Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 0305OLG München, Beschluss vom 07.03.2022 - 34 AR 132/21
1. Bei gegen den Hersteller gerichteten Individualklagen aus Anlass des sogenannten Abgasskandals richtet sich auch die örtliche Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, wenn der Hersteller seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat.*)
2. Es ist jedenfalls nicht als willkürlich anzusehen, wenn das Gericht am Wohnsitz des Klägers das Verfahren an das Gericht, in dessen Bezirk der Kaufvertrag geschlossen wurde, verweist.*)
VolltextIMRRS 2022, 0300
OVG Saarland, Beschluss vom 21.02.2022 - 1 B 287/21
Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die dieses Vorbringen würdigende Argumentation des Verwaltungsgerichts genügt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.*)
VolltextIMRRS 2022, 0301
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2022 - 14 U 142/21
1. § 43 ZPO begründet als gegenüber § 295 ZPO speziellerer Heilungstatbestand eine Zeitschranke für ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit. Die unterlassene Geltendmachung des Ablehnungsgrundes führt nach § 43 ZPO zum Verlust des Ablehnungsrechts und damit zur Unbegründetheit eines später gleichwohl gestellten Befangenheitsantrags.*)
2. Die Heilungswirkung des § 43 ZPO greift verfahrensübergreifend auch auf ein nachfolgendes Verfahren ein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen beiden Verfahren ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht. Dem Wortlaut des § 43 ZPO lässt sich nicht entnehmen, dass die Partei nur in demjenigen Verfahren mit der Geltendmachung des Ablehnungsgrundes ausgeschlossen ist, in welchem sie ihr Ablehnungsrecht erstmalig ausüben konnte. Der Normzweck des § 43 ZPO besteht darin, eine an der Unparteilichkeit des Richters zweifelnde Partei dazu anzuhalten, ihre Zweifel alsbald in der gebotenen Form vorzubringen, um im Interesse der Rechtssicherheit und Prozessökonomie prozesstaktischen Manipulationen auszuschließen.*)
VolltextIMRRS 2022, 0298
ArbG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2022 - 4 Ca 688/22
1. Der Versand auf einem sicheren Übermittlungsweg mit einfacher Signatur gem. § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG (bzw. § 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO) wahrt - anders als die qualifizierte elektronische Signatur - die elektronische Form gem. § 126a BGB als Ersatz der Schriftform gem. § 126 BGB nicht.*)
2. § 278 Abs. 6 Satz 1 Var. 1 ZPO enthält kein materielles Schriftformerfordernis i.S.v. §§ 126, 126a BGB. Vielmehr ist die prozessuale Schriftsatzform ausreichend.*)
3. Auch ohne qualifizierte elektronische Signatur können Vergleichsvorschläge deshalb gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Var. 1 ZPO durch die Parteien bzw. ihre Vertreter als elektronisches Dokument auf dem Wege des § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG (bzw. § 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO) - d.h. mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg - unterbreitet werden.*)
VolltextIMRRS 2022, 0294
LG Köln, Urteil vom 22.02.2022 - 14 O 395/21
Seit dem 01.01.2022 ist die Erhebung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil nur per Fax nicht mehr wirksam. Ein auf diese Weise eingereichter Einspruch ist nach § 341 ZPO zu verwerfen.*)
VolltextIMRRS 2021, 1431
OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2021 - 4 W 33/21
1. Ob ein Vorabentscheidungsersuchen in einem anderen Rechtsstreit einen Aussetzungsgrund darstellt, wenn die Entscheidung im Rechtsstreit von der Beantwortung derselben Fragen abhängt, die im anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (hier: Mindestsätze der HOAI), steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
2. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen reduziert das Ermessen nicht auf die Pflicht zur Aussetzung.
