Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IMRRS 2021, 1384BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - III ZB 50/20
Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht mehr geheilt werden (Fortführung von Senat, Urteil vom 13.02.1997 - III ZR 285/95, IBRRS 1997, 0421 = NJW 1997, 1309, 1310; BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - VI ZB 40/14, Rz. 15, IBRRS 2015, 0420 = NJW-RR 2015, 511).*)
VolltextIMRRS 2021, 1380
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 11 SV 41/21
Gerichtsstandsvereinbarungen deutscher Personengesellschaften mit ausländischen persönlich haftenden Gesellschaftern sind an Art. 25 Brüssel-la-VO (Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) zu messen. § 38 ZPO findet keine Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2021, 1379
BGH, Urteil vom 28.10.2021 - VII ZR 44/18
Zur Zulässigkeit eines Teil-Vorbehaltsurteils bei Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Bestellers gegenüber dem Werklohnanspruch des Architekten.*)
VolltextIMRRS 2021, 1373
VerfGH Thüringen, Beschluss vom 06.10.2021 - VerfGH 7/21
1. Die Fachgerichte sind verpflichtet, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. Es gibt keine allgemeingültigen Zeitvorgaben.
2. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind insbesondere die Art des Verfahrens und die Wichtigkeit der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Materie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen.
3. Ein seit mehr als 13 Jahren anhängiger Bauprozess dürfte den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Justizgewährung nicht gerecht werden.
4. Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer es versäumt hat, eine Klage auf angemessene Entschädigung für infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erlittene Nachteile zu erheben.
VolltextIMRRS 2021, 1364
BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - XI ZB 31/19
Allgemeine Ausführungen des vorlegenden Prozessgerichts zum Gegenstand der Ausgangsverfahren sind nicht geeignet, die von diesem mit der Aufnahme eines Feststellungsziels in den Vorlagebeschluss bejahte Entscheidungserheblichkeit für das zu Grunde liegende Verfahren und die Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten zu widerlegen oder einzugrenzen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285, Rn. 282 = IBRRS 2021, 0394).*)
VolltextIMRRS 2021, 1369
BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - VIII ZR 91/20
Zur Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bei "Auswechselung" eines seitens des Vermieters angeführten Kündigungsgrunds durch das Berufungsgericht.*)
VolltextIMRRS 2021, 1358
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2021 - 6 U 16/21
1. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass die Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist.
2. Eine Rückwirkung der Zustellung gem. § 167 ZPO kommt nicht in Betracht. Der Eintritt der Erledigung betrifft weder die Wahrung einer Frist noch den Neubeginn oder die Hemmung der Verjährung.
3. Auch im Verfahrensrecht kommt die Umdeutung einer Prozesshandlung in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht.
4. Ob die Umdeutung einer einseitigen Erledigungserklärung in eine Klagerücknahme grundsätzlich möglich ist, kann offen bleiben. Denn eine Umdeutung scheidet aus, wenn beide in Betracht kommenden Prozesshandlungen den angestrebten Zweck verfehlen.
VolltextIMRRS 2021, 1351
BVerfG, Beschluss vom 21.10.2021 - 1 BvR 838/19
1. Dass ein Beschwerdeführer die Begründung seiner Verfassungsbeschwerde per Fax versehentlich an den Bundesgerichtshof anstelle des Bundesverfassungsgerichts schickt, muss ihm bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung des Sendeprotokolls, das die Nummer des Empfängergeräts wiedergibt, auffallen.
2. Unterlässt es der Beschwerdeführer, das Sendeprotokoll auch auf die richtige Empfängernummer zu kontrollieren, handelt er sorgfaltswidrig, da er so die zu diesem Zeitpunkt noch innerhalb der Frist mögliche Wiederholung der Übermittlung vereitelt.
VolltextIMRRS 2021, 1345
OLG München, Urteil vom 21.07.2021 - 10 U 2558/16
Ein Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen darf als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden, wenn das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vollständig und überzeugungsfähig ist, der Antrag aber gleichwohl nicht konkret begründet wird. Zwar kann von keiner Partei verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret ausformuliert. Sie muss aber zumindest angeben, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht.
