Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16160 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 1319
KG, Beschluss vom 29.09.2022 - 12 W 26/22
1. Der Wert der Feststellung einer nach § 556d Abs. 1 BGB die zulässige Höhe übersteigenden Miete bestimmt sich nach § 41 Abs. 5 GKG n.F. analog i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Jahreswert der streitigen Miete, wenn die Sache nach dem 01.01.2021 anhängig gemacht wurde.
2. Der Streitwert des Antrags auf Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB über die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen ist ebenfalls auf dieser Grundlage zu bestimmen.

IMRRS 2022, 1640

BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - IV ZB 17/22
1. Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gem. § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.*)
2. An die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax (hier: Übermittlung der Berufungsbegründung an falschen Empfänger).*)

IMRRS 2022, 1635

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2022 - 11 SV 39/22
§ 33 ZPO ist auf den streitgenössischen Drittwiderbeklagten entsprechend anwendbar, wenn eine enge tatsächliche und rechtliche Verzahnung des Rechtsgrunds der Klage und der streitgenössischen Drittwiderklage bestehen. In diesem Fall kann keine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgen.*)

IMRRS 2022, 1636

BGH, Urteil vom 17.11.2022 - VII ZR 93/22
Wird die Forderung eines Klägers nach Zustellung eines Mahnbescheids erfüllt und das Verfahren nach Erhebung des Widerspruchs durch den Beklagten alsbald an das Prozessgericht abgegeben, kann der Kläger in dem Streitverfahren einen Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, stellen. Das in der Erfüllung der Forderung liegende erledigende Ereignis ist in diesem Fall aufgrund der Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO nach Rechtshängigkeit erfolgt.*)

IMRRS 2022, 1465

LG Mannheim, Urteil vom 09.06.2022 - 6 O 209/21
1. Die Grundstücksveräußerung in Verbindung mit befristeter Nutzung nach Vollstreckungsunterwerfung begründet keinen "Mietvertrag" mit dem Verkäufer.
2. Die Räumung gegen "verschwiegenen" Mitbesitzer erfolgt wegen planwidriger Regelungslücke nach § 546 Abs. 2 BGB analog.
3. Keine Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 29a ZPO) bei kaufvertraglicher Nebenabrede mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.

IMRRS 2022, 1631

BGH, Beschluss vom 27.09.2022 - KZB 75/21
Schiedssprüche unterliegen im Hinblick auf die Anwendung der §§ 19 bis 21 GWB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Kontrolle durch das ordentliche Gericht.*)

IMRRS 2022, 1626

OLG Schleswig, Urteil vom 08.09.2022 - 5 U 181/21
Wird ein auf Leistung gerichteter Antrag abgewiesen und beantragt der Kläger ohne Änderung des Klagegrunds mit der Berufungsbegründung negative Feststellung, ist die Berufung nicht mangels Beschwer unzulässig.*)

IMRRS 2022, 1623

OLG Rostock, Beschluss vom 24.01.2022 - 3 W 144/21
Hat der Richter vor längerer Zeit eine Strafanzeige gegen eine der Parteien gestellt und den Versuch unternommen, seine Rechte gegenüber dieser Partei in einem Zivilprozess durchzusetzen, begründet dies nicht schon regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit.*)

IMRRS 2022, 1617

LG Potsdam, Beschluss vom 28.09.2022 - 14 T 62/22
Bei einem Verfahren gem. § 172 ZVG ist gem. § 1 ZVG das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig anzusehen, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist.

IMRRS 2022, 1625

BGH, Urteil vom 17.11.2022 - VII ZR 297/21
1. Der Einzelrichter muss den Rechtsstreit nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich eine aus seiner Sicht gegebene grundsätzliche Bedeutung aus einer - nach der Übertragung auf ihn eingetretenen - wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt.*)
2. Durch Nichtbeachtung der Vorlagepflicht entzieht der Einzelrichter die erneute Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter.*)

IMRRS 2022, 1618

OLG München, Beschluss vom 18.02.2022 - 27 U 3592/21 Bau
1. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs normiert keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts, insbesondere nicht im Blick auf dessen Rechtsansichten.
2. Eine Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt aber vor, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem nach dem bisherigen Prozessverlauf aus Sicht der betroffenen Partei nicht zu rechnen gewesen ist.
3. Ein Verstoß gegen den Kern der Hinweispflichten der Verfahrensordnung, der zu einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG führt, liegt bei einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte (hier verneint).

