Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 0427BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - VII ZB 59/05
1. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar. Voraussetzung hierfür ist, dass Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03, BauR 2004, 1809, 1810 = ZfBR 2005, 53 = NZBau 2004, 674).*)
2. Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507 und Beschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04, BauR 2005, 429, 430 = NZBau 2005, 43).*)
3. Bleibt die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurück, können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden. Hat das Gericht der Hauptsache von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44 und Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507).*)
VolltextIMRRS 2006, 0421
BGH, Beschluss vom 02.02.2006 - IX ZB 279/04
Nach Eintritt der Rechtskraft eines streitentscheidenden Beschlusses gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Insolvenzverfahren entsprechend.*)
VolltextIMRRS 2006, 0419
BGH, Urteil vom 12.01.2006 - III ZR 214/05
Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schiedsvereinbarung unterstellt, dann schließt dies grundsätzlich neben der ordentlichen Klage auch den gewöhnlichen Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW 1994, 136).*)
VolltextIMRRS 2006, 0417
OLG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2005 - 14 W 64/05
Der Streitwert im selbständigen Beweisverfahren bestimmt sich auch dann nach den vom Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten, wenn nach Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller dieser im Rahmen der Wertfestsetzung ein preisgünstigeres Angebot einer ausführenden Firma vorlegt.
VolltextIMRRS 2006, 0413
BGH, Beschluss vom 22.11.2005 - VI ZB 15/05
1. Ein unzuständiges Gericht, das vorher mit der Sache befasst gewesen ist, ist verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten.
2. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus.
3. Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs besteht dagegen keine Verpflichtung. Insbesondere ist auch ein mit der Sache im vorausgegangenen Rechtszug befasst gewesenes Gericht nicht verpflichtet, die Partei oder ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten.
VolltextIMRRS 2006, 0409
OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2005 - 7 W 86/05
Wendet sich der gerichtliche Sachverständige gegen die ihm zugestellte Streitverkündung unmittelbar mit der sofortigen Beschwerde, ist diese unzulässig.
VolltextIMRRS 2006, 0408
OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.2005 - 8 W 585/05
Die Kostentragungspflicht der gerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufgrund des Kostenausspruchs im Urteil hängt nicht davon ab, ob das Beweisergebnis verwertet worden ist.
VolltextIMRRS 2006, 0407
OLG Bamberg, Urteil vom 22.11.2004 - 4 U 50/02
1. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a.F. umfasst bei einer Vielzahl von - überwiegend gravierenden - Mängeln die Kosten einer vollständigen Neuherstellung.
2. Diesem stehen weder der Einwand der Unverhältnismäßigkeit noch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
3. Ein Abzug "Neu für Alt" kommt nicht in Betracht, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verzögert.
4. Die Verjährungseinrede hindert eine Aufrechnung nicht, wenn die verjährte Gegenforderung in dem Zeitpunkt, in dem sie gegen die Hauptforderung erstmals aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (BGB a.F. § 390 Satz 2 = BGB n.F. § 215).
VolltextIMRRS 2006, 0405
BGH, Urteil vom 01.12.2005 - III ZR 43/05
Die Zustellung einer Klage nach § 52 HEG, in der die (Prozess-)Vertretungsbehörde falsch angegeben war, kann als noch "demnächst erfolgt" zu bewerten sein, wenn der Fehler nicht nur auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers beruhte, sondern auch darauf, dass die benannte Behörde im Rubrum des angefochtenen Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses als Vertretungsbehörde im Entschädigungsfestsetzungsverfahren aufgeführt war (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81 - LM StrEG § 13 Nr. 11).*)
VolltextIMRRS 2006, 0399
BGH, Beschluss vom 15.12.2005 - IX ZB 135/03
Die nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Anmeldung einer auf eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gestützten Forderung auf Rückzahlung einer Beihilfe ist auch dann noch anzuerkennen, wenn die Rückzahlung aus anderen Gründen schon innerhalb der Anmeldefrist hätte verlangt werden können.*)
VolltextIMRRS 2006, 0396
BGH, Urteil vom 21.12.2005 - X ZR 165/04
Auch wenn das gemeinschaftliche Recht auf ein technisches Schutzrecht, das Miterfindern zusteht, nicht zu einem gemeinschaftlichen Recht am Schutzrecht geführt hat, kommt ein finanzieller Ausgleich zu Gunsten des nicht eingetragenen Miterfinders für die von diesem nicht wahrgenommene Möglichkeit in Betracht, den Gegenstand der Erfindung selbst zu nutzen (Fortführung von BGHZ 162, 342 - Gummielastische Masse II).*)
Hat sich der Schuldner nicht bereits außergerichtlich auf Verjährung berufen, muss dem Umstand, dass bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Verjährung eingetreten ist, grundsätzlich durch Erhebung der Einrede in dieser Instanz Rechnung getragen werden. Mit der erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Verjährungseinrede ist der Beklagte ausgeschlossen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen (Abgrenzung zu BGHZ 161, 138).*)
VolltextIMRRS 2006, 0379
BGH, Beschluss vom 24.01.2006 - VII ZB 148/05
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entscheidet. Sie unterliegt jedoch der Aufhebung wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters. Der Einzelrichter darf nicht selbst entscheiden, sondern muss das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen.