VolltextIMRRS 2021, 1343
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2021 - 3 W 87/21
Der Wert eines unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer Stufenklage bestimmt sich grundsätzlich nach den ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage, auch im Fall einer sog. steckengebliebenen Stufenklage, die sich vor Bezifferung des Leistungsantrags erledigt hat.
VolltextIMRRS 2021, 1340
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 - 17 W 13/21
Die bei einer über das beA eingereichten Beschwerdeschrift fehlende einfache Signatur durch abschließende Namenswiedergabe des verantwortenden Rechtsanwalts kann weder durch die Angabe des Wortes "Rechtsanwalt" am Ende des Schriftsatzes noch durch die Nennung des Namens des für den Prozess bevollmächtigten Rechtsanwalts im Briefkopf und als Absender ersetzt werden. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn im Briefkopf kein weiterer Rechtsanwalt genannt ist.*)
VolltextIMRRS 2021, 1333
BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - VIII ZR 238/21
Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterliegt im Anwaltsprozess zwar dem Anwaltszwang. Einem entsprechenden Antrag der einen Partei kann die andere Partei aber ohne Anwalt zustimmen.
VolltextIMRRS 2021, 1336
BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - VIII ZR 157/21
1. Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterliegt zwar im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) dem Anwaltszwang.
2. Aber einem entsprechenden Antrag der einen Partei kann die andere Partei ohne Anwaltszwang zustimmen.
VolltextIMRRS 2021, 1335
BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - VIII ZR 141/21
1. Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterliegt zwar im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) dem Anwaltszwang.
2. Aber einem entsprechenden Antrag der einen Partei kann die andere Partei ohne Anwaltszwang zustimmen.
VolltextIMRRS 2021, 1334
BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - VIII ZR 139/21
1. Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterliegt zwar im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) dem Anwaltszwang.
2. Aber einem entsprechenden Antrag der einen Partei kann die andere Partei ohne Anwaltszwang zustimmen.
VolltextIMRRS 2021, 1332
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2021 - 6 W 95/21
1. Der vom EuGH herausgestellte Gleichrang der Zustellungsarten nach der EuZVO egalisiert nicht deren Anwendungsbereich.*)
2. Einer Privatpartei, die eine Zustellung im Parteibetrieb ins Europäische Ausland zu besorgen hat, steht einzig die unmittelbare Zustellung nach Art. 15 EuZVO offen. Sie fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 14 EuZVO.*)
3. Der Privatpartei steht es nicht frei, nach ihrem Belieben eine Ersetzung dieser Zustellungsart durch eine solche nach Art. 14 EuZVO auf ihre Veranlassung durch das Gericht zu verlangen. Eine Ersetzung der Zustellungsart kommt erst dann in Betracht, wenn der Privatpartei keine Möglichkeit der Zustellung mehr nach der EuZVO verbleibt (dazu OLG Dresden, Beschluss vom 6.11.2018 - 4 W 940/18, NJW 2019, 1470).*)
VolltextIMRRS 2021, 1331
BFH, Beschluss vom 22.10.2021 - IX B 15/21
Trotz Vorerkrankung eines nicht geimpften Prozessbeteiligten kann es sich im fortgeschrittenen Stadium der COVID-19-Pandemie als nicht verfahrensfehlerhaft erweisen, wenn das Finanzgericht den Antrag auf Terminsverlegung ablehnt und ohne den Prozessbeteiligten mündlich verhandelt.*)
VolltextIMRRS 2021, 1328
BayObLG, Beschluss vom 26.10.2021 - 101 AR 148/21
Eine Gerichtsstandsvereinbarung mit salvatorischer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen und ist auch bei Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2021, 1325
BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - VI ZR 166/19
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet das Recht der Verfahrensbeteiligten, vor einer gerichtlichen Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können.
2. Auf einen Gesichtspunkt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht, darf das Gericht ohne vorherigen Hinweis oder Erörterung mit den Parteien nicht abstellen.