IMRRS 2022, 1622

BGH, Urteil vom 10.11.2022 - III ZR 13/22
1. Hat das Berufungsgericht die Sache einem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und ergibt sich danach aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, muss der Einzelrichter gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Sache dem vollbesetzten Spruchkörper zur Übernahme vorlegen und dieser sie nach § 526 Abs. 2 Satz 2 ZPO übernehmen.*)
2. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne haben auch die Fälle der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, einschließlich die Fälle einer sog. Innendivergenz.*)
3. Beruht eine unterlassene Vorlage auf Willkür, ist dieser Verstoß ungeachtet der Regelung des § 526 Abs. 3 ZPO sowie von Amts wegen zu berücksichtigen (Fortführung u.a. von BGH, Beschlüsse vom 13.03.2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 = IBRRS 2003, 0810 = IMRRS 2003, 0292; vom 10.11.2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449 = IBRRS 2004, 0011 = IMRRS 2004, 0004, und vom 28.01.2022 - VI ZB 13/20, NJW-RR 2022, 570 Rn. 5 = IBR 2022, 278).*)

IMRRS 2022, 1616

OLG München, Beschluss vom 24.11.2021 - 27 U 3592/21 Bau
1. Ein Antrag auf Zwischenfeststellung eines Rechtsverhältnisses hat zwingend zur Voraussetzung, dass die Feststellung des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht.
2. Die begehrte Feststellung muss sich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Dabei kommt es zwar nicht darauf an, ob das Gericht seine Entscheidung notwendig auch auf diesen Grund stützen muss; vielmehr ist es bei mehreren Begründungsmöglichkeiten für die Hauptentscheidung ausreichend, dass das Rechtsverhältnis für einen der möglichen Begründungswege ein notwendiges Glied ist.
3. Zwar handelt es sich bei einer ausgesprochenen Kündigung um ein - zwischen den Parteien streitiges - Rechtsverhältnis. Die Kündigung ist aber für eine Klage des Auftraggebers auf Erstattung der erforderlichen Selbstvornahmekosten bzw. hinsichtlich des begehrten Kostenvorschusses nicht vorgreiflich.

IMRRS 2022, 1699

BGH, Urteil vom 27.10.2022 - III ZR 211/20
1. Zur sekundären Darlegungslast bei Vorgängen innerhalb eines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in sogenannten Diesel-Fällen schließen lassen (Anschluss an BGH, Urteile vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 27 f. = IBRRS 2021, 1048, und vom 16.09.2021 - VII ZR 192/20, WM 2021, 2056 Rn. 26 f. = IBRRS 2021, 3124; Fortführung von Senat, Urteil vom 04.08.2022 - III ZR 230/20, IBRRS 2022, 2924). )*)
2. Der Beweisführer ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt.

IMRRS 2022, 1605

BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - VI ZR 382/21
Eine erneute Parteianhörung durch das Berufungsgericht kann dann erforderlich werden, wenn sich das erstinstanzliche Gericht - etwa aufgrund von Zeugenaussagen - von dem Gegenteil dessen überzeugt hat, was eine Partei in einer persönlichen Anhörung erklärt hat, und in den Urteilsgründen von der Würdigung dieser Parteierklärung ganz abgesehen hat.*)

IMRRS 2022, 1586

BayObLG, Beschluss vom 29.11.2022 - 101 AR 75/22
1. Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich unanfechtbar und für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. Auch ein sachlich zu Unrecht oder verfahrensfehlerhaft ergangener Verweisungsbeschluss entzieht sich im Regelfall der Nachprüfung.
2. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss.
3. Für die Bewertung als willkürlich genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, welche die Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen.
4. Willkür ist regelmäßig zu bejahen, wenn ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht sich über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht zur Kenntnis nimmt.

