Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 0513
LG München I, Beschluss vom 16.06.2005 - 18 O 7466/03
Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen stellt sich als Versuch eines rechtsmissbräuchlichen Eingriffs in den Verfahrensfortgang dar.*)

IMRRS 2006, 0512

OLG München, Beschluss vom 29.07.2005 - 9 W 1940/05
Die Streitverkündung an den vom Gericht beauftragten Sachverständigen ist rechtsmissbräuchlich und nicht zuzustellen.

IMRRS 2006, 0511

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.03.2006 - 5 W 162/06
1. Die Vorlage einer Kopie reicht im Verfahren nach §§ 592 ZPO nur dann aus, wenn die Echtheit der Urkunde und die Übereinstimmung von Original und Kopie unstreitig sind.
2. Im Urkundenprozess ist ein Antrag auf Vorlage des Schriftstücks durch den Gegner nicht statthaft.

IMRRS 2006, 0510

BGH, Beschluss vom 07.02.2006 - X ZB 34/05
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen ist keine Beschwerde zulässig.

IMRRS 2006, 0507

BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - VI ZB 75/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0506

BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 185/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0504

OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2005 - 5 W 92/05
1. Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Abs. 2 ZPO können grundsätzlich auch Tatsachenfeststellungen zur Vorbereitung von Ansprüchen aus einer privaten Unfallversicherung sein.
2. Im selbständigen Beweisverfahren für Feststellungen zum Grad der Invalidität findet § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO entsprechende Anwendung.

IMRRS 2006, 0499

BGH, Beschluss vom 23.02.2006 - III ZB 50/05
1. Das Oberlandesgericht ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht an einer (streitigen) Sachentscheidung gehindert, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht säumig ist; in diesem Verfahren ist ein "Versäumnisbeschluss" analog § 330 ZPO nicht zulässig.*)
2. Zur Frage eines Verstoßes gegen den ordre public international, wenn das Schiedsgericht die gesetzlich vorgeschriebene (Zwischen-)Entscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden hat.*)

IMRRS 2006, 0497

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.01.2006 - 3 W 244/05
1. Für die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung ist es gerade nicht erforderlich, dass die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat Italien für die Instanz "endgültig" oder dass sie gar rechtskräftig sein muss. Vielmehr reicht es gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVVO aus, dass der Zahlungsbefehl in Italien vollstreckbar ist (EuGVÜ) oder das Übereinkommen von Lugano vom 16. September 1988 sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft getreten war.
2. Namentlich steht der Anerkennung der vorläufigen italienischen Zahlungsanordnung nicht der deutsche ordre public (Art. 34 Nr. 1 EuGVVO) entgegen.

IMRRS 2006, 0492

BGH, Beschluss vom 15.02.2006 - XII 215/05
Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis auf dem Verstoß einer sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten gegen eine allgemein erteilte Büroanweisung beruht (hier: Herausgabe eines zur Fristwahrung bestimmten, aber nicht unterschriebenen Schriftsatzes trotz entsprechender Kontrollanordnung), bedarf es keiner weiteren Darlegung oder Glaubhaftmachung des der Partei nicht zuzurechnenden Verschuldens der Angestellten.*)

IMRRS 2006, 0488

OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2005 - 12 U 59/03
1. Der werkvertragliche Vorschussanspruch, der sich nach altem Schuldrecht aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. ergibt, kann hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums von jedem Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft selbstständig geltend gemacht werden, also auch von mehreren Miteigentümern gemeinsam.
2. Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn Zahlung an den Verwalter verlangt wird, da dieser nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG zur Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder berechtigt und verpflichtet ist.
3. Entsprechendes gilt, soweit Mängel an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum einzelner Kläger ineinander greifen.
4. Soweit ausschließlich das Sondereigentum betroffen ist, ist jedoch nur der jeweils betroffene Wohnungseigentümer zur gerichtlichen Geltendmachung des Vorschussanspruchs befugt.
5. Ein nach den §§ 631 ff. BGB zu beurteilender Erwerbsvertrag liegt auch dann vor, wenn ein Altbau in Eigentumswohnungen umgewandelt wird und mit dem „Verkauf“ der Wohnungen eine Herstellungsverpflichtung des Veräußerers verbunden ist. Dies gilt aber auch dann, wenn im Zeitpunkt des Wohnungserwerbs die Sanierung des Altbaus bereits abgeschlossen ist. Maßgeblich ist allein, ob der Veräußerer Leistungen erbringt, die bei Neuerrichtung "Arbeiten am Bauwerk" wären und nach Umfang und Bedeutung mit solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind.
6. Auch bei einer neu errichteten Eigentumswohnung findet Werkvertragsrecht Anwendung, wenn die Wohnung zur Zeit der Veräußerung bereits fertig gestellt war.
7. Sind die Sanierungsmaßnahmen im Umfang der Neuerrichtung von Wohnungen vergleichbar, so ist der Bauträger für die Beschaffenheit der Wohnungen nach Werkvertragsrecht gewährleistungspflichtig, und zwar nicht nur hinsichtlich der sanierten Gebäudeteile, sondern auch im Hinblick auf die unverändert gebliebene Altbausubstanz.
8. Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Eigentumswohnungen ist auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Folgen eingehend erörtert worden ist.