VolltextIMRRS 2006, 0378
BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 73/04
Passt der im ersten Rechtszug erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz seinen Antrag dahin an, dass er statt des ursprünglich geforderten Kostenvorschusses nunmehr Kostenerstattung geltend macht, ist dies jedenfalls dann ohne Anschlussberufung zulässig, sofern der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung den im angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag nicht übersteigt.*)
VolltextIMRRS 2006, 0376
OLG Bremen, Urteil vom 05.10.2005 - 1 U 44/05
1. Die sog. Generalquittung in einem gerichtlich protokollierten Vergleich soll im Interesse des Rechtsverkehrs klare Verhältnisse schaffen und künftigen Streitigkeiten vorbeugen. Sie erfasst grundsätzlich auch bereits titulierte Ansprüche der Parteien.*)
2. Behauptet eine Partei, der Inhalt der Generalquittung sei abweichend von ihrem eindeutigen Wortlaut von den Parteien übereinstimmend dahingehend verstanden worden, sie erfasse titulierte Ansprüche nicht, so ist diese Partei insoweit beweisbelastet.*)
3. Eine Anfechtbarkeit einer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs abgegebenen Willenserklärung wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung ist nicht eröffnet, wenn das rechtsirrtumsfrei erklärte und gewollte Rechtsgeschäft außer der mit seiner Vornahme erstrebten Rechtswirkung noch andere, nicht erkannte und nicht gewollte Rechtswirkungen hervorbringt (wie RGZ 88, 278, 284).*)
VolltextIMRRS 2006, 0373
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.01.2006 - 24 W 91/05
Die Frist zur Mitteilung von Einwendungen, ergänzenden Anträgen und Fragen zu dem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten knüpft an die Vorlage des Ausgangsgutachtens, nicht an die Vorlage eines nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 ZPO eingeholten Ergänzungsgutachtens an.*)
VolltextIMRRS 2006, 0363
KG, Beschluss vom 25.10.2005 - 7 W 26/05
Zur Behandlung unzulässiger Beschwerden (hier: § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO, Selbständiges Beweisverfahren) nach der Änderung des Rechtsmittelsystems durch die Zivilprozessreform 2001.*)
VolltextIMRRS 2006, 0362
BGH, Urteil vom 08.12.2005 - VII ZR 138/04
1. In der Vereinbarung eines Bauherrn mit einem Architekten, für diesen eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Kosten der Architekt an ihn zu zahlen hat, liegt kein stillschweigender Ausschluss der Haftung des Architekten für Planungsmängel.*)
2. Die mit der Berufung vorgenommene Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO wegen einer weitergehenden Schlussrechnungsforderung ist keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295).*)
3. Bei der Entscheidung über die Klageerweiterung hat das Berufungsgericht den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien zu berücksichtigen. Auch neuer Vortrag der Parteien ist jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als er die Klageerweiterung betrifft.*)
VolltextIMRRS 2006, 0354
BGH, Urteil vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02
1. Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt.*)
2. Den Anfechtungsgegner, der sich auf eine wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Grundstücks beruft, trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, in welcher Höhe im Zeitpunkt seines Erwerbs Belastungen bestanden und valutierten.*)
3. Hat der Anfechtungskläger den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages mit einer nahestehenden Person sowie die dadurch verursachte unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger dargelegt und bewiesen, werden sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gesetzlich vermutet.*)
VolltextIMRRS 2006, 0353
BGH, Beschluss vom 21.12.2005 - XII ZB 33/05
Ein mit "Berufungsbegründung" überschriebener Schriftsatz genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 ZPO regelmäßig auch dann, wenn darin "zunächst" Prozesskostenhilfe beantragt und der Berufungsantrag mit den Worten "Nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde ich beantragen, ..." angekündigt wird.*)
Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht den (hilfsweise) gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Anwaltsverschuldens zurückgewiesen und sich die Verwerfung der Berufung vorbehalten hat, wenn diese Frist in Wirklichkeit nicht versäumt ist.*)
Zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde in einem solchen Fall.*)
VolltextIMRRS 2006, 0352
BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - X ARZ 367/05
Die Bestimmung eines gemeinschaftlichen zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nicht mehr möglich, wenn Klagen gegen Parteien mit unterschiedlichem Gerichtsstand bereits auf Antrag des Klägers hin an unterschiedliche Gerichte bindend verwiesen worden sind.*)
VolltextIMRRS 2006, 0348
OLG Bremen, Beschluss vom 23.08.2005 - 2 W 57/05
1. Erscheint in einem auf den Erlass eines Mahnbescheids im automatisierten Mahnverfahren gerichteten Antrag anstelle des gemeinten Betrages "€ 6.814,68" die Zahl "6.814368", weil anstelle des Kommas die Ziffer "3" geschrieben worden ist, und wird der Mahnbescheid daraufhin mit dem Betrag von "€ 6.814.368,00" erlassen, so liegt kein Fehler vor, der im Wege des § 319 ZPO berichtigt werden kann, weil das Versehen seine Ursache nicht im Bereich des Gerichts, sondern des Antragstellers hatte.*)
2. Wird in einem solchen Fall nach Bemerken des Versehens von dem Amtsgericht der Mahnbescheid dahin berichtigt, dass er auf "€ 6.814,68" laute und hat der Antragsgegner bereits zuvor gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid Widerspruch erhoben, so fehlt seiner gegen den Berichtigungsbeschluss gerichteten Beschwerde das Rechtsschutzdürfnis.*)
3. Der Streitwert für eine gleichwohl eingelegte Beschwerde ist mit dem geringsten Wert (bis € 300,--) zu bemessen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0347
OLG Bremen, Beschluss vom 19.09.2005 - 2 W 71/05
Wird ein Streitwert von dem zur Entscheidung des Rechtsstreits in erster Instanz berufenen Gericht ausdrücklich "vorläufig" festgesetzt, so ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften des § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) ebenso wie aus den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen § 6 Satz 1, § 25 Abs. 1 GKG, dass eine eigenständige Beschwerde gegen diese Festsetzung unzulässig ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 0344
BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 48/05
Ein Grabstein ist wegen einer Geldforderung grundsätzlich jedenfalls dann pfändbar, wenn er unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und der Steinmetz wegen seines Zahlungsanspruchs vollstreckt.*)
VolltextIMRRS 2006, 0343
BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZR 196/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0341
BGH, Beschluss vom 19.10.2005 - XII ZR 67/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0340
BGH, Beschluss vom 28.10.2005 - AnwZ (B) 24/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0339
BGH, Beschluss vom 24.01.2006 - VI ZR 126/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0338
BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZR 83/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0337
BGH, Urteil vom 20.12.2005 - XI ZR 119/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0336
BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - VI ZB 61/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0335
BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZR 35/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0334
BGH, Beschluss vom 11.01.2006 - IV ZR 52/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0333
OLG Bremen, Urteil vom 28.09.2005 - 1 U 49/05 a
Amtliche Auskünfte von Behörden (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) sind als Beweismittel im Prozess zulässig. Dabei kann eine amtliche Auskunft einen Sachverständigenbeweis ersetzen. Eine amtliche Auskunft, die ein Gutachten einschließt, ist ein echtes Sachverständigengutachten und prozessual nach den Bestimmungen über die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zu behandeln.*)
VolltextIMRRS 2006, 0329
OLG Bremen, Urteil vom 20.10.2005 - 2 U 9/05