IMRRS 2022, 1611

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2022 - 11 U 7/21
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2022, 1591

BAG, Urteil vom 25.08.2022 - 6 AZR 499/21
Ein als Word-Dokument übermittelter Schriftsatz ist nicht i.S.v. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG a.F. für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und damit formunwirksam eingereicht. Das gilt auch, wenn das Gericht ein IT-System nutzt, das im konkreten Fall die Bearbeitung eines solchen Dokuments zulässt.

IMRRS 2022, 1551

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.10.2022 - 8 U 2010/22
Über die Kosten des Rechtsstreits ist einheitlich durch (Kostenschluss-)Urteil zu entscheiden, wenn bereits ein Teil-Anerkenntnisurteil ergangen ist und die restliche Klage später zurückgenommen wird. Statthaftes Rechtsmittel gegen eine in dieser Form getroffene Kostenentscheidung ist einzig die sofortige Beschwerde.*)

IMRRS 2022, 1566

BVerwG, Beschluss vom 28.09.2022 - 4 BN 6.22
Ein Grundstückseigentümer ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn der Plan seinen Gebietserhaltungsanspruch entfallen lässt.*)

IMRRS 2022, 1532

LG München I, Beschluss vom 19.07.2022 - 36 S 5687/22 WEG
1. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.
2. Bejaht das Erstgericht die Zulässigkeit der Klage und weist diese als unbegründet ab, ist eine Berufung, die lediglich die Frage der Zulässigkeit der Klage behandelt, unzulässig.
3. Ein Negativbeschluss ist nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf null für ungültig zu erklären.

IMRRS 2022, 1572

BGH, Urteil vom 07.11.2022 - VIa ZR 737/21
Die Zulässigkeit der Berufung kann offenbleiben, wenn das Revisionsgericht formell rechtskräftig abschließend auf ihre Unbegründetheit erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 82/09, IBRRS 2010, 0795 = IMRRS 2010, 0518).*)

IMRRS 2022, 1494

AG Duisburg, Beschluss vom 05.07.2022 - 510 C 1182/22
Zur Festsetzung des Streitwerts bei einer Mängelbeseitigungsklage des Mieters.

IMRRS 2022, 1569

BGH, Beschluss vom 22.09.2022 - V ZB 22/21
Die in dem Rechtsstreit zwischen dem Gläubiger und dem ehemaligen Grundstückseigentümer als persönlichem Schuldner zu treffende Entscheidung, ob ein durch Vormerkung gesicherter Anspruch besteht, ist nicht vorgreiflich für den Prozess, in dem der Erwerber des Grundstücks den Gläubiger auf Löschung der Vormerkung in Anspruch nimmt.*)

IMRRS 2022, 1568

BGH, Beschluss vom 29.09.2022 - I ZB 15/22
Für die ordnungsgemäße Begründung einer Entscheidung reicht die Bezugnahme auf eine Entscheidung aus, die zwischen denselben Parteien ergangen ist. Dies gilt auch bei Bezugnahme auf einen Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO in einem früheren Berufungsverfahren zwischen denselben Parteien, der zur Rücknahme der Berufung geführt hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18.05.2017 - I ZR 21/16, IBRRS 2017, 3064 m.w.N.).*)