IMRRS 2006, 0485

OLG München, Beschluss vom 06.02.2006 - 34 SchH 10/05
1. Über den Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters entscheidet das Schiedsgericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters.*)
2. Bei der Entscheidung des staatlichen Gerichts über das Ablehnungsgesuch kommt es die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts regelmäßig nicht an.*)

IMRRS 2006, 0483

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.11.2005 - 1 W 18/05
Zur Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens im Arzthaftungsstreit (hier: abgelehnt).*)

IMRRS 2006, 0480

OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2005 - 19 U 120/05
Nach Art. 5 Nr. 1 b HS. 1 EuGVVO ist der Erfüllungsort prozessrechtlich autonom zu ermitteln. Bei einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen ist Erfüllungsort derjenige Ort, an dem der Käufer die Ware entgegennimmt oder hätte entgegennehmen müssen.*)

IMRRS 2006, 0477

BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - VI ZB 27/05
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich. Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
2. Der Einsatz von Entschädigungszahlungen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Begleichung von Prozesskosten ist nicht in jedem Fall unzumutbar.
3. Eine Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht mit dem Schmerzensgeld vergleichbar.
4. Hat sich der Prozesskostenhilfesuchende durch eigenes Verhalten (trotz der gerichtlichen Auseinandersetzung) weitgehend mittellos gemacht, so stellt sich die Beanspruchung von Prozesskostenhilfe als rechtsmissbräuchlich dar.

IMRRS 2006, 0474

BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - IX ZR 152/01
Auf eine dem Urteil entsprechende Vollständigkeit in der Begründung der Nichtannahme hat der Revisionskläger auch nach Einfügung des § 321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) keinen Anspruch.

IMRRS 2006, 0473

BGH, Urteil vom 16.11.2005 - VIII ZR 218/04
1. Für den Ausschluss der Geltendmachung von gesetzlichen Gestaltungsrechten nach § 767 Abs. 2 ZPO, hier der nach Abschluss des Vorprozesses erklärten ordentlichen Kündigung des Mieters, ist nicht auf den Zeitpunkt ihrer Ausübung, sondern auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und der Befugnis zu ihrer Ausübung abzustellen.
2. § 767 Abs. 2 ZPO schließt lediglich Einwendungen gegenüber durch Urteil festgestellten Ansprüchen aus. Um einen solchen Anspruch handelt es sich nicht, wenn der vom Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nicht Gegenstand des Vorprozesses war.
3. Eine Staffelmietvereinbarung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MHG setzt lediglich voraus, dass die Miete für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe vereinbart wird. Hierfür ist es ausreichend, dass sich die Miete während des vereinbarten Zeitraums lediglich einmal erhöht.

IMRRS 2006, 0472

BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 196/04
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Für die Zulässigkeit der Berufung ist ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder auch nur vertretbar sind.

IMRRS 2006, 0470

OLG Hamm, Beschluss vom 31.10.2005 - 24 W 23/05
1. Tritt der Bauunternehmer in dem Prozess des Baustofflieferanten gegen den Bauherrn auf Zahlung von Baustoffen dem obsiegenden Baustofflieferanten bei, so steht ihm ein prozessrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Bauherrn zu. Diesem steht jedoch insoweit ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Bauunternehmer auf Rückzahlung dieser Kosten zu, wenn der Bauunternehmer aufgrund des Bauvertrages verpflichtet war, die Baustoffe zu bezahlen.
2. Lässt sich der Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Beratung des Mandanten bereits einen unbedingten Klageauftrag erteilen, so dient das Aufforderungsschreiben des Anwalts an den Gegner auf Erstattung der Kosten der Vorbereitung der Klage gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG; es gehört damit zum Rechtszug und begründet keinen außergerichtlichen Gebührenanspruch gemäß Nr. 2400 VV RVG.

