Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15969 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2007, 0301OLG Rostock, Beschluss vom 04.08.2006 - 3 U 62/06
Die Mitwirkung des Richters an einem früheren Verfahren über den gleichen Sachverhalt, das zu einer der gesuchstellenden Partei ungünstigen Entscheidung geführt hat, genügt grundsätzlich nicht als Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2007, 0293
OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2006 - 19 W 21/06
Die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens erfolgt durch sachliche Erledigung, nicht durch Beschluss des Gerichts.*)
VolltextIMRRS 2007, 0291
OLG Köln, Urteil vom 20.12.2006 - 17 U 103/04
Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene, auf unstreitigem Sachverhalt beruhende Einrede der Verjährung ist zuzulassen.
VolltextIMRRS 2007, 0288
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2006 - 3 Wx 133/06
1. In Wohnungseigentumssachen ist - jedenfalls soweit Beschlussanfechtung Verfahrensgegenstand ist - das Landgericht auch dann zur Entscheidung über Erstbeschwerde berufen, wenn ein Beteiligter seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland (hier: Großbritannien) hat.*)
2. Wird in einer Wohnungseigentumssache eine an das Amtsgericht adressierte sofortige Beschwerde fristgerecht beim ebenfalls zuständigen Landgericht eingereicht, so ist sie auch dann rechtzeitig, wenn die Rechtsmittelschrift erst nach Fristablauf beim Amtsgericht eingeht.*)
VolltextIMRRS 2007, 0277
BGH, Beschluss vom 16.11.2006 - IX ZA 26/06
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar.*)
VolltextIMRRS 2007, 0276
BGH, Beschluss vom 09.11.2006 - IX ZR 170/06
1. Das Wohnungsrecht ist grundsätzlich unpfändbar.
2. Deshalb werden die Gläubiger nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG objektiv benachteiligt, wenn der Schuldner auf sein Wohnungsrecht verzochtet.
VolltextIMRRS 2007, 0274
BGH, Beschluss vom 28.11.2006 - VIII ZB 9/06
1. Für Klagen auf Mieterhöhung gilt § 9 ZPO.
2. Die Berufungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung bemisst sich im Wohnraummietverhältnis auf unbestimmte Zeit am dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mieterhöhungsbetrags.
VolltextIMRRS 2007, 0267
BGH, Beschluss vom 10.01.2007 - XII ZB 231/05
1. Die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens, wenn dessen Streitgegenstand und der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens nur teilweise identisch sind.*)
2. Dabei bleibt es auch dann, wenn die Hauptsacheklage zurückgenommen wurde. Die fehlende Kostengrundentscheidung im Hauptsacheverfahren kann nicht durch eine Entscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO ersetzt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 176/03 -).*)
VolltextIMRRS 2007, 0266
BGH, Beschluss vom 18.01.2007 - V ZB 63/06
1. Die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV ist bei der Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte, die keine wirtschaftliche Einheit bilden, auch dann für jedes Grundstück oder Recht gesondert anzusetzen, wenn Mieteinnahmen erzielt wurden.*)
2. Ob die Zwangsverwaltung in einem einheitlichen Verfahren oder für jedes Objekt einzeln angeordnet wird, ist für den gesonderten Ansatz der Mindestvergütung für jedes Zwangsvollstreckungsobjekt ohne Belang.*)
3. Ob eine Zwangsverwaltung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht hat, ist nicht bei der Festsetzung der Vergütung, sondern bei der Vollstreckung dieser Kosten oder in einem Rechtsstreit des Schuldners gegen den Gläubiger auf Erstattung von aus den Verwaltungseinnahmen berichtigter Kosten zu prüfen. (Fortführung von Senatsbeschl. v. 24. November 2005, V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342).*)
VolltextIMRRS 2007, 0258
KG, Beschluss vom 12.01.2007 - 11 W 15/06
1. Wird ein Wohnungseigentümer durch die fehlende Zustimmung eines anderen Wohnungseigentümers daran gehindert, seine Einheit zu veräußern, ist der Gebührenstreitwert für die Klage auf Zustimmung mit 10 bis 20 % des Kaufpreises anzusetzen.*)
2. Fehlt es ausnahmsweise an zureichenden Anhaltspunkten, ist der Gebührenstreitwert mit 3.000,00 EUR zu bemessen.*)
VolltextIMRRS 2007, 0248
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2006 - 17 W 100/06
Der Streitwert einer Auflassungsklage des Käufers gegen den Bauträger bemisst sich nach § 3 ZPO in der Höhe der vom Bauträger geltend gemachten Restkaufpreisforderung.
