Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15970 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IMRRS 2007, 2022OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2007 - 8 E 547/07
1. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an einem selbstständigen Beweisverfahren gemäß § 485 ZPO ist im Anschluss an die Rechtsprechung der Zivilgerichte grundsätzlich von dem Streit- bzw. Gegenstandswert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens auszugehen.*)
2. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann mit Blick auf die unterschiedlichen Verfahrensstrukturen und die regelmäßig geringere Bedeutung einzelner Beweisfragen nur dann Anlass zu einer Reduzierung des Werts bestehen, wenn sich die genannten Umstände im konkreten Fall auf das in erster Linie maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Rechtsschutzsuchenden auswirken.*)
VolltextIMRRS 2007, 2014
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.07.2007 - 8 W 169/07
Zur Streitwertfestsetzung einer auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung gerichteten Klage.*)
VolltextIMRRS 2007, 2002
BGH, Beschluss vom 09.05.2007 - IV ZR 182/06
Wird die Löschungsbewilligung für eine Grundschuld an den Ersteher eines zwangsversteigerten Grundstücks geleistet, obwohl dieser nach dem Sicherungsvertrag zu deren Entgegennahme nicht - alleine - berechtigt ist, und wird infolge der anschließenden Löschung der Grundschuld dem früheren Eigentümer eine Befriedigungsmöglichkeit genommen, kann diesem ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB zustehen.
VolltextIMRRS 2007, 2001
BGH, Beschluss vom 23.08.2007 - VII ZB 79/06
Ein Beschluss gemäß § 494a Abs. 2 ZPO kann nicht ergehen, wenn mehrere Antragsteller wegen ihnen zustehender Mängelansprüche aus einem Bauvertrag ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt haben und der Antragsgegner daraufhin von einem der Antragsteller, der zugleich Rechtsnachfolger des anderen Antragstellers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche geworden ist, im Klagewege in Anspruch genommen wird.*)
VolltextIMRRS 2007, 1998
OLG Hamburg, Beschluss vom 21.05.2007 - 2 Wx 38/03
1. Im Verfahren nach § 43 WEG a.F. ist eine unbefristete, sogenannte unselbstständige Anschlussbeschwerde zulässig.
2. Durch die Errichtung eines Gartenhäuschens kann es zu einer sondernutzungsähnlichen faktischen Nutzung kommen, welche die Mitwohnungseigentümer nicht dulden müssen.
VolltextIMRRS 2007, 1994
BGH, Beschluss vom 15.08.2007 - XII ZB 57/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 1993
BGH, Beschluss vom 15.08.2007 - XII ZB 101/07
1. Vor der Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Versäumung der Begründungsfrist ist dem Rechtsmittelführer rechtliches Gehör zu gewähren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW-RR 2006, 142 und BGH Beschluss vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - NJW 1994, 392).
2. Hat das Gericht die befristete Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist begründet worden ist, steht dies einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht entgegen, da dem Verwerfungsbeschluss bei Gewährung der Wiedereinsetzung die Grundlage entzogen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791). Ist über eine Wiedereinsetzung noch nicht entschieden, kann der Verwerfungsbeschluss auch isoliert im Verfahren der Rechtsbeschwerde aufgehoben werden.*)
VolltextIMRRS 2007, 1991
BGH, Beschluss vom 15.08.2007 - XII ZB 178/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 1988
BGH, Beschluss vom 15.08.2007 - XII ZB 82/07
1. Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Anschluss an BGH Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04 - NJW 2006, 700).*)
2. Hat das Berufungsgericht die Begründungsfrist hingegen bis zu einem konkret bezeichneten Tag verlängert, kommt es auf den Beginn der verlängerten Frist nicht an. Wenn das Berufungsgericht die beantragte Fristverlängerung nur teilweise bewilligt hat, kommt eine darauf gestützte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist nur ausnahmsweise bei einem Verstoß gegen die Anforderungen an ein faires Verfahren in Betracht (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785).*)
VolltextIMRRS 2007, 1987
BGH, Beschluss vom 18.07.2007 - IV ZR 132/06