IMRRS 2006, 0468

BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - IX ZR 110/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0467

BGH, Beschluss vom 24.01.2006 - XI ZB 43/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0466

BGH, Urteil vom 14.09.2005 - VIII ZR 117/04
Für Forderungen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die Gesellschaft selbst materiell Rechtsinhaberin und damit "richtige" Partei eines Rechtsstreits (BGHZ 146, 341, 348), nicht aber die Gesellschafter als Streitgenossen.

IMRRS 2006, 0465

BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - IX ZR 52/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0460

OLG München, Beschluss vom 23.01.2006 - 1 W 2990/05
Dass ein Sachverständiger in der Vergangenheit in Einzelfällen Privatgutachten für Mandanten des Anwalts der gegnerischen Partei erstattet hat, begründet für sich genommen keine Zweifel an dessen Unparteilichkeit.*)
Anlass zur Besorgnis der Befangenheit kann jedoch bestehen, wenn es sich um eine regelmäßige Geschäftsbeziehung handelt oder die Privatgutachtertätigkeit für die Kanzlei des Anwalts der gegnerischen Partei ein bedeutsamer wirtschaftlicher Faktor für den Sachverständigen ist.*)

IMRRS 2006, 0458

BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZR 171/03
Die Erweiterung der Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist unzulässig.

IMRRS 2006, 0457

BGH, Beschluss vom 25.01.2006 - XII ZR 86/04
Der Umstand, dass Berufungsgerichte die gleiche Vereinbarung unterschiedlich ausgelegt haben, stellt keinen Zulassungsgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde dar.

IMRRS 2006, 0456

BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - VII ZR 90/05
Grobe Nachlässigkeit wegen erst im zweiten Rechtszug hinreichend substantiierten Sachvortrags und damit Ausschluss nach § 528 Abs. 2 ZPO a.F. scheidet aus, wenn die Verspätung durch eine versäumte Ausübung der Hinweispflicht des Gerichts mit verursacht worden ist.

IMRRS 2006, 0455

BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - IX ZB 260/05
Gegen Entscheidungen gemäß § 36 Abs. 4 InsO, ob ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt, findet keine sofortige Beschwerde nach der InsO, sondern nach § 793, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt. Die Vorschrift des § 793 ZPO ist als die speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO, wenn das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht entscheidet.

IMRRS 2006, 0454

BGH, Beschluss vom 13.12.2005 - VI ZB 52/05
1. Der Rechtsanwalt kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen erwarten, dass einem ersten Verlängerungsantrag dann entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund vorgetragen wird.
2. Für einen Verlängerungsantrag ist es nach üblicher Praxis ausreichend mit Hinweis auf die Arbeitsüberlastung durch eine Vielzahl von Terminen zu begründen.
3. Durfte der Klägervertreter die Bewilligung eines erstmals gestellten und ausreichend begründeten Gesuchs auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erwarten, so ist ihm kein Vorwurf daraus zu machen, dass er sich nicht innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist erkundigt hat, ob dem Verlängerungsantrag stattgegeben wurde.

IMRRS 2006, 0451

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2006 - 14 W 5/05
Im Falle einer teilweisen Rücknahme des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist kein Raum für eine Kostenentscheidung.

IMRRS 2006, 0443

BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - I ZR 151/02
Zur Geltendmachung einer Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO.*)

IMRRS 2006, 0439

BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - III ZB 63/05
1. Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang.*)
2. Prozesshandlungen, die ein ehemaliger Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte für die Partei vornimmt, sind im Parteiprozess nicht allein wegen der beendeten Zulassung unwirksam (Abgrenzung zu BGHZ 98, 325). Es bleibt offen, ob mit dem Ende der Zulassung auch die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht erlischt. Die Partei kann dessen - unterstellt vollmachtslose - weitere Prozessführung jedenfalls mit Rückwirkung genehmigen.*)
3. Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu, wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte.*)

