Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 0535BFH, Beschluss vom 22.03.2022 - VIII B 49/21
1. Ein am Morgen des Vortags der mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung gestellter Antrag ist nur dann wie ein "in letzter Minute" gestellter Antrag zu behandeln, bei dem der Antragsteller einer Verpflichtung zur Glaubhaftmachung unterliegt, wenn besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände können darin liegen, dass der Antragsteller dem Finanzgericht keine Kontaktdaten zur Verfügung stellt, die es dem Finanzgericht ermöglichen, ihn nach der Antragstellung erreichen und zur Glaubhaftmachung auffordern zu können.*)
2. Nicht ausreichend für eine fehlende Erreichbarkeit ist es, wenn der Kläger dem Finanzgericht zwar nur seine Anschrift angibt und mit diesem nur per Fax kommuniziert, das Finanzgericht aber anhand des Namens, der Anschrift und der Berufsbezeichnung des Klägers im Wege einer Internetrecherche eine Telefonnummer des Klägers ohne weiteres ermitteln kann. Unterlässt das Finanzgericht inee solche Recherche, darf es den Verlegungsantrag nicht wie einen "in letzter Minute" gestellten Antrag behandeln.*)
VolltextIMRRS 2022, 0547
BGH, Beschluss vom 15.03.2022 - VIII ZR 81/20
1. Das Alter des Mieters und die lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden langjährigen Verwurzelung rechtfertigen für sich genommen noch nicht die Annahme einer Härte, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind die sich daraus ergebenden Folgen im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels zu berücksichtigen.
2. Erkrankungen des Mieters in Verbindung mit weiteren Umständen - und in bestimmten Fällen auch allein die im Fall eines Wohnungswechsels bestehende ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) erkrankten Mieters - können einen Härtegrund darstellen.
3. Eine Härte kann auch vorliegen, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
4. Den Mieter trifft jedoch eine Obliegenheit, sich um angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen. Selbst bei einer festgestellten und/oder in Verordnungen zu Grunde gelegten angespannten Wohnungslage für das betroffene Gebiet stellte dies allenfalls ein gewisses Indiz für das Vorliegen eines Härtegrunds dar, das jedoch erst in Verbindung mit substanziiertem (unstreitigem oder nachgewiesenem) Parteivortrag des Mieters zu konkret ergriffenen Maßnahmen zum Auffinden von geeignetem und bezahlbarem Wohnraum zu der tatrichterlichen Überzeugung führen kann, dass angemessener Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen für den Mieter (und seine Familien- oder Haushaltsangehörigen) nicht zu erlangen ist.
5. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist.
6. Selbst im Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) entfaltet ein verfahrensfehlerhaft nicht alle notwendigen Streitgenossen erfassendes Urteil keine Bindungswirkung gegenüber den nicht am Rechtsstreit beteiligten Streitgenossen.
VolltextIMRRS 2022, 0526
OLG Schleswig, Beschluss vom 04.04.2022 - 7 W 10/22
1. Nach einer teilweisen Klagrücknahme vor dem Verhandlungstermin und Teilunterliegen der Beklagtenseite ist die Quote nicht einfach nach dem Verhältnis des zurückgenommenen Teils zu dem Gesamtstreitwert zu bilden, weil dabei unberücksichtigt bleibt, dass die später im Verlauf des Rechtsstreits anfallenden Gebühren nach einem geringeren Streitwert zu berechnen sind.*)
2. Die Kostenquote ist in solchen Fällen dadurch zu ermitteln, dass die tatsächlichen Mehrkosten, die auf den zurückgenommenen Teil entfallen, errechnet und diese in das Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Gesamtkosten gesetzt werden (sog. Mehrkostenmethode).*)
VolltextIMRRS 2022, 0527
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.03.2022 - 2 O 27/22
Bei der Streitwertbeschwerde kommt es hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts nicht auf den von diesem ursprünglich festgesetzten Streitwert an, sondern auf den Streitwert, welchen das Verwaltungsgericht im Wege der Teilabhilfe festgesetzt hat.*)
VolltextIMRRS 2022, 0529
BGH, Beschluss vom 22.03.2022 - VI ZB 27/20
1. Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. Voraussetzung ist freilich, dass bei Ablauf der Berufungsfrist zweifelsfrei feststeht, dass die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk der Person zurechenbar ist, die aus der Urschrift als deren Urheber hervorgeht (Fortführung Senatsbeschluss vom 24.11.2009 - VI ZB 36/09 Rz. 8 f., IBRRS 2009, 4854; BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VIII ZB 35/17 Rz. 14 f., IBRRS 2018, 1527).*)
2. Zum Grundsatz der materiellen Subsidiarität bei unterbliebener Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen.*)
VolltextIMRRS 2022, 0523
BGH, Urteil vom 24.02.2022 - VII ZR 13/20
1. Zum Begriff der "Berechtigung" i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.*)
2. Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (ständige Rechtsprechung, s. nur BGH, IBR 2017, 537).*)
3. Hat die Klägerin ihre Klage zunächst auf die von ihr mit den Beklagten geschlossenen Werkverträge gestützt und dann vorgetragen, sie sei zur Einziehung der Ansprüche aus diesen Werkverträgen aufgrund einer Ermächtigung nach zuvor erfolgter Abtretung befugt, macht sie einen identischen Anspruch geltend, der im Kern auf den zwischen ihr und den Beklagten geschlossenen Werkverträgen beruht.*)
VolltextIMRRS 2022, 0501
OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2022 - 1 AR 2/22
1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfallen.
2. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
3. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist weit auszulegen und ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.
4. Dass nach Maßgabe dieser Grundsätze auch die Streitigkeit zwischen Mitgliedern einer Bruchteilseigentümergemeinschaft nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG zu behandeln sei, erscheint zwar zweifelhaft, indes ist diese Ansicht nicht gänzlich unvertretbar und mithin auch nicht willkürlich.
VolltextIMRRS 2022, 0496
OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.01.2022 - 2 W 4619/21
Für eine gestaffelte Streitwertfestsetzung gem. § 63 GKG nach Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen besteht kein Raum.*)
VolltextIMRRS 2022, 0450
KG, Beschluss vom 24.01.2022 - 8 W 2/22
1. Der Streitwert bei einer Klage auf Zustimmung zur Auswechslung eines Mieters orientiert sich auch im Falle einer Mietermehrheit an der Gesamtmiete; es ist nicht nur die anteilige Miete des ausscheidungswilligen Mieters zu Grunde zu legen.
2. Die Klage auf Auswechslung eines Mieters ist mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Nettokaltmiete zu bewerten.
VolltextIMRRS 2022, 0507
BGH, Beschluss vom 15.03.2022 - VIII ZB 43/21
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung.*)
VolltextIMRRS 2022, 0374
AG Freiburg, Beschluss vom 07.07.2021 - 11 C 290/19
Folgt das Gericht einer vorgetragenen Rechtsauffassung, für die eine Beweisaufnahme nicht erforderlich ist, erst nach Durchführung der Beweiserhebung im Urteil, so sind die Kosten der Beweisaufnahme nicht in Ansatz zu bringen.
VolltextIMRRS 2022, 0508
BGH, Beschluss vom 15.03.2022 - VI ZB 20/20
1. Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gehört gem. § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa einer der Berufungsschrift beigefügten Ablichtung des angefochtenen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll.*)
2. Die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers kann nicht ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung erzielt werden, sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Hierbei sind, wie auch im Übrigen bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (Festhalten an BGH, Beschluss vom 24.02.2021 - VII ZB 8/21, IBRRS 2021, 0805 = BauR 2021, 1008).*)
3. Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Weisung erteilen, deren Ausführung er nicht mehr persönlich überprüfen muss. Erteilt der Rechtsanwalt allerdings die den Inhalt der Rechtsmittelschrift betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen. (Festhalten an BGH, Beschluss vom 12.05.2016 - IX ZB 75/15, Rz. 8, IBRRS 2016, 3727; Senatsbeschluss vom 29.08.2017 - VI ZB 49/16, Rz. 10, IBRRS 2017, 3618 = NJW-RR 2018, 56).*)
VolltextIMRRS 2022, 0502
BGH, Urteil vom 23.03.2022 - VIII ZR 133/20
1. Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des durch Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruchs soll (lediglich) verhindert werden, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt wird (im Anschluss an BGH, Urteile vom 05.12.1975 - I ZR 122/74, GRUR 1976, 256 unter II; vom 14.03.1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 unter II 2 a; jeweils m.w.N.). Nur ausnahmsweise können deshalb bei Leistungsklagen besondere Umstände das Verlangen des Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25.10.2012 - III ZR 266/11, Rz. 51, IMRRS 2012, 3420 = BGHZ 195, 174; vom 22.08.2018 - VIII ZR 99/17, Rz. 10, IMRRS 2018, 1063 = NJW-RR 2018, 1285).*)
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, mit der - gestützt auf die Vorschrift des § 556g Abs. 3 BGB - die Erteilung von Auskunft über die für die Zulässigkeit der zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen nach den Vorschriften über die sog. Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) begehrt wird, kann nicht mit dem materiell-rechtlichen Gesichtspunkt verneint werden, auf die verlangten Auskünfte zu den Ausnahmetatbeständen der §§ 556e und 556f BGB komme es nicht an, weil der Vermieter sich zur Rechtfertigung der vereinbarten Miete lediglich auf die ortsübliche Vergleichsmiete berufe und andere Gründe für die Zulässigkeit der Miethöhe nicht geltend mache. Die Berechtigung des geltend gemachten materiellen Klagebegehrens ist von der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage abzugrenzen; sie ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.*)