VolltextIMRRS 2022, 0289
BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - VIII ZR 233/20
1. Hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision in der Urschrift seiner Entscheidung ausdrücklich abgelehnt, kann diese Entscheidung durch Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur Zustellung an die Prozessbeteiligten dienenden Ausfertigungen oder Abschriften durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (hier: Abschrift eines Urteils, in dem die Revision ausdrücklich zugelassen worden ist) nicht inhaltlich abgeändert werden. Maßgeblich ist allein die richterliche Entscheidung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - IX ZB 57/14, IBR 2017, 111 = NJW-RR 2016, 1463 [zur Rechtsbeschwerde]).*)
2. Wird die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision nachträglich in eine Nichtzulassung berichtigt, läuft die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erst ab Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, IBRRS 2004, 0740 = IMRRS 2004, 0364 = NJW-RR 2004, 712 unter II 1) beziehungsweise der entsprechend berichtigten Abschrift des Berufungsurteils.*)
3. Die Zustellung einer berichtigten Abschrift des Berufungsurteils hat auch dann gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den für den Berufungsrechtszug bestellten.*)
4. Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn für die Partei bereits ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt Revision eingelegt hat.*)
5. Wird der bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt der Partei nach Einlegung der Revision von dem Revisionsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass die diesem vorliegenden Urteilsabschriften unterschiedliche Aussprüche zur Zulassung der Revision enthalten, nach Aktenlage somit Zweifel an einer Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht bestehen und deshalb die Verfahrensakten zur weiteren Veranlassung an das Berufungsgericht zurückgegeben werden, entspricht es nicht der nach den Umständen gebotenen anwaltlichen Sorgfalt, über einen Zeitraum von mehreren Monaten weitere Mitteilungen abzuwarten. Vielmehr hat sich der Rechtsanwalt in einem solchen Fall bei dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, zu dem die Partei aufgrund der bekannten Mandatsniederlegung keinen Kontakt hat, bei dem Berufungsgericht oder bei dem Revisionsgericht über etwaige für die weitere Prozessführung bedeutsame Maßnahmen des Berufungsgerichts, wie die Zustellung einer berichtigten Urteilsabschrift oder eines Berichtigungsbeschlusses, zu erkundigen.*)
VolltextIMRRS 2022, 0229
AG Karlsruhe-Durlach, Beschluss vom 07.02.2022 - 1 M 288/21
1. Der Gläubiger muss die Zwangsvollstreckung, auch die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO, dem Schuldner nicht ankündigen. Der Schuldner ist durch die zweiwöchige Wartefrist des § 750 Abs. 3 ZPO ausreichend geschützt. Damit, dass der Gläubiger sofort nach Ablauf der Wartefrist Vollstreckungsmaßnahmen unternimmt, muss der Schuldner rechnen. Kosten für solche Vollstreckungsmaßnahmen muss der Schuldner tragen (§ 788 ZPO).
2. Schon vor Ablauf der Wartefrist des § 750 Abs. 3 ZPO darf der Gläubiger Vorpfändungen (§ 845 ZPO) vornehmen, weil für sie die Wartefrist nicht gilt. Auch die Kosten von Vorpfändungen muss der Schuldner tragen, wenn die Sorge des Gläubigers, ohne Vorpfändungen könne der Schuldner Vermögen beiseiteschaffen, nachvollziehbar ist (§ 788 ZPO). Nachvollziehbar ist diese Sorge schon dann, wenn die zu vollstreckende Forderung sehr hoch ist (hier: über EUR 2 Mio.).
3. Droht die Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO aus Gründen, die nicht der Gläubiger zu vertreten hat, abzulaufen, kann die Vorpfändung beliebig oft wiederholt werden; auch die Kosten der zweiten und dritten Vorpfändung hat dann der Schuldner zu tragen (§ 788 ZPO). Die Gründe für den Ablauf der Monatsfrist hat der Gläubiger nicht zu vertreten, wenn er die vollstreckbare Ausfertigung bei einem anderen Vollstreckungsorgan (hier: dem Grundbuchamt) vorlegen musste und eine zweite vollstreckbare Ausfertigung (§ 733 ZPO) nicht beantragen möchte, weil der Schuldner durch ihre Erteilung gewarnt würde und dann Vermögen beiseiteschaffen könnte.
VolltextIMRRS 2022, 0275
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.03.2022 - 2-09 S 45/21
Auch nach der WEG-Reform 2020 berechnet sich der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten.
