Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15969 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2007, 1068BGH, Beschluss vom 14.03.2007 - XII ZB 174/04
1. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Brüssel I-VO haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben worden ist.*)
2. Der Schuldner kann mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO keine sachlichen Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären (Fortführung des Senatsurteils vom 31. Januar 1990 - XII ZR 38/89 - FamRZ 1990, 504 ff.)*)
3. Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO beschreibt den Prüfungsrahmen, in dem die Rechtsbehelfsgerichte des Vollstreckungsstaates zum einen den materiellen Gehalt der ausländischen Entscheidung und zum anderen ihr Zustandekommen zum Anlass für eine Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nehmen dürfen; diese Vorschrift schließt es dagegen nicht aus, die ausländische Entscheidung wegen solcher Umstände nicht zur Zwangsvollstreckung im Inland zuzulassen, die erst nachträglich entstanden sind und daher bei der Entscheidungsfindung im Erststaat nicht berücksichtigt werden konnten.*)
4. Im Verfahren über einen Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO kann der Schuldner auf der Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachträglich ganz oder teilweise erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der von dem Schuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist.*)
VolltextIMRRS 2007, 1059
BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - I ZB 39/06
1. Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind daher auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen musste.*)
2. Hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Geschäft i.S. von Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV bereits vor der Rücknahme des Verfügungsantrags betrieben, etwa durch Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen, so ist dadurch die 0,8-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG VV angefallen.*)
VolltextIMRRS 2007, 1054
BGH, Urteil vom 13.03.2007 - VI ZR 129/06
Tritt der von einem Verkehrsunfall Betroffene seine Schadensersatzforderung an einen Dritten ab und wird die Forderung im Haftpflichtprozess von dem Zessionar geltend gemacht, so ist eine Drittwiderklage, die der beklagte Unfallgegner wegen seiner aus dem Unfall resultierenden Schadensersatzforderung gegen den am Prozess bisher nicht beteiligten Zedenten bei seinem Gerichtsstand erhebt, regelmäßig zulässig.*)
VolltextIMRRS 2007, 1053
BGH, Beschluss vom 04.04.2007 - III ZB 109/06
Zur Ausgangskontrolle, wenn die richtig adressierte Berufungsschrift durch Telefax an ein unzuständiges Gericht gesendet wird, und zur Pflicht dieses Gerichts, die Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten.*)
VolltextIMRRS 2007, 1052
BGH, Beschluss vom 16.11.2006 - I ZB 5/05
Zur Glaubhaftmachung eines späteren Vermögenserwerbs als Voraussetzung für eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 Satz 1 ZPO reicht nicht allein die Tatsache aus, dass der Schuldner ein im ersten Vermögensverzeichnis angegebenes Bankkonto aufgelöst hat.*)
VolltextIMRRS 2007, 1051
BGH, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 254/05
1. Schweigen der Parteien auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens "im vermuteten Einverständnis der Parteien" bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO.*)
2. Das Gericht darf die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nichtzahlung eines Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises als beweisfällig ansehen, sondern muss versuchen, vor Erlass einer Entscheidung zunächst die beweiserhebliche Frage in anderer Weise auf Grund des Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären.*)
3. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnis in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382).*)
VolltextIMRRS 2007, 1050
BGH, Beschluss vom 12.03.2007 - II ZR 19/05
Entscheidet der Bundesgerichtshof über eine Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO können Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, weil dafür eine gesetzliche Grundlage im Gerichtskostengesetz fehlt und eine analoge Anwendung anderer Kostenvorschriften zu Lasten der Parteien ausscheidet.*)
VolltextIMRRS 2007, 1047
BGH, Urteil vom 08.03.2007 - VII ZR 101/05
Vollstreckt der Gläubiger aus einem erstinstanzlichen Urteil, das fehlerhaft ein Leistungsverweigerungsrecht nicht berücksichtigt, steht dem Schuldner ein Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO in Höhe des Betrages zu, in dem ihm im zweiten Rechtszug das Leistungsverweigerungsrecht zuerkannt wird.*)
VolltextIMRRS 2007, 1039
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.12.2006 - 7 W 77/06