VolltextIMRRS 2022, 0500
BGH, Beschluss vom 08.02.2022 - VIII ZR 150/20
Es ist nicht geboten, in der Revisionsentscheidung eine Einschränkung dergestalt, dass die Klage derzeit unbegründet sei, in die Entscheidungsformel aufzunehmen.
VolltextIMRRS 2022, 0484
OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2022 - 4 W 4/22
§ 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht dem Erlass eines die Erledigung des Rechtsstreits feststellenden Versäumnisurteils gegen den Beklagten aufgrund einer nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilten Erledigungserklärung des Klägers und nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilter Erledigungstatsachen jedenfalls dann entgegen, wenn die Erledigungstatsachen ausschließlich der Einfluss- und Wahrnehmungssphäre des Klägers angehören.*)
VolltextIMRRS 2022, 0475
BGH, Beschluss vom 08.03.2022 - VIII ZB 45/21
War die von dem Prozessbevollmächtigten der Partei zulässigerweise gewählte Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes am Tag des Fristablaufs aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gescheitert und hält das mit dem Wiedereinsetzungsgesuch befasste Gericht einen anderen Übermittlungsweg für zumutbar, womit der Prozessbevollmächtigte nicht zu rechnen brauchte, hat das Gericht vor der Entscheidung hierauf hinzuweisen und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Zumutbarkeit dieses anderen Übermittlungswegs im konkreten Fall zu geben.*)
VolltextIMRRS 2022, 0469
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.02.2022 - 1 M 14/22
Ein im Januar 2022 bei Gericht in Schriftform eingegangener Schriftsatz der prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin stellt keine wirksame Beschwerdeerhebung dar.*)
VolltextIMRRS 2022, 0462
BGH, Beschluss vom 21.03.2022 - VIa ZR 275/21
1. Bei der Prüfung, ob die Klage "demnächst" zugestellt worden ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse des Klägers in die für die Bewertung als unmaßgebliche Verzögerung bedeutsame Frist nicht mit einzurechnen (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.09.2015 - V ZR 203/14, Rz. 11, IBRRS 2015, 3228 = IMRRS 2015, 1467 = NJW 2016, 568; Urteil vom 29.09.2017 - V ZR 103/16, Rz. 6, IBRRS 2017, 3973 = IMRRS 2017, 1642 = NJW-RR 2018, 461, und Urteil vom 17.05.2019 - V ZR 34/18, Rz. 13, IBR 2019, 1177 - nur online = NJW-RR 2019, 976).*)
2. Hat der Kläger alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken (Anschluss an BGH, Urteil vom 12.06.2006 - IV ZR 23/05, Rz. 20 f., IBRRS 2006, 2827 = IMRRS 2006, 1949 = BGHZ 168, 306, und Urteil vom 01.10.2019 - II ZR 169/18, IBRRS 2020, 0359).*)
VolltextIMRRS 2022, 0312
VGH Bayern, Beschluss vom 14.01.2022 - 9 ZB 19.331
Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) zählen zu den Nachbarn i.S.d. Art. 66 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1 BayBO, wenn sie baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht geltend machen können, weil der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist.*)
VolltextIMRRS 2022, 0460
KG, Beschluss vom 01.04.2022 - 2 U 14/19
1. Erhebt ein Verfahrensbeteiligter gegen eine verfahrensabschließende Entscheidung eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge, kann ein zugleich gestelltes Ablehnungsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnis ohne weitere Sachprüfung durch die abgelehnten Richter selbst als unzulässig verworfen werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.10.2021 - LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138).*)
2. Die Wiederholung einer verworfenen oder zurückgewiesenen Anhörungsrüge ist selbst dann nicht statthaft und die erneute Rüge somit ohne weitere inhaltliche Prüfung als unzulässig zu verwerfen, wenn originäre Gehörsverletzungen im Rügeverfahren geltend gemacht werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 13.09.2017 - IV ZR 391/16, FamRZ 2017, 1947 = IBRRS 2017, 4401).*)