VolltextIMRRS 2022, 0274
BGH, Beschluss vom 09.02.2022 - XII ZB 474/21
Dem Beschwerdeführer ist keine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren, wenn er vor Fristablauf keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Fristverlängerung - etwa unter Hinweis auf eine nicht gewährte Akteneinsicht - gestellt hat, mit dem diese ohne Einwilligung des Gegners gem. § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte erfolgen können (im Anschluss an BGHZ 217, 199 = NJW 2018, 952 = IBR 2018, 239).*)
VolltextIMRRS 2022, 0267
BGH, Beschluss vom 16.12.2021 - V ZB 34/21
Weist das Berufungsgericht die Partei darauf hin, dass zwar nicht der in dem Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, sich aus dem Antrag aber ein anderer Wiedereinsetzungsgrund ergibt, und stützt die Partei sich nach Ablauf der Antragsfrist, jedoch innerhalb der gewährten Stellungnahmefrist auf diesen anderen Wiedereinsetzungsgrund, kann die Wiedereinsetzung nicht mit der Begründung versagt werden, es handle sich um ein unzulässiges Nachschieben eines neuen Wiedereinsetzungsgrunds.*)
VolltextIMRRS 2022, 0264
BGH, Beschluss vom 27.01.2022 - III ZR 195/20
Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig i.S.d. § 291 ZPO seinem Urteil zu Grunde legen, muss es den Parteien durch einen Hinweis die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Ein Hinweis kann nur dann unterbleiben, wenn es sich um Umstände handelt, die den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen (Fortführung von BGH, Urteil vom 08.10.1959 - VII ZR 87/58, BGHZ 31, 43, 45, und vom 06.05.1993 - I ZR 84/91, IBRRS 1993, 0522 = NJW-RR 1993, 1122, 1123; Beschluss vom 07.05.2020 - IX ZB 84/19, Rz. 15, IBRRS 2020, 1521 = NJW-RR 2020, 868).*)
VolltextIMRRS 2022, 0256
BGH, Beschluss vom 28.01.2022 - VI ZB 13/20
Bejaht das Beschwerdegericht mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende (BGH, Beschluss vom 22.11.2011 - VIII ZB 81/11, Rz. 9, IBRRS 2011, 5230 = IMRRS 2011, 3823 = NJW-RR 2012, 125, m.w.N.) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet es aber zugleich in der Sache durch den Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18.12.2018 - VI ZB 2/18, Rz. 6, IBRRS 2019, 0473 = NJW-RR 2019, 381; vom 18.09.2018 - VI ZB 34/17, Rz. 5, IBRRS 2018, 3621 = IMRRS 2018, 1313 = NJW-RR 2018, 1460; vom 29.11.2019 - IX ZB 56/19, Rz. 12, IBRRS 2019, 4074 = ZInsO 2020, 85; vom 22.11.2011 - VIII ZB 81/11, Rz. 12, IBRRS 2011, 5230 = IMRRS 2011, 3823 = NJW-RR 2012, 125; teilweise m.w.N).*)
VolltextIMRRS 2022, 0080
LG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2020 - 11 S 56/18
Beschließt die Eigentümergemeinschaft in einem laufenden Beschlussanfechtungsverfahren auf einer Folgeversammlung einen weiteren (bestandskräftigen) Beschluss zur selben Sanierungsmaßnahme, so entfällt nachträglich das Rechtsschutzinteresse des Anfechtungsklägers.
VolltextIMRRS 2022, 0250
VGH Bayern, Beschluss vom 01.02.2022 - 22 C 21.2470
1. Wählt eine Gemeinde für einen Grundstücksverkauf freiwillig den Weg einer öffentlichen Ausschreibung, entsteht zwischen ihr und den Teilnehmern ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das sie zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet.
2. Das vorvertragliche Rechtsverhältnis dient der Anbahnung eines möglichen Kaufvertragsabschlusses, der sich nach Privatrecht richtet. Das vorvertragliche Rechtsverhältnis ist daher ebenso wie etwaige daraus abzuleitende Pflichten und Rechte grundsätzlich dem bürgerlichen Recht zuzuordnen.
3. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen dann in Betracht, wenn dem "Vergabeverfahren" trotz der per se privatrechtlichen Abwicklung eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende Entscheidungsstufe vorgeschaltet ist oder das Rechtsverhältnis aus anderen Gründen öffentlich-rechtlich überlagert wird.
VolltextIMRRS 2022, 0232
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2021 - 4 U 13/21
1. Für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung bedarf es keines Antrags (mehr), wenn die Zustellung von Amts wegen zu erfolgen hat, wie dies bei einem Versäumnisurteil der Fall ist.
2. Eine öffentliche Zustellung kann erst erfolgen, wenn sich eine Zustellung an eine im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift als nicht möglich erweist.
3. Auch in dem Fall, in dem eine öffentliche Zustellung unwirksam ist, kann es dem dadurch Begünstigten verwehrt sein, die Unwirksamkeit der Zustellung im Prozess geltend zu machen. Als rechtsmissbräuchlich ist das Berufen auf eine unwirksame öffentliche Zustellung anzusehen, wenn der Zustellungsempfänger zielgerichtet versucht hat, eine Zustellung, mit der er sicher rechnen musste, zu verhindern.
4. Die Angabe einer c/o-Adresse ist keine ladungsfähige Anschrift.
VolltextIMRRS 2022, 0234
BGH, Beschluss vom 11.01.2022 - VIII ZB 44/21
1. Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 ZPO lässt die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche - soweit diese nicht auf einer Einigung zwischen den Parteien über die Tragung der prozessualen Kostenlast (Vergleich oder Kostenverzicht) beruhen - nicht zu (Bestätigung von Senatsurteil vom 16.02.2011 - VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368 Rn. 12 = IBR 2011, 1475 - nur online; BGH, Beschlüsse vom 06.07.2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 b; vom 14.06.2010 - II ZB 15/09, NJW-RR 2010, 1476 Rn. 10; jeweils mwN).*)
2. Ein weiter reichendes Verständnis dieser Vorschrift ist auch unter Beachtung der gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden Schranken für die nachfolgende Geltendmachung eines - der zuvor ergangenen prozessualen Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entgegengerichteten - materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs des (ehemaligen) Klägers gegen den (ehemaligen) Beklagten nicht geboten. Denn eine prozessuale Kostenentscheidung lässt grundsätzlich noch Raum für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung etwa aus Vertrag, wegen Verzugs oder aus unerlaubter Handlung (Bestätigung von Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, aaO Rn. 10 mwN).*)
VolltextIMRRS 2022, 0222
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.01.2022 - 1 Sa 159/21
Wird ein Kündigungseinschreiben per Einwurf-Einschreiben übersendet und legt der Absender den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs mit der Unterschrift des Zustellers vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens beim Empfänger (wie BGH, Urteil vom 27.09.2016 - II ZR 299/15, IBRRS 2016, 3005; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.03.2019 - 2 Sa 139/18, BeckRS 2019, 18247; LAG Baden-Württemberg, IBR 2021, 605; gegen: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2019 - 5 Sa 18/13, BeckRS 2014, 65241; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019 - 14 Ca 465/19, BeckRS 2019, 17926).*)
VolltextIMRRS 2022, 0216
AG Ludwigsburg, Beschluss vom 16.11.2021 - 1 M 3387/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0208
OLG Schleswig, Beschluss vom 09.12.2021 - 16 W 104/21
1. In „5a VVG-Fällen“ ist ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei der Streitwertberechnung – auch für den Gebührenstreitwert – zu berücksichtigen.*)
2. Bei der Bemessung des Wertes der Nutzungen haben offensichtlich übertriebene Einschätzungen – namentlich eine unrichtige Berechnung nach Maßgabe der Eigenkapitalrendite des Versicherers – außer Betracht zu bleiben.*)
VolltextIMRRS 2022, 0207
OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2022 - 25 W 214/21
1. Soll das vom Bauherrn besorgte Privatgutachten klären, ob wegen vermeintlicher Mängel der Werkleistung Ansprüche möglich sind, fehlt die für die prozessuale Erstattungsfähigkeit der so aufgewendeten Kosten erforderliche Prozessbezogenheit.
