Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2021, 1370OLG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2021 - 6 U 170/09
Der Antrag einer Partei gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit muss gem. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO unverzüglich gestellt werden, andernfalls ist das Ablehnungsgesuch unzulässig.
VolltextIMRRS 2022, 0109
OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.01.2022 - 4 U 602/21
1. Für die Bestimmung des Streitwerts des Berufungsverfahrens sind die Anträge des Rechtsmittelführers dann nicht unbesehen zugrunde zu legen, wenn die angekündigten Rechtsmittelanträge erkennbar und auf der Hand liegend keinen Sinn ergeben. In einem solchen Fall richtet sich der Streitwert des Berufungsverfahrens, soweit es um den Rechtsmittelführer geht, nach dessen Beschwer durch die angefochtene Entscheidung.*)
2. Die Wirkung des § 45 Abs. 4 GKG erstreckt sich auf die Wertfestsetzung für das gesamte Berufungsverfahren und beschränkt sich nicht auf einen Mehrwert nur des Vergleichs.*)
3. Der im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte und von einem Prozessvergleich erfasste Anspruch des Darlehensgebers auf Wertersatz wegen der Rückabwicklung eines zur Finanzierung der Anschaffung eines Kraftahrzeuges geschlossenen Darlehensvertrages führt zu einer Erhöhung des Gebührenstreitwerts. Einer Wertaddition mit den von dem Kläger geltend gemachten Ansprüchen aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach dessen Widerruf steht die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht entgegen.*)
VolltextIMRRS 2022, 1687
OLG München, Beschluss vom 11.03.2021 - 23 U 1410/20
1. Wurden die "ex works"-Incoterm-Klauseln vereinbart, ist damit keine Reglung zum Erfüllungsort der Zahlungspflicht bzw. zum Gerichtsstand verbunden. Die Klausel trifft keine Regelung dazu, an welchem Ort der Zahlungsschuldner seine Leistungshandlung vornehmen muss.
2. Bei einem Vertrag zwischen einer US-Firma und einer deutschen Firma besteht keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn keine Gerichtsstandsvereinbarung i.S.d. Art. 25 EuGVVO wirksam vereinbart wurde; Art. 7 EuGVVO findet keine Anwendung.
VolltextIMRRS 2022, 1688
OLG München, Beschluss vom 15.01.2021 - 23 U 1410/20
1. Wurden die "ex works"-Incoterm-Klauseln vereinbart, ist damit keine Reglung zum Erfüllungsort der Zahlungspflicht bzw. zum Gerichtsstand verbunden. Die Klausel trifft keine Regelung dazu, an welchem Ort der Zahlungsschuldner seine Leistungshandlung vornehmen muss.
2. Bei einem Vertrag zwischen einer US-Firma und einer deutschen Firma besteht keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn keine Gerichtsstandsvereinbarung i.S.d. Art. 25 EuGVVO wirksam vereinbart wurde; Art. 7 EuGVVO findet keine Anwendung.
