungsarbeiten nicht bemerkt. Auch hier trägt er die Kosten der Nachbesserung.
4. Die nach § 215 BGB a.F. eintretende Unterbrechung der Verjährung der Mängelansprüche gegen einen Dritten, wenn diesem im selbständigen Beweisverfahren der Streit verkündet wird, ist nicht von einer Klageerhebung binnen sechs Monaten nach Ende des Beweissicherungsverfahrens abhängig.
VolltextIMRRS 2006, 0021
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.12.2005 - 5 W 829/05
1. Der Gebührenstreitwert einer Klage, mit der nach und nach die jeweils monatlich fälligen Mieten geltend gemacht werden, richtet sich nach der Summe sämtlicher Einzelforderungen.
2. Unerheblich ist, dass der Kläger stets einen erheblich niedrigeren Antrag formuliert, weil der Mieter nach und nach Teilzahlungen auf die Rückstände leistet, was zu entsprechenden Erledigungserklärungen führt.
VolltextIMRRS 2006, 0020
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.10.2005 - 4 W 60/05
Im Selbständigen Beweisverfahren dürfen wegen der Eilbedürftigkeit dieses Verfahrens an die Darlegung des Rechtsschutzinteresses keine besonderen Substantiierungsanforderungen gestellt werden; das Gericht muss sich, zumal bei schwierigen und umfangreichen Hauptprozessen, auf eine summarische Überprüfung beschränken. Lediglich offensichtlich nutzlose Beweisanträge können zurückgewiesen werden.
VolltextIMRRS 2006, 0019
BGH, Urteil vom 08.12.2005 - VII ZR 191/04
Macht der Unternehmer mit der Berufung hilfsweise zu seiner Abschlagsforderung den Schlussrechnungsbetrag geltend, ohne dass eine spätere Veränderung eingetreten ist, so ist das gemäß § 264 Nr. 1 ZPO nicht als eine Änderung der Klage anzusehen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03, BauR 2005, 400).*)
VolltextIMRRS 2006, 0014
OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2005 - 9 U 37/05
1. Zu den engen Voraussetzungen der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in § 839a BGB zum 01.08.2002.
2. Der wegen eines vermeintlich falschen gerichtlichen Gutachtens auf Schadenersatz in Anspruch genommene Sachverständige haftet nicht nach §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 163, 154 StGB (fahrlässiger Falscheid, Meineid), wenn er sich ohne vorausgegangene Anordnung seiner Vereidigung durch das Gericht bei seiner gerichtlichen Anhörung im voraus auf seinen allgemein geleisteten Sachverständigeneid beruft.*) (anders: OLG Düsseldorf, IBR 2005, 1286)
VolltextIMRRS 2006, 0012
OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.09.2005 - 13 W 43/05
1. Der Sachverständige muss den vor der Beweiserhebung vorgefundenen Zustand der zu begutachtenden Sache wieder herstellen, zumindest dann, wenn die Zustimmung des beweisfälligen Antragstellers zur Zerlegung der zu begutachtenden Sache von der anschließenden Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erkennbar abhängig gemacht worden ist.
2. Die Kosten der Wiederherstellung sind Kosten der Beweisaufnahme.
VolltextIMRRS 2006, 0011
KG, Beschluss vom 21.10.2005 - 7 W 46/05
Durch das Zivilprozessreformgesetz 2001 wurde erstmals ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, dass der Richter auch einen Dritten zur Duldung/Begutachtung eines in seinem Besitz befindlichen Gegenstandes verpflichten kann.
VolltextIMRRS 2006, 0008
OLG Koblenz, Urteil vom 22.12.2005 - 6 U 603/05
1. Entscheidet das Gericht dem Wortlaut seiner Entscheidung nach sowohl über einen Zahlungsantrag als auch über einen Feststellungsantrag, so widerspricht das § 304 Abs. 1 ZPO, wonach nur bei einem nach Grund und Betrag streitigen Anspruch so entschieden werden kann. Bei einer unbezifferten Feststellungsklage ist ein Grundurteil unzulässig.
2. Das Berufungsgericht ist zu einer wirksamkeitserhaltenden Auslegung des Urteils berufen. Es hat einen Gleichklang zwischen Teilurteil und der noch vorbehaltenen weiteren Entscheidung herzustellen. Ergibt die Auslegung, dass die Möglichkeit besteht, es werde sowohl über den Zahlungsanspruch, als auch über den Feststellungsanspruch entschieden, muss sicher sein, dass über dieselben Teile des Schadensersatzanspruches (§ 635 BGB a.F.) entscheiden wird.
3. Eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen muss auch in den Fällen ausgeschlossen sein, in denen ein Berufungsgericht lediglich über einen Teil der im Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche in der Sache entscheidet, im Übrigen aber die Sache an das Landgericht zurückverweist.
4. Sind Klage und Widerklage von einer gemeinsamen Vorfrage abhängig, so ist eine Entscheidung über die Widerklage durch Teilurteil unzulässig.
VolltextIMRRS 2006, 0007
OLG Frankfurt, Urteil vom 07.10.2005 - 24 U 71/05
1. Enthebt die eine Vertragspartei im Verlaufe eines Großprojekts ihren "Projektverantwortlichen" seiner Stellung als umfassend handlungsfähiger Vertreter, lässt sie ihn aber in gleicher Weise wie zuvor ihre Interessen gegenüber der Geschäftspartnerin wahrnehmen, dann fordert die geschäftliche Redlichkeit, die Geschäftspartnerin von der Änderung der Vertretungslage in Kenntnis zu setzen.*)
2. Andernfalls hat sie sich unter Rechtsscheingesichtspunkten behandeln lassen, als wirke die Vertretungsmacht fort.*)
3. Eine in zweiter Instanz erhobene Hilfswiderklage ist nicht zuzulassen, wenn ihr Gegenstand nur äußerlich in Beziehung zu dem Streitstoff der Klage steht, die materielle Rechtslage aber durchweg von anderen Aspekten als denen abhängt, die die Beurteilung der Klage tragen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0005
BGH, Urteil vom 21.03.2000 - IX ZR 39/99
Zur Wirkung eines Prozeßvergleichs, in dem die Forderung gegen einen Gesamtschuldner für erledigt erklärt wird, auf den Anspruch des Gläubigers gegen einen anderen Gesamtschuldner.*)
VolltextOnline seit 2005
IMRRS 2005, 1938OLG Köln, Urteil vom 14.12.2005 - 11 U 109/05
1. Zum erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn der Auftragnehmer während eines laufenden Gewährleistungsprozesses gegen den Bürgen auf Feststellung klagt, dass die Bürgschaft sich auf die streitigen Gewährleistungsansprüche erstreckt.
2. Zur Frage, ob die Verjährung einer Bürgschaft mit der Fälligkeit der Hauptschuld oder erst mit einer Leistungsaufforderung des Gläubigers an den Bürgen (Inanspruchnahme) zu laufen beginnt.
3. Im Falle einer Gewährleistungsbürgschaft tritt der Sicherungsfall in der Regel erst ein, wenn der Gewährleistungsanspruch in eine Geldforderung übergegangen und diese Forderung fällig geworden ist. Die Verjährung der Bürgschaft beginnt in diesem Fall jedenfalls nicht zu laufen, solange der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Mängelbeseitigung in Anspruch nimmt.
VolltextIMRRS 2005, 1937
OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2005 - 23 W 264/05
Das selbständige Beweisverfahren und ein späterer Rechtsstreit sind nach neuem Recht verschiedene Angelegenheiten i.S.v. § 15 RVG.
VolltextIMRRS 2005, 1935
BGH, Beschluss vom 11.07.2002 - VII ZR 63/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 1934
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.2005 - 14 W 817/05
1. Das selbständige Beweisverfahren und ein späterer Rechtsstreit sind nach neuem Recht verschiedene Angelegenheiten i.S.v. § 15 RVG.*)
2. Ist ein selbständiges Beweisverfahren vor dem 1.7.2004 durchgeführt worden und schließt sich ein Rechtsstreit an, für den der Prozessauftrag nach dem 1.7.2004 erteilt wurde, richten sich die anwaltlichen Gebühren für das Beweisverfahren nach der BRAGO, im Übrigen jedoch nach dem RVG. Dabei ist die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs anzurechnen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1932
BGH, Beschluss vom 28.07.2005 - III ZB 56/05
Zur Frage, wann das Handeln eines nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts als amtlich bestellter Vertreter für einen postulationsfähigen Rechtsanwalt hinreichend deutlich erkennbar ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1998 - VII ZB 15/98 = NJW 1999, 365 = BGHR ZPO § 78 Abs. 1 Vertreter, amtlicher 4).*)
VolltextIMRRS 2005, 1931
BGH, Beschluss vom 23.06.2005 - V ZB 45/04
Ein mittels Blankounterschrift des Rechtsanwalts weisungsgemäß erstellter bestimmender Schriftsatz erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse nur, wenn der Anwalt den Inhalt des Schriftsatzes so genau festgelegt hat, daß er dessen eigenverantwortliche Prüfung bestätigen kann. An einer solchen Festlegung fehlt es, wenn der Entwurf einer Berufungsbegründung nach stichwortartig fixierten Vorgaben des Anwalts durch einen Referendar inhaltlich überarbeitet wird, ohne daß der Anwalt die endgültige Fassung der Berufungsbegründung kennt.*)
VolltextIMRRS 2005, 1930
BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02
Zur analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG auf nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen verfassungskonformer Auslegung als verfassungswidrig verworfenen Interpretatitonsvariante einer Rechtsvorschrift oder auf der Auslegung und Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe beruhen, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 1929
OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2003 - 24 U 34/03
1. Auch nach der Neufassung von § 302 ZPO ist der Erlass eines Vorbehaltsurteils unzulässig, durch welches bei einer im Rahmen der Differenztheorie vorzunehmenden Verrechnung dem Auftragnehmer ein Werklohnanspruch zugesprochen und dem Auftraggeber die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorbehalten wird. Das gilt insbesondere dann, wenn die Fälligkeit des Werklohnanspruchs nur daraus folgt, dass sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat.*) (Beachte: Das Urteil ist insoweit durch BGH, IBR 2005, 465 überholt!).
