Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 0760
KG, Beschluss vom 07.03.2006 - 8 W 2/06
Der Streitwert eines Anspruches auf Betriebspflicht ist in der Regel auf den einer Jahresmiete entsprechenden Betrag festzusetzen.*)

IMRRS 2006, 0759

KG, Beschluss vom 09.03.2006 - 21 U 4/05
1. Für die Entscheidung über das gegen einen Einzelrichter am OLG gerichtete Ablehnungsgesuch ist der Senat in voller Besetzung zuständig.*)
2. Eine Freundschaft zwischen dem Prozessbevollmächtigten einer Partei und dem abgelehnten Richter ist kein Grund, eine Voreingenommenheit anzunehmen. Sie ist lediglich im Rahmen der Gesamtwertung der zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgebrachten Umstände zu berücksichtigen.*)
3. Eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters kann nicht allein daraus entnommen werden, dass er sich in einer angespannten Verhandlungssituation einer saloppen, umgangssprachlichen Fomulierung bedient.*)

IMRRS 2006, 0756

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.03.2006 - 13 U 208/05
1. Zum Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses.*)
2. Zur Frage, wann ein "verständiger Grund" vorliegt, der es dem Gläubiger erlaubt, eine Leistungsklage zu erheben, obwohl bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt.*)

IMRRS 2006, 0755

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.03.2006 - 19 W 9/06
Die Zurücknahme des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides kommt nach Einleitung des Streitverfahrens nicht mehr in Betracht; wird sie gegenüber dem Streitgericht erklärt, ist sie als Klagerücknahme auszulegen.*)

IMRRS 2006, 0753

OLG Jena, Beschluss vom 22.03.2006 - 6 U 1022/05
1. In der Konsequenz dessen, dass es zulässig ist, in einem Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO die Berufung "mit der Maßgabe" z.B. einer Änderung der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils zurückzuweisen (Senatsbeschluss vom 10.01.2006 [Ankündigungsbeschluss nach § 522 Abs. 3 ZPO in dieser Sache]), kann im Berufungsverfahren § 321 ZPO i.V.m. § 525 ZPO dergestalt entsprechend angewandt werden, dass dort, wo - wie im Fall des § 522 Abs. 1 ZPO - zulässigerweise über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, der Ergänzungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung ergeht.*)
2. Der Beklagte ist dadurch, dass das erstinstanzliche Gericht es versäumt bei erfolgreicher Streithilfe auf der Beklagteenseite gem. § 101 ZPO die Kosten eines Streithelfers dem Kläger zuzuweisen, beschwert, weil ansonsten die durch die Streithilfe verursachten Kosten als Kosten des Rechtsstreits von den Hauptparteien zu tragen wären, mithin entgegen dem Regelungszweck des § 101 ZPO die Kostenlast des Beklagten zum Vorteil des Klägers erhöhten.*)
3. Ein Ergänzungsbegehren zu einer die Berufung zurückweisenden Entscheidung betrifft den Kostenpunkt i.S.d. § 321 Abs. 1 ZPO auch dann, wenn es um die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern um erstinstanzliche Kosten geht, hinsichtlich derer die Zurückweisung nur eingeschränkt hätte erfolgen dürfen. Mit "Kostenpunkt" meint § 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 525 ZPO nicht nur die Kosten des jeweiligen Rechtszugs, sondern die Kostenreglung insgesamt, soweit diese auch das übergeordnete Gericht von Amts wegen zu überprüfen hat.*)

IMRRS 2006, 0752

KG, Beschluss vom 30.03.2006 - 22 W 22/06
Keine Berichtigung der Kollegialentscheidung durch den Einzelrichter.*)

IMRRS 2006, 0751

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.04.2006 - 6 W 8/06
Das Wegnahmerecht des Besitzers gemäß § 997 Abs. 1 BGB begründet kein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 273 BGB für den Besitzer, sondern nur einen Anspruch auf Gestattung der Wegnahme gemäß § 258 Satz 2 BGB gegen den Eigentümer. Der Herausgabeanspruch des Eigentümers besteht deshalb in vollem Umfang ungeachtet der Pflicht zur Gestattung der Wegnahme.*)

IMRRS 2006, 0750

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2006 - 9 U 30/04
Zur Aufhebung und Zurückverweisung eines erstinstanzlichen Urteils, das die Bewertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen (hier zum Aufmaß und zum Einheitspreis als Grundlage der Bewertung einer Werkleistung) unkritisch übernimmt und das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt, indem es sich nicht mit den detaillierten Einwendungen der unterliegenden Partei gegen die Feststellungen des Gutachters auseinander setzt.*)