IMRRS 2022, 1564

KG, Beschluss vom 15.11.2022 - 21 U 21/22
1. Der Auftraggeber kann den Anspruch auf Herstellung bzw. Fertigstellung eines Bauwerks gegen den Bauträger gerichtlich durchsetzen.
2. Zulässiges Klageziel ist der Werkerfolg. Der Werkerfolg ist dabei das Ergebnis mehrerer unselbständiger Bauleistungen, die der Auftraggeber zu benennen hat. Es muss dabei auch wenigstens im Groben erkennbar sein, welche Gewerke noch nicht ausgeführt wurden.
3. Die Vollstreckung wird im Regelfall nach § 887 ZPO erfolgen, so dass sie letztlich zu einem auf Vorschuss gerichteten Zahlungstitel und auch vor Abnahme des Werkes zu einer Selbstvornahme führen kann.
4. Hat der Schuldner von wiederkehrenden (nicht unter § 258 fallenden) Leistungen einen Rückstand auflaufen lassen, der dem Betrag mehrerer Raten entspricht, besteht die Besorgnis, dass er auch künftige Raten nicht rechtzeitig bezahlen wird. Der Gläubiger darf in dieser Konstellation die künftig fällig werdenden Raten auch dann einfordern, wenn zu erwarten ist, dass sich der Schuldner einer Entscheidung über die rückständigen Raten auch für die Zukunft beugen wird.

IMRRS 2022, 1559

BVerwG, Beschluss vom 19.09.2022 - 9 B 2.22
1. Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Beweisregelung in § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO (§ 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO a.F.) i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO.*)
2. Auch beim elektronischen Empfangsbekenntnis besteht dessen Sinn und Zweck darin, die Zustellung eines bestimmten Dokuments nachzuweisen, weshalb dessen Identität sowohl für den abgebenden Rechtsanwalt als auch für das Gericht außer Zweifel stehen muss.*)
3. Der vom Anwalt an das Gericht übersandte strukturierte Datensatz und nicht seine Visualisierung im jeweils verwendeten Fachverfahren stellt das eigentliche Empfangsbekenntnis dar, an das die gesetzlich bestimmte Nachweiswirkung anknüpft.*)

IMRRS 2022, 1553

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.10.2022 - 24 U 18/22
Soll eine Abtretung allein mit einem notariell beglaubigten Dokument bewiesen werden, in welchem der separate Abschluss eines nicht vorgelegten Abtretungsvertrags behauptet wird, muss aus dem Dokument hervorgehen, dass auch die eingeklagte Forderung von der Beglaubigung umfasst war.*)

IMRRS 2022, 1552

OLG Dresden, Beschluss vom 07.11.2022 - 12 W 561/22
Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen Terminsvertreter zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei den dadurch dem Prozessbevollmächtigten entstehenden Kosten in Form der Vergütung des Terminsvertreters nicht um Auslagen im Sinne von Vorbemerkung § 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG. Derartige Kosten sind selbst dann, wenn der Mandant dem Prozessbevollmächtigten diese Kosten ersetzt, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegen den Prozessgegner festzusetzen.*)

IMRRS 2022, 1544

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.06.2022 - 1 ME 64/22
1. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über den Erlass eines Hängebeschlusses ist die Beschwerde möglich.*)
2. Das Beschwerdeverfahren ist, anders als das erstinstanzliche Verfahren zum Erlass einer Zwischenverfügung selbständig, so dass es sowohl einer Kostenentscheidung, als auch der Festsetzung eines Streitwerts bedarf.*)

IMRRS 2022, 1557

BGH, Urteil vom 13.10.2022 - IX ZR 130/21
Hat der Tatrichter im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den Bürgen, der das Wiederaufleben der Forderung des Gläubigers bestreitet, nach Rückgewähr der vermeintlich anfechtbaren Leistung an den Insolvenzverwalter bei ansonsten feststehender Tatsachengrundlage Zweifel am Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners, geht dieser Umstand zu Lasten des Gläubigers.*)

IMRRS 2022, 1558

BGH, Beschluss vom 05.10.2022 - VII ZR 92/17
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht (mehr) auf den Vorwurf der "Europarechtswidrigkeit der HOAI" und damit auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt werden. Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des EuGH vom 18.01.2022 (IBR 2022, 74) sowie die auf dieser Grundlage ergangenen Urteile des Senats vom 02.06.2022 (IBR 2022, 408; IBR 2022, 409 und IBR 2022, 466) entschieden und damit geklärt.