Zur Möglichkeit der Verwertung von Äußerungen, die in einem zur Vorbereitung eines Verhandlungstermins erstellten Votum enthalten sind, bei der Frage, ob die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist.*)
VolltextIMRRS 2007, 1038
OLG München, Beschluss vom 10.01.2007 - 34 SchH 14/06
Ist bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig, in dem die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben worden ist, besteht für einen Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis.*)
VolltextIMRRS 2007, 1036
OLG München, Beschluss vom 23.01.2007 - 32 Wx 5/07
1. Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums eines Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts in einer Wohnungseigentumssache ist eine Folgeentscheidung im Sinne von Art. 55 Abs. 9 AGGVG, für die das Oberlandesgericht München zuständig ist.*)
2. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Rechtsbeschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen von dem besonderen Nachweis einer Vollmacht absehen, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten anzunehmen ist, dass Bevollmächtigung vorliegt. Jedenfalls dann stellt die Angabe eines Verfahrensbevollmächtigten im Rubrum eines Beschlusses auch bei Fehlen einer Vollmachtsurkunde in den Verfahrensakten keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO dar.*)
VolltextIMRRS 2007, 1031
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2007 - 1 W 14/07
1. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH NJW 1995, 3318; NJW-RR 2006, 1146). In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rdnr. 16 - Vollstreckungsabwehrklage). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH NJW-RR 1988, 444; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226). Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (BGH NJW-RR 2006, 1146/1147).*)
2. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH NJW 1962, 806).*)
VolltextIMRRS 2007, 1030
OLG Schleswig, Urteil vom 02.02.2007 - 4 U 71/06
1. Der beklagte Besitzer ist grundsätzlich auch für den Fortbestand seines bisherigen Besitzrechts beweispflichtig (BGH NJW RR 1996, 282, 283). Für das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines abgeleiteten (schuldrechtlichen) Besitzrechts aufgrund Mietvertrages zwischen dem Voreigentümer und seiner Ehefrau trägt nicht der neue Eigentümer die Beweislast. Bei der Besitzrechtsableitung muss derjenige, der sich auf sein Besitzrecht beruft, sowohl das eigene Besitzrecht als auch die Überlassungsbefugnis der Zwischenperson beweisen. Ihm kann nur eine tatsächliche Vermutung für den Fortbestand seines Besitzrechts zugute kommen, die im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung Bedeutung gewinnt, vom Kläger aber nicht widerlegt, sondern nur erschüttert werden muss.*)
2. § 416 ZPO begründet keine tatsächliche Vermutung für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit einer Privaturkunde (hier Mietvertrag) gegenüber Dritten. Eine tatsächliche Vermutung auch für die Richtigkeit des in einer Privaturkunde aufgeführten Datums besteht nur im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 416 Anm. 8; Kammergericht Berlin MDR 1977, 674; in einem obiter dictum auch BGH VersR 1976, 168, 169; BGH NJW 1990 716, 718). Nur die an der Entstehung der Urkunde Beteiligten sollen nach der Errichtung der Urkunde nicht mehr die Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhalts bezweifeln können, nicht jedoch Dritte, weil ihnen anderenfalls der Beweis der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit gerade auch dann aufgebürdet werden würde, wenn die Urkunde von den Vertragspartnern zum Zwecke der Täuschung bewusst mit einem falschen Datum errichtet worden sein sollte (vgl. Kammergericht Berlin, MDR 1977, 674; OLG Schleswig v. 15.4.2005 4 U 171/04).*)
VolltextIMRRS 2007, 1029
OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.02.2007 - 5 W 6/07
Nimmt der Kläger seine Klage vor Zustellung wegen vom Gericht geäußerter Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens zurück, so ist für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3, 4 ZPO kein Raum. Der Gegner hat die ihm bis dahin entstandenen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen.*)
VolltextIMRRS 2007, 1028
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2007 - 5 U 108/06
Die Vorschriften des 1.1.2002 reformierten Verjährungsrechts sind nach Art. 229 § 6 Abs.1 EGBGB anzuwenden, soweit nicht der Verjährungsbeginn oder Hemmungen und Unterbrechungen aus früherer Zeit betroffen sind, wenn der titulierte Anspruch am 1.1.2002 bereits bestand und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war.*)
VolltextIMRRS 2007, 1025
KG, Beschluss vom 19.02.2007 - 8 U 185/06
Der Erlass eines Teilbeschlusses ist im Rahmen von § 522 Abs. 2 ZPO zulässig.*)
VolltextIMRRS 2007, 1024