IMRRS 2006, 0749

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.04.2006 - 6 U 172/05
1. Zum Umfang der Rechtskraft bei einem Urteil, das eine Klage als "zumindest derzeit nicht begründet" abweist und hierbei mehrere Anspruchsgrundlagen prüft, von denen nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe alle bis auf eine endgültig abgewiesen werden sollen.*)
2. Zur Behandlung der erstmals in der Berufung erhobenen Einrede der Verjährung unter dem Blickwinkel des Novenverbots (Fortführung vom BGH Urteil vom 19.10.2005 IV ZR 89/05).*)
3. Zum Umfang der Hemmung der Verjährung der unterschiedlichen Ansprüche des Anlegers gegen die eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds finanzierende Bank, wenn der Anspruch im Mahnbescheid lediglich mit Bereicherungsansurch gemäß Widerruf bezeichnet wird.*)
4. Zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist beim Rückforderungsdurchgriff.*)

IMRRS 2006, 0744

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZR 143/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0742

BGH, Beschluss vom 17.11.2005 - IX ZR 244/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0737

AG Bremen, Urteil vom 07.03.2006 - 10 C 536/05
Ausgaben des Zwangsverwalters, die nicht durch die Masse gedeckt sind, sind vom betreibenden Gläubiger dann nicht zu erstatten, wenn der Zwangsverwalter seine Anzeigepflicht gegenüber dem Vollstreckungsgericht (§ 9 Abs. 2 Zwangsverwalterverordnung alter Fassung; § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Zwangsverwalterverordnung neuer Fassung) nicht erfüllt und der Zwangsverwalter trotz Kenntnis der Vermögenslosigkeit des Schuldners des betreibenden Gläubigers Kosten eines (Räumungs-)Rechtstreits verursacht, die trotz des Obsiegens des Zwangsverwalters beim Schuldner des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers erkennbar nicht vollstreckt werden können.

IMRRS 2006, 0736

BGH, Urteil vom 30.03.2006 - VII ZR 249/04
Ein Werkvertrag mit einem Verbraucher wird nicht schon dann im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO im Rahmen einer vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen, wenn der Vertragspartner erst aufgrund des Vertrages zum Zwecke der Herstellung des Werkes verpflichtet ist, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zu entfalten.*)

IMRRS 2006, 0733

BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - III ZB 78/05
Für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse bestehen, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist.*)

IMRRS 2006, 0731

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.10.2005 - 20 W 258/03
1. Zur Frage, wann ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines Spitzbodens zu Wohnzwecken gegenüber einem Wohnungseigentümer vorliegen und wann seine Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen oder verwirkt sein kann*)
2. Im Wohnungseigentumsverfahren bedarf es in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.*)

IMRRS 2006, 0727

KG, Beschluss vom 16.11.2005 - 11 W 2/04
1. Für die in §§ 409, 410 BGB vorausgesetzte Abtretungsanzeige genügt grundsätzlich die Aushändigung einer Kopie.*)
2. Etwas anders gilt, wenn der Schuldner etwa wegen des Zustandes der Kopie oder anderer Unsicherheiten verständliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit erhebt.*)

IMRRS 2006, 0726

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.11.2005 - 3 UF 110/05
Stellt der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel auf eine Verletzung der Hinweispflicht ab und gibt der Senat seinerseits die umfassenden Hinweise, ohne dass der Rechtsmittelführer dies aufgreift und ergänzend vorträgt, ist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.*)

IMRRS 2006, 0725

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2005 - 20 W 138/03
1. Zur Frage, wann im Wohnungseigentumsverfahren Hauptsacheerledigung eintritt und welche Folgen dies für das Rechtsmittelverfahren hat*)
2. Die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und somit auch im Wohnungseigentumsverfahren nicht vorgesehen.*)

IMRRS 2006, 0721

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.03.2006 - 6 W 7/06
Der Sachverständige ist nicht Dritter im Sinne von § 72 ZPO. Bereits die Zustellung der Streitverkündungsschrift an den Sachverständigen hat zu unterbleiben.

IMRRS 2006, 0720

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2006 - 7 W 11/06
Werden im selbständigen Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt, sind für die Wertfestsetzung die hypothetischen Mängelbeseitigungskosten vom Gericht zu schätzen; eine weitere gutachterliche Stellungnahme ist hierfür nicht einzuholen.