1. Handelt ein Rechtsanwalt beim Einreichen eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids in Ermangelung der erforderlichen Prozessvollmacht als vollmachtloser Vertreter, so kann dieser Mangel im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren nach Abgabe an das Landgericht jedenfalls dann mit Rückwirkung durch Nachreichen einer Prozessvollmacht geheilt werden, wenn noch keine das Verfahren der Instanz abschließende Entscheidung ergangen ist (wie BGHZ 91, 111 = BVerwGE 69, 380).*)
2. Zwar regelt § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Ausschlussfrist, doch bewirkt die in § 160 Abs. 1 Satz 3 HGB angeordnete entsprechende Anwendbarkeit u.a. des § 204 BGB, dass für die Frage, ob eine zur Hemmung des Fristablaufs geeignete Handlung rechtzeitig vorgenommen worden ist, auch § 167 ZPO berücksichtigt werden muss.*)
3. Kann nicht festgestellt werden, ob ein Zeitraum von etwa drei Monaten zwischen dem Einreichen des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids und dessen Zustellung auf ein Versäumnis des Antragstellers (verspätete Einzahlung des Kostenvorschusses) oder des Gerichts (verspätete Anforderung des Kostenvorschusses) zurückzuführen ist, so ist zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass die Zustellung "demnächst" vorgenommen worden ist, weil vom Antragsteller zumal im Rahmen einer maschinellen Bearbeitung des Mahnverfahrens nicht zu verlangen ist, beim Gericht nachzufragen (Abweichung von der zu § 270 Abs. 3 ZPO ergangenen Entscheidung BGHZ 69, 364).*)
4. Die Berücksichtigung einer nur in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils niedergelegten Datumsangabe als "festgestellte Tatsache" im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist zulässig.*)
5. Bei der Beurteilung der Frage, ob die im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids enthaltene Angabe hinreichend "bestimmt" und damit der geltend gemachte Anspruch genügend "individualisiert" ist, ist auch die Kenntnis des Schuldners darüber zu berücksichtigen, dass der Anspruch nur einem bestimmten Rechtsverhältnis entstammen kann, wobei für diese Kenntnis auch die Person des Anspruchstellers von Bedeutung ist (z.B. Insolvenzverwalter).*)
VolltextIMRRS 2006, 0321
OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2005 - 6 U 1406/04
Der Berufungsführer trägt auch dann die Kosten der zulässig erhobenen Anschlussberufung, wenn die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde.*)
VolltextIMRRS 2006, 0320
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.11.2005 - 8 W 513/05
Der mit Rechtskraft der Kostengrundentscheidung endgültig und unbedingt entstandene Kostenerstattungsanspruch verjährt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren. Es bedarf hierzu nicht der Festsetzung nach §§ 103 ff ZPO.*)
VolltextIMRRS 2006, 0319
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2005 - 17 W 81/05
Die verhältnismäßige Kostenteilung nach § 92 Abs. 1 ZPO muss nicht zwingend durch eine einheitliche Quote erfolgen, sondern kann nach einer Streitwertminderung auch mit unterschiedlichen Quoten nach Zeitabschnitten vorgenommen werden.*)
VolltextIMRRS 2006, 0316
BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 207/04
Tritt ein Sachverständiger dem Rechtsstreit bei, nachdem ihm der Streit verkündet worden ist, ist er nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0314
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2005 - 3 W 220/05
Wird ein (originärer oder obligatorischer) Einzelrichter der Zivilkammer beim Landgericht im ersten Rechtszug wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, entscheidet darüber die Kammer, der der abgelehnte Richter angehört, durch einen anderen Einzelrichter und nicht durch das Kollegium (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung).*)
VolltextIMRRS 2006, 0310
OLG Schleswig, Urteil vom 02.12.2005 - 10 U 10/05
1. Bei der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts darauf beschränkt, ob ein Fall der schuldhaften Säumnis vorgelegen hat. Eine Prüfung, ob das erste Versäumnisurteil verfahrensrechtlich zu Recht ergangen ist, findet nicht statt.*)
