Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15972 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IMRRS 2009, 0229BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - IX ZB 167/08
1. Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches Gesamtbild vermitteln, können zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung führen.*)
2. Eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen fehlerhafter oder unvollständiger Angaben setzt voraus, dass diese für die Stundungsbewilligung ursächlich waren.*)
VolltextIMRRS 2009, 0225
BGH, Beschluss vom 27.11.2008 - I ZB 46/08
Ein Gläubiger kann aus einem Vollstreckungstitel, der den Schuldner zur Beseitigung einer baulichen Anlage verpflichtet, nicht verlangen, dass der Schuldner die Namen und Anschriften der Personen bekannt gibt, an die er das zu beseitigende Gebäude vermietet hat. Dementsprechend kann gegen den Schuldner, der sich weigert, die von dem Gläubiger nachgefragten Namen und Adressen mitzuteilen, kein Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden.*)
VolltextIMRRS 2009, 0223
BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - XII ZB 185/08
Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 ).*)
VolltextIMRRS 2009, 0222
BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - V ZB 57/08
Der Schuldner ist auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen befugt, in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden Grundstücks Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen einer Suizidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen zu beantragen.*)
VolltextIMRRS 2009, 0219
BGH, Urteil vom 19.11.2008 - VIII ZR 47/07
Ein Berufungsurteil, welches die Berufung gegen ein erstinstanzliches Teilurteil zurückweist, durch das unter Vornahme eines pauschalen Abschlages vom geltend gemachten Gesamtschaden ein Mindestschaden zuerkannt worden ist, verletzt § 301 ZPO, wenn das Berufungsgericht dabei durch konkrete Schadensberechnung einen Methodenwechsel vollzieht, der zur Folge haben kann, dass im Schlussurteil über den noch zu erkennenden Spitzenbetrag abweichend von den Berechnungsansätzen des Berufungsgerichts entschieden wird.*)
VolltextIMRRS 2009, 0214
BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - I ZB 83/08
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt nach § 85 Abs. 3 Satz 3 MarkenG auch dann mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde, wenn der Rechtsbeschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Rechtsbeschwerde einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt.*)
VolltextIMRRS 2009, 0213
BGH, Beschluss vom 24.11.2008 - II ZB 4/08
1. Im Kapitalanleger-Musterverfahren ist eine sofortige Beschwerde ( § 46 Abs. 2 ZPO) gegen die ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht statthaft (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO).*)
2. Im Kapitalanleger-Musterverfahren ist eine Rechtsbeschwerde gegen die ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Zwischenentscheidung des Oberlandesgerichts nicht aufgrund ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) statthaft. § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG eröffnet die Rechtsbeschwerde von Gesetzes wegen ausdrücklich nur "gegen den Musterentscheid" selbst.*)
VolltextIMRRS 2009, 0212
BGH, Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 124/08
1. Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Widerspruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden.*)
2. Der (beschränkte) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann ohne Befristung im Wege einer negativen Feststellungsklage weiterverfolgt werden.*)
VolltextIMRRS 2009, 0210
BGH, Beschluss vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholten Antrag auf Prozesskostenhilfe kann nur verneint werden, wenn das Recht zur Stellung eines erneuten Antrags missbraucht wird. Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel, an. Unerheblich ist, ob der erneute Antrag bei dem bisherigen oder einem anderen - sachlich und örtlich - zuständigen Gericht gestellt wird.*)
VolltextIMRRS 2009, 0207
AG Duisburg, Urteil vom 29.07.2008 - 76a C 24/08
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Zahlung laufender Hausgelder nach § 155 Abs. 1 ZVG nicht verlangen, weil Hausgelder dem Begriff der vorweg zu bestreitenden "Ausgaben der Zwangsverwaltung" nicht unterfallen.