2. Kommt eine weitere Erfüllung eines Werkvertrages durch den Auftragnehmer nicht mehr in Betracht, weil der Auftraggeber nicht (mehr) Mängelbeseitigung, sondern Schadensersatz fordert, hat nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt IBR 2003, 4) - unabhängig von einer Abnahme - eine endgültige Abrechnung über die Bauleistung des Auftragnehmers und die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers stattzufinden (Abrechnungsverhältnis).*)
VolltextIMRRS 2005, 1928
BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - VII ZB 76/05
Die Aufwendungen für ein vereinbarungsgemäß eingeholtes Schiedsgutachten sind im nachfolgenden Rechtsstreit grundsätzlich nicht als Prozesskosten erstattungsfähig.*)
VolltextIMRRS 2005, 1927
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.09.2005 - 12 W 251/05
Die Streitverkündung an den vom Gericht beauftragten Sachverständigen ist unzulässig. Die Zustellung der Streitverkündungsschrift an diesen Sachverständigen ist rechtswidrig.
VolltextIMRRS 2005, 1926
OLG Jena, Beschluss vom 14.12.2005 - 4 W 399/05
Ein Verstoß gegen § 407a Abs. 2 ZPO rechtfertigt nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.*)
VolltextIMRRS 2005, 1922
BGH, Urteil vom 23.04.2002 - X ZR 209/99
1. Das Berufungsgericht setzt sich mit der eigenen Beweiswürdigung nicht in Widerspruch zur Vorinstanz und verletzt somit nicht den § 398 ZPO, wenn die Vorinstanz ihr Urteil allein aus der Würdigung des Sachvortrags gewinnt.
2. Das Berufungsgericht muss dem in der Vorinstanz unter Beweis gestellten Vortrag (hier der Mängelbeseitigung) nachgehen, soweit es in einem ersten Berufungs(-Zwischen)urteil beanstandet hat, dass die Vorinstanz diesen Vortrag übergangen hat und in seinem zweiten Berufungsurteil den gerügten Fehler selbst begangen hat, indem es keinen Beweis zu diesem Vortrag erhoben hat.
3. Zur Auslegung über die Wirksamkeit einer gestellten Prozessbürgschaft, wenn diese nicht an das Bestehen einer vollstreckbaren Forderung, sondern an die Anhängigkeit des Rechtsstreits geknüpft werden soll.
VolltextIMRRS 2005, 1917
BGH, Beschluss vom 13.02.2003 - VII ZR 121/02
Ist durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreites, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, nach der auch für die Revisionsinstanz geltenden Vorschrift des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluß zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu beachten und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen festzustellen.
