Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15969 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IMRRS 2007, 0127OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2006 - Verg 97/05
1. Wenn eine Telefax-Übermittlung fehlschlägt und deshalb Anlass zu Zweifeln besteht, ob ein Schriftsatz dem Gericht innerhalb einer Rechtsmittelfrist noch übermittelt werden kann, muss in der Anwaltskanzlei durch eine allgemeine Anweisung sichergestellt werden, dass der Sendevorgang innerhalb der Frist mit der erforderlichen Gewissheit erfolgreich abgeschlossen werden kann.
2. Für den Fall, dass die Telefax-Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes fehlschlägt und nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob der Schriftsatz dem Gericht innerhalb der Frist noch zugehen wird, bedarf es deshalb einer Anweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, die sicherstellt, dass die verwendete Telefax-Nummer anhand einer objektiven Erkenntnisquelle, d.h. z.B. anhand eines allgemein zugänglichen Verzeichnisses oder eines gerichtlichen Schreibens, auf ihre Richtigkeit überprüft wird.
VolltextIMRRS 2007, 0124
BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - V ZB 166/05
Der die Zwangsverwaltung anordnende Beschluss kann wirksam dem geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugestellt werden.*)
VolltextIMRRS 2007, 0120
BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - VII ZR 164/05
1. Wird die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt, entspricht die Zustellung nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist damit grundsätzlich unwirksam.*)
2. Weist der Empfänger eines ihm zuzustellenden Schriftstückes dessen Annahme wegen fehlender Übersetzung gemäß Art. 8 Abs. 1 EuZVO zu Recht zurück, ist die Zustellung grundsätzlich unwirksam, wenn eine Heilung des Mangels nicht mehr in Betracht kommt.*)
3. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Ist Art. 8 Abs. 1 EuZVO - Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten - dahin auszulegen, dass ein Annahmeverweigerungsrecht d es Empfängers nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO nicht besteht, wenn lediglich die Anlagen eines zuzustellenden Schriftstücks nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht?
2) Falls die Frage zu 1. verneint wird:
Ist Art. 8 Abs. 1 lit. b EuZVO dahin auszulegen, dass der Empfänger die Sprache eines Übermittlungsmitgliedstaates schon deshalb im Sinne dieser Verordnung ''versteht``, weil er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in einem Vertrag mit dem Antragsteller vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird?
3) Falls die Frage zu 2. verneint wird:
Ist Art. 8 Abs. 1 EuZVO dahin auszulegen, dass der Empfänger die Annahme solcher Anlagen zu einem Schriftstück, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht, jedenfalls dann nicht unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EuZVO verweigern darf, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag schließt und darin vereinbart, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird und die übermittelten Anlagen sowohl diesen Schriftverkehr betreffen als auch in der vereinbarten Sprache verfasst sind?*)
VolltextIMRRS 2007, 0118
BGH, Beschluss vom 20.12.2006 - VII ZB 58/06
Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges und künftiges Arbeitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, hat der Schuldner außer den laufenden Lohnabrechnungen regelmäßig auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben.*)
VolltextIMRRS 2007, 0117
BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - VII ZB 50/06
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der Partei hinsichtlich einer ihren Gewerbebetrieb betreffenden Rechtsverfolgung ist anhand der jeweiligen konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen, ob die Prozesskosten entweder unmittelbar aus dem Unternehmensvermögen oder durch Kreditaufnahme aufgebracht werden können. Auf eine Kreditaufnahme kann die Partei verwiesen werden, wenn diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsbetriebs erfolgen kann.*)
VolltextIMRRS 2007, 0116
BGH, Urteil vom 20.12.2006 - VIII ZR 112/06
Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverträgen können jedenfalls auch dann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn der Mieter die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand erhalten hat und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages darauf stützt, ein Mangel sei nachträglich eingetreten (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701).*)
VolltextIMRRS 2007, 0115
BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - VII ZB 40/06
Ein Hauptsacheverfahren kann im Hinblick auf ein anderweit anhängiges selbständiges Beweisverfahren teilweise ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen der Aussetzung nur für einen selbständigen Teil des Streitstoffs vorliegen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006, VII ZB 39/06, z.V.b.).*)
VolltextIMRRS 2007, 0113
OLG Jena, Urteil vom 17.01.2007 - 4 U 1041/05