VolltextIMRRS 2022, 0101
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.12.2021 - 9 W 35/21
1. Ein Haftpflichtversicherer gibt bei Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall Veranlassung zur Klage, wenn er auf mehrere vorprozessuale Zahlungsaufforderungen des Geschädigten nicht reagiert. Auf die Frage einer angemessenen Prüfungsfrist für den Versicherer kommt es bei einer fehlenden Reaktion nicht an (vgl. Senat, VersR 2020, 377).*)
2. Besteht Streit, ob der Versicherer vorprozessual zur Zahlung aufgefordert wurde, trägt er im Rahmen von § 93 ZPO die Beweislast dafür, dass er keine Zahlungsaufforderung erhalten hat.*)
3. Dem Kläger obliegt in einem solchen Fall eine sekundäre Darlegungslast, dass die vorprozessualen Zahlungsaufforderungen abgeschickt wurden und seinen Bereich verlassen haben. Der Umfang der erforderlichen Darlegungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.*)
4. Behauptet der Kläger, sein Anwalt habe den Versicherer zweimal erfolglos mit spezifizierten Anspruchsschreiben per Email zur Zahlung aufgefordert, hat er die in einem Anwaltsbüro übliche Dokumentation der abgesandten Emails vorzulegen. Dazu gehören Ausdrucke der abgespeicherten Emails, aus denen sich die Email-Adressen von Absender und Empfänger sowie Datum und Uhrzeit der Absendung ergeben. Kann der Kläger eine solche Dokumentation nicht vorlegen, weil sein Rechtsanwalt die abgesandten Emails gelöscht habe, ist wegen der sekundären Darlegungslast des Klägers davon auszugehen, dass der Versicherer vorprozessual nicht zur Zahlung aufgefordert wurde.*)
VolltextIMRRS 2022, 0093
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.01.2022 - 2-13 O 60/21
Ein bei Gericht nach dem 01.01.2022 nicht in der Form des § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereichter Schriftsatz ist formunwirksam und damit unbeachtlich. Eine per Fax eingereichte Verteidigungsanzeige kann daher ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nicht verhindern.*)
IMRRS 2022, 0085
OLG Dresden, Beschluss vom 21.12.2021 - 4 W 890/21
1. Wird durch das erstinstanzliche Gericht die Akteneinsicht durch Versendung an den Prozessbevollmächtigten einer Partei abgelehnt, ist dagegen die sofortige Beschwerde eröffnet.*)
2. Von Dritten beigezogene Akten sind nicht Teil der Prozessakte; der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es jedoch, der Partei Kopien einer elektronisch geführten Datei zu überlassen. Die kostenpflichtige Übersendung von Originalakten kommt nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorsitzenden in Betracht, wenn die Akten entbehrlich sind und der Empfänger vertrauenswürdig ist.*)
VolltextIMRRS 2022, 0097
BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - V ZR 112/21
In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30.11.2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gem. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG a.F., sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung (Abgrenzung zu Senat, IMR 2021, 519).*)
VolltextIMRRS 2022, 0094
OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2022 - 11 W 50/21
Im Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO ist für die Erhebung der Hauptsacheklage der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblich; die Kostenentscheidung ist aufzuheben, wenn der Antragsteller des Beweisverfahrens die Klage vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts noch erhebt.*)
VolltextIMRRS 2022, 0091
BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - V ZB 12/21
Wird die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht bei dem in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung benannten, für Wohnungseigentumssachen zuständigen Landgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Landgericht eingelegt (oder umgekehrt), kann das angerufene Berufungsgericht seine Unzuständigkeit nicht "ohne Weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" erkennen, und der Rechtsmittelführer kann nicht darauf vertrauen, dass das Gericht seinerseits Maßnahmen ergreifen wird, um die Fristversäumnis abzuwenden.*)
VolltextIMRRS 2022, 0087
AG Schweinfurt, Beschluss vom 16.04.2021 - 10 C 1106/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2021, 0735
LG Schweinfurt, Beschluss vom 21.06.2021 - 11 T 61/21
1. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach die Kosten stets der Partei aufzuerlegen sind, die sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, ist nicht anzuerkennen.
2. Die Erfüllung einer Räumungs- und Herausgabeverpflichtung ist nicht mit der Erfüllung einer Geldforderung gleichzusetzen.
3. Aus der Rückgabe einer Wohnung können keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob der ausziehende Mieter vom Bestehen des Räumungsanspruchs bzw. der Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrags ausgeht.