Der Vorsitzende, der eine erste Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ablehnt, weil dafür kein erheblicher Grund dargelegt worden war, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Entscheidung dem Rechtsmittelführer noch vor Fristablauf notfalls per Telefon oder Telefax mitzuteilen. Vielmehr hat dieser sich rechtzeitig bei Gericht zu erkundigen, weil er mit einer Ablehnung des unbegründeten Antrags rechnen musste.*)
VolltextIMRRS 2007, 1985
BGH, Beschluss vom 09.07.2007 - II ZR 222/06
Die grundsätzliche Beweislast des GmbH-Gesellschafters für die - auch längere Zeit zurückliegende - Einzahlung der Stammeinlage (§ 19 Abs. 1 GmbHG, § 362 BGB) hindert den Tatrichter nicht, den entsprechenden Nachweis aufgrund unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen. Insoweit handelt es sich um eine tatrichterlicher Beurteilung unterliegende Frage des im Einzelfall erforderlichen Beweismaßes.*)
VolltextIMRRS 2007, 1984
BGH, Urteil vom 28.06.2007 - IX ZR 73/06
Der Inhaber einer so genannten oktroyierten Masseverbindlichkeit hat während der Wohlverhaltensphase ein Rechtsschutzinteresse an einer Zahlungsklage gegen den Schuldner.*)
VolltextIMRRS 2007, 1983
BGH, Beschluss vom 18.07.2007 - IV ZB 36/06
Das statthafte Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die § 13a Abs. 3 FGG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist, ist die sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 27 ff. FGG, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO zum Bundesgerichtshof; die sofortige weitere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW 2007, 158).*)
VolltextIMRRS 2007, 1982
BGH, Beschluss vom 20.08.2007 - IV ZR 130/07
Hat das erstinstanzliche Gericht die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht für begründet gehalten und weist das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung lediglich auf die "Verjährungsproblematik" hin, so ist es, wenn der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung mitteilt, mit diesem Hinweis nichts anfangen zu können, verpflichtet, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
VolltextIMRRS 2007, 1981
KG, Beschluss vom 28.08.2007 - 7 W 50/07
1. Wird den Parteien das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen unter Fristsetzung zur Stellungnahme übersandt, so genügt allein der Antrag auf Bestimmung eines Anhörungstermins zur Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen ohne nähere Begründung nicht.
2. Das selbständige Beweisverfahren ist in diesem Fall jedenfalls nach Ablauf von vier Monaten nach Übersendung des Gutachtens beendet.
VolltextIMRRS 2007, 1977
KG, Beschluss vom 01.03.2007 - 8 W 66/06
Verlangt der Kläger mit der Klage Feststellung, dass das Mietverhältnis ungekündigt fortbesteht und macht der Beklagte zugleich mit der Widerklage Zahlung einer über den Mietzins hinausgehenden Nutzungsentschädigung geltend, weil er die Auffassung vertritt, das Mietverhältnis sei beendet, so liegt keine Nämlichkeit von Klage und Widerklage im Sinne von § 45 Abs.1 Satz 3 GKG vor.
VolltextIMRRS 2007, 1976
OLG Rostock, Beschluss vom 22.03.2007 - 7 W 122/06
Gegen die Anordnung einer Vorschusspflicht im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens ist ebenso wie im Hauptprozess keine Beschwerde gegeben.*)
VolltextIMRRS 2007, 1975
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.03.2007 - 12 U 143/06
Maßgebend dafür, wer Schuldner eines Werklohnsanspruchs ist und somit Beklagter sein soll, ist, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist, wobei es darauf ankommt, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhaltes beizulegen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll
VolltextIMRRS 2007, 1971
BGH, Beschluss vom 24.07.2007 - XI ZR 144/06
Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 ZPO zulässig, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Voraussetzungen zwischen den Prozessparteien unstreitig sind.
VolltextIMRRS 2007, 1969
LG Halle, Urteil vom 03.09.2007 - 3 O 326/06
1. Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur, wenn dieser Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert ist. Er muss in der Weise bezeichnet sein, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will.
2. Werden mehrere Mängel geltend gemacht, muss deutlich werden, in welcher Höhe die Ansprüche wegen der einzelnen Mängel jeweils erhoben werden.