1. Auch bei einer Teilklage ist eine Vorabentscheidung über den Grund zulässig, wenn der Streitgegenstand quantitativ begrenzt ist. Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils ist aber stets die Zulässigkeit der Klage (Teilklage).*)
2. Im Werklohnprozess ist eine Teilklage über (unselbständige) Rechnungsposten einer Schlussrechnung unzulässig; bei unselbständigen Aktivposten einer saldierten Abrechnung handelt es sich weder um Forderungen, noch um Forderungsteile, die einen Zahlungsanspruch begründen können. Eine Forderung bei einem - wie hier - vorzeitig beendeten VOB/B-Vertrag stellt lediglich der Schlussrechnungssaldo dar, also der Anspruch auf die restliche Vergütung aus dem Vertrag. Besteht dieser in einem Guthaben, kann dann jedoch auch ein (quantitativer) Teil dieser Forderung im Wege der Teilklage geltend gemacht werden.*)
VolltextIMRRS 2007, 0111
OLG Oldenburg, Urteil vom 07.03.2006 - 12 U 81/05
1. Der Architekt kann von seinem Auftraggeber die Herausgabe der Unterlagen verlangen, die er zu Erstellung seiner Honorarschlussrechnung benötigt.
2. Solange der Auftraggeber diese Unterlagen zurückhält, kann über einen auf Rückzahlung aller Abschlagszahlungen gerichteten Rückforderungsanspruch des Auftraggebers nicht entschieden werden.
3. Sollten die Unterlagen beim Auftraggeber endgültig verloren gegangen sein, kann der Architekt mit Schätzwerten arbeiten, wobei Unklarheiten zu Lasten des Auftraggebers gehen.
VolltextIMRRS 2007, 0108
BGH, Beschluss vom 20.07.2006 - IX ZR 179/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0105
BGH, Urteil vom 23.11.2006 - IX ZR 141/04
Zur Berücksichtigung eines Restitutionsgrundes im Revisionsverfahren, wenn das Schlussurteil des Berufungsgerichts auf einem Teilzurückweisungsbeschluss aufbaut, der nach Erlass des Urteils teilweise vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden ist.*)
VolltextIMRRS 2007, 0102
BGH, Beschluss vom 30.11.2006 - III ZB 23/06
Stellt die Partei wegen einer beabsichtigten Klage auf Entschädigung für eine Strafverfolgungsmaßnahme einen Prozesskostenhilfeantrag, ohne innerhalb der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ihre persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und unter Beifügung der erforderlichen Belege darzulegen, kommt ihr die Rückwirkung der späteren Zustellung der Klage auf den Eingang ihres Gesuchs nicht zugute.*)
VolltextIMRRS 2007, 0100
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 127/05
Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Herausgabevollstreckung aus einem Eröffnungsbeschluss findet die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statt.*)
VolltextIMRRS 2007, 0097
BGH, Beschluss vom 10.08.2006 - I ZB 110/05
Der Gläubiger, der die dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung selbst vorgenommen hat, kann die ihm dadurch entstandenen Kosten nicht noch nachträglich im Vollstreckungsverfahren erstattet verlangen.*)
VolltextIMRRS 2007, 0095
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZB 312/04
Zur Verteilung der Kosten in einem Verfahren auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle, wenn der Insolvenzverwalter den Anspruch nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Gläubiger anerkannt hat.*)
VolltextIMRRS 2007, 0094
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 24/06
Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens kann dem Schuldner nicht unter Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit versagt werden. Der Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden.*)
VolltextIMRRS 2007, 0092
BGH, Urteil vom 02.11.2006 - III ZR 10/06
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zur Antragsfrist, wenn die Partei in erster Linie geltend macht, die Rechtsmittelschrift fristgemäß in den Nachbriefkasten des Gerichts geworfen zu haben.*)
VolltextIMRRS 2007, 0077
BGH, Beschluss vom 20.12.2006 - VII ZB 88/06
1. Der Schuldner kann nach dem Rechtsgedanken des § 818 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht beantragen, dem nach § 825 Abs. 2 ZPO mit der Versteigerung mehrerer gepfändeter Gegenstände beauftragten privaten Auktionator die Anweisung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht.*)
2. Ein solcher Antrag kann grundsätzlich auch noch zeitlich nach der Anordnung der Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher gemäß § 825 Abs. 2 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht gestellt werden.*)
VolltextIMRRS 2007, 0074
OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.12.2006 - 3 AR 2517/06
Für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist kein Raum, wenn ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand bestanden hätte (hier der des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO), mit einem der Beklagten jedoch ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart wird.*)
VolltextIMRRS 2007, 0072
OLG Köln, Urteil vom 20.12.2006 - 17 U 5/06
1. Ein Privatgutachten ist ein urkundlicher belegter Parteivortrag und als solcher nicht als Sachverständigenbeweis zu behandeln. Die Verwertung eines Privatgutachtens kann nur mit Zustimmung beider Parteien geschehen.