VolltextIMRRS 2022, 0067
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.12.2021 - 21 W 112/21
Die Geltendmachung einer Restwerklohnforderung, der Mängel entgegenstehen können, die Gegenstand des selbständigen Beweissicherungsverfahrens sind, mittels hilfsweiser Aufrechnung ist ausreichend, um dem Erfordernis einer Klageerhebung i.S.v. § 494a ZPO zu genügen.*)
VolltextIMRRS 2022, 0077
OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.07.2021 - 4 U 48/20
1. Der Schutzbereich der Bereichsausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB ist nach deren Sinn und Zweck dann nicht eröffnet, wenn der Erwerber einer Inhaberschuldverschreibung mangels im Vertrag vorgesehener Informationen nicht ermitteln kann, wie sich der Wert seiner Zertifikate entwickelt, und die Emittentin und die mit ihr verbundenen Gesellschaften zugleich die Entwicklung der Schuldverschreibung beherrschen, sodass Spekulationsgeschäfte faktisch ausgeschlossen sind.*)
2. Eine anderweitige Vereinbarung i.S.d. § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB, mit der das Eingreifen der Bereichsausnahme gem. § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB abbedungen werden soll, kann im Einzellfall darin liegen, dass der Unternehmer den Verbraucher auf das Bestehen seines gesetzlichen Widerrufsrechts hinweist und der Verbraucher dieses Angebot annimmt.*)
3. Nimmt der Prozessbevollmächtigte einer Partei an einer im Wege der Videokonferenz stattfindenden mündlichen Verhandlung aufgrund technischer Probleme lediglich durch Tonübertragung und nicht unter zeitgleicher Bildübertragung teil, kann dieser Verstoß gegen § 128a ZPO gem. § 295 ZPO geheilt werden.*)
VolltextIMRRS 2022, 0074
BGH, Beschluss vom 02.12.2021 - III ZR 303/20
1. Die Befangenheit eines Richters ist zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.
2. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist u. a. dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er aufgrund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht.
3. Die Besorgnis der Befangenheit kann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht (hier verneint).
VolltextIMRRS 2022, 0076
BSG, Beschluss vom 14.06.2021 - B 4 AS 86/21 B
1. Ein Termin kann aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Die Beurteilung, ob ein erheblicher Grund vorliegt, liegt grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Gerichts.
2. Dieses Ermessen kann sich auf Null reduzieren mit der Folge, dass der Termin aufgehoben werden muss und anderenfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist.
3. Der Hinweis darauf, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sowohl im Landkreis, in dem ein Prozessbevollmächtigter seinen Kanzleisitz hat, als auch im Landkreis, in dem das Gericht seinen Sitz hat, auf die Infektionen mit dem Covid-19 bezogene Inzidenzwerte von über 200 bestehen, reicht für eine Terminsverlegung nicht aus.
4. Die Unzumutbarkeit einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung folgt nicht allein aus Inzidenzwerten oder der allgemeinen Infektionslage. Vielmehr haben die Gerichte einen erheblichen Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung, ob gerichtliche Verhandlungen trotz der Infektionslage durchgeführt werden können.
5. Ein gewisses Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus gehört derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko, von dem auch die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht vollständig ausgenommen werden können.
VolltextIMRRS 2022, 0075
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2021 - L 18 R 856/20
Wer ohne Nachweis gesundheitlicher Gründe nicht bereit ist, der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude nachzukommen, ist nicht objektiv an der Terminswahrnehmung gehindert.
VolltextIMRRS 2022, 0073
LG München II, Urteil vom 12.08.2021 - 1 O 1832/20
Ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0070
OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2021 - 1 AR 41/21
1. Ein Vertrag über die Errichtung eines Oberflächenabdichtungssystems für eine mehrere Hektar große Deponie ist ein Bauvertrag i.S.d. § 650a BGB.
2. Eine Streitigkeit über die Verpflichtung zur Rückzahlung überhöhter Vergütungen wegen Manipulationen bei der Vergabe von Bauleistungen ist eine Bausache.
VolltextIMRRS 2022, 0065
OLG Bamberg, Beschluss vom 03.11.2021 - 5 W 67/21
1. Bei Zurückweisung des binnen des laufenden Hauptsacheverfahrens gestellten Antrags auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens ergibt sich in diesem selbständigen Beweisverfahren keine Kostenentscheidung, wenn diese Zurückweisung wegen erkannter Unzulässigkeit des Antrags auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens erfolgt.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für den binnen des Hauptsacheverfahrens gestellten Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens fehlt, wenn zeitlich nach dem Eingang dieses Antrags gem. § 358a ZPO ein vorterminlicher gerichtlicher Beweisbeschluss zum selben Gegenstand stattfindet.