VolltextIMRRS 2007, 0247
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2007 - 5 W 71/07
Die Ablehnung des Antrages, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, ist auch im selbständigen Beweisverfahren nicht anfechtbar.
VolltextIMRRS 2007, 0239
OLG Celle, Urteil vom 07.12.2006 - 14 U 61/06
1. In der Mitteilung des (öffentlichen) Auftraggebers an den Auftragnehmer über das Ergebnis der Rechnungsprüfung und den sich zu Gunsten des Auftragnehmers ergebenden geprüften Rechnungsbetrag liegt regelmäßig kein deklaratorisches Anerkenntnis des Auftraggebers.
2. Ein auf die Rechnungsprüfungserklärung gestützte Urkundenklage ist unstatthaft.
VolltextIMRRS 2007, 0238
LG Hannover, Urteil vom 10.01.2007 - 6 O 190/06
Auch bei öffentlichen Auftraggebern ist der Urkundsprozess aufgrund einer geprüften Schlussrechnung statthaft.
VolltextIMRRS 2007, 0229
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2006 - 23 W 52/06
1. Wenn zwischen den Parteien vereinbart wird, dass keine Kostenanträge gestellt werden, entfällt der Kostenerstattungsanspruch der vom Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei. Da der Nebenintevenient nicht besser gestellt werden kann, als die von ihm unterstützte Hauptpartei, entfällt auch der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei.
2. Im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei darf nie eine Kostengrundentscheidung erlassen werden, da zwischen beiden kein Rechtsstreit begründet worden ist.
VolltextIMRRS 2007, 0226
BGH, Urteil vom 20.11.2006 - II ZR 176/05
1. Soll im Zusammenhang mit der Gründung der Aktiengesellschaft von einem der Gründungsaktionäre - oder von einem durch diesen beherrschten Unternehmen - ein Gegenstand (hier: ein Warenlager) gegen ein Entgelt übernommen werden, das den Betrag der von diesem Inferenten übernommenen Einlage übersteigt, so liegt insoweit eine gemischte Sacheinlage in Form einer Kombination von Sacheinlage und Sachübernahme vor. Diese Art der Kapitalaufbringung ist jedenfalls dann, wenn sie eine unteilbare Leistung betrifft, als einheitliches Rechtsgeschäft grundsätzlich in ihrem gesamten Umfang den Regelungen über Sacheinlagen zu unterwerfen (§ 27 AktG).
2. Dem Gründungsaktionär ist die Gestaltungsmöglichkeit, statt der an sich gebotenen regulären (gemischten) Sacheinlage den Aufbringungsvorgang in eine Barzeichnung und eine Sachübernahme aufzuspalten, ausnahmsweise nur dann eröffnet, wenn er die in § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG als Schutz vor der Umgehung der Sacheinlagevorschriften für die Sachübernahme in gleicher Weise angeordneten strengen Regeln über die Offenlegung in der Satzung - die durch die Wertprüfungsvorschriften in §§ 38 Abs. 2, 34 AktG "flankiert" werden - einhält.
3. Werden in den vorgenannten Konstellationen die Verlautbarungsbestimmungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG umgangen, so ist der Inferent nach den Regeln über die verdeckte Sacheinlage zur Bareinzahlung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 AktG verpflichtet.