2. Die Rechte der Parteien sind nur gewahrt, wenn es über die Person und Bestellung des Sachverständigen keine Zweifel gibt.
3. Die Auswahl des Sachverständigen ist grundsätzlich in das Ermessen des Gerichts gestellt. In der Frage, welche Person zum Sachverständigen ernannt werden soll, ist das Gericht jedoch gebunden.
VolltextIMRRS 2007, 0068
BGH, Urteil vom 13.12.2006 - VIII ZR 64/06
Nachdem § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG a.F. gestrichen worden ist, steht auch in einem zuvor anhängig gewordenen Rechtsstreit der Umstand, dass vor Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren stattgefunden hat, der Zulässigkeit der Klage nicht mehr entgegen.*)
VolltextIMRRS 2007, 0059
OLG München, Beschluss vom 18.12.2006 - 9 W 2732/06
Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er Mitgeschäftsführer einer Firma ist, die mit demselben Rechtsanwalt zusammenarbeitet, der auch einen Prozessbeteiligten vertritt. Die Ablehnungsbefugnis steht auch einem Streithelfer zu.
VolltextIMRRS 2007, 0051
BGH, Urteil vom 28.09.2006 - VII ZR 247/05
Der Antrag des Klägers festzustellen, dass die von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung in Höhe der Klageforderung bereits dem Grunde nach nicht besteht, ist nicht als Zwischenfeststellungsklage zulässig.*)
VolltextIMRRS 2007, 0044
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2006 - 3 U 87/06
1. Scheinurteile sind mit der Berufung angreifbar, da sich so der Rechtsschein eines Urteils beseitigen lässt und ohne dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen gegeben sein müssen.
2. Der Termin, den die Parteien eines Grundstückskaufvertrages für den Übergang der Nutzung festlegen, ist für den Zeitpunkt des Übergangs der Rechte und Pflichten aus einem Mietverhältnis grundsätzlich ohne Bedeutung, denn die Vermieterstellung lässt sich schuldrechtlich ohne Mitwirkung des Mieters nicht ändern.
3. Für die Anwendung des § 296 Abs. 1 ZPO bleibt bei sogenannten "Durchlaufterminen" von vornherein kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.08.1991 - 1 BvR 72/91 = NJW 1992, 299, 300 m.w.N.).
4. Nur eine wirksam gesetzte Frist kann die Folgen des § 296 ZPO auslösen.
5. Einschlägig für die Erstattung der Ersatzvornahmekosten wegen Nichterfüllung einer nacherfüllbaren Leistungspflicht ist § 281 BGB.
6. Die nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Leistung bereits fällig ist. Eine Nachfristsetzung vor Fälligkeit ist demgegenüber grundsätzlich unwirksam und wird auch durch den nachträglichen Eintritt der Fälligkeit nicht geheilt.