VolltextIMRRS 2022, 0437
BVerwG, Beschluss vom 04.02.2022 - 4 B 24.21
1. Die Veräußerung oder Abtretung der in Streit befangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen.
2. Ist allerdings über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen (§ 266 Abs. 1 ZPO). Diese Sonderregelung für die Veräußerung von Grundstücken während eines anhängigen Rechtsstreits geht der Bestimmung in § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor.
3. Macht aber der Rechtsnachfolger des veräußernden Grundstückseigentümers von seiner Berechtigung, den Rechtsstreit zu übernehmen, keinen Gebrauch und ist er mangels Antrags des Prozessgegners auch nicht zur Übernahme verpflichtet, führt der Rechtsvorgänger den Rechtsstreit weiter. Er handelt dann in gesetzlicher Prozessstandschaft für den Rechtsnachfolger, der an das Urteil gebunden ist. Das gilt auch, wenn der Eigentümer für die Beseitigung einer illegalen baulichen Anlage auf seinem Grundstück als Zustandsstörer in Anspruch genommen und das Grundstück im Verlauf des Verwaltungsprozesses auf einen Dritten übertragen wird.
VolltextIMRRS 2022, 0428
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2022 - 1 W 3/22
1. Das Recht einer Partei, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist darauf gerichtet, die weitere Mitwirkung einer befangenen Richterin zu verhindern. Daher besteht für die Ablehnung eines Richters grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn dieser mit der Sache nicht, nicht mehr oder nicht wieder befasst werden kann.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch besteht insbesondere dann nicht, wenn es sich gegen einen Richter richtet, dessen weitere Mitwirkung nicht mehr in Betracht kommt, weil er aus dem Spruchkörper ausgeschieden ist.
3. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn es tragfähige Anhaltspunkte dafür gibt, dass nach einem absehbaren Ende der Abordnung die ursprüngliche Geschäftsverteilung wiederhergestellt und der als befangen abgelehnte Richter erneut gerade für die betreffende Sache zuständig werden wird.
4. Ein Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen. Unverzüglich heißt ohne prozessordnungswidrige Verzögerung nach Kenntniserlangung.
5. An die Auslegung des Begriffes "unverzüglich" ein strenger Maßstab anzulegen. Unter Einbeziehung eines subjektives Moments bei den Verfahrensbeteiligten ist das Ablehnungsgesuch nicht mehr unverzüglich, wenn der Beteiligte nach Ablauf einer ihm zuzubilligenden Überlegungsfrist mit dem Gesuch zuwartet, obwohl bei verspäteter Antragstellung eine unnötige Verfahrensverzögerung für ihn erkennbar und vermeidbar war.
6. Die Dauer der zuzubilligenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann sich bei komplexeren Sachlagen im Einzelfall auf mehrere Tage erstrecken. In der Regel ist der Partei eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung zuzubilligen, welche prozessualen Konsequenzen sie aus dem ihr bekannten Geschehen ziehen will.
VolltextIMRRS 2022, 0444
BVerfG, Beschluss vom 18.02.2022 - 1 BvR 305/21
1. Eine Prüfung der wirksamen Erteilung einer anwaltlichen Prozessvollmacht kommt nur dann in Betracht, wenn die Art und Weise der Prozessführung bzw. sonstige besondere Umstände dem Gericht dazu berechtigten Anlass geben (etwa wenn der Anwalt die Vollmacht nicht fristgemäß einreicht und dabei auch noch die Parteien falsch bezeichnet).
2. In jedem Fall ist eine gesetzte Frist zur Nachreichung der Vollmacht von einer Woche zu kurz, um den Rechtsschutz zu gewährleisten.