IMRRS 2022, 1556

BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - VIII ZB 58/21
Die Besorgnis, der Mieter werde sich der Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe von Wohnräumen i.S.d. § 259 ZPO entziehen, kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann gerechtfertigt sein, wenn er seinen Widerspruch gegen die Kündigung des Mietverhältnisses gem. §§ 574 ff. BGB damit begründet, die von ihm seit der Kündigung unternommene Suche nach Ersatzwohnraum sei bislang erfolglos geblieben, weshalb eine Räumung und Herausgabe der Wohnräume bei Beendigung des Mietverhältnisses für ihn wegen drohender Obdachlosigkeit eine nicht zu rechtfertigende Härte i.S.v. § 574 Abs. 2 BGB darstelle.*)

IMRRS 2022, 1546

KG, Beschluss vom 14.11.2022 - 2 AR 44/22
1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Spruchköper mit einer Spezialzuständigkeit nach §§ 72, 119a GVG und einem allgemeinen Spruchkörper desselben Gerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur dann entsprechend anwendbar, wenn sich die Zuständigkeit unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in §§ 72, 119a GVG ergibt. In allen anderen Fällen ist das Gerichtspräsidium zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen.*)
2. Eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung i.S.v. § 36 Abs. 1 ZPO setzt eine Entscheidung des gesamten Spruchkörpers voraus. Eine bloße Abgabeverfügung des Vorsitzenden ist deshalb nicht ausreichend.*)

IMRRS 2022, 1543

OLG Celle, Urteil vom 23.11.2022 - 14 U 90/22
1. Unterschiedliche Auffassungen über die anrechenbaren Kosten, über die der Auftraggeber (Bauherr) Auskunft erteilt hat, begründen ohne weitere gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft ohne die erforderliche Sorgfalt erteilt wurde, keinen Anspruch des Auftragnehmers (hier des Tragwerkplaners) auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.*)
2. Hinsichtlich der maßgeblichen Höhe der anrechenbaren Kosten zur Berechnung des Honorars des Tragwerkplaners ist bei Vorliegen abweichender Kostenberechnungen/-ermittlungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers grundsätzlich im Rahmen der dritten Stufe Beweis (insbesondere durch Sachverständigengutachten) zu erheben.*)
3. Ein unzulässiges Teilurteil liegt wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen grundsätzlich vor, wenn isoliert über die Grundleistungen neben zugleich u.a. weiter streitigen Besonderen Leistungen und Leistungen der Fachbauleitung entschieden wird.*)
4. Eine Wertaddition gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht vorzunehmen, wenn keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über den Hilfsantrag erfolgt.*)

IMRRS 2022, 1541

BGH, Urteil vom 18.10.2022 - XI ZR 606/20
Der Erlass eines Grundurteils ist unzulässig, wenn dies zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig wäre.*)

IMRRS 2022, 1540

BGH, Urteil vom 19.10.2022 - XII ZR 97/21
Von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (im Anschluss an BGH, IBR 2021, 55). Das gilt grundsätzlich auch bei vom Tatrichter in Anspruch genommener eigener Sachkunde.*)

IMRRS 2022, 1528

OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2022 - 26 W 7/22
Der Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Streitwert und die Beschwer nicht, solange er neben dem Hauptanspruch geltend gemacht wird, für dessen Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sind. Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt.