VolltextIMRRS 2021, 1317
OLG Bremen, Beschluss vom 22.10.2021 - 1 W 22/21
1. Das Vorliegen einer Prozessvollmacht nach § 81 ZPO genügt nicht ohne weiteres den Anforderungen einer Ermächtigung nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO.*)
2. Dass ein Vertreter im Verhältnis zur Partei lediglich zum Abschluss eines Vergleichs unter Widerrufsvorbehalt ermächtigt ist, steht der Annahme einer Ermächtigung zum Vergleichsschluss nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht entgegen.*)
3. Sind die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 ZPO gegeben, so ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch das Beschwerdegericht lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen.*)
4. Stützt das Erstgericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes auf die durch das unentschuldigte Ausbleiben einer Partei begründete Erschwerung der Sachaufklärung und eine darauf beruhende Verzögerung des Prozesses, so unterliegen die Sachverhaltsermittlung sowie die Beurteilung der Beweisbedürftigkeit und der Frage der Erforderlichkeit einer Anhörung der Parteien durch das Erstgericht nicht der Überprüfung im Beschwerdeverfahren.*)
VolltextIMRRS 2021, 1464
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2021 - 17 Ta 4/21
Klagt ein Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer auf Schadensersatz, weil dieser pflichtwidrig Rechnungen eines Dritten zur Zahlung freigegeben haben soll, die der Arbeitgeber für überhöht hält, so ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für die Klage gegeben, mit der gleichzeitig der Dritte aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Bezahlung dieser Rechnungen in Anspruch genommen wird.*)
VolltextIMRRS 2021, 1315
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2021 - 22 U 33/21
1. Verkündet der vom Fensterbauer auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber mehreren Baubeteiligten (hier: dem Architekten, dem Estrichleger und dem Fliesenleger) wegen (tatsächlich) alternativer Haftung den Streit, hat die Streitverkündung zu Gunsten des Auftraggebers nur eine sehr beschränkte Interventionswirkung.
2. Verneint das Erstgericht die Haftung des Fensterbauers für einen Mangel, steht in den Folgeprozessen mit den Streitverkündeten nur fest, dass der Fensterbauer nicht haftet.
3. Tritt das Erstgericht die Feststellung, dass der Fensterbauer deshalb nicht haftet, weil einer der Streitverkündeten verantwortlich ist, erstreckt sich die Interventionswirkung nicht auf die letztgenannte Feststellung; bei dieser handelt es sich um eine überschießende Feststellung, die nicht an der Interventionswirkung teilnimmt.
VolltextIMRRS 2021, 1306
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.09.2021 - 1 O 79/21
1. Bei der Streitwertbemessung kann nicht (sinngemäß) dem Gedanken aus § 39 Abs. 1 GKG Rechnung getragen werden, wonach mehrere Streitgegenstände bei wirtschaftlicher Identität nicht zusammengerechnet werden.*)
2. Die Belastung mit mehr als einem Klage- und Eilverfahren betrifft nicht die Bemessung des Streitwerts, sondern einen Aspekt, der nur im Rahmen der Kostenlastentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO berücksichtigt werden kann.*)
VolltextIMRRS 2021, 1305
OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2021 - 7 KN 21/20
Wird ein Normenkontrollantrag ohne rechtsanwaltliche Vertretung vor dem Verwaltungsgericht gestellt, das Verfahren erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO an das zuständige Oberverwaltungsgericht verwiesen und erst sodann ein Rechtsanwalt vom Antragsteller beauftragt, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Maßgeblich ist - vorbehaltlich einer abweichenden Beurteilung von Konstellationen, in denen missbräuchlich Rechtspositionen erschlichen oder bewahrt werden sollen -, ob die Klage vor dem Verwaltungsgericht fristgerecht erhoben wurde.*)
VolltextIMRRS 2021, 1302
OVG Saarland, Beschluss vom 08.11.2021 - 2 A 254/21
Die Verpflichtung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, sich vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO) vertreten zu lassen, gilt schon bei der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung.*)
VolltextIMRRS 2021, 1310
BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZB 12/21
Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht (in der Zeit bis zum Eintritt der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte ab dem 01.01.2022), wenn am Abend des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist eine Übermittlung per Telefax aus von der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers nicht zu vertretenden Gründen - hier: Defekt des gerichtlichen Empfangsgerätes - scheitert.*)