VolltextIMRRS 2022, 0442
BGH, Beschluss vom 08.03.2022 - VIII ZB 96/20
Zu den Pflichten des Rechtsmittelgerichts bei Zweifeln am rechtzeitigen Eingang einer per Telefax übermittelten Berufungsbegründung.*)
VolltextIMRRS 2022, 0438
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.02.2022 - 2 W 42/21
Im Falle der Doppelvermietung kann jeder Mieter zur Sicherung seines Anspruchs gegen den Vermieter auf Gewährung des Gebrauchs an dem Mietobjekt eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Unterlassung der Besitzverschaffung an einen Dritten erwirken. Hierdurch werden weder die Privatautonomie des Vermieters noch die schuldrechtlichen Rechte des anderen Mieters verletzt. Die Regelung für den Doppelkauf ist hingegen nicht anwendbar. Die Rechtslage duldet außerhalb des Insolvenzverfahrens den Wettbewerb der Gläubiger.*)
VolltextIMRRS 2022, 0431
OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2022 - 17 W 180/21
Eine prozessuale Kostenerstattung von zuvor auf materiell-rechtlicher Grundlage erfolglos eingeklagten Kosten eines Privatgutachters scheidet jedenfalls dann aus, wenn der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch mit einer Begründung abgewiesen worden ist, mit der er nun im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird (Anschluss an BGH, IBR 2012, 1267 - nur online).
VolltextIMRRS 2022, 0427
OLG Bremen, Beschluss vom 16.03.2022 - 1 W 3/22
1. Für Rechtsbehelfe gegen vorzeitige Besitzeinweisungen gem. § 18f FStrG ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.*)
2. Die Verweisung des § 18f Abs. 8 FStrG auf die Enteignungsgesetze der Länder begründet keine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten für Rechtsbehelfe gegen vorzeitige Besitzeinweisungen.*)
VolltextIMRRS 2022, 0421
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2022 - 2 U 288/21
1. Der Antrag des ungesicherten Verfügungsklägers auf Berufungsfristverlängerung ist dringlichkeitsschädlich. Dasselbe gilt für seinen Terminverlegungsantrag, der nicht auf eine Vorverlegung des Verhandlungstermins beschränkt ist. Darauf, ob eine Verzögerung tatsächlich eintritt, kommt es dafür nicht an.*)
2. Durch die schnelle Einreichung des Verfügungsantrags bei Gericht und eine zunächst zügige Verfahrensführung erwirbt der Verfügungskläger kein Zeitguthaben, das er später dringlichkeitserhaltend einsetzen könnte.*)
3. Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung in Fällen der objektiven Klagehäufung.*)
VolltextIMRRS 2022, 0410
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2022 - 4 N 64/20
Stellt der Kläger in der mündlichen Verhandlung nach einem Befangenheitsantrag keinen Sachantrag mehr trotz Hinweises auf § 47 Abs. 2 ZPO, kann auch ohne weitere Hinweise die Klage später als unzulässig abgewiesen werden.*)
VolltextIMRRS 2022, 0412
BGH, Beschluss vom 15.03.2022 - X ZR 16/22
Wenn der Beschwerdeführer eine beim Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat, ist für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Berufungsgericht zuständig (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18.06.1953 - IV ZB 51/53, NJW 1953, 1263).*)
VolltextIMRRS 2022, 0392
OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2021 - 18 AR 27/21
1. Dass die Wohnungseigentümergemeinschaft teilrechtsfähig ist, steht außer Frage, lässt jedoch ihre Einordnung als Kaufmann unberührt. Wer i.S.d. § 38 Abs. 1 ZPO Kaufmann ist, bestimmt das Handelsrecht.
2. Demnach ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zwangsläufig als Kaufmann gem. § 38 Abs. 1 ZPO einzuordnen.
VolltextIMRRS 2022, 0406
BGH, Urteil vom 22.02.2022 - VI ZR 265/20
1. Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt.*)
2. Leitet ein Fahrzeugkäufer sein Schadensersatzbegehren in einem sog. Dieselfall zusätzlich aus einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Software-Updates ab, handelt es sich gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeugerwerb um einen anderen Klagegrund und damit um einen anderen Streitgegenstand.*)
VolltextIMRRS 2022, 0942
BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - II ZB 15/21
Die einer Firma vorangestellten Sonderzeichen "//" sind nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet.*)
VolltextIMRRS 2022, 0401
BSG, Beschluss vom 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B
1. Rechtsanwälte und Behörden sind seit dem 01.01.2022 zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments verpflichtet, sodass die Einreichung als Schriftstück oder Telefax von da an nicht mehr wirksam ist.