2. Nur wenn Überschüsse aus der Zwangsverwaltung vorhanden sind, sind Hausgelder ohne weiteres Verfahren zu leisten.
VolltextIMRRS 2009, 0205
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2009 - 3 Wx 217/08
Seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes aus dem Jahre 2001 ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die ein im Beschwerdeverfahren gegen einen Sachverständigen angebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur noch die sofortige weitere Beschwerde und diese nur dann gegeben, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist.*)
VolltextIMRRS 2009, 0201
OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2009 - 2 W 15/09
1. Jedenfalls für den Fall einer Anreise per Bahn über eine lange Strecke (hier: M. - H. mit einer Reisezeit von über 4 Stunden) sind bei der Ermittlung der Reisekosten die Kosten der Benutzung der 1. Wagenklasse zu Grunde zu legen.*)
2. Übernachtungskosten sind bei der Ermittlung der (fiktiven) Reisekosten in Ansatz zu bringen, wenn die Reise zur Nachtzeit i. S. von § 758 a Abs. 4 Satz 2 ZPO hätte begonnen werden müssen.*)
VolltextIMRRS 2009, 0200
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2008 - 4 U 119/08
1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags verstößt gegen das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn diese im Prozessrecht keine Stütze mehr finden.*)
2. Die Nichterhebung eines Sachverständigenbeweises wegen pflichtwidrig verspäteter Zahlung des Auslagenvorschusses ist durch die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Durchführung der Beweisaufnahme in §§ 402, 379 Satz 1, 356 ZPO nicht gedeckt, wenn der Umstand der verspäteten Einzahlung des Auslagenvorschusses nicht kausal für eine eintretende Verzögerung war.*)
VolltextIMRRS 2009, 0199
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2009 - 11 U 49/08
1. Keine bindende Verweisung zwischen Zivil- und Schiedsgericht.*)
2. Eine Vertragsklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, in der die Zuständigkeit eines endgültig entscheidenden Schiedsgerichts vorgesehen ist, ist mit Art. 3 Abs. 6 GVO vereinbar.*)
VolltextIMRRS 2009, 0190
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2007 - 8 W 18/07
Möchte der Auftragnehmer festgestellt wissen, dass vom Auftraggeber behauptete Mängel nicht vorliegen, so entspricht sein Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens dem der Durchsetzung seiner Restwerklohnforderung.
VolltextIMRRS 2009, 0185
OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2008 - 16 Wx 289/07
1. Bei Altverfahren ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Beschlusses abzustellen.
2. Eine Umdeutung kommt nur soweit in Betracht, soweit eine nichtige dingliche Regelung existiert; eine weitergehende Kostentragungsregelung scheidet aus.
VolltextIMRRS 2009, 0184
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2008 - 10 W 114/08
Begehrt der Vermieter mit der Klage die Zahlung der sich nach Abzug der Vorauszahlungen des Mieters aus der erstellten Jahresabrechnung zu seinen Gunsten errechneten Nachforderung und verlangt der Mieter widerklagend die Rückzahlung sämtlicher die abgerechnete Periode betreffenden Vorauszahlungen, steht wirtschaftlich gesehen die gesamte Betriebskostenabrechnung, eingeschlossen die geleisteten Vorauszahlungen, in Streit. In diesem Fall betreffen Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, so dass die Werte von Klage und Widerklage zusammenzurechnen sind.
VolltextIMRRS 2009, 0183
LG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2008 - 16 S 13/08
1. Wortlaut, Systematik und gesetzgeberische Intention belegen, dass die Bezeichnung der übrigen Miteigentümer als Beklagte der Anfechtungsklage nicht "Wohnungseigentümergemeinschaft" lauten kann, da hiermit der Verband bezeichnet ist.
2. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger Anlagen zu berücksichtigen.
VolltextIMRRS 2009, 0179
LG Köln, Beschluss vom 03.06.2008 - 29 T 49/08
Ein Wohnungseigentümer gibt dann Veranlassung zur Klage, wenn er mit Wohngeldzahlungen und Zahlungen auf beschlossene Umlagen im Verzug ist, für welche ein Fälligkeitsdatum bestimmt war.
VolltextIMRRS 2009, 0178
LG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2008 - 25 S 5/08
1. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Einer Fehlbezeichnung ist durch Berichtigung des Rubrums Rechnung zu tragen.
2. Bei einer Beschlussanfechtung kommt als Beklagte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht in Betracht, da es nicht um die in § 10 Nr. 6 WEG genannten Pflichten und Rechte geht. Nur in den Fällen, in denen als materielle Anspruchsgegner sowohl die Wohnungseigentümer als auch die Eigentümergemeinschaft als Verband in Betracht kommen (wie z.B. bei der Geltendmachung eines Schadensersatz- bzw. Aufopferungsanspruchs) scheidet eine Auslegung der Parteibezeichnung und damit eine Rubrumsberichtigung aus
VolltextIMRRS 2009, 0176
OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008 - 16 Wx 228/07
1. Der antragstellende Wohnungseigentümer, der die Abberufung des Verwalters erreichen möchte, hat zunächst zu versuchen, einen Beschluss der Eigentümerversammlung über die von ihm angestrebte Verwaltungsmaßnahme herbeizuführen.