VolltextIMRRS 2021, 1304
BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - VI ZB 76/19
Wird eine Berufung ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt, kann sie ohne weiteres durch Beschluss verworfen werden, wenn die Berufungsbegründung keine Angaben zu den Tatsachen enthält, die eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen. Dass das Vorbringen zuzulassen wäre, wenn es sich im Verlauf des Berufungsverfahrens als unstreitig erwiese, steht dem nicht entgegen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 09.10.2014 - V ZB 225/12, = IBRRS 2014, 3229 = IMRRS 2014, 1702 = NJW-RR 2015, 465 f.).*)
VolltextIMRRS 2021, 1296
OVG Sachsen, Beschluss vom 27.10.2021 - 5 A 237/21
Das elektronisch zurückgesandte Empfangsbekenntnis erbringt nach Maßgabe der § 371a Abs. 1 und § 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis Beweis sowohl für die Entgegennahme der in ihm bezeichneten Schriftstücke als auch für den Zeitpunkt von deren Empfang. Der Gegenbeweis, dass der in einem elektronisch zurückgesandten Empfangsbekenntnis ausgewiesene Zustellungsinhalt unrichtig ist, ist möglich, setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet wird (hier unter Berücksichtigung des Prüfvermerks, der Eingangsbestätigung und der xjustiz-Nachrichten verneint).*)
VolltextIMRRS 2021, 1290
LG Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.2021 - 11 O 6/21
1. Es handelt sich auch dann um eine Streitigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG, wenn ein unter diese Vorschrift fallendes Recht von einem Rechtsnachfolger geltend gemacht wird (hier: durch den Hausratversicherer nach Legalzession gem. § 86 VVG).*)
2. Der verschuldensunabhängige, nachbarrechtliche Anspruch § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog kommt auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander in Betracht.*)
3. Angesichts der Betroffenheit der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten handelt es sich dabei regelmäßig um eine WEG-Sache und die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte (WEG-Abteilungen) ist gegeben.*)
VolltextIMRRS 2021, 1281
BGH, Beschluss vom 05.10.2021 - VIII ZB 83/20
Zur Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer neuen Heizkostenabrechnung (im Anschluss an Senatsbeschluss, IMR 2009, 71).*)
VolltextIMRRS 2021, 1271
VG Greifswald, Urteil vom 06.10.2021 - 3 A 1514/20
Die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt nicht erst mit einem richtlichen Hinweis zur eventuellen Verfristung der Klage zu laufen, wenn die Möglichkeit der Verfristung bereits aus der zuvor gewährten Einsicht in den Verwaltungsvorgang erkennbar war.*)
VolltextIMRRS 2021, 1267
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.09.2021 - 1 AR 37/21
1. Der Begriff der Bausache i.S.v. § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG ist weit auszulegen und erfasst - ungeachtet der typologischen Einordnung des Vertrags als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag - alle Verträge, durch die sich eine Partei des Vertrags zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten verpflichtet und mindestens ein Vertragspartner als Bauunternehmer, Architekt oder sonst berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft auftritt.
2. Ein Vertrag, der die Erbringung von Leistungen zum Gegenstand hat, die lediglich dazu dienen, ein Grundstück zur Bebauung freizumachen, stellt (noch) keinen Bauvertrag dar (BGH, IBR 2005, 253).
VolltextIMRRS 2021, 1266
OLG Celle, Urteil vom 05.06.2019 - 14 U 36/18
1. Ein Vorbehaltsurteil ist grundsätzlich als ermessensfehlerhaft ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber gegenüber der Werklohnforderung mit einem Anspruch aus demselben Vertragsverhältnis auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung oder der Fertigstellung aufrechnet.
2. Nur ausnahmsweise kommt ein Vorbehaltsurteil in Betracht, wenn nach der auf der Grundlage des gesamten Streitstoffs vom Gericht vorzunehmenden Einschätzung die Gegenansprüche geringe Aussicht auf Erfolg haben und es unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der voraussichtlichen Dauer des weiteren Verfahrens angezeigt erscheint, dem Unternehmer durch einen Titel die Möglichkeit zu eröffnen, sofortige Liquidität oder jedenfalls eine Sicherheit vom Besteller zu erlangen (u. a. BGH, IBR 2006, 117).