2. Ein elektronisches Dokument, das einem Gericht übermittelt wird, muss von der verantwortenden Person entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg, bei dem eine elektronische Signatur entbehrlich ist, eingereicht werden.
3. Ein elektronisches Dokument, das über ein elektronisches Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument einfach signierende und somit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.
4. Eine eingescannte Unterschrift kann nur dann als einfache Signatur anzusehen sein, wenn die Unterschrift entzifferbar ist und damit von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, die auch die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt.
VolltextIMRRS 2022, 0390
OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2022 - 30 W 8/22
1. Bei einer Klage auf künftige Leistung, der der mietrechtliche Nutzungsentschädigungsanspruch gem. § 546a Abs 1 BGB wegen nicht rechtzeitiger Räumung und Herausgabe zu Grunde liegt, bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO.
2. Maßgeblich für die Bemessung des Gebührenstreitwerts ist danach der unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Prozess- und Vollstreckungsdauer zu schätzende Zeitraum bis zum Vollzug der Räumung nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen.
3. Der Ansatz des Jahresbetrags der begehrten Nutzungsentschädigung ist in der Regel nicht zu beanstanden.
VolltextIMRRS 2022, 0395
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.03.2022 - 5 UF 184/21
1. Fällt das Fristende auf Heiligabend, endet die Frist nicht erst mit dem Ablauf des nächsten Werktags. Denn bei Heiligabend handelt es sich nicht um einen allgemeinen Feiertag.
2. Die in vielen Branchen verbreitete Praxis, Heiligabend als arbeitsfrei zu behandeln, führt nicht zu einer Gleichstellung mit einem gesetzlichen Feiertag oder einem Samstag. Auch für eine Analogie ist kein Raum.
VolltextIMRRS 2022, 0405
BGH, Beschluss vom 20.01.2022 - V ZR 78/21
1. Die Beschwer aus der Abweisung einer Klage auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts bemisst sich nicht nach den Herstellungskosten einer anderweitigen Zuwegung, vielmehr kommt es auf die Differenz aus einem Vergleich des Werts des Grundstücks mit der Grunddienstbarkeit gegenüber demjenigen ohne diese Dienstbarkeit an.
2. Es ist einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
3. Bemessen sich Streitwert und Beschwer nach der Wertsteigerung, die ein herrschendes Grundstück durch eine Dienstbarkeit erfährt, muss sich deshalb die klagende Partei im Grundsatz an der von ihr als Streitwert angegebenen Wertsteigerung festhalten lassen.
VolltextIMRRS 2022, 1202
BGH, Beschluss vom 26.01.2022 - VII ZR 635/21
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2022, 0384
OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2022 - 9 U 21/21
Sieht das Gericht Risiken als offenkundig an bzw. beurteilt es ohne Darlegung hinreichender eigener Sachkunde das Verhalten einer Partei, ist dies jedenfalls dann verfahrensfehlerhaft und verstößt gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn beide Parteien sich für ihren Standpunkt jeweils auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen.
VolltextIMRRS 2022, 0284
LG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2021 - 11 S 129/19
Beschließt die Eigentümergemeinschaft auf Antrag eines Miteigentümers ein Flächenaufmaß mit der Maßgabe, dass der Antragsteller die Kosten trägt, so stellt die Anfechtung des Kostenvorbehalts eine unzulässige Teilanfechtung dar.
VolltextIMRRS 2022, 0385
OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2022 - 8 W 457/22
1. Die Niederschlagung der Gerichtskosten ist nicht allein an Billigkeitserwägungen orientiert. Sie setzt gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG vielmehr eine unrichtige Sachbehandlung durch das Landgericht voraus und bezieht sich auf solche Kosten, die ohne den in der Sphäre der Gerichte aufgetretenen Fehler nicht entstanden wären.
2. Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Gericht offensichtlich und eindeutig gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen bzw. diese grob verkannt hat. Im Umkehrschluss führt nicht jeder Verfahrensfehler oder sonstige Fehler des Gerichts zur Anwendung des § 21 GKG.
