Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15972 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IMRRS 2009, 1547BGH, Beschluss vom 30.06.2009 - IX ZA 21/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1545
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - IX ZB 199/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1544
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 64/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1543
BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - IX ZA 22/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1541
BGH, Beschluss vom 19.05.2009 - XI ZR 345/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1540
BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - IX ZR 77/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1539
BGH, Beschluss vom 08.06.2009 - II ZR 244/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1538
BGH, Beschluss vom 19.05.2009 - XI ZR 346/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1536
BGH, Urteil vom 30.06.2009 - XI ZR 291/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1535
BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - V ZB 54/09
Weist das Gericht nach der Einlegung der Berufung, aber vor der Begründung auf seine vermutliche Unzuständigkeit hin und beantragt der Berufungsbeklagte die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, gehört die hierdurch entstehende 1,6-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG auch dann zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungskläger später das Rechtsmittel zurücknimmt, ohne es begründet zu haben.*)
VolltextIMRRS 2009, 1534
BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - IV ZR 325/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1533
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - IX ZR 86/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1532
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - II ZR 262/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1529
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 166/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1528
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 260/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1527
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZR 118/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1526
BGH, Urteil vom 30.07.2009 - Xa ZR 67/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1525
BGH, Beschluss vom 14.07.2009 - XI ZR 569/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1524
BGH, Beschluss vom 20.07.2009 - II ZR 160/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1523
BGH, Beschluss vom 04.08.2009 - VI ZR 243/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1522
BGH, Beschluss vom 15.07.2009 - IV ZR 229/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1520
BGH, Beschluss vom 11.08.2009 - IX ZB 121/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1519
BGH, Beschluss vom 23.07.2009 - VII ZB 103/08
1. Bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens werden die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem konkreten Bedarf berücksichtigt, soweit sie nicht den nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Umfang übersteigen. Bei der gebotenen Prüfung ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558 d BGB), einem Mietspiegel (§ 558 c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 37).*)
2. Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. kann als Maßstab der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft erst dann zurückgegriffen werden, wenn ein konkretindividueller Maßstab durch lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht gebildet werden kann.*)
VolltextIMRRS 2009, 1517
BGH, Beschluss vom 27.04.2009 - II ZR 133/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1516
BGH, Beschluss vom 04.08.2009 - VI ZR 228/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1515
BGH, Urteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 314/07
Eine Beweiserhebung (hier: durch Zeugenvernehmung) ist nicht deshalb entbehrlich, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen durch ein Privatgutachten belegt sind, dessen Richtigkeit der Gegner bestreitet, ohne die Unzulänglichkeit des Gutachtens substantiiert darzulegen.*)
VolltextIMRRS 2009, 1514
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - VII ZB 111/08
Grundsätzlich darf eine Partei darauf vertrauen, dass ihrem lediglich mit der Einwilligung des Gegners begründeten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird.*)
VolltextIMRRS 2009, 1513
BGH, Urteil vom 07.07.2009 - VI ZR 278/08
In den Fällen des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EGZPO entfällt ein nach dem Landesgesetz bestehendes Schlichtungserfordernis nicht deshalb, weil der schlichtungsbedürftige Antrag im Rechtsstreit mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Klageantrag verbunden wird. Hinsichtlich des schlichtungsbedürftigen Antrags ist die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde.*)
VolltextIMRRS 2009, 1512
BGH, Urteil vom 17.07.2009 - V ZR 95/08
Unter den Begriff der Wohnung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO fallen auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude und Garagen.*)
VolltextIMRRS 2009, 1504
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2009 - 11 Wx 35/08
1. In einem als Rechstbeschwerde ausgestalteten Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde (§ 45 Abs. 1 WEG a.F. in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 546 ZPO) unterliegt die Beweiswürdigung des Tatrichters der Nachprüfung darauf, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt lässt.
2. Es muss sich nicht grundsätzlich mit der Gläubwürdigekeit eines Zeugen befasst werden; etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Gericht von den Parteien auf Umstände hingewiesen wird, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können.