2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Abberufungsverlangen kann dann bejaht werden, wenn dem Wohnungseigentümer die vorherige Anrufung der Versammlung nicht zugemutet werden kann, weil in Anbetracht der Mehrheitsverhältnisse ein Mehrheitsbeschluss nicht zu erwarten ist.
3. Eine gravierende Pflichtverletzung des Verwalters kann vorliegen, wenn er sich nicht bemüht, einen von ihm abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich umzusetzen, um die Grundlagen für eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung zu schaffen.
4. Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG dürfen nur auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie nach § 47 WEG bzw. nach der im Vergleichswege getroffenen Kostenregelung zu tragen haben.
5. Alle aus den Mitteln der Gemeinschaft verauslagten Kosten müssen in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden, so dass auch ungerechtfertigte Ausgaben in die Jahresabrechnung einzustellen sind.
6. Die Eigentümergemeinschaft hat die notwendigen Entscheidungen über das "Ob" und das "Wie" von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen grundsätzlich selbst treffen. Es ist aber in engen Grenzen zulässig, auch im Wege des Beschlusses weitere Befugnisse sowohl auf den Verwalter als auch den Verwaltungsbeirat zu übertragen, wenn dadurch der mit der gesetzlichen Regelung (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 WEG a. F.) intendierte Schutzzweck nicht ausgehöhlt wird.
7. Die Niederschrift über die Eigentümerversammlung ist eine Urkunde im Sinne der §§ 415 ff ZPO. Ihr kommt nach den zu § 286 ZPO entwickelten Grundsätzen die Vermutung der Richtigkeit zu, so dass die Beweislast denjenigen trifft, der die Unrichtigkeit behauptet.
8. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (hier: für Antrag auf Abänderung der Teilungserklärung).
9. Ein Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung – Abänderung der Regelung über die Stimmerverteilung nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG – ergibt sich auch nicht bei der Gefahr der Stimmenmajorisierung.
VolltextIMRRS 2009, 0174
KG, Beschluss vom 11.12.2008 - 2 AR 55/08
1. Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bewirkt der Verweisungsbeschluss im Grundsatz bindend die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichtes und die Zuständigkeit des Gerichtes, an das verwiesen wird. Die Bindungswirkung entfällt ausnahmsweise, wenn die Verweisung auf Willkür beruht. Willkür ist nicht anzunehmen, soweit die Frage der Zuständigkeit unzutreffend beantwortet wurde. Die Grenze zwischen der fehlerhaften, gleichwohl aber bindenden Entscheidung und der willkürlichen Entscheidung ist allerdings dann überschritten, wenn das verweisende Gericht die maßgebliche Zuständigkeitsregel zwar in den Entscheidungsgründen erörtert, dabei aber zu einem völlig unvertretbaren Ergebnis gelangt.
2. § 43 WEG ist weit auszulegen. Deshalb unterfallen Streitigkeiten schon dann dem § 43 WEG, wenn sich die Wohnungseigentümergemeinschaft, auf die die Streitigkeit bezogen ist, "im Werden" befindet.
3. Auch wenn die Klägerin als GbR bezeichnet wird, liegt keine Willkür vor. Denn es ist vertretbar, darin eine durch Rubrumsberichtigung korrigierbare Fehlbezeichnung zu sehen, wenn davon ausgegangen wird, die GbR sei in der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgegangen.