IMRRS 2022, 1534

OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2022 - 3 U 758/22
1. Beabsichtigt ein Gericht in einem sog. Massenverfahren wegen des außerordentlichen Umfangs der vorterminlichen Schriftsätze oder der intensiven Verwendung von Textbausteinen einer Partei im Termin - abweichend von der im Zivilprozess seit Jahrzehnten etablierten Praxis - ausnahmsweise gem. § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Bezugnahme auf die vorterminlichen Schriftsätze vollständig zu versagen und sie stattdessen allein auf die freie Rede zu verweisen, so hat das Gericht jedenfalls im Rahmen seiner materiellen Prozessleitung und Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen, dass die Partei von diesem Vorgehen nicht gänzlich überrumpelt und hierdurch von einem hinreichenden Vortrag abgehalten wird.*)
2. Nach diesem Maßstab hat einem umfassenden Verweis auf die freie Rede nach § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO regelmäßig ein eindeutiger vorterminlicher Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO vorauszugehen, mit dem diese Verfahrensweise angekündigt wird.*)
3. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es zudem, dass der Vorsitzende bei einem Verweis auf die freie Rede im Rahmen seiner Sitzungsleitung auf strukturierten Parteivortrag hinwirkt, also bei Verfahren des sog. Diesel-Abgasskandals jedenfalls darauf, dass zumindest zum Erwerb eines Fahrzeugs, zur Täuschung durch die Herstellerfirma, zum Zeitpunkt der Kenntnis des Käufers und zur Berücksichtigung der Fahrzeugnutzung vorgetragen wird.*)

IMRRS 2022, 1517

BSG, Beschluss vom 14.07.2022 - B 3 KR 2/21 R
Setzt sich ein Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs über die Verpflichtung zur ausschließlich eigenen - höchstpersönlichen - Nutzung durch Überlassung des nur für seinen Zugang erzeugten Zertifikats und der dazugehörigen Zertifikats-PIN an Dritte oder auf andere Weise bewusst hinweg, muss er sich in diesem Regelungszusammenhang das von einem Dritten abgegebene elektronische Empfangsbekenntnis auch dann wie ein eigenes zurechnen lassen, wenn die Abgabe ohne seine Kenntnis erfolgt ist.

IMRRS 2022, 1518

OLG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2022 - 4 W 48/22
Einem Streithelfer steht nach seinem Beitritt auf Beklagtenseite kein Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten gegen den Kläger zu, wenn der Beitritt aufgrund einer Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht unwirksam wird.*)

IMRRS 2022, 1514

BayObLG, Beschluss vom 21.03.2022 - 102 AR 196/21
1. § 650a BGB erfasst nicht nur Verträge, bei denen die vom Unternehmer geschuldete Leistung das Gesamtvorhaben (Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau sowie Instandhaltung eines Bauwerks) betrifft, sondern auch solche Einzelverträge über Teilarbeiten, die eine substanzielle Mitwirkung am Gesamtvorhaben darstellen (hier bejaht für Einbau einer Blitzschutz- und Brandmeldeanlage, Notlichtanlage und Lautsprecheranlage im Rahmen der Komplettsanierung einer gemeindlichen Turnhalle).*)
2. Die in § 241 Abs. 2 BGB normierten Schutzpflichten decken sich zwar nach Inhalt und Umfang häufig mit den deliktischen Verkehrssicherungspflichten. Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Schutzpflichten gerade aus der vertraglichen Verbundenheit der Parteien ergeben und von dem zu Grunde liegenden Schuldverhältnis abhängen.*)
3. Bei Streitigkeiten aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Rahmen eines Bauvertrags handelt es sich auch um vertragliche Ansprüche "aus Bauvertrag" i.S.d. § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG a.F., für die der Spezialsenat zuständig ist.*)
4. Für die gesetzlich geregelte Zuständigkeit eines spezialisierten Spruchkörpers im Verhältnis zu einem nur im Turnus zuständigen allgemeinen Spruchkörper kommt es nicht darauf an, ob sich der Rechtsstreit im Schwerpunkt auf eine der gesetzlich definierten Spezialzuständigkeiten bezieht.*)
5. Eine überlastungsbedingt längere Verfahrensdauer vor der Abgabe an den Spezialsenat (hier: ca. 1,5 Jahre) wirkt nicht zuständigkeitsbegründend.*)

IMRRS 2022, 1526

BGH, Beschluss vom 29.09.2022 - IX ZR 15/22
Zur Darlegung und Glaubhaftmachung der Beschwer für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle.*)