3. Sind die Zeugen Mitglieder der antragstellenden Wohnungseigentümergemeinschaft, so haben sie zwangsläufig ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits, so dass ihre Glaubwürdigkeit geprüft werden muss.
4. Die Beweiskraft nicht unterschriebener Urkunden - etwa von Rechnungen - ist im Rahmen des § 15 FGG in Verbindung mit § 286 ZPO frei zu würdigen.
5. Es ist richtig, dass eine Fotokopie als solche nicht selbst auch Urkunde ist. Darauf muss das Landgericht hinweisen und Gelegenheit geben, im Falle des Bestreitens der Übereinstimmung von Urschrift und Ablichtung das Original der Urkunde mit dem handschriftlichen Quittungsvermerk vorzulegen.
6. Die Zustimmung der Miteigentümer zu baulichen Änderungen ist nicht dahin zu verstehen, dass damit eine Beeinträchtigung der Be- und Entlüftung durch eine mangelhaft ausgeführte Baumaßnahme in Kauf genommen wird.
7. Die von einer Baumaßnahme betroffenen Eigentümer sind nicht verpflichtet, zu Gunsten einer preiswerteren Schadensbeseitigung eine - möglicherweise mit höheren Folgekosten verbundene - Umstellung ihrer Warmwasserbereitung hinzunehmen.
VolltextIMRRS 2009, 1496
BGH, Urteil vom 12.05.2009 - VI ZR 275/08
Wird ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört, muss jeder Partei Gelegenheit gegeben werden, nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Gibt die Stellungnahme Anlass zur weiteren tatsächlichen Aufklärung, ist die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.*)
VolltextIMRRS 2009, 1495
BGH, Beschluss vom 16.04.2009 - VII ZB 66/08
1. Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil ihr rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag ohne ihr Verschulden dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangt ist, und hat das Gericht auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Begründungsfrist hingewiesen, bevor die in dem Verlängerungsantrag genannte Frist abgelaufen war, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung versagt werden, die Partei habe die von ihr selbst gesetzte Frist nicht eingehalten.*)
2. In diesem Fall steht ihr dann für die Begründung der Berufung die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung. (Im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350).*)
VolltextIMRRS 2009, 1491
LG Mönchengladbach, Beschluss vom 21.05.2008 - 6 O 22/07
Erstellt ein Sachverständiger lediglich vereinzelt Gutachten für ein Tochterunternehmen einer Partei und erzielt er aus diesen Aufträgen weniger als 10 % seines Gesamtumsatzes, so genügt dies nicht zur Begündung seiner Befangenheit.
VolltextIMRRS 2009, 1489
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2008 - 7 W 79/08
Erstellt ein Sachverständiger lediglich vereinzelt Gutachten für ein Tochterunternehmen einer Partei und erzielt er aus diesen Aufträgen weniger als 10% seines Gesamtumsatzes, so genügt dies nicht zur Begündung seiner Befangenheit.
VolltextIMRRS 2009, 1488
KG, Beschluss vom 01.07.2009 - 8 W 59/09
Der Gebührenstreitwert der Klage auf Feststellung eines Mieters gegen den Vermieter, dass er wegen Mängeln der Mietsache zur Minderung berechtigt ist, richtet sich entsprechend § 41 Abs. 5 S. 1 Var. 2 GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung.*)
VolltextIMRRS 2009, 2285
LAG Köln, Beschluss vom 09.07.2009 - 7 Ta 220/08
1. Ein Arbeitgeber kann in einer Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG in ein und demselben Prozess vor dem Arbeitsgericht einen Arbeitnehmer und einen unternehmensfremden Dritten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn er gegen beide aufgrund konkreter, aussagefähiger Anhaltspunkte tatsächlicher Art den Vorwurf erhebt, ihn in gemeinschaftlichem Zusammenwirken vorsätzlich kriminell geschädigt zu haben, und die Schädigungshandlung auf Seiten des Arbeitnehmers in einem inneren Bezug zum Arbeitsverhältnis steht.*)
2. Dagegen sind die Voraussetzungen einer Zusammenhangsklage nicht erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer lediglich vorgeworfen wird, durch arbeitsvertragliche Schlechtleistung unbeabsichtigt die Schädigung durch den unternehmensfremden Dritten ermöglich zu haben.*)
VolltextIMRRS 2009, 1484
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - VII ZB 65/08
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuldner aus einem Unterhaltsprozess fällt nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2009, 1480
OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2009 - 15 Wx 22/09