VolltextIMRRS 2005, 1914
BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZB 240/04
Ein Zwischenurteil, das die Unterbrechung des Rechtsstreits feststellt, jedoch gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass die Partei, die den Prozess aufnehmen will, daran endgültig gehindert ist, kann wie ein Endurteil angefochten werden (Anschluss an BGH WM 2004, 1656).*)
VolltextIMRRS 2005, 1912
BGH, Urteil vom 10.11.2005 - III ZR 104/05
Zum Nachweis der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist es nicht erforderlich, dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schriftstück eingelegt hat, und im Fall einer ähnlichen Vorrichtung diese näher bezeichnet.*)
VolltextIMRRS 2005, 1910
BGH, Beschluss vom 20.09.2005 - VI ZB 78/04
Hat ein Gericht in einem Rechtsstreit zwischen dem Sozialversicherungsträger des Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers über einen Anspruch aus einem Teilungsabkommen zu entscheiden, ist § 108 SGB VII nicht entsprechend anzuwenden.*)
VolltextIMRRS 2005, 1904
BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - VI ZB 58/04
Im Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertsteuer, die die obsiegenden beklagten Streitgenossen (hier: Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten schulden, von der unterlegenen Klägerseite auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen (hier: der Halter) vorsteuerabzugsberechtigt ist, sofern der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer - wie im Regelfall - im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.*)
VolltextIMRRS 2005, 1896
BAG, Urteil vom 25.01.2005 - 9 AZR 44/04
1. Eine in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage, die sich auf neues Vorbringen stützt, ist nur zulässig, wenn die Berücksichtigung der neuen Tatsachen nach § 67 ArbGG zugelassen ist.*)
2. Bis zum 31. Dezember 2003 waren nach § 1 AEntG die das Urlaubskassenverfahren regelnden allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Baugewerbes auf Arbeitsverhältnisse entsandter Arbeitnehmer anwendbar, soweit in einem Betrieb oder in einer selbständigen Betriebsabteilung iSd. § 211 Abs. 1 SGB III zumindest überwiegend baugewerbliche Leistungen erbracht wurden. Zusätzlich mussten die Voraussetzungen des Geltungsbereichs der Tarifverträge des Baugewerbes erfüllt sein. Mit der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neuregelung ist die Erweiterung des Betriebsbegriffs im AEntG entfallen. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG verweist jetzt auf den im fachlichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlichen Tarifverträge verwandten Betriebsbegriff.*)
3. Die Erstreckung nach § 1 Abs. 1 AEntG findet nur statt, soweit die Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt sind. Fällt ein Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich der am 17. Januar 2000 mit Wirkung vom 1. Juni 1999 eingeführten Einschänkungen der Allgemeinverbindlichkeit, ist das Urlaubskassenverfahren auf Arbeitsverhältnisse der dem Betrieb zuzuordnenden Arbeitnehmer nicht anwendbar.*)
4. Die im Anhang der Allgemeinverbindlicherklärung enthaltene Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit für Betriebe der Metallindustrie stellt allein auf die fachliche Ausrichtung von Betrieben, nicht auf die selbständiger Betriebsabteilungen ab.*)
5. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 AEntG ist zum 1. Januar 2004 aufgehoben worden. Sie kann auch für Zeiträume davor nicht mehr angewandt werden.*)
6. Die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister begründet nach § 15 Abs. 3 HGB ein Vertrauen Dritter dahingehend, dass die Niederlassung tatsächlich selbständig geführt wird.*)
VolltextIMRRS 2005, 1884
BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - I ZB 3/05
Hat sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unterworfen, so richtet sich die Vollstreckung aus dem Titel auch dann nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, wenn die Unterwerfung einen Anspruch betrifft, der öffentlich-rechtlicher Natur ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 1881
BGH, Urteil vom 08.11.2005 - XI ZR 90/05
Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden kann.*)
VolltextIMRRS 2005, 1879
BGH, Urteil vom 24.10.2005 - II ZR 56/04
1. Eine auf Unterlassung einer Eigentumsbeeinträchtigung gerichtete Klage erledigt sich in der Hauptsache, wenn der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, die zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr geeignet ist.*)
2. Nichts anderes gilt, wenn die strafbewehrte Unterlassungserklärung erst in zweiter Instanz abgegeben wird und der Kläger an seinem Unterlassungsbegehren festhält, weil gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts nach § 91 a ZPO derzeit kein Rechtsmittel gegeben ist und der Kläger auf Grund der vom Berufungsgericht beharrlich vertretenen, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abweichenden Rechtsauffassung davon ausgehen muss, dass ihm die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO auferlegt werden würden.*)
VolltextIMRRS 2005, 1878
BGH, Urteil vom 14.09.2005 - VIII ZR 369/04
Die Weitergabe versandfertig verpackter Ware an ein Beförderungsunternehmen mit dem Auftrag, die Sendung per Nachnahme zuzustellen, begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die dem Empfänger ausgehändigte Ware von diesem bezahlt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 1869
OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.12.2005 - 4 U 276/04
Zwischen einem Beweissicherungsverfahren und dem anschließenden Hauptsacheprozess kann eine Verzögerung iSv. § 296 ZPO nicht eintreten.*)
VolltextIMRRS 2005, 1865
BGH, Beschluss vom 04.10.2005 - VII ZB 46/05
Der in einem Prozessvergleich ausgewiesene bezifferte Zahlungsbetrag ist vollstreckungsrechtlich bestimmt.*)
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