VolltextIMRRS 2022, 0055
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2021 - 2 U 1/21
1. In welchem Umfang der Bestreitende seinen Vortrag substantiieren muss, hängt davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat.
2. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen. Dabei obliegt es zunächst der darlegungsbelasteten Partei, ihr Vorbringen zu konkretisieren und zu detaillieren. Je detaillierter ihr Vorbringen ist, desto höher sind die Substantiierungsanforderungen.
3. Substantiiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden. Hat etwa die klagende Partei ihren Vortrag durch Vorlage von Unterlagen hinreichend konkretisiert, muss die beklagte Partei dieses Vorbringen ebenso qualifiziert bestreiten.
4. Hat der Kläger zur Begründung seines Anspruchs ein Privatgutachten vorgelegt, reicht es für ein erhebliches Bestreiten nicht aus, den Klägervortrag als unzureichend zu bezeichnen und Kritik an dem vorgelegten Privatgutachten zu üben. Es ist vielmehr an der Beklagtenseite, wenn möglich eigene Untersuchungen zu veranlassen und - soweit zutreffend - auf dieser Grundlage dem Klägervortrag entgegen zu treten.
VolltextIMRRS 2022, 0052
BGH, Beschluss vom 27.10.2021 - VII ZB 7/21
Zur Auslegung eines Prozessvergleichs im Kostenfestsetzungsverfahren über die "Kosten des Rechtsstreits" bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über die Kosten eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens.*)
VolltextIMRRS 2022, 0043
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2021 - VerfGH 137/21.VB-2
Ein Fachgericht verstößt dann gegen die Pflicht, Parteivorbringen zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuten, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist – etwa wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht.*)
VolltextIMRRS 2022, 0032
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.12.2021 - 2 W 21/21
1. In einer gerichtlichen Kostenentscheidung können grundsätzlich keine Kostenerstattungsansprüche im Verhältnis von Streitgenossen zueinander tituliert werden.*)
2. Schließen die Parteien in einem Rechtsstreit über ein Bauvorhaben, in dem der Planer und die beteiligten Handwerker gesamtschuldnerisch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten in Anspruch genommen werden, einen umfassenden Vergleich, durch den auch ansonsten drohende Folgeprozesse über den Gesamtschuldnerausgleich ausgeschlossen werden, ist es regelmäßig gerechtfertigt, dass das Gericht in der gem. § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung jedem Beklagten seine außergerichtlichen Kosten auferlegt.*)
VolltextIMRRS 2022, 0040
BGH, Urteil vom 19.10.2021 - VI ZR 1173/20
Zu den Wirkungen eines Anerkenntnisses.*)
VolltextIMRRS 2022, 0024
LG Berlin, Beschluss vom 23.11.2021 - 67 S 220/21
Die gegen eine Räumungsverurteilung gerichtete Berufung ist wegen Verstoßes gegen das Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn sie bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur einen von mehreren voneinander unabhängigen und selbständig tragenden Verurteilungsgründen angreift.*)
VolltextIMRRS 2022, 0035
BGH, Beschluss vom 16.11.2021 - VIII ZB 70/20
Der Berufungsführer kann sich im Wiedereinsetzungsverfahren nicht mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Gewährung einer (erstmaligen) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist berufen, wenn sein Prozessbevollmächtigter in dem (nicht auf die Einwilligung des Gegners gestützten) Fristverlängerungsantrag keinen Grund für die Notwendigkeit der Fristverlängerung angegeben hat. Vielmehr muss der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers in einem solchen Fall damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 07.10.1992 - VIII ZB 28/92, unter 2 a, NJW 1993, 134 = IBRRS 1992, 0343; BGH, Beschlüsse vom 18.07.2007 - IV ZR 132/06, Rz. 7, IBRRS 2007, 4242; IBR 2019, 650).*)