VolltextIMRRS 2007, 0038
BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - XI ZB 40/05
Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genügt nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde.*)
VolltextIMRRS 2007, 0037
BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - V ZB 188/05
1. Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht an eine vorher getroffene Entscheidung auch dann nicht gebunden, wenn diese nach § 95 ZVG anfechtbar war, aber nicht angefochten worden ist.*)
2. Macht ein Dritter im Zwangsversteigerungsverfahren aus dem Grundbuch nicht ersichtliches selbständiges Gebäudeeigentum geltend, kann der betreibende Gläubiger dieses Recht freigeben. Eine Aufhebung des das Gebäudeeigentum betreffenden Verfahrens ist jedoch nur zulässig, wenn der Schuldner der Freigabe zustimmt oder wenn der Dritte einen gegen den Schuldner gerichteten rechtskräftigen Titel vorlegt, der die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gebäudeeigentum ausspricht oder feststellt, dass der Dritte Inhaber selbständigen Eigentums an dem beschlagnahmten Gebäude ist.*)
VolltextIMRRS 2007, 0030
BGH, Beschluss vom 13.12.2006 - XII ZB 176/03
Die Kosten des abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens werden nach Rücknahme der Klage im Hauptsacheverfahren von der Kostengrundentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst.*)
VolltextIMRRS 2007, 0025
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2006 - 16 U 127/06
Für eine Feststellungsklage im Bauprozess besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, weil entscheidende Fragen (Schadenshöhe, Möglichkeit der Beseitigung des Mangels, Unverhältnismäßigkeit) nicht geklärt werden und deshalb nicht zu erwarten ist, dass der Streit zur Höhe ohne einen weiteren Prozess beendet wird.*)
VolltextIMRRS 2007, 0024
OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2006 - 21 W 47/06
Von der Rechtskraft in zeitlicher Hinsicht nicht erfasst ist eine neue Tatsache, die während des Berufungsverfahrens des Vorprozesses eingetreten ist, wenn das Verfahren mit der Rücknahme der Berufung geendet hat.*)
VolltextIMRRS 2007, 0021
BGH, Beschluss vom 05.07.2006 - VIII ZB 53/05
Waren Streitgenossen in einem Prozess, in welchem ein Streitgenosse obsiegt hat und ein anderer unterlegen ist, durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, so kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen.
VolltextIMRRS 2007, 0019
OLG München, Urteil vom 25.01.2006 - 9 U 4356/04
Im Klageantrag ist eindeutig klarzustellen, ob ein unbezifferter Antrag oder eine Teilklage erhoben wird. Der Kläger muss bei mehreren Forderungen im Einzelnen bestimmen, welcher Teil aus welcher Forderung geltend gemacht wird. Wird Haupt- und Hilfsantrag geltend gemacht, bedarf es für sämtliche geltend gemachten Ansprüche einer genauen Angabe der Reihenfolge der beantragten Prüfung.
VolltextIMRRS 2007, 0018
BGH, Beschluss vom 18.09.2006 - II ZR 10/05
1. Gemäß § 139 Abs. 4 ZPO sind Hinweise grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen, dass die Partei Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten.*)
2. Erteilt das Gericht entgegen § 139 Abs. 4 ZPO den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder gemäß § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296 a ZPO einen Schriftsatznachlass gewähren.*)
3. Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und erkennt es sodann aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz, dass die betroffene Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet.*)
VolltextIMRRS 2007, 0014
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.10.2006 - 6 U 634/06
1. Eine Berufungsbegründung muss jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sind und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (im Anschluss an BGH NJW 1990, 2628).*)
2. Eine Berufungsbegründung, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des bereits erstinstanzlich gehaltenen Sachvortrages erschöpft, genügt nicht den Anforderungen, die an eine Berufungsbegründung zu stellen sind.*)
3. Hat das Erstgericht zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die beweispflichtige Partei habe die maßgebenden Gesichtspunkte nicht im Einzelnen begründet und unter Beweis gestellt, gehört es zu einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, darzulegen, warum der Sachvortrag entgegen der Auffassung des Erstgerichts ausreichend gewesen sein soll und auf Grund welcher Umstände das Erstgericht zu welchen Tatsachenbehauptungen hätte Beweis erheben müssen.*)
VolltextIMRRS 2007, 0012
OLG Celle, Beschluss vom 03.01.2007 - 8 W 86/06
1. Ein italienischer Mahnbescheid ("Decreto ingiuntivo"), der nach eingelegtem Einspruch des Schuldners in Italien in einem gesonderten Verfahren für vollstreckbar erklärt wird, stellt eine anerkennungsfähige Entscheidung nach Art. 32 EuGVVO dar.*)
2. Der Umstand, dass dieser Mahnbescheid ("Decreto ingiuntivo") ohne Sicherheitsleistung des Gläubigers vorläufig vollstreckbar ist und die Tatsache, dass das Verfahren in Italien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, stellen keinen Verstoß gegen den ordre public nach Art. 34 Ziff. 1 EUGVVO dar.*)
3. Zum Schutz des Schuldners ist indessen in diesen Fällen im Beschwerdeverfahren regelmäßig anzuordnen, dass die Vollstreckung durch den Gläubiger im Inland nur gegen Leistung einer Sicherheit nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO stattfinden darf.*)
VolltextIMRRS 2007, 0010
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.09.2006 - 20 W 209/06
1. Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft aus beschlossenen Einzelabrechnungen verjähren gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern in drei Jahren.