3. Die Aufrechnung mit einer verjährten Aktivforderung ist auch dann möglich, wenn vor Eintritt der Verjährung die Passivforderung zwar entstanden, aber noch nicht fällig war.
VolltextIMRRS 2021, 1277
BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - X ZB 14/20
Ein Beschluss, mit dem das Gericht einem am Rechtsstreit Beteiligten auf der Grundlage von § 299 Abs. 1 ZPO Akteneinsicht gestattet, wird gegenstandslos, wenn sich der Rechtsstreit vor Rechtskraft dieses Beschlusses und vor Gewährung der Einsicht in der Hauptsache erledigt.*)
VolltextIMRRS 2021, 1272
OLG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2021 - 12 U 4/21
Ein Streithelfer erhält keine Kostenerstattung für das Berufungsverfahren, wenn er sich an diesem nicht aktiv z. B. durch Einreichung eines Schriftsatzes beteiligt hat (Anschluss an OLG Zweibrücken, NJOZ 2006, 4244).
VolltextIMRRS 2021, 1263
BGH, Beschluss vom 05.10.2021 - VIII ZB 68/20
Zum Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft.*)
VolltextIMRRS 2021, 1274
BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - IX ZB 41/20
Für die Widerlegung der Richtigkeit des in einem anwaltlichen Empfangsbekenntnis angegebenen Zustellungsdatums genügt das Verstreichen eines ungewöhnlich langen Zeitraums zwischen der gerichtlichen Verfügung und diesem Datum nicht.*)
VolltextIMRRS 2021, 1246
LG Berlin, Beschluss vom 04.08.2021 - 80 T 233/21
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich.
VolltextIMRRS 2021, 1265
BGH, Beschluss vom 21.09.2021 - KZB 16/21
1. Es stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, die mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden kann, wenn das Gericht eine unrichtige Endentscheidung trifft, weil es eine tatsächlich nicht abgegebene prozessuale Erklärung der betroffenen Partei (hier: Rücknahme der Rechtsbeschwerde) unterstellt.*)
2. Es kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein Richter, der zur Entscheidung über Schadensersatzklagen wegen Verstößen gegen das Kartellverbot (hier: LKW-Kartell) berufen ist, zuvor im Rahmen seiner Referendarausbildung oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer Rechtsanwaltskanzlei tätig war, die von einer an dem Kartell beteiligten Prozesspartei mit der Führung des Rechtsstreits sowie weiterer dazu in Sachzusammenhang stehender Rechtsstreitigkeiten betraut ist, und in diesem Zusammenhang an der Erarbeitung von Schriftsätzen in parallel gelagerten Gerichtsverfahren mitgewirkt hat und bei der außergerichtlichen Beratung in die Klärung übergeordneter Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen derartige zivilrechtliche Ansprüche eingebunden war.*)
VolltextIMRRS 2021, 1264
BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben.
2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (st. Rspr., vgl. nur BGH, IBR 2021, 52) (hier verneint).
VolltextIMRRS 2021, 1262
OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.11.2021 - 8 W 3833/21
1. Wird ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (hier: mangels rechtlichem Interesse) als unzulässig zurückgewiesen, hat das Gericht von Amts wegen eine Kostenentscheidung treffen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Insofern wird der Grundsatz, dass im selbständigen Beweisverfahren keine isolierte Kostenentscheidung erfolgt, durchbrochen.
2. Unterbleibt eine isolierte Kostenentscheidung, ist diese auf Antrag nachzuholen.
3. Die Ablehnung einer (nachgeholten) Kostengrundentscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
4. Die Anordnung der Klageerhebung kann auf Antrag nur "nach Beendigung der Beweiserhebung" erfolgen, d. h. nach der vollständigen sachlichen Erledigung der Beweisaufnahme. Für den Erlass einer Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt Entsprechendes. Voraussetzung ist, dass jedenfalls irgendein Beweis erhoben wurde.