4. Bei der Gründung der Aktiengesellschaft ist eine vollständige Ausklammerung sog. "gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs" aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage nicht zulässig. Die (Sach-)Übernahme eines Warenlagers des Inferenten anlässlich der Gründung der Aktiengesellschaft stellt für diese in der Regel kein "gewöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs" dar.*)
VolltextIMRRS 2007, 0225
BGH, Urteil vom 09.10.2006 - II ZR 46/05
1. Der Aktionär ist zur Fortführung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage analog § 265 Abs. 2 ZPO nicht nur bei freiwilliger nachträglicher Aufgabe seiner Aktionärsstellung im Wege der Veräußerung seiner Aktien, sondern erst recht im Falle des "zwangsweisen" Verlustes dieser Rechtsposition durch sog. Squeeze out (§ 327 a AktG) im Laufe des Anfechtungsprozesses befugt, soweit er - im jeweiligen konkreten Einzelfall - ein rechtliches Interesse an einer solchen Verfahrensfortsetzung hat.*)
2. Ein derartiges berechtigtes Interesse des Aktionärs an der Weiterführung des Anfechtungsprozesses besteht auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des Anfechtungsverfahrens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung (§§ 327 a ff. AktG) haben kann.*)
VolltextIMRRS 2007, 0223
BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - V ZB 93/06
Die Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet.*)
VolltextIMRRS 2007, 0221
BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - IX ZR 173/03
Hängt die Frage, ob der Mandant durch fehlerhafte Beratung einen Schaden erlitten hat, allein davon ab, wie sich ein Dritter bei richtiger Beratung verhalten hätte, so verletzt der Richter das Grundrecht auf rechtliches Gehör, wenn er den als Zeugen benannten Dritten nicht vernimmt, obwohl keine anderen gleichwertigen Beweismittel zur Verfügung stehen.*)
VolltextIMRRS 2007, 0220
BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - VII ZA 7/06
Auch ein gerichtlicher Mahnbescheid, der vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht, aber erst nach Ablauf der Frist („demnächst“) dem Antragsgegner zugestellt wird, kann die Verjährung hemmen. Dies gilt nicht, wenn die Zustellung später als 30 Tage nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt und diese Verspätung allein auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen ist. Bei der Berechnung dieser 30 Tage sind aber die Tage nicht zu zählen, an denen die Verzögerung maßgebend auf ein Verschulden des Gerichts zurückzuführen ist.
VolltextIMRRS 2007, 0219
OLG Dresden, Urteil vom 28.09.2006 - 9 U 1869/05
Auch ein gerichtlicher Mahnbescheid, der vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht, aber erst nach Ablauf der Frist („demnächst“) dem Antragsgegner zugestellt wird, kann die Verjährung hemmen. Dies gilt nicht, wenn die Zustellung später als 30 Tage nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt und diese Verspätung allein auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen ist. Bei der Berechnung dieser 30 Tage sind aber die Tage nicht zu zählen, an denen die Verzögerung maßgebend auf ein Verschulden des Gerichts zurückzuführen ist.
VolltextIMRRS 2007, 0215
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2006 - 24 W 45/06
Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht ist das Oberlandesgericht als das "nächsthöhere Gericht" zuständig.*)
VolltextIMRRS 2007, 0210
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2007 - 4 U 70/06
Vereinbarte Zahlungsmodalitäten einer Abschlagsrechnung können auch durch Aussagen von Familienangehörigen als Zeugen geführt werden. Denn allein der Umstand, dass es sich bei sämtlichen Zeugen um Familienangehörige handelt, lässt nicht darauf schließen, dass die Zeugen bewusst die Unwahrheit sagen.
VolltextIMRRS 2007, 0209
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2006 - 3 W 18/06
Für die Schlüssigkeit einer Mietzahlungsklage über mehrere Monate ist es erforderlich - aber auch ausreichend, dass die streitgegenständlichen Mietperioden und darauf entfallende eingeklagte Mieten angegeben werden. Eventuell kann es auch erforderlich sein, die Mieten in Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung aufzugliedern.