IMRRS 2006, 0430

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.12.2005 - 10 W 71/05
Erlangt ein Sachverständiger im Rahmen eines Ortstermins Kenntnis von womöglich weiteren mangelhaften Bauleistungen einer Partei, begründet der Umstand, dass er seinen Verdacht zu den Akten mitteilt, ohne besondere Anhaltspunkte nicht den Vorwurf seiner Befangenheit.*)

IMRRS 2006, 0429

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2006 - 23 W 10/06
1. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Antragstellers zu bemessen und entspricht regelmäßig dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens.
2. Im Einzelfall kann jedoch eine andere Bemessung gerechtfertigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn nicht alle im selbständigen Beweisverfahren zur Prüfung gestellten Mängel im Hauptsacheverfahren weiter verfolgt werden.
3. Beantragt der Antragsteller, die Kosten für die Mängelbeseitigung sachverständig feststellen zu lassen, so richtet sich das streitwertbildende Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich nach dem für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwand, der auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist. Dabei ist jedoch der vom Antragsteller lediglich geschätzte Wert weder bindend noch maßgebend.
4. Das streitwertbildende Interesse an der Beweiserhebung wird jedenfalls dann nach den vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten zu veranschlagen sein, wenn die Angaben des Antragstellers zur Höhe des Streitwerts nur grob geschätzt sind und bei verständiger Auslegung vorrangig der Feststellung der sachlichen Zuständigkeit dienen sollten.

IMRRS 2006, 0427

BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - VII ZB 59/05
1. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar. Voraussetzung hierfür ist, dass Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03, BauR 2004, 1809, 1810 = ZfBR 2005, 53 = NZBau 2004, 674).*)
2. Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507 und Beschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04, BauR 2005, 429, 430 = NZBau 2005, 43).*)
3. Bleibt die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurück, können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden. Hat das Gericht der Hauptsache von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44 und Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507).*)

IMRRS 2006, 0421

BGH, Beschluss vom 02.02.2006 - IX ZB 279/04
Nach Eintritt der Rechtskraft eines streitentscheidenden Beschlusses gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Insolvenzverfahren entsprechend.*)

IMRRS 2006, 0419

BGH, Urteil vom 12.01.2006 - III ZR 214/05
Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schiedsvereinbarung unterstellt, dann schließt dies grundsätzlich neben der ordentlichen Klage auch den gewöhnlichen Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW 1994, 136).*)

IMRRS 2006, 0417

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2005 - 14 W 64/05
Der Streitwert im selbständigen Beweisverfahren bestimmt sich auch dann nach den vom Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten, wenn nach Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller dieser im Rahmen der Wertfestsetzung ein preisgünstigeres Angebot einer ausführenden Firma vorlegt.

IMRRS 2006, 0413

BGH, Beschluss vom 22.11.2005 - VI ZB 15/05
1. Ein unzuständiges Gericht, das vorher mit der Sache befasst gewesen ist, ist verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten.
2. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus.
3. Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs besteht dagegen keine Verpflichtung. Insbesondere ist auch ein mit der Sache im vorausgegangenen Rechtszug befasst gewesenes Gericht nicht verpflichtet, die Partei oder ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten.

IMRRS 2006, 0409

OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2005 - 7 W 86/05
Wendet sich der gerichtliche Sachverständige gegen die ihm zugestellte Streitverkündung unmittelbar mit der sofortigen Beschwerde, ist diese unzulässig.

IMRRS 2006, 0408

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.2005 - 8 W 585/05
Die Kostentragungspflicht der gerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufgrund des Kostenausspruchs im Urteil hängt nicht davon ab, ob das Beweisergebnis verwertet worden ist.

IMRRS 2006, 0407

OLG Bamberg, Urteil vom 22.11.2004 - 4 U 50/02
1. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a.F. umfasst bei einer Vielzahl von - überwiegend gravierenden - Mängeln die Kosten einer vollständigen Neuherstellung.
2. Diesem stehen weder der Einwand der Unverhältnismäßigkeit noch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
3. Ein Abzug "Neu für Alt" kommt nicht in Betracht, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verzögert.
4. Die Verjährungseinrede hindert eine Aufrechnung nicht, wenn die verjährte Gegenforderung in dem Zeitpunkt, in dem sie gegen die Hauptforderung erstmals aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (BGB a.F. § 390 Satz 2 = BGB n.F. § 215).