3. Voraussetzung für die verjährungsunterbrechende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid selbst für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, wegen welcher Mängel welche konkreten Forderungen gegen den Antragsgegner erhoben werden. Es reicht aus, dass für den Antragsgegner erkennbar ist, in welcher Höhe wegen welcher Mängel Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.
VolltextIMRRS 2007, 1958
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.08.2007 - 10 W 46/07
Nicht nur der vom Gericht ernannte Sachverständige, auch der sachverständige Zeuge ist nicht Dritter im Sinne von § 72 ZPO. Eine Streitverkündung diesem gegenüber ist also nicht zulässig.
VolltextIMRRS 2007, 1957
LG Limburg, Beschluss vom 14.05.2007 - 1 O 215/06
Nicht nur der vom Gericht ernannte Sachverständige, auch der sachverständige Zeuge ist nicht Dritter im Sinne von § 72 ZPO. Eine Streitverkündung diesem gegenüber ist also nicht zulässig.
VolltextIMRRS 2007, 1953
BVerfG, Beschluss vom 14.05.2007 - 1 BvR 2485/06
Die Parteien haben das Recht auf Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens auch dann, wenn das Gericht bereits von der Tragfähigkeit des Gutachtens überzeugt ist und ihm folgen will. Erst recht besteht dieses Recht, wenn das Gericht dem Gutachten nicht folgen will.
VolltextIMRRS 2007, 1952
BVerfG, Beschluss vom 27.06.2007 - 1 BvR 1470/07
Zur Problematik des Vorrangs der Anhörungsrüge gegenüber der Verfassungsbeschwerde.
VolltextIMRRS 2007, 1951
OLG Köln, Beschluss vom 15.12.2006 - 22 U 93/06
1. Gemäß § 406 Abs. 2 und 4 ZPO ist das Gericht, von dem der Sachverständige ernannt ist, für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch zuständig, also in der Regel das Prozessgericht erster Instanz, auch wenn ein Urteil bereits ergangen und Rechtsmittel eingelegt ist.
2. Über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen, der bereits im selbständigen Beweisverfahren ernannt worden ist, hat gemäß § 492 Abs. 1, 406 Abs. 2 und 4 ZPO ebenfalls grundsätzlich das Gericht, das ihn ernannt hat, zu entscheiden.
3. Ist das Beweisverfahren beendet, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein danach gestelltes und auf neu entstandene oder neu bekannt gewordene Tatsachen gestütztes Ablehnungsgesuch vom Gericht des Beweisverfahrens auf das Gericht der Hauptsache über. Dies ist das Prozessgericht erster Instanz, wenn in erster Instanz die Beweisaufnahme des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 493 ZPO benutzt wird und damit einer Beweisaufnahme im Urteilsverfahren gleichsteht.
VolltextIMRRS 2007, 1948
BGH, Beschluss vom 04.07.2007 - VI ZR 89/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 1947
BGH, Beschluss vom 01.08.2007 - III ZA 7/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 1943
BGH, Beschluss vom 19.07.2007 - III ZA 11/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 1942
BGH, Beschluss vom 04.07.2007 - IV ZR 170/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 1941
BGH, Beschluss vom 21.06.2007 - VI ZB 9/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 1940
BGH, Beschluss vom 31.07.2007 - X ZB 23/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 1937
BGH, Beschluss vom 03.08.2007 - IX ZR 277/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 1935
BGH, Beschluss vom 24.07.2007 - XI ZA 3/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 1931
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.08.2006 - 1 MB 18/06
1. Hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs abgelehnt, kommt einer dagegen gerichteten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsakt bleibt deshalb auch im Beschwerdeverfahren sofort vollziehbar, es sei denn, es ergeht eine anderslautende Entscheidung im Wege des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO.*)
2. Durch § 36 Abs. 1 BauGB wird die gemeindliche Planungshoheit geschützt, nicht aber die Möglichkeit zu "stellvertretendem Nachbarschutz" eröffnet.*)