VolltextIMRRS 2007, 0201
OLG Celle, Beschluss vom 06.12.2006 - 23 W 41/06
1. Kosten vorprozessual erstatteter Privatgutachten gehören (ausnahmsweise) nur dann zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn das Privatgutachten sich auf den konkreten Prozess bezieht und gerade im Hinblick auf diesen Prozess in Auftrag gegeben wurde (mit Verweis auf BGHZ 153, 235 ff).
2. Kosten eines Privatgutachtens stellen daher keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Rechtsstreits (ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1) dar, wenn dieses Gutachten nur der Vorbereitung des Versuchs einer außergerichtlichen Einigung der Parteien diente.
VolltextIMRRS 2007, 0192
BGH, Beschluss vom 18.10.2006 - VIII ZB 111/05
Die Berufungsbegründung muss, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.
VolltextIMRRS 2007, 0191
BGH, Beschluss vom 07.11.2006 - VIII ZR 73/06
Das Revisionsgericht hat - auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - die vom Berufungsgericht angenommene Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ungeprüft zu Grunde zu legen.
VolltextIMRRS 2007, 0188
BGH, Beschluss vom 28.11.2006 - VIII ZB 52/06
Die Zustellung eines Urteils an einen lediglich als Terminsvertreter anzusehenden Unterbevollmächtigten ist unwirksam und setzt Rechtsmittelfristen nicht in Lauf.*)
VolltextIMRRS 2007, 0180
BGH, Urteil vom 12.12.2006 - VI ZR 224/05
Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten.*)
VolltextIMRRS 2007, 0177
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - V ZB 105/06
Das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sofortige Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist - soweit nicht gesetzlich etwas anderes angeordnet worden ist - auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO (wie Senat, Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 16/04, NJW 2004, 3412; insoweit Aufgabe von Senat, Beschl. v. 9. März 2006, V ZB 164/05, NJW 2006, 2495).*)
VolltextIMRRS 2007, 0175
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 305/05
1. Die Änderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die früher bedürftige Partei aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach in der Lage ist, die Prozesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen.*)
2. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Ertrag eines erfolgreichen Prozesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozesskosten einzusetzen ist.*)
VolltextIMRRS 2007, 0172
BGH, Beschluss vom 05.10.2006 - V ZB 2/06
1. Das Ablösungsrecht nach § 268 BGB steht dem Gläubiger eines Grundpfandrechts an dem Grundstück des Schuldners auch dann zu, wenn das Grundpfandrecht erst nach der Anordnung der Zwangsversteigerung entstanden ist.*)
2. Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund einer Bewilligung desjenigen, der den betreibenden Gläubiger befriedigt hat (§ 268 BGB), setzt den Nachweis der Ablösung gegenüber dem Vollstreckungsgericht voraus; er kann durch die Vorlage von per Telefax übermittelten Urkunden geführt werden, eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Ablösenden ist nicht erforderlich.*)
3. Ein Verstoß des Vollstreckungsgerichts gegen die ihm im Zwangsversteigerungsverfahren obliegende Pflicht zur umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Klärung aller für die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte führt zur Versagung des Zuschlags.*)
VolltextIMRRS 2007, 0167
BGH, Beschluss vom 25.10.2006 - XII ZB 49/06
Die auf einem Versehen einer Kanzleiangestellten beruhende Unkenntnis vom Ablauf der Beschwerdefrist gegen eine Abänderungsentscheidung nach § 10 a VAHRG bleibt auch dann unverschuldet, wenn die durch die Abänderung belastete Partei eine weitergehende Kürzung ihrer Versorgung bemerkt. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt deshalb nicht bereits mit diesem Zeitpunkt.*)
VolltextIMRRS 2007, 0164
BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - II ZB 6/06
Partei hat Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes zwischen den Parteien unstreitig sind.*)
VolltextIMRRS 2007, 0163
BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - VII ZR 279/05
1. Wird ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weiteren Tatsachenvortrag, etwa unter Vorlage eines Privatgutachtens, zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert, stellt dies kein neues Vorbringen im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO dar.*)
2. Auch im Bauprozess ist eine Partei nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten unter Beifügung eines Privatgutachtens oder gestützt auf sachverständigen Rat vorzubringen.*)
VolltextIMRRS 2007, 0162
BGH, Urteil vom 07.12.2006 - IX ZR 161/04
1. Die Abtretung eines Kaufpreisanspruchs führt entsprechend § 401 BGB auch zum Übergang des Anspruchs aus § 667 BGB gegen den von den Vertragsparteien mit der Abwicklung des Vertrages beauftragten Treuhänder.*)
2. Die Freigabe des Kaufpreisanspruchs bewirkt entsprechend § 401 BGB auch die Freigabe des Anspruchs aus § 667 BGB gegen den von den Vertragsparteien beauftragten Treuhänder.*)
VolltextIMRRS 2007, 0160
BGH, Urteil vom 06.12.2006 - XII ZR 190/06
1. Zur Unzulässigkeit einer bedingten Klage (Hilfsantrag) nach Prozesstrennung in der Revisionsinstanz, wenn Haupt- und Hilfsantrag wegen eines gesetzlichen Verbindungsverbots nicht hätten verbunden werden dürfen.*)
2. Auch dann, wenn das Berufungsgericht über den Hilfsantrag in der Sache entschieden hat, kann dieser in der Revisionsinstanz nicht mehr zum Hauptantrag erhoben werden (Fortführung von BGHZ 28, 136, 137).*)
VolltextIMRRS 2007, 0159
BGH, Urteil vom 14.12.2006 - IX ZR 92/05
Die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, ist auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden.*)
VolltextIMRRS 2007, 0158
BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - II ZB 9/06
Eine Terminsgebühr fällt an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt.*)
VolltextIMRRS 2007, 0155
BGH, Beschluss vom 13.12.2006 - XII ZB 71/04
1. Zur Auslegung und Umdeutung einer Klagerücknahme in eine einseitige Erledigungserklärung sowie zum Widerruf einer Klagerücknahme.*)
2. Ob der Kläger die Klage unverzüglich gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. zurückgenommen hat, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von dem Wegfall des Klageanlasses erlangt hat (Anschluss an BGH Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 44/03 - NJW-RR 2005, 217).*)
VolltextIMRRS 2007, 0153
BGH, Urteil vom 24.11.2006 - LwZR 6/05
Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Eintritt des Verzugs nur aus, wenn es von dem Schuldner geltend gemacht wird.*)
VolltextIMRRS 2007, 0152
BGH, Urteil vom 25.10.2006 - XII ZR 5/04
a) Soweit Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die regelwidrige Anwendung deutschen Scheidungsrechts vorsieht, wenn die Ehe auf den Antrag des deutschen oder ehemals deutschen Ehegatten nach dem primär berufenen ausländischen Recht nicht geschieden werden kann, kommt es für diese Voraussetzung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.*)
b) Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB führt nicht schon immer dann zur Anwendung deutschen Sachrechts, wenn die Ehe nach dem ausländischen Recht derzeit noch nicht geschieden werden kann, etwa weil die nach diesem Recht erforderliche Trennungszeit noch nicht abgelaufen ist.*)
Kann die Ehe nach dem ausländischen Recht derzeit nur deshalb noch nicht geschieden werden, weil der Antragsteller es versäumt hatte, das ihm zumutbare, nach dem ausländischen Recht für den Beginn der Frist maßgebliche Trennungsverfahren einzuleiten, rechtfertigt dies nicht die Scheidung nach deutschem Recht.*)
VolltextIMRRS 2007, 0144
BGH, Beschluss vom 20.12.2006 - VII ZB 54/06
1. Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben.*)
2. § 98 ZPO ist auch auf eine Einigung der Parteien anzuwenden, die kein gegenseitiges Nachgeben enthält.*)
VolltextIMRRS 2007, 0143
OLG Rostock, Urteil vom 13.04.2006 - 7 U 108/03
1. Da in Polen das Universalprinzip gilt, kann ein polnischer Insolvenzverwalter vom Konkurs erfasste Forderungen, die in Deutschland erworben wurden und dort rechtshängig sind, verkaufen und abtreten.