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2007 - 24 W 9/07
Der Streitwert für ein vom Pächter angestrengtes selbstständiges Beweisverfahren, das der Feststellung von Mängeln des Pachtobjekts dient, richtet sich nach dem angemessenen Minderungsbetrag (höchstens für ein Jahr) und nicht nach den Mängelbeseitigungskosten.*)
VolltextIMRRS 2007, 1021
KG, Beschluss vom 06.03.2007 - 8 U 155/06
Ist ein Schriftsatz in erster Instanz nicht zu den Akten gelangt und legt die Partei, die den Schriftsatz verfasst hat, nicht dar, dass dies nicht auf einer Nachlässigkeit ihrerseits beruht, ist der Inhalt dieses Schriftsatzes gemäß § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO im Berufungsrechtszug nicht zu berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2007, 1020
KG, Beschluss vom 07.03.2007 - 1 W 43/05
Wird ein selbständiges Beweisverfahren von einem kostenbefreiten Antragsteller und zugleich mit selbständigen Anträgen vom nichtbefreiten Antragsgegner betrieben, so vermindert sich die Antragstellerhaftung der nichtbefreiten Partei nach § 22 GKG (§ 49 GKG a. F.) um den Anteil, der den Befreiten im Innenverhältnis getroffen hätte. Das ist - bei gleichem Gegenstand der Beweiserhebung - nach § 426 Abs. 1 BGB ein hälftiger Anteil, da das Innenverhältnis nach § 31 (1) GKG (§ 58 (1) GKG a. F.) in der gemeinsamen Beteiligung als Veranlasser des Beweisverfahrens besteht.*)
VolltextIMRRS 2007, 1018
KG, Beschluss vom 13.03.2007 - 1 W 74/07
Im Verfahren über den Kostenansatz ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht statthaft.*)
VolltextIMRRS 2007, 1015
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2007 - 6 W 227/06
Eine Aufrechnung gegen die nach § 91 IV ZPO mögliche Rückfestsetzung von Kosten setzt eine unstreitige Aufrechnungslage voraus.*)
VolltextIMRRS 2007, 1012
KG, Beschluss vom 20.12.2006 - 12 W 66/06
Der Gebührenstreitwert bei einer Zahlungsklage auf zukünftige Zahlung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum nach der Beendigung des Mietvertrags richtet sich nach § 3 ZPO und nicht nach § 9 ZPO, wobei dieser Streitwert in einfach gelagerten Fällen das Zwölffache der monatlich anfallenden Nutzungsentschädigung ist.
VolltextIMRRS 2007, 1006
BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - V ZB 152/06
1. § 180 Abs. 3 ZVG ist auf gemeinsame Pflegekinder nicht anwendbar.*)
2. § 765a ZPO ist im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anzuwenden.*)
3. Belange von gemeinsamen Pflegekindern sind im (Teilungs-) Versteigerungsverfahren in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen.*)
VolltextIMRRS 2007, 1004
BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - V ZB 95/06
Die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG kann auch noch nach dem Schluss der Versteigerung bis zur vollständigen Verkündung des Zuschlags bewilligt werden, hat dann allerdings zur Folge, dass der Zuschlag zu versagen ist (§ 33 ZVG).*)
VolltextIMRRS 2007, 0991
BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 236/05
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Im Gerichtsverfahren tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzlicher Prozessstandschafter auf.*)
2. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Sie kann von den einzelnen Wohnungseigentümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums geltend zu machen.*)
3. Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung des Anspruchs auf Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten auch dann, wenn - von der Sachbefugnis abgesehen - noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273).*)
4. Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenvorschuss für die Beseitigung mehrerer Mängel kommt einem Mahnbescheid verjährungsunterbrechende Wirkung nur zu, wenn für den Antragsgegner erkennbar ist, wegen welcher einzelnen Mängel und in welcher jeweiligen Höhe Ansprüche gegen ihn erhoben werden.*)
IMRRS 2007, 0990
LG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2005 - 9 OH 44/04
Wird der gegen mehrere Antragsgegner, die alle von demselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden, gerichtete, sachlich identische Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens betreffend einige Antragsgegner zurückgenommen, hat der Antragsteller die außergerichtlichen Auslagen der ausgeschiedenen Antragsgegner nach Kopfteilen berechnet zu tragen.
VolltextIMRRS 2007, 0989
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.03.2006 - 14 W 155/06
Wird der gegen mehrere Antragsgegner, die alle von demselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden, gerichtete, sachlich identische Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens betreffend einige Antragsgegner zurückgenommen, hat der Antragsteller die außergerichtlichen Auslagen der ausgeschiedenen Antragsgegner nach Kopfteilen berechnet zu tragen.