2. Zu den Voraussetzungen des "Verhandelns" im Sinne der §§ 333, 345 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2006, 0309
KG, Beschluss vom 05.12.2005 - 8 U 207/05
Auch wenn die Berufung so rechtzeitig bei dem wegen § 119 Abs. 1 Ziff. 1 b) GVG unzuständigen Landgericht eingegangen ist, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Berufungsgericht möglich wäre, scheidet eine Wiedereinsetzung dann aus, wenn die Sachakten beim Landgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingehen, so dass erst dann eine Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit möglich wäre.*)
VolltextIMRRS 2006, 0308
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.12.2005 - 5 W 332/05
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Beschlüsse auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier: aus einem Versäumnisurteil) ist unzulässig.*)
VolltextIMRRS 2006, 0306
LG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2006 - 414 OH 2/04
Den Antragsgegner trifft keine Kostenvorschusspflicht, wenn er zu dem im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vorgelegten Sachverständigengutachten lediglich Ergänzungsfragen stellt, die keine eigenständigen Beweisanträge darstellen.
VolltextIMRRS 2006, 0301
OLG München, Beschluss vom 28.11.2005 - 34 Sch 19/05
Ist in einem ausländischen Schiedsspruch die Bezeichnung einer Partei nicht eindeutig, kann diese unter engen Voraussetzungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren nachgeholt werden.*)
VolltextIMRRS 2006, 0297
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.12.2005 - 2 W 353/05
Zum Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden - mittellosen - Streitgenossen bei gleichzeitigem Unterliegen des anderen - vermögenden - Streitgenossen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0295
OLG München, Beschluss vom 12.01.2006 - 32 Wx 72/05
1. In einem Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz beurteilt sich die Zulässigkeit einer Antragsänderung entsprechend § 533 Nr. 1 ZPO analog. § 533 Nr. 2 ZPO ist nicht anzuwenden (Anschluss an KG ZMR 2006, 62).*)
2. Eine materielle Einigung über die Tragung der Kosten für ein Gutachten, das der vom Gericht bestellte Sachverständige erstattet, ist bei der Kostenentscheidung nach § 47 WEG zu berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0293
KG, Beschluss vom 16.12.2005 - 7 U 80/05
Durch einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO kann grundsätzlich das rechtliche Gehör einer Partei nicht verletzt werden.*)
VolltextIMRRS 2006, 0292
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2005 - 26 Sch 29/05
Ein Schiedsspruch kann nicht für vollstreckbar erklärt werden, wenn es nach der Schiedsvereinbarung im Belieben der Parteien verbleibt, trotz der Entscheidung des Schiedsgerichts die staatlichen Gerichte anzurufen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0291
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2005 - 2 W 84/05
Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bei Rücknahme einer Räumungsklage, die zwar nach Beendigung des Mietverhältnisses, aber bereits kurz vor Ablauf des vom Mieter für einen 2 Monate später liegenden Zeitpunkt angekündigte und auch innegehaltenen Räumungstermins eingereicht worden ist. In einem solchen Fall verbleibt es bei der Kostenlast des Vermieters.*)
VolltextIMRRS 2006, 0288
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.01.2006 - 14 Wx 52/05
1. Bei wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfallen, handelt es sich um Antragsverfahren i.S.v. § 8 KostO. Es ist deshalb regelmäßig gerechtfertigt, die Antragsschrift nicht vor Eingang des Vorschusses zuzustellen.*)
2. Ein Antragsteller kann Zustellung seines Antrags ohne Vorschussleistung nicht mit der Begründung verlangen, seine Sache sei von besonderer Bedeutung und Eilbedürftigkeit.*)
3. Der Kostenvorschuß umfasst auch die Zustellungsauslagen. Das gilt auch, wenn die Zustellung wegen Interessenkollision nicht über den Verwalter bewirkt werden kann, sondern an die einzelnen Eigentümer erfolgen muß.*)
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