VolltextIMRRS 2022, 0013
OLG Köln, Beschluss vom 04.11.2021 - 16 W 31/21
1. Eine nicht oder nicht mehr existente Beklagte, die im Streit um ihre Parteifähigkeit zu Lasten des Klägers eine Kostengrundentscheidung erwirkt hat, kann im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren zu ihren Gunsten die Festsetzung der durch diesen Streit entstandenen Kosten verlangen kann. Eingeschränkt werden diese Grundsätze nur dann, wenn die nichtexistente Partei nicht nur ihre Parteifähigkeit bestritten, sondern auch Einwendungen in der Sache vorgebracht hat.*)
2. Beantragt nach der Klagerücknahme nur die beklagte Partei eine Kostenentscheidung, so hat das Gericht die Kosten nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Eine materiell-rechtliche Erwägungen berücksichtigende Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu Lasten der beklagten Partei scheidet aus.*)
VolltextIMRRS 2022, 0007
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2021 - 1 MN 125/21
Auch der angehende Eigentümer oder Nutzungsberechtigte an einem Grundstück ist im Normenkontrollverfahren antragsbefugt, wenn er die ernsthafte Absicht und zu gegebener Zeit die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit hat, das Eigentum bzw. das sonstige Nutzungsrecht zu erwerben (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 - 6 CN 4.00 -, BauR 2001, 1243 = BRS 64 Nr. 55 = IBRRS 2003, 2130; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.07.2017 - 12 KN 206/15 -, NordÖR 2017, 436 = BRS 85 Nr. 172 = IBRRS 2017, 2713).*)
VolltextIMRRS 2022, 0003
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2021 - 1 S 3255/21
1. Auf Prozesserklärungen ist § 118 BGB nicht - auch nicht analog - anwendbar.*)
2. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege vor dem Hintergrund der prozess- und haftungsrechtlichen Bedeutung von Prozesserklärungen keine "prozessualen Scherzerklärungen" abgibt, sondern abgegebene Prozesserklärungen auch ernstlich meint.*)
3. Die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann wirksam von der innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder sinngemäß mitteilt, dass es einen Umstand, der nach Rechtsauffassung des Klägers oder Antragstellers gegebenenfalls zur Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits führt, also tatsächlich (materiell) eine Erledigung herbeiführt, für bewiesen hält.*)
4. Liegt eine wirksame Erledigungserklärung vor, kann der Erklärende diese nach Eingang der damit übereinstimmenden Erklärung der Gegenseite grundsätzlich nicht mehr widerrufen oder anfechten.*)
VolltextIMRRS 2021, 1446
OVG Saarland, Beschluss vom 15.12.2021 - 2 B 259/21
1. Anders als bei Einlegung der Beschwerde (vgl. § 147 Abs. 2 VwGO) hat der Beschwerdeführer bei Begründung der Beschwerde nicht die Wahl zwischen Ausgangs- und Rechtsmittelgericht. Die Begründungsfrist ist vielmehr nur gewahrt, wenn die Begründungsschrift innerhalb der Frist beim Beschwerdegericht eingeht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Ein fristgerechter Eingang beim erstinstanzlichen Gericht genügt insoweit nicht.*)
2. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gründen der angefochtene Beschluss unrichtig sein soll. Dazu muss der Beschwerdeführer die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret aufzeigen, in welchen Punkten und aus welchen Erwägungen heraus er diese für unrichtig hält.*)
VolltextIMRRS 2022, 0002
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2021 - 6 U 350/20
1. Hat das Gericht erster Instanz seine Zuständigkeit zu Recht verneint, kann der Kläger noch im Berufungsverfahren die Verweisung an das zuständige Gericht erster Instanz beantragen, ohne dass dafür ein Zulassungsgrund erforderlich wäre.
2. Auf den Antrag ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des rechtsfehlerfrei ergangenen Urteils der ersten Instanz an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen.