VolltextIMRRS 2007, 0987
OLG Rostock, Urteil vom 03.07.2006 - 3 U 149/05
1. Der Berechtigung des Zwangsverwalters zur Einziehung der Mieten steht nicht entgegen, dass der Vermieter über künftige Mieten bereits eine Vorausverfügung getroffen hat, also der Mieter eine Leistung erbracht hat, mit der die Mietzahlungsansprüche des Vermieters für die Zukunft verrechnet werden. Hierunter fällt ein geleisteter Baukostenzuschuss nicht.*)
2. Ein Baukostenzuschuss setzt voraus, dass die Leistung des Mieters zu Gunsten des Vermieters erfolgt ist.*)
VolltextIMRRS 2007, 0985
OLG München, Beschluss vom 25.04.2007 - 32 Wx 52/07
Die Frage, ob das Prozessgericht oder das Wohnungseigentumsgericht zuständig ist, ist vom Gericht der Hauptsache auch noch in der Beschwerdeinstanz zu prüfen, wenn das erstinstanzliche Gericht trotz eindeutigen Klageantrags zum Prozessgericht das Verfahren als Wohnungseigentumsgericht geführt hat, ohne vorab über die Frage der Verfahrenszuständigkeit zu entscheiden.*)
VolltextIMRRS 2007, 0984
KG, Beschluss vom 21.08.2006 - 20 U 10/05
Der Berufungsführer der Anschlussberufung trägt bei einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten der Anschlussberufung.
VolltextIMRRS 2007, 0973
BGH, Beschluss vom 16.11.2006 - V ZR 97/06
Der aus einem nachbarlichen Überbau resultierende Wertverlust eines Grundstücks ist mit dem Wert der überbauten Fläche anzusetzen, wenn nichts vorgetragen wird oder zu erkennen ist, dass durch den Überbau auch die Nutzung der nicht überbauten Fläche beeinträchtigt worden ist.
VolltextIMRRS 2007, 0968
OLG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2006 - 12 W 12/06
Die Hilfsaufrechnung mit einem Vertragsstrafenanspruch wegen verspäteter Fertigstellung wirkt streitwerterhöhend.
VolltextIMRRS 2007, 0965
BGH, Beschluss vom 29.03.2007 - V ZR 213/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0956
BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VIII ZB 123/06
Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts ist es zulässig, die mit der Berufung erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ausschließlich mit neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln zu begründen, soweit diese in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind. Einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils bedarf es in diesem Fall nicht.*)
VolltextIMRRS 2007, 0953
BGH, Urteil vom 08.01.2007 - II ZR 334/04
1. Das "aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen" (§ 559 Abs. 1 ZPO n.F.) erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden.*)
2. Selbst bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen "tatbestandlichen" Feststellungen und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze geht der "Tatbestand" vor.*)
3. Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO, nicht jedoch mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO n.F. oder einer entsprechenden Gegenrüge des Revisionsbeklagten behoben werden.*)
VolltextIMRRS 2007, 0951
BGH, Beschluss vom 18.01.2007 - V ZB 129/06
1. Eine die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründende Anwendung ausländischen Rechts kann auch in seiner Anwendung bei einer Vorfrage liegen.*)
2. Eine ausdrückliche Feststellung ausländischen Rechts im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG liegt grundsätzlich nur vor, wenn das Urteil des Amtsgerichts förmlich feststellt, dass ausländisches Recht angewendet worden ist, oder wenn es die angewendeten Vorschriften oder Rechtssätze des zugrunde gelegten ausländischen Rechts ausdrücklich bezeichnet.*)
VolltextIMRRS 2007, 0950
BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - VIII ZB 82/05
1. Die Nebenintervention kann bereits im Mahnverfahren erfolgen.*)
2. Bei der Nebenintervention beschränkt sich die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen des Nebenintervenienten. Die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention sind lediglich auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach § 71 ZPO zu prüfen; dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat.*)
3. Solange es an einer wirksamen Zurückweisung der Nebenintervention fehlt, hat der Beigetretene die Stellung und die Befugnisse eines Nebenintervenienten.*)
VolltextIMRRS 2007, 0940
BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - V ZB 77/06
Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte.*)
VolltextIMRRS 2007, 0933
BGH, Beschluss vom 13.02.2007 - VIII ZR 342/03
Verlangt der Mieter Mängelbeseitigung, so ist zur Bemessung des Gebührenstreitwerts der dreieinhalbfache Jahresbetrag der vom Mieter geltend gemachten Minderungsquote anzusetzen.