2. Prozessbezogenheit ist ferner nicht gegeben, wenn die Bauvertragsparteien nachfolgend einen Ortstermin mit dem Privatgutachter durchführen, in dem die Einigung über die Verantwortlichkeit für aufgetretene Mängel scheitert.
3. Für spätere binnenprozessuale Betätigung des Privatgutachters angefallene Kosten sind prozessual nur ausgleichsfähig, wenn der dieses Privatgutachten beauftragenden Partei ohne diese gutachterliche Unterstützung substanziierter Vortrag unmöglich gewesen ist.
VolltextIMRRS 2022, 0210
OLG Köln, Beschluss vom 17.02.2022 - 15 U 244/21
1. Das das Gericht muss - insbesondere gegenüber einem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren "bewanderten" Rechtsanwalt - keinen Hinweis erteilen, dass ein Fristverlängerungsantrag dringlichkeitsschädlich ist.
2. Das bedeutet aber noch nicht, dass ein dennoch etwa aus Gründen des fairen Verfahrens erteilter richterlicher Hinweis damit sogleich grob verfahrensfehlerhaft wäre bzw. sogar (mehr oder weniger automatisch) die Besorgnis einer Befangenheit begründet.
VolltextIMRRS 2022, 0204
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2022 - 10 S 2199/21
Eine Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO hinsichtlich einer Entscheidung über die Kosten ist nicht deswegen unzulässig, weil nicht auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache eine Anhörungsrüge erhoben worden ist (entgegen OVG Sachsen, Beschluss vom 07.05.2020 - 3 B 119/20).*)
VolltextIMRRS 2022, 0206
BGH, Urteil vom 02.12.2021 - IX ZR 53/21
Ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt und wegen einer länger andauernden Erkrankung an einem Termin nicht teilnehmen kann, muss sich vertreten lassen, es sei denn, er legt gewichtige Gründe dar, welche seine Anwesenheit erfordern.*)
VolltextIMRRS 2022, 0203
LG Lüneburg, Urteil vom 09.02.2022 - 6 S 27/21
1. Ein negatives Feststellungsinteresse liegt nicht vor, wenn der Vermieter über die Kaution hinausgehende Ansprüche beziffert und sich die Geltendmachung der über die Kaution hinausgehenden Ansprüche vorbehält, da dies für ein Berühmen eines Anspruchs nicht ausreicht.
2. Ein negatives Feststellungsinteresse liegt nicht vor, wenn der Beklagte zum Ausdruck bringt, dass Schadensersatzforderungen ausschließlich im Rahmen der Aufrechnung geltend gemacht werden.
VolltextIMRRS 2022, 0160
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 8 W 38/21
Maßgeblich für den Streitwert einer Klage des Erwerbers einer Eigentumswohnung gerichtet auf Auflassung des Eigentums zu seinen Gunsten ist nicht der Wert der Wohnung bzw. der Kaufpreis der Wohnung. Entscheidend ist vielmehr die Höhe bzw. der Wert der restlichen Kaufpreisforderung, die der Bauträger vom Erwerber noch verlangt.
VolltextIMRRS 2022, 0199
BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - XII ZR 26/21
1. Eine in erster Instanz siegreiche Partei darf darauf vertrauen, vom Berufungsgericht einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält.
2. Der Hinweis muss grundsätzlich so rechtzeitig erteilt werden, dass der Berufungsbeklagte noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren kann. Erteilt das Berufungsgericht den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben.