3. Biogasanlagen im Außenbereich sind nicht mehr - wie bis 2004 - nur als unselbständige Nebenanlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, sondern auch dann, wenn sie im funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen und eine Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe unterstützen.*)4. Ein Betrieb der Tierproduktion, der im Vollerwerb auf Dauer genügend Eigen- und Pachtflächen bewirtschaftet, ist als landwirtschaftlicher Betrieb anzuerkennen. Die Nachhaltigkeit einer landwirtschaftlichen Nutzung kann insbesondere bei Nebenerwerbsbetrieben Zweifeln unterliegen, wenn sie überwiegend auf Pachtflächen erfolgt oder wenn - im Einzelfall - nur kurzzeitige oder (häufig) wechselnde Pachtungen erfolgen oder die Pachtflächen so weit vom Betrieb entfernt sind, dass eine nachhaltige Zuordnung zu der jeweiligen Betriebseinheit nicht mehr festzustellen ist.*)
5. Sofern die verwertete Biomasse zu einem erheblichen Teil aus den bewirtschafteten eigenen Betriebsflächen oder den Flächen von Kooperationsbetrieben stammt, wird eine Biogasanlage "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt.*)
6. Eine Biogasanlage muss im Einzelfall eine objektiv erkennbare Zuordnung zur Hofstelle des Betreibers aufweisen. Auch unter Beachtung des Gebots einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ist im Hinblick auf mögliche Immissionen der Biogasanlage ein größerer Abstand zur bewohnten Hofstelle sachgerecht.*)
7. Eine Biogasanlage ist zulässig, wenn die zu verarbeitende Biomasse überwiegend aus dem Betrieb des Vorhabenträgers bzw. aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben stammt. Je (flächen-)größer die Betriebe und je weiter sie auseinander liegen, desto größer darf - dem gesetzgeberischen Ziel einer Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe folgend - auch der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB anzuerkennende Belieferungsradius der Biogasanlage gezogen werden.*)
8. Die Begrenzung der installierten elektrischen Leistung von 0,5 MW wird auch dann eingehalten, wenn neben einem (Haupt-) Generator eine weiterer Motor installiert ist, der nur bei Ausfall des Hauptmotors eingesetzt werden darf.*)
VolltextIMRRS 2007, 1928
KG, Urteil vom 18.09.2006 - 20 U 91/05
1. Ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen kann nur unter den Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen werden; es kommt nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ein solcher von der Partei nachvollziehbar dargetan wird.*)
2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht nur auf krasse Ausnahmefälle beschränkt. Im Arzthaftungsprozess wird in der Regel das Erfordernis einer umfangreichen oder aufwändigen Beweisaufnahme im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzunehmen sein.*)
VolltextIMRRS 2007, 1926
KG, Beschluss vom 26.10.2006 - 12 U 25/06
An die Feststellung einer mündlichen Vertragsänderung zum Nachteil des Mieters (Verzicht auf Mietminderung für den Fall einer Vermietung von Räumen in einem "Ärztehaus" an Nicht-Mediziner) anlässlich einer Besprechung mit dem Vermieter zu einem anderen Zweck in einem Imbiss sind hohe Anforderungen zu stellen. Lässt sich nicht feststellen, welche Person welche Willenserklärungen ausdrücklich oder konkludent abgegeben hat, kann ein Vertragsschluss nicht festgestellt werden.*)
VolltextIMRRS 2007, 1925
OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2006 - 23 W 180/06
1. Zu den außergerichtlichen Kosten eines Rechtsstreits gehören ohne Weiteres auch die Anwaltskosten, die in einem einbezogenen Beweisverfahren entstanden sind.*)
2. Werden in einem Kostenvergleich die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und sodann die Kosten des Beweisverfahrens getrennt geregelt, so zählen zu den letzteren nur noch die Gerichtskosten des Beweisverfahrens.*)
VolltextIMRRS 2007, 1924
OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2006 - 23 W 198/06
1. Kosten einer außergerichtlichen Einigung über den Streitgegenstand gehören nur dann zu den Prozesskosten, wenn die Parteien diese Kosten in eine einvernehmliche Kostenregelung ausdrücklich einbezogen haben.*)
2. Wird im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Einigung keine Kostenregelung getroffen, trägt jede Partei ihre insoweit entstandenen Kosten selbst.*)
VolltextIMRRS 2007, 1923
OLG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2007 - 5 W 147/06