IMRRS 2022, 1516

OLG Bremen, Beschluss vom 20.09.2022 - 3 U 21/22
1. Überlässt ein Rechtsanwalt (rechtswidrig) seine persönliche Signaturkarte unter Offenlegung der persönlichen PIN seiner Mitarbeiterin, so ist zur Feststellung des Empfangswillens des Rechtsanwalts gem. § 166 BGB analog auf die Mitarbeiterin als Wissensvertreterin des Rechtsanwalts abzustellen.*)
2. Im Interesse des Rechtsverkehrs an der strikten Verlässlichkeit der mit einem elektronischen Empfangsbekenntnis abgegebenen Erklärung muss sich ein Postfachinhaber eine von Dritten abgegebene Erklärung so zurechnen zu lassen, als habe er sie selbst abgegeben, wenn er Dritten die Abgabe der Erklärung unter Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs selbst ermöglicht hat.*)
3. Unerheblich ist es dabei, ob der Postfachinhaber dem Dritten die Verwendung seiner Signaturkarte und seiner PIN im Innenverhältnis nur unter bestimmten Bedingungen gestattet, da es sich hierbei lediglich um Einschränkungen im Innenverhältnis handelt, die nach außen nicht bekannt geworden sind und bereits deswegen keine Wirkung im Rechtsverkehr entfalten können.*)

IMRRS 2022, 1515

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.03.2022 - 2 W 4/22
Gegen eine einzelne Entscheidung innerhalb eines selbständigen Beweisverfahrens i.S.v. §§ 485 ff. ZPO ist die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO mit einer Ausnahme - der Ablehnung des Antrags eines Verfahrensbeteiligten auf Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens - nicht statthaft.*)

IMRRS 2022, 1513

BGH, Beschluss vom 30.08.2022 - VIII ZB 87/20
Zur Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten anfallenden Kosten bei Hinzuziehung eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten (im Anschluss an Senat, IBR 2021, 666, und Senatsbeschluss vom 05.07.2022 - VIII ZB 33/21, IBRRS 2022, 2398 = IMRRS 2022, 1366, Rn. 12 ff.).*)

IMRRS 2022, 1512

BGH, Beschluss vom 11.10.2022 - VI ZR 361/21
Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.*)

IMRRS 2022, 1503

OLG Celle, Urteil vom 16.11.2022 - 14 U 30/22
1. Die vom einfachen Nebenintervenienten eingelegte Berufung gegen den Widerspruch der unterstützten Partei ist unzulässig.*)
2. Ein einfacher Nebenintervenient wird nicht dadurch zum streitgenössischen, dass das Gericht ihn zu Unrecht (fälschlicherweise) im Rahmen der Kostenentscheidung ohne Begründung als solchen behandelt.*)
3. Die evident fehlerhafte Kostenentscheidung des Landgerichts ist trotz der Unzulässigkeit der Berufung entsprechend § 308 Abs. 2 ZPO abzuändern.*)
4. Macht der Unternehmer seine Werklohnforderung vorbehaltlos geltend und beantragt der Auftraggeber einschränkungslos Klagabweisung, so sind die Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO hälftig zu teilen, wenn der Auftraggeber zur Zahlung lediglich Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt wird, die Mängelbeseitigungskosten einschließlich des Druckzuschlages die Höhe der Werklohnforderung erreichen und das weitere Unterliegen des Auftraggebers hinsichtlich einer Hilfsaufrechnung lediglich geringfügig ist.*)
5. Ein schwerer Verfahrensverstoß, der gemäß § 21 GKG eine Niederschlagung der Gerichtskosten rechtfertigt, ist zu bejahen, wenn die Kostenentscheidung des Landgerichts grob falsch und ohne Begründung erfolgt ist und die Nebenintervenientin dadurch zur Einlegung der Berufung gezwungen gewesen ist.*)

IMRRS 2022, 1501

OLG München, Beschluss vom 10.08.2022 - 11 W 755/22
Zur Frage, wann die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren niederzuschlagen sind.

IMRRS 2022, 1497

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2022 - 3 S 2225/22
Zur Besorgnis der Befangenheit gegenüber einer Richterin aufgrund einer Ehe mit einem leitenden Mitarbeiter der handelnden Behörde (hier: Abteilungspräsident eines Regierungspräsidiums).*)