VolltextIMRRS 2009, 0173
BGH, Beschluss vom 20.12.2007 - IX ZR 182/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0170
BGH, Beschluss vom 12.10.2006 - IX ZB 33/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0169
BGH, Beschluss vom 18.01.2007 - IX ZR 196/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0163
BGH, Beschluss vom 20.11.2008 - IX ZR 189/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0161
BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - IX ZR 26/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0160
BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - IX ZB 273/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0159
BGH, Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 179/07
Unterlässt es der Berufungsanwalt, auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, und verliert der Mandant deshalb den Prozess, wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem dadurch entstandenen Schaden nicht deshalb unterbrochen, weil auch das Gericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs übersehen hat.*)
VolltextIMRRS 2009, 0158
BGH, Beschluss vom 19.11.2008 - IX ZB 181/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0157
BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - IX ZB 255/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0156
BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - IX ZR 223/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0155
BGH, Beschluss vom 16.12.2008 - IX ZR 72/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0147
BGH, Beschluss vom 16.12.2008 - IX ZR 47/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0140
BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - IX ZB 275/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0139
BGH, Beschluss vom 02.12.2008 - IX ZB 251/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0138
BGH, Beschluss vom 16.12.2008 - IX ZR 175/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0136
BGH, Beschluss vom 16.12.2008 - IX ZR 243/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0135
BGH, Beschluss vom 16.12.2008 - IX ZR 111/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0133
BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - IX ZB 200/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0131
BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - IX ZR 134/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0127
BGH, Urteil vom 25.11.2008 - VI ZR 317/07
Ein Prozessbevollmächtigter, der infolge Erkrankung an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gehindert ist, hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um das Gericht rechtzeitig von seiner Verhinderung zu unterrichten.*)
VolltextIMRRS 2009, 0126
BGH, Beschluss vom 29.12.2008 - VI ZB 82/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0125
BGH, Beschluss vom 13.01.2009 - VI ZR 43/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0122
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2008 - 20 W 347/05
1. Eine Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG liegt nicht vor, wenn die Gefahrenlage nicht so dringlich ist, dass ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zuvor den vorhandenen Verwalter bzw. wenn der Umfang der Maßnahme dessen Befugnisse überschreitet, die übrigen Wohnungseigentümer einschalten könnte.*)
2. Einem Wohnungseigentümer, der entgegen dem eindeutigen, erkennbaren Willen der Eigentümergemeinschaft ein Beweissicherungsverfahren beantragt, steht kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu.*)
3. Ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch nach § 14 Nr. 4 Hs. 2 WEG ist nicht gegeben, wenn der Schaden des Wohnungseigentümers keine Folge von Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum ist, sondern Folge einer Verzögerung oder Unterlassung der Mangelbeseitigung durch die Gemeinschaft. Letzteres führt nur bei Verschulden zu einem Schadensersatzanspruch.*)
VolltextIMRRS 2009, 0119
LG Bonn, Beschluss vom 18.02.2008 - 6 T 396/07
Betreibt der Mieter gegen den Vermieter ein selbständiges Beweisverfahren zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Vorschuss für/oder Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme mit der Behauptung, es sei der Austausch/die Erneuerung aller Fenster wegen Undichtigkeit erforderlich, weil diese nicht mehr reparaturfähig seien, und ergibt das eingeholte Gutachten, dass die Undichtigkeit mit geringfügigen Einstellungsmaßnahmen an den Fenstern beseitigt werden kann, bemisst sich der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach den Kosten, die entstanden wären, wären alle Fenster zu erneuern gewesen. Es sind weder die Kosten der Einstellungsmaßnahmen noch der Jahresbetrag einer angemessenen Minderung (§ 41 Abs. 5 GKG) maßgebend, letzteres auch dann nicht, wenn der Mieter zusätzlich eine Minderung auf den behaupteten Mangel aller Fenster stützt.*)
VolltextIMRRS 2009, 0117
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2008 - 5 W 45/08
1. Ordnet das Gericht im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens die mündliche Anhörung des Sachverständigen zu den von den Parteien gegen das schriftlich gefertigte Gutachten erhobenen Einwänden an, ist eine Beschwerde gegen diese Entscheidung mit Begründung, das Gericht habe fehlerhaft den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens übergangen, jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Anhörung des Sachverständigen auch der Vorbereitung der Entscheidung über die Einholung eines Obergutachtens dient.*)
2. Ob die ablehnende Entscheidung über die beantragte Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens überhaupt beschwerdefähig ist (so die herrschende Meinung), kann offenbleiben.*)
VolltextIMRRS 2009, 0116
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2008 - 5 W 48/08
Bei gleichzeitiger klageweiser Geltendmachung des Werklohnanspruchs und des Anspruchs auf Zustimmung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe dieser behaupteten Werklohnforderung durch den Auftragnehmer liegen zwei unterschiedliche Streitgegenstände vor, so dass für die Bemessung des Streitwerts der Klage eine Zusammenrechnung der Werte der eigenständigen Streitgegenstände zu erfolgen hat (Bestätigung der Senatsrechtsprechung aus dem Beschluss vom 24.08.2005 – I- 5 U 170/04 – NZBau 2005, 697).*)
VolltextIMRRS 2009, 0112
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2007 - 8 U 175/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 0109
OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2008 - 17 U 201/08
Das Vorbringen zu Schadensersatzansprüchen ist zu unsubstantiiert, wenn beispielsweise die Mietpoolabrechnungen für mehrere Jahre nicht vorgelegt, zum Zustand des Objekts im Erwerbsjahr und zur wirtschaftlichen Ertragskraft des Mietpools nicht hinreichend vorgetragen und konkrete, dem Beweis zugängliche Angaben zu den wertbildenden Faktoren für die Frage der sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises nicht gemacht werden.
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