3. Eine unrichtige Sachbehandlung ist zu verneinen, wenn das Gericht wegen seiner geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilung das Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht verwertet hat.
VolltextIMRRS 2022, 0380
OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2022 - 4 W 9/22
1. Eine Korrektur des erstinstanzlichen Streitwerts von Amts wegen gem. § 68 Abs. 3 GKG durch das Rechtsmittelgericht scheidet bei unzulässiger Streitwertbeschwerde aus.*)
2. Erhebt ein Darlehensnehmer bei einem Streit um den Widerruf von Verbraucherdarlehen im Fall verbundener Verträge eine isolierte negative Feststellungsklage, bemisst sich der Streitwert nach dem Nettodarlehensbetrag. Eine gegebenenfalls geleistete Anzahlung wird nur insoweit streitwerterhöhend berücksichtigt, als der Kläger daneben einen Leistungsantrag auf Rückzahlung stellt.*)
VolltextIMRRS 2022, 0378
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2022 - 15 U 16/21
Die Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO, wonach die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, findet auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung; dem steht § 937 Abs. 1 ZPO nicht entgegen.
VolltextIMRRS 2022, 0363
AG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2020 - 49 C 89/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0358
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 2 W 44/21
1. Die Aussetzung nach § 246 ZPO erfasst auch das Befangenheitsverfahren nach §§ 42 ff. ZPO.*)
2. Entscheidet das Ausgangsgericht gleichwohl über das Befangenheitsgesuch, so ist seine Entscheidung im Beschwerdeverfahren aufzuheben, und die Sache ist zurückzugeben.*)
VolltextIMRRS 2022, 0332
VGH Bayern, Urteil vom 09.03.2022 - 15 N 21.1756
Für die Geltendmachung einer Vernässung von Grundstücken im Eigentum des Antragstellers bei Realisierung eines Bebauungsplans genügt die bloße Befürchtung unkontrolliert abfließenden Niederschlagswassers ohne Anhaltspunkte aus der Topographie und entgegen dem festgesetzten Entwässerungskonzept nicht zur Begründung der Antragsbefugnis.*)
VolltextIMRRS 2022, 0329
BGH, Urteil vom 22.02.2022 - VI ZR 934/20
1. Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt.*)
2. Leitet ein Fahrzeugkäufer sein Schadensersatzbegehren in einem sog. Dieselfall zusätzlich aus einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Software-Updates ab, handelt es sich gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeugerwerb um einen anderen Klagegrund und damit um einen anderen Streitgegenstand.*)
VolltextIMRRS 2022, 0326
OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.01.2022 - 4 U 279/21
Eine in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung verliert entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (vgl. BGH, IBR 2019, 1179 - nur online; BGH, Urteil vom 03.11.2016 - III ZR 84/15, IBRRS 2016, 3082).*)
VolltextIMRRS 2022, 0325
BGH, Beschluss vom 08.02.2022 - VIII ZR 37/21
1. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten; an die Stelle des Sachinteresses tritt das Kosteninteresse (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.03.1993 - VI ZR 249/92, unter II 2 b aa, IBRRS 1993, 0588 = NJW-RR 1993, 765; Beschlüsse vom 01.03.2011 - VIII ZR 19/10, Rz. 3, IBRRS 2011, 1055 = WuM 2011, 247; vom 18.06.2015 - V ZR 224/14, Rz. 3, IBRRS 2015, 3569 = NJW 2015, 3173; vom 29.06.2017 - III ZR 540/16, Rz. 8, IBRRS 2017, 2473; vom 10.04.2018 - II ZR 149/17, Rz. 4, IBRRS 2018, 1790).
2. Eine andere Beurteilung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn aus der angegriffenen Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 29.06.2017 - III ZR 540/16, Rz. 8, IBRRS 2017, 2473; vom 10.04.2018 - II ZR 149/17, Rz. 4, IBRRS 2018, 1790). Grundsätzlich bestimmt in solchen Fällen allein der Umfang dieser Ansprüche die Beschwer.
3. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf diese Ausnahme, hat er - innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die es dem Revisionsgericht ermöglichen, die Höhe solcher Ansprüche zu bestimmen.*)
VolltextIMRRS 2022, 0313
BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - VIII ZR 359/20
In die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet eine Wiedereinsetzung nach den Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO nicht statt.*)
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