VolltextIMRRS 2007, 0932
BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - I ZB 58/06
1. Die Verurteilung zu einer Duldung kann die nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zu einem positiven Tun enthalten, auch wenn dies im Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Dies kann anzunehmen sein, wenn der Schuldner der Pflicht, etwas zu unterlassen, nur gerecht werden kann, indem er neben der Unterlassung auch die positiven Handlungen vornimmt, die notwendig sind, um den rechtmäßigen Zustand zu erreichen.*)
2. Der Lauf der in Art. 9 Abs. 1 EGStGB geregelten Verfolgungsverjährung hängt maßgeblich von der Pflichtensituation des Schuldners ab. Ist ein Schuldner aufgrund eines Urteils verpflichtet, tätig zu werden, kann die Verjährung nicht beginnen, solange diese Pflichtensituation fortbesteht und der Schuldner pflichtwidrig untätig bleibt.*)
VolltextIMRRS 2007, 0930
OLG München, Beschluss vom 25.04.2007 - 34 Wx 15/07
Zum Auffinden einer im Vorverfahren in Fotokopie vorgelegten Originalurkunde als Restitutionsgrund in einer Wohnungseigentumssache.*)
VolltextIMRRS 2007, 0927
BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - XI ZB 27/05
1. Wird ein fristwahrender Schriftsatz per Telefax versandt, muss die Ausgangskontrolle durch Überprüfung des Faxprotokolls nicht notwendigerweise in unmittelbarem Anschluss an den Sendevorgang, aber so rechtzeitig erfolgen, dass eine erfolglos gebliebene Übermittlung eines Schriftsatzes noch innerhalb der verbleibenden Frist ohne weiteres möglich ist.*)
2. Ein einen Bedienungsfehler ausschließendes, auf einem technischen Defekt beruhendes Spontanversagen eines Faxgeräts ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, wenn vor und nach dem erfolglosen Versuch der Übermittlung eines Schriftsatzes erfolgreiche Übermittlungen an die jeweiligen Empfänger stattgefunden haben, ohne dass zwischenzeitlich eine technische Wartung oder Reparatur erfolgt ist.*)
VolltextIMRRS 2007, 0925
BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - XI ZB 43/05
Ein Richter hat nicht allein deshalb an der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch mitzuwirken, weil er demselben Spruchkörper wie der abgelehnte Richter angehört. Seine Mitwirkung muss in dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und den Mitwirkungsgrundsätzen des Spruchkörpers bestimmt sein.*)
VolltextIMRRS 2007, 0922
BGH, Urteil vom 06.10.2006 - V ZR 282/05
1. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist auf den Fall einer öffentlichen Zustellung, deren Voraussetzungen für das Gericht erkennbar nicht vorlagen, nicht entsprechend anwendbar (Ergänzung von BGHZ 153, 189).*)
2. Lagen die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung für das Gericht erkennbar nicht vor, werden Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfristen nicht in Gang gesetzt (Bestätigung von BGHZ 149, 311).*)
VolltextIMRRS 2007, 0921
BGH, Beschluss vom 20.12.2006 - VII ZB 92/05
Die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milchabgabenverordnung stellt ein anderes Vermögensrecht i.S. von § 857 Abs. 1 ZPO dar.*)
VolltextIMRRS 2007, 0920
BGH, Beschluss vom 17.01.2007 - XII ZB 134/03
1. Zur Reichweite der materiellen Rechtskraft von Prozessentscheidungen.*)
2. Zur verfahrensbeendenden Wirkung einer den Versorgungsausgleich anordnenden gerichtlichen Entscheidung, die auf einer wegen verbotenen Super-Splittings unwirksamen Parteivereinbarung beruht (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 152, 14).*)
VolltextIMRRS 2007, 0918
BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - XI ZB 14/06
Zur Auslegung der Berufungsschrift bei falscher Bezeichnung des Berufungsklägers.*)
VolltextIMRRS 2007, 0917
BGH, Beschluss vom 01.02.2007 - V ZR 200/06
Bei einer Zurückverweisung im Beschlusswege nach § 544 Abs. 7 ZPO kommt in entsprechender Anwendung von § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch die Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2007, 0916
BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 60/06
1. Ein Ablehnungsgrund ist gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, wenn hierfür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Ob der geltend gemachte Grund angesichts gegenteiliger Darstellung des abgelehnten Richters und übriger Prozessbeteiligter glaubhaft gemacht ist, unterliegt der freien Würdigung durch das entscheidende Gericht.*)
2. Über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 526 Abs. 1 ZPO zuständigen Einzelrichter hat das Berufungsgericht in der Besetzung mit drei Mitgliedern ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden.*)
VolltextIMRRS 2007, 0914
BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 150/05
Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedstaaten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denen kein kontradiktorisch angelegtes Verfahren vorausgegangen ist, können nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.*)
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