3. Ist offensichtlich, dass sich die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, muss das Gericht, wenn es nicht ins schriftliche Verfahren übergeht, die mündliche Verhandlung auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
VolltextIMRRS 2022, 0271
BGH, Beschluss vom 02.02.2022 - XII ZR 8/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0197
BGH, Beschluss vom 26.01.2022 - XII ZB 227/21
Zur im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs mittels anwaltlicher Versicherung erfolgten Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Einwurfs einer Rechtsmittelbegründungsschrift durch den Verfahrensbevollmächtigten in einen Postkasten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13.01.2021 - XII ZB 329/20, IBR 2021, 220 = FamRZ 2021, 619, und vom 18.12.2019 - XII ZB 379/19, IBRRS 2020, 0308 = FamRZ 2020, 618).*)
VolltextIMRRS 2022, 0184
OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2022 - 3 W 149/22
1. Ein bei Gericht eingereichter Antrag kann nicht deshalb mangels Einhaltung der Vorgaben des § 130a Abs. 2 ZPO - wonach ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss - zurückgewiesen werden, weil trotz Verwendung eines zulässigen Formats (PDF) beim Kopieren von Textteilen in ein anderes elektronisches Dokument durch das Gericht eine unleserliche und sinnentstellte Buchstabenreihung entsteht.*)
2. Bei der Frage, ob die Sache bei einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Ausgangsgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, spricht im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung für eine Zurückverweisung, dass das Landgericht noch keine Sachentscheidung getroffen hat, sich der zulässig gestellte Antrag nicht ohne Weiteres als unbegründet darstellt und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Waffengleichheit eine Einbindung des Antragsgegners in das Verfügungsverfahren angezeigt ist.*)
VolltextIMRRS 2022, 0180
OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.02.2022 - 4 W 16/21
1. Wird ein Rechtsstreit gem. § 148 ZPO in entsprechender Anwendung ausgesetzt, um das Ergebnis einer in einem fremden Verfahren eingeleiteten EuGH-Vorlage abzuwarten, so ist diese Aussetzungsentscheidung gemäß § 252 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.*)
2. In einem solchen Falle ist der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts ob der originären Sachentscheidungskompetenz des Instanzgerichts beschränkt. Er erstreckt sich grundsätzlich lediglich auf die formelle Entscheidungserheblichkeit des fremden Vorlageverfahrens für das ausgesetzte Verfahren sowie die Prüfung von Ermessensfehlern.*)
3. Die Prüfung einer materiellen Entscheidungserheblichkeit der in dem fremden Vorlageverfahren gestellten Auslegungsfragen für den ausgesetzten Rechtsstreit ist dem Beschwerdegericht grundsätzlich verwehrt. So erscheint die Annahme, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 09.09.2021 - Rs. C-33/20 u.a. - Fragen der Vereinbarkeit des Verwirkungseinwandes mit der Verbraucherkreditrichtlinie noch nicht abschließend beantwortet habe, zwar eher fernliegend. Es ist dem Beschwerdegericht jedoch verwehrt, seine eigene rechtliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Instanzgerichts zu setzen.*)
VolltextIMRRS 2022, 0167
OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2021 - 1 W 33/20
1. Der Ablehnende muss konkrete Tatsachen substantiiert bezeichnen, aus denen sich nach seiner Meinung die Befangenheit des Richters ergeben soll. Ein bloßer Befangenheitsantrag, dessen Begründung lediglich in Aussicht gestellt wird, genügt diesen Anforderungen nicht.
2. Die Begründung muss im Interesse des Verfahrensfortganges zumindest im Kern sofort gegeben werden. Sie kann nicht nachgereicht, sondern allenfalls ergänzt werden.
VolltextIMRRS 2022, 0165
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.01.2022 - 2 L 10/21
1. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab.*)
2. Eine Ausnahme von der Verweisung auf die Durchführung eines (erneuten) Antragsverfahrens kommt in Betracht, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheinen würde, insbesondere wenn die Behörde vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird. Voraussetzung für die Entbehrlichkeit einer vorherigen Antragstellung ist jedenfalls, dass die Behörde mit dem Sachverhalt bereits befasst war und allenfalls unwesentliche Änderungen in den Streitstoff eingeführt werden.*)
VolltextIMRRS 2022, 0158
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2022 - 15 W 17/21
1. Das für eine Nebenintervention notwendige rechtliche Interesse setzt voraus, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt.