VolltextIMRRS 2022, 0001
BVerwG, Beschluss vom 20.04.2021 - 9 B 31.20
1. Eine Rechtssache ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des reversiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
2. Sofern eine Regelung der bundesrechtlichen AO nur kraft des Rechtsanwendungsbefehls des Landesgesetzgebers gilt, handelt es sich hierbei um nicht reversibles Landesrecht.
VolltextOnline seit 2021
IMRRS 2021, 0629VerfG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2021 - VfGBbg 15/19
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität hat der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten zu ergreifen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beheben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
VolltextIMRRS 2021, 1445
VG Göttingen, Urteil vom 28.10.2021 - 2 A 312/18
Ordnet das Bundesverfassungsgericht die vorübergehende Weitergeltung einer als verfassungswidrig festgestellten Norm an, die Rechtsgrundlage eines mit dem Argument der Verfassungswidrigkeit angefochtenen Bescheids war, so handelt es sich dabei um ein erledigendes Ereignis (hier: BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 -, zu Nachzahlungszinsen gem. §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO).*)
VolltextIMRRS 2021, 1440
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2021 - 17 U 111/20
Der von einem Prozessvergleich erfasste und im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachte Anspruch der Darlehensgeberin auf Wertersatz wegen der Rückabwicklung eines zur Finanzierung der Anschaffung eines Fahrzeugs geschlossenen Darlehensvertrages führt zu einer Erhöhung des Gebührenstreitwerts, weil keine wirtschaftliche Identität zwischen den Ansprüchen aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach dessen Widerruf und dem mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Wertersatzanspruch besteht.*)
VolltextIMRRS 2021, 1435
BGH, Beschluss vom 16.11.2021 - VI ZB 58/20
Für die Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung einer Äußerung kommt es nicht nur auf deren Breitenwirkung, sondern auch auf die Wirkung der Äußerungen auf den Kläger selbst an.*)
VolltextIMRRS 2021, 1428
BGH, Beschluss vom 11.02.2021 - V ZR 140/20
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 Euro übersteigt, abändern lassen will.
2. Die Beschwer richtet sich allein nach dem unmittelbaren Interesse der Partei an der Rechtsverfolgung, nicht nach etwaigen mittelbaren wirtschaftlichen Folgen des angefochtenen Urteils.
VolltextIMRRS 2021, 1422
KG, Beschluss vom 08.11.2021 - 8 U 22/20
Der Wert der Klage des Mieters auf Feststellung, dass die Miete wegen eines Mangels gemindert ist, ist nach § 9 ZPO mit dem 42-fachen Monatsbetrag der geltend gemachten Minderung zu bemessen. Eine geringere Bemessung (etwa nach dem 12-fachen Monatsbetrag) ist auch dann nicht vorzunehmen, wenn neben der Feststellung Beseitigung des Mangels begehrt wird (Anschluss an die Rechtsprechung des BGH; Aufgabe der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 30.05.2016 - 8 W 13/16, IBRRS 2016, 1507 = IMRRS 2016, 0933).*)
VolltextIMRRS 2021, 1416
OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2021 - 9 W 93/21
Die Rücknahme eines ersten Kostenfestsetzungsantrags führt nicht dazu, dass nicht erneut ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt werden kann. Auch eine Klage, die zurückgenommen wird, kann erneut erhoben werden (Argument aus § 269 Abs. 6 ZPO). Dies gilt entsprechend für einen Kostenfestsetzungsantrag.*)
VolltextIMRRS 2021, 1414
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09.11.2021 - Vf. 23-VI-21
1. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann.
2. Hat das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entgegengenommen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie bei der Entscheidung erwogen worden sind. Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, auf alle Ausführungen oder Anliegen eines Beteiligten einzugehen.