1. Der Auskunftsanspruch aus § 101a Abs. 1 UrhG erfasst auch urheberpersönlichkeitsrechtliche Ansprüche, sofern diese mit der Vervielfältigung bzw. Verbreitung des Werks in Zusammenhang stehen.*)
2. Eine Anspruchsdurchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass neben der in § 101a Abs. 3 UrhG genannten "offensichtlichen Rechtsverletzung" ebenfalls die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO erfüllt sind, insbesondere eine Eilbedürftigkeit besteht und dargelegt ist.*)
3. Lehnt es das erstinstanzliche Gericht ab, die Wirkungslosigkeit einer Entscheidung i.S.v. § 269 Abs. 3 ZPO durch Beschluss ausdrücklich auszusprechen, fehlt einer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde die erforderliche Beschwer, wenn die Wirkungslosigkeit zwischen den Parteien nicht streitig ist und auch ansonsten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine ausdrückliche Feststellung erfordern könnten.*)
VolltextIMRRS 2007, 1922
OVG Saarland, Beschluss vom 15.01.2007 - 2 W 28/06
Für die Streitwertfestsetzung für ein Beschwerdeverfahren, mit dem ein Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine - isolierte - Androhung einer Ersatzvornahme (Beseitigung eines Wochenendhauses) begehrt, ist hauptsachebezogen von einem Streitwert in Höhe der veranschlagten Kosten auszugehen.*)
VolltextIMRRS 2007, 1921
OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2007 - 27 W 86/06
Der Streitwert für eine Nebenintervention ist jedenfalls dann, wenn sich der Nebenintervenient den Anträgen der von ihm unterstützten Partei anschließt, derselbe wie der Streitwert des Rechtsstreits.*)
VolltextIMRRS 2007, 1918
OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2007 - 23 W 274/06
1. Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an.*)
2. Einigen sich die Parteien nur auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits, nicht jedoch auch über weitere Ansprüche, die ebenfalls Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, umfasst die Kostenregelung des Vergleichs nur Gebühren nach dem Wert der rechtshängigen Ansprüche.*)
VolltextIMRRS 2007, 1917
KG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 U 130/06
Zu den Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2007, 1916
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.02.2007 - 20 W 5/07
Im Wohnungseigentumsverfahren gelten nach den §§ 43 Abs. 1 WEG, 13 a Abs. 3 FGG die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend. Dies gilt auch hinsichtlich der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, so dass für das weitere Beschwerdeverfahren das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten ist. Zur Entscheidung berufen ist allerdings das Oberlandesgericht und nicht der Bundesgerichtshof.*)
VolltextIMRRS 2007, 1915
OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2007 - 23 W 23/07
Keine Kostenerstattung der im Güteverfahren nach § 15 a EGZPO angefallenen Anwaltskosten.*)
VolltextIMRRS 2007, 1913
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.03.2007 - 8 W 50/07
Beschwerdeverfahren: Aufhebung und Zurückweisung wegen falscher Besetzung.*)
VolltextIMRRS 2007, 1912
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2007 - 4 U 83/06
1. Für die ordentliche Kündigung eines anfänglich unbefristeten Arbeitsverhältnisses, welches über die vorgesehene Vertragszeit hinaus nach § 625 BGB auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, gelten die vertraglich vereinbarten und nicht die gesetzlichen Kündigungsfristen zumindest dann, wenn die vereinbarte Kündigungsregelung aufgrund der Auslegung des ursprünglichen Vertrages auch auf den Fall der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beziehen ist.*)
2. Beim Einwurfeinschreiben genügt der Auslieferungsbeleg nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für den Beweis des rechtzeitigen Zugangs, wenn das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren vom Zusteller eingehalten worden ist.*)
VolltextIMRRS 2007, 1910
BGH, Beschluss vom 19.07.2007 - IX ZB 86/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 1907
BGH, Beschluss vom 04.07.2007 - XI ZR 169/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 1905
BGH, Beschluss vom 03.07.2007 - VI ZB 21/06
Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.*)
Volltext