2. Das rechtliche Interesse ist weit auszulegen und zu bejahen, wenn die im Prozess unterlegene Partei den Nebenintervenienten in Haftungsregress nehmen könnte, etwa wenn sich der wegen Sach- oder Rechtsmangels einstandspflichtige Verkäufer an seinen Lieferanten wendet.
VolltextIMRRS 2021, 1065
AG Siegburg, Urteil vom 20.05.2021 - 152 C 1/21
Der Wert des Feststellungsbegehrens ist von der wirtschaftlichen Interessenlage her identisch mit dem Wert einer Beschlussanfechtungsklage gegen einen positiv gefassten Beschluss.
VolltextIMRRS 2022, 0145
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.12.2021 - 5 Sa 3/21
Beabsichtigt der Grundstückserwerber, mehrere in unterschiedlichen Gerichtsbezirken ansässige Veräußerer als Streitgenossen auf Auskehr von Mietkautionen sowie Herausgabe der Objekt- und Vertragsunterlagen in Anspruch zu nehmen, so kann auch in Ansehung dieser vertraglichen Nebenpflichten ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand am Orte der Belegenheit des Grundstücks eröffnet sein.*)
VolltextIMRRS 2022, 0150
BGH, Urteil vom 12.11.2021 - V ZR 271/20
Eine im Urteil nach § 255 Abs. 1 ZPO durch das Gericht bestimmte Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Zu der Festlegung eines früheren Fristbeginns ist das Gericht nicht befugt.*)
VolltextIMRRS 2022, 0142
BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZB 37/21
1. Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern.
2. Der Subsidiaritätsgrundsatz ist nicht auf das Verhältnis zwischen Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit beschränkt, sondern gilt auch im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren.
3. Die Möglichkeit, auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts Stellung zu nehmen, dient dem Zweck, dem Berufungsführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Hat es der Kläger versäumt, im Rahmen der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss die mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zu rügen, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig.
VolltextIMRRS 2022, 0140
BGH, Beschluss vom 11.01.2022 - VIII ZB 37/21
1. Wird die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels deshalb versäumt, weil der Prozessbevollmächtigte der Partei zuvor einen unstatthaften Rechtsbehelf - hier Anhörungsrüge - eingelegt hat, liegt hierin regelmäßig ein der Partei zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO), einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehendes, Verschulden da von einem Rechtsanwalt erwartet wird, dass er das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Verfahrensart kennt (im Anschluss an Senatsurteil vom 24.06.1992 - VIII ZR 203/91, unter I 2 c, IBRRS 1992, 0443 = NJW 1992, 2413, insoweit in BGHZ 119, 35 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 10.05.2016 - VIII ZR 19/16, Rz. 5 f., IBRRS 2016, 1477 = IMRRS 2016, 0921 = NZM 2016, 767; vom 12.10.2016 - V ZB 178/15, Rz. 12, IBRRS 2017, 0045 = IMRRS 2017, 1665 = NJW 2017, 1112).*)
2. Das Gericht, bei dem der unstatthafte Rechtsbehelf eingeht, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, der Partei einen Hinweis so rechtzeitig zu erteilen, dass diese in die Lage versetzt wird, das eigentlich statthafte Rechtsmittel noch fristgerecht einzulegen (im Anschluss an BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschlüsse vom 15.06.2004 - VI ZB 9/04, unter II 2 a, IBRRS 2004, 4534 = NJW-RR 2004, 1364; vom 06.05.2009 - KZR 7/08, IBRRS 2011, 0345 = IMRRS 2011, 0259; vom 01.03.2016 - VIII ZB 57/15, Rz. 31, IBR 2016, 318 = IMRRS 2016, 0549 = NJW 2016, 2042).*)
VolltextIMRRS 2022, 0139
BGH, Beschluss vom 18.01.2022 - VI ZB 36/21
1. Beteiligt sich ein Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer an dem gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess, ist es ihm als einfachem Nebenintervenienten verwehrt, gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsmittel zu führen.*)