3. Geht das Gericht hingegen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war.
VolltextIMRRS 2021, 1410
BayObLG, Beschluss vom 18.11.2021 - 102 AR 151/21
Weicht das verweisende Gericht bei der Prüfung der eigenen Zuständigkeit von der höchstrichterlichen bzw. der weit überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ab, auf die es von einer Partei hingewiesen wurde, und folgt ohne jede sachliche Auseinandersetzung einer Mindermeinung, so kann dies den Schluss auf eine rein ergebnisorientierte und damit schlechterdings nicht mehr nachvollziehbare und damit willkürliche Verweisung rechtfertigen.*)
VolltextIMRRS 2021, 1402
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.11.2021 - 6 U 59/20
Es ist grundsätzlich zulässig, Aussagen von im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten. Einer Zustimmung zur Verwertung des Gegners des Beweisführers bedarf es hierzu nicht. Stellt díeser aber einen Antrag auf persönliche Vernehmung der Zeugen, ist diesem Antrag grundsätzlich wegen der Schwäche des Urkundenbeweises durch das Protokoll und dem Anspruch auf die Zeugenvernehmung mit allen prozessualen Garantien nachzukommen. Eine ausschließliche Verwertung von Protokollen ist dann unzulässig.*)
VolltextIMRRS 2021, 1401
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 12 S 3232/20
1. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können.*)
2. Im Fall der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) ist hinsichtlich der Fristenkontrolle maßgeblich auf die Mitteilung über den Eingang der Klage abzustellen.*)
VolltextIMRRS 2021, 1400
LG Berlin, Urteil vom 03.06.2021 - 55 S 115/20 WEG
1. § 48 Abs. 5 WEG ist entsprechend auf eine vor dem 01.12.2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklage anzuwenden. Der analogen Anwendung steht nicht entgegen, dass mit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes vom 16.10.2020 am 01.12.2020 (BGBl. I S. 2187) der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums auf § 18 Abs. 1 WEG beruht und dieser Anspruch nur noch gegen die Gemeinschaft selbst, nicht aber mehr gegen die einzelnen Wohnungseigentümer besteht. Hierauf kommt es wegen des besonderen Charakters der Beschlussersetzungsklage als Gestaltungsklage nicht an.*)
2. Zu den Anforderungen und zum Inhalt einer Beschlussersetzung im Falle eines Feuchtigkeitsmangels.*)
VolltextIMRRS 2021, 1391
OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2021 - 18 AR 33/20
1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezieht sich nicht nur auf die örtliche Zuständigkeit, sondern in entsprechender Anwendung auch auf die sachliche Zuständigkeit und findet auch für den Fall der Verbindung einer Wohnungseigentumssache mit einem sonstigen streitigen ZPO-Verfahren Anwendung.*)
2. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt für alle Formen der Streitgenossenschaft.*)
3. Die Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen. Grundsätzlich ist ein Gericht zu bestimmen, an dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat bzw. für die Hauptsache hätte.*)
VolltextIMRRS 2021, 1463
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2021 - 19 U 86/21
Im Hinblick auf § 542 Abs. 2 ZPO kommt es in Berufungsverfahren betreffend den einstweiligen Rechtsschutz auf die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO nicht an.
VolltextIMRRS 2021, 1394
AG Landau, Beschluss vom 22.09.2021 - 5 C 768/21
1. Auch im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Antragsteller gehalten, geeignete Personen für die Verwalterbestellung vorzuschlagen und die jeweiligen Konditionen des Verwaltervertrags neben der Zustimmung zur Übernahme des Verwalteramts durch gerichtliche Bestellung darzulegen.
2. Der Antragsteller hat die Umstände darzulegen, die es ihm unmöglich machen würde, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
VolltextIMRRS 2021, 1395
BGH, Beschluss vom 02.11.2021 - IX ZR 39/20
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge.
2. Bei der Zurückweisung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ist äußerste Zurückhaltung geboten. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass die Beweiserhebung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann.
3. Die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Altersbestimmung einer Unterschrift darf nicht wegen Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden.
VolltextIMRRS 2021, 1383
BGH, Beschluss vom 09.11.2021 - VI ZB 45/21
Eine erstmalig in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage erhöht nicht den Wert des Beschwerdegegenstands der Berufung des Beklagten (Fortführung BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZB 152/08, Rz. 8 f., IBRRS 2009, 1332 = NJW-RR 2009, 853).*)
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