IMRRS 2006, 0405

BGH, Urteil vom 01.12.2005 - III ZR 43/05
Die Zustellung einer Klage nach § 52 HEG, in der die (Prozess-)Vertretungsbehörde falsch angegeben war, kann als noch "demnächst erfolgt" zu bewerten sein, wenn der Fehler nicht nur auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers beruhte, sondern auch darauf, dass die benannte Behörde im Rubrum des angefochtenen Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses als Vertretungsbehörde im Entschädigungsfestsetzungsverfahren aufgeführt war (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81 - LM StrEG § 13 Nr. 11).*)

IMRRS 2006, 0399

BGH, Beschluss vom 15.12.2005 - IX ZB 135/03
Die nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Anmeldung einer auf eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gestützten Forderung auf Rückzahlung einer Beihilfe ist auch dann noch anzuerkennen, wenn die Rückzahlung aus anderen Gründen schon innerhalb der Anmeldefrist hätte verlangt werden können.*)

IMRRS 2006, 0396

BGH, Urteil vom 21.12.2005 - X ZR 165/04
Auch wenn das gemeinschaftliche Recht auf ein technisches Schutzrecht, das Miterfindern zusteht, nicht zu einem gemeinschaftlichen Recht am Schutzrecht geführt hat, kommt ein finanzieller Ausgleich zu Gunsten des nicht eingetragenen Miterfinders für die von diesem nicht wahrgenommene Möglichkeit in Betracht, den Gegenstand der Erfindung selbst zu nutzen (Fortführung von BGHZ 162, 342 - Gummielastische Masse II).*)
Hat sich der Schuldner nicht bereits außergerichtlich auf Verjährung berufen, muss dem Umstand, dass bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Verjährung eingetreten ist, grundsätzlich durch Erhebung der Einrede in dieser Instanz Rechnung getragen werden. Mit der erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Verjährungseinrede ist der Beklagte ausgeschlossen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen (Abgrenzung zu BGHZ 161, 138).*)

IMRRS 2006, 0379

BGH, Beschluss vom 24.01.2006 - VII ZB 148/05
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entscheidet. Sie unterliegt jedoch der Aufhebung wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters. Der Einzelrichter darf nicht selbst entscheiden, sondern muss das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen.

IMRRS 2006, 0378

BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 73/04
Passt der im ersten Rechtszug erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz seinen Antrag dahin an, dass er statt des ursprünglich geforderten Kostenvorschusses nunmehr Kostenerstattung geltend macht, ist dies jedenfalls dann ohne Anschlussberufung zulässig, sofern der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung den im angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag nicht übersteigt.*)

IMRRS 2006, 0376

OLG Bremen, Urteil vom 05.10.2005 - 1 U 44/05
1. Die sog. Generalquittung in einem gerichtlich protokollierten Vergleich soll im Interesse des Rechtsverkehrs klare Verhältnisse schaffen und künftigen Streitigkeiten vorbeugen. Sie erfasst grundsätzlich auch bereits titulierte Ansprüche der Parteien.*)
2. Behauptet eine Partei, der Inhalt der Generalquittung sei abweichend von ihrem eindeutigen Wortlaut von den Parteien übereinstimmend dahingehend verstanden worden, sie erfasse titulierte Ansprüche nicht, so ist diese Partei insoweit beweisbelastet.*)
3. Eine Anfechtbarkeit einer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs abgegebenen Willenserklärung wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung ist nicht eröffnet, wenn das rechtsirrtumsfrei erklärte und gewollte Rechtsgeschäft außer der mit seiner Vornahme erstrebten Rechtswirkung noch andere, nicht erkannte und nicht gewollte Rechtswirkungen hervorbringt (wie RGZ 88, 278, 284).*)

IMRRS 2006, 0373

OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.01.2006 - 24 W 91/05
Die Frist zur Mitteilung von Einwendungen, ergänzenden Anträgen und Fragen zu dem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten knüpft an die Vorlage des Ausgangsgutachtens, nicht an die Vorlage eines nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 ZPO eingeholten Ergänzungsgutachtens an.*)

IMRRS 2006, 0363

KG, Beschluss vom 25.10.2005 - 7 W 26/05
Zur Behandlung unzulässiger Beschwerden (hier: § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO, Selbständiges Beweisverfahren) nach der Änderung des Rechtsmittelsystems durch die Zivilprozessreform 2001.*)
