Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 0283OLG München, Beschluss vom 25.01.2006 - 7 U 5103/05
1. Verwechselt der Anwalt den Berufungsführer dahingehend, dass er ausdrücklich namens einer ausgeschiedenen Partei, die er als Drittwiderbeklagte neben der Klägerin anwaltlich bereits in erster Instanz vertreten hatte, Berufung einlegt, so kommt eine Rubrumsberichtigung nicht in Betracht.*)
2. Die Mitteilung des Anwalts, die Berufung sei für die Klägerin eingelegt, die Drittwiderbeklagte bleibe außen vor, ist als Rücknahme der für die Drittwiderbeklagte eingelegten Berufung auszulegen.*)
3. Ist aus dem Inhalt der Berufungsbegründung zu schließen, dass Rechtsmittelführer die Klägerin sein soll, so ist hierin eine Berufungseinlegung für die Klägerin zu sehen.*)
4. Ist diese nach § 517 ZPO verspätet, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Büroversehens nicht in Betracht, da der Anwalt den Berufungsschriftsatz nicht ungeprüft, insbesondere auch hinsichtlich der rechtsmittelführenden Partei, unterzeichnen und an das Rechtsmittelgericht weiterleiten darf.*)
VolltextIMRRS 2006, 0274
OLG München, Beschluss vom 16.11.2004 - 1 W 2704/04
1. Eine isolierte Kostenentscheidung nach Ende eines selbständigen Beweisverfahrens ist auch dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 494a ZPO nicht vorliegen.*)
2. Wird ein Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen, so sind dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, ohne dass es darauf ankommt, ob er Hauptsacheklage erhebt.*)
VolltextIMRRS 2006, 0273
OLG München, Beschluss vom 19.10.2004 - 1 W 2347/04
Der Kostenausspruch umfasst nach einer Klagerücknahme in entsprechender Anwendung von § 494a Abs. 2 ZPO auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, wenn die Parteien beider Verfahren und der Streitgegenstand identisch sind.*)
VolltextIMRRS 2006, 0270
BGH, Urteil vom 21.12.2005 - III ZR 451/04
1. § 296 Abs. 2 ZPO findet auf Rügen des Beklagten, die die Zulässigkeit der Klage betreffen (§ 296 Abs. 3 ZPO), keine Anwendung.*)
2. Zur Auslegung eines Maklervertrags, in dem sich eine GmbH zur Provisionszahlung bei der Veräußerung "ihres Unternehmens" verpflichtet.*)
VolltextIMRRS 2006, 0268
BGH, Beschluss vom 24.10.2005 - II ZR 234/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0265
BGH, Beschluss vom 19.10.2005 - VIII ZR 349/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0264
BGH, Beschluss vom 16.11.2005 - VIII ZR 186/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0263
BGH, Beschluss vom 16.11.2005 - VIII ZB 78/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0261
BGH, Beschluss vom 07.12.2005 - VI ZB 62/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0260
BGH, Beschluss vom 17.10.2005 - II ZB 8/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0257
BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZR 215/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0256
BGH, Beschluss vom 06.12.2005 - VIII ZB 30/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0255
BGH, Beschluss vom 09.11.2005 - VIII ZR 68/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0253
BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 62/05
Die Pfändung von Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 ZPO kann durch Blankettbeschluss entsprechend § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO bewirkt werden.
VolltextIMRRS 2006, 0252
BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 94/05
Beantragt ein minderjähriger Unterhaltsgläubiger für die Zwangsvollstreckung die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann diese nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamts zu beantragen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0251
BGH, Beschluss vom 24.01.2006 - VII ZB 93/05
1. Der in § 850c Abs. 2a Satz 1, 1. Halbsatz ZPO bezeichnete Vergleichszeitraum ("Vorjahreszeitraum") umfasst die zwei Jahre, die seit dem letzten Zeitpunkt der Anpassung der Pfändungsfreigrenzen vergangen sind. Die vom Bundesministerium der Justiz am 25. Februar 2005 im Bundesgesetzblatt bekanntgemachte Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. Juli 2005 ist rechtswirksam.*)
2. Über den Antrag des Gläubigers auf Klarstellung eines in Form eines Blankettbeschlusses ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entscheidet das Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger.*)
VolltextIMRRS 2006, 0250
BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 52/05
Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war.