2. § 167 ZPO ist im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbar*)
VolltextIMRRS 2007, 0005
BGH, Urteil vom 09.11.2006 - VII ZR 151/05
1. Der Erlass eines Grundurteils ist unzulässig, wenn nicht alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. März 2005 - VII ZR 220/03, BauR 2005, 1052 = ZfBR 2005, 460 = NZBau 2005, 397).*)
2. Setzt sich die Klageforderung aus in einer Schlussrechnung zusammengefassten einzelnen Rechnungspositionen zusammen, die auf § 2 Nr. 5 und Nr. 6 sowie § 6 Nr. 6 VOB/B gestützt werden, gehört die Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, zum Grund des Anspruchs.*)
3. Ein unter der Geltung des alten Schuldrechts erklärter und somit unwirksamer Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede hat nur die Wirkung, dass der Schuldner sich nach Treu und Glauben insoweit nicht auf die Verjährung berufen kann, solange er den Gläubiger durch den Verzicht von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abgehalten hat. Erklärt der Schuldner, sich nicht mehr an den erklärten Verzicht halten zu wollen, muss der Gläubiger innerhalb einer angemessenen Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen, wobei in der Regel von einer Frist von etwa einem Monat auszugehen ist.
VolltextIMRRS 2007, 0002
BGH, Urteil vom 09.11.2006 - IX ZR 285/03
Ein Vergleich, der die bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen soll, enthält im Regelfall keine unentgeltlichen Leistungen.*)
VolltextOnline seit 2006
IMRRS 2006, 3208BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - III ZB 2/06
a) Die Anordnung zur Vorlage von Urkunden oder anderen Unterlagen nach § 142 ZPO kann auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000, 3488).*)
b) Eine gemäß § 142 ZPO als Dritte auf Vorlage von Unterlagen in Anspruch genommene juristische Person kann die Herausgabe verweigern, wenn ihr dadurch ein eigener vermögensrechtlicher Schaden entstehen würde (§ 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 384 Nr. 1 ZPO). Hierfür genügt es, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie auch nur erleichtert würde (Abweichung von RGZ 32, 381).*)
VolltextIMRRS 2006, 3206
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2006 - 12 W 37/06
1. Bei der Festlegung der Sachverständigenvergütung ist in der Regel davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind, und ein Anlass zur Nachprüfung der Erforderlichkeit nur dann besteht, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen ungewöhnlich hoch erscheint.
2. Die Entscheidung, ob die Hinzuziehung von Hilfskräften zur Erstattung des Gutachtens notwendig ist, steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen.
3. Ein Verstoß gegen § 407a Abs. 3 S. 1 ZPO, wonach ein Sachverständiger verpflichtet ist, das Gericht rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten entstehen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Verfahrensgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, führt nicht zur Vergütungskürzung, wenn zwischenzeitlich weitere Vorschüsse eingezahlt worden sind.
VolltextIMRRS 2006, 3204
BGH, Beschluss vom 07.11.2006 - VIII ZB 38/06
Die gemäß § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbare Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) kann auch nicht in Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung mit der Begründung angefochten werden, die Entscheidung sei in der falschen Form ergangen, weil das Berufungsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verkannt habe und deshalb über die Berufung richtigerweise durch Urteil hätte entscheiden müssen.*)
VolltextIMRRS 2006, 3203
BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - VII ZR 249/05
1. Der Textbaustein "Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen" am Schluss einer ersten Rechnung ist kein Indiz dafür, dass es sich um eine weitere Forderungen ausschließende Schlussrechnung handelt.
2. Die Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung setzt nicht nur voraus, dass der Bauherr auf diese vertrauen durfte, sondern grundsätzlich auch, dass er tatsächlich darauf vertraut und sich entsprechend eingerichtet hat.
VolltextIMRRS 2006, 3202
OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.11.2006 - 4 U 126/05
Hat das Gericht den Parteien (erfolglos) einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, stellt es eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn die Klage ohne vorherigen Hinweis als unschlüssig abgewiesen wird.*)
VolltextIMRRS 2006, 3201
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2006 - 4 U 105/06
Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des Sachverständigengutachtens oder nach der letzten Stellungnahme des Sachverständigen, wenn weder das Gericht von sich aus weitere Anordnungen trifft noch die Parteien durch Stellung weiterer Fragen oder Anträge oder Erhebung von Einwendungen innerhalb angemessener Frist auf den Fortgang des selbständigen Beweisverfahrens hinwirken.
VolltextIMRRS 2006, 3200
OLG München, Beschluss vom 07.11.2006 - 34 Wx 79/06
Zur Feststellung der Verfahrensunfähigkeit bei mangelnder Mitwirkung eines Betroffenen, der im Wohnungseigentumsverfahren Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche verfolgt.*)
VolltextIMRRS 2006, 3181
BGH, Beschluss vom 27.07.2006 - VII ZR 137/05
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn das Gericht der Partei keine Gelegenheit gibt, auf einen rechtlichen Hinweis zu reagieren.
VolltextIMRRS 2006, 3171
OLG Dresden, Beschluss vom 09.07.2006 - 9 W 0389/06
1. Für die Wertberechung ist grundsätzlich allein das Interesse des Angreifers (Klägers) maßgebend. Dieses Interesse richtet sich damit nach der Höhe der Kosten für die Mängelbeseitigung.
2. Bei der endgültigen Wertfestsetzung ist das Gericht weder an die Angaben des Klägers in der Klageschrift, noch an eine etwaige vorläufige Wertfestsetzung gebunden.
VolltextIMRRS 2006, 3170
BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - VII ZB 39/06
1. Die Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf ein anderweit anhängiges selbständiges Beweisverfahren ist grundsätzlich zulässig.*)
2. Bei der Ermessensentscheidung über die Aussetzung muss das Gericht der Hauptsache auch berücksichtigen, ob die gebotene Förderung und Beschleunigung des Prozesses auf andere Weise besser zu erreichen ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 3164
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - V ZB 45/06
Die Privilegierung von Gesamtschuldnern nach § 136 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KostO kommt auch solchen Kostenschuldnern zugute, die lediglich kostenrechtlich als Gesamtschuldner haften (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KostO).*)
VolltextIMRRS 2006, 3153
OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2006 - 21 W 64/05
Zur Frage der Kostenpflicht des Antragstellers eines selbständigen Beweisverfahrens nach fruchtloser Klageanordnung gemäß § 494a Abs. 1 ZPO trotz „Erledigung“.*)
VolltextIMRRS 2006, 3146
OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.08.2005 - 9 W 1205/05
1. Die Kosten für ein Privatgutachten, das vom Bauherrn aufgewendet werden muß, um Schäden an dem Bauwerk festzustellen und abzuklären, welche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung erforderlich sind, sind Mangelfolgeschäden. Sie können aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nach § 635 BGB a.F. als Schadensposition der Hauptsache geltend gemacht werden.
2. Eine Partei hat nach § 91 ZPO unter engen Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein vorprozessuales Gutachten in einem schwierigen Fall, in dem die Partei ihre Rechte nicht allein aufgrund des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens genügend wahrnehmen kann, auch für ein während des Rechtsstreits zusätzlich in Auftrag gegebenes Privatgutachten.
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