VolltextIMRRS 2021, 1227
KG, Beschluss vom 27.07.2021 - 3 Ws (B) 194/21
1. Unter den Bedingungen eines üblicherweise dynamisch und komplex verlaufenden Sitzungstags kann nicht damit gerechnet werden, dass der Richter einen kurz zuvor eingereichten umfangreichen Schriftsatz (hier: 13 Seiten) in der unter normalen Voraussetzungen gebotenen und üblichen Gründlichkeit und Sorgfalt liest.*)
2. Die Einschätzung, ob in einem solchen Schriftsatz mit der Absicht, eine "Gehörsrügefalle" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2017 - IV-2 RBs 49/17 und OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.12.2017 - 2 Ss (OWi) 152/17) zu stellen, ein Entbindungsantrag rechtsmissbräuchlich "versteckt" wurde, erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.*)
VolltextIMRRS 2021, 1230
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2021 - 2 W 3/21
1. Der Streitwert für ein Verfahren der einstweiligen Verfügung, dessen Rechtsschutz dem Hauptsacheverfahren sehr nahe kommt, ist mit 50% des Hauptsachestreitwerts anzusetzen.*)
2. Das Interesse am weiteren Füttern der Vögel sowie an der Abwendung der Vertragsstrafe sind etwa gleich hoch zu bewerten.*)
3. Die spätere Entwicklung (hier: Veräußerung der Eigentumswohnung; fehlende Beschlussumsetzung) ist für die Bestimmung des Streitwerts ohne Bedeutung.*)
VolltextIMRRS 2021, 1225
BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - AnwZ (B) 3/20
1. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, kann dieser aus Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
2. Ob in früheren Verfahren erfolgreich geltend gemachte Ablehnungsgründe auch in späteren Verfahren die Besorgnis der Befangenheit begründen können (sog. übergreifende Ablehnungsgründe), hängt im Einzelfall vom konkreten Ablehnungsgrund ab.
3. Beruhte die frühere Ablehnung auf mehrfach übergangenen Akteneinsichtsgesuchen ohne Hinweis auf eine individuelle Unvoreingenommenheit gegen den Anspruchsteller, greift dieser Ablehnungsgrund nicht auf ein späteres Verfahren durch.
VolltextIMRRS 2021, 1228
BGH, Beschluss vom 29.07.2021 - III ZR 163/20
Kommen im Wesentlichen Rechtsnormen zur Anwendung, die im Landesrecht Bayerns enthalten sind, und wird gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 EGZPO eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht, erklärt sich der Bundesgerichtshof durch Beschluss zur Entscheidung über die Beschwerde für unzuständig und übersendet dem Bayerischen Obersten Landesgericht die Prozessakten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 EGZPO, § 8 EGGVG, Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG; Fortführung von Senat, Beschluss vom 18.02.2021 - III ZR 79/20, NJW-RR 2021, 507 Rn. 5 = IBRRS 2021, 0852; IMRRS 2021, 0325).*)
VolltextIMRRS 2021, 1223
BGH, Beschluss vom 28.09.2021 - VI ZR 946/20
Eine Entscheidung beruht auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, falls nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Berücksichtigung des übergegangenen Vorbringens anders ausgefallen wäre.*)
VolltextIMRRS 2021, 1212
BGH, Beschluss vom 30.09.2021 - V ZR 258/20
Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG a.F. und nicht nach § 49 GKG. Die (allgemeine) Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist insoweit nicht anwendbar.*)
VolltextIMRRS 2021, 1197
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.2021 - 5 S 2503/21
Eine verwaltungsgerichtliche Zwischenentscheidung in Form eines "Hängebeschlusses" kann mit der Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO angefochten werden.*)
VolltextIMRRS 2021, 1204
BGH, Beschluss vom 14.09.2021 - VI ZB 30/19
Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.07.2015 - IV ZB 10/15, Rz. 7, IBRRS 2015, 3562 = VersR 2016, 137).*)
VolltextIMRRS 2021, 1205
LG Dortmund, Beschluss vom 07.06.2021 - 1 S 34/20
ohne amtliche Leitsätze
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