VolltextIMRRS 2006, 0248
BGH, Beschluss vom 13.12.2005 - VI ZB 76/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0247
BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZR 74/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0246
BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZB 275/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0245
BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - XII ZR 67/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0243
BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - X ZR 194/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0242
BGH, Beschluss vom 27.10.2005 - III ZR 22/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0240
BGH, Beschluss vom 11.10.2005 - X ZR 135/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0239
BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZB 147/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0237
BGH, Beschluss vom 16.11.2005 - IV ZR 59/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0236
BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZR 80/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0235
BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZA 19/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0228
BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - V ZB 23/05
1. Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück die Selbständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war.*)
2. In einem solchen Fall ist der Gläubiger des Rechts, das auf dem früheren selbständigen Grundstück gelastet hat, nicht gehindert, einem Zwangsversteigerungsverfahren beizutreten, das das vereinigte neue Grundstück betrifft. Dabei ist es unerheblich, ob das frühere Grundstück, weil katastermäßig nicht verschmolzen, als Flurstück fortbesteht oder ob es auch als Flurstück nicht mehr existiert, da auch im letzteren Fall anhand der Genese der Flächenabschnitt ermittelt werden kann, auf den sich die Belastung mit welcher Rangfolge erstreckt.*)
VolltextIMRRS 2006, 0224
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.01.2006 - 12 W 2/06
Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, der der Antragsgegner nicht zustimmt, ist unzulässig, wenn der Antragsteller die Besorgnis des Verlustes oder der erschwerten Benutzung des Beweismittels nicht glaubhaft macht.*)
VolltextIMRRS 2006, 0223
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2005 - 4 U 86/05
1. Nach Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)GbR durch die Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (IBR 2001, 258) kann nur die GbR selbst - soweit Gesamthandforderungen geltend zu machen sind - Klägerin sein. Denn nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist materiell Rechtsinhaberin.
2. Für die Zulässigkeit einer sog. gewillkürten Prozessstandschaft, mit der Gesellschafter einer GbR mit Ermächtigung der übrigen vertretungsberechtigten Gesellschafter eine Forderung der GbR im eigenen Namen geltend machen, besteht seit der Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (IBR 2001, 258) kein Bedürfnis mehr.
3. Die fehlende Prozessführungsbefugnis der einzelnen Gesellschafter kann auch nicht durch Vornahme einer Rubrumsberichtigung gleichsam geheilt werden. Der BGH hat nach Änderung seiner Rechtsprechung zur Partei- und Rechtsfähigkeit der GbR eine Rubrumsberichtigung ausdrücklich nur für sog. "Altfälle", d.h. für seinerzeit - im Januar 2001 - anhängige Verfahren, als zulässigen und richtigen Weg aufgezeigt (vgl. BGH, IBR 2001, 258).
VolltextIMRRS 2006, 0219
BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZR 246/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0218
BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZR 254/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0217
BGH, Beschluss vom 20.09.2005 - II ZR 252/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0216
BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZR 79/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0213
BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZB 223/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0211
BGH, Beschluss vom 16.01.2006 - II ZB 15/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0210
BGH, Beschluss vom 05.10.2005 - NotZ 13/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0208
BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VI ZR 307/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0207
BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - X ZB 28/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0202
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.07.2005 - 3 W 167/04
Im Rahmen der Haftung für Wohngeldansprüche tritt bei zwangsverwaltetem Wohnungseigentum der Zwangsverwalter neben den Eigentümer, nicht an dessen Stelle, weshalb die persönliche Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Zahlung rückständiger Beiträge nicht entfällt.*)
VolltextIMRRS 2006, 0192
BGH, Beschluss vom 30.11.2005 - IV ZR 214/04
Soll mit der beabsichtigten Revision ein einheitlicher vertraglicher Anspruch weiter verfolgt werden (hier: Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Hausratversicherung nach Brand), kommt es für den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstandes auf die Höhe des Gesamtbetrages an, der im beabsichtigten Revisionsverfahren weiter verfolgt werden soll; auf die mögliche Selbständigkeit von einzelnen Entschädigungspositionen kommt es nur für eine Teilzulassung der Revision, nicht aber für den Wert des Beschwerdegegenstandes an.*)
VolltextIMRRS 2006, 0191
BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04
1. Soweit die Aussetzung eines Verfahrens in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist.*)
2. Im Beschwerderechtszug über die Aussetzung eines Verfahrens kann keine Kostenentscheidung ergehen, weil bereits die Ausgangsentscheidung als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten darf und das Beschwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens bildet.*)
VolltextIMRRS 2006, 0190
BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - X ZB 7/05
Bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren ist derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0188
BGH, Urteil vom 30.11.2005 - XII ZR 112/03
Eine zunächst zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der Berufungskläger nach Wegfall der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil (hier: durch Abschluss eines Vergleichs) mit der Berufung nur noch eine Erweiterung der Klage in zweiter Instanz verfolgt. Auf die Zulässigkeit der Klageerweiterung als solcher kommt es dann nicht mehr an.*)
VolltextIMRRS 2006, 0187
BGH, Urteil vom 14.11.2005 - II ZR 16/04
Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung.*)
VolltextIMRRS 2006, 0182
BGH, Urteil vom 08.12.2005 - IX ZR 188/04
Der Rechtsanwalt ist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Auftraggeber nicht zu dem Hinweis verpflichtet, dass durch die unaufgeforderte Abgabe einer Abschlusserklärung möglicherweise eine sonst eintretende Kostenbelastung vermieden werden kann, solange er dem Kostengesichtspunkt bei den Entscheidungen seines Auftraggebers nur untergeordnete Bedeutung beimessen darf.*)
VolltextIMRRS 2006, 0181
BGH, Beschluss vom 02.11.2005 - VIII ZR 52/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0180
BGH, Beschluss vom 29.09.2005 - IX ZB 296/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0179
BGH, Beschluss vom 25.07.2005 - II ZR 327/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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