1. Ein Wohnungseigentumsverfahren ist auch bei einem vorausgehenden Mahnverfahren im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 WEG erst dann anhängig, wenn die Sache bei dem zuständigen Streitgericht eingegangen ist.*)
2. Lässt sich der Entscheidung des Amtsgerichts in einer Wohngeldsache, die vor dem 01.07.2007 beim Mahngericht, aber erst nach diesem Datum bei dem Streitgericht eingegangen ist, nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob das Verfahrensrecht des FGG oder das der ZPO angewandt wurde, so ist in Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes sowohl die sofortige Beschwerde gemäß § 45 Abs.1 WEG a.F., als auch die Berufung (§ 511 ZPO) zulässig.*)
3. Wird in einem solchen Fall die sofortige Beschwerde eingelegt, so ist das Verfahren nicht nach dem FGG durchzuführen, sondern die Sache entsprechend § 17a Abs. 2 GVG an das gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Berufungsgericht zu verweisen.*)
VolltextIMRRS 2009, 1479
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - IX ZR 29/09
Das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage entfällt nicht dadurch, dass der Beklagte einen Schuldenbereinigungsplan vorlegt.*)
VolltextIMRRS 2009, 1478
BGH, Urteil vom 02.07.2009 - IX ZR 152/06
Die Doppelexequatur von Schiedssprüchen ist auch dann unzulässig, wenn das Recht des ersten Exequatururteils der doctrine of merger folgt (Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. März 1984 - IX ZR 24/83, NJW 1984, 2765).*)
VolltextIMRRS 2009, 1467
BGH, Beschluss vom 30.06.2008 - VIII ZR 98/08
1. Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.
2. Eine solche Einstellung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht in Betracht, wenn der Schuldner es im Berufungsverfahren versäumt hat, einen Vollstreckungsschutzantrag (§ 712 ZPO) zu stellen oder bei einem Übergehen eines derartigen Antrags durch das Berufungsgericht Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO zu beantragen.
3. Dasselbe gilt, wenn das Berufungsgericht es versäumt hat, über eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO zu entscheiden, und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilsergänzung stellt.
VolltextIMRRS 2009, 1459
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2009 - 24 U 18/07
Klagt der Vermieter auf Zahlung von Mietrückständen und Räumung, ist ein Teilurteil über die Räumung zulässig, wenn die Räumungspflicht auf einer wirksamen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses beruht und die dem Schlussurteil vorbehaltene Prüfung noch bestehender Mietrückstände für die Räumung gänzlich bedeutungslos ist.*)
VolltextIMRRS 2009, 1452
BGH, Beschluss vom 14.07.2009 - VIII ZR 295/08
Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.*)
VolltextIMRRS 2009, 1445
BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - V ZB 40/09
Das erstinstanzliche Gericht kann die Zulassung der Berufung gegen sein Urteil auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann und auf den der Berufungskläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte; dies gilt auch für die Entscheidung über eine Vollstreckungsabwehrklage.*)
VolltextIMRRS 2009, 1444
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - I ZB 85/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1441
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 160/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1440
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - VII ZB 56/08
Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2009, 1436
BGH, Beschluss vom 19.05.2009 - XI ZR 342/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1435
BGH, Beschluss vom 15.06.2009 - II ZB 8/08
1. Die Ausschlussfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 ZPO gilt nicht zu Lasten des auf Seiten der beklagten Gesellschaft beitretenden Nebenintervenienten.*)
2. Der im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess auf Seiten der beklagten Gesellschaft beigetretene Aktionär ist streitgenössischer Nebenintervenient. Ob er Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist deshalb eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Partei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen (vgl. Sen. Beschl. v. 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, DStR 2007, 1265).*)
VolltextIMRRS 2009, 1434
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 221/08
Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, der nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, kann in der Regel nicht gewährt werden.*)
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