IMRRS 2006, 0719

OLG München, Urteil vom 11.04.2006 - 9 U 4531/03
Zur Auswirkung des spanischen "Gesetzes über Vorauszahlungen beim Bau und Verkauf von Wohnraum" Nr. 57/68 vom 27. Juli 1968 auf zivilrechtliche Erwerbsverträge.

IMRRS 2006, 0716

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2006 - 21 U 1/05 Baul
Im Regelfall ist der Streitwert eines gegen den Umlegungsplan gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung des Grundstückseigentümers mit 20 % des Wertes der eingeworfenen Fläche zu bewerten (BGHZ 49, 317; BGHZ 51, 341). Wird aber mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Zuteilung weiteren Grundbesitzes erstrebt, so ist das für den Streitwert maßgebliche Rechtsschutzinteresse mindestens mit dem objektiven Wert des zusätzlich begehrten Grundbesitzes zu bewerten.*)

IMRRS 2006, 0712

BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZR 182/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0711

BGH, Beschluss vom 09.11.2005 - XII ZR 204/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0710

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 80/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0709

BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZB 264/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0705

BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZB 85/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0703

BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZA 24/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0702

BGH, Beschluss vom 14.09.2005 - IV ZB 63/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0701

BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZR 214/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0700

BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZA 17/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0699

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZA 23/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0697

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZR 94/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0696

BGH, Beschluss vom 16.11.2005 - VIII ZA 19/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0690

BGH, Beschluss vom 17.11.2005 - IX ZR 150/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0688

BGH, Urteil vom 15.11.2005 - XI ZR 376/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0687

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - V ZR 39/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0686

BGH, Beschluss vom 28.11.2005 - II ZA 1/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0684

BGH, Beschluss vom 27.03.2006 - II ZR 270/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0682

BGH, Beschluss vom 05.12.2005 - II ZR 196/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0680

BGH, Urteil vom 14.09.2005 - VIII ZR 328/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0679

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - V ZR 29/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0678

BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - IX ZB 28/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0674

BGH, Urteil vom 26.01.2006 - IX ZR 282/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0672

BGH, Beschluss vom 16.02.2006 - IX ZR 4/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)*)

IMRRS 2006, 0671

BGH, Beschluss vom 31.01.2006 - II ZB 5/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0661

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2006 - 20 W 382/05
1. Bei Vornahme einer Grundbucheintragung auf Grund einer geänderten Teilungserklärung tritt die Erledigung der Hauptsache durch verfahrensrechtliche Überholung ein, soweit ein Beschwerdeverfahren noch den Vollzug der ursprünglichen Teilungserklärung betrifft.*)
2. Eine zulässig eingelegte weitere Beschwerde kann auf den Kostenpunkt beschränkt werden, es ist dann über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.*)
3. Soweit Gerichtskosten entstanden sind durch die Zurückweisung der Erstbeschwerde, verbleibt es dabei, wenn die weitere Beschwerde ohne die Erledigung offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn es auf die Auslegung der Eintragungsbewilligung ankommt.*)

IMRRS 2006, 0657

OLG Celle, Urteil vom 05.04.2006 - 3 U 265/05
1. Wer vor dem Beschluss des BGH vom 2. Juni 2005 (V ZB 32/05), in dem die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft vom BGH erstmals anerkannt wurde, Klage gegen die einzelnen Wohnungseigentümer erhoben hat, genießt Vertrauensschutz; einer Klagänderung bedarf es nicht.*)
2. Ein Wohnungseigentumsverwalter ist ohne Bevollmächtigung nicht berechtigt, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Kredite aufzunehmen.*)
3. Eine Haftung des Verwalters nach § 179 BGB steht einer Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Bank im Wege der (Leistungs-)Kondiktion nicht entgegen.*)

IMRRS 2006, 0653

BGH, Beschluss vom 22.02.2006 - XII ZR 134/03
1. Bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1 GKG, nicht nach § 8 ZPO. Die Wertberechnung nach § 8 ZPO ist nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert (Beschwer) maßgeblich.*)
2. Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins und Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Umfang der zeitlichen Kongruenz (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423 ).*)

IMRRS 2006, 0652

BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 322/04
Zum Umfang der Rechtskraft von Urteilen, die einer Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld stattgeben und eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden (sog. immaterieller Vorbehalt) abweisen.*)