2. Dem Privathaftpflichtversicherer bleibt es trotz des haftpflichtversicherungsrechtlichen Trennungsprinzips und der dieses ergänzenden Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsrechtsstreit unbenommen, im Deckungsprozess den Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und (vermeintlich) Geschädigtem zu erheben.*)
VolltextIMRRS 2022, 0138
BGH, Beschluss vom 21.12.2021 - VI ZB 18/20
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung.*)
VolltextIMRRS 2022, 0136
KG, Beschluss vom 01.02.2022 - 22 W 4/22
1. Legt ein Zeuge gegen einen Ordnungsmittel- und Kostenbeschluss nach § 380 Abs. 1 ZPO sofortige Beschwerde ein, um sein Ausbleiben im Termin nachträglich zu entschuldigen, ist diese sachgerecht als Aufhebungsantrag nach § 381 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 ZPO auszulegen.*)
2. Gegen den einen Aufhebungsantrag zurückweisenden Beschluss ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde vorgesehen.*)
VolltextIMRRS 2022, 0134
OLG frankfurt, Urteil vom 17.01.2022 - 29 U 222/19
Allein der Umstand, dass in einem Feststellungsantrag eine Freistellung auch zu Gunsten eines Dritten begehrt wird, macht diesen nicht zur Partei des Rechtsstreits und führt dazu, dass eine Drittwiderklage gegen das genannte Unternehmen als isolierte Drittwiderklage anzusehen ist, die nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig ist.
VolltextIMRRS 2022, 1685
LG Lübeck, Urteil vom 24.09.2021 - 6 O 243/20
Schließt ein Ehepaar mit einem Bauunternehmer einen Bauvertrag ab, kann jeder der beiden Bauherren allein klagen, muss jedoch grundsätzlich Leistung an alle Gläubiger fordern, da es sich um eine unteilbare Leistung gem. § 432 BGB handelt.
VolltextIMRRS 2022, 0126
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2021 - 1 AR 44/21
1. Der Begriff der Bausache ist weit auszulegen und erfasst alle Verträge, durch die sich eine Partei des Vertrags zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten verpflichtet und mindestens ein Vertragspartner als Bauunternehmer, Architekt oder sonst berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft auftritt.
2. Ein Vertrag über den Erwerb eines bebauten Grundstücks ist keine Bausache. Das gilt auch dann, wenn die Fertigstellung des Gebäudes erst kürzlich erfolgt ist und sich die Gewährleistung für Mängel am Bauwerk nach den gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts richtet.
VolltextIMRRS 2022, 0122
AG Kiel, Beschluss vom 17.04.2021 - 113 C 118/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0124
BGH, Beschluss vom 13.01.2022 - V ZR 100/21
1. Wegen der Rechtskraftwirkung gem. § 322 Abs. 2 ZPO darf über die Aufrechnung nicht entschieden werden, ehe nicht sämtliche sonstigen Einwendungen des Beklagten gegen den Bestand der Klageforderung erledigt worden sind.
2. Ein Gericht darf deshalb nicht offenlassen, ob und in welcher Höhe die Klageforderung besteht, und die Klage jedenfalls im Hinblick auf eine Aufrechnung mit einer bestehenden Gegenforderung abweisen.
VolltextIMRRS 2022, 0115
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.10.2021 - 19 W 30/21
Ein schriftliches gerichtliches Gutachten kann für ein nachfolgendes selbständiges Beweisverfahren per Verwertungsbeschluss gem. § 411a ZPO so "geborgt" werden, dass eine eigenständige Begutachtung nicht anzuordnen ist.
VolltextIMRRS 2022, 0125
BGH, Beschluss vom 07.12.2021 - VI ZR 101/21
Die Beiordnung eines Notanwalts kann mit dem Ziel, einen vom bisherigen Rechtsanwalt als unbegründet angesehenen Rechtsbehelf nach den Vorstellungen der Partei zu begründen, nicht verlangt werden.
VolltextIMRRS 2022, 0117
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.06.2021 - 2-15 T 31/21
ohne amtlichen Leitsatz
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