2. Ein Zessionar kann nach wirksamer Abtretung einer rechtshängigen Forderung durch den Insolvenzverwalter nach Beendigung des Konkurses das Verfahren selbst forfführen. Eine Anwendbarkeit des § 533 ZPO scheidet aus.
VolltextIMRRS 2007, 0142
LG Heidelberg, Beschluss vom 18.12.2006 - 2 O 245/06
Beim Architektenvertrag besteht kein gemeinsamer Erfüllungsort nach § 269 BGB, § 29 ZPO für die beiderseitigen Leistungspflichten. Bei einer Schadensersatzklage gegen den im Wesentlichen mit der Planung beauftragten Architekten ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Architekt seinen Wohn- bzw. Bürositz hat. Auf den Ort des Bauvorhabens kommt es nicht an.
VolltextIMRRS 2007, 0140
LG Dortmund, Beschluss vom 27.11.2006 - 6 OH 9/02
Sind ein insolventer Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens und sein Insolvenzverwalter am Hauptsacheverfahren nicht beteiligt, kann dieser Insolvenzverwalter nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens den Fristsetzungsantrag nach § 494a Abs. 1 ZPO stellen. „Klage“ im Sinne des § 494a Abs. 2 ZPO ist die Anmeldung des umgerechneten Hauptsacheanspruchs zur Tabelle und - bei Bestreiten - die Klage auf Feststellung zur Tabelle.
VolltextIMRRS 2007, 0139
OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2005 - 10 U 55/05
Macht der auf Werklohn in Anspruch genommene Auftraggeber in erster Instanz zunächst Mängelansprüche geltend, hält diese aber nicht aufrecht, so stellt Vortrag in der Berufungsbegründung zu denselben Mängeln neuen Vortrag dar, der nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist.
VolltextIMRRS 2007, 0136
OLG Köln, Beschluss vom 10.07.2006 - 16 Wx 116/06
1. Wird erst in der Beschwerdeinstanz eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit bemerkt, dass es sich eigentlich um eine Angelegenheit der streitigen Gerichtsbarkeit handelt, ohne dass die Parteien dies gerügt hätten, so bleibt die Beschwerdekammer entsprechend § 17a Abs. 5 GVG zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig.
2. Sind die Parteien in erster Instanz fälschlicherweise von einem wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren ausgegangen, so findet für die Kostenentscheidung § 47 Satz 2 WEG Anwendung.
VolltextIMRRS 2007, 0134
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2006 - 9 Sch 2/05
Der deutsche Schuldner aus einem Schiedsspruch eines ausländischen Schiedsgerichts ist im Vollsteckbarerklärungsverfahren mit den Anerkennungsverweigerungsgründen ausgeschlossen, die im Herkunftsland des Schiedsspruchs Gegenstand einer Anrufung des ordentlichen Gerichts hätten sein können, dort jedoch verfristet sind.*)
VolltextIMRRS 2007, 0128
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2006 - 17 U 162/05
1. Wenn ein Dritter nicht an einer Schiedsvereinbarung beteiligt ist, ist es von seiner Zustimmung abhängig, ob die Streitigkeit von einem Schiedsgericht entschieden werden kann.
2. Der Dritte kann die Zustimmung zu einer Entscheidung des Streitfalls durch das Schiedsgericht dadurch erteilen, indem er bei einer Inanspruchnahme vor dem ordentlichen